{"status":"available","doknr":"OLD241773","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2009:0326.11L120.09.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"11 L 120/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag mit dem Ziel,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K \n585/09 gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom \n8.1.2009 zum Betrieb einer Windkraftanlage vom Typ Enercon \nE-53 auf dem Grundstück Flur 49, Flurstück 348 in der \nGemarkung Q. wiederherzustellen, \n\n4\n\nist nach § 80a Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nzulässig, jedoch unbegründet.\n\n5\n\nBei der gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von \nden Erfolgsaussichten der eingelegten Klage leiten lassen, da es bei einer \noffensichtlichen Aussichtslosigkeit der Klage kein schützenswertes Interesse des \nNachbarn gibt, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens die Ausnutzung der \nerteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu verhindern. Umgekehrt ist \nregelmäßig davon auszugehen, dass bei einer offensichtlich begründeten \nNachbarklage das Interesse des Betreibers an einer sofortigen Ausnutzung der ihm \nerteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung letztlich nicht ins Gewicht fällt. \n\n6\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe war der Antrag abzulehnen. Bei der hier \ngebotenen summarischen Überprüfung lässt sich eine offensichtliche \nRechtswidrigkeit der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung nicht feststellen. Weder verletzt diese offensichtlich \nnachbarschützende Vorschriften des Immissionsschutz- oder des Bauplanungsrechts \n(1.) noch das Gebot der Rücksichtnahme (2.). Auch die angesichts dieser offenen \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage anzustellende Interessenabwägung geht \nzulasten der Antragstellerin aus (3.)\n\n7\n\n1. Dass durch die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage \nnachbarschützende Vorschriften des Immissionsschutzrechts - insbesondere § 5 \nAbs. 1 Nr. 1 BImSchG - berührt werden, ist nicht ersichtlich. Die \nAbschattungswirkung für Funkwellen, die möglicherweise von der geplanten \nWindkraftanlage ausgeht, stellt weder einen erheblichen Nachteil noch eine \nerhebliche Belästigung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. BImSchG dar. \n\n8\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.6.2004 - 8 A \n10809/04 -, BauR 2004, 1422 = DöV 2004, 843 unter \nBezugnahme auf BGH, Urteil vom 21.10.1983 - NJW 1984, \n729.\n\n9\n\nEbenso wenig ist offensichtlich, dass mit der Erteilung der Genehmigung gegen \nsonstige öffentliche Vorschriften i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, insbesondere \nsolche des wegen der Konzentrationswirkung (vgl. § 13 BImSchG) zu beachtenden \nBauplanungsrechts, verstoßen wird und die Antragstellerin hierdurch in ihren \nsubjektiven Rechten verletzt wird. \n\n10\n\nAls Eigentümerin eines Grundstückes im Geltungsbereich eines \nBebauungsplanes hat die Antragstellerin einen subjektiven Anspruch darauf, dass in \ndiesem Gebiet keine gebietswidrigen Nutzungen zugelassen werden.\n\n11\n\nVgl. zum sog. Gebietserhaltungsanspruch: BVerwG, Urteile \nvom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151, und vom \n23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364; BVerwG, \nBeschluss vom 2.2.2000 - 4 B 87.99 - Buchholz 406.19 \nNachbarschutz Nr. 163).\n\n12\n\nEine solche gebietswidrige Nutzung verwirklicht das Bauvorhaben der \nBeigeladenen aber nicht. Das Grundstück, auf dem die Windkraftanlage WEA 1 \nerreichtet werden soll, liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes \n\"N. \" (Nr. 62), der in der derzeit gültigen Fassung (V. Änderung) das Grundstück \nder Beigeladenen als Industriegebiet (GI) ausweist und hinsichtlich des Maßes der \nbaulichen Nutzung, insbesondere hinsichtlich der Höhe der baulichen Anlagen (§ 16 \nAbs. 2 Nr. 4 BauNVO), keine Beschränkungen enthält. Von der Rechtsgültigkeit \ndieses Bebauungsplanes ist in Ermangelung offensichtlich vorliegender und zur \nUnwirksamkeit führender Fehler grundsätzlich im Verfahren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes auszugehen. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.1.2009 - 10 B 1687/08 \n-, vom 21.12.2006 - 7 B 2193/06 -, BRS 70 Nr. 181, vom \n24.11.2008 - 7 B 955/08 - und vom 12.4 2007 - 10 B 113/07 -. \n\n14\n\nNach § 9 Abs. 1 BauNVO dienen Industriegebiete ausschließlich der \nUnterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher, die in anderen \nBaugebieten unzulässig sind. Zulässig sind daher nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO \nGewerbebetriebe aller Art. Das Vorhaben der Beigeladenen dürfte deshalb nach § 30 \nAbs. 1 BauGB zulässig sein, weil es nach Art und Maß der baulichen Nutzung die \nFestsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans einhält.\n\n15\n\nDass die Stadt Q. für diesen Bereich die Neuaufstellung eines \nBebauungsplanes beabsichtigt und der Rat der Stadt am 18.8.2008 zu diesem \nZweck eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen hat, ist für die \nbaurechtliche Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen ohne Belang. Denn \nbereits mit immissionsschutzrechtlichem Vorbescheid vom 12.8.2008 ist über die \nbauplanungsrechtliche und luftverkehrsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens \nverbindlich entschieden worden. Die zwischenzeitlich in Kraft getretene \nVeränderungssperre stand deshalb der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung vom 8.1.2009 nicht entgegen (vgl. § 14 Abs. 3 BauGB). \n\n16\n\n2. Geht es - wie im vorliegenden Fall - darum, dass im räumlichen \nGeltungsbereich eines Bebauungsplanes eine bereits baurechtlich genehmigte \nNutzung - hier die mit Bauschein der Stadt Q. vom 24.3.1998 genehmigte \nVermittlungsstelle nebst Errichtung eines Antennenträgers mit einer Höhe von 50 m - \nmit einer weiteren, nach dem Bebauungsplan zulässigen und genehmigten anderen \nNutzung - hier das Vorhaben der Beigeladenen - in Konflikt gerät und durch diese \nbeeinträchtigt wird, ist im Rahmen der Genehmigungserteilung das Gebot der \nRücksichtnahme zu berücksichtigen, das bei Nutzungen in beplanten Gebieten \nseinen Niederschlag in § 15 BauNVO gefunden hat. \n\n17\n\nWelche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den jeweiligen \nUmständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem \ndie Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr \nkann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit \ndem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das \nVorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für \ndie sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung \nzwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und \nandererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. \n \nVgl. BVerwG, Urteile vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, \n328, vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 318, vom \n28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz \nNr. 120, und vom 25.2.1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122, \n126. \n\n18\n\nFür das Gericht ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass im Rahmen dieser Prüfung \ndem Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung eines ungestörten \nFunkverkehrs mit Blick auf Art. 87 f GG, \n\n19\n\nvgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.12.2004 - 1 \nME 256/04 - ,\n\n20\n\noder § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB und Ziffer 8.1.3. des sog. \n\"Windkraftanlagen-Erlass\",\n\n21\n\nvgl. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen \nund Verkehr, des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für \nWirtschaft, Mittelstand und Energie vom 21.10.2005 (MBl. NRW \nS. 1288 ) - im Folgenden : WKA-Erl.,\n\n22\n\nvon vornherein ein höheres Gewicht beizumessen ist, weil sie hiermit nicht nur \nprivate Interessen, sondern ein anerkanntes öffentliche Interesse verfolgt.\n\n23\n\nDie in Art. 87 f GG statuierte Verpflichtung, u.a. im Bereich der \nTelekommunikation \"nach Maßgabe eines Bundesgesetzes\" für eine flächendeckend \nangemessene und ausreichende Versorgung zu sorgen, richtet sich an den \nGesetzgeber, der dieser Verpflichtung durch Erlass des Gesetzes zur Neuordnung \ndes Postwesens und der Telekommunikation vom 14.9.1994 (TKG) nachgekommen \nist. Rechte einzelner Mobilfunkbetreiber ergeben sich aus Art. 87 f GG nicht. \n\n24\n\nMaunz-Dürig, GG, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: \nOktober 2008, Art. 87 f Rdn. 71 ff; Sachs, GG, Kommentar, \n4. Auflage, 2007, Art. 87 f Rdn. 9.\n\n25\n\nEs ist auch nicht offensichtlich, dass wegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, der \ndie Funktionsfähigkeit von Funkstellen als \"öffentlichen Belang\" definiert, und Nr. \n8.1.3. des WKA-Erl, der besagt, dass kein Teil einer Windkraftanlage in einer \nRichtfunkstrecke liegen darf, die Beigeladene ihre Interessen an der Bebauung des \nGrundstückes zwingend zurückzustellen hat. Für die hier anzustellende Prüfung ist \nauf § 35 BauGB schon deshalb nicht abzustellen, weil es um konkurrierende \nNutzungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes geht und sich deren \nZulässigkeit nach § 30 BauGB i.V.m. mit der BauNVO, insbesondere dem sich aus § \n15 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot, beurteilt. Im Übrigen ergäbe sich \nder von der Antragstellerin geltend gemachte Vorrang ihrer Interessen aus § 35 Abs. \n3 Satz 1 Nr. 8 BauGB auch dann nicht, wenn beide Nutzungen im \nbauplanungsrechtlichen Außenbereich verwirklicht würden. Es würde sich dann bei \ndem Bauvorhaben der Beigeladenen um ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. \n1 Nr. 5 BauGB handeln, dem Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht \nzwingend vorgehen. Insoweit wäre - ebenso wie hier im Rahmen des § 15 BauNVO - \nim Einzelfall zu prüfen, ob diese Belange einem privilegiertem Vorhaben überhaupt \nentgegengehalten werden können.\n\n26\n\nVgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, \nLoseblattsammlung, Stand: Oktober 2008, § 35 Rdn. 60 und \n110a.\n \nNach der damit anzustellenden Einzelfallprüfung ist für das Gericht jedenfalls nicht \noffensichtlich, dass das sich aus § 15 BauNVO ergebende Rücksichtnahmegebot der \nErteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegensteht. Die \nBeigeladene macht von dem ihr nach Art. 14 GG zustehenden Recht auf Bebauung \ndes Grundstückes Gebrauch, das hier dem Bebauungsplan entspricht. \n\n27\n\nOb die Antragstellerin sich auf ein dem entgegenstehendes \"Recht\" auf \nungestörte Übertragung von Funkwellen berufen kann, ist fraglich. Die der \nAntragstellerin erteilte Baugenehmigung von 24.3.1998 vermittelt ihr zunächst nur \ndas Recht, auf dem Grundstück eine Vermittlungsstelle und einen Antennenmast mit \neiner Höhe von 50 m zu errichten. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der ihr \nnach § 55 TKG erteilten Genehmigung. Im Rahmen der Erteilung der Genehmigung \nwird nur geprüft, ob diese andere Frequenznutzungen beeinträchtigt (§ 55 Abs. 5 Nr. \n3 TKG). \n\n28\n\nDie Rechtsprechung des OVG NRW, \n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.4.1998 - 10a \n550/98.NE - und vom 9.9.1998 - 7 B 1591/98 -,\n\n30\n\ngeht davon aus, dass durch Bauvorhaben, die den Mobilfunkverkehr stören, \nkeine Rechte des Netzbetreibers, sondern allenfalls \"Interessen\" berührt würden und \nes Sache des Netzbetreibers sei, durch entsprechende Maßnahmen die \nFunktionsfähigkeit des Netzes sicherzustellen.\n\n31\n\nIn die gleiche Richtung weist der sog. \"Außenbereichserlass\", \n\n32\n\nvgl. Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von \nBauvorhaben im Außenbereich, Gem. Runderlass des \nMinisteriums für Bauen und Verkehr und des Ministeriums für \nUmwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz vom 27.10.2006, MBl. NRW 2006, 786 \nff.,\n\n33\n\nwenn er unter Bezugnahme auf die vorgenannten Entscheidungen feststellt, dass \ndie Funktionsfähigkeit von Mobilfunkanlagen privater Betreiber auch dann, wenn sie \neiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nachkommen, keinen \"öffentlichen Belang\" \ni.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellen.\n\n34\n\nUnabhängig davon, ob die Antragstellerin sich überhaupt auf ein \"Recht\" berufen \nkann, das durch die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung tangiert \nwird, ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass unter Berücksichtigung des Gebotes der \nRücksichtnahme diesem der Vorrang gegenüber dem Recht der Beigeladenen auf \nBebauung ihres Grundstückes einzuräumen ist. \n\n35\n\nBei der Frage, was den Beteiligten billigerweise an Rücksichtnahme zuzumuten \nist, kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Antragstellerin im Jahre 1998 die \nVermittlungsstelle und den Antennenträger in einem Gebiet errichtet hat, für den ein \nrechtsgültiger Bebauungsplan weder eine Höhenbegrenzung noch sonstige \nFestsetzungen vorsah, die die Errichtung einer Windenergieanlage ausschlossen. \nInsoweit konnte die Antragstellerin schon zum Zeitpunkt der Verwirklichung ihres \nBauvorhabens nicht davon ausgehen, dass keine weiteren, den Funkverkehr \nstörenden Bauten im Umfeld ihrer Anlage errichtet werden. Hinzu kommt, dass über \ndie Vermittlungsstelle der Antragstellerin zwar 18 Richtfunkstrecken unterhalten \nwerden, aber nach ihrem eigenen Vortrag (Klageschrift vom 3.3.2009 im Verfahren \n11 K 585/09, Bl. 3 d.A.) und dem als Anlage beigefügten Lageplan (Bl. 34 d.A. in 11 \nK 585/09) nur zwei der 18 Richtfunkstrecken durch die WEA 1 beeinträchtigt werden. \nBei Realisierung des Bauvorhabens der Beigeladenen ist nach den Angaben der \nAntragstellerin in der Antragsschrift (Bl. 17 d.A.) eine Ersatzanbindung der \nbetroffenen Gegenstellen 2573W Boke und 1788 PB-Wewer via Mietleitungen \nanderer Netzbetreiber möglich, wodurch ihr Anmietkosten in Höhe von 15.000 bis \n20.000 EUR jährlich entstehen würden. Eine Aufrechterhaltung des Funknetzes und \ndamit eine ausreichende Versorgung ihrer Mobilfunkkunden dürfte damit \ngewährleistet sein. Die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen haben außerdem \nim Schriftsatz vom 13.3.2009 (Bl. 39 d.A.) vorgetragen, dass der Antragstellerin in \nGesprächen angeboten worden sei, das Funken von den Hochbauten der \nBeigeladenen zu ermöglichen, sie dies aus Kostengründen aber abgelehnt habe. \nDieser Vortrag ist - insbesondere auch im Hinblick auf seine technische \nRealisierbarkeit - bisher von der Antragstellerin unbestritten geblieben. Im Ergebnis \nlässt sich jedenfalls derzeit nicht feststellen, dass - so die Antragstellerin in der \nAntragsschrift (Bl. 15 d.A.) - die Realisierung des Bauvorhabens der Beigeladenen \nrücksichtslos ist, weil eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung ihres eigenen \nGrundstückes dann nicht mehr möglich ist. Eine der Baugenehmigung \nentsprechende Nutzung der Vermittlungsstelle und des Antennenträgers dürfte \nvielmehr im Wesentlichen nach wie vor möglich, der der Antragstellerin entstehende \nSchaden vielmehr rein finanzieller Art sein und in dem Mehraufwand bestehen, der \ndurch Anmietung fremder Leitungen entsteht. \n\n36\n\nGemessen an diesen Interessen der Antragstellerin dürfte im Gegenzug bei der \nRealisierung des Bauvorhabens von der Beigeladenen allenfalls ein Maß an \nRücksichtnahme zu erwarten sei, das einerseits mögliche Beeinträchtigungen des \nRichtfunkverkehrs minimiert, andererseits aber keinen völligen Verzicht auf die \nRