{"status":"available","doknr":"OLD237447","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2009:0922.1K2712.07.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2009-09-22","aktenzeichen":"1 K 2712/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie klagende Partei trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung\nF. , Flur 178, Flurstück 10 (Q. Straße 92). Der Kläger im Verfahren 1 K 2742/07\nist Eigentümer des Wohnhauses Q. Straße 90 (Gemarkung F. , Flur 178, Flurstück 11).\nDem Kläger im Verfahren 1 K 2743/07 gehört das Wohnhaus Q. Straße 86 (Gemarkung F. ,\nFlur 178, Flurstück 181). Alle drei Wohngrundstücke grenzen mit ihrer nördlichen Schmalseite an ein\ndiese Grundstücke erschließendes, in einem Wendehammer endendes Straßenstück, das parallel zur\nnördlich angrenzenden Haupttrasse der Q. Straße verläuft. Östlich mündet der Stichweg\nin die Straße B. , und zwar im Kreuzungsbereich mit der Q. Straße. Für den Bereich\ndes klägerischen Grundstücks existiert kein Bebauungsplan. \n\n3\n\nNördlich des Grundstücks der Klägerin und der Q. Straße befindet sich das inzwischen\nfertiggestellte Fußballstadion der Beigeladenen. In diesem finden regelmäßig die Heim- und\nTrainingsspiele des Fußballvereins SC Q1. 07 e.V. statt, der derzeit in der 2. Bundesliga\nspielt. Der Bau und die Genehmigung der früheren \"q -arena\" und der jetzigen \"F1. -Arena\"\nnahm den folgenden Verlauf: \n\n4\n\nDer Rat der Stadt Q1. beschloss in seiner Sitzung am 16.06.2005 den Bebauungsplan\nSN 250 - \"Zentralstadion\" - als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 29.06.2005 öffentlich\nbekannt gemacht. Ebenfalls am 29.06.2005 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung\neines Stadions für den SC Q1. 07 e.V. auf dem im Bebauungsplanbereich gelegenen Grundstück\nGemarkung T. O. , Flur 2, Flurstück 1324 (Q. Straße 89, Q1. ) erteilt.\nHiergegen erhob die Klägerin am 08.07.2005 Klage (1 K 1444/05) und stellte zugleich einen Antrag auf\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes (1 L 452/05). Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss\nder Kammer vom 30.09.2005 ordnete das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)\ndie aufschiebende Wirkung der gegen die Baugenehmigung anhängigen Klage an (Beschluss vom 15.11.2005\n- 7 B 1823/05 -). Das OVG NRW führte zur Begründung aus, der Bebauungsplan sei offensichtlich\nrechtswidrig. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme i.S.d.\n§ 35 BauGB und sei hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände zu unbestimmt. \n\n5\n\nMit Urteil des OVG NRW vom 24.10.2006 - 7 D 126/05.NE - wurde der Bebauungsplan Nr. SN 250 für\nunwirksam erklärt, weil die Frage, ob und wo die erforderlichen Stellplätze angelegt werden könnten,\nungelöst geblieben sei. Mit Urteil der Kammer vom 22.02.2007 wurde die Baugenehmigung des Beklagten\nvom 29.06.2005 zur Errichtung eines Stadions auf dem Grundstück Gemarkung T. O. , Flur 2,\nFlurstück 1324 aufgehoben. \n\n6\n\nDer Rat der Stadt Q1. beschloss daraufhin in seiner Sitzung am 24.05.2007 den Bebauungsplan\nNr. SN 260 \"B. /I. \" als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 16.06.2007 öffentlich\nbekanntgemacht. Der Bebauungsplan Nr. SN 260 setzt für den Bereich des Fußballstadions ein Sondergebiet\nmit der Zweckbestimmung Zentralstadion fest. Der Bebauungsplan erfasst das Gebiet zwischen der\nBundesstraße B 1, der Straße im R. , B. , Flurstück 731 in der Flur 1, T1. Feld,\nB. und Q. Straße (Flur 1 und 2, Gemarkung T. O. ). Das Bebauungsplangebiet\nwird im Süden durch die Q. Straße begrenzt, die ab der Kreuzung mit der Straße B. auf\neiner Länge bis zum Möbelhaus \"G. \" als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt wird. J. Osten wird\nder Geltungsbereich des Bebauungsplans von den Straßen B. und J. R. begrenzt, die\nebenfalls bis zur B 1 im Norden als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden. Westlich des\nBebauungsplangebietes verläuft die Alme und weiter westlich die Bundesautobahn A 33. Östlich der Straße\nB. gehört zum Plangebiet auch ein Fußweg bis zu den zwei Großparkplätzen \"Am I1. \", die\nüber die öffentliche Verkehrsfläche \"T1. Feld\" erschlossen werden. \n\n7\n\nAuf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. SN 260 erteilte der Beklagte der Beigeladenen am 22.11.2007\neine neue Genehmigung zur Errichtung eines reinen Fußballstadions mit 15.000 Zuschauern. Andere Nutzungen\nwie z.B. Rockkonzerte sind danach von der Baugenehmigung nicht erfasst. In diesem Zusammenhang ergingen\nweitere Bauscheine des Beklagten: \n\n8\n\n- Bauschein vom 10.05.2007: Errichtung eines Parkplatzes für Großveranstaltungen auf dem Grundstück\nGemarkung X1. , Flur 7, Flurstück 674, 675 (Q2.-------straße 23, Q1. ) mit 1.721 Parkplätzen\n(Park-and-Ride-Platz N. ).\n\n9\n\n- Bauschein vom 19.11.2007: Errichtung eines Großparkplatzes auf dem Grundstück Gemarkung T. -O. ,\nFlur 2, Flurstücke 183, 182, 1063, 178, 161, 179, 181, 180, 184, 185, 331, 430, 795, 822, 821 (J. R.\n 96, Q1. ) mit 1.430 Parkplätzen (P1).\n\n10\n\n- Bauschein vom 16.11.2007: Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Gemarkung T. -O. ,\nFlur 1, Flurstücke 1268, 763, 427 (T1. Feld 5, Q1. ) mit 602 Stellplätzen (P2).\n\n11\n\n- Bauschein vom 16.11.2007: Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Gemarkung T. -O. , Flur 1,\nFlurstück 1268, 763, 427 (T1. Feld 1/3, Q1. ) mit 168 und 211 Parkplätzen (P 3 und P 4).\n\n12\n\n- Bauschein vom 16.11.2007: Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Gemarkung T. -O. ,\nFlur 1, Flurstück 878 (T1. Feld 6, Q1. ) mit 85 Stellplätzen (P 5).\n\n13\n\n- Bauschein vom 16.11.2007: Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück T. -O. , Flur 1,\nFlurstücke 1271, 1106 (T1. Feld 16, Q1. ) mit 174 Stellplätzen (P 6).\n\n14\n\n- Bauschein vom 12.11.2007 betreffend die Abstandfläche Schallschutzwand. \n\n15\n\nIn seinem Gutachten \"Erschließung q -arena SC Q1. - aktualisiertes Verkehrskonzept\" aus\nSeptember 2007 berechnete das Ingenieurbüro T2. , I2. und Partner bei einem Besetzungsgrad von\n2,5 Personen pro Fahrzeug für das Stadion einen Bedarf von 4.500 Stellplätzen unter der Annahme, dass 75 %\nder 15.000 Besucher mit dem Pkw anreisen. Sowohl dieses Verkehrsgutachten als auch die \"Schalltechnische\nUntersuchung zum geplanten Fußballstadion Q1. /B. \" vom 02.10.2007 und die Ergänzung vom\n31.10.2007 des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. Beckenbauer, jetzt DEKRA, sind Bestandteil der Baugenehmigung\ndes Beklagten vom 22.11.2007. \n\n16\n\nGegen die erteilten Baugenehmigungen des Beklagten hat die Klägerin am 20.12.2007 Klage erhoben und am\n20.02.2008 zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (1 L 104/08). \n\n17\n\nAuf Antrag der Beigeladenen hat der Beklagte am 10.06.2009 den 4. Nachtrag zum Bauschein vom 22.11.2007\ngenehmigt. Gegenstand der Genehmigung ist die Umstellung des Park-and-Ride-Platzes (P+R-Platz) N.