{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2010:0526.11K1271.09.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":"11. Kammer","decided":"2010-05-26","aktenzeichen":"11 K 1271/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es Nr. 11 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21.4.2009 betrifft.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger (E1. C1. sen., BA Bl. 37 und 262) ist Eigentümer des Grundstückes \"S1.--------straße 48\"\n(Flur 70, Flurstück 196), auf dem die Firma G1. X1. L. seit 1896 eine Spedition betreibt. Die\nInhaberfirma wurde 1994 durch Umwandlungserklärung vom 28.12.1994 in die Firma G1. X2. L. GmbH\nmit Sitz in C2. , S1.--------straße 48, umgewandelt. Als geschäftsführende Gesellschafter wurden zunächst\nE1. C1. (sen.) und E. . E1. C1. (jun.) bestellt, Enkel bzw. Urenkel des Firmengründers.\nDerzeit ist E. . E1. C1. (jun.) alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer des Unternehmens.\n\nBis Ende der vierziger Jahre wurde die Spedition mit Pferdespannwerken betrieben. Ab 1949 erfolgte die Umstellung\nder Spedition auf Kraftfahrzeuge. Zu diesem Zweck wurde Mitte der fünfziger Jahre auf dem Betriebsgrundstück eine\nBetriebstankstelle errichtet und ein Behälter für Vergaserkraftstoff mit einem Fassungsvermögen von 2000 Liter sowie\nein Behälter für Dieselkraftstoff mit einem Fassungsvermögen von 3700 Liter durch die L1. I1. KG\neingebaut. Diese teilte mit Schreiben vom 29.08.1972 dem Beklagten mit, dass entsprechend seinen Forderungen der\nTank mit einer Kunststoffinnenhülle versehen und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet worden sei. Mit einem\nweiteren Schreiben vom 23.08.1978 teilte die L1. I1. KG mit, dass der 2000-Liter-Behälter für\nVergaserkraftstoff stillgelegt und ordnungsgemäß verfüllt worden sei. Im Bereich der Dieselkraftstoff-Tankanlage\nbestand die Betriebsfläche aus Beton und zum Teil aus Kopfsteinpflaster. Dort wurden LKWs mit Hochdruckreinigungsgeräten\nunter Verwendung von Reinigungsmitteln gewaschen.\n\nMit Ordnungsverfügung vom 21.08.1990 gab der Beklagte dem Kläger folgendes auf:\n\n\"1. Die Bodenfläche der Tankstelle ist als Betondecke mit rißüberbrückendem Beschichtungssystem und mechanischer\nSchutzschicht auszuführen. Die Beschichtung muss gegen den verwendeten Dieselkraftstoff beständig sein. Die\nBeständigkeit der Beschichtung ist mir bis zum vorgenannten Termin nachzuweisen, z.B. durch Vorlage eines Prüfzeichens\ndes Institutes für Bautechnik (IfBt). (§ 19 g Abs. 1 Satz 1 WHG i.V. mit § 14 VAwS).\n\n2. Das Wasser im Domschacht des unterirdischen Dieseltanks ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Domschacht ist gegen\neindringendes Niederschlagswaser abzudichten. (§ 19 g Abs. 1 Satz 1 WHG).\n\n3. Der unterirdische Dieseltank einschl. des Leckanzeigegerätes ist von einem Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen\nZustand überprüfen zu lassen. Für den Fall, dass Mängel festgestellt werden, sind diese innerhalb eines Monats nach\nVorlage des Prüfberichts zu beseitigen. (§ 19 g Abs. 1 Satz 1 WHG, § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG i.V. mit § 18 Abs.\n1 Satz 1 NR. 1 VAwS).\n\n4. Das 200 l-Heizölfaß und das 200 l-Frischölfass sind jeweils in eine abflusslose Auffangwanne zu stellen.\nNiederschlagswasser ist fernzuhalten. (§ 19 g Abs. 1 Satz 1 WHG).\n\n5. Mir ist ein Entwässerungsplan vorzulegen, aus dem die aktuelle Entwässerungssituation (einschl. der vorhandenen\nAbscheideanlage) auf dem Betriebsgrundstück der Fa. L. hervorgeht (§ 21 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit 21 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 WHG).\n\n6. Die Bodenfläche des LKW-Waschplatzes ist ebenfalls als Betondecke mit rißüberbrückendem Beschichtungssystem\nauszuführen. Die Beschichtung muss gegen die anfallenden bzw. verwendeten Stoffe (Reinigungsmittel, Schmutzwasser der\nFahrzeug-Wäsche) beständig sein. Die Beständigkeit ist mir nachzuweisen, z.B. durch Vorlage eines IfBt-Prüfzeichens\n(§ 19 g Abs. 1 Satz 1 WHG).\"\n\nDer Kläger legte gegen diese Ordnungsverfügung Widerspruch ein und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.\nDas gerichtliche Verfahren endete mit einem gerichtlichen Vergleich vom 27.04.1993 (8 K 3536/91). Der gerichtliche\nVergleich sah u.a. die Stilllegung des Vergasertanks und den Nachweis der Stilllegung durch eine TÜV-Bescheinigung\nvor (Ziffer 3 des Vergleichs) sowie die ordnungsgemäße Außerbetriebnahme des Dieselkraftstofftanks und die Verfüllung\ndurch einen Fachbetrieb (Ziffer 2 des Vergleiches).\n\nMit Schreiben vom 22.12.1995 legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Bescheinigung des TÜV\nI2. /T. -B. e.V. über die Stilllegung des Dieselkraftstofftanks vor. In dieser Bescheinigung\nwird durch den TÜV I2. /T. -B. e.V. bestätigt, dass Anhaltspunkte für eine Boden- oder\nGrundwasserverunreinigung nicht vorlägen.