{"status":"available","doknr":"OLD233374","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2010:0224.7K2428.09.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2010-02-24","aktenzeichen":"7 K 2428/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.2009 \n verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie am 24.11.1941 geborene Klägerin besitzt die russische Staatsangehörigkeit. Im Sommer 2009 reiste sie mit einem\nauf den 22.08.2009 befristeten Besuchsvisum in das Bundesgebiet ein. Hier lebt ihre am 20.10.1963 geborene Tochter\nF. T. , die eine Niederlassungserlaubnis besitzt. \n\n3\n\nAm 03.07.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung\ngemäß § 36 AufenthG. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr Ehemann vor 8 Jahren verstorben sei. Sie befinde sich in\neinem schlechten gesundheitlichen Zustand, so dass in ihrem Falle von einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36\nAufenthG auszugehen sei. Ihre Tochter sei berufstätig und verdiene ca. 1100 EUR monatlich. Die Tochter habe zwei Kinder.\nEines der Kinder sei aus der elterlichen Wohnung ausgezogen, das zweite beginne ab dem 01.08.2009 eine Ausbildung, so\ndass die Tochter auch für dieses Kind keinen Unterhalt mehr zahlen müsse. Sie selbst bemühe sich derzeit, eine\nKrankenversicherung abzuschließen. Somit könne ihr Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland als gesichert\nangesehen werden. Bei ihrer Tochter sei auch ausreichender Wohnraum vorhanden. Sie sei zwar nicht mit dem erforderlichen\nVisum eingereist, von diesem Erfordernis könne jedoch gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Gerade aufgrund\nihres schlechten Gesundheitszustandes sei ihr eine Ausreise und eine erneute Beantragung des Visums zum Zwecke der\nFamilienzusammenführung unzumutbar. \n\n4\n\nUnter dem 24.07.2009 stellte der Facharzt für Allgemeinmedizin I. in C. für die Klägerin folgende Diagnosen:\n\n5\n\n1. Erstfeststellung eines nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus\n\n6\n\n2. Verdacht auf schwere Coxarthrose rechts, leichter auch links\n\n7\n\n3. Chronisch venöse Insuffizienz beider Beine mit trophischen Störungen und Zustand nach Ulcus cruris links\n\n8\n\n4. Gonarthrose rechts\n\n9\n\n5. Hypercholesterinämie (Erstfeststellung)\n\n10\n\n6. Verdacht auf coronare Herzkrankheit\n\n11\n\n7. Onychomykose\n\n12\n\n8. BSG-Beschleunigung bisher ungeklärter Genese.\n\n13\n\nAm 20.08.2009 ergänzte die Klägerin ihren Vortrag dahingehend, dass ihre Tochter mit ihrem Einkommen nur sie und den\nEhemann zu versorgen habe. Die beiden Enkelkinder seien \"aus dem Haus\". Die T1. -J. IKK habe zudem erklärt, dass\nsie dort für den Fall krankenversichert werde, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung von mehr als 12\nMonaten vorlege. \n\n14\n\nUnter dem 07.09.2009 teilte die Klägerin, dass nun auch ihr Schwiegersohn berufstätig sei. \n\n15\n\nMit Bescheid vom 10.09.2009 lehnte der Beklagte den Aufenthalterlaubnisantrag der Klägerin ab. Ferner forderte er\nsie zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in die Russische Föderation an.\nZur Begründung führte er unter anderem aus, dass die Klägerin zumindest in der Zeit vom 03.10.2004 (Einreise ihrer\nTochter F. T. in das Bundesgebiet) allein in Russland gelebt habe. Weil der Ehemann bereits vor 8 Jahren\nverstorben sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zur Bewältigung des Alltags nicht auf Hilfestellung\nangewiesen sei. Von daher lasse sich eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 AufenthG nicht feststellen. Auch\ndie allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG seien nicht erfüllt. Der Lebensunterhalt der Klägerin sei\nnicht gesichert. \n\n16\n\nAm 24.09.2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf Gewährung\nvorläufigen Rechtsschutzes gestellt - 7 L 546/09 -. Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben\ndie Beteiligten vor dem Hintergrund einer beabsichtigten amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin vergleichsweise\nbeendet. \n\n17\n\nUnter dem 04.11.2009 stellte der Amtsarzt des Beklagten der Klägerin folgende Diagnosen: \n\n18\n\n1. Diabetes mellitus Typ II\n\n19\n\n2. Übergewicht mit einem BMI von 29,6 kg/m2\n\n20\n\n3. Hypercholesterinämie\n\n21\n\n4. Verdacht auf KHK\n\n22\n\n5. Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk, rechten Knie- und rechten Hüftgelenk und im\nlinken Fußgelenk bei Verdacht auf Verschleißerkrankung mit Gebehinderung\n\n23\n\n6. Varikosis beidseits\n\n24\n\n7. BSG-Erhöhung bei CRP-Wert im Normbereich\n\n25\n\n8. Fußnagelpilz.