\nauf den T3. -O1. -Parkplatz sowie eine Betriebszeiten- (Spielzeit-) Beschränkung bis 22.00 Uhr.\nIn der mündlichen Verhandlung am 22.09.2009 ist die Baugenehmigung außerdem dahingehend ergänzt worden, dass\nnach 22.00 Uhr auf Lautsprecherdurchsagen im Stadion verzichtet wird bzw. diese in der Nachtzeit auf das\nzulässige Maß gedrosselt werden. \n\n18\n\nDie Klägerin greift auch die nachträglich erteilten Baugenehmigungen mit ihrer Klage an und macht zur\nBegründung geltend:\n\n19\n\nDie vom genehmigten Stadion ausgehenden Schallimmissionen seien ihr unzumutbar. Die Immissionsrichtwerte\nder Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - für ein allgemeines Wohngebiet seien insbesondere zur\nNachtzeit verletzt. Die Annahme von Mischgebietswerten sei falsch, da es sich bei dem Wohngebiet der Klägerin\nnicht um den Außenbereich, sondern um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handele. Es ergebe sich eine\nVerletzung der 18. BImSchV, weil mit der Baugenehmigung die zulässigen \"seltenen Ereignissen\" mit höheren\nImmissionsrichtwerten von vornherein zur Regel gemacht würden. Durch kurzzeitige Sperrungen der Q.\nStraße komme es durch die Autos aber auch durch die Passanten zu regelmäßig hohen Lärmbelästigungen vor\ndem Wohnhaus. Es beständen grundlegende Zweifel an der Richtigkeit des eingeholten Schallgutachtens. Die\nvon der Klägerin eingeholte Lärmmessung des Relegations-Hinspiels SC Q1. 07 - VfL P. am\n29.05.2009 ergebe eine deutliche Überschreitung der zulässigen Lärmwerte, insbesondere in der Ruhe- und\nin der Nachtzeit. Dies sei dem vorgelegten \"Bericht über Geräuschmessungen in der Nachbarschaft der\nQ3. -Arena während eines Fußballspiels in Q1. \" vom 18.08.2009 zu entnehmen. Hieran ändere\nauch nichts die Betriebszeitbeschränkung der Nachtragsbaugenehmigung vom 10.06.2009, die offensichtlich\ndie Bedenken des OVG NRW zerstreuen sollte. Weiterhin zulässig blieben sonstige Veranstaltungen wie Feiern,\nHochzeiten etc. Es werde auch dann immer noch Fußballspiele geben, die bis nach 22.00 Uhr dauerten. Dass\ndie Spielzeit bis 22.00 Uhr mit der Deutschen Fußballliga (DFL) abgestimmt worden sei, sei unglaubhaft.\nUnter diesen Bedingungen habe der Verein keine Lizenz für die 2. Bundesliga erhalten können. \n\n20\n\nOffenbar sollten nachträglich Ausnahmen nach § 6 der 18. BImSchV als Regelfall für den Spielbetrieb\nzugelassen werden. Zur Betriebszeit müssten auch die Zeiten des Zu- und Abgangsverkehrs gehören, so dass\ndie Spiele weit vor 22.00 Uhr enden müssten, damit die Zuschauer das Stadion rechtzeitig bis 22.00 Uhr\nverlassen könnten. Nur so sei für die Zeit nach 22.00 Uhr sichergestellt, dass durch die Besucher und\nden Abreiseverkehr kein Lärm mehr verursacht werde, der die Maximalpegel überschreite. Eine weitere\nUnsicherheit stelle die Möglichkeit einer Spielzeitverlängerung oder auch eines Elfmeterschießens dar.\nEs sei schlechterdings nicht vorstellbar, dass ein Spiel in der 83. Minute abgepfiffen werde. Außerdem\nsei eine Gesamtlärmbetrachtung mit dem B1. -Sportpark vorzunehmen, der sich in ca. 300 m Entfernung\nzum Stadion befände und über eine Tribüne für 1.800 Zuschauer verfüge. \n\n21\n\nFür das Stadion existiere außerdem kein zusammenhängendes Parkplatz- und Verkehrskonzept. Die\nerforderlichen Stellplätze würden auf insgesamt sechs einzelgenehmigten Kleinparzellen verteilt werden,\nso dass ein erheblicher Parksuchverkehr im Wohnumfeld der Klägerin entstehe. 1721 Stellplätze auf dem\nParkplatz N. würden durch - nur - 1700 Stellplätze auf dem T3. -O1. -Parkplatz ersetzt\nwerden, die aber tatsächlich nicht bzw. überwiegend nicht für die Zuschauer des Stadions zur Verfügung\nständen. Die Eigentümerin der Parkplatzflächen sei nicht berechtigt, hierüber zu verfügen, weil sich\ndiese im Besitz der Mieter befänden. Daher habe sich die Eigentümerin auch nicht verpflichtet, die\nParkplätze zu räumen bzw. räumen zu lassen. Tatsächlich betrage die Gesamtzahl auch nicht 1.700, sondern\nnur 1.150 auf diesem Parkplatz. Um eine ordnungsgemäße Nutzung der Parkflächen zu ermöglichen, sei eine\nBenutzbarkeit mindestens zwei Stunden vor Spielbeginn zu gewährleisten. Entsprechend der Verpflichtungserklärung\nder Eigentümerin sei dies aber erst eine Stunde vor Spielbeginn möglich. Außerdem sei von einer erheblichen\nVorbelegung der Stellplätze durch die Mitarbeiter von T3. -O1. zu rechnen, so dass nicht alle\nerforderlichen Parkplätze rechtzeitig für die Zuschauer zur Verfügung ständen. Auflagen und Forderungen\ndes Verkehrskonzeptes würden dabei nicht von dem Beklagten und der Beigeladenen umgesetzt werden. \n\n22\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n23\n\nihr eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu dem Nachtrag vom heutigen Tage zu bewilligen, \n\n24\n\nhilfsweise, \n\n25\n\n1. die der Beigeladenen unter dem 22.11.2007 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Stadions in der\nFassung der Nachtragsgenehmigungen vom 10.06.2009 und vom 22.09.2009 aufzuheben;\n\n26\n\n2. die Baugenehmigung des Beklagten vom 10.05.2007 zur Errichtung eines Parkplatzes für\nGroßveranstaltungen aufzuheben;\n\n27\n\n3. die Baugenehmigung des Beklagten vom 19.11.2007 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines\nGroßparkplatzes aufzuheben;\n\n28\n\n4. die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.11.2007 zur Errichtung eines Stadions,\nParkplatz 2 aufzuheben;\n\n29\n\n5. die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.11.2007 zur Errichtung eines Stadions,\nParkplätze 3 und 4 aufzuheben;\n\n30\n\n6. die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.11.2007 zur Errichtung eines Stadions,\nParkplatz 5 aufzuheben;\n\n31\n\n7. die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.11.2007 zur Errichtung eines Stadions,\nParkplatz 6 aufzuheben. \n\n32\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n33\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n34\n\nEr macht geltend, die Nachtragsbaugenehmigung vom 10.06.2009 regele lediglich nachgelagerte Modalitäten der\nNutzung des Fußballstadions, so dass ein aliud nicht vorliege. Die Bedenken des OVG NRW im Beschluss vom 27.02.2009\nhinsichtlich der Maximalpegel zur Nachtzeit seien durch die Betriebszeiten- bzw. Spielzeitenbeschränkung vom\n10.06.2009 ausgeräumt worden. Diese sei auch tatsächlich umsetzbar, da die DFL hierzu ihre Zustimmung erteilt\nhabe. Eine Einbeziehung des Abgangs bzw. der Abfahrt der Stadionbesucher in die auf 22.00 Uhr beschränkte\nBetriebszeit sei nicht geboten, da sowohl nach den gutachterlichen Prognosen als auch nach den tatsächlichen\nFeststellungen eine Überschreitung des zulässigen Maximalpegels während der Nachtzeit von 65 dB(A) nicht zu\nerwarten sei. Nach Spielschluss würden keine Musikeinspielungen oder Lautäußerungen von Besuchern mit\nSignalgeräten, Trommeln etc. erfolgen. Die erforderlichen flankierenden Maßnahmen seien durch Ordnungskräfte\nsichergestellt. Der von der Klägerin vorgelegte Messbericht des TÜV Nord vom 18.08.2009 sei widersprüchlich.