\n\nIm Hinblick auf diese Bescheinigung zog der Kläger seine vorher erteilte Zustimmung an den Beklagten,\nBodenluftuntersuchungen durchführen zu lassen, zurück. \n\nMit Ordnungsverfügung vom 27.10.1997 verpflichtete der Beklagte den Kläger, die Durchführung von vier\nBodenluftuntersuchungen im Bereich der ehemaligen Tankstelle und des Abscheiders auf dem Grundstück \"S1.--------straße\n48\" zu dulden und das Grundstück zu dem genannten Termin - 03.12.1997 - zugänglich zu halten.\n\nDie gegen diese Ordnungsverfügung nach erfolglosem Widerspruchsverfahrens erhobene Klage wies das erkennende\nGericht mit Urteil vom 21.03.2001 ab (8 K 3136/99). Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 09.05.2001 ab (20 A 734/01).\n\nAm 27.06.2001 beauftragte der Beklagte das Institut für Umweltanalyse-Projekt-GmbH (IfUA) mit der Durchführung\nvon orientierenden Boden- und Bodenluftuntersuchungen auf dem Grundstück \"S1.--------straße 48\". Am 03.07.2001\nwurden auf dem Grundstück vier Rammkernsondierungen (RKS) bis drei Meter unter Gelände abgeteuft und Bodenproben\nentnommen. Vier ausgewählte Proben wurden laboranalytisch auf die Gehalte an Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW)\nund leicht flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX) untersucht. Desweiteren wurden alle vier RKS als\nprovisorische Bodenluftmessstellen ausgebaut. Die Bodenuntersuchungen ergaben bei RKS 1 und RKS 2 MKW-Gehalte von\n7.000 bzw. 2.900 mg/kg TS sowie bei RKS 1 Benzolgehalte von 0,082 mg/kg TS. In der provisorisch ausgebauten\nBodenluftmessstelle G1 wurden BTEX-Gehalte von 24 mg/m³ festgestellt. Im Gutachten vom 23.07.2001 kommt die IfUA\nzu dem Ergebnis, dass die im Bereich der ehemaligen Zapfstelle anzutreffenden Verunreinigungen auf Belastungen\ndes Untergrundes mit MKW und Monoaromaten schließen ließen. Aussagen über die räumliche und flächige Relevanz\nder Schadstofffunde ließen sich jedoch aus diesen Daten nicht ableiten. Es würden deshalb ergänzende Untersuchungen\nempfohlen.\n\nNach vorheriger Anhörung gab der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 29.10.2001 auf, im Bereich der\nehemaligen Tankanlage (RKS 1 und 2) zur horizontalen und vertikalen Eingrenzung des festgestellten Schadens weitere\nfünf Rammkernsondierungen (RKS 5 bis RKS 9) niederzubringen und die durchzuführenden Bodenproben auf MKW und BTEX\nuntersuchen zu lassen. \n\nDer Kläger legte durch seine Prozessbevollmächtigten gegen diese Verfügung fristwahrend am 23.11.2001 Widerspruch\nein und holte in der Folgezeit Angebote verschiedener Firmen für die Durchführung der zusätzlich geforderten\nUntersuchungen ein. Die Beauftragung eines Unternehmens durch den Kläger erfolgte jedoch nicht. Der Beklagte\nlegte den Vorgang deshalb mit Schreiben vom 10.07.2008 der Widerspruchsbehörde vor, die mit Schreiben vom\n12.01.2009 dem Beklagten mitteilte, dass eine Bescheidung des Widerspruches nicht mehr angezeigt sei. Es sei\nnach außen nicht vermittelbar, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe, wenn die\nveranlassende Behörde die Ordnungsverfügung nicht mit Nachdruck durchsetze. Dazu hätte auch die zeitnahe Vorlage\ndes Widerspruchsvorgangs gehört. Außerdem sei die Lage der RKS 5 und 9 durch die Ordnungsverfügung nicht hinreichend\nbestimmt worden. Es werde deshalb geraten, die Ordnungsverfügung vom 29.10.2001 aufzuheben und eine neue\nOrdnungsverfügung unter Anpassung an die heutigen Erfordernisse (ggfls. technischer bzw. rechtlicher Art) zu erlassen.\n\nAm 27.02.2009 ließ der Beklagte auf dem Nachbargrundstück \"S1.--------straße 44\", das im Eigentum der Frau\nC3. steht, ebenfalls Bodenluftuntersuchungen und Bodenuntersuchungen durchführen. Diese ergaben im Bereich\nvon 1,0 bis 2,0 Meter unter Geländeroberkante MKW-Gehalte von 10.000 bzw. 13.000 mg/kg und BTEX-Gehalte von 1,9 mg/kg.\n\nNach vorheriger Anhörung gab der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 21.04.2009 unter gleichzeitiger\nAufhebung der Ordnungsverfügung vom 29.10.2001 folgendes auf:\n\n\"1. Das o.g. Grundstück ist von einem Sachverständigen, der über eine Zulassung oder Anerkennung für das\nSachgebiet 2.2. \"Boden-Grundwasser\" nach der Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten vom\n23.06.2002 (SV-BodAltIVO NRW) verfügt, gutachterlich beurteilen zu lassen; und zwar hinsichtlich\n\n- der Menge und Konzentration der im Boden befindlichen Verunreinigungen an Mineralkohlenwasserstoffen (MKW) und\naromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX),\n\n- der Ausdehnung der Verunreinigung in Fläche und Tiefe,\n\n- der Abschätzung der zu erwartenden Schadstoffeinträge über das Sickerwasser in das Grundwasser (Sickerwasserprognose)\nund\n\n- der Feststellung, ob durch die Kontamination eine Belastung des Grundwassers eingetreten ist.