{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_minden/j2010/9_K_1842_09urteil20100916","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2010:0916.9K1842.09.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":"9. Kammer","decided":"2010-09-16","aktenzeichen":"9 K 1842/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger begehren die Baugenehmigung für eine gewerbliche Betriebs- und Lagerfläche. \n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 8, Flurstück 124. Auf dem nordwestlich\nangrenzenden Grundstück Gemarkung I. , Flur 8, Flurstück 48 befindet sich das Wohnhaus des Klägers zu 1.\n(E. Straße 174 in M. ). Eine alte Hofstelle der Kläger liegt in südöstlicher Richtung auf dem Grundstück\nP. G. 21. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde 1960 als Neusiedlerstelle gebaut. In der Folgezeit haben\ndie Kläger auf ihren Flächen, die im Außenbereich liegen, einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb angesiedelt\n(P. Land 21). Für diesen Betrieb hat der Beklagte bisher keine Genehmigung erteilt. In der Vergangenheit\ngenehmigte er am 09. März 1992 eine Gerätehalle für die landwirtschaftliche Betriebsstätte und am 06. Juli 1993\neine Wagenremise für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte als Ersatzbau für ein baufälliges Gebäude. Für die\ndamaligen Flurstück 46 und 47 der Flur 8, Gemarkung N. (das heutige Flurstück 124) beantragte der Kläger zu\n1. am 13. Februar 1997 die Baugenehmigung für den Neubau eines Büro- und Betriebsgebäudes mit Betriebswohnung.\nHierfür lehnte der Beigeladene mit Bescheid vom 03. April 1997 die F. einer Ausnahmegenehmigung gemäß\n§ 9 Abs. 8 Fernstraßengesetz - FStrG - unter Hinweis auf das Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG\nbestandskräftig ab. Letztendlich erteilte der Beklagte am 04. Februar 2002 die Baugenehmigung für die Erneuerung\nund Erweiterung der vorhandenen Fahrzeughalle (P. Land 21). \n\nDas Flurstück 124, das bisher zum Teil landwirtschaftlich genutzt wurde, soll zukünftig als Betriebs- und\nLagerfläche für beide Betriebe dienen. Es grenzt in nordöstlicher Richtung an die Bundesstraße B 239 (E.\nStraße) und in südöstlicher Richtung an die Straße P. Land, die in ihrem nördlichen Verlauf in die B 239 mündet.\nHierüber wird auch das Flurstück 124 erschlossen, das über keine direkte Zufahrt zur B 239 verfügt. Die Straße P.\nLand befindet sich in diesem Bereich im Privateigentum der Kläger. Sie ist nicht öffentlich gewidmet. Im\nEinmündungsbereich steht ein Schild \"Privatweg\" und ein Durchfahrtverbotsschild. \n\nIm Bereich des klägerischen Grundstücks handelt es sich bei der B 239 - E. Straße - um die freie Strecke\nzwischen M. und E1. . An der Straße stehen nur vereinzelt weitere Gebäude, die über Zufahrten zur B 239 von\nalters her verfügen. In südöstlicher Richtung beginnt in ca. 300 m Entfernung das Gewerbegebiet \"T. \",\ndas mittels einer beampelten Kreuzung über die E2.-----straße angefahren wird. Abseits der zweispurigen Bundesstraße,\ndie keinen Mehrzweckstreifen hat, verläuft ein kombinierter Fuß- und Radweg. Die B 239 darf mit einer zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit von 70 km/h befahren werden. Die Verkehrsbelastung betrug in diesem Streckenabschnitt im Jahre\n2005 über 15.000 Kfz/24h. \n\nNachdem der Kläger zu 1. mit Bauordnungsverfügung vom 13. Januar 2009 aufgefordert worden war, das Flurstück 124\nnicht als gewerblichen Lagerplatz/Abstellplatz zu nutzen, beantragten die Kläger am 22. Januar 2009 eine Baugenehmigung\nfür die Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Fläche zu einer Betriebs- und Lagerfläche eines landwirtschaftlichen\nBetriebes und eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes. Nach der Baubeschreibung ist Genehmigungsgegenstand eine\nLagerstätte für Pflanzen, Holz, Erde, Steine, Sand, Splitt, Schotter etc., Gartengestaltungselemente und der dazugehörigen\nMaschinen wie Bagger, Minibagger, Traktor etc. \n\nDer Beigeladene versagte mit Schreiben vom 02. März 2009 seine Zustimmung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3\nFStrG und führte zur Begründung aus: Die B 239 sei in diesem Streckenabschnitt mit rund 15.000 Kfz/24h sehr stark\nbelastet. Im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs könne eine straßenrechtliche Zustimmung nicht\nerteilt werden. Zusätzliche Ein- und Ausfahrvorgänge auf Zufahrten an freien Strecken beeinträchtigten den\nDurchgangsverkehr durch die unterschiedlichen Fahrgeschwindigkeiten. Es könne dann zu Auffahrunfällen und Zusammenstößen\nkommen. Gerade durch den Einsatz der vorgesehenen Maschinen, Geräte und entsprechenden Zugmaschinen, eventuell auch mit\nAnhängern, sei der Verkehrsfluss auf der Bundesstraße stark eingeschränkt, wenn diese über den Zufahrt genutzten\nPrivatweg auf die B 239 führen oder von da einbögen. Nach Anhörung der Kläger lehnte der Beklagte unter Wiederholung\nder vom Beigeladenen gegebenen Begründung den Bauantrag mit Bescheid vom 22. Juni 2009 ab. Der Ablehnungsbescheid\nwurde den Klägern am 24. Juni 2009 zugestellt. \n\nGegen den Ablehnungsbescheid haben die Kläger am 24. Juli 2009 Klage erhoben und zugleich um Eilrechtsschutz\nhinsichtlich der geltend gemachten Baugebühren nachgesucht (9 L 402/09). Zur Begründung der Klage führen sie aus:\nDas Flurstück 124 werde immer schon landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzt. Auch der Privatweg \"P. Land\"\nexistiere bereits sei Jahrzehnten und diene als mittelbare Zufahrt zur B 239. Seit alters her komme es zu einem\nFahrzeugverkehr, der durch die Landwirtschaft verursacht werde. Durch den beantragten Lagerplatz sei keine wesentliche\nErhöhung des Fahrzeugaufkommens zu erwarten. Dergestalt würden auch die zahlreichen gewerblich genutzten Privatanwesen\nan der B 239 erschlossen. Es läge eine offensichtliche Ungleichbehandlung u.a. mit der Firma N1. vor, die unmittelbar\nüber die B 239 angeschlossen sei und auch über Ausstellungsflächen entlang der Straße verfüge. Durch das Gewerbegebiet\nan der E2.-----straße werde ein weitaus höheres Verkehrsaufkommen verursacht. Im Vergleich dazu habe die Anlage der\nKläger keine fernstraßenrechtliche Relevanz, da sie im Vergleich viel kleiner sei und kein gesondertes Verkehrsaufkommen\nverursache. Durch die Aneinanderreihung der bereits vorhandenen Zu- und Abfahrten in dem Bereich des Grundstücks sei die\nHöchstgeschwindigkeit ohnehin bereits auf 70 km/h reduziert worden. Letztlich habe es sich immer schon um eine\nlandwirtschaftliche Betriebsfläche gehandelt, so dass es einer Nutzungsänderungsgenehmigung nicht bedurft habe. \n\nDie Kläger beantragen, \n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juni 2009 zu verpflichten, ihnen eine Baugenehmigung für die\nNutzungsänderung der landwirtschaftlichen Fläche auf dem Grundstück M. , Gemarkung I. , Flur 8, Flurstück 124\nzu einer Betriebs- und Lagerfläche eines landwirtschaftlichen Betriebes und eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes\ngemäß ihrem Bauantrag vom 21. Januar 2009 zu erteilen. \n\nDer Beklagte beantragt, \n\ndie Klage abzuweisen. \n\nEr verweist darauf, dass der Beigeladene seine Zustimmung gemäß § 9 FStrG nicht erteilt habe. Hieran sei er bei der\nBeurteilung des Bauantrags gebunden. \n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\nEr geht davon aus, dass sowohl der landwirtschaftliche Betrieb wie auch der Garten- und Landschaftsbaubetrieb\nbaurechtlich legal betrieben werden. Der Bauantrag der Kläger stelle daher eine Erweiterung einer baulichen Anlage um\nLager-, Abstell- und Stellplätze als bauliche Anlage im Sinne von § 2 BauO NRW dar. Die hiermit verbundenen\nZufahrtsbewegungen seien als erheblich einzuschätzen. Hierunter seien auch Zufahrtsbewegungen mit schwerem Gerät, die\naufgrund ihrer Bauart langsam und wenig wendig seien. Dies stelle eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit\ndes Verkehrs dar. \n\nMit Beschluss vom 27. August 2009 hat die Kammer den Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den\nGebührenbescheid vom 22. Juni 2009 anzuordnen, abgelehnt (9 L 402/09). Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit\nanlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 08.\nMärz 2010 Bezug genommen. \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf\ndie Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren 9 L 402/09 und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten\n(sechs Hefter) verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden. \n\nSie ist allerdings unbegründet. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 22. Juni 2009 den Bauantrag der Kläger zu Recht\nabgelehnt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf F. einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der\nlandwirtschaftlichen Fläche auf dem Grundstück M. , Gemarkung I. , Flur 8, Flurstück 124 zu einer Betriebs-\nund Lagerfläche eines landwirtschaftlichen Betriebes und eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes, § 113 Abs. 5\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. \n\nDas Vorhaben der Kläger ist zunächst baugenehmigungspflichtig. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung NRW - BauO NRW -\nbedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und\nEinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 nichts anderes\nbestimmt ist. Die Kläger begehren im vorliegenden Verfahren, die Nutzung des Flurstücks 124, das vormals zum Teil\nlandwirtschaftlich genutzt worden ist, als Lagerplatz für die Landwirtschaft und den Garten- und Landschaftsbaubetrieb\nzu genehmigen. Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bedarf zwar die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie\nanderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist bei\nder unteren Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen, vgl. § 2 Nr. 4 c)\nBürokratieabbaugesetz I vom 13. März 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2008. Hier haben die Kläger\njedoch die neue Nutzung bereits vor der Anzeige beim Beklagten aufgenommen, die ihnen mit Bauordnungsverfügung vom\n13. Januar 2009 untersagt wurde. Damit scheidet das Anzeigeverfahren aus und es ist ein Genehmigungsverfahren\ndurchzuführen. \n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2007 - 7 E 664/07 -, BRS 71 Nr. 187. \n\nDie Einrichtung des beantragten Lagerplatzes ist auch nicht gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 27 BauO NRW baugenehmigungsfrei.\nDanach bedarf die Errichtung unbefestigter Lagerplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, für\ndie Lagerung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte keiner Baugenehmigung. Hierunter fällt nicht der Lagerplatz der\nKläger, der nicht der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte, sondern gemäß der Baubeschreibung der Lagerung sonstiger\nMaterialien eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes dienen soll. \n\nDie Kläger haben nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW keinen Anspruch auf F. der erforderlichen Baugenehmigung.\nDanach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Hier stehen dem\nVorhaben der Kläger aber straßenrechtliche Vorschriften entgegen. \n\nDie F. der beantragten Baugenehmigung bedarf gemäß § 9 Abs. 2 FStrG der Zustimmung des Beigeladenen, die zu\nRecht versagt worden ist. In ihrem Beschluss vom 27. August 2009 - 9 L 402/09 - hat die Kammer bereits ausgeführt, dass\ndas Vorhaben der Kläger nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FStrG zustimmungsbedürftig ist, weil die Nutzungsänderung von einer\nlandwirtschaftlichen Fläche hin zu einer Betriebs- und Lagerfläche eines landwirtschaftlichen Betriebs und eines\nGartenbaubetriebes