{"status":"available","doknr":"OLD229612","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2010:1022.8K1119.09.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2010-10-22","aktenzeichen":"8 K 1119/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten zu 1. oder 2. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist als Erbin des Mühlenbesitzers Q. B. Alleineigentümerin des Grundstücks \"P1. Straße \"\nim Ortskern von C1. . Ursprünglich wurde die Stadt C1. in Nord-Südrichtung von dem sog. N.-----graben\ndurchschnitten, der seit Jahrhunderten als Betriebsgraben die Innenstadt und dort gelegene Mühlen versorgte, und zwar\nan der L.----straße die sog. P2. mühle- auch Q1. -Mühle genannt -, im weiteren Verlauf die N1.\nmühle auf dem Grundstück der Klägerin am südlichen Rand des Ortskerns und schließlich weiter südlich die außerhalb der\nBebauung gelegene L1. -Mühle. Der N.-----graben zweigte nördlich des Ortskerns von dem Gewässer \"Die C2. \" ab,\nwelches außerhalb der historischen Stadtmauer östlich des Ortskerns parallel zum N.-----graben verlief und sich schließlich\nunterhalb des Ortes wieder mit dem N.-----graben vereinigte. An dem Abzweig (Station 0 + 50) befindet sich das hier im\nStreit stehende Wehr, welches als Ableitungsbauwerk bei Normalwasser für die Wasserzufuhr des Grabens sorgte und dabei nur\nverhältnismäßig wenig Wasser in die damalige C2. abgab. Bei Hochwasserlagen sollten zum Schutz der Innenstadt\nHolztafeln (Schütze) hochgezogen werden, um das Wasser in die C2. zu leiten. Wegen der weiteren Einzelheiten der\nhistorischen Wasserführung wird auf den Lageplan (Beiakte Heft I, Bl. 8) verwiesen. Nach einer Umbenennung der Gewässer\nwerden der ehemalige N.-----graben inzwischen als C3. und die ehemalige C2. als Kaiwasser bezeichnet. Zugunsten\nder Q1. -Mühle waren im Wasserbuch ein Wasserableitungsrecht durch ein Schleusenwehr mit zwei Öffnungen von je 1,55 m\nin Höhe des hier streitigen Wehrs sowie ein Staurecht an der Mühle selbst eingetragen (später als Meier-Recht bezeichnet).\nFür die N1. hatte der damalige Eigentümer unter dem 22. August 1921 einen Antrag auf Eintragung und\nSicherstellung eines Staurechts im Wasserbuch für die Wasserkraftanlage seiner Mühle gestellt. Aus dem Erläuterungsbericht\nzu diesem Antrag geht hervor, dass das Betriebswasser links durch eine Holzrinne als Freilauf in das Unterwasser und rechts\ndurch eine hölzerne Zulaufrinne zum rückschlächtigen eisernen Wasserrad der N1. geführt wurde. Das Wasserrad\ndiene - so der Bericht - zum Betrieb einer Mahlmühle. Laut Rezess vom 26. Oktober 1875 sei die C2. ein öffentlicher\nWasserlauf. Dem Antrag war eine Bescheinigung der Beklagten zu 1. beigefügt, wonach der Besitzer der N1. bzw.\nseine Rechtsvorgänger die Wasserkraft der N1. in C1. schon länger als 30 Jahre ausgenutzt hätten. Somit\nsei der erforderliche Zeitraum auf Ersitzung nach den Bestimmungen des Preußischen Allgemeinen Landrechts abgelaufen. Die\nseinerzeit zuständige Wasserbehörde stellte sodann unter dem 30. November 1922 eine Sicherstellungsurkunde mit dem Wortlaut\naus: \"Dem Mühlenbesitzer X. B. in C1. , Kreis I1. , wird aufgrund der Ersitzung nach Maßgabe der\ngeprüften, dieser Urkunde angehefteten Unterlagen das Staurecht in Station 6 + 40 des Betriebsgrabens der C2. auf\n+ 139,935 m über NN = Oberkante Schwelle des Umlaufkanals sichergestellt.\" \n\n3\n\nWährend für die im Unterwasser der N1. gelegene L1. -Mühle bereits 1912 der Einbau einer Turbinenanlage\nin das Triebwerk der Mühle anhand der Akten feststellbar ist, lässt sich dies für die N1. für diesen Zeitraum\nnicht feststellen. Im Februar 1965 wandte sich der damalige Mühlenbesitzer Q. B. an den Beklagten zu 2., um sich\nzu erkundigen, ob sein Wasserrecht bereits im Wasserbuch eingetragen sei. In der entsprechenden Verhandlungsniederschrift\nführte Herr B. sodann aus, dass er eine Mahlmühle betreibe, welche durch eine Turbinenanlage mit Strom versorgt\nwerde. In seinen Unterlagen befinde sich noch ein Genehmigungsvorgang mit Genehmigungsurkunde des C4.\nMinden vom 20. Februar 1936, mit welcher die gewerberechtliche Genehmigung zum Einbau einer Turbine erteilt worden sei.\nZur Sicherstellung des Erhalts seines Wasserrechts beantrage er die Eintragung im Wasserbuch. Unter dem 04. Juni 1965\nerließ der Regierungspräsident Detmold sodann einen Bescheid, wonach das Wasserbuch für die C3. dahingehend berichtigt\nwurde, dass anstelle des bisher Berechtigten der Mühlenbesitzer Q. B. trat. Der Zweck der Gewässerbenutzung habe\nsich nicht geändert. In der Folgezeit kam es bereits 1966 zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Wasserrechtsinhabern\nB. und Q1. zu der Frage, inwieweit die Genannten berechtigt seien, am Abzweig der C3. Wasser in die\nInnenstadt abzuleiten. Der Beklagte zu 2. ging seinerzeit davon aus, dass der Betreiber der Q1. -Mühle das\nSchleusenwehr mit Schützenoberkante auf + 141,63 setzen dürfe, was bedeute, dass er nur insoweit Wasser aus dem Kaiwassert\nin die C3. ableiten dürfe. Es sei aber nichts darüber vermerkt worden, wie viel Wasser der Mühlenbesitzer durch den\nvorhandenen Stau mindestens in die C3. ableiten müsse. Sodann führte der Beklagte zu 2. aus, dass zwar das\nWasserableitungsrecht für die Q1. -Mühle noch ausgeübt werde, das Staurecht