\nFür das gemessene Spiel sei außerdem eine Ausnahme gemäß § 6 der 18. BImSchV erteilt worden. Durch den\nB1. -Sportpark und den Baseballplatz erfolge kein wesentlicher Beitrag zu den Gesamtimmissionen.\nKumulative Großveranstaltungen seien außerdem zwischen der B1. -Sportpark GmbH und dem SC Q1. 07\ne.V. vertraglich ausgeschlossen worden. \n\n35\n\nFür das Stadion mit 15.000 Zuschauern sei ein Bedarf von 4.500 Parkplätzen ermittelt worden. Dieser sei mit\n2.840 Stellplätzen in der unmittelbaren Umgebung des Stadions und mit 1.700 Stellplätzen auf dem Parkplatz\nT3. -O1. mehr als gedeckt. Aufgrund der großzügig kalkulierten Stellplatzanzahl, der guten\nAnbindung des Stadions an den ÖPNV und der Erreichbarkeit per Fahrrad bzw. zu Fuß komme es nicht mehr zu\nunzumutbaren Verkehrsverhältnissen in der Nachbarschaft. Auf den P+R-Plätzen, deren Verfügbarkeit durch\nBaulast des Eigentümers gesichert sei, könne rechtzeitig zum Spielbeginn geparkt werden. Auf der Grundlage\ndes Verkehrskonzepts reisten in der vorletzten Stunde vor einem Spiel 40 % der Besucher und in der letzten\nStunde die übrigen 60 % an, so dass nicht bereits zwei Stunden vor Spielbeginn alle Stellplätze zur Verfügung\nstehen müssten. Abweichungen vom ursprünglichen Verkehrskonzept, die sich aus Praktikabilitätsgründen ergeben\nhätten, berührten dabei nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung. \n\n36\n\nDie Beigeladene beantragt, \n\n37\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n38\n\nSie führt zur Begründung an, der zulässige Maximalpegel zur Nachtzeit werde allenfalls durch den Torruf\nüberschritten. Diese Möglichkeit sei nun aber mit der Nachtragsgenehmigung vom 10.06.2009 sicher\nausgeschlossen. Der von der Klägerin vorgelegte Messbericht belege gerade nicht, dass es zu einer\nÜberschreitung der zulässigen Werte komme. Zu kumulativen Großveranstaltungen im Stadion und im\nB1. -Sportpark könne es tatsächlich nicht kommen, weil der Sportpark seinerseits nicht über die\nnotwendigen Stellplätze verfüge und so auf die Parkflächen des Stadions angewiesen sei. Diese könnten\naber nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn kein Fußballspiel stattfände. Die erforderlichen\nStellplätze für das Stadion seien auch mit dem P+R-Platz T3. -O1. nachgewiesen. Aufgrund der\nBaulasten könne der Beklagte die Verfügbarkeit der Parkplätze ggf. zwangsweise durchsetzen. \n\n39\n\nMit Beschluss vom 09.10.2008 hat die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt\n(1 L 104/08). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 27.02.2009\n- 7 B 1647/08 - zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 20.03.2008 ist das Ruhen des Verfahrens zum Zwecke der\nDurchführung einer Mediation angeordnet worden. Die Mediation ist gescheitert. Das Gericht hat die Klägerin\ndurch Verfügung vom 22.07.2009 gemäß § 87b VwGO aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser\nAufforderung, Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie\nsich beschwert fühlt, anzugeben und Beweismittel für diese Tatsachen zu bezeichnen. Hierzu hat die Klägerin\nam 24.08.2009 vorgetragen. \n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (19 Hefter) Bezug genommen. \n\n41\n\nEntscheidungsgründe: \n\n42\n\nDie Kammer konnte das Verfahren auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2009 entscheiden.\nEine Vertagung des Termins, wie sie die Klägerin beantragt hat, kam nicht in Betracht, weil hierfür keine\nerheblichen Gründe i.S.v. § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO vorlagen oder glaubhaft gemacht worden sind.\nZur Begründung wird auf den in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss der Kammer vom 22.09.2009\nverwiesen. Der Ergänzung der angefochtenen Baugenehmigung durch den Beklagten und die Beigeladene hätte\ndie Klägerin noch in der mündlichen Verhandlung Rechnung tragen können. Einer Vertagung des Rechtsstreits,\num ihr die Möglichkeit zu geben, ihr Begehren der veränderten Prozesslage anzupassen oder ggf. das Verfahren\nfür erledigt zu erklären, bedurfte es nicht. Die Klägerin war durch ihren Prozessbevollmächtigten, der über\neine vollumfängliche Prozessvollmacht verfügt, ordnungsgemäß im Termin vertreten. Mit einer veränderten\nProzesslage in der mündlichen Verhandlung musste sie immer rechnen.\n\n43\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2003 - 7 A 3245/02 -. \n\n44\n\nDie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Hauptsache beantragte Schriftsatzfrist zu der in der\nmündlichen Verhandlung am 22.09.2009 ergänzten Baugenehmigung des Beklagten vom 22.11.2007 in der Fassung\nder Nachtragsbaugenehmigungen vom 10.06.2009 war ebenfalls abzulehnen. Kann sich eine Partei in der mündlichen\nVerhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin\nmitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß § 173\nVwGO i.V.m. § 283 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz\nnachbringen kann. Diese Bestimmung ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich auf neue Angriffs-\noder Verteidigungsmittel i.S.v. § 282 Abs. 2 ZPO bezieht, auf die der Gegner ohne vorherige Erkundigung keine\nErklärung abgeben kann. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.2003 - 8 B 144/02 -. \n\n46\n\nDazu gehört die hier streitbefangene Ergänzung der Baugenehmigung nicht, weil dadurch lediglich einer\nForderung der Klägerin Rechnung getragen worden ist. J. Übrigen hatte die Klägerin ihr Aufhebungsbegehren\nauf weitere Gesichtspunkte gestützt und weder schriftsätzlich noch in dem Termin zur mündlichen Verhandlung\nzu erkennen gegeben, dass sie dieses Vorbringen nicht aufrecht erhalten wollte. \n\n47\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere besteht für die Klage weiterhin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.\nDie Klage hat sich durch die Nachtragsbaugenehmigungen vom 10.06.2009 und vom 22.09.2009 nicht erledigt. Die\nBaugenehmigung vom 10.06.2009 und die weitere Ergänzung vom 22.09.2009 gestatten nicht die Verwirklichung\neines wesentlich anderen Bauvorhabens, das gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben als aliud anzusehen\nist, sondern modifiziert lediglich die Baugenehmigung vom 22.11.2007. Eine bereits erteilte Baugenehmigung kann\ndurch eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder geändert werden, soweit dadurch das Vorhaben nicht in seinem\nWesen verändert wird. Sie betrifft kleinere Änderungen, darf aber inhaltlich nicht ein von dem\nGenehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben - ein aliud - regeln. Die Nachtragsbaugenehmigung\nmodifiziert damit nur die ursprünglich erteilte Baugenehmigung und rechtfertigt - für sich genommen -\ndie Verwirklichung des Vorhabens nicht. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.06.2006 - 7 B 395/06 - und vom 04.05.2004 - 10 A 1476/04 -, BRS 67 Nr. 169. \n\n49\n\nDie Nachtragsbaugenehmigungen des Beklagten vom 10.06.2007 und vom 22.09.2009 erfassen die teilweise\nÄnderung des Stellplatznachweises - ein Parkplatz von insgesamt sieben Stellflächen für das Stadion wird\nausgetauscht - und eine Betriebszeitenbeschränkung des Stadions sowie der Lautsprecheranlage auf 22.00 Uhr.\nMit diesem Inhalt stellen die Regelungen keine eigenständigen Baugenehmigungen zur Errichtung des Fußballstadions\ndar, sondern betreffen lediglich Fragen seines Nutzungsumfangs. Eine wesentliche Veränderung der baulichen\nKonzeption des Stadions der Beigeladenen ist damit nicht verbunden. Zulässigerweise kann die Klägerin daher\nnicht nur die neuen Baugenehmigungen vom 10.06.2009 und vom 22.09.2009 anfechten, sondern mit ihrem Klageantrag\nzu 1. die Baugenehmigung vom 22.11.2007 in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen vom 10.06.2009 und vom 22.09.2009. \n\n50\n\nDie Klage ist nicht begründet. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 22.11.2007 zur Errichtung eines Stadions\nin der Fassung der Nachtragsgenehmigungen vom 10.06.2009 und vom 22.09.2009 sowie die Baugenehmigungen zur Errichtung\nvon Parkplätzen vom 10.05.2007 (N. ), vom 19.11.2007 (P1) und vom 16.11.2007 (P2 - P6) verletzen die Klägerin\nnicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die Baugenehmigungen in\njeder Hinsicht rechtmäßig sind. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn\neine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung\nzugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt,\ndie nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben\ntatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.\n\n51\n\nVgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 54.83 -, BRS 40 Nr. 190.\n\n52\n\nDas Vorhaben verstößt zu Lasten der Klägerin nicht gegen das dem Nachbarschutz dienende bauplanungsrechtliche\nGebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen dabei an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt\nwesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen\ndie Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden.\nJe verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige,\nder das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Beurteilung kommt es an auf eine\nAbwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten\nnach Lage der Dinge zuzumuten ist. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 und vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr.\n168; OVG NRW, Urteil vom 20.03.2006 - 7 A 3375/04 -; Beschluss vom 17.05.2002 - 7 B 665/02 -, BRS 65 Nr. 100. \n\n54\n\nWas die Klägerin bis zum 24.08.2009 - an diesem Tag lief die ihr gemäß § 87b Abs. 1 VwGO gesetzte Frist ab\n- vorgetragen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße wegen der mit dem\nFußballstadion verbundenen Lärmimmissionen (dazu unter I.) und des unzureichenden Verkehrskonzeptes (dazu unter\nII.) gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen der Klägerin wäre\ngemäß § 87b Abs. 3 VwGO präkludiert und könnte der Klage im Übrigen auch nicht zum Erfolg verhelfen (dazu unter III.). \n\n55\n\nI. Das genehmigte Fußballstadion der Beigeladenen ist hinsichtlich der mit der Nutzung verbundenen Schallimmissionen\nder Klägerin gegenüber nicht rücksichtslos. Geht es um eine mögliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch\nLärmimmissionen, kommt es - was die Beachtung des Rücksichtnahmegebots angeht - maßgeblich auf die\nZumutbarkeitsschwellen an, die sich aus den Maßstäben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ergeben.\nDie aufgrund von § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n- Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) - enthält insoweit konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung\ndes Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken. \n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 - mit weiteren Hinweisen auf die Rspr. des BVerwG. \n\n57\n\n§ 2 der 18. BImSchV konkretisiert das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend\nnach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch\nFestlegung bestimmter Immissionsrichtwerte und des Verfahrens für die Ermittlung und Beurteilung der\nGeräuschemissionen. Die Berücksichtigung von Besonderheiten des Sportlärms wird in dem durch die Verordnung\nbestimmten Rahmen (vgl. z.B. § 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV) ermöglicht. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.1994 - 7 B 73.94 -. \n\n59\n\nDie Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen anhand der 18. BImSchV knüpft nach § 2 Abs. 2 der 18.\nBImSchV an die Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes, hier also des Grundstücks der Klägerin. Die Schutzbedürftigkeit\nihres Wohngrundstücks südlich der Q. Straße richtet sich nicht nach dessen tatsächlicher Nutzung. Von\nder tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Entwicklung des Gebiets ist (nur dann)\nauszugehen, wenn diese im Einwirkungsbereich der Sportanlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten\nbaulichen Nutzung abweicht (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV). Bei einem Gebiet, für das - wie vorliegend\n- keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan bestehen, beurteilt sich das zumutbare Lärmschutzniveau nach § 2\nAbs. 2 der 18. BImSchV (allein) entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gebiets (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 2 der 18.\nBImSchV). Die Klägerin kann nicht den Schutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebiets für ihr Grundstück in Anspruch\nnehmen. Es ist an der bereits im Beschluss der Kammer vom 30.09.2005 - 1 L 452/05 - getroffenen Wertung, dass die\nAnsiedlung bzw. die Gebäudeansammlung auf der Südseite der Q. Straße als Splittersiedlung im Außenbereich\nund nicht etwa als Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren ist, nach erneuter Prüfung festzuhalten. \n\n60\n\nVgl. VG Minden, Beschlüsse vom 09.10.2008 - 1 L 104/08 - und vom 30.09.2005 - 1 L 452/08 -; so auch OVG NRW,\nBeschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -. \n\n61\n\nBewohner des Außenbereichs können nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere\ngemischt nutzbare Bereiche, mithin für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV\neinschlägig sind. \n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, BauR 2003, 240 und Beschluss vom 08.01.2008 - 7 B 1741/07 -,\nBauR 2008, 957; Bayerischer VGH, Urteil vom 24.06.2002 - 26 CS 02.809 -. \n\n63\n\nDie angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 22.11.2007 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen vom\n10.06.2009 und vom 22.09.2009 stellt durch die darin enthaltenen Bestimmungen zum Immissionsschutz hinreichend\nsicher, dass die Grenze der Zumutbarkeit durch die derzeit genehmigte Nutzung als Fußballstadion und dessen\nNutzungsumfang nicht überschritten wird. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV betragen die Immissionsrichtwerte\nfür Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kern-, Dorf- und Mischgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A),\ntags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) und nachts 45 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die\nImmissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht\nmehr als 20 dB(A) überschreiten (vgl. § 2 Abs. 4 1. Halbsatz der 18. BImSchV), d.h. tags 90 dB(A), in der Ruhezeit\n85 dB(A) und nachts 65 dB(A) einhalten.\n\n64\n\nWeiterhin soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs\neiner oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen nach Nummer 1.5 des Anhangs....\n\n65\n\n1. die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV um nicht\nmehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten:\n\n66\n\ntags außerhalb der Ruhezeit 70 dB(A)\n\n67\n\ntags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A)\n\n68\n\nnachts 55 dB(A)\n\n69\n\nund\n\n70\n\n2. einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte\ntags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten (§ 5 Abs. 5 der 18. BImSchV).\nNach Nr. 1.5 Satz 1 des Anhangs zur 18. BImSchV gelten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere\nEreignisse und Veranstaltungen als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer\nBeurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten.\nNach Nr. 51 der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 22.11.2007 ist die schalltechnische Untersuchung\ndes Ing.-Büros Dr. Beckenbauer, jetzt DEKRA, vom 02.10.2007 mit der dazugehörigen Ergänzung vom 31.10.2007\nverbindlicher Bestandteil der Baugenehmigung. In Nr. 51 Ziffer 2 und 3 sind die nach der 18. BImSchV zulässigen\nRichtwerte für die Sportveranstaltungen an den Immissionsorten Q. Straße 82, 86 und 96 von 60 dB(A)\ntags außerhalb der Ruhezeit, von 55 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit und von 45 dB(A) nachts festgeschrieben.\nDabei dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A)\nsowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. In Ziffer 3 der Nebenbestimmung Nr. 51 der Baugenehmigung\nist bestimmt, dass die Immissionsrichtwerte an höchstens 18 Tagen im Jahr überschritten werden dürfen, wobei\nsicherzustellen ist, dass Immissionsrichtwerte von 70 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeit, von 65 dB(A) tags\ninnerhalb der Ruhezeiten und von 55 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Bei diesen seltenen Sportereignissen\nsollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) sowie nachts\num nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. \n\n71\n\nAusweislich der Lärmprognose des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. Beckenbauer vom 02.10.2007 und vom 31.10.2007\nüberschreiten die Dauerschall- und Maximalpegel nicht die zulässigen Immissionsrichtwerte tags außerhalb und\ninnerhalb der Ruhezeit. J. tatsächlichen Betrieb des Stadions belegen dies die messtechnische Ermittlung\nder Geräuschimmissionen bei Fußballbetrieb in der Q4. vom 25.07.2008 und die Lärmbestandsaufnahme\nder Graner und Partner Ingenieure vom 09.10.2008. Danach ist festzustellen, dass die Dauerschallpegel auch in\nder für die Nachbarn ungünstigsten Situation des \"Montagsspiels\", d.h. das Spiel fällt vollständig in die\nRuhezeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr, auf der Grundlage der Regelung für seltene Ereignisse (§ 5 Abs. 5 der\n18. BImSchV) mit 55,8 dB(A) den zulässigen Richtwert in der Ruhezeit von 65 dB(A) sicher einhalten. \n\n72\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus der Lärmmessung des TÜV Nord vom 18.08.2009, die die Klägerin zum\nRelegationsspiel SC Q1. 07 - VfL P. am 29.05.2009 vorgelegt hat. Danach herrschte in der\nRuhezeit ein Gesamtbeurteilungspegel von 55 dB(A) und von 54 dB(A) in der Nachtzeit, mit einer Geräuschspitze\nvon 78 dB(A) für den Torschrei. Damit werden die zulässigen Höchstwerte zur Tages- und in der Ruhezeit nicht\nüberschritten. Trotz des Hinweises des TÜV Nord, dass aufgrund messtechnisch nicht erfassbarer Geräuschimmissionen\nder Immissionsrichtwert überschritten sei (vgl. Bl. 9 des Berichts vom 18.08.2009), liegen diese Pegel nach\nAuffassung der Kammer auf der sicheren Seite, da den Ereignissen noch die um 10 dB(A) höheren Immissionsrichtwerte\nfür seltene Ereignisse gemäß § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV zugute kommen. In diesen Ausnahmefällen wird die Klägerin\ndie Lärmbelästigungen durch das Stadion in den genannten Grenzen mit höheren Immissionsrichtwerten hinzunehmen\nhaben. Denn der Bonus für seltene Ereignisse ist nicht nur dann zu gewähren, wenn ein Veranstaltungsort an\nwenigen Tagen des Jahres genutzt wird, sondern auch dann, wenn die öffentliche Einrichtung regelmäßig genutzt\nwird und wenn besondere Störereignisse mit zumutbarem Aufwand nicht vermieden werden können und als sozialadäquat\nhinzunehmen sind. \n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28.05.1993 - 21 A 1532/90 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2002\n- 10 S 1559/01 -; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Loseblatt Stand 01.04.2009, Band II, § 5 der 18.\nBImSchV, Rdnr. 66. \n\n74\n\nAuch die vom TÜV Nord gemessene Geräuschspitze von 79 dB(A), die durch den Torschrei hervorgerufen wird,\nhält die zulässigen Maximalpegel von 90 dB(A) tags bzw. von 85 dB(A) in der Ruhezeit ein. Soweit die Klägerin\nausweislich der Messung durch den TÜV Nord vom 18.08.2009 eine besondere Lästigkeit durch \"Trommelgeräusche\"\nrügt, die durch Schlagen gegen Metall entstehen (vgl. Seite 8), ist dies in der schalltechnischen Untersuchung\ndes Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. Beckenbauer vom 02.10.2007 durch den Zuschlag von 5 dB(A) für die Impulshaftigkeit\nberücksichtigt worden.\n\n75\n\nAuch während der Nachtzeit, d.h. nach 22.00 Uhr, führt die nunmehr genehmigte Nutzung des Stadions zu keinen der\nKlägerin unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen. Auf eine etwaige Überschreitung des zulässigen Richtwertes durch\neinen Spielbetrieb in der Nachtzeit, insbesondere des Maximalpegels von 65 dB(A) nachts, kommt es nach der mit\nBaugenehmigung vom 10.06.2009 verfügten Spielzeitbeschränkung auf 22.00 Uhr nicht mehr an. Insoweit hatte das OVG\nNRW in seinem Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 - Bedenken hinsichtlich eines Nachtspielbetriebs geäußert:\n\"...Hinsichtlich der Dauerschallpegel dürfte der Beigeladenen auch insoweit die - in Nr. 51 der Nebenbestimmungen\nder angefochtenen Baugenehmigung aufgenommene - Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 18. BImSchV, mithin die bei\nseltenen Ereignissen um 10 dB(A) höheren Immissionsrichtwerte zugute kommen. Jedoch spricht einiges dafür,\ndass die in § 5 Abs. 5 Nr. 2 18.BImSchV genannte Anforderung an die Nachtzeit nicht eingehalten werden kann,\nweil einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den in Nr. 1 für die Nachtzeit genannten Richtwert von 55 dB(A)\num mehr als 10 dB(A) überschreiten...\" \n\n76\n\nDiesen Bedenken haben die Beigeladenen und der Beklagte ausreichend Rechnung getragen, indem durch die\nNachtragsbaugenehmigung vom 10.06.2009 folgende Nebenbestimmung getroffen worden ist:\n\n77\n\n\"Die Betriebszeit des Stadions wird dahingehend festgesetzt, dass Fußballspiele mit Publikum nur innerhalb\nfolgender Zeiten zulässig sind:\n\n78\n\nMontags bis Donnerstags von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr\n\n79\n\nFreitags von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr\n\n80\n\nSamstags, Sonntags und an Feiertagen endet die Spielzeit um 22.00 Uhr.\"\n\n81\n\nSind danach Fußballspiele mit Publikum nach 22.00 Uhr grundsätzlich nicht mehr zulässig, ist eine\nnach den Gutachten mögliche Überschreitung des zulässigen Maximalpegels von 65 dB(A) nachts, der\ndurch den Torruf hervorgerufen werden konnte, ausgeräumt. Weiterhin können Lautsprecherdurchsagen,\ndie nach dem Messbericht des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. Beckenbauer vom 25.07.2008 mit einem\nverursachten Spitzenpegel von 72 dB(A) ebenfalls den zulässigen Maximalpegel von 65 dB(A) nachts\nüberschreiten, mit der Nachtragsbaugenehmigung vom 22.09.2009 rechtsverbindlich ausgeschlossen werden.\nNach dieser Ergänzung ist im Stadion nach 22.00 Uhr auf Lautsprecherdurchsagen und Musikeinspielungen zu\nverzichten oder es ist durch geeignete und durch einen Schallgutachter geprüfte Maßnahmen sicherzustellen,\ndass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den zulässigen Maximalpegel in der Nachtzeit nicht überschreiten. \n\n82\n\nDie Betriebszeitenbeschränkung auf 22.00 Uhr durfte sich auf die \"reine\" Spielzeit im Stadion\nbeschränken und musste nicht auch noch die weitere Nutzungszeit, die durch das Verlassen der Zuschauer entsteht,\nerfassen. Denn die im Nachgang zu einem Spiel bis 22.00 Uhr stattfindenden Nutzungen des Stadions verursachen\nkeine Immissionen, die die zulässigen Richtwerte nachts überschreiten. Ein mit der Spielsituation vergleichbarer\nDauerschallpegel durch den Abgang der Zuschauer, der den Anforderungen von 55 dB(A) in der Nachtzeit für seltene\nEreignisse nicht gerecht wird, ist ausweislich des Schallgutachtens vom 02.10.2007 und der dort untersuchten\nSituation 2 nicht zu erwarten. Organisatorische Lautsprecherdurchsagen nach Spielende, die nach den\ngutachterlichen Aussagen vornehmlich zur Überschreitung des zulässigen Maximalpegels von 65 dB(A) nachts\nführen (vgl. S. 11 der messtechnischen Ermittlung Prof. Dr.-Ing. Beckenbauer vom 25.07.2008), sind durch\ndie Maßnahmen in der Baugenehmigung vom 22.09.2009 ausgeschlossen bzw. in ihrer Lautstärke reduziert. \n\n83\n\nFür die Einhaltung des Maximalpegels nachts ist aber auch erforderlich, dass Signalgeräte und Trommeln\nbeim Abgang der Zuschauer aus dem Stadion nicht zum Einsatz kommen (vgl. S. 2 der Stellungnahme der DEKRA\nvom 08.09.2009). Insoweit reicht es nach Auffassung der Kammer nicht aus, den Nachbarn auf die in der\nBaugenehmigung enthaltenen Auflagen zur Einhaltung der zulässigen Nachtwerte zu verweisen. Überschreiten\nnämlich die bei der Nutzung einer baulichen Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die\nfür die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht,\nin der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen. Vielmehr muss die\ngenehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Denn die\nVereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. § 75 Abs. 1 BauO NRW) muss\nbereits durch die Baugenehmigung im Zeitpunkt ihrer Erteilung gewährleistet sein. \n\n84\n\nVgl. Bay. VGH, Urteil vom 18.07.2002 - 1 B 98.2945 -, BRS 65 Nr. 190; VG Düsseldorf, Beschluss vom\n17.06.2009 - 9 L 209/09 -. \n\n85\n\nNach den vorliegenden Gegebenheiten gehört aber ein laut lärmender, durch Signalgeräte unterstützter Abgang\nder Zuschauer, der die Intensität eines Torrufes erreicht, gerade nicht zum regelmäßigen Betrieb des\nFußballstadions. Dies ergibt sich bereits aus der ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. Beckenbauer\nvom 12.08.2008. Danach waren bei der Lärmmessung am 16./20.07.2008 nach 22.00 Uhr durch den Abgang der\nBesucher verursachte Geräusche weder subjektiv wahrnehmbar noch messtechnisch feststellbar. Dies entspricht\nauch dem nach der Stadionordnung der Beigeladenen zulässigen Spielablauf. Gemäß § 5 der Stadionordnung aus\nSeptember 2007 (Bl. 196 ff. der Beiakte Nr. III), die Teil des Sicherheitskonzeptes der Beigeladenen vom\n26.09.2007 und damit über die Nebenbestimmung Nr. 18 auch Bestandteil der Baugenehmigung des Beklagten vom\n22.11.2007 geworden ist, ist Besuchern, die sich im Geltungsbereich dieser Stadionordnung befinden, das\nMitführen folgender Sachen untersagt: h. mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente und i. Geräte\nzur Geräusch- oder Sprachverstärkung. Diese Gegenstände werden nach § 6 Nr. 5 der Stadionordnung durch die\nSicherheitskräfte sichergestellt. Lautäußerungen zwischen den verschiedenen Fanblöcken werden zudem dadurch\nunterbunden, dass die auswärtigen Fans, die in Bussen an die Nordseite des Stadions geführt werden, direkt\ndurch einen \"Buskäfig\" in das Stadion gelangen (vgl. Bl. 203 der Beiakte Nr. III).\n\n86\n\nSoweit die Klägerin rügt, dass gleichwohl gastronomische Veranstaltungen wie Hochzeiten, gesellschaftliche\nEreignisse etc. in dem Fußballstadion nach 22.00 Uhr stattfinden können, ist zunächst darauf hinzuweisen,\ndass nach der Baugenehmigung des Beklagten vom 22.11.2007 ausdrücklich ein \"reines\" Fußballstadion mit 15.000\nZuschauern genehmigt worden ist. Darüber hinausgehende Nutzungen wie z.B. Klassik- oder Rockkonzerte sind von\ndieser Baugenehmigung nicht gedeckt. Sofern daneben kleinere Veranstaltungen nach 22.00 Uhr abgehalten werden\nkönnen, wie auch Presseveranstaltungen, Stadionführungen etc. ist nicht ansatzweise erkennbar, dass solche\nVeranstaltungen die zulässigen Immissionsrichtwerte in der Nachtzeit überschreiten.