außerhalb der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 239 in einem Abstand von weniger als 40 m vom Fahrbahnrand\ngeplant ist. Außerdem hat der Beigeladene seine Zustimmung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FStrG verweigert. Danach bedürfen\nBaugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten\nLandesstraßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden\nGrundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder\nmittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Als bauliche Anlagen im Sinne dieses\nGesetzes gelten gemäß § 9 Abs. 5a FStrG auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen. Das\nsind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW u.a. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, so dass in der beabsichtigten\nÄnderung der Nutzung einer ehemals landwirtschaftlichen Nutzfläche bzw. in der Nutzungserweiterung auf das gesamte\nFlurstück 124 im Rahmen des Garten- und Landschaftsbaubetriebes eine Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Sinne\ndes FStrG gesehen werden kann. Die fernstraßenrechtliche Relevanz kann diesem Vorhaben auch nicht deshalb abgesprochen\nwerden, weil das Grundstück schon seit jeher mit der Straße P. Land über eine Zu- und Abfahrt zur B 239 verfügt\nhat, die schon im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes der Kläger genutzt wurde. Die Nutzung der Fläche als\nLagerplatz für den Garten- und Landschaftsbaubetrieb wird von einem etwaigen für die Betriebe der Kläger bestehenden\nBestandsschutz nicht erfasst. Das Rechtsinstitut des Bestandsschutzes beinhaltet nur das Recht, eine ursprünglich legal\nerrichtete Anlage weiterhin seiner bisherigen Funktion entsprechend nutzen zu dürfen. \n\nVgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kapitel 28, Rdnrn. 69 ff. \n\nDamit erstreckt sich ein möglicher Bestandsschutz nicht auf die Erweiterung des Betriebes durch die Errichtung einer\nneuen baulichen Anlage, die in dieser Form bisher nicht vorhanden gewesen ist. \n\nDesweiteren wird der Lagerplatz über eine Zufahrt auch mittelbar an die B 239 angeschlossen. Der mittelbare Anschluss\neines Grundstücks an eine Bundesstraße setzt voraus, dass die Bundesstraße selbst die für das Grundstück nächste\nöffentliche Erschließungsanlage ist, dass der Anschluss an sie allerdings insofern mittelbar erfolgt, als er erst\nüber ein anderes, zu der Bundesstraße hin erschlossenes Grundstück oder über einen Privatweg erreicht wird. \n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1977 - IV C 47.75 -, juris. \n\nDer Lagerplatz wird zwar über die Straße \"P. Land\" erschlossen, die ihrerseits in die B 239 mündet. Gleichwohl\nhandelt es sich hierbei um eine Zufahrt im Sinne des FStrG. Es ist nämlich keine öffentliche Straße, sondern ein\nPrivatweg, so dass die B 239 für die Kläger die nächste öffentliche Erschließungsanlage ist. \n\nOb damit das Vorhaben der Kläger sogar einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG bedarf oder\n\"nur\" gemäß § 9 Abs. 2 FStrG zustimmungsbedürftig ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Denn es fehlt jedenfalls\nan der Zustimmung des Beigeladenen, wenn nicht sogar an der Ausnahmegenehmigung. \n\nNach § 9 Abs. 3 FStrG darf die Zustimmung nur versagt werden oder mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden,\nwenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig\nist. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 27. August 2009 - 9 L 402/09 - bereits ausgeführt: \n\n\"...Das Vorhaben der Antragsteller würde zu einer konkreten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, zumindest aber\nder Leichtigkeit des Verkehrs führen. Neben den Aspekten der Verkehrssicherheit weist das Gesetz bezüglich der Gründe,\ndie ein aus § 9 Abs. 2 und 3 FStrG folgendes Bauverbot nötig machen, auf Umstände hin, die keine Gefährdungstatbestände\ndarstellen und einer künftigen Entwicklung Rechnung tragen sollen. Es ist daher nicht gerechtfertigt, für die Auslegung\ndes § 9 Abs. 3 FStrG schlechthin auf den im Polizeirecht entwickelten Gefahrenbegriff abzustellen. Die Vorschrift geht\nüber das Ziel hinaus, eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung\nabzuwehren. Die Bebauungsbeschränkungen des § 9 FStrG beruhen auf der Überlegung, dass die Bundesfernstraßen als\nüberörtliche Verbindungswege besonders frequentiert und für hohe Geschwindigkeiten eingerichtet sind. Sie können ihre\nAufgabe aber nur erfüllen, wenn alle Einflüsse fern gehalten werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs\nbeeinträchtigen. Verschlechterungen der gegebenen Verhältnisse, die durch Anbauten eintreten können, sollen ausgeschaltet\nwerden. Die Vorschrift dient insoweit der Erhaltung des im Gesetz vorausgesetzten Zustandes. Es muss weiter berücksichtigt\nwerden, dass es die Eigenart der Bundesfernstraßen als Straßen, auf denen (vorbehaltlich etwaiger\nGeschwindigkeitsbeschränkungen) hohe Geschwindigkeiten gefahren werden können, mit sich bringt, dass die Verkehrsteilnehmer\nerheblichen Gefahren ausgesetzt sind. Die durch den motorisierten Verkehr für die Allgemeinheit eintretenden Gefahren\nmüssen zwar als eine Tatsache des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens hingenommen werden, es dürfen aber\ndie vorhandenen Gefahren nicht das unvermeidbare Maß übersteigen. Dem hat die Gesetzgebung durch die Vorschriften über\ndie Teilnahme am Verkehr und das Verhalten des Teilnehmers im Verkehr Rechnung getragen. Wegen der potenziellen\nGefährlichkeit des modernen Straßenverkehrs für Teilnehmer und Dritte müssen alle den Verkehrsablauf nachteilig\nbeeinflussenden Umstände, die von Außen auf den Verkehr einwirken können, auf das Mindestmaß herabgesetzt werden. Zu\nden in dieser Richtung maßgeblichen Vorschriften gehört u. a. die Anbauregelung des § 9 FStrG. Es soll - neben der\nErhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - sichergestellt sein, dass durch die Errichtung oder Änderung\nvon Bauanlagen keine Erhöhung der an sich bereits bestehenden Gefahrensituation eintritt. In den Fällen des § 9 Abs. 2\nFStrG kommt es auf die konkreten Umstände an, nämlich ob das einzelne Bauvorhaben nach seiner M. , Größe und Art\ngeeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu stören oder den Verkehrsablauf zu beeinträchtigen. Es\nsoll die Entstehung weiterer Gefahrenquellen, nicht nur die Verwirklichung bereits bestehender Gefahren verhindert\nwerden. Einwirkungen, die durch Bauwerke von Außen auf den Verkehr eintreten können und die geeignet sind, die ohne\nsie schon bestehende (\"normale\") Gefahrensituation zu erhöhen oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrsablaufs\nzu beeinträchtigen, sind verboten. Hiernach kann nicht allein auf die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen und auch\nnicht auf die Möglichkeit der Ablenkung ungeeigneter Kraftfahrer abgestellt werden. Es muss die Auswirkung des Vorhabens\nauf die durchschnittlichen Verkehrsverhältnisse, die bestehende Gefahrensituation und den durchschnittlichen Fahrer\nfestgestellt werden. Es kann auch nicht allein darauf ankommen, ob Gefahren und Schäden für den Verkehrsteilnehmer\neintreten können; geschützt werden soll auch ein normaler Verkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von\nVerkehrsunfällen bestehen muss. Der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll ebenfalls sichergestellt werden. Hierbei\nkann aber nicht auf die theoretische Möglichkeit, dass die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird\noder eine Erhöhung der bestehenden Gefahrensituation eintritt, abgestellt werden. Es muss die erkennbare Möglichkeit,\nnicht dagegen die unbedingte Gewissheit bestehen, dass das Bauvorhaben den Verkehrsablauf auf der Bundesfernstraße\nbeeinträchtigt oder gefährdet.