an der Mühle jedoch nicht in Anspruch\ngenommen werde, da die Mühle stillliege. Ob das Wasserrecht wieder ausgeübt werden solle, könne zur Zeit nicht übersehen\nwerden. Durch die Ausübung des Wasserableitungsrechts gelange nur noch wenig Wasser durch die C3. , so dass der\nMühlenbesitzer B. als Unterlieger sein Wasserrecht überhaupt nicht ausüben könne. Nicht zuletzt auch aus\nfischereirechtlichen Gründen sei es notwendig, dass eine bestimmte Wassermenge in der C3. verbleibe. Das\nWasserwirtschaftsamt Minden stellte 1967 fest, dass das Stauwehr bei Station 0 + 50 zwar noch betriebsfähig, jedoch schlecht\nunterhalten sei. Eine Bedienung durch den Rechtsinhaber erfolge nicht. Ferner sei die Gewässersohle oberhalb des Mühlenstaus\n(Q1. -Mühle) stark aufgelandet und schlecht unterhalten, so dass der Querschnitt des Gewässers eingeschränkt sei.\nAuch auf der Strecke Q2. Mühle bis zur N1. sei das Gewässer durch Auflandung der Sohle im Querschnitt\nstark eingeschränkt. Die N1. sei zur Zeit in Betrieb und ihre Anlagen seien funktionsfähig. Dafür sei aber\nlediglich ein Staurecht eingetragen. Ein Recht auf Zufluss bzw. Benutzung einer bestimmten Wassermenge bestehe nicht.\nDas Wasserwirtschaftsamt sah daher keine rechtliche Möglichkeit, für den Unterlieger B. den erforderlichen\nWasserzufluss zum Antrieb seiner Mühle zu erzwingen. Allerdings habe die Beklagte zu 1. als Gewässerunterhaltungspflichtige\ndie Unterhaltung mangelhaft durchgeführt, da gegenüber dem ursprünglichen Zustand die Sohle nunmehr 1 m höher liege. Infolge\ndes durch Verlandung verringerten Abflussquerschnittes bestehe bei Hochwasser die Gefahr der Überflutung der Wohngebiete.\nHinsichtlich des hier streitigen Wehrs erklärte sich Q. B. 1967 bereit, die Aufsicht über die Hilfskraft\nauszuüben, welche für die ordnungsgemäße Bedienung und Unterhaltung des Stauwehrs benannt worden war. 1974 kam es zu einem\nWasserrechtstermin mit Besichtigung der Mühlenanlage, wobei Q. B. gegen Entschädigung einen Verzicht auf das\nWasserrecht in Aussicht stellte, obwohl er seinen Strombedarf fast ausschließlich mit der Turbine decke. Unter dem 24.\nJuli 1975 führte er ergänzend aus, dass durch den Wasserentzug seine Stromerzeugung und sein Schrotbetrieb zum Erliegen\nkommen würden. Anlässlich einer Entnahme von Wasser zur Bespannung eines Zierteiches führte der Regierungspräsident Detmold\naus, dass durch die beabsichtigte Wasserentnahme die alten Wasserrechte des Herrn B. (Staurecht zum Betrieb einer\nTurbine zwecks Stromerzeugung und Schrotbetrieb) beeinträchtigt werden könnten. Parallel dazu hatte der Regierungspräsident\nDetmold die Aufhebung des alten Wasserrechts bezüglich der Q1. -Mühle verfügt. Der Beklagte zu 2. vertrat daraufhin\nin einem Vermerk vom 20. April 1978 die Auffassung, dass bei rechtskräftiger Aufhebung des \"Wasserrechts Meier\" der\nWasserrechtsinhaber B. verpflichtet sei, die Anlagen zu übernehmen bzw. den ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen.\nDes Weiteren könnte allerdings auch die Beklagte zu 1. zur Übernahme verpflichtet werden, wenn sie an einer weiteren\nAbleitung des Wassers durch die C3. interessiert sei. Allerdings einigten sich die Rechtsnachfolger als Eigentümer\nder Q1. -Mühle mit dem Beklagten zu 2. im gerichtlichen Verfahren 1 K 1747/77 im Jahre 1983 darauf, dass auf dem\nGelände der Q1. -Mühle die Turbine wieder betriebsbereit hergestellt sowie eine Staumarke am Wehr bei der Station\n0 + 50 mit automatischer Warnvorrichtung oder automatischer Wehrbedienung angebracht werde. Im Gegenzug verpflichtete sich\nder Beklagte zu 2. dazu, den Bescheid aus 1976 über die Aufhebung der Wasserrechte aufzuheben, sobald der Kläger die\nPflichten erfüllt habe. Dieser Vergleich wurde vor dem Hintergrund getroffen, dass sich seit Beginn der 80er Jahre Landwirte\nüber die Hochwassersituation in Höhe dieses Stauwehrs beschwert hatten. Bei Hochwasser oder längeren Regenfällen würden\ndie Grundstücke überschwemmt, weil die Bedienung des Stauwehrs vernachlässigt worden sei. Die von den Inhabern der\nQ1. -Mühle benannten verantwortlichen Personen hätten aber erklärt, mit der Angelegenheit nichts zu schaffen zu\nhaben, da die Klägerin dafür zuständig sei. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht C1. sei\nfestgestellt worden, dass das eine Wehr überhaupt nicht und dass das andere Wehr nur mit großen Mühlen und Kraftaufwendungen\nzu bedienen gewesen sei. Daraufhin sprach die Klägerin bei der Beklagten zu 1. am 18. Januar 1982 vor und gab zu Protokoll,\ndass sie die Angaben der Landwirte über den teilweise funktionsunfähigen Zustand der Wehre bestätigen könne. Der Besitzer\nder Q1. -Mühle habe eine Bedienung der Wehre abgelehnt mit dem Hinweis, sie, Frau B. , nutze das Wasserrecht\nallein und sei daher allein verpflichtet, das Wehr zu bedienen. Sie selbst könne dies nicht, da das Zurück- bzw.