\n\n26\n\nZusammenfassend führte der Amtsarzt aus:\n\n27\n\n\"Wegen der Auswirkungen der aufgeführten Erkrankungen zusammengenommen benötigt Frau K. auf Dauer eine regelmäßige\närztliche Betreuung und Behandlung und Versorgung mit Medikamenten. An personenbezogenen Hilfeleistungen benötigt sie\naus meiner ärztlichen Sicht nach ihrem derzeitigen Gesundheitszustand Hilfen beim Duschen oder Baden und Hilfen bei\nArztbesuchen und Behördengängen. Außerdem benötigt sie Hilfe bei schweren körperlichen Arbeiten bei der Haushaltsführung\neinschließlich Einkäufen.\n\n28\n\nDer Verdacht auf das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit sollte aus meiner ärztlichen Sicht weiter abgeklärt\nwerden.\"\n\n29\n\nZur Begründung ihrer Klage verweist die Klägerin auf ihren schlechten Gesundheitszustand. Es liege eine\nPflegebedürftigkeit vor. Dabei sei nicht entscheidungserheblich, ob eine solche Pflegebedürftigkeit bereits im\nHeimatland bestanden habe, es komme vielmehr darauf an, ob sie im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung\nvorliege. Sie sei nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen. Sie habe große Bewegungsschwierigkeiten. Deshalb müsse\nihr bei Besorgungen des täglichen Lebens geholfen werden. Auch beim Duschen, Anziehen oder bei Arztbesuchen benötige\nsie Hilfe. Das Essen müsse für sie ebenfalls vorbereitet werden. Während sie im Bundesgebiet von ihrer Tochter betreut\nwerden könne, sei sie in ihrem Heimatland praktisch zum Sterben verurteilt. Denn sie habe dort weder Verwandte noch\nFreunde. Sie sei auch nie allein zu Hause im Wohnhaus der Tochter. Ihre Tochter arbeite nachmittags ab 14.30 Uhr,\nsie sei vormittags somit immer bei ihr. Nachmittags werde sie vom Schwiegersohn und den Enkeln versorgt. Ferner sei\nihr Lebensunterhalt gesichert. Neben dem Erwerbseinkommen existiere ein Sparbuch mit einem Guthaben in Höhe von 7500\nEUR. In Russland habe sie keine eigene Wohnung besessen. Zuletzt habe sie zur Miete gewohnt. Sie sei zwar in\nKaliningrad in einer Wohnung angemeldet gewesen, habe aber in dieser Wohnung nie gelebt. Außerhalb der Stadt habe\nsie alleine in einem Gartenhaus, einer sogenannten Datscha gelebt. Es habe aus finanziellen Gründen keine andere\nMöglichkeit gegeben. Sämtliche Kosten für diesen Raum und auch den Einkauf habe ihre Tochter F. T.\ngetragen. Dies deshalb, weil sie selbst kein Einkommen außer Rente erhalte. Wegen ihrer Bewegungsschwierigkeiten\nhätten ihr Nachbarn beim Einkauf und der Haushaltsführung geholfen. Auch dies habe ihre Tochter F. organisiert.\nIhre Tochter habe jeden Tag mit ihr telefoniert. Die schlechte Wohnsituation im Heimatland habe ihren Gesundheitszustand\nnoch verschlechtert. Beim Arzt sei sie aber schon seit längerem in ihrem Heimatland nicht mehr gewesen. Hilfsbereite\nVerwandte existierten in Russland nicht mehr. Sie habe zwar einen Sohn, aber schon seit langem keinen guten Kontakt\nmehr zu diesem. Sie bekomme auch keine finanzielle und persönliche Unterstützung vom Sohn und dessen Familie.\nStändige Reisen seien für ihre Tochter F. und deren Familie unmöglich. Ihre Tochter verfüge mittlerweile\nauch über Grundbesitz im Bundesgebiet. Die Unterstellung des Beklagten, dass sie von Anfang an beabsichtigt habe,\nim Bundesgebiet dauerhaft zu verbleiben, entspreche nicht den Tatsachen. Sie habe sich während des Besuchs bei\nihrer Tochter einen Fuß verstaucht. Aus diesem Grund habe sie sich durch einen Arzt untersuchen lassen. Im Rahmen\ndieser Untersuchung seien dann andere Krankheiten erstmalig festgestellt worden. Daraus ergebe sich, dass sie vor\nder Einreise keine Kenntnis von der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gehabt habe. Erst nach der ärztlichen\nUntersuchung habe sie den Entschluss zur Familienzusammenführung mit ihrer Tochter gefasst. Es bleibe dabei, dass\ndie Nachholung des Visumsverfahrens für sie unzumutbar sei. \n\n30\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n31\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.2009 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zum\nZwecke der Familienzusammenführung gemäß § 36 AufenthG zu erteilen,\n\n32\n\nhilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung\nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. \n\n33\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\nEs führt aus, dass aus der Darstellung der Klägerin zu ihren Lebensverhältnissen im Heimatland folge, dass die\nKlägerin von vornherein beabsichtigt habe, sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten zu wollen. Umstände, die zu\neiner Unzumutbarkeit der Nachholung eines ordnungsgemäßen Visumsverfahrens führen könnten, seien nicht ersichtlich.