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16.November 2001 - 7 3625/00 - (nur teilweise veröffentlicht in BRS 64 Nr. 164); BVerwG,\nUrteil vom 28.Mai 1963 - I C 247.58 - BVerwGE 16, 116.\n\nIm vorliegenden Fall ist erkennbar möglich, dass der Verkehrsablauf auf der E. Straße durch das Vorhaben\nder Antragsteller beeinträchtigt, wenn nicht gar gefährdet wird. \n\nNach der geplanten Nutzungsänderung würde die Zahl der zu erwartenden Kraftfahrzeugbewegungen sich deutlich erhöhen\nmit der Folge, dass der Verkehrsfluss auf der Bundesstraße bemerkbar verschlechtert würde.\n\nAuch wenn die Sichtverhältnisse infolge des hier geradlinigen Verlaufs der E. Straße möglicherweise als\nausreichend anzusehen sind, besteht die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer keine ausreichende Verkehrslücke abwarten, um in\ndie E. Straße einzubiegen. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit Blick auf die Verkehrsbelastung, die bei\ndurchschnittlich 15.000 Kfz/24h liegt, damit zu rechnen, dass zwecks Vermeidung längerer Wartezeiten auch unzureichende\nVerkehrslücken genutzt werden. Bei einer in dem fraglichen Streckenabschnitt der Bundesstraße 239 zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit von 70 km/h ist dies mit erheblichen Unfallrisiken verbunden, nicht zuletzt, weil es immer wieder\nzu Fehleinschätzungen von Verkehrsteilnehmern hinsichtlich des Abstandes und der gefahrenen Geschwindigkeit kommt. Durch\ndas Ausnutzen unzureichender Verkehrslücken kann es zu abrupten Bremsvorgängen des bevorrechtigten Verkehrs mit\nAuffahrunfällen oder zu Zusammenstößen mit den einbiegenden Fahrzeugen kommen. \n\nDass diese unter dem Blickwinkel der Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs beschriebenen Verkehrsvorgänge\nwegen der mit ihnen verbundenen Abbremsmanöver des fließenden Verkehrs zugleich eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit\ndes Verkehrs darstellen, bedarf keiner Vertiefung. Die Leichtigkeit des Verkehrs wird jedoch noch zusätzlich\nbeeinträchtigt. \n\nVon Nordwesten kommende Kraftfahrzeuge müssen von erlaubten 70 km/h bis auf ganz geringe Geschwindigkeiten abgebremst\nwerden, um in die Zufahrt des Grundstücks der Antragsteller oder in die Straße \"P. M1. \" abbiegen zu können.\nVon Südosten kommende Fahrzeuge müssen vielfach völlig zum Stillstand kommen, um den Gegenverkehr passieren zu lassen.\nBeides zieht entsprechende Abbremsvorgänge des nachfolgenden Verkehrs nach sich, die angesichts der hohen\nVerkehrsbelastung sogar zu erheblichen Rückstauungen führen können.\n\nIn jeder Hinsicht verschärft wird die Situation dadurch, dass auf der geplanten Betriebsfläche, Bagger, Minibagger,\nTraktoren und anderes im Garten- und Landschaftbau verwendetes fahrbares Gerät zum Einsatz kommen soll. Derartige\nArbeitsgeräte bringen, sofern sie im öffentlichen Straßenverkehr zu gelassen sind, auf Grund ihrer in der Regel geringen\nGeschwindig- und Wendigkeit zusätzliche Gefahren mit.\n\nDass der mit dem Bauvorhaben im Zusammenhang stehende Fahrzeugverkehr von oder zur E. Straße über die Straße\n\"P. M1. \" fährt, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil es sich dabei nicht um eine zur Anbindung\nsüdwestlich der E. Straße gelegener Grundstücke an die E. Straße dienende Gemeindestraße, sondern\nlediglich um einen Privatweg handelt.