{"status":"available","doknr":"OLD237446","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2009:0922.1K2742.07.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2009-09-22","aktenzeichen":"1 K 2742/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie klagende Partei trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Wohnhauses Q. Straße 90 (Gemarkung F. , Flur 178,\nFlurstück 11). Dem Kläger im Verfahren 1 K 2743/07 gehört das Wohnhaus Q. Straße 86\n(Gemarkung F. , Flur 178, Flurstück 181). Die Klägerin im Verfahren 1 K 2712/07 ist Eigentümerin\ndes mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung F. , Flur 178, Flurstück 10\n(Q. Straße 92). Alle drei Wohngrundstücke grenzen mit ihrer nördlichen Schmalseite\nan ein diese Grundstücke erschließendes, in einem Wendehammer endendes Straßenstück, das parallel\nzur nördlich angrenzenden Haupttrasse der Q. Straße verläuft. Östlich mündet der\nStichweg in die Straße B. , und zwar im Kreuzungsbereich mit der Q. Straße.\nFür den Bereich des klägerischen Grundstücks existiert kein Bebauungsplan. \n\n3\n\nNördlich des Grundstücks des Klägers und der Q. Straße befindet sich das inzwischen\nfertiggestellte Fußballstadion der Beigeladenen. In diesem finden regelmäßig die Heim- und\nTrainingsspiele des Fußballvereins SC Q1. 07 e.V. statt, der derzeit in der 2. Bundesliga\nspielt. Der Bau und die Genehmigung der früheren \"Q2. -Arena\" und der jetzigen\n\"F1. -Arena\" nahm den folgenden Verlauf: \n\n4\n\nDer Rat der Stadt Q1. beschloss in seiner Sitzung am 16.06.2005 den Bebauungsplan\nSN 250 - \"Zentralstadion\" - als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 29.06.2005 öffentlich\nbekannt gemacht. Ebenfalls am 29.06.2005 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung\neines Stadions für den SC Q1. 07 e.V. auf dem im Bebauungsplanbereich gelegenen Grundstück\nGemarkung Schloß O. , Flur 2, Flurstück 1324 (Q. Straße 89, Q1. ) erteilt.\nHiergegen erhob der Kläger am 08.07.2005 Klage (1 K 1444/05) und stellte zugleich einen Antrag auf\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes (1 L 452/05). Auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss\nder Kammer vom 30.09.2005 ordnete das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)\ndie aufschiebende Wirkung der gegen die Baugenehmigung anhängigen Klage an (Beschluss vom 15.11.2005\n- 7 B 1823/05 -). Das OVG NRW führte zur Begründung aus, der Bebauungsplan sei offensichtlich\nrechtswidrig. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme i.S.d.\n§ 35 BauGB und sei hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände zu unbestimmt. \n\n5\n\nMit Urteil des OVG NRW vom 24.10.2006 - 7 D 126/05.NE - wurde der Bebauungsplan Nr. SN 250 für\nunwirksam erklärt, weil die Frage, ob und wo die erforderlichen Stellplätze angelegt werden könnten,\nungelöst geblieben sei. Mit Urteil der Kammer vom 22.02.2007 wurde die Baugenehmigung des Beklagten\nvom 29.06.2005 zur Errichtung eines Stadions auf dem Grundstück Gemarkung T. O. , Flur 2,\nFlurstück 1324 aufgehoben. \n\n6\n\nDer Rat der Stadt Q1. beschloss daraufhin in seiner Sitzung am 24.05.2007 den Bebauungsplan\nNr. SN 260 \"B. /I. \" als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 16.06.2007 öffentlich\nbekanntgemacht. Der Bebauungsplan Nr. SN 260 setzt für den Bereich des Fußballstadions ein Sondergebiet\nmit der Zweckbestimmung Zentralstadion fest. Der Bebauungsplan erfasst das Gebiet zwischen der\nBundesstraße B 1, der Straße Im R. , B. , Flurstück 731 in der Flur 1, Stedener Feld,\nB. und Q. Straße (Flur 1 und 2, Gemarkung T. O. ). Das Bebauungsplangebiet\nwird im Süden durch die Q. Straße begrenzt, die ab der Kreuzung mit der Straße B.\nauf einer Länge bis zum Möbelhaus \"G. \" als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt wird. Im Osten\nwird der Geltungsbereich des Bebauungsplans von den Straßen B. und Im R. begrenzt,\ndie ebenfalls bis zur B 1 im Norden als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden. Westlich\ndes Bebauungsplangebietes verläuft die Alme und weiter westlich die Bundesautobahn A 33. Östlich\nder Straße B. gehört zum Plangebiet auch ein Fußweg bis zu den zwei Großparkplätzen\n\"Am I1. \", die über die öffentliche Verkehrsfläche \"T1. Feld\" erschlossen werden. \n\n7\n\nAuf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. SN 260 erteilte der Beklagte der Beigeladenen am 22.11.2007\neine neue Genehmigung zur Errichtung eines reinen Fußballstadions mit 15.000 Zuschauern. Andere Nutzungen\nwie z.B. Rockkonzerte sind danach von der Baugenehmigung nicht erfasst. In diesem Zusammenhang ergingen\nweitere Bauscheine des Beklagten: \n\n8\n\n- Bauschein vom 10.05.2007: Errichtung eines Parkplatzes für Großveranstaltungen auf\ndem Grundstück Gemarkung X. , Flur 7, Flurstück 674, 675 (Q3.-------straße 23,\nQ1. ) mit 1.721 Parkplätzen (Park-and-Ride-Platz N. ).\n\n9\n\n- Bauschein vom 19.11.2007: Errichtung eines Großparkplatzes auf dem Grundstück\nGemarkung T. -O. , Flur 2, Flurstücke 183, 182, 1063, 178, 161, 179, 181,\n180, 184, 185, 331, 430, 795, 822, 821 (Im R. 96, Q1. ) mit 1.430\nParkplätzen (P1).\n\n10\n\n- Bauschein vom 16.11.2007: Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück\nGemarkung T. -O. , Flur 1, Flurstücke 1268, 763, 427 (T1. Feld\n5, Q1. ) mit 602 Stellplätzen (P2).\n\n11\n\n- Bauschein vom 16.11.2007: Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück\nGemarkung T. -O. , Flur 1, Flurstück 1268, 763, 427 (T1. Feld\n1/3, Q1. ) mit 168 und 211 Parkplätzen (P 3 und P 4).\n\n12\n\n- Bauschein vom 16.11.2007: Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück\nGemarkung T. -O. , Flur 1, Flurstück 878 (T1. Feld 6, Q1. )\nmit 85 Stellplätzen (P 5).\n\n13\n\n- Bauschein vom 16.11.2007: Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück\nT. -O. , Flur 1, Flurstücke 1271, 1106 (T1. Feld 16, Q1. )\nmit 174 Stellplätzen (P 6).\n\n14\n\n- Bauschein vom 12.11.2007 betreffend die Abstandfläche Schallschutzwand. \n\n15\n\nIn seinem Gutachten \"Erschließung Q2. -Arena SC Q1. - aktualisiertes Verkehrskonzept\"\naus September 2007 berechnete das Ingenieurbüro Schnüll, Haller und Partner bei einem Besetzungsgrad von\n2,5 Personen pro Fahrzeug für das Stadion einen Bedarf von 4.500 Stellplätzen unter der Annahme, dass 75 %\nder 15.000 Besucher mit dem Pkw anreisen. Sowohl dieses Verkehrsgutachten als auch die \"Schalltechnische\nUntersuchung zum geplanten Fußballstadion Q1. /B. \" vom 02.10.2007 und die Ergänzung vom\n31.10.2007 des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. Beckenbauer, jetzt DEKRA, sind Bestandteil der Baugenehmigung\ndes Beklagten vom 22.11.2007. \n\n16\n\nGegen die erteilten Baugenehmigungen des Beklagten hat der Kläger am 20.12.2007 Klage erhoben und am\n20.02.2008 zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (1 L 105/08). \n\n17\n\nAuf Antrag der Beigeladenen hat der Beklagte am 10.06.2009 den 4. Nachtrag zum Bauschein vom 22.11.2007\ngenehmigt. Gegenstand der Genehmigung ist die Umstellung des Park-and-Ride-Platzes (P+R-Platz) N.