\nHerunterdrehen der Wehre nur mit Hilfe eines schweren Hammers möglich sei. In einem weiteren Schreiben an die Beklagte\nzu 1. beschwerte sich die Klägerin darüber, dass durch Sand- und Schlammablagerungen und Gerümpel die Leistungskraft der\nTurbine erheblich nachgelassen habe. \n\n4\n\nNachdem es im Stadtgebiet 1992 wiederum zu Überschwemmungen gekommen war, wurde dem Eigentümer der Q1. -Mühle\nmittels Ordnungsverfügung aufgegeben, das Schleusenwehr in Station 0 + 50 so zu unterhalten, dass es jederzeit in einem\nbetriebsfähigen Zustand sei. Der seinerzeitige gerichtliche Vergleich sei nicht erfüllt worden. Nach Wegfall des alten\nWasserrechts sei der Eigentümer der ehemaligen Q1. -Mühle verpflichtet, das Schleusenwehr im betriebsfähigen Zustand\nzu erhalten und die Wehranlage bei Hochwassergefahr ordnungsgemäß zu bedienen. In dem danach anhängigen gerichtlichen\nVerfahren 8 L 802/92 verzichtete Herr N2. auf die Ausübung eines etwaigen Wasserrechtes. Er beantragte, die streitige\nWehranlage außer Betrieb zu setzen und gegebenenfalls zu beseitigen. Der Beklagte zu 2. erklärte seine Bereitschaft, einen\nsolchen Antrag beschleunigt zu bearbeiten. Parallel dazu regte die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2. mit Schreiben vom\n16. Oktober 1992 an, den Zufluss aus der C3. in das Kaiwasser durch eine Mauer zu unterbrechen oder am Abzweig des\nKaiwassers aus der C3. ein bedienungsfreies Streichwehr zu errichten, damit das Normalwasser weiterhin in Richtung\nStadt und das Hochwasser wie bislang über das Kaiwasser abfließen könne. Sie selbst sei aber nicht bereit, das ehemalige\nWasserrecht N2. zu übernehmen, zumal eine Nutzung der Wasserkraft durch Stromerzeugung für sie nicht gegeben sei.\nZugleich wies sie darauf hin, dass das Wasserrecht der Mühle B. seit dem frühen Mittelalter bestehe. Ein Zusammenhang\nzwischen den Wasserrechten N2. und ihrem Recht bestehe allerdings nicht. Das Wasserrecht N2. sei nur errichtet\nworden für den Hochwasserabfluss und für die Verteidigungszwecke der Stadt C1. . Die Beseitigung der Wehranlage bedeute\nkeine Beschränkung des Wasserrechts B. , weil es andere Lösungsmöglichkeiten gebe. Der Beklagte zu 2. hielt sodann in\neiner Niederschrift vom 20. Dezember 1993 fest, dass die Beklagte zu 1. hinsichtlich der Wasserführung in der C3.\nlediglich daran interessiert sei, dass eine Mindestmenge Wasser dort verbleibe. Dafür reiche ein bedienungsfreies\nStreichwehr aus. Eine solche Wassermenge werde aber vermutlich nicht ausreichen, um den Betrieb der von der Klägerin\neingebauten Wasserturbine zu gewährleisten. \n\n5\n\nIn der Folgezeit versuchten die Beteiligten ohne Erfolg, eine gütliche Einigung hinsichtlich des hier streitigen Wehrs\nzu erreichen. Mit Schreiben vom 09. September 1996 wurde die Beklagte zu 1. seitens der Klägerin darauf hingewiesen, dass\nmit dem Wasserzufluss in der C3. eine Turbinenanlage im Hause B. betrieben werde, über die dieses Haus mit ca.\nacht Parteien mit Energie versorgt werde. Eine Verringerung der Wasserdurchflussmenge hätte zur Folge, dass das Haus nicht\nmehr in ausreichendem Maße mit Strom versorgt werden könne. Eine Umstellung der Stromversorgung sei kurzfristig nicht\nmöglich. \n\n6\n\nNachdem die Beklagte zu 1. bei dem Beklagten zu 2. einen Antrag zur Änderung der Stauanlage in der C3. gemäß § 31\nLandeswassergesetz NRW (LWG) gestellt hatte, stellte der Beklagte zu 2. u.a. fest, dass aus ökologischer Sicht die\nDurchgängigkeit der C3. im Stadtbereich unbedingt sinnvoll und notwendig sei. Da die C3. durch den bebauten\nBereich fließe und das Kaiwasser den bebauten Bereich fast ungestört umfließe, sei das Kaiwasser das ökologisch wertvollere\nGewässer. Als Ziel einer Wasserführung an dem zu sanierenden Wehr sei anzustreben, dass mindestens 2/3 der ankommenden\nWassermenge in das Kaiwasser gelange und 1/3 der Menge in der C3. verbleibe. Diese ökologisch begründete\nWasseraufteilung habe allerdings zur Folge, dass insbesondere bei Niedrigwasser eine nur relativ geringe Wassermenge in\nder C3. verbleibe und somit die Effektivität der Mühle B. eingeschränkt werde (vgl. Vermerk vom 07. November\n2002, Beiakte II, Blatt 182). Schließlich berief sich der Beklagte zu 2. darauf, dass die Abführung größerer Wassermengen\ndurch das Kaiwasser auf jeden Fall ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich machen würde. Als\nkostengünstigere Lösung des Problems sei die Erneuerung der Wehranlage in ein bedienungsunabhängiges Abschlagbauwehr zu\nprüfen. Ergänzend dazu teilte der Beklagte zu 2. der Beklagten zu 1. mit, die Gemeinde sei Eigentümerin der die Wehranlage\numschließenden Grundstücke. Mithin sei die Gemeinde als Anlieger auch Eigentümerin des Kaiwassers in diesem Bereich. Die\nWehranlage sei fest mit diesen Grundstücken verbunden und als ihr wesentlicher Bestandteil zu betrachten. Mithin sei die\nGemeinde zur Unterhaltung der Wehranlage gemäß § 94 LWG verpflichtet. Dem hielt die Beklagte zu 1. entgegen, dass das Wehr\nin Ausübung eines Wasserrechts errichtet worden sei und mithin lediglich zu einem vorübergehenden Zweck. \n\n7\n\nNachdem es 2007 wiederum zu mehrfachen Beschwerden bei Hochwasser wegen nicht rechtzeitigen Hochziehens der Wehrtafeln\ngekommen war, baute die Beklagte zu 1. am 06. Juni 2008 die Wehrtafeln der hier streitigen Anlage aus und ersetzte sie durch\nHolzbohlen in Höhe von ca. 70 cm. Dadurch sank der Wasserstand an der Wehranlage um ca. 50 cm. Mit Schreiben vom 16. Juni\n2008 wandte sich die Klägerin an die Beklagte zu 1. und führte aus, sie müsse sich nunmehr mit Strom aus dem öffentlichen\nNetz versorgen, da die Turbine mangels ausreichendem Wasserzufluss nicht mehr betrieben werden könne. Dies sei ein Eingriff\nin das