{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2010:0630.7K2.10.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":"7. Kammer","decided":"2010-06-30","aktenzeichen":"7 K 2/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des Vollstreckungsbetrages leistet.\n\nTatbestand:\n\nDer am .........1989 geborene Kläger stammt aus Serbien. Er ist ledig und hat keine Kinder.\n\nZusammen mit seinen Eltern reiste er im Jahre 1993 in das Bundesgebiet ein. \n\nAm 15.03.2000 erhielt der Kläger erstmals eine auf den 12.08.2000 befristete Aufenthaltsbefugnis. Diese\nverlängerte der Beklagte zuletzt am 10.01.2008 auf den 09.01.2009 als Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG. \n\nMit Urteil vom 08.04.2009 verurteilte das Amtsgericht C. den Kläger unter Einbeziehung von\nVorverurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten wegen des Diebstahls mit Waffen\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie des versuchten Diebstahls in besonders schwerem Fall und\ndes Diebstahls in zwei Fällen, in einem Fall gemeinschaftlich handelnd. In den Gründen dieser Entscheidung des\nAmtsgerichts C. heißt es:\n\n\"Der Angeklagte wurde am .........1989 in Serbien geboren. 1993 kam die Familie aus Serbien nach Deutschland\nund lebt seitdem in C. . Familie I. hat seit 2004 eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Ein Großteil\nder Familie I. (Brüder und Cousins) wohnen im Großraum C. und P. . Die Mutter des Angeklagten\nist Hausfrau. Der Vater arbeitet als Maurer auf unterschiedlichen Großbaustellen in Nordrhein-Westfalen. Bis zu seiner\nInhaftierung lebte der Angeklagte bei seinen Eltern.\n\nNach der Grundschule wechselte der Angeklagte zur C. hauptschule. Immer wieder kam es aufgrund seines\näußerst problematischen Sozialverhaltens zu Klassenkonferenzen. Oft wurden die Termine durch die Eltern nicht\nwahrgenommen. Den Eltern sei die schwierige Situation ihres Sohnes kaum nahezubringen. Schließlich musste F.\nauf die Schule B. T. wechseln, Förderschule mit dem Schwerpunkt Erziehung. Einen Schulabschluss\nerlangte der Angeklagte nicht. Vielmehr bereiten ihm Lesen und Schreiben ganz erhebliche Schwierigkeiten. \n\nDie Familie ist dem Jugendamt seit 1999 bekannt. Damals bestand der erhebliche Verdacht, dass die Mutter des\nAngeklagten ihre Kinder beim Stehlen unterstützt und somit massiv ihre Fürsorgepflicht verletzt habe. Es gelang\nzu diesem Zeitpunkt jedoch nicht, die Familie von der Notwendigkeit der Jugendhilfemaßnahmen zu überzeugen.\nLediglich im Mai 2004 konnte der Angeklagte zur Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit bewegt werden, die jedoch\nbereits im Juli 2004 an mangelnder Mitwirkung scheiterte. Erst unter dem Druck eines für ihn anstehenden\nStrafverfahrens Anfang 2004 willigten die Eltern in eine ambulante Betreuung für F. und seinen Bruder B.\nim Rahmen der Jugendhilfe ein. Einer für Ende 2004 angedachten stationären Unterbringung verweigerten sich die\nEltern, so dass der Angeklagte schließlich im Sommer 2005 per Gerichtsbeschluss geschlossen untergebracht werden\nmusste. Den Aufenthalt in der geschlossenen Einrichtung empfand der Angeklagte als furchtbar. Nach einiger Zeit\nerarbeitete er sich jedoch den Wechsel in die offene Einrichtung und von dort aus stimmte er freiwillig einem\nPsychiatrieaufenthalt zu, um seine Drogenproblematik zu bearbeiten. Zudem wurde die psychiatrische Behandlung für\nerforderlich gehalten, da der Angeklagte in der Einrichtung durch einen heftigen Waschzwang auffiel. Dieser Waschzwang\nist auch bei dem jetzigen JVA-Aufenthalt wieder deutlich hervorgetreten. Der Angeklagte stand zu diesem Zeitpunkt\nbereits unter Bewährung, die widerrufen wurde, als der Angeklagte aus der psychiatrischen Einrichtung entwich. Er\nwurde für eineinhalb Jahre inhaftiert und nach seiner Haftentlassung Ende 2007 lebte er wieder bei seinen Eltern.\n\nIn strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bereits mehrfach in Erscheinung getreten:\n\nAm 06.01.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht C. wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in zwei Fällen und\nHausfriedensbruchs zu einem Dauerarrest von drei Wochen und Sozialstunden, sowie einer richterlichen Weisung.\n\nAm 09.06.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht C. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung,\nDiebstahl in sechs Fällen, gemeinschaftlichen Diebstahl in drei Fällen, versuchtem Diebstahl, geringwertiger\nLeistungserschleichung in acht Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, unerlaubten Führens einer Schusswaffe\nzu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung am 19.10.2007 erledigt war.\n\nAm 31.10.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht D. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und belegte\nihn mit Sozialstunden.\n\nAm 21.08.2006 wurde ein Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 47 JGG vom Amtsgericht C.\neingestellt.\n\nAm 14.10.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht C. ... wegen Sachbeschädigung, Erschleichen von Leistungen\nin zwei Fällen und unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einem Freizeitarrest und einer Geldbuße\nvon 800 EUR.\"\n\nZu der vom Beklagten beabsichtigten Ausweisung führte der Kläger unter dem 17.11.2009 aus, dass er mittlerweile\nclean sei. In den letzten drei Monaten sei er in der JVA mehrfach getestet worden. Alle Ergebnisse seien negativ\ngewesen. Damit gehörten Drogen seiner Vergangenheit an. In der JVA führe er sich positiv. In der Vergangenheit sei\ner bei der Firma I1. Hoch und Tiefbau monatelang erwerbstätig gewesen. Wegen eines Arbeitsunfalles habe er dort\njedoch nicht weiter arbeiten können. Es sei zutreffend, dass er keinen Verlängerungsantrag gestellt habe. Dies sei\njedoch durch seine Inhaftierung begründet gewesen. Ausdrücklich stelle er heute einen solchen Verlängerungsantrag.\nSämtliche Familienmitglieder lebten in Deutschland. Er spreche zudem kein serbokroatisch. \n\nMit Bescheid vom 30.11.2009 lehnte der Beklagte den Aufenthaltserlaubnisantrag des Klägers ab, wies ihn mit\nunbefristeter Wirkung aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung in sein Heimatland an. \n\nAm 03.01.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. \n\nZu deren Begründung führt er aus, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ausweisungsermessen fehlerhaft ausgeübt\nhabe. Der Beklagte verkenne seine Erkrankung, einen extrem ausgebildeten Waschzwang. Er benötige jemanden, der sich\ngemeinsam mit ihm um die Aufnahme in eine entsprechende Therapieeinrichtung bemühe. Für den Erfolg einer solchen\nTherapie sei es zwingend erforderlich, dass er von seiner Familie unterstützt werde. In seinem Heimatland gebe es\nkeine entsprechenden Therapieeinrichtungen. Von seiner Drogensucht sei er mittlerweile losgekommen. Erfreulicherweise\nhabe sich zwischenzeitlich auch die Einstellung seines Vaters verändert. Dieser habe erkannt, dass er durch seinen\ndominanten und teilweise gewalttätigen Erziehungsstil zu einem erheblichen Maß zu der Entwicklung seines Sohnes\nbeigetragen habe. Mittlerweile sei der Vater deutlich bestrebt, ihn zu unterstützen. Er habe keinen ausreichenden\nBezug zu seinem Herkunftsland. Er sei im Bundesgebiet sozialisiert worden. Er sei hier aufgewachsen. Die Sprache\ndes Landes seiner Staatsangehörigkeit verstehe er zwar, er spreche sie aber nicht. Zudem stehe seine Ausweisung nicht\nmit Art. 8 EMRK in Einklang. Sein Lebensunterhalt sei im Bundesgebiet durch die Familie gesichert. Er stamme zudem\naus dem Sandzah, ferner drohe ihm in Serbien der Wehrdienst.\n\nDer Kläger beantragt,\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2009 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu\nerteilen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr führt aus, dass der Kläger seit 2004 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Nachdem der Kläger\nin den Jahren 2006/2007 bereits eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verbüßt habe, sei er bereits ein\nJahr später erneut straffällig geworden. Der Kläger erfülle damit eindeutig die tatbestandlichen Voraussetzungen des\n§ 53 Nr. 1 AufenthG. Bei dem behaupteten Waschzwang handele es sich um eine psychische Störung, die Betroffene in\nihrer Lebensqualität einschränke. Bislang seien jedoch keinerlei ärztliche Atteste zum Nachweis der behaupteten\nZwangsstörung sowie zu deren Auswirkungen und Schwere vorgelegt worden. Jedenfalls führe die behauptete Zwangserkrankung\nweder zu einer Rechtswidrigkeit der Ausweisung noch zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Nach den\nFeststellungen des Amtsgerichts C. im Urteil vom 08.04.2009 sei beim Kläger angesichts der Vielzahl der\nVorverurteilungen und der hohen Rückfallgeschwindigkeit vom Vorliegen schädlicher Neigungen auszugehen. Eine positive\nSozialprognose könne nicht gestellt