\nauf den T2. -O1. -Parkplatz sowie eine Betriebszeiten- (Spielzeit-) Beschränkung bis 22.00\nUhr. In der mündlichen Verhandlung am 22.09.2009 ist die Baugenehmigung außerdem dahingehend ergänzt\nworden, dass nach 22.00 Uhr auf Lautsprecherdurchsagen im Stadion verzichtet wird bzw. diese in der\nNachtzeit auf das zulässige Maß gedrosselt werden. \n\n18\n\nDer Kläger greift auch die nachträglich erteilten Baugenehmigungen mit seiner Klage an und macht zur\nBegründung geltend:\n\n19\n\nDie vom genehmigten Stadion ausgehenden Schallimmissionen seien ihm unzumutbar. Die Immissionsrichtwerte\nder Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - für ein allgemeines Wohngebiet seien insbesondere zur\nNachtzeit verletzt. Die Annahme von Mischgebietswerten sei falsch, da es sich bei dem Wohngebiet des\nKlägers nicht um den Außenbereich, sondern um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handele. Es ergebe\nsich eine Verletzung der 18. BImSchV, weil mit der Baugenehmigung die zulässigen \"seltenen Ereignissen\"\nmit höheren Immissionsrichtwerten von vornherein zur Regel gemacht würden. Durch kurzzeitige Sperrungen\nder Q. Straße komme es durch die Autos aber auch durch die Passanten zu regelmäßig hohen\nLärmbelästigungen vor dem Wohnhaus. Es beständen grundlegende Zweifel an der Richtigkeit des eingeholten\nSchallgutachtens. Die vom Kläger eingeholte Lärmmessung des Relegations-Hinspiels SC Q1. 07\n- VfL P. am 29.05.2009 ergebe eine deutliche Überschreitung der zulässigen Lärmwerte, insbesondere\nin der Ruhe- und in der Nachtzeit. Dies sei dem vorgelegten \"Bericht über Geräuschmessungen in der\nNachbarschaft der Q2. -Arena während eines Fußballspiels in Q1. \" vom 18.08.2009 zu\nentnehmen. Hieran ändere auch nichts die Betriebszeitbeschränkung der Nachtragsbaugenehmigung vom\n10.06.2009, die offensichtlich die Bedenken des OVG NRW zerstreuen sollte. Weiterhin zulässig blieben\nsonstige Veranstaltungen wie Feiern, Hochzeiten etc. Es werde auch dann immer noch Fußballspiele geben,\ndie bis nach 22.00 Uhr dauerten. Dass die Spielzeit bis 22.00 Uhr mit der Deutschen Fußballliga (DFL)\nabgestimmt worden sei, sei unglaubhaft. Unter diesen Bedingungen habe der Verein keine Lizenz für\ndie 2. Bundesliga erhalten können. \n\n20\n\nOffenbar sollten nachträglich Ausnahmen nach § 6 der 18. BImSchV als Regelfall für den Spielbetrieb\nzugelassen werden. Zur Betriebszeit müssten auch die Zeiten des Zu- und Abgangsverkehrs gehören, so\ndass die Spiele weit vor 22.00 Uhr enden müssten, damit die Zuschauer das Stadion rechtzeitig bis\n22.00 Uhr verlassen könnten. Nur so sei für die Zeit nach 22.00 Uhr sichergestellt, dass durch die\nBesucher und den Abreiseverkehr kein Lärm mehr verursacht werde, der die Maximalpegel überschreite.\nEine weitere Unsicherheit stelle die Möglichkeit einer Spielzeitverlängerung oder auch eines\nElfmeterschießens dar. Es sei schlechterdings nicht vorstellbar, dass ein Spiel in der 83. Minute\nabgepfiffen werde. Außerdem sei eine Gesamtlärmbetrachtung mit dem Ahorn-Sportpark vorzunehmen,\nder sich in ca. 300 m Entfernung zum Stadion befände und über eine Tribüne für 1.800 Zuschauer verfüge. \n\n21\n\nFür das Stadion existiere außerdem kein zusammenhängendes Parkplatz- und Verkehrskonzept.\nDie erforderlichen Stellplätze würden auf insgesamt sechs einzelgenehmigten Kleinparzellen verteilt\nwerden, so dass ein erheblicher Parksuchverkehr im Wohnumfeld des Klägers entstehe. 1721 Stellplätze\nauf dem Parkplatz N. würden durch - nur - 1700 Stellplätze auf dem\nT2. -O1. -Parkplatz ersetzt werden, die aber tatsächlich nicht bzw. überwiegend nicht\nfür die Zuschauer des Stadions zur Verfügung ständen. Die Eigentümerin der Parkplatzflächen sei\nnicht berechtigt, hierüber zu verfügen, weil sich diese im Besitz der Mieter befänden. Daher habe\nsich die Eigentümerin auch nicht verpflichtet, die Parkplätze zu räumen bzw. räumen zu lassen.\nTatsächlich betrage die Gesamtzahl auch nicht 1.700, sondern nur 1.150 auf diesem Parkplatz. Um\neine ordnungsgemäße Nutzung der Parkflächen zu ermöglichen, sei eine Benutzbarkeit mindestens\nzwei Stunden vor Spielbeginn zu gewährleisten. Entsprechend der Verpflichtungserklärung der\nEigentümerin sei dies aber erst eine Stunde vor Spielbeginn möglich. Außerdem sei von einer\nerheblichen Vorbelegung der Stellplätze durch die Mitarbeiter von T2. -O1. zu\nrechnen, so dass nicht alle erforderlichen Parkplätze rechtzeitig für die Zuschauer zur Verfügung\nständen. Auflagen und Forderungen des Verkehrskonzeptes würden dabei nicht von dem Beklagten und\nder Beigeladenen umgesetzt werden. \n\n22\n\nDer Kläger beantragt, \n\n23\n\nihm eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu dem Nachtrag vom heutigen Tage zu bewilligen, \n\n24\n\nhilfsweise, \n\n25\n\n1. die der Beigeladenen unter dem 22.11.2007 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Stadions\nin der Fassung der Nachtragsgenehmigungen vom 10.06.2009 und vom 22.09.2009 aufzuheben;\n\n26\n\n2. die Baugenehmigung des Beklagten vom 10.05.2007 zur Errichtung eines Parkplatzes für\nGroßveranstaltungen aufzuheben;\n\n27\n\n3. die Baugenehmigung des Beklagten vom 19.11.2007 erteilte Baugenehmigung zur\nErrichtung eines Großparkplatzes aufzuheben;\n\n28\n\n4. die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.11.2007 zur Errichtung\neines Stadions, Parkplatz 2 aufzuheben;\n\n29\n\n5. die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.11.2007 zur Errichtung\neines Stadions, Parkplätze 3 und 4 aufzuheben;\n\n30\n\n6. die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.11.2007 zur Errichtung\neines Stadions, Parkplatz 5 aufzuheben;\n\n31\n\n7. die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.11.2007 zur Errichtung\neines Stadions, Parkplatz 6 aufzuheben. \n\n32\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n33\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n34\n\nEr macht geltend, die Nachtragsbaugenehmigung vom 10.06.2009 regele lediglich nachgelagerte\nModalitäten der Nutzung des Fußballstadions, so dass ein aliud nicht vorliege. Die Bedenken des\nOVG NRW im Beschluss vom 27.02.2009 hinsichtlich der Maximalpegel zur Nachtzeit seien durch die\nBetriebszeiten- bzw. Spielzeitenbeschränkung vom 10.06.2009 ausgeräumt worden. Diese sei auch\ntatsächlich umsetzbar, da die DFL hierzu ihre Zustimmung erteilt habe. Eine Einbeziehung des\nAbgangs bzw. der Abfahrt der Stadionbesucher in die auf 22.00 Uhr beschränkte Betriebszeit sei\nnicht geboten, da sowohl nach den gutachterlichen Prognosen als auch nach den tatsächlichen\nFeststellungen eine Überschreitung des zulässigen Maximalpegels während der Nachtzeit von 65\ndB(A) nicht zu erwarten sei. Nach Spielschluss würden keine Musikeinspielungen oder Lautäußerungen\nvon Besuchern mit Signalgeräten, Trommeln etc. erfolgen. Die erforderlichen flankierenden Maßnahmen\nseien durch Ordnungskräfte sichergestellt. Der vom Kläger vorgelegte Messbericht des TÜV Nord vom\n18.08.2009 sei widersprüchlich. Für das gemessene Spiel sei außerdem eine Ausnahme gemäß § 6 der\n18. BImSchV erteilt worden. Durch den B1. -Sportpark und den Baseballplatz erfolge kein\nwesentlicher Beitrag zu den Gesamtimmissionen. Kumulative Großveranstaltungen seien außerdem\nzwischen der B1. -Sportpark GmbH und dem SC Q1. 