\nWeiterhin bestünden Bedenken hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhaltes. \n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte,\nder Gerichtsakte zum Verfahren 7 L 546/09 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. \n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n39\n\nDie Klägerin hat keinen - gebundenen - Anspruch gegen den Beklagten auf die von ihr begehrte Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung, wobei insoweit allein die Regelung des § 36 Abs. 2\nSatz 1 AufenthG ernsthaft in Betracht kommt. \n\n40\n\nNach dieser Regelung kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers - hier der Klägerin - zum Familiennachzug\neine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.\nEntgegen der Auffassung des Beklagten liegt eine solche außergewöhnliche Härte vor. Allerdings hebt sich das\nTatbestandsmerkmal der \"außergewöhnlichen Härte\" nicht nur von der \"Härte\" schlechthin deutlich ab, sondern\nbedeutet auch eine Steigerung gegenüber der in § 31 Abs. 2 AufenthG geforderten \"besonderen Härte\". Bei der Auslegung\ndes Begriffs der außergewöhnlichen Härte ist u. a. Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, wobei die Reichweite der\nSchutzwirkungen dieser Grundrechtsnorm durch das Gewicht der familiären Bindungen beeinflusst wird. Danach ist\ndie familiäre Verbundenheit zwischen Eltern und erwachsenen Kindern regelmäßig nicht derart, dass von Verfassungs\nwegen die Ermöglichung des Familiennachzugs geboten wäre. Etwas anderes gilt daher nur, wenn die Familie im Kern\ndie Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen\nangewiesen ist und sich diese Hilfe ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Die mit der\nVersagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen\nfolglich nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschiften,\ndie Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar\nist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Hilfebedürftige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann,\nsondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarer Weise nur im\nBundesgebiet erbracht werden kann. \n\n41\n\nVgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23.07.2009 - 2 B 377/09 -; OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2006 - 18 A 2643/05 -.\n\n42\n\nSo liegt es hier. Die Klägerin ist nach den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten und insbesondere den\nFeststellungen des Amtsarztes des Beklagten vom 04.11.2009 ernsthaft erkrankt. Dass sich insoweit eine\nentscheidungserhebliche Änderung ergeben haben könnte, ist nicht erkennbar und wird auch vom Beklagten nicht\nbehauptet. Der Amtsarzt bescheinigt der Klägerin des Weiteren, dass sie ein eigenständiges Leben nicht führen\nkann. Neben medizinischen Hilfeleistungen benötigt die Klägerin insbesondere auf Grund ihrer Bewegungseinschränkungen\nselbst bei der Haushaltsführung Hilfestellung. Dass die Feststellungen des Amtsarztes unrichtig sein könnten, ist\nnicht zu ersehen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung können die danach erforderlichen familiären\nHilfeleistungen nur im Bundesgebiet erbracht werden. Hier stehen mit der Familie der Tochter hilfsbereitete\nPersonen bereit, die den erforderlichen familiären Beistand auch gegenwärtig bereits leisten. Im Heimatland\nder Klägerin ist eine solche familiäre Beistandsgemeinschaft offensichtlich nicht gegeben. Nach den glaubhaften\nErklärungen der Enkelin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dort in der Vergangenheit\nnur unter größten Mühen und dem Rückgriff auf Nachbarn, die wiederum von der im Bundesgebiet ansässigen Tochter\num die Erbringung der Hilfeleistungen gebeten worden waren, ihren Alltag bewältigen können. Der noch im Heimatland\nlebende Sohn der Klägerin ist zur Erbringung der erforderlichen Hilfeleistungen entweder nicht gewillt oder nicht\nin der Lage. Zu ihm bestand zuletzt nur im Visumsverfahren und mit Blick auf die Abwicklung der russischen\nInlandsrente ein geringer Kontakt. Vor diesem Hintergrund ist die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis an\ndie Klägerin zum Zwecke der Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich.\n\n43\n\nDie vom Beklagten im angefochtenen Bescheid vorsorglich getroffene Ermessensentscheidung hält der im Rahmen des\n§ 114 VwGO vorzunehmenden gerichtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n44\n\nZu Unrecht geht der Beklagte davon aus, dem Begehren der Klägerin stehe die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1\nAufenthG entgegen. Selbst wenn die Klägerin nicht wie von der Norm gefordert mit dem erforderlichen Visum eingereist\nsein sollte und nicht die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hätte, so wäre der\nBeklagte jedenfalls verpflichtet, von diesen Voraussetzungen abzusehen. Von den in § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG\nangeführten Voraussetzungen kann seitens der Ausländerbehörde abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines\nAnspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles\nnicht zumutbar ist, dass Visumsverfahren nachzuholen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die Voraussetzungen eines\nAnspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, wobei darunter nur ein gesetzlich gebundener Rechtsanspruch zu\nverstehen ist,\n\n45\n\nvgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.08.2009 - 3 B 225/08 -,\n\n46\n\nsind nach obigen Ausführungen nicht gegeben, denn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1\nAufenthG steht im Ermessen der Behörde. Der Klägerin ist es jedoch auf Grund der besonderen Umstände ihres Einzelfalles\nunzumutbar, das ordnungsgemäße Visumsverfahren nachzuholen. Zwar verhält sich die vorliegende amtsärztliche Stellungnahme\nnicht zu einer evtl. Reiseunfähigkeit der Klägerin, auch legen die attestierten Erkrankungen eine solche nicht\nzwingend nah, die Klägerin ist jedoch wie ausgeführt zwingend auf familiäre Hilfeleistungen angewiesen. Die\nUnterbrechung solcher Leistungen ist ihr unzumutbar. Die hier erbrachten Hilfeleistungen stehen ihr im Heimatland\nauch durch Dritte nicht ohne Weiteres mehr zur Verfügung. Von daher kommt es nicht darauf an, welche Dauer ein\ndurchzuführendes Visumsverfahren beanspruchen würde. Schließlich kann der Beklagte nicht von den ihm Bundesgebiet\nbleibeberechtigten Familienangehörigen der Klägerin verlangen, dass diese sie für die Dauer des Visumsverfahrens\nin die Russische Föderation begleiten und dort versorgen. Dem steht unter anderem die Ausübung von Erwerbstätigkeiten\nund die Wahrnehmung von Ausbildungsplätzen entgegen. Unter diesen Umständen könnte das dem Beklagten im Rahmen des\n§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen nur im Sinne eines Absehens von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2\nSatz 1 AufenthG ausgeübt werden.\n\n47\n\nEntsprechendes gilt mit Blick auf die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 5\nAbs. 1 Nr. 1 AufenthG), von der nach der gesetzgeberischen Wertung auch im Rahmen des Familiennachzugs gemäß § 36\nAufenthG nicht generell abzusehen ist. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2006 - 18 B 2522/06 -. \n\n49\n\nDass der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG sein könnte, ist in Anbetracht\nder gegenwärtigen Erwerbslosigkeit ihres Schwiegersohnes nicht erkennbar. Es liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, der\nein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts rechtfertigt. Die Klägerin ist\ninfolge ihrer gesundheitlichen Disposition und ihres Lebensalters offensichtlich nicht in der Lage, eine eigene\nErwerbstätigkeit auszuüben. Die sie aufnehmenden Familienangehörigen stellen ihr im neu erworbenen Wohnhaus den für\nden Aufenthalt erforderlichen Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung, auch spricht alles dafür, dass der\nKrankenversicherungsschutz gewährleistet ist. Ferner ist die Familie gewillt, die Kosten des Lebensunterhalts der\nKlägerin zu tragen, was auch dadurch deutlich wird, dass nach dem Akteninhalt öffentliche Leistungen von der Klägerin\nbislang nicht in Anspruch genommen worden sind. Schließlich kann die Klägerin nach obigen Ausführungen nicht auf eine\nAusreise in ihr Heimatland verwiesen werden. Dann aber entspricht es dem grundsätzlichen Willen des Gesetzgebers,\nihren Aufenthalt in einen \"legalen\" Status zu überführen.\n\n50\n\nErweisen sich danach die vom Beklagten in seine Ermessenserwägungen eingestellten Erwägungen als nicht tragfähig,\nwird der Beklagte sein ihm nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eingeräumtes Ermessen erneut auszuüben haben. Eine\nReduzierung des behördlichen Ermessens im Sinne einer Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten\nAufenthaltserlaubnis kann die Kammer u.a. mangels Kenntnis vom evtl. Vorliegen weiterer Versagungsgründe - noch -\nnicht feststellen.\n\n51\n\nDie weiter vom Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung teilt das Schicksal der ihr zugrunde liegenden Verfügung.\nVon daher ist auch sie aufzuheben. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nergehen gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/233374","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2010-02-24/7-k-2428-09","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/233374","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/233374","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2010-02-24/7-k-2428-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/233374","retrieved":"2026-07-09 01:54:49.203788+00:00"}}