\n\n2. Im Bereich der Tankanlage (RKS/G1 und RKS/G2 gemäß Anlage 1) sind fünf Rammkernsondierungen (DN 50) (RKS 5 bis RKS 9)\nbis in den anstehenden Gipskeuper (Endtiefe jeweils ca. 5 m unter Geländeoberkante) niederzubringen und zwar an den in\nAnlage 1 dieser Ordnungsverfügung gekennzeichneten Stellen.\n\n3. Das aus den Rammkernsondierungen (RKS 5 bis RKS 9) gewonnene Bohrgut ist organoleptisch zu untersuchen.\nOrganoleptische Auffälligkeiten (geruchlich, optisch etc.) sind zusammen mit dem Schichtaufbau sowie ggf. angetroffenen\nAuffüllungen gemäß DIN 4022/23 zu protokollieren.\n\n4. Aus dem bei den Rammkernsondierungen (RKS 5 bis RKS 9) gewonnenen Bohrgut sind meterweise sowie bei geologischem\nSchichtwechsel und bei organoleptischen Auffälligkeiten Bodenproben zu entnehmen und auf Mineralölkohlenwasserstoffe\n(MKW) und aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) zu untersuchen; die Untersuchungsergebnisse sind zu protokollieren.\n\n5. An den fünf Rammkernsondierungen (RKS 5 bis RKS 9) sind der Anteil an organischen Spurengasen festzustellen\n(mittels PID-Messungen) sowie Bodenluftproben zu entnehmen und auf aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) zu analysieren;\ndie Untersuchungsergebnisse sind zu protokollieren.\n\n6. Die Rammkernsondierungen RKS 5, 7 und 8 sind als provisorische Grundwassermessstellen auszubauen (DN 50 Rammfilter)\nund höhenmäßig aufeinander einzumessen.\n\n7. An einem Stichtag sind die Ruhewasserspiegel in den drei provisorischen Grundwassermessstellen (RKS 5, 7 und 8)\nzu messen; aus diesen Werten ist ein Grundwassergleichenplan mit eingezeichneter Grundwasserfließrichtung zu erstellen.\n\n8. Aus den drei provisorischen Grundwassermessstellen (RKS 5, 7 und 8) ist je eine qualifizierte Grundwasserprobe\nzu entnehmen und von einem anerkannten Labor auf folgende Parameter untersuchen zu lassen:\n\n- Vor-Ort-Parameter (Färbung, Trübung, Geruch, pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Temperatur),\n\n- Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW),\n\n- aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX).\n\n9. Falls die Untersuchungsergebnisse der Grundwasserproben eine Überschreitung eines Geringfügigkeitsschwellenwertes\nder Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA 2004) ergeben, ist die Ausdehnung des Grundwasserschadens, ggf. unter Anlegung\nweiterer Grundwassermessstellen, zu bestimmen. Die Geringfügigkeitsschwellenwerte betragen für Benzol 1 µg/l, für\naromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) 20 µg/l und für Mineralölkohlenwasserstoffe 100 µg/l.\n\n10. Die gutachterliche Beurteilung nach Nr. 1 ist in Form eines Berichtes zusammenzufassen und mir vorzulegen. Dem\nBericht sind sämtliche erhobenen Daten beizufügen (wie Lageplan mit eingezeichneter Lage der Rammkernsondierungen,\nProbenahmeprotokolle, Analyseergebnisse, organoleptische Auffälligkeiten, geologische Schichtverzeichnisse nach DIN\n4022/23, Vorhandensein von Grund-, Sicker- oder Schichtwasser).\n\n11. Durch den Sachverständigen nach Nr. 1 ist ein Sanierungskonzept fertigen und mir vorlegen zu lassen.\n\n12. Die Anwesenheit von Mitarbeitern des Umweltamtes auf dem o.g. Grundstück ist bei der Durchführung der Maßnahmen\nzu dulden. Die Termine der Durchführung der Maßnahmen nach Nr. 2, 4 und 5 sind mindestens eine Woche vorher dem Umweltamt\nanzuzeigen.\"\n\nFür den Fall der Nichtbefolgung von Nr. 1, 10 und 11 der Ordnungsverfügung drohte der Beklagte dem Kläger jeweils\nZwangsgelder in Höhe von 5.000,- Euro, für die Nichtbefolgung der übrigen Anordnungen jeweils Zwangsgelder in Höhe von\n2.000,- Euro an. Zur Begründung der Ordnungsverfügung führte der Beklagte aus, dass aufgrund der vorgenannten\nUntersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder\nAltlast bestehe und die Anordnungen zur Erkundung der räumlichen Verbreitung der Schadstofffunde und zur weitergehenden\nBewertung nach den Anforderungen des Boden- und Grundwasserschutzes erforderlich seien. Auf Grund der sehr hohen\nBodenbelastungen bestehe die Gefahr, dass Schadstoffe in das Grundwasser gelangt seien. Zur Erfüllung der geforderten\nMaßnahmen werde der Kläger als Eigentümer des Grundstückes in Anspruch genommen. Die Ordnungsverfügung vom 29.10.2001\nwerde aufgehoben, da sich nach Angabe der Prozessbevollmächtigten die Verhältnisse auf dem Grundstück nachhaltig\nverändert hätten. Es sei deshalb geboten, das Verfahren nach den aktuellen Verhältnissen vor Ort und der aktuell\ngültigen Rechtslage neu zu bescheiden. \n\nDiese zunächst mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehene und dem Kläger persönlich zugestellte\nOrdnungsverfügung wurde unter dem 21.04.2009 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung den Prozessbevollmächtigten\ndes Klägers zugestellt. \n\nDer Kläger hat daraufhin am 25.05.2009 