07 e.V. vertraglich ausgeschlossen\nworden. \n\n35\n\nFür das Stadion mit 15.000 Zuschauern sei ein Bedarf von 4.500 Parkplätzen ermittelt worden.\nDieser sei mit 2.840 Stellplätzen in der unmittelbaren Umgebung des Stadions und mit 1.700\nStellplätzen auf dem Parkplatz T2. -O1. mehr als gedeckt. Aufgrund der großzügig\nkalkulierten Stellplatzanzahl, der guten Anbindung des Stadions an den ÖPNV und der Erreichbarkeit\nper Fahrrad bzw. zu Fuß komme es nicht mehr zu unzumutbaren Verkehrsverhältnissen in der\nNachbarschaft. Auf den P+R-Plätzen, deren Verfügbarkeit durch Baulast des Eigentümers\ngesichert sei, könne rechtzeitig zum Spielbeginn geparkt werden. Auf der Grundlage des\nVerkehrskonzepts reisten in der vorletzten Stunde vor einem Spiel 40 % der Besucher und\nin der letzten Stunde die übrigen 60 % an, so dass nicht bereits zwei Stunden vor Spielbeginn\nalle Stellplätze zur Verfügung stehen müssten. Abweichungen vom ursprünglichen Verkehrskonzept,\ndie sich aus Praktikabilitätsgründen ergeben hätten, berührten dabei nicht die Rechtmäßigkeit\nder angefochtenen Baugenehmigung. \n\n36\n\nDie Beigeladene beantragt, \n\n37\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n38\n\nSie führt zur Begründung an, der zulässige Maximalpegel zur Nachtzeit werde allenfalls durch\nden Torruf überschritten. Diese Möglichkeit sei nun aber mit der Nachtragsgenehmigung vom\n10.06.2009 sicher ausgeschlossen. Der vom Kläger vorgelegte Messbericht belege gerade nicht,\ndass es zu einer Überschreitung der zulässigen Werte komme. Zu kumulativen Großveranstaltungen\nim Stadion und im B1. -Sportpark könne es tatsächlich nicht kommen, weil der Sportpark\nseinerseits nicht über die notwendigen Stellplätze verfüge und so auf die Parkflächen des Stadions\nangewiesen sei. Diese könnten aber nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn kein Fußballspiel\nstattfände. Die erforderlichen Stellplätze für das Stadion seien auch mit dem P+R-Platz\nT2. -O1. nachgewiesen. Aufgrund der Baulasten könne der Beklagte die Verfügbarkeit\nder Parkplätze ggf. zwangsweise durchsetzen. \n\n39\n\nMit Beschluss vom 09.10.2008 hat die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes\nabgelehnt (1 L 105/08). Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des\nOVG NRW vom 27.02.2009 - 7 B 1659/08 - zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 20.03.2008 ist das\nRuhen des Verfahrens zum Zwecke der Durchführung einer Mediation angeordnet worden. Die Mediation\nist gescheitert. Das Gericht hat den Kläger durch Verfügung vom 22.07.2009 gemäß § 87b VwGO\naufgefordert, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Aufforderung, Tatsachen, durch\nderen Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert\nfühlt, anzugeben und Beweismittel für diese Tatsachen zu bezeichnen. Hierzu hat der Kläger\nam 24.08.2009 vorgetragen. \n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und\nauf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (19 Hefter) Bezug genommen. \n\n41\n\nEntscheidungsgründe: \n\n42\n\nDie Kammer konnte das Verfahren auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2009\nentscheiden. Eine Vertagung des Termins, wie sie der Kläger beantragt hat, kam nicht in\nBetracht, weil hierfür keine erheblichen Gründe i.S.v. § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO\nvorlagen oder glaubhaft gemacht worden sind. Zur Begründung wird auf den in der mündlichen\nVerhandlung verkündeten Beschluss der Kammer vom 22.09.2009 verwiesen. Der Ergänzung der\nangefochtenen Baugenehmigung durch den Beklagten und die Beigeladene hätte der Kläger noch\nin der mündlichen Verhandlung Rechnung tragen können. Einer Vertagung des Rechtsstreits,\num ihm die Möglichkeit zu geben, sein Begehren der veränderten Prozesslage anzupassen oder\nggf. das Verfahren für erledigt zu erklären, bedurfte es nicht. Der Kläger war selbst im\nTermin zur mündlichen Verhandlung anwesend und zudem durch seinen Prozessbevollmächtigten,\nder über eine vollumfängliche Prozessvollmacht verfügt, ordnungsgemäß im Termin vertreten.\nMit einer veränderten Prozesslage in der mündlichen Verhandlung musste er immer rechnen.\n\n43\n\n Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2003 - 7 A 3245/02 -. \n\n44\n\nDie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Hauptsache beantragte Schriftsatzfrist zu der\nin der mündlichen Verhandlung am 22.09.2009 ergänzten Baugenehmigung des Beklagten vom 22.11.2007\nin der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen vom 10.06.2009 war ebenfalls abzulehnen. Kann sich\neine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es\nihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht\nzur Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO eine Frist\nbestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Diese Bestimmung ist\nhier schon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel\ni.S.v. § 282 Abs. 2 ZPO bezieht, auf die der Gegner ohne vorherige Erkundigung keine Erklärung\nabgeben kann. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.2003 - 8 B 144/02 -. \n\n46\n\nDazu gehört die hier streitbefangene Ergänzung der Baugenehmigung nicht, weil dadurch\nlediglich einer Forderung des Klägers Rechnung getragen worden ist. Im Übrigen hatte der\nKläger sein Aufhebungsbegehren auf weitere Gesichtspunkte gestützt und weder schriftsätzlich\nnoch in dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er dieses Vorbringen\nnicht aufrecht erhalten wollte. \n\n47\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere besteht für die Klage weiterhin das erforderliche\nRechtsschutzbedürfnis. Die Klage hat sich durch die Nachtragsbaugenehmigungen vom 10.06.2009\nund vom 22.09.2009 nicht erledigt. Die Baugenehmigung vom 10.06.2009 und die weitere Ergänzung\nvom 22.09.2009 gestatten nicht die Verwirklichung eines wesentlich anderen Bauvorhabens, das\ngegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben als aliud anzusehen ist, sondern modifiziert\nlediglich die Baugenehmigung vom 22.11.2007. Eine bereits erteilte Baugenehmigung kann durch\neine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder geändert werden, soweit dadurch das Vorhaben nicht\nin seinem Wesen verändert wird. Sie betrifft kleinere Änderungen, darf aber inhaltlich nicht\nein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben - ein aliud - regeln. Die\nNachtragsbaugenehmigung modifiziert damit nur die ursprünglich erteilte Baugenehmigung und\nrechtfertigt - für sich genommen - die Verwirklichung des Vorhabens nicht. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.06.2006 - 7 B 395/06 - und vom 04.05.2004 - 10 A 1476/04 -,\nBRS 67 Nr. 169. \n\n49\n\nDie Nachtragsbaugenehmigungen des Beklagten vom 10.06.2007 und vom 22.09.2009 erfassen die\nteilweise Änderung des Stellplatznachweises - ein Parkplatz von insgesamt sieben Stellflächen\nfür das Stadion wird ausgetauscht - und eine Betriebszeitenbeschränkung des Stadions sowie der\nLautsprecheranlage auf 22.00 Uhr. Mit diesem Inhalt stellen die Regelungen keine eigenständigen\nBaugenehmigungen zur Errichtung des Fußballstadions dar, sondern betreffen lediglich Fragen\nseines Nutzungsumfangs. Eine wesentliche Veränderung der baulichen Konzeption des Stadions\nder Beigeladenen ist damit nicht verbunden. Zulässigerweise kann der Kläger daher nicht nur\ndie neuen Baugenehmigungen vom 10.06.2009 und vom 22.09.2009 anfechten, sondern mit seinem\nKlageantrag zu 1. die Baugenehmigung vom 22.11.2007 in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen\nvom 10.06.2009 und vom 22.09.2009. \n\n50\n\nDie Klage ist nicht begründet. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 22.11.2007 zur Errichtung\neines Stadions in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen vom 10.06.2009 und vom 22.09.2009\nsowie die Baugenehmigungen zur Errichtung von Parkplätzen vom 10.05.2007 (N. ),\nvom 19.11.2007 (P1) und vom 16.11.2007 (P2 - P6) verletzen den Kläger nicht in seinen\nRechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die\nBaugenehmigungen in jeder Hinsicht rechtmäßig sind. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf\nAufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig\nist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich\nin eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen\nverstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick\nauf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die\nVorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.\n\n51\n\nVgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 54.83 -, BRS 40 Nr. 190.\n\n52\n\nDas Vorhaben verstößt zu Lasten des Klägers nicht gegen das dem Nachbarschutz dienende\nbauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen dabei an das Gebot der\nRücksichtnahme zu stellen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je\nempfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im\ngegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden.\nJe verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso\nweniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für\neine sachgerechte Beurteilung kommt es an auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits\ndem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage\nder Dinge zuzumuten ist. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 und vom 28.10.1993\n- 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 20.03.2006 - 7 A 3375/04 -; Beschluss\nvom 17.05.2002 - 7 B 665/02 -, BRS 65 Nr. 100. \n\n54\n\nWas der Kläger bis zum 24.08.2009 - an diesem Tag lief die ihm gemäß § 87b Abs. 1 VwGO\ngesetzte Frist ab - vorgetragen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, das Vorhaben der\nBeigeladenen verstoße wegen der mit dem Fußballstadion verbundenen Lärmimmissionen (dazu\nunter I.) und des unzureichenden Verkehrskonzeptes (dazu unter II.) gegen das nachbarschützende\nGebot der Rücksichtnahme. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen des Klägers wäre gemäß § 87b\nAbs. 3 VwGO präkludiert und könnte der Klage im Übrigen auch nicht zum Erfolg verhelfen\n(dazu unter III.). \n\n55\n\nI. Das genehmigte Fußballstadion der Beigeladenen ist hinsichtlich der mit der Nutzung\nverbundenen Schallimmissionen dem Kläger gegenüber nicht rücksichtslos. Geht es um eine mögliche\nBeeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch Lärmimmissionen, kommt es - was die Beachtung des\nRücksichtnahmegebots angeht - maßgeblich auf die Zumutbarkeitsschwellen an, die sich aus den\nMaßstäben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ergeben. Die aufgrund von § 23 Abs. 1\nBImSchG erlassene 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -\nSportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) - enthält insoweit konkrete Vorgaben für die rechtliche\nBeurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken. \n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 - mit weiteren Hinweisen auf die Rspr. des BVerwG. \n\n57\n\n§ 2 der 18. BImSchV konkretisiert das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau\ndifferenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen\nsowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte und des Verfahrens für\ndie Ermittlung und Beurteilung der Geräuschemissionen. Die Berücksichtigung von Besonderheiten des\nSportlärms wird in dem durch die Verordnung bestimmten Rahmen (vgl. z.B. § 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 5\nder 18. BImSchV) ermöglicht. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.1994 - 7 B 73.94 -. \n\n59\n\nDie Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen anhand der 18. BImSchV knüpft nach § 2\nAbs. 2 der 18. BImSchV an die Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes, hier also des Grundstücks\ndes Klägers. Die Schutzbedürftigkeit seines Wohngrundstücks südlich der Q. Straße\nrichtet sich nicht nach dessen tatsächlicher Nutzung. Von der tatsächlichen baulichen Nutzung\nunter Berücksichtigung der vorgesehenen Entwicklung des Gebiets ist (nur dann) auszugehen, wenn\ndiese im Einwirkungsbereich der Sportanlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen\nNutzung abweicht (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV). Bei einem Gebiet, für das - wie vorliegend\n- keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan bestehen, beurteilt sich das zumutbare Lärmschutzniveau\nnach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV (allein) entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gebiets (vgl. § 2\nAbs. 6 Satz 2 der 18. BImSchV). Der Kläger kann nicht den Schutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebiets\nfür sein Grundstück in Anspruch nehmen. Es ist an der bereits im Beschluss der Kammer vom 30.09.2005\n- 1 L 452/05 - getroffenen Wertung, dass die Ansiedlung bzw. die Gebäudeansammlung auf der Südseite\nder Q. Straße als Splittersiedlung im Außenbereich und nicht etwa als Ortsteil im Sinne\nvon § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren ist, nach erneuter Prüfung festzuhalten.\n\n60\n\nVgl. VG Minden, Beschlüsse vom 09.10.2008 - 1 L 104/08 - und vom 30.09.2005 - 1 L 452/08 -; so\nauch OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -.\n\n61\n\nBewohner des Außenbereichs können nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die\nauch für andere gemischt nutzbare Bereiche, mithin für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach § 2\nAbs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV einschlägig sind.