Wasserrecht. Die Demontage der Wehranlage mache einen ordnungsgemäßen Betrieb der Wehranlage nicht möglich. Dem hielt\ndie Beklagte zu 1. entgegen, dass ein Wasserzufluss zur \"Mühle B. \" weiterhin vorhanden sei. Die Klägerin habe aber\nkeinen Anspruch darauf, da sie nicht Inhaberin eines Wasserableitungsrechts sei und kein Recht auf Zufluss einer bestimmten\nWassermenge besitze. Die Wehranlage sei auch nicht demontiert worden, da sie weiterhin vorhanden sei. Zur Abwendung von\nGefahren und zum effektiven Hochwasserschutz habe die Beklagte zu 1. die Aufgaben der Unterhaltung des Wehrs selbst\nwahrnehmen müssen. \n\n8\n\nAm 06. Mai 2009 beantragte die Klägerin sodann bei der erkennenden Kammer den Erlass einer einstweiligen Anordnung\ngegenüber beiden Beklagten. Die Entfernung der Wehrtafeln im Sommer 2008 sei nach § 34 LWG wasserrechtlich unzulässig. Die\nKlägerin habe einen Anspruch auf eine ausreichende Wassermenge zum Betrieb ihrer Wasserkraftanlage aus dem Rechtsinstitut\nder unvordenklichen Verjährung, da der beanspruchte Zustand in einem Zeitraum von mehr als 80 Jahren als Recht besessen\nworden sei. Dieser Grundsatz gelte auch im Wasserrecht. Mithin sei der Abbau der Wehranlage ein unrechtmäßiger Eingriff in\ndas im Wasserbuch eingetragene Wasserrecht der Klägerin. Der Beklagte zu 2. unterstütze als untere Wasserbehörde die\nRechtsauffassung der Beklagten zu 1.. Er sei zu verpflichten, die Beklagte zu 1. anzuweisen, von dem Umbau der Wehranlage\nbis zur Entscheidung in der Hauptsache Abstand zu nehmen und die Wehrtafeln wieder zu montieren. Dem hielten die Beklagten\nentgegen, dass sich das Wasserrecht der Klägerin nicht auf die Wehranlage beziehe, die im Sommer 2008 verändert worden sei.\nIm Übrigen habe die Beklagte zu 1. den Umbau des streitgegenständlichen Wehrs gemäß § 31 Abs. 3 LWG dem Beklagten zu 2.\nangezeigt. Daraufhin habe der Beklagte zu 2. unter dem 09. März 2006 schriftlich mitgeteilt, dass für den Umbau keine\nErlaubnis erforderlich sei. Die Beklagte zu 1. wies ferner darauf hin, dass die Mühle seit Jahrzehnten nicht mehr betrieben\nwerde. Das Wasserrecht sei aber offenbar funktional bezogen zum Betrieb einer Mühle erteilt worden, so dass vieles dafür\nspreche, dass das Wasserrecht durch Nichtgebrauch untergegangen sei. \n\n9\n\nDie Klägerin hielt demgegenüber daran fest, dass bereits seit ca. 1880 das Wasserrecht sowohl das Recht zum Betrieb\neiner Mühle als auch das Recht zur Stromerzeugung umfasst habe. Schon in den Kriegsjahren sei das früher benachbarte\nKrankenhaus der Stadt C1. notfallmäßig mit Strom aus der Wasserkraftanlage der Klägerin versorgt worden. Den Beklagten\ndürfte bekannt sein, dass in der Vergangenheit alle Mühlen später Kleinwasserwerke geworden seien, die nur noch allein der\nStromerzeugung gedient hätten. Mit Beschluss vom 04. Juni 2009 ( 8 L 243/09) hat die Kammer den Eilantrag der Klägerin\nabgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer u.a. ausgeführt, das im Wasserbuch eingetragene Staurecht der Klägerin berechtige\nsie nicht zu einer Gewässerbenutzung, um mittels einer Turbine elektrische Energie für ein Wohnhaus gewinnen zu können.\nDas mit Sicherstellungsurkunde vom 30. November 1922 sichergestellte Staurecht sei untrennbar allein mit der Nutzung der\nMühle verknüpft. Abgesehen davon könne die Klägerin aus dem alten Staurecht nichts herleiten, was die Situation am hier\nstreitigen Wehr oberhalb der ehemaligen Q1. -Mühle betreffe. \n\n10\n\nEbenfalls am 06. Mai 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich u.a. gegen die Änderung der\nWehranlage wendet. Nach Beendigung des Eilverfahrens hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, es sei nicht zutreffend, dass\ndie Wehrtafeln funktionsuntauglich gewesen seien. Die Gewässerbenutzung habe seit jeher nicht nur allein dem Mühlenbetrieb,\nsondern daneben auch immer der Stromversorgung der Klägerin gedient. Es gebe zahlreiche benachbarte Mühlenbetriebe, bei\ndenen die Sachlage vergleichbar sei. Der Umstand, dass ihre Mühle aufgrund unzureichender Wasserzufuhr nicht mehr betrieben\nwerden könne, falle in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Darin liege nicht nur ein Eingriff in das Wasserrecht,\nsondern auch in ihr grundrechtliches Eigentum. Die Beklagten hätten als zuständige Aufsichtsbehörden und Entscheidungsträger\nauch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, weil sie bei gleicher Sachlage andere Mühlen ungleich behandeln würden. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\n1. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. durch die Demontierung der Wehranlage in der C3. nördlich des C5.