werden. Der Kläger verfüge des Weiteren weder über einen Schulabschluss noch über\neine Berufsausbildung. Eine erfolgreiche Integration in wirtschaftlicher Hinsicht sei insofern nicht ersichtlich. Daran\nvermöge auch eine Bescheinigung über eine Erwerbstätigkeit bei der Firma N. -BAU nichts zu ändern. \n\nMit Schreiben vom 25.02.2010 bestätigte das N1. in O. , dass der Kläger dort in der Zeit vom\n01.06.2005 bis zum 27.04.2006 gelebt habe. Während dieser Zeit habe sich der Kläger wegen seines Waschzwanges in\npsychologischer Behandlung befunden. \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte\nsowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. \n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113\nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Des Weiteren hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.\n\nRechtsgrundlage der Ausweisungsentscheidung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach ist unter anderem auszuweisen, wer\nwegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren rechtskräftig zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen\nvon zusammen mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diesen sog. Ist-Ausweisungstatbestand erfüllt der Kläger\nmit seinen Verurteilungen durch das Amtsgericht C. vom 09.06.2005 - Jugendstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten - und vom 08.04.2009 - Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Besonderen Ausweisungsschutz\nim Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genießt der Kläger mangels Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nicht. Die\nihm zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis ist infolge des Eintritts ihrer Befristung mit dem 09.01.2009 erloschen.\nEinen Fiktionswirkungen im Sinne des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG auslösenden Verlängerungsantrag hat der Kläger\nnicht gestellt. \n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 19.04.2010 - 18 B 195/10 - und vom 24.07.2009 - 18 B 1661/08.\n\nIm Übrigen hätte der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wie noch auszuführen sein\nwird.\n\nDie Ausweisungsentscheidung genügt den Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK.\n\nVgl. zur Notwendigkeit der einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung in Fällen der sog. Ist-Ausweisung OVG NRW,\nBeschluss vom 26.05.2009 - 18 E 1230/08 -.\n\nEs ist unbestritten, dass die Ausweisung des Klägers jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des von der Norm\ngeschützten allgemeinen Privatlebens in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift. Der Eingriff in den\nSchutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK genügt jedoch dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Ausweisung des Klägers\nist wie ausgeführt auf die einschlägigen Bestimmungen des AufenthG gestützt und sie verfolgt mit dem bezweckten\nSchutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein legitimes Ziel. Die Ausweisung ist darüber hinaus - wie weiter\nerforderlich - in einer demokratischen Gesellschaft für das Erreichen dieses Ziels notwendig.\n\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) führt in ständiger Rechtsprechung,\n\nvgl. nur Urteile vom 06.12.2007 - 69735/01 - (Chair), InfAuslR 2008, 111f., vom 08.01.2009 - 10606/07 - (Grant),\nInfAuslR 2010, 89 f., und vom 24.11.2009 - 182/08 - (Omojudi), InfAuslR 2010, 178 f.,\n\naus, dass die EMRK nicht das Recht eines Ausländers garantiert, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich darin\naufzuhalten, und dass ein Staat entsprechend seinen Vertragsverpflichtungen berechtigt ist, die Einreise von Ausländern\nin sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort zu kontrollieren. Gemäß ihrer Aufgabe, die öffentliche Ordnung aufrecht\nzu halten, hätten die Vertragsstaaten das Recht, Ausländer auszuweisen. Eine Ausweisung sei dann gerechtfertigt, wenn\nsie sich als gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Ausländers, insbesondere seinem Recht auf Achtung seines\nPrivat- und Familienlebens einerseits und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung andererseits darstelle.\nIn die Abwägung seien dabei insbesondere einzustellen die Art und Schwere des den Ausweisungsanlass bildenden Verhaltens\ndes Ausländers, die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, die seit des den Ausweisungsanlass bildenden Verhaltens\nverstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, die Staatsangehörigkeit von der Ausweisung evtl.