\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, BauR 2003, 240 und Beschluss vom\n08.01.2008 - 7 B 1741/07 -, BauR 2008, 957; Bayerischer VGH, Urteil vom 24.06.2002 - 26 CS 02.809 -.\n\n63\n\nDie angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 22.11.2007 in der Fassung der\nNachtragsbaugenehmigungen vom 10.06.2009 und vom 22.09.2009 stellt durch die darin\nenthaltenen Bestimmungen zum Immissionsschutz hinreichend sicher, dass die Grenze der\nZumutbarkeit durch die derzeit genehmigte Nutzung als Fußballstadion und dessen Nutzungsumfang\nnicht überschritten wird. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV betragen die\nImmissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kern-, Dorf- und\nMischgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten\n55 dB(A) und nachts 45 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die\nImmissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV tags um nicht mehr als\n30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (vgl. § 2 Abs. 4 1.\nHalbsatz der 18. BImSchV), d.h. tags 90 dB(A), in der Ruhezeit 85 dB(A) und nachts\n65 dB(A) einhalten.\n\n64\n\nWeiterhin soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen,\nwenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen\nnach Nummer 1.5 des Anhangs....\n\n65\n\n1. die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach\n§ 2 Abs. 2 der 18. BImSchV um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden\nHöchstwerte überschreiten:\n\n66\n\ntags außerhalb der Ruhezeit 70 dB(A)\n\n67\n\ntags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A)\n\n68\n\nnachts 55 dB(A)\n\n69\n\n>und\n\n70\n\n2. einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene Ereignisse geltenden\nImmissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A)\nüberschreiten (§ 5 Abs. 5 der 18. BImSchV).\n\n71\n\nNach Nr. 1.5 Satz 1 des Anhangs zur 18. BImSchV gelten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte\ndurch besondere Ereignisse und Veranstaltungen als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen\neines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten.\nNach Nr. 51 der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 22.11.2007 ist die schalltechnische\nUntersuchung des Ing.-Büros Dr. Beckenbauer, jetzt DEKRA, vom 02.10.2007 mit der dazugehörigen\nErgänzung vom 31.10.2007 verbindlicher Bestandteil der Baugenehmigung. In Nr. 51 Ziffer 2 und 3\nsind die nach der 18. BImSchV zulässigen Richtwerte für die Sportveranstaltungen an den\nImmissionsorten Q. Straße 82, 86 und 96 von 60 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeit,\nvon 55 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit und von 45 dB(A) nachts festgeschrieben. Dabei dürfen\neinzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A)\nsowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. In Ziffer 3 der Nebenbestimmung Nr. 51\nder Baugenehmigung ist bestimmt, dass die Immissionsrichtwerte an höchstens 18 Tagen im Jahr\nüberschritten werden dürfen, wobei sicherzustellen ist, dass Immissionsrichtwerte von 70 dB(A)\ntags außerhalb der Ruhezeit, von 65 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und von 55 dB(A) nachts\nnicht überschritten werden. Bei diesen seltenen Sportereignissen sollen einzelne kurzzeitige\nGeräuschspitzen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) sowie nachts um nicht\nmehr als 10 dB(A) überschreiten.\n\n72\n\nAusweislich der Lärmprognose des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. Beckenbauer vom 02.10.2007 und\nvom 31.10.2007 überschreiten die Dauerschall- und Maximalpegel nicht die zulässigen\nImmissionsrichtwerte tags außerhalb und innerhalb der Ruhezeit. Im tatsächlichen Betrieb\ndes Stadions belegen dies die messtechnische Ermittlung der Geräuschimmissionen bei\nFußballbetrieb in der Q2. -Arena vom 25.07.2008 und die Lärmbestandsaufnahme der\nGraner und Partner Ingenieure vom 09.10.2008. Danach ist festzustellen, dass die Dauerschallpegel\nauch in der für die Nachbarn ungünstigsten Situation des \"Montagsspiels\", d.h. das Spiel\nfällt vollständig in die Ruhezeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr, auf der Grundlage der\nRegelung für seltene Ereignisse (§ 5 Abs. 5 der 18. BImSchV) mit 55,8 dB(A) den zulässigen\nRichtwert in der Ruhezeit von 65 dB(A) sicher einhalten. \n\n73\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus der Lärmmessung des TÜV Nord vom 18.08.2009,\ndie der Kläger zum Relegationsspiel SC Q1. 07 - VfL P. am 29.05.2009\nvorgelegt hat. Danach herrschte in der Ruhezeit ein Gesamtbeurteilungspegel von 55 dB(A)\nund von 54 dB(A) in der Nachtzeit, mit einer Geräuschspitze von 78 dB(A) für den Torschrei.\nDamit werden die zulässigen Höchstwerte zur Tages- und in der Ruhezeit nicht überschritten.\nTrotz des Hinweises des TÜV Nord, dass aufgrund messtechnisch nicht erfassbarer\nGeräuschimmissionen der Immissionsrichtwert überschritten sei (vgl. Bl. 9 des Berichts\nvom 18.08.2009), liegen diese Pegel nach Auffassung der Kammer auf der sicheren Seite,\nda den Ereignissen noch die um 10 dB(A) höheren Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse\ngemäß § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV zugute kommen. In diesen Ausnahmefällen wird der Kläger\ndie Lärmbelästigungen durch das Stadion in den genannten Grenzen mit höheren\nImmissionsrichtwerten hinzunehmen haben. Denn der Bonus für seltene Ereignisse ist nicht\nnur dann zu gewähren, wenn ein Veranstaltungsort an wenigen Tagen des Jahres genutzt wird,\nsondern auch dann, wenn die öffentliche Einrichtung regelmäßig genutzt wird und wenn\nbesondere Störereignisse mit zumutbarem Aufwand nicht vermieden werden können und als\nsozialadäquat hinzunehmen sind. \n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28.05.1993 - 21 A 1532/90 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil\nvom 26.06.2002 - 10 S 1559/01 -; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Loseblatt Stand\n01.04.2009, Band II, § 5 der 18. BImSchV, Rdnr. 66. \n\n75\n\nAuch die vom TÜV Nord gemessene Geräuschspitze von 79 dB(A), die durch den Torschrei\nhervorgerufen wird, hält die zulässigen Maximalpegel von 90 dB(A) tags bzw. von 85 dB(A) in\nder Ruhezeit ein. Soweit der Kläger ausweislich der Messung durch den TÜV Nord vom 18.08.2009\neine besondere Lästigkeit durch \"Trommelgeräusche\" rügt, die durch Schlagen gegen Metall\nentstehen (vgl. Seite 8), ist dies in der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros\nProf. Dr.-Ing. Beckenbauer vom 02.10.2007 durch den Zuschlag von 5 dB(A) für die Impulshaftigkeit\nberücksichtigt worden.