----weges\nin C1. unzulässigerweise in das \"alte Wasserrecht\" der Klägerin eingegriffen habe mit der Folge, dass der Betrieb der\nWasserkraftanlage der Klägerin zur Stromversorgung ihrer Hausgrundbesitzungen nicht mehr möglich sei,\n\n13\n\n2. festzustellen, dass sich die Klägerin nicht an den Kosten bei der Erneuerung der Wehranlage zu beteiligen habe,\nsoweit die Beklagte zu 1. das Ziel verfolge, die Wehranlage in der C3. in ein Streichwehr mit einer\nFischaufstiegsanlage zu Hochwasserschutzzwecken umzubauen. \n\n14\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nIn Ergänzung des bisherigen Vorbringens sei davon auszugehen, dass ein schützenswertes, mit der Existenz der umstrittenen\nWehranlage korrespondierendes Wasserrecht seit dem Erlöschen des alten Wasserrechts des ehemaligen Oberliegers der Klägerin\nnicht mehr vorhanden sei. Eine Ungleichbehandlung mit benachbarten Mühlenbetrieben liege nicht vor, da an den von der\nKlägerin genannten Stellen wesentlich umfangreichere Gewässerbenutzungen ausgeübt würden als durch die Klägerin. Regelmäßig\nwürden hier Gewässer aufgestaut, das aufgestaute Wasser über den Betriebsgraben zur Wasserkraftanlage geleitet, dort zur\nEnergiegewinnung genutzt und danach wieder eingeleitet. In gleichgelagerten Fällen sei der Beklagte zu 2. allerdings bereit,\nim Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz und der Verbesserung des ökologischen Zustands von Gewässern den Betrieb von\nWasserkraftanlagen auf der Grundlage aktueller wasserrechtlicher Erlaubnisse weiter zu gestatten. Mangels Platzangebotes\nan der Wasserkraftanlage der Klägerin sei allerdings eine dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegsanlage nicht\nrealisierbar. \n\n17\n\nMit Verfügung vom 22. Januar 2010 hat die Kammer die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der unvordenklichen\nVerjährung im vorliegenden Verfahren nicht rechtlich tragfähig sei. Abgesehen davon sei fraglich, ob die für die Klägerin\noffensichtlich zentralen Fragen in diesem Prozess entscheidungserheblich geklärt werden könnten.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verfahrensakte\n8 L 243/09 sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1. (ein Verwaltungsvorgang) und des Beklagten zu 2. (zwei\nVerwaltungsvorgänge) Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Feststellungsklage hat mit beiden Anträgen keinen Erfolg.\n\n21\n\nDie Kammer kann über die Anträge entscheiden, da der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben ist, auch wenn sich die Klägerin u.a. auf den Schutz ihres Eigentums beruft.\nDie streitentscheidenden Normen sind nämlich dem Öffentlichen Recht zuzuordnen. Dies folgt zum Einen daraus, dass die\nBeteiligten um ein Recht streiten, welches im öffentlich-rechtlichen Wasserrecht (jetzt § 20 WHG) verankert ist. Zum\nAnderen hat die Beklagte zu 1. nach eigenem Bekunden hoheitlich gehandelt, indem sie ihr Tätigwerden u.a. auf ihre\nordnungsbehördlichen Befugnisse aus Gründen des Hochwasserschutzes stützt. Bei dem Beklagten zu 2. leitet die Klägerin\nihren Anspruch daraus ab, dass der Landrat seiner Aufgabe als staatlicher Aufsichtsbehörde nicht nachkomme, sodass auch\ninsoweit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Abgesehen davon kommt bei einer Änderung der Wasserzufuhr auch\nein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch bzw. Abwehranspruch in Betracht.\n\n22\n\nI. Es kann offen bleiben, ob der Feststellungsantrag zu 1. zulässig ist. Gegenüber der Beklagten zu 1. ist fraglich,\nob die Klägerin den von ihr verfolgten Zweck nicht auch durch eine Leistungsklage erreichen könnte. Ihrer Argumentation\nfolgend würde die Wiederherstellung des Zustands vor Ausbau der Wehrschütze die Wasserzufuhr wieder in ausreichendem Maß\nermöglichen und somit zur Rechtsverteidigung genügen. Dann aber wäre eine bloße Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz\n1 VwGO wegen Subsidiarität gegenüber einer Leistungsklage unzulässig. Gegenüber dem Beklagten zu 2. ist zweifelhaft, ob\nein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht, da die Tätigkeit des Beklagten zu 2. als untere Wasserbehörde in\nVerbindung mit der Ausübung aufsichtsbehördlicher Befugnisse grundsätzlich dem öffentlichen Interesse dient. Letztlich\nkönnen diese Fragen zu Gunsten der Klägerin offen bleiben, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist. Die Klägerin hat aus\nmehreren voneinander unabhängigen Gründen keinen Anspruch auf Feststellung eines rechtswidrigen Eingriffs, weil das\nbehauptete alte Recht sie nicht vor Veränderungen in Höhe des Abzweigs schützt. \n\n23\n\n1. Das \"alte Wasserrecht\", dessen sich die Klägerin berühmt, existiert nicht mehr. Mit endgültiger Aufgabe des Mahl-\nbzw. Schrotbetriebs der N1. vor Jahrzehnten ist auch die Grundlage des zu diesem Zweck 1922 sichergestellten\nStaurechts an der N1. entfallen. Die Nutzung der Wasserkraft für andere Zwecke, - hier die Stromversorgung\neigener und vermieteter Wohnungen - ist von diesem Recht nicht umfasst. Hierzu hat die Kammer im Verfahren 8 L 243/09\nbereits mit Beschluss vom 04. Juni 2009 ausgeführt:\n\n24\n\n\"Insbesondere kann sie (die Antragstellerin) sich nicht mit Erfolg auf ein altes Wasserrecht berufen, welches unter\nGeltung des Wasserhaushaltsgesetzes und des nordrhein-westfälischen Landeswasserrechts aufrechterhalten worden ist. Die\nAnnahme, das im Wasserbuch eingetragene Staurecht berechtige die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin zur\nGewässerbenutzung, um mittels einer Turbine elektrische Energie für ein Wohnhaus gewinnen zu können, ist unzutreffend.\nEin solches Recht lässt sich nicht aus dem mit Sicherstellungsurkunde vom 30. November 1922 sichergestellten Staurecht\nherleiten, weil dieses Recht untrennbar allein mit der Nutzung der Mühle verknüpft war und sich nach geltendem Recht\nnicht auf die aktuelle Nutzung erstreckt. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Gemäß der Sicherstellungsurkunde (vgl.\nBeiakte Heft I, Bl. 34) ist dem damaligen Mühlenbesitzer auf Grund der Ersitzung nach Maßgabe der geprüften, der Urkunde\nangehefteten Unterlagen das Staurecht in Station 6+40 des Betriebsgrabens der C2. sichergestellt worden. Aus dieser\nUrkunde und den der Kammer vorliegenden Antragsunterlagen wird unzweifelhaft deutlich, dass das Recht zum Anstauen des\nWassers unmittelbar mit dem Zweck des Mühlenbetriebs verknüpft war. Die wesentliche Bedeutung des Zwecks einer\nGewässerbenutzung war für den Inhalt und Bestand eines Rechts nach dem in C1. seinerzeit geltenden preußischen\nWasserrecht eine selbstverständliche Voraussetzung. So bedurfte es etwa bei einer Verleihung nach § 48 prWG eines\nbestimmten Unternehmenszweckes, bei dessen Änderung keine Erstreckung des verliehenen Rechts auf den geänderten\nUnternehmenszweck erfolgte. Beispielhaft etwa: \"Ist das Recht zur Wasserentnahme für eine Trinkwasserleitung erteilt, so\ndarf das Wasser, selbst in geringerem Umfange, nicht zur Bewässerung von Grundstücken oder zu einem Fabrikbetriebe verwendet\nwerden. Dazu würde es einer erneuten Verleihung bedürfen.\" (Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz,\nKommentar, 3. und 4. Auflage, § 48 Rdnr. 1). Diese Voraussetzungen galten erst recht für sichergestellte ältere Rechte\nnach § 379 prWG, die - wie hier - auf Ersitzung beruhten. Auch unter Geltung des Wasserhaushaltsgesetzes und des\nWassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Bestimmung des Inhalts eines alten Rechts die frühere\nRechtslage ausschlaggebend. Dies folgt daraus, dass für die 1962 rechtmäßig vorhandenen Anlagen die alten Rechtspositionen\nin ihrem jeweiligen Umfang und Inhalt lediglich \"aufrechterhalten\" wurden. Für solche Anlagen bzw. Gewässerbenutzungen\nwaren mithin keine neuen Zulassungsentscheidungen erforderlich, jedoch blieb der inhaltlich durch die Anbindung an den\nNutzungszweck vorgegebene Rahmen weiterhin verbindlich. Somit sind Änderungen des Zwecks nicht vom aufrechterhaltenen Recht\ngedeckt. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2002 - 20 A 695/00 -\nund Beschluss vom 16. Juli 2007 - 20 A 143/06 -\nsowie Urteil vom 19. Juni 1975 - 11 A 380/73 - ZfW 1976, 296 ff.;\nständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. auch Thieme, Staurecht in Schleswig-Holstein, RdL 1986, 141 ff.\n\n26\n\nSo liegt der Fall auch hier. Die Nutzung der Stauanlage und der Turbine ohne Anknüpfung an den Mahlbetrieb einer Mühle\nist eine Änderung des Nutzungszwecks, die vom alten Recht nicht umfasst ist. Dabei mag zugunsten der Antragstellerin noch\ndavon ausgegangen werden, dass die vermutlich 1936 - dieser Zeitpunkt folgt aus den eigenen Angaben des Rechtsvorgängers\nder Antragstellerin (vgl. Beiakte Heft I, Bl. 38 und der Betriebsbeschreibung vom 01. April 1921) - für den Mühlenbetrieb\ninstallierte Turbinenanlage als bloße Modernisierungsmaßnahme noch vom Staurecht umfasst war. Insoweit dürfte der Hinweis\nanlässlich der Änderung der Wasserbucheintragung vom 04. Juni 1965 zutreffen, wonach sich der Zweck der Gewässerbenutzung\nnicht geändert habe (vgl. Beiakte Heft I, Bl. 46f). Zu diesem Zeitpunkt war die Mühle nämlich noch in Betrieb. Nach Aufgabe\ndes Mühlenbetriebs ist die erforderliche Verknüpfung des Staurechts mit diesem Nutzungszweck allerdings endgültig erloschen,\nohne dass die neue Nutzung an diese Stelle treten durfte. Mithin beruht die Gewinnung elektrischer Energie für andere Zwecke\nnicht auf einer wasserrechtlich gesicherten Befugnis. \n\n27\n\nDaran würde sich im Ergebnis auch nichts ändern, wenn man der in der Recht-sprechung und Kommentarliteratur vertretenen\nAuffassung folgte, wonach es bei der Inhaltsbestimmung eines alten Rechts dann nicht auf den verfolgten Zweck ankomme, wenn\nsich eine Zweckänderung nicht auch wasserwirtschaftlich auswirke. So könne etwa auch nach Stilllegung eines Mühlenbetriebs\ndie Wasserkraftanlage zur Stromerzeugung und Verwertung umgestellt werden.\n\n28\n\nVgl. BGH, Urteil vom 15. März 2001 - III ZR 154/00 -, ZfW 2002, 56 ff; OLG Celle, Urteil vom 02. Dezember 1965\n- 12 U 5/65 -, NJW 1966, 1758f; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., München 2004, Rdnr. 306.\n\n29\n\nAbgesehen davon, dass sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit dieser Auffassung eingehend\nbefasst und für Nordrhein-Westfalen an der bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten hat, würde auch nach Maßgabe\nder abweichenden Auffassung letztlich kein Anspruch der Antragstellerin bestehen. Sie hätte dann zwar noch das alte Recht\ninne; es ist aber offenkundig, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für den entschädigungsfreien Widerruf dieses Rechts nach\n§ 15 Abs. 4 WHG vorliegen. Der Umstand, dass ein Staurecht nicht mehr für einen Mühlenbetrieb genützt wird, kann nämlich\ngemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WHG zum Widerruf ohne Einhaltung einer Frist führen. Ein konkretes öffentliches Interesse\nam Widerruf ist dabei nicht erforderlich.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1993 - 7 C. 114.93 -, ZfW 1994, 394 ff.