\n\n87\n\nDurch geeignete organisatorische Maßnahmen - mithin dass ein Spiel immer früh genug angepfiffen wird - ist\nauch tatsächlich zu realisieren, dass die Fußballspiele unter Beachtung von Nachspiel- und Verlängerungszeiten\nbis 22.00 Uhr beendet sind und ein vorzeitiger Abpfiff ausgeschlossen sein wird. Die Betriebszeitenbeschränkung\nhat dabei keine Auswirkungen auf die grundsätzliche Tauglichkeit des Fußballstadions für die 2. Bundesliga.\nDer Einwand der Klägerin, es bestehe so die Notwendigkeit, die Ausnahmemöglichkeit gemäß § 6 der 18. BImSchV\nzur Regel zu machen, damit Fußballspiele nach 20.00 Uhr beginnen könnten, berührt die angefochtenen\nBaugenehmigungen des Beklagten nicht. § 6 der 18. BImSchV regelt die Möglichkeit, dass die zuständige\nImmissionsschutzbehörde - das ist hier nicht der Beklagte - von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 der 18.\nBImSchV eigenständige Ausnahmen erteilt und so in größerem Umfang seltene Ereignisse zugelassen werden.\nAnlieger, die sich durch die Geräusche derartiger Veranstaltungen gestört fühlen, müssen sich daher\nunmittelbar gegen die Ausnahmezulassung wenden. \n\n88\n\nVgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar Loseblatt Stand 01.04.2009, Band II, § 6 der 18. BImSchV,\nRdnr. 31.\n\n89\n\nAuch eine Gesamtlärmbetrachtung des Fußballstadions, des B1. -Sportparks und des benachbarten\nBaseballplatzes führt nicht - wie die Klägerin meint - zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte.\nDa der B1. -Sportpark auf die Parkplätze des Fußballstadions angewiesen ist, können dort schon aus\ntatsächlichen Gründen keine Großveranstaltungen parallel stattfinden. Aber auch für diesen Fall kann\nausgeschlossen werden, dass der B1. -Sportpark und der Baseballplatz einen wesentlichen Beitrag\nzur Lärmsituation am Stadion leisten werden (vgl. S. 4 Stellungnahme DEKRA vom 08.09.2009) und in der\nGesamtschau die Klägerin über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigen. \n\n90\n\nII. Aus einem etwaigen Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht (§ 51 Abs.1 und\n2 BauO NRW) kann die Klägerin weiterhin keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme\nherleiten. Die Vorschriften über die Stellplatzpflicht haben grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter. \n\n91\n\nStändige Rspr., vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 25.04.1994 - 7 A 424/91 - und vom 15.11.1995 - 7 A 2950 -. \n\n92\n\nZwar kann sich der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom\nparkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücke im Einzelfall im bauplanungsrechtlichen\nSinne als rücksichtslos erweisen.\n\n93\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss\nvom 31.08.2000 - 10 B 1052/00 -. \n\n94\n\nEine Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne ist jedoch nur anzunehmen, wenn durch die unzureichende\nStellplatzzahl unzumutbare Beeinträchtigungen der Erschließungssituation der Anlieger durch unkontrollierten\nParksuchverkehr und parkende Fahrzeuge eintreten. \n\n95\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -, BRS 69 Nr. 168. \n\n96\n\nEin in diesem Sinne unzumutbarer Parksuchverkehr im Stadionbereich und damit in unmittelbarer Nähe des\nWohnhauses der Klägerin ist nicht (mehr) zu befürchten. Während die Baugenehmigung des Beklagten vom\n29.05.2005 bei einer unterstellten ÖPNV-Anbindung von 30 % von einem Bedarf von 1.050 Stellplätzen für\n6.000 Zuschauer ausging, sieht das Verkehrskonzept der SHP Ingenieure aus September 2007 bei einer\nÖPNV-Anbindung von maximal 9,4 % einen Stellplatzbedarf von 4.500 für 15.000 Zuschauer vor. Damit ging\nder Beklagte ursprünglich von 175 Stellplätzen, jetzt von 300 Stellplätzen für 1.000 Besucher aus, wobei\ndas OVG NRW in seinem \n\n97\n\nBeschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -, Rdnr. 27 nach juris, \n\n98\n\n1.100 Stellplätze für 4.700 Zuschauer für wahrscheinlich erachtet hat, was bei 1.000 Besuchern 234\nStellplätzen entspricht. Die dort auch geäußerten Bedenken insbesondere hinsichtlich der ÖPNV-Anbindung,\ndem Anteil an Individualverkehr und dem Besetzungsgrad der Pkw haben in der neuerlichen Begutachtung aus\nSeptember 2007 Berücksichtigung gefunden. Die Gutachter haben jetzt mit einem Ansatz von 75 % für den\nmotorisierten Individualverkehr den höchsten Prozentsatz des Arbeitspapiers Nr. 49 der Forschungsgesellschaft\nfür das Straßen- und Verkehrswesen gewählt. Aus der Spanne des in diesem Arbeitspapier angenommenen\nBesetzungsgrads der Pkw von 2,0 bis 2,8 ist ein mittlerer Wert von 2,5 gegriffen worden. Mit einem ÖPNV-Anteil\nvon 8,4 % bzw. von 9,8 % unter Berücksichtigung des privaten Reisebusverkehrs ist die ländliche Struktur und\ndas nur mäßige Angebot des öffentlichen Nahverkehrs in Q1. berücksichtigt worden. Ausdrücklich erkennt\ndas Gutachten an, dass ein ÖPNV-Anteil von 25 bis 30 % wie in Großstädten hier nicht erreicht werden kann. Dass\nim Gegenzug dazu die Annahme getroffen wird, ein relativ hoher Anteil von 12,5 % - das entspricht einer Zahl\nvon 1.880 Zuschauern - erreiche das Stadion per Fahrrad, ist aufgrund der zentralen Lage des Stadions im\nStadtgebiet von Q1. nachvollziehbar. Denn innerhalb eines Radius von 5 km, was einer Fahrtzeit\nvon 30 Minuten entspricht, liegen fast alle Stadtteile der Kernstadt sowie die großen Stadtteile F.\nund T. O. , so dass die Nutzung des Fahrrads eine annehmbare Alternative zu Auto und Bus\ndarstellt. \n\n99\n\nMit diesem konservativen Ansatz des Verkehrsgutachters erachtet die Kammer einen Stellplatzbedarf von\n4.500 für 15.000 Zuschauer als realistisch. Ob mit dem Wegfall des Park-and-Ride-Platzes (P+R-Platz)\nN. und der Genehmigung des T3. -O1. -Parkplatzes 21 Stellplätze weniger als bisher\nvorhanden sind, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Auch das führt nicht zur Unzumutbarkeit der\nStellplatzsituation für die Anwohner der Q. Straße, da im engeren Umfeld des Stadions 2.840\nStellplätze (P1: 1.600, P2: 602, P3: 168, P4: 211, P5: 85, P6: 174) und auf dem P+R-Platz T3. -O1.