\n\n76\n\nAuch während der Nachtzeit, d.h. nach 22.00 Uhr, führt die nunmehr genehmigte Nutzung des\nStadions zu keinen dem Kläger unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen. Auf eine etwaige Überschreitung\ndes zulässigen Richtwertes durch einen Spielbetrieb in der Nachtzeit, insbesondere des Maximalpegels\nvon 65 dB(A) nachts, kommt es nach der mit Baugenehmigung vom 10.06.2009 verfügten\nSpielzeitbeschränkung auf 22.00 Uhr nicht mehr an. Insoweit hatte das OVG NRW in seinem Beschluss\nvom 27.02.2009 - 7 B 1659/08 - Bedenken hinsichtlich eines Nachtspielbetriebs geäußert:\n\n77\n\n\"...Hinsichtlich der Dauerschallpegel dürfte der Beigeladenen auch insoweit die - in Nr. 51\nder Nebenbestimmungen der angefochtenen Baugenehmigung aufgenommene - Regelung des § 5 Abs. 5 Nr.\n1 18. BImSchV, mithin die bei seltenen Ereignissen um 10 dB(A) höheren Immissionsrichtwerte zugute\nkommen. Jedoch spricht einiges dafür, dass die in § 5 Abs. 5 Nr. 2 18.BImSchV genannte Anforderung\nan die Nachtzeit nicht eingehalten werden kann, weil einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den in\nNr. 1 für die Nachtzeit genannten Richtwert von 55 dB(A) um mehr als 10 dB(A) überschreiten...\"\n\n78\n\nDiesen Bedenken haben die Beigeladenen und der Beklagte ausreichend Rechnung getragen, indem\ndurch die Nachtragsbaugenehmigung vom 10.06.2009 folgende Nebenbestimmung getroffen worden ist:\n\n79\n\n\"Die Betriebszeit des Stadions wird dahingehend festgesetzt, dass Fußballspiele mit Publikum\nnur innerhalb folgender Zeiten zulässig sind:\n\n80\n\nMontags bis Donnerstags von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr\n\n81\n\nFreitags von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr\n\n82\n\nSamstags, Sonntags und an Feiertagen endet die Spielzeit um 22.00 Uhr.\"\n\n83\n\nSind danach Fußballspiele mit Publikum nach 22.00 Uhr grundsätzlich nicht mehr zulässig,\nist eine nach den Gutachten mögliche Überschreitung des zulässigen Maximalpegels von 65 dB(A)\nnachts, der durch den Torruf hervorgerufen werden konnte, ausgeräumt. Weiterhin können\nLautsprecherdurchsagen, die nach dem Messbericht des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. Beckenbauer\nvom 25.07.2008 mit einem verursachten Spitzenpegel von 72 dB(A) ebenfalls den zulässigen\nMaximalpegel von 65 dB(A) nachts überschreiten, mit der Nachtragsbaugenehmigung vom 22.09.2009\nrechtsverbindlich ausgeschlossen werden. Nach dieser Ergänzung ist im Stadion nach 22.00 Uhr\nauf Lautsprecherdurchsagen und Musikeinspielungen zu verzichten oder es ist durch geeignete\nund durch einen Schallgutachter geprüfte Maßnahmen sicherzustellen, dass einzelne kurzzeitige\nGeräuschspitzen den zulässigen Maximalpegel in der Nachtzeit nicht überschreiten.\nDie Betriebszeitenbeschränkung auf 22.00 Uhr durfte sich auf die \"reine\" Spielzeit im Stadion\nbeschränken und musste nicht auch noch die weitere Nutzungszeit, die durch das Verlassen der\nZuschauer entsteht, erfassen. Denn die im Nachgang zu einem Spiel bis 22.00 Uhr stattfindenden\nNutzungen des Stadions verursachen keine Immissionen, die die zulässigen Richtwerte nachts\nüberschreiten. Ein mit der Spielsituation vergleichbarer Dauerschallpegel durch den Abgang\nder Zuschauer, der den Anforderungen von 55 dB(A) in der Nachtzeit für seltene Ereignisse\nnicht gerecht wird, ist ausweislich des Schallgutachtens vom 02.10.2007 und der dort untersuchten\nSituation 2 nicht zu erwarten. Organisatorische Lautsprecherdurchsagen nach Spielende, die nach\nden gutachterlichen Aussagen vornehmlich zur Überschreitung des zulässigen Maximalpegels von\n65 dB(A) nachts führen (vgl. S. 11 der messtechnischen Ermittlung Prof. Dr.-Ing. Beckenbauer\nvom 25.07.2008), sind durch die Maßnahmen in der Baugenehmigung vom 22.09.2009 ausgeschlossen\nbzw. in ihrer Lautstärke reduziert. \n\n84\n\nFür die Einhaltung des Maximalpegels nachts ist aber auch erforderlich, dass Signalgeräte und\nTrommeln beim Abgang der Zuschauer aus dem Stadion nicht zum Einsatz kommen (vgl. S. 2 der\nStellungnahme der DEKRA vom 08.09.2009). Insoweit reicht es nach Auffassung der Kammer nicht\naus, den Nachbarn auf die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen zur Einhaltung der\nzulässigen Nachtwerte zu verweisen. Überschreiten nämlich die bei der Nutzung einer baulichen\nAnlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche\nZumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung\nden maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen. Vielmehr muss die genehmigte\nNutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Denn die\nVereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. § 75 Abs. 1 BauO\nNRW) muss bereits durch die Baugenehmigung im Zeitpunkt ihrer Erteilung gewährleistet sein.\nVgl. Bay. VGH, Urteil vom 18.07.2002 - 1 B 98.2945 -, BRS 65 Nr. 190; VG Düsseldorf, Beschluss\nvom 17.06.2009 - 9 L 209/09 -.\nNach den vorliegenden Gegebenheiten gehört aber ein laut lärmender, durch Signalgeräte unterstützter\nAbgang der Zuschauer, der die Intensität eines Torrufes erreicht, gerade nicht zum regelmäßigen\nBetrieb des Fußballstadions. Dies ergibt sich bereits aus der ergänzenden Stellungnahme von\nProf. Dr.-Ing. Beckenbauer vom 12.08.2008. Danach waren bei der Lärmmessung am 16./20.07.2008\nnach 22.00 Uhr durch den Abgang der Besucher verursachte Geräusche weder subjektiv wahrnehmbar\nnoch messtechnisch feststellbar. Dies entspricht auch dem nach der Stadionordnung der Beigeladenen\nzulässigen Spielablauf. Gemäß § 5 der Stadionordnung aus September 2007 (Bl. 196 ff. der Beiakte\nNr. III), die Teil des Sicherheitskonzeptes der Beigeladenen vom 26.09.2007 und damit über die\nNebenbestimmung Nr. 18 auch Bestandteil der Baugenehmigung des Beklagten vom 22.11.2007 geworden\nist, ist Besuchern, die sich im Geltungsbereich dieser Stadionordnung befinden, das Mitführen\nfolgender Sachen untersagt: h. mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente und i. Geräte\nzur Geräusch- oder Sprachverstärkung. Diese Gegenstände werden nach § 6 Nr. 5 der Stadionordnung\ndurch die Sicherheitskräfte sichergestellt. Lautäußerungen zwischen den verschiedenen Fanblöcken\nwerden zudem dadurch unterbunden, dass die auswärtigen Fans, die in Bussen an die Nordseite des\nStadions geführt werden, direkt durch einen \"Buskäfig\" in das Stadion gelangen (vgl. Bl. 203 der\nBeiakte Nr. III).\nSoweit der Kläger rügt, dass gleichwohl gastronomische Veranstaltungen wie Hochzeiten,\ngesellschaftliche Ereignisse etc. in dem Fußballstadion nach 22.00 Uhr stattfinden können, ist\nzunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Baugenehmigung des Beklagten vom 22.11.2007 ausdrücklich ein\n\"reines\" Fußballstadion mit 15.000 Zuschauern genehmigt worden ist. Darüber hinausgehende Nutzungen\nwie z.B. Klassik- oder Rockkonzerte sind von dieser Baugenehmigung nicht gedeckt. Sofern daneben\nkleinere Veranstaltungen nach 22.00 Uhr abgehalten werden können, wie auch Presseveranstaltungen,\nStadionführungen etc. ist nicht ansatzweise erkennbar, dass solche Veranstaltungen die zulässigen\nImmissionsrichtwerte in der Nachtzeit überschreiten.\nDurch geeignete organisatorische Maßnahmen - mithin dass ein Spiel immer früh genug angepfiffen\nwird - ist auch tatsächlich zu realisieren, dass die Fußballspiele unter Beachtung von Nachspiel- und\nVerlängerungszeiten bis 22.00 Uhr beendet sind und ein vorzeitiger Abpfiff ausgeschlossen sein wird.\nDie Betriebszeitenbeschränkung hat dabei keine Auswirkungen auf die grundsätzliche Tauglichkeit des\nFußballstadions für die 2. Bundesliga. Der Einwand des Klägers, es bestehe so die Notwendigkeit,\ndie Ausnahmemöglichkeit gemäß § 6 der 18. BImSchV zur Regel zu machen, damit Fußballspiele nach\n20.00 Uhr beginnen könnten, berührt die angefochtenen Baugenehmigungen des Beklagten nicht. § 6\nder 18. BImSchV regelt die Möglichkeit, dass die zuständige Immissionsschutzbehörde - das ist\nhier nicht der Beklagte - von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV eigenständige\nAusnahmen erteilt und so in größerem Umfang seltene Ereignisse zugelassen werden. Anlieger,\ndie sich durch die Geräusche derartiger Veranstaltungen gestört fühlen, müssen sich daher\nunmittelbar gegen die Ausnahmezulassung wenden. \n\n85\n\nVgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar Loseblatt Stand 01.04.2009, Band II,\n§ 6 der 18. BImSchV, Rdnr. 31.\n\n86\n\nAuch eine Gesamtlärmbetrachtung des Fußballstadions, des B1. -Sportparks und des\nbenachbarten Baseballplatzes führt nicht - wie der Kläger meint - zu einer Überschreitung\nder Immissionsrichtwerte. Da der B1. -Sportpark auf die Parkplätze des Fußballstadions\nangewiesen ist, können dort schon aus tatsächlichen Gründen keine Großveranstaltungen\nparallel stattfinden. Aber auch für diesen Fall kann ausgeschlossen werden, dass der\nB1. -Sportpark und der Baseballplatz einen wesentlichen Beitrag zur Lärmsituation\nam Stadion leisten werden (vgl. S. 4 Stellungnahme DEKRA vom 08.09.2009) und in der\nGesamtschau den Kläger über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigen. \n\n87\n\nII. Aus einem etwaigen Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht\n(§ 51 Abs.1 und 2 BauO NRW) kann der Kläger weiterhin keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen\nGebots der Rücksichtnahme herleiten. Die Vorschriften über die Stellplatzpflicht haben\ngrundsätzlich keinen drittschützenden Charakter. \n\n88\n\nStändige Rspr., vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 25.04.1994 - 7 A 424/91 - und vom\n15.11.1995 - 7 A 2950 -. \n\n89\n\nZwar kann sich der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern\nder vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücke im Einzelfall\nim bauplanungsrechtlichen Sinne als rücksichtslos erweisen.\n\n90\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 m.w.N.; OVG NRW,\nBeschluss vom 31.08.2000 - 10 B 1052/00 -. \n\n91\n\nEine Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne ist jedoch nur anzunehmen, wenn durch die\nunzureichende Stellplatzzahl unzumutbare Beeinträchtigungen der Erschließungssituation\nder Anlieger durch unkontrollierten Parksuchverkehr und parkende Fahrzeuge eintreten. \n\n92\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -, BRS 69 Nr. 168. \n\n93\n\nEin in diesem Sinne unzumutbarer Parksuchverkehr im Stadionbereich und damit in unmittelbarer\nNähe des Wohnhauses des Klägers ist nicht (mehr) zu befürchten. Während die Baugenehmigung des\nBeklagten vom 29.05.2005 bei einer unterstellten ÖPNV-Anbindung von 30 % von einem Bedarf von\n1.050 Stellplätzen für 6.000 Zuschauer ausging, sieht das Verkehrskonzept der SHP Ingenieure\naus September 2007 bei einer ÖPNV-Anbindung von maximal 9,4 % einen Stellplatzbedarf von 4.500\nfür 15.000 Zuschauer vor. Damit ging der Beklagte ursprünglich von 175 Stellplätzen, jetzt von\n300 Stellplätzen für 1.000 Besucher aus, wobei das OVG NRW in seinem \n\n94\n\nBeschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -, Rdnr. 27 nach juris, \n\n95\n\n1.100 Stellplätze für 4.700 Zuschauer für wahrscheinlich erachtet hat, was bei 1.000 Besuchern\n234 Stellplätzen entspricht. Die dort auch geäußerten Bedenken insbesondere hinsichtlich der\nÖPNV-Anbindung, dem Anteil an Individualverkehr und dem Besetzungsgrad der Pkw haben in der\nneuerlichen Begutachtung aus September 2007 Berücksichtigung gefunden. Die Gutachter haben\njetzt mit einem Ansatz von 75 % für den motorisierten Individualverkehr den höchsten Prozentsatz\ndes Arbeitspapiers Nr. 49 der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen gewählt.\nAus der Spanne des in diesem Arbeitspapier angenommenen Besetzungsgrads der Pkw von 2,0 bis 2,8\nist ein mittlerer Wert von 2,5 gegriffen worden. Mit einem ÖPNV-Anteil von 8,4 % bzw. von 9,8 %\nunter Berücksichtigung des privaten Reisebusverkehrs ist die ländliche Struktur und das nur\nmäßige Angebot des öffentlichen Nahverkehrs in Q1. berücksichtigt worden. Ausdrücklich\nerkennt das Gutachten an, dass ein ÖPNV-Anteil von 25 bis 30 % wie in Großstädten hier nicht\nerreicht werden kann. Dass im Gegenzug dazu die Annahme getroffen wird, ein relativ hoher Anteil\nvon 12,5 % - das entspricht einer Zahl von 1.880 Zuschauern - erreiche das Stadion per Fahrrad,\nist aufgrund der zentralen Lage des Stadions im Stadtgebiet von Q1. nachvollziehbar.\nDenn innerhalb eines Radius von 5 km, was einer Fahrtzeit von 30 Minuten entspricht, liegen fast\nalle Stadtteile der Kernstadt sowie die großen Stadtteile F. und T. O. , so\ndass die Nutzung des Fahrrads eine annehmbare Alternative zu Auto und Bus darstellt. \n\n96\n\nMit diesem konservativen Ansatz des Verkehrsgutachters erachtet die Kammer einen Stellplatzbedarf\nvon 4.500 für 15.000 Zuschauer als realistisch. Ob mit dem Wegfall des Park-and-Ride-Platzes\n(P+R-Platz) N. und der Genehmigung des T2. -O1. -Parkplatzes 21 Stellplätze\nweniger als bisher vorhanden sind, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Auch das führt nicht zur\nUnzumutbarkeit der Stellplatzsituation für die Anwohner der Q. Straße, da im engeren\nUmfeld des Stadions 2.840 Stellplätze (P1: 1.600, P2: 602, P3: 168, P4: 211, P5: 85, P6: 174)\nund auf dem P+R-Platz T2. -O1. 1.700 Stellplätze, insgesamt 4.540 Stellplätze und\ndamit immer noch mehr als die gutachterlich geforderten 4.500 Stellplätze nachgewiesen worden\nsind. In diesem Zusammenhang ist unschädlich, dass die 1.700 Stellplätze auf dem\nT2. -O1. -Parkplatz ausweislich der durch die Eigentümerin übernommenen\nBaulasten jeweils erst eine Stunde vor Spielbeginn zur Verfügung stehen. Mit dem\nVerkehrsgutachten ist davon auszugehen, dass nur 40 % der Zuschauer - das entspricht\neinem Bedarf von 1.800 Stellplätzen - zwei Stunden vor Spielbeginn anreisen und 60 % der\nZuschauer - das entspricht dem restlichen Bedarf von 2.700 Stellplätzen - erst eine Stunde\nfor Spielbeginn kommen. Es ist daher ohne weiteres möglich, die Zuschauer, die frühzeitig\nanreisen, auf den nächstgelegenen 2.840 Parkplätzen am Stadion parken zu lassen, während die später\nkommenden auf die entfernt liegenden Stellflächen umgeleitet werden, die erst dann benötigt werden.