{"status":"available","doknr":"OLD241349","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2009:0416.6L179.09.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2009-04-16","aktenzeichen":"6 L 179/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz \nProzesskostenhilfe (ohne Ratenzahlung) bewilligt; Rechtsanwältin O. wird ihr \nbeigeordnet.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der \nAntragstellerin vorläufig Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ihr Bachelor-\nStudium \"Pädagogik der Kindheit\" an der Fachhochschule C1. für die Zeit vom \n30.03.2009 bis zum 31.08.2009 unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu \nbewilligen. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwältin O. (§ 166 VwGO i.V.m. den §§ 114 ff. ZPO) ist begründet, weil \ndie Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die \nKosten der Prozessführung auch nicht teilweise oder nur in Raten aufbringen kann \nund die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen \nhinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt. \n\n3\n\nDer sinngemäße Antrag vom 30.03.2009, \n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, der Antragstellerin vorläufig Ausbildungsförderung in \ngesetzlicher Höhe für ihr Bachelor-Studium \"Pädagogik der Kindheit\" an \nder Fachhochschule C1. für die Zeit ab Eingang des Antrags bei \nGericht bis zum 31.08.2009 (Ende des Bewilligungszeitraums) zu \nbewilligen, \n\n5\n\nist zulässig und begründet.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. \n\n7\n\nDer Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch zu, d.h. ein überwiegend \nwahrscheinlicher materiell-rechtlicher Anspruch auf die beantragte Leistung. Für \ndiesen Anspruch muss hier allerdings ein besonders hoher Grad von \nWahrscheinlichkeit sprechen, weil die begehrte einstweilige Anordnung - wenn auch \nnur für einen begrenzten Zeitraum - das vorwegnimmt, was die Antragstellerin \ngrundsätzlich nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (Verpflichtung des \nAntragsgegners zur Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher \nHöhe).\n\n8\n\nVgl. BVerwG, z.C. . Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, DVBl. \n2000, 487 = NJW 2000, 160; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 \nRdnr. 14, m.w.N.\n\n9\n\nSelbst diese erschwerenden Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ein Anspruch der \nAntragstellerin nach den §§ 11 ff. BAföG auf Verpflichtung des Antragsgegners zur \nBewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen ist ganz überwiegend \nwahrscheinlich. \n\n10\n\nStreitentscheidend für das vorliegende Verfahren ist die Frage, ob die \nAntragstellerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung einer einzigen \nweiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG erfüllt. In diesem \nZusammenhang schließt sich die Kammer der bereits in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung in vergleichbaren Fällen vertretenen Rechtsauffassung an.\n\n11\n\nVgl. hierzu VG Aachen, Beschluss vom 07.01.2008 - 5 L 452/07 -, \njuris; VG Münster, Urteil vom 21.01.2009 - 6 L. 806/08 -, juris; VG \nAachen, Urteil vom 16.07.2008 - 5 L. 1481/07 -, abrufbar bei \nwww.nrwe.de.\n\n12\n\nDie Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG sind im Falle der \nAntragstellerin erfüllt. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für eine \neinzige weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss \ngeleistet, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest \ndreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, \nderen Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, \nabgeschlossen hat. Die Antragstellerin hat in der Zeit vom 22.08.2005 bis 20.06.2008 \ndie Fachschule Sozialwesen - Fachrichtung Sozialpädagogik - am S. -\nBerufskolleg des Kreises H. besucht, in der Zeit vom 01.08.2007 bis zum \n31.07.2008 das Berufspraktikum in Vollzeitform an der Kindertagesstätte \"T. \ne.V.\" in H. absolviert und den Abschluss \"Staatlich anerkannte Erzieherin\" \nerreicht. Gemäß § 5 der Anlage E der Ausbildungs- und Prüfungsordnung \nBerufskolleg - APO-BK - wird in die Fachschule aufgenommen, wer unter anderem \nmindestens einen für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen \nAusbildungsberuf abgeschlossen hat (Abs. 1 Nr. 1) oder wer eine einschlägige \nBerufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist (Abs. 2 Satz 1). Diese für alle \nFachschulen der Anlage E geltenden Bestimmungen sprechen zunächst dafür, dass \nauch die von der Antragstellerin besuchte Fachschule eine solche darstellt, deren \nBesuch i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG eine abgeschlossene Berufsausbildung \nvoraussetzt. \n\n13\n\nMaßgebend für die ausbildungsförderungsrechtliche Zuordnung der besuchten \nEinrichtung zu den Ausbildungsstätten des § 2 Abs. 1 BAföG sind allerdings Art und \nInhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Die formale Bezeichnung der \nEinrichtung in gesetzlichen Regelungen ist demgegenüber nicht entscheidend. \nVielmehr sind die konkreten Zugangsvoraussetzungen der in Rede stehenden \nAusbildungsstätte i.S.d. Anlage E der APO-BK in den Blick zu nehmen.