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Der Kraftstofftank sei\nordnungsgemäß im Jahre 1995 außer Betrieb genommen, gereinigt und mit Sand verfüllt worden. Seitdem würden die auf\ndem Grundstück gelegene Tankstellenanlage und der Waschplatz nicht mehr genutzt. Acht Jahre nach den am 03.07.2001\ndurchgeführten Boden- und Bodenluftuntersuchungen sei es angezeigt, dass die Stadt C2. diese Voruntersuchungen\nerneut durchführe und einen entsprechenden Auftrag erteile. Es sei davon auszugehen, dass sich derartige\nBodenverunreinigungen in einem gewissen Zeitraum verflüchtigten. Statt zu überprüfen, ob der im Jahre 2001\nangenommene Anfangsverdacht noch bestehe, habe der Beklagte dagegen sogar das Untersuchungsprogramm mit der in\ndiesem Verfahren angefochtenen Ordnungsverfügung ausgeweitet. Hierdurch werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\ngrob verletzt. Der Beklagte berufe sich im Übrigen auch auf eine unzutreffende Ermächtigungsgrundlage. Der EuGH\nhabe festgestellt, dass durch Kraftstoffe verunreinigte Böden als Abfälle zu bewerten seien und das Bodenschutzrecht\nkeine Anwendung finde. Aufgrund des Zeitablaufes habe der Kläger von einer faktischen Duldung durch den Beklagten\nausgehen können. Im Übrigen sei er zu Unrecht als Grundstückseigentümer in Anspruch genommen worden. Das Grundstück\n\"S1.--------straße 48\" sei 1994 auf die GmbH übertragen worden. Die Umschreibung im Grundbuch sei zwar unterblieben,\nes laufe jedoch ein Grundbuchberichtigungsverfahren.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21.04.2009 aufzuheben.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr trägt zur Begründung des Antrages vor: Es sei unzutreffend, dass sich wassergefährdende Stoffe mit der Zeit im\nUntergrund verflüchtigten. Sie seien auch Jahrzehnte später noch nachweisbar. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung\nvom Dezember 1995 beziehe sich auf einen Dieselkraftstofftank mit 3500 Litern. Daneben sei aber auch ein 2000-Liter-Tank\nmit Vergaserkraftstoff betrieben worden. Die durchgeführten Untersuchungen hätten Verunreinigungen mit MKW und BTEX\nergeben, der Schaden sei also durch Dieselkraftstoff und Vergaserkraftstoff verursacht worden. Entgegen den Angaben\ndes Klägers sei der Waschplatz auch noch bis November 1997 betrieben worden. Ein für das Nachbargrundstück\n\"S1.--------straße 44\" am 26.6.2009 erstelltes Gutachten zeige, dass sich die Verunreinigung auf das Nachbargrundstück\nausgedehnt habe.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und\ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Ordner).\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nBezüglich Nr. 11 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21.4.2009 war das Verfahren in entsprechender Anwendung\ndes § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, da der Beklagte diesen Teil der Ordnungsverfügung in der mündlichen Verhandlung\naufgehoben hat und die Beteiligten insoweit das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21.4.2009 ist\nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\nI. Sie ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG. Enthält eine ordnungsbehördliche Verfügung - wie hier -\nein auf Vollstreckung im Wege des Verwaltungszwangs angelegtes Gebot, muss die Regelung so präzise sein, dass sie\nvollstreckt werden kann, damit objektiv die Feststellung möglich ist, ob eine bestimmte Maßnahme die zu vollstreckende\nAnordnung erfüllt oder nicht. Das verlangt bei einer Ordnungsverfügung zur Abwehr der von einer Bodenverunreinigung\nausgehenden Gefahren im Allgemeinen die Angabe sowohl des zu ergreifenden Mittels als auch des zu erreichenden Zieles.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11.6.1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1993, 1000 = NWVBl. 1993, 154 und Beschlüsse vom 24.4.2008\n- 10 B 360/08 -, BauR 2008, 1873 und 2.4.1998 - 20 A 5217/96 -; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, 2001, § 37\nRdnr. 23 ff. m.w.N.\n\nVon dem Betroffenen kann hierbei nicht verlangt werden, dass er unter Hinzuziehung eines Dritten erforscht, was\nim Einzelnen von ihm verlangt wird. Deshalb kann die Behörde diese Feststellung nicht einem Sachverständigen oder\ndem Adressaten selbst überlassen.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11.6.1992 - 20 A 2485/89 -, a.a.O. und Beschluss vom 16.6.2006 - 20 A 1788/06 -.\n\nMaßgebend ist hierfür der objektive Erklärungswert, wie er nach Treu und Glauben unter verständiger Auslegung des\nEntscheidungssatzes und den sonstigen Begleitumständen aufgefasst werden darf und muss.\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.10.1995 - 20 A 709/91 -, und vom 11.6.1992, a.a.O.