\nAber auch unter der umgekehrten Annahme, dass 60 % der Zuschauer zwei Stunden vorher anfahren, \n\n97\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -, Rdnr. 31 nach juris, \n\n98\n\nkann der dadurch verursachte Stellplatzbedarf durch die am Stadion vorhandenen 2.840 Stellplätze\nabgedeckt werden. Insoweit korrespondieren die durch Baulasten gesicherten Parkzeiten auf dem\nT2. -O1. -Parkplatz mit den mit Baugenehmigung vom 10.06.2009 genehmigten Spielzeiten\nim Stadion. Die Nutzungseinschränkung an Freitagen (\"nach 16.00 Uhr\") bezieht sich nur auf diesen\nWochentag und ist nicht im Zusammenhang mit Samstagen, Sonn- und Feiertagen zu lesen. An diesen\nTagen stehen die Stellflächen - wie es die Spielzeiten im Stadion vorsehen - den ganzen Tag zur\nVerfügung. Hierbei ist auch in Betracht zu ziehen, dass der T2. -O1. -Parkplatz als\n\"Überlaufparkplatz\" fungiert, d.h. nur bei einer Vollauslastung des Stadions mit 15.000\nZuschauern gebraucht wird. Dies ist überhaupt nur bei voraussichtlich vier bis fünf von\ninsgesamt 17 Meisterschaftsspielen der Fall. Bei den \"durchschnittlichen\" Bundesligaspielen\n- dies belegen auch die Zuschauerzahlen in der laufenden Saison \n\n99\n\nvgl. www.scpaderborn07.de -\n\n100\n\nsind maximal 10.000 Besucher zu erwarten. Für die regelmäßigen Besucherzahlen reichen die in\nunmittelbarer Nähe zum Fußballstadion angelegten 2.840 Stellplätze, die für 9.450 Zuschauer\nausgelegt sind, bereits aus. \n\n101\n\nDurch die Eintragung entsprechender Baulasten ist öffentlich-rechtlich sichergestellt, dass auf\ndem P+R-Platz T2. -O1. die notwendigen 1.700 Stellplätze spätestens eine Stunde\nvor Spielbeginn auch zur Verfügung stehen. Der Umstand, dass eine Vorbelegung der Parkflächen\ndurch die Mieter des Gewerbekomplexes nicht ausgeschlossen werden kann, lässt den\nStellplatznachweis nicht entfallen. Zum einen haben sich die Mieter ausdrücklich mit\neiner Nutzung durch die Beigeladene einverstanden erklärt. Zum anderen können die Baulasten\nmit Hilfe von Duldungsverfügungen des Beklagten ggf. auch zwangsweise durchgesetzt werden.\nDen Problemen hinsichtlich einer zügigen Befüllbarkeit der zum Teil vorbelegten Flächen kann\nnach dem Verkehrsgutachten aus Dezember 2007 durch einweisende Ordnungskräfte wirksam begegnet\nwerden. Soweit zu befürchten ist, dass die Nutzer des P+R-Platzes das Stadion zu Fuß über die\nB. anstreben könnten, ist durch eine Sperrung der Fußweges und durch eine entsprechend\nhäufige Taktung des Nahverkehrsnetzes des PaderSprinters gewährleistet, dass der\nShuttle-Verkehr vom P+R-Platz zum Stadion attraktiver sein wird als die Fußwegbeziehung\nentlang der dortigen Wohnbebauung (vgl. ergänzter ÖPNV-Vertrag mit dem PaderSprinter vom\n13.06.2008, Bl. 140 der Beiakte Nr. XVIII). \n\n102\n\nDas Grundstück des Klägers bleibt durch die Q. Straße in zumutbarer Weise erschlossen.\nNach dem Verkehrskonzept des Beklagten erfolgt die Anbindung des Stadions für den Fernverkehr\nnicht über die Q. Straße, sondern vermittels einer nördlichen Zufahrt an die A 33\nund die B 1 - dort über die sog. holländischen Rampen - weiter über die Straße Im R.\n(Zufahrt Nord) und über eine östliche Zufahrt vom Heinz-O1. -Ring und der Straße\nT1. Feld (Zufahrt Ost). Über die Zufahrt Nord werden vor allem die Parkplätze im\nwestlichen Bereich des Bebauungsplangebiet und über die Zufahrt Ost die Parkplätze im\nöstlichen Bereich befüllt. Hierdurch wird im Wesentlichen erreicht, dass die Verkehrsströme\nentzerrt werden und es möglichst zu keinen Überschneidungen kommt. Kommt es dennoch zu\nÜberlastungen der \"holländischen Rampen\" bzw. des Kreisverkehrs auf der B 1 (vgl. S. 34 des\nVerkehrsgutachtens aus September 2007), ist hiervon der Kläger nicht unmittelbar betroffen.\nZu einer kompletten Sperrung der Q. Straße kommt es regelmäßig nicht. Das Wohnumfeld\ndes Klägers bleibt hingegen konsequent vor dem Spiel gesperrt. Die B. wird abgeriegelt,\nwährend des Spiels allerdings geöffnet, damit die Anwohner ihre Häuser an der südlichen B.\nbesser erreichen können. Die zum Schutz des Klägers und der übrigen Anwohner der angrenzenden\nWohngebiete bestimmten Verkehrsregelungen und Verkehrsüberwachungsmaßnahmen sind Bestandteil\ndes Sicherheitskonzeptes der Beigeladenen vom 26.09.2007 (vgl. Ziffer 4 Regelungen nach dem\nstädtebaulichen Vertrag, Bl. 204 ff. Beiakte Nr. 3), das gemäß Ziffer 18 der Nebenbestimmungen\nverbindlicher Bestandteil der Baugenehmigung vom 22.11.2007 ist. Soweit der Gutachter in\nseiner ergänzenden Untersuchung zur Stadionerschließung der Q2. -Arena des SC Q1.\nunter Nutzung von Parkflächen im Gewerbereich am Heinz-O1. -Ring als P+R-Platz aus Dezember\n2007 weitere verkehrslenkende Maßnahmen, wie dynamische Wegweiser und Fahrstreifenzuweisungen\nfür erforderlich erachtet (vgl. S. 30 des Gutachtens), können diese im Einzelfall erforderlichen\nMaßnahmen in das Ermessen der Polizei bzw. der Ordnungskräfte gestellt werden. Auch dann wird es\nnach den Erfahrungen der Kammer mit Großveranstaltungen immer noch Besucher geben, die sich über\ndie verkehrslenkenden Maßnahmen und Hinweise der Sicherheitskräfte hinwegsetzen und sich auf der\nSuche nach vermeintlich verkehrsgünstigeren Parkplätzen in die Wohnquartiere begeben werden.\nAufgrund der restriktiven Maßnahmen im Wohnumfeld des Klägers ist aber gewährleistet, dass\ndie Verkehrsbelastung auf der Q. Straße und der B. nicht einen die\nNachbarrechte des Klägers verletzenden Umfang erreichen wird. \n\n103\n\nIII. Letztlich verhilft der erst in der mündlichen Verhandlung erfolgte Hinweis des Klägers auf die\nvom Stadion ausgehenden Lichteinwirkungen seiner Klage nicht zum Erfolg. Insoweit kann hierzu\nauf die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1659/09 - verwiesen werden.\nIm vorliegenden Klageverfahren hat der Kläger weder Anhaltspunkte für eine signifikant erhöhte\nHelligkeit seiner Wohnräume noch für den Umstand vorgetragen, dass es ihm nicht möglich ist,\nden Wohnbereich wirksam durch Vorhänge, Gardinen, Jalousetten etc. abzuschirmen. Mit einem\ndiesbezüglichen Vortrag wäre der Kläger im Übrigen auch gemäß § 87b Abs. 3 VwGO präkludiert. \n\n104\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat es für billig erachtet, den Kläger\nauch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu\nbelasten, weil sich diese durch Stellung eines Klageabweisungsantrags am Kostenrisiko dieses Verfahrens\nbeteiligt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n105\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m.\n§ 709 Satz 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-09-22/1-k-2742-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-09-22/1-k-2742-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237446","retrieved":"2026-07-09 01:59:48.978136+00:00"}}