\n\nDa nicht erkennbar ist, dass den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Bedingungen oder Auflagen\nzur Zustimmung Rechnung getragen werden kann, ist die Zustimmung von dem Landesbetrieb zu Recht versagt worden. \n\nSoweit die Antragsteller vortragen, dass an der E. Straße zahlreiche weitere Zufahrten und bauliche Anlagen\nvorhanden sind, die sich auf die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auswirken, ist zunächst darauf hinzuweisen,\ndass es sich bei der Zustimmung nach § 9 Abs. 2 und 3 FStrG um keine Ermessensentscheidung sondern um eine gebundene\nEntscheidung handelt, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Ergibt die Prüfung, dass die Versagung \"wegen der Sicherheit\noder Leichtigkeit des Verkehrs, ... nötig ist\", so darf die Zustimmung nicht erteilt werden. Dies gilt unabhängig davon,\nob in der Vergangenheit zu Unrecht Zustimmungen erteilt wurden. Hier kann allerdings auch unter Berücksichtigung der von\ndem Antragsteller angeführten Berufungsfälle nicht festgestellt werden, dass der Landesbetrieb in anderen\nZustimmungsverfahren die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs grundlegend anders bewertet hat.\nInsbesondere hat die Firma N1. ihre \"offizielle\" Erschließung über eine Ampelkreuzung.\" \n\nAn dieser Einschätzung hält die Kammer nach Durchführung des Ortstermins am 08. März 2010 fest. Diese ist noch dadurch\nbekräftigt worden, dass der betroffene Streckenabschnitt der B 239 aus Richtung E1. die erste Gelegenheit nach\neiner möglichen Rotphase an der Ampelkreuzung E2.-----straße /E. Straße eröffnet, auf die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit von 70 km/h zu beschleunigen. Solche Beschleunigungsvorgänge des Durchgangsverkehrs würden durch\nweitere Ein- und Ausfahrvorgänge auf der Zufahrt der Kläger unterbrochen bzw. gehindert. \n\nDesweiteren liegt keine Ungleichbehandlung der klägerischen Betriebe mit den Unternehmen im Gewerbegebiet \"T. \"\nund der Firma \"N1. \" an der E. Straße vor. Diese sind mit dem Vorhaben der Kläger nicht vergleichbar.\nHinsichtlich des mit dem Bebauungsplans Nr. 158 der Stadt M. festgesetzten Gewerbegebietes liegt ein qualifizierter\nBebauungsplan vor, der Vorrang gegenüber den allgemeinen straßenrechtlichen Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 5 FStrG hat\n(vgl. § 9 Abs. 7 FStrG). In unmittelbarer Gegenlage zu der signalisierten Anbindung des Gewerbegebietes wird die Firma\nN1. ebenfalls über die Ampelkreuzung angebunden, so dass sich die Situation anders darstellt als bei den Klägern.\nDer darüber hinaus von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, \n\ndas Gericht möge Beweis erheben durch Inaugenscheinnahme, inwiefern folgende Betriebe an der B 239 den Verkehrsfluss\nauf der Bundesstraße beeinträchtigen oder gefährden: \n\n1. Fa. G & S Systembau GmbH, M. , E. Straße 134,\n\n2. Fa. Kanal-V. , E1. , M2. Straße 311,\n\n3. Autoverwerter X. , E1. , M2. Straße (gegenüber Kanal-V. ),\n\n4. Nutzung einer Lagehalle auf dem Hof S. , P. M1. 42, durch die Stadt M. .\n\nwar abzulehnen. Insoweit ist die Beweiserhebung für das vorliegende Verfahren unerheblich. Denn selbst wenn es als\nwahr unterstellt würde, dass die genannten Betriebe an der B 239 den Verkehrsfluss auf der Bundesstraße beeinträchtigen\noder gefährden, würde es der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die F. einer Baugenehmigung ist gemäß § 75 Abs. 1\nBauO NRW eine gebundene Entscheidung und keine Ermessensentscheidung, so dass auch etwaige Vergleichsfälle in der\nNachbarschaft nicht zu einem Genehmigungsanspruch der Kläger führen, wenn nicht - wie bereits ausgeführt wurde - die\nVoraussetzungen für die Genehmigung des Vorhabens vorliegen. \n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Es entspricht nicht der\nBilligkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen eigenen\nAntrag gestellt und sich somit nicht einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. \n\nDie Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m.\n§ 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2010-09-16/9-k-1842-09","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2010-09-16/9-k-1842-09","retrieved":"2026-10-28 15:59:25.885790+00:00"},"card":{"id":"vg-minden/2010-09-16/9-k-1842-09","court":"VG Minden","court_id":"vg-minden","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Minden","panel":"9. 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