\n\nGemessen an diesen Anforderungen ist die angefochtene Ordnungsverfügung hinreichend bestimmt. Umfang und Inhalt\nder vom Kläger durchzuführenden Untersuchungen (Nr. 2 bis 9) werden in der Ordnungsverfügung konkret benannt. Die\nLage der zusätzlich niederzubringenden RKS 5 bis 9 ist in dem der Ordnungsverfügung als Anlage 1 beigefügten Lageplan\n(VV Bl. 301) gekennzeichnet. \n\nII. Die Ordnungsverfügung des Beklagten ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\nSoweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH,\n\nvgl. Urteil vom 7.9.2004 - C 1/03 -, NVwZ 2004, 1341,\n\nmeint, eine auf das BBodSchG gestützte Anordnung habe nicht ergehen können, weil es sich bei dem verseuchten\nErdreich um Abfall i.S.d. KrW-/AbfG handele und dies die Anwendung des BBodSchG ausschließe, trifft dies nicht zu.\nOb und inwieweit die Anwendung des BBodSchG ausgeschlossen ist, wenn es sich bei verseuchtem Boden um Abfall i.S.d.\nKrW-/AbfG handeln sollte (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBodSchG), kann dahingestellt bleiben. Denn verseuchter Boden\nunterfällt nicht dem Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, weil dieser auf bewegliche Sachen beschränkt ist. \n\nDieser bundesrechtliche Abfallbegriff steht mit europarechtlichen Vorgaben in Einklang. Zwar ging der EuGH in der\no.g. Entscheidung davon aus, dass kontaminiertes Erdreich auch vor seiner Auskofferung bereits Abfall i.S.d.\nRichtlinie 75/442 des Rates über Abfälle vom 15.7.1975 (im Folgenden: AbfRRL) darstelle, weil die Anwendbarkeit\nder Richtlinie sich auf alle \"Stoffe und Gegenstände\" erstrecke (vgl. Art.1 lit a AbfRRL), mithin keine\nBeschränkung auf bewegliche Sachen enthalte.\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 7.9.2004 - C 1/03 -, a.a.O.\n\nOb im Wege einer europarechtskonformen Auslegung deswegen eine Erstreckung des KrW-/AbfG auf unbewegliche Sachen\nunter gleichzeitigem Ausschluss des BBodSchG angezeigt war, \n\nvgl. zum damaligen Meinungsstand: E2. , Kontaminierter Boden als Abfall - Konsequenzen des EuGH-Urteils\n\"van de Walle\" für das geltende und zukünftige deutsche Abfall- und Bodenschutzrecht, AbfallR 2005, 171;\nLeitzke/Schmitt, Das Ende des Bodenschutzgesetzes ?, UPR 2005, 16,\n\nkann dahingestellt bleiben. Die AbfRRL hat durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 19.11.2008 (ABl. L 312/3 vom 22.11.2008) insoweit eine Klarstellung erfahren, als nach § 2 Abs. 1 lit b\nder Richtlinie nunmehr Böden (in situ) einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden nicht in den\nAnwendungsbereich der Richtlinie fallen. Damit ist klargestellt, dass der bundesrechtliche Abfallbegriff des § 3\nAbs. 1 KrW-/AbfG mit der AbfRRL in Einklang steht und keiner erweiternden europarechtskonformen Auslegung mehr\nbedarf. Damit ist ebenso geklärt, dass nicht ausgehobenes kontaminiertes Erdreich den Regelungen des BBodSchG\nunterfällt. \n\nVgl. Petersen, Die Novelle der Abfallrahmenrichtlinie, AbfallR 2008, 154.\n\nDie Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG\nkann die zuständige Behörde anordnen, dass der Ordnungspflichtige die \"notwendigen Untersuchungen\" zur\nGefährdungsabschätzung (auf eigene Kosten) durchzuführen hat, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der\nhinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht. Die Vorschrift unterscheidet\nsich damit von § 9 Abs. 1 BBodSchG, der den Ordnungspflichtigen (nur) zur Duldung von Untersuchungsmaßnahmen\nverpflichtet, wenn (einfache) Anhaltspunkte für eine Altlast oder schädliche Bodenveränderung vorliegen. \n\n§ 9 Abs. 2 BBodSchG stellt danach - im Unterschied zu § 9 Abs. 1 BBodSchG, der nicht nur die Durchführung der\nUntersuchungsmaßnahmen, sondern auch deren Kosten der Behörde auferlegt - in zweifacher Hinsicht qualifizierte\nAnforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. Es müssen sich Anhaltspunkte, die zu behördlichen Maßnahmen\nnach § 9 Abs. 1 BBodSchG geführt haben, konkretisiert haben. Sie müssen weiterhin zu einem hinreichenden Verdacht\neiner schädlichen Bodenveränderung oder Altlast geführt haben, was mit dem Begriff einer hinreichenden\nWahrscheinlichkeit gleichzusetzen ist.\n\nVgl. zur Abgrenzung: OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2001\n- 20 B 1710/00 -; VGH Mannheim, Urteil vom 18.12.2008\n- 10 S 2352/06 -, AbfallR 2008, 147.