\n\n14\n\nDie (allein) den Fachbereich Sozialwesen betreffende Regelung des § 28 der \nAnlage E über die Aufnahmevoraussetzungen in diesem Fachbereich lässt in Abs. 1 \nSatz 3 \"als gleichwertige Qualifizierung\" gegenüber dem einschlägigen \nAusbildungsberuf das Bestehen der Prüfung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse in \nBildungsgängen gemäß § 2 Abs. 2 der Anlage C der APO-BK im Berufsfeld \nSozialwesen zu. Die Bildungsgänge der Anlage C der Verordnung vermitteln gemäß \n§ 1 Abs. 1 einen Berufsabschluss nach Landesrecht oder berufliche Kenntnisse und \nden Erwerb der Fachhochschulreife oder des schulischen Teils der \nFachhochschulreife. \n\n15\n\nGemäß diesen Regelungen haben Auszubildende somit auch dann die \nMöglichkeit, die Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, wenn sie noch nicht \nüber eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und auch noch keine \nfünfjährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen können. Dem entsprechen der \nberufliche Werdegang der Antragstellerin und auch die im Internet (www.S1. -\nberufskolleg.de) aufgeführten Aufnahmevoraussetzungen der Fachschule für \nSozialpädagogík am S. -Berufskolleg, nämlich - außer der Fachoberschulreife - \nentweder z.B. ein Abschluss mit beruflichen Kenntnissen in der Fachoberschule \nKlasse 12 für Sozial- und Gesundheitswesen oder eine Einzelfallentscheidung bei \nBewerbern mit allgemeiner Hochschulreife (Abitur). Dementsprechend ist in der der \nAntragstellerin vom S. -Berufskolleg erteilten Bescheinigung nach § 9 BAföG \nvom 16.08.2006 ausdrücklich aufgeführt, dass ein Berufsabschluss keine \nVoraussetzung für den Bildungsgang der Antragstellerin ist. \n\n16\n\nDa somit nach den gesetzlichen Bestimmungen über die \nAufnahmevoraussetzungen zu der von der Antragstellerin besuchten Fachschule der \nZugang zu dieser auch dann eröffnet wird, wenn der Auszubildende noch keine \nBerufsausbildung abgeschlossen hat, hat der Absolvent dieser Ausbildung \nausbildungsförderungsrechtlich keine Fachschulklasse abgeschlossen, deren \nBesuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 \nBAföG). Die Antragstellerin gehört vielmehr zu dem Personenkreis, den der \nGesetzgeber mit der Regelung des \n§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG begünstigen wollte. Sinn der Regelung ist die \nförderungsrechtliche Gleichstellung der Berufsfachschulausbildung mit den \nbetrieblichen oder dualen Ausbildungen. Da diese von den §§ 2 und 7 Abs. 1 BAföG \nnicht erfasst werden, würden Berufsfachschüler und Schüler \"unechter\" \nFachschulklassen ohne die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG gegenüber \nden Ausbildungen im betrieblichen und dualen System schlechter gestellt, weil sie \nbei einem berufsqualifizierenden Abschluss nach dreijähriger Ausbildung ihren \nFörderungsanspruch nach \n§ 7 Abs. 1 BAföG verlieren. Dieser Gruppe der Berufsfachschüler/Schüler von \nFachschulklassen soll durch § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG Ausbildungsförderung für \neine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierenden Abschluss gewährt \nwerden, um sie mit den im dualen System Ausgebildeten gleichzustellen. \n\n17\n\nDie nunmehrige Ausbildung der Antragstellerin an der Fachhochschule C1. \nim Bachelor-Studiengang \"Pädagogik der Kindheit\" ist folglich eine weitere \nAusbildung, die mit einem berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor) endet und \ngemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG förderungsfähig ist. \n\n18\n\nDie Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach \nihren eidesstattlich versicherten Angaben verfügt sie derzeit über kein \nnennenswertes Einkommen, mit dem sie ihre laufende Ausbildung finanzieren \nkönnte. Ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung drohten ihr \nwesentliche Nachteile dergestalt, dass ihre Ausbildung konkret gefährdet wäre. Die \nInanspruchnahme eines Studienkredits zur Finanzierung ihrer Ausbildung ist der \nAntragstellerin angesichts der ungewissen Zeitdauer bis zum rechtskräftigen \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens und des daraus resultierenden Zinsrisikos \nnicht zumutbar. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-04-16/6-l-179-09","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":10},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-04-16/6-l-179-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241349","retrieved":"2026-07-09 02:04:33.584461+00:00"}}