\n\n31\n\nDer Umstand, dass bisher kein Widerruf erfolgt ist, ist unerheblich. Sollte die für den Widerruf zuständige Behörde die\nRechtsauffassung der Kammer teilen, wäre ein Widerruf nicht erforderlich, da - wie oben ausgeführt - kein altes Recht mit\ndem Inhalt besteht, den die Antragstellerin ihm beimisst. Die Eintragung im Wasserbuch ist nicht konstitutiv, sondern nur\ndeklaratorischer Art. Sollte die Behörde die Notwendigkeit eines Widerrufs dagegen bejahen, kann bereits jetzt im Rahmen\ndes einstweiligen Rechtsschutzes prognostisch berücksichtigt werden, dass angesichts der aus den Akten ersichtlichen\nKonfliktlage mit einem solchen behördlichen Vorgehen zu rechnen ist, zumal hinsichtlich des alten Rechts hinsichtlich\nder Q2. so gehandelt worden war (vgl. Bescheid vom 23. November 1976, Beiakte Heft I - 8 K 1119/09 -, Bl.\n33).\"\n\n32\n\nAn dieser Rechtsauffassung hält die Kammer fest. Sie wird durch das Klagevorbringen nicht entkräftet. Insbesondere geht\ndie Vorstellung fehl, der Anspruch könne auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung gestützt werden. Die Annahme\nder Klägerin, sie übe seit mehr als 80 Jahren ein Recht zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Turbine aus, ist aus\nmehreren Gründen unzutreffend. Zum Einen ist die nach Auffassung der Klägerin erforderliche Bedingung des erforderlichen\nMindestzeitraums ohnehin nicht erfüllt, da eine nachweisbare Stromerzeugung erst ab 1936 feststellbar ist. Mithin ist\ndieser Zeitraum selbst im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgelaufen. Zum Anderen ist für gewohnheitsrechtlich begründete\nAnspruchsgrundlagen neben gesetzlich normierten Tatbeständen ohnehin kein Raum, da der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des\nWasserhaushaltsgesetzes am 1. März 1960 umfassend geregelt hat, in welchen Fällen er eine Benutzung des Allgemeingutes\nWasser gestattet. Ursprünglich gewohnheitsrechtlich erworbene Rechtspositionen, wie sie hier durch Ersitzung zur\nSicherstellung des Staurechts nach preußischem Recht führten, wurden danach nur insoweit respektiert, als sie sich im\nRahmen des § 15 WHG a.F. hielten. \n\n33\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, die Behörden seien stets von der Existenz des Rechts ausgegangen, ist auch dieser\nEinwand unerheblich. Auf die subjektive Einschätzung der Beteiligten kommt es nicht an, weil es im Streitfall Sache der\nGerichte ist, den Inhalt von Rechten nach Auslegung der entscheidungserheblichen Normen zu bestimmen. Auch in tatsächlicher\nHinsicht trifft es nicht zu, dass die Behörden die Umstellung der Wasserkraftnutzung nach Aufgabe des Mühlenbetriebs stets\nals unproblematisch vereinbar mit dem historischen Recht angesehen hätten. Im Fall der N1. war im Zeitpunkt der\nletzten ausdrücklichen wasserrechtlichen Prüfung anlässlich der Änderung des Wasserbuchs noch davon ausgegangen worden,\ndass der Schrotbetrieb der Mühle läuft. Im Fall der Q1. -Mühle hatte die Bezirksregierung bereits 1975 sogar\nunmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Umstellung der dortigen Anlage zur Stromerzeugung nicht von dem bestehenden\nRecht gedeckt ist (vgl. Beiakte Heft I, Bl. 31 f.)\n\n34\n\n2. Selbst wenn die Klägerin noch Inhaberin eines Staurechts geblieben wäre und dieses auch nicht ohne weiteres\nentschädigungslos hätte widerrufen werden können, hätte ein solches Staurecht der Klägerin keine schützenswerte\nRechtsposition hinsichtlich des Wehrs an der Abzweigung der C2. vom Kaiwasser vermittelt. Sie könnte dann lediglich\ndas Recht geltend machen, das Wasser in Höhe der N1. zu stauen. Ein Ableitungsrecht - erst recht nicht in Höhe\ndes hier streitigen Bauwerks - oder gar ein Recht auf Wasserzufuhr in bestimmten Mengen ist mit diesem Staurecht nicht\nverbunden. Die Kammer teilt die bereits 1967 geäußerte Auffassung des damaligen Wasserwirtschaftsamtes Minden (vgl. Beiakte\nI, Bl. 8 f.), wonach auch nach preußischem Wasserrecht der Inhaber eines Staurechts keinen - auch nicht dem Oberlieger\ngegenüber - Anspruch auf eine bestimmte Wassermenge hatte. Der Stauberechtigte hatte kein Recht, dass seiner Mühle stets\ndie zum Betrieb erforderliche Wassermenge belassen wird, soweit er sich nicht auf einen besonderen Rechtstitel oder auf\n§ 42 prWG berufen konnte.\n\n35\n\nVgl. Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz, Kommentar, 3. und 4. Auflage, § 41 Vorbemerkung C.\n\n36\n\nSo liegt der Fall auch hier. Es gilt vielmehr der in § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. (jetzt § 10 Abs. 2 WHG) als Ausdruck\nwasserrechtlicher Tradition \n\n37\n\n- vgl. dazu BGH, Urteil vom 05. Oktober 1995 - 3 ZR 61/93 -, ZfW 1997/98, 27 ff. (40). -\n\n38\n\nnormierte Grundsatz, dass eine Erlaubnis und Bewilligung kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und\nBeschaffenheit geben. Im Ergebnis verleiht das 1922 sichergestellte Staurecht der Klägerin keine Rechtsposition hinsichtlich\ndes ursprünglich allein zugunsten der ehemaligen Q1. -Mühle errichteten Wehrs.\n\n39\n\n3. Wegen Fehlens eines alten Rechts, in das hätte eingegriffen werden können, kommt es nicht auf die Frage an, ob das\nStauwehr nicht ohnehin wegen baulicher Mängel funktionsuntüchtig geworden war und schon deshalb die Maßnahme der Beklagten\nzu 1. nicht als rechtswidriger Eingriff zu werten ist. Im Tatbestand sind die seit Jahrzehnten dokumentierten\nFunktionsmängel der Anlage im Einzelnen dargestellt. Auch die Klägerin hatte bereits 1982 die Schwierigkeiten der\nWehrbedienung (Zurückdrehen nur mit einem schweren Hammer möglich) bemängelt und wegen des teilweise funktionsunfähigen\nZustands eine Erneuerung gefordert. Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob die Veränderungen an dem Wehr überhaupt\nursächlich für die aus Sicht der Klägerin unzureichende Wasserzufuhr sind. Die Beklagte zu 1. hat hierzu in der mündlichen\nVerhandlung ausgeführt, dass in der Vergangenheit in trockenen Sommern ohnehin kaum noch Wasser durch die C3. gelangt\nsei; auch sei auf das weitere Wehr hinzuweisen, welches im Zuge der Straßenplanung unmittelbar nördlich des C6.----wegs\nerrichtet worden sei. Schließlich folgt aus den im Tatbestand wiedergegebenen älteren Berichten eine erhebliche Verlandung\nund damit Veränderung des Fließverhaltens der C3. . Die Klägerin selbst hat den schlechten Gewässerzustand als\nwesentliche Beeinträchtigung für die Turbinennutzung angeführt. Abgesehen davon hat die Klägerin noch im April 1992\ngegenüber dem Beklagten zu 2. argumentiert, die hier streitige Wehranlage habe \"auf meine Wasserkraft keinen Einfluss. Im\nGegenteil, es entfallen künftig einige seit Jahren bestehende Beschwernisse\" (vgl. Beiakte Heft I, S. 85). Eine Übernahme\ndes Wasserrechts N2. komme nicht in Betracht, zumal eine Nutzung der Wasserkraft durch Stromerzeugung für sie nicht\ngegeben sei.\n\n40\n\n4. Für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines Eingriffs in ein \"altes Wasserrecht\" ist ferner der Vortrag\nder Klägerin rechtlich unerheblich, der Beklagte zu 2. verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil er die\nWasserkraftnutzung bei anderen nicht mehr betriebenen Wassermühlen dulde. Darauf kommt es hier nicht an, weil kein\nZusammenhang mit der von der Klägerin begehren Feststellung besteht. Die Frage, ob sich die Klägerin erfolgreich auf ein\naltes Recht berufen kann, ist allein nach den oben dargestellten Rechtsvorschriften zu beantworten und hängt nicht davon\nab, wie sich der Beklagte zu 2. gegenüber Dritten verhält. Dies könnte allenfalls von Bedeutung sein, wenn der Beklagte zu\n2. gegen die Klägerin ordnungsbehördlich vorgehen würde, etwa im Wege einer Beseitigungsverfügung hinsichtlich der noch\nvorhandenen Stauanlage. Davon kann hier aber keine Rede sein. \n\n41\n\n5. Soweit sich der Klageantrag zu 1. gegen den Beklagten zu 2. richtet, ist die Klage ebenfalls zumindest unbegründet.\nDer Beklagte zu 2. war schon wegen fehlenden Eingriffs der Beklagten zu 1. in das behauptete Wasserrecht nicht verpflichtet,\nzu Gunsten der Klägerin tätig zu werden.\n\n42\n\nII. Für den Klageantrag zu 2. fehlt gegenüber beiden Beklagten das erforderliche konkret feststellungsbedürfte\nRechtsverhältnis, welches einer gerichtlichen Klärung bedarf. Es ist nämlich offenkundig, dass weder die Beklagte zu 1.\nnoch der Beklagte zu 2. beabsichtigen, die Klägerin gegen ihren Willen an den Kosten der Erneuerung der Wehranlage zu\nbeteiligen. Soweit in der jüngeren Vergangenheit die Frage einer Kostenbeteiligung der Klägerin zwischen den Beteiligten\nthematisiert worden war, ging es niemals um eine etwaige Verpflichtung der Klägerin, sondern immer nur um eine freiwillige\nKostenbeteiligung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 3 LWG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen bei der Genehmigung des\nAußerbetriebsetzens von Anlagen zu Gunsten eines Dritten dessen Interessen berücksichtigt werden können. Sofern der\nBeklagte zu 2. nach Aufhebung der Wasserrechte der Q1. -Mühle im Jahr 1978 geprüft hat, ob die Klägerin verpflichtet\nsei, die Anlagen zu übernehmen bzw. den ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen, sind diese Überlegungen mit dem Ergebnis\nabgeschlossen worden, dass die Klägerin nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Seitdem deutet nichts mehr darauf\nhin, dass die Klägerin von den Beklagten wegen rechtlicher Verpflichtungen in Anspruch genommen worden ist. Die Erklärung\ndes Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Beklagten würden den von der Klägerin\ngewünschten Umbau des Wehrs von einer Gegenleistung abhängig machen, vermag ebenfalls nicht zu begründen, dass die\nBeklagten von der Klägerin eine Handlung erzwingen wollen. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Bedingung, deren Eintritt\nin der Entscheidungsgewalt der Klägerin liegt. Dass mit solchen Bedingungen Druck ausgeübt werden soll, indem eine eigene\nLeistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht wird, liegt in der Natur der Sache und wird von der Antragsfassung nicht\nerfasst.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur\nAbwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Frage des\nFortbestehens eines alten Wasserrechts nicht entscheidungserheblich war.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229612","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2010-10-22/8-k-1119-09","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229612","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229612","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2010-10-22/8-k-1119-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229612","retrieved":"2026-07-09 01:50:34.064364+00:00"}}