\n\nNähere Einzelheiten dazu, wann konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung bestehen,\nenthält die auf Grund des § 8 Abs. 1 BBodSchG erlassene BBodSchV. Konkrete Anhaltspunkte für eine schädliche\nBodenveränderung liegen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BBodSchV vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG) ergeben haben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine\nÜberschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BBodSchV\noder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden. \n\nDie BBodSchV enthält in ihrem Anhang 2 hinsichtlich des hier allein in Betracht kommenden Wirkungspfades\nBoden-Grundwasser (vgl. 3.1 des Anhangs 2) zwar Prüfwerte für die Parameter MKW, BTEX und Benzol. Sie gelten\njedoch für den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Bodenzone (Nr. 3.2 des Anhangs 2)\nund sind im Sickerwasser zu ermitteln (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBodSchV). Die vom IfUA durchgeführten Untersuchungen\nbeschränkten sich auf Bodenproben und Bodenluftuntersuchungen in einer Tiefe von max. 2 m, mithin oberhalb der\nwassergesättigten Zone. Hierfür enthält die BBodSchV keine Prüfwerte. Die im Bundesanzeiger Nr. 161a vom 18.6.1999\nveröffentlichten Methoden und Maßstäbe für die Beurteilung der Prüf- und Maßnahmenwerte, die nach § 4 Abs. 5\nBBodSchV zu berücksichtigen sind, beziehen sich nur auf Prüf- und Maßnahmenwerte nach Anhang 2 Nr. 1 und 2 der\nBBodSchV, enthalten mithin keine Aussagen für die Beurteilung des hier allein interessierenden Wirkungspfades\nBoden-Grundwasser (Anhang 2 Nr. 3 der BBodSchV). \n\nEnthält die BBodSchV keine einschlägigen Werte, kann nach Auffassung des Gerichts,\n\nvgl. Urteile vom 2.2.2005 - 11 K 7572/03 - und vom 4.12.2002 - 11 K 91/01 - unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg,\nBeschluss vom 3.5.2000 - 7 M 550/00 -, NVwZ 2000, 1194; ebenso VG Aachen, Urteil vom 2.2.2005 - 6 K 2235/01 -,\n\nweiterhin zur Beurteilung von schädlichen Bodenbelastungen und Grundwasserschäden auf die bisher anerkannten u\nnd in der Rechtsprechung auch angewandten allgemeinen Regelwerke, \n\nvgl. u.a. LAWA, Empfehlungen für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden (1994),\nTabelle 3 - Orientierungswerte für Bodenbelastungen; LAGA - Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, Anforderungen\nan die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen Technische Regeln, Stand: 5.9.1995; Leitraad\nBodensanering, Staatuitgeverij, s'Gravenhage vom 4.11.1988 - sog. \"Hollandliste -; Fischer/Köchling, Praxisratgeber\nAltlastensanierung,\n\nzurückgegriffen werden. Hinsichtlich MKW und BTEX unterscheidet das LAWA (Seite 10 der Empfehlungen und Tabelle 3\ndes Anhangs) zwischen Prüfwerten (300 bis 1000 mg/kg für MKW, 2 bis 10 mg/kg für BTEX) und Maßnahmenschwellenwerten\n(1000 bis 5000 mg/kg für MKW, 0,5 bis 3 mg/kg für BTEX). Bei Überschreitung der Prüfwerte ist in der Regel eine\nweitere Sachverhaltsermittlung geboten, bei Überschreitung der Maßnahmenschwellenwerte sind weitere Maßnahmen,\nz.B. eine Sanierung oder Sicherung, erforderlich (Seite 3 der Empfehlungen). Legt man die Empfehlungen des LAWA\nzu Grunde, so erreichen die durch die IfUA im Juni 2001 festgestellten Bodenverunreinigungen mit MKW von 7.000\nmg/kg TS bzw. 2.900 mg/kg TS bei RKS 1 und RKS 2 und mit BTEX von 3,3 mg/kg TS Werte, die weitere Aufklärungsmaßnahmen\nzur horizontalen und vertikalen Eingrenzung des Schadens erfordern. Nichts Anderes gilt, wenn man die vom Leitraad\nBodensanering,\n\nabgedruckt in: Landesanstalt für Umweltschutz Karlsruhe, Grenzwerte und Richtwerte für die Umweltmedien Luft,\nWasser und Boden, 1989, Seite 41 und 44,\n\nvorgeschlagenen Prüfwerte zu Grunde legt. Der nähere Untersuchungen erfordernde Prüfwert B liegt danach für MKW bei\n1000 mg/kg, bei BTEX zwischen 0,5 und 5 mg/kg.\n\nZu Recht hat der Beklagte auch den Kläger zur Durchführung der Detailuntersuchung herangezogen. Zu einer\nGefährdungsabschätzung i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG können die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten\nPersonen verpflichtet werden. Der Kläger gehört als Eigentümer des kontaminierten Grundstückes zum Personenkreis\ndes § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und konnte deshalb zur Durchführung der Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Der\nEigentumsbegriff des BBodSchG stimmt mit dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff überein. Deshalb endet bei einer\nrechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung die Zustandshaftung des bisherigen Eigentümers erst mit der Eintragung\ndes neuen Eigentümers im Grundbuch (vgl. § 873 BGB).\n\nVgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30.4.1996 - 10 S 2163/95 -, NVwZ-RR 1997, 267; Versteyl/Sondermann, BBodSchG,\nKommentar, 2. Auflage, 2005, § 4 Rdn. 19; Dombert in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band IV, Loseblattsammlung,\nStand: 1 Juli 2009, § 4 BBodSchG Rdn. 24.\n\nOb das Grundstück wirksam durch notarielle Umwandlungserklärung auf die GmbH im Jahre 1994 übertragen worden\nist, kann danach dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist eine Eintragung im Grundbuch zugunsten der GmbH bisher nicht\nerfolgt. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ordnungsverfügung ist der Beklagte deshalb zutreffend\ndavon ausgegangen, dass der Kläger als Grundstückseigentümer i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Anspruch genommen\nwerden konnte. \n\nDas nach § 4 Abs. 3 BBodSchG bestehende Auswahlermessen hat der Beklagte auch zu Recht zu Lasten des Klägers\nausgeübt. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die Reihenfolge der in § 4 Abs. 3 BBodSchG genannten Personen\nnach dem Willen des Gesetzgebers auch eine im Rahmen der Ermessensausübung zu prüfende vorrangige bzw. nachrangige\nInanspruchnahme von Störern indiziert, m.a.W. der Verursacher einer schädlichen Bodenverunreinigung vorrangig vor\ndem Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werden soll. Weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich ist,\ndass eine Inanspruchnahme anderer Personen als der des Klägers in Betracht kam. Da die Außerbetriebnahme und Verfüllung\nder Kraftstofftanks bereits vor 1994 erfolgt sein soll und die festgestellten Verunreinigungen nach dem Gutachten\nder Geo-Analytik auf Undichtigkeiten der Tanks bzw. Überfüllungen zurückzuführen sind (hierzu weiter unten), müssen\ndie Schäden bereits vor der Umwandlung des Unternehmens (Ende 1994) entstanden sein. Zu diesem Zeitpunkt war der\nKläger alleiniger Inhaber der Firma und für diese verantwortlich (§ 17 Abs. 2 HGB), insbesondere für den nicht\nwasserrechtlichen Vorschriften entsprechenden Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf dem Betriebsgrundstück. (vgl.\nhierzu bereits die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21.08.1990). Der Kläger war deshalb nicht nur als\nGrundstückseigentümer, sondern auch als Verursacher i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für die schädlichen\nBodenverunreinigungen verantwortlich. \n\nDie grundsätzliche Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen kann der Kläger nicht mit der Begründung in Zweifel\nziehen, nach einem Zeitraum von zehn Jahren sei davon auszugehen, dass sich die festgestellten Bodenverunreinigungen\nverflüchtigt hätten, sodass vor Erlass der Ordnungsverfügung die im Jahre 2001 festgestellten Verunreinigungen erneut\nhätten überprüft werden müssen. Es ist gerichtsbekannt und bedarf keiner weiteren Erörterung, dass abhängig von der\nKonzentration und der Art der Schadstoffe die Abbauzeiten (ohne menschliches Eingreifen) von LCKW, BTEX und MKW bis\nzu mehrere hundert Jahre, von PAK bis zu mehreren tausend Jahren betragen. \n\nVgl. hierzu insbesondere VG Berlin, Beschluss vom 22.2.2008 - 10 A 194.07 -, juris.\n\nIm Übrigen haben die im Grenzbereich zum benachbarten Grundstück \"S1.--------straße 44\" im Juni 2009 durchgeführten\nBodenuntersuchungen MKW-Belastungen mit 10.000 bzw. 13.000 mg/kg TS ergeben, die nach den Feststellungen der Geo-Analytik\nauf die auf dem Grundstück des Klägers betriebene Tankanlage zurückzuführen sind (Gutachten vom 17.8.2009, Bl. 41 ff.\nd.A). Der Einwand des Klägers, die Verunreinigungen auf dem benachbarten Grundstück \"S1.--------straße 44\" seien\ndarauf zurückzuführen, dass dort über Jahrzehnte Fahrzeuge geparkt und abgestellt worden seien (Bl. 55 d.A.), greift\nschon deshalb nicht, weil sich die dort festgestellten Verunreinigungen in tieferen Bodenschichten - 1,00 m bis 2,50 m\n(Gutachten vom 17.8.2009, Bl. 47 d.A.) - befinden. Bei Tropfverlusten durch abgestellte Fahrzeuge hätten dagegen auch\noberflächennahe Belastungen festgestellt werden müssen. Im Übrigen lassen die festgestellten Bodenverunreinigungen\nmit MKW in einer Größenordnung von 10.000 bzw. 13.000 mg/kg nach Auffassung der Geo-Analytik den Schluss zu, dass\nweniger Handhabungsverluste als vielmehr Überfüllungen oder Undichtigkeiten der unterirdischen Tanks hierfür\nursächlich sind (vgl. Gutachten vom 17.8.2009, Bl. 47).\n\nEbenso wenig kann sich der Kläger gegenüber der Ordnungsverfügung auf Gesichtspunkte der Verjährung oder Verwirkung\nberufen. Ordnungsbehördliche Befugnisse unterliegen nicht den Regeln der zivilrechtlichen Verjährung. Ihre Geltendmachung\nkann bei lange zurückliegenden Schadensereignissen, z.B. Rüstungsaltlasten, allenfalls im Einzelfall gegenüber\ndem derzeitigen Grundstückseigentümer unverhältnismäßig sein, \n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30.5.1996 - 20 A 2640/94 -,\nNVwZ 1997, 507 zu § 194 BGB, \n\nwas im vorliegenden Fall jedoch bereits deshalb ausscheidet, weil der Kläger - wie oben bereits dargelegt - nicht\nnur als Grundstückseigentümer, sondern auch als Verursacher der schädlichen Bodenverunreinigung hätte in Anspruch\ngenommen werden können. \n\nOb eine Verwirkung ordnungsbehördlicher Befugnisse auf dem Gebiet des Bodenschutzes überhaupt möglich ist,\n\nverneinend VGH Mannheim, Urteil vom 1.4.2008 - 10 S 1388/06 -, NVwZ-RR 2008, 696,\n\nkann dahingestellt bleiben, weil die Voraussetzungen für eine Verwirkung dieser Befugnisse nicht vorliegen. Die\nVerwirkung ordnungsbehördlicher Befugnisse setzt voraus, dass diese über einen längeren Zeitraum nicht wahrgenommen\nwerden (Zeitmoment) und der Ordnungspflichtige auf Grund ausdrücklicher Erklärungen oder eines bestimmten sonstigen\nVerhaltens der Behörde die berechtigte Erwartung hegen durfte, von dieser Befugnis werde kein Gebrauch mehr gemacht\n(Umstandselement). \n\nVgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage, 2008, § 53 Rdn. 45 ff. m.w.N. auf die Rechtsprechung.