\nbetroffener Personen, die familiäre Situation des Ausländers, insbesondere diejenige etwaiger Kinder und die Festigkeit\nder sozialen, kulturellen und familiären Bande mit dem Gastland und dem Bestimmungsland.\n\nGemessen an diesen Vorgaben ist die Ausweisung des volljährigen Klägers verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2\nEMRK. Allerdings hält sich der Kläger seit seiner Kindheit im Bundesgebiet auf. Einen gesicherten Aufenthaltsstatus\nhat er aber schon seit Januar 2009 nicht mehr. Trotz seines langjährigen Aufenthalts hat er hier weder einen Schul-\nnoch einen Berufsabschluss erworben. Auch an einer tragfähigen wirtschaftlichen Integration mangelt es. Hinzu kommt,\ndass der Kläger seit Jahren und regelmäßig straffällig geworden ist, wobei die Taten keineswegs sämtlich als\nBeschaffungstaten qualifiziert werden können. Der Kläger hat sich zudem Vorverurteilungen und Ermahnungen sowie Haftstrafen\nnicht zur Warnung dienen lassen. All das spricht ganz eindeutig gegen eine Integration in die hiesigen Verhältnisse.\nFerner weisen die verübten Taten auch nach der Wertung des Strafgerichts ein hohes Maß an krimineller Energie und\nGefährlichkeit auf. Von daher spricht alles dafür, dass der Kläger auch künftig Straftaten von erheblichem Gewicht\nbegehen wird. Daran änderte nichts, wenn der Kläger nunmehr tatsächlich \"clean\" sein sollte, denn wie ausgeführt\nhandelte es sich bei den Straftaten des Klägers keineswegs sämtlich um solche, die auf eine Drogenabhängigkeit\nzurückgeführt werden können. Die vom Kläger verübten Straftaten lassen sich auch nicht mit Blick auf sein Lebensalter\nentschuldigen. Sie zeigen vielmehr, dass der Kläger offensichtlich nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, sich in\ndie hiesige Rechts- und Gesellschaftsordnung einzugliedern. Die Integrationsleistungen des Klägers im Bundesgebiet\nsind nach alledem nur gering. Ihnen steht die Möglichkeit der Integration in die Verhältnisse seines Heimatlandes\ngegenüber. Dabei unterstellt die Kammer, dass der Kläger die serbokroatische Sprache nicht sprechen kann. Nach seinen\nAngaben versteht er sie aber, weil seine Eltern diese Sprache benutzten. Dann aber ist nicht ersichtlich, warum der\nKläger nicht in der Lage sein sollte, diese Sprache in einem überschaubaren Zeitraum vollständig zu erlernen. Ferner\nist nicht ersichtlich, dass der Kläger in seinem Heimatland von Gefahren insbesondere im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG\nbedroht wäre. Dies gilt auch in Ansehung seiner Erkrankung. Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen zur Lage\nin Serbien ist nicht zu ersehen, dass die vom Kläger beklagte psychische Erkrankung in Serbien nicht behandelt werden\nkönnte, oder der Kläger keinen Zugang zum dortigen Gesundheitssystem haben könnte. Nach alledem und vor dem Hintergrund\nder bestehenden konkreten Wiederholungsgefahr machen schließlich auch die familiären Beziehungen des Klägers zu seinen\nim Bundesgebiet lebenden Verwandten seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Der Kläger ist volljährig. Dass er auf\ndie Hilfeleistungen seiner Verwandten zwingend angewiesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.\nInsbesondere ist eine solche zwingende Angewiesenheit nicht ärztlich attestiert. Der im Heimatland eventuell drohende\nWehrdienst stellt keine entscheidungserhebliche Besonderheit dar.\n\nZu Recht hat der Beklagte auch das Aufenthaltserlaubnisbegehren des Klägers abgelehnt. Mit Blick auf die einzig\nernsthaft in Betracht kommende Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG mangelt es jedenfalls an der erforderlichen Unmöglichkeit\nder Ausreise. Auch mit Blick auf die Regelungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist die Ausreise des Klägers - wie ausgeführt -\nnicht rechtlich unmöglich.\n\nDie weiter verfügte Abschiebungsandrohung lässt keine Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nergehen gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2010-06-30/7-k-2-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2010-06-30/7-k-2-10","retrieved":"2026-10-28 15:57:38.138834+00:00"},"card":{"id":"vg-minden/2010-06-30/7-k-2-10","court":"VG Minden","court_id":"vg-minden","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Minden","panel":"7. 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