\n1.700 Stellplätze, insgesamt 4.540 Stellplätze und damit immer noch mehr als die gutachterlich geforderten\n4.500 Stellplätze nachgewiesen worden sind. In diesem Zusammenhang ist unschädlich, dass die 1.700 Stellplätze\nauf dem T3. -O1. -Parkplatz ausweislich der durch die Eigentümerin übernommenen Baulasten jeweils\nerst eine Stunde vor Spielbeginn zur Verfügung stehen. Mit dem Verkehrsgutachten ist davon auszugehen, dass\nnur 40 % der Zuschauer - das entspricht einem Bedarf von 1.800 Stellplätzen - zwei Stunden vor Spielbeginn\nanreisen und 60 % der Zuschauer - das entspricht dem restlichen Bedarf von 2.700 Stellplätzen - erst eine\nStunde for Spielbeginn kommen. Es ist daher ohne weiteres möglich, die Zuschauer, die frühzeitig anreisen,\nauf den nächstgelegenen 2.840 Parkplätzen am Stadion parken zu lassen, während die später kommenden auf die\nentfernt liegenden Stellflächen umgeleitet werden, die erst dann benötigt werden. Aber auch unter der\numgekehrten Annahme, dass 60 % der Zuschauer zwei Stunden vorher anfahren, \n\n100\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -, Rdnr. 31 nach juris, \n\n101\n\nkann der dadurch verursachte Stellplatzbedarf durch die am Stadion vorhandenen 2.840 Stellplätze abgedeckt\nwerden. Insoweit korrespondieren die durch Baulasten gesicherten Parkzeiten auf dem T3. -O1. -Parkplatz\nmit den mit Baugenehmigung vom 10.06.2009 genehmigten Spielzeiten im Stadion. Die Nutzungseinschränkung an Freitagen\n(\"nach 16.00 Uhr\") bezieht sich nur auf diesen Wochentag und ist nicht im Zusammenhang mit Samstagen, Sonn- und\nFeiertagen zu lesen. An diesen Tagen stehen die Stellflächen - wie es die Spielzeiten im Stadion vorsehen - den\nganzen Tag zur Verfügung. Hierbei ist auch in Betracht zu ziehen, dass der T3. -O1. -Parkplatz als\n\"Überlaufparkplatz\" fungiert, d.h. nur bei einer Vollauslastung des Stadions mit 15.000 Zuschauern gebraucht\nwird. Dies ist überhaupt nur bei voraussichtlich vier bis fünf von insgesamt 17 Meisterschaftsspielen der Fall.\nBei den \"durchschnittlichen\" Bundesligaspielen - dies belegen auch die Zuschauerzahlen in der laufenden Saison \n\n102\n\nvgl. www.scpaderborn07.de -\n\n103\n\nsind maximal 10.000 Besucher zu erwarten. Für die regelmäßigen Besucherzahlen reichen die in unmittelbarer\nNähe zum Fußballstadion angelegten 2.840 Stellplätze, die für 9.450 Zuschauer ausgelegt sind, bereits aus. \n\n104\n\nDurch die Eintragung entsprechender Baulasten ist öffentlich-rechtlich sichergestellt, dass auf dem\nP+R-Platz T3. -O1. die notwendigen 1.700 Stellplätze spätestens eine Stunde vor Spielbeginn\nauch zur Verfügung stehen. Der Umstand, dass eine Vorbelegung der Parkflächen durch die Mieter des\nGewerbekomplexes nicht ausgeschlossen werden kann, lässt den Stellplatznachweis nicht entfallen. Zum\neinen haben sich die Mieter ausdrücklich mit einer Nutzung durch die Beigeladene einverstanden erklärt.\nZum anderen können die Baulasten mit Hilfe von Duldungsverfügungen des Beklagten ggf. auch zwangsweise\ndurchgesetzt werden. Den Problemen hinsichtlich einer zügigen Befüllbarkeit der zum Teil vorbelegten\nFlächen kann nach dem Verkehrsgutachten aus Dezember 2007 durch einweisende Ordnungskräfte wirksam begegnet\nwerden. Soweit zu befürchten ist, dass die Nutzer des P+R-Platzes das Stadion zu Fuß über die B.\nanstreben könnten, ist durch eine Sperrung der Fußweges und durch eine entsprechend häufige Taktung des\nNahverkehrsnetzes des PaderSprinters gewährleistet, dass der Shuttle-Verkehr vom P+R-Platz zum Stadion\nattraktiver sein wird als die Fußwegbeziehung entlang der dortigen Wohnbebauung (vgl. ergänzter ÖPNV-Vertrag\nmit dem PaderSprinter vom 13.06.2008, Bl. 140 der Beiakte Nr. XVIII). \n\n105\n\nDas Grundstück der Klägerin bleibt durch die Q. Straße in zumutbarer Weise erschlossen. Nach\ndem Verkehrskonzept des Beklagten erfolgt die Anbindung des Stadions für den Fernverkehr nicht über die\nQ. Straße, sondern vermittels einer nördlichen Zufahrt an die A 33 und die B 1 - dort über\ndie sog. holländischen Rampen - weiter über die Straße J. R. (Zufahrt Nord) und über eine\nöstliche Zufahrt vom Heinz-O1. -Ring und der Straße T1. Feld (Zufahrt Ost). Über die Zufahrt\nNord werden vor allem die Parkplätze im westlichen Bereich des Bebauungsplangebiet und über die Zufahrt\nOst die Parkplätze im östlichen Bereich befüllt. Hierdurch wird im Wesentlichen erreicht, dass die\nVerkehrsströme entzerrt werden und es möglichst zu keinen Überschneidungen kommt. Kommt es dennoch zu\nÜberlastungen der \"holländischen Rampen\" bzw. des Kreisverkehrs auf der B 1 (vgl. S. 34 des\nVerkehrsgutachtens aus September 2007), ist hiervon die Klägerin nicht unmittelbar betroffen. Zu einer\nkompletten Sperrung der Q. Straße kommt es regelmäßig nicht. Das Wohnumfeld der Klägerin\nbleibt hingegen konsequent vor dem Spiel gesperrt. Die B. wird abgeriegelt, während des Spiels\nallerdings geöffnet, damit die Anwohner ihre Häuser an der südlichen B. besser erreichen können.\nDie zum Schutz der Klägerin und der übrigen Anwohner der angrenzenden Wohngebiete bestimmten\nVerkehrsregelungen und Verkehrsüberwachungsmaßnahmen sind Bestandteil des Sicherheitskonzeptes der\nBeigeladenen vom 26.09.2007 (vgl. Ziffer 4 Regelungen nach dem städtebaulichen Vertrag, Bl. 204 ff.\nBeiakte Nr. 3), das gemäß Ziffer 18 der Nebenbestimmungen verbindlicher Bestandteil der Baugenehmigung\nvom 22.11.2007 ist. Soweit der Gutachter in seiner ergänzenden Untersuchung zur Stadionerschließung der\nQ3. -Arena des SC Q1. unter Nutzung von Parkflächen im Gewerbereich am Heinz-O1. -Ring\nals P+R-Platz aus Dezember 2007 weitere verkehrslenkende Maßnahmen, wie dynamische Wegweiser und\nFahrstreifenzuweisungen für erforderlich erachtet (vgl. S. 30 des Gutachtens), können diese im\nEinzelfall erforderlichen Maßnahmen in das Ermessen der Polizei bzw. der Ordnungskräfte gestellt werden.\nAuch dann wird es nach den Erfahrungen der Kammer mit Großveranstaltungen immer noch Besucher geben, die\nsich über die verkehrslenkenden Maßnahmen und Hinweise der Sicherheitskräfte hinwegsetzen und sich auf\nder Suche nach vermeintlich verkehrsgünstigeren Parkplätzen in die Wohnquartiere begeben werden. Aufgrund\nder restriktiven Maßnahmen im Wohnumfeld der Klägerin ist aber gewährleistet, dass die Verkehrsbelastung\nauf der Q. Straße und der B. nicht einen die Nachbarrechte der Klägerin verletzenden\nUmfang erreichen wird. \n\n106\n\nIII. Letztlich verhilft der erst in der mündlichen Verhandlung erfolgte Hinweis der Klägerin auf die vom\nStadion ausgehenden Lichteinwirkungen ihrer Klage nicht zum Erfolg. Insoweit kann hierzu auf die\nAusführungen des OVG NRW im Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 - verwiesen werden. J. vorliegenden\nKlageverfahren hat die Klägerin weder Anhaltspunkte für eine signifikant erhöhte Helligkeit ihrer Wohnräume\nnoch für den Umstand vorgetragen, dass es ihr nicht möglich ist, den Wohnbereich wirksam durch Vorhänge,\nGardinen, Jalousetten etc. abzuschirmen. Mit einem diesbezüglichen Vortrag wäre die Klägerin im Übrigen\nauch gemäß § 87b Abs. 3 VwGO präkludiert. \n\n107\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat es für billig erachtet, die Klägerin\nauch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, weil sich diese durch Stellung\neines Klageabweisungsantrags am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n108\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m.\n§ 709 Satz 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-09-22/1-k-2712-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237447","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237447","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-09-22/1-k-2712-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237447","retrieved":"2026-07-09 01:59:49.069201+00:00"}}