\n\nAn Letzterem fehlt es. Das Untätigbleiben des Beklagten im Zeitraum von Ende 2001 bis Mitte 2009 ist zwar\nteilweise einem Verhalten des Klägers zuzurechnen, der mit Schriftsatz vom 22.11.2001 nur fristwahrend Widerspruch\ngegen die Verfügung vom 29.10.2001 einlegte und ankündigte, Angebote von Fachfirmen einzuholen (BA Bl. 237). Es\nvermag allerdings nicht zu erklären, warum der Beklagte bis zum Juli 2008 mit der Vorlage des Widerspruchsvorganges\nan die Widerspruchsbehörde gewartet hat (BA Bl. 259 und 265). Der Beklagte hat allerdings während der gesamten Dauer\ndes Widerspruchsverfahrens zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Kläger erklärt oder durch sonstiges Verhalten eindeutig\nzu erkennen gegeben, dass auf die Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 29.10.2001 verzichtet werden soll. Dieser\nkonnte deshalb nicht darauf vertrauen, dass - nach Erledigung des Widerspruchsverfahrens durch Aufhebung der\nursprünglichen Verfügung - keine neue Ordnungsverfügung erlassen wird.\n\nDie in der Ordnungsverfügung dem Kläger im Einzelnen auferlegten Maßnahmen sind - soweit über sie noch durch Urteil\nzu befinden ist - auch zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig, angemessen und verhältnismäßig. \n\nDie mit der hier streitigen Verfügung geforderten zusätzlichen Rammkernsondierungen RKS 5 bis 9 und Probeentnahmen\ndes Bodens und der Bodenluft (Ziffer 2 bis 5 der Ordnungsverfügung) sowie der Ausbau der RKS 5, 7 und 8 zu\nprovisorischen Grundwassermessstellen und die Beprobung des Grundwassers auf MKW und BTEX (Ziffer 6 bis 9)\nsind zur Beurteilung der von den festgestellten Bodenverunreinigungen ausgehenden Gefahren notwendig. Denn die\nbereits durchgeführten Rammkernsondierungen (RKS 1 bis 4) reichen für eine laterale und vertikale Schadenseingrenzung\nnach Einschätzung der IfUA nicht aus (vgl. Gutachten Juli 2001, BA Bl. 197), sodass weitere Untersuchungen zur\nAbklärung der Ausbreitung der Schadstoffe in Richtung der benachbarten Grundstücke und in tiefere Schichten in\nRichtung des Grundwasserstromes erforderlich sind. \n\nDie Forderung, einen anerkannten Sachverständigen zur Beurteilung und Bewertung der Ergebnisse dieser\nUntersuchungsmaßnahmen hinzuzuziehen (Ziffer 1 und 10 der Ordnungsverfügung), ist ebenfalls rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Sinn und Zweck der Einschaltung eines Sachverständigen in die Gefährdungsabschätzung ist es, dessen\nspezifische fachliche Qualifikation zu nutzen. Mit der sich aus dem Amtsermittlungsprinzip (§ 24 VwVfG) ergebenden\nVerpflichtung, Art und Umfang der notwendigen Untersuchungsmaßnahmen selbst hinreichend konkret festzulegen, wäre\neine derartige Hinzuziehung nur dann nicht zu vereinbaren, wenn die wesentlichen Eckpunkte der geforderten\nUntersuchungen von der zuständigen Behörde dem hinzuzuziehenden Sachverständigen überlassen blieben. \n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.6.2006 - 20 A 1788/06 - unter Bezugnahme auf Urteil vom 11.6.1992 - 20 A 2485/89 -,\nZfW 1993, 175.\n\nDiesen Vorgaben wird die Ordnungsverfügung gerecht. Inhalt und Umfang der hier vom Kläger durchzuführenden\nDetailuntersuchung sind in den Ziffern 2 ff. der Ordnungsverfügung genau beschrieben. Die Aufgabe des Sachverständigen\nbeschränkt sich allein auf die Bewertung der Ergebnisse des vom Beklagten festgelegten Untersuchungsprogrammes.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. \n\nIm Hinblick auf den erledigten Teil hat der Beklagte die Kostenübernahme nach Nr. 5111 der Anlage 1 zum GKG erklärt.\n\nBei der Kostenaufteilung hat das Gericht berücksichtigt, dass die Vorlage eines Sanierungskonzeptes (Nr. 11 der\nOrdnungsverfügung) im Vergleich zu den übrigen angeordneten Maßnahmen (Nr. 1 bis 10 der Ordnungsverfügung) einen\nhohen Kostenaufwand verursacht hätte.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2010-05-26/11-k-1271-09","cited_norms":[{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BBodSchV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBodSchV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"NW_28410","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2010-05-26/11-k-1271-09","retrieved":"2026-10-28 15:56:59.797488+00:00"},"card":{"id":"vg-minden/2010-05-26/11-k-1271-09","court":"VG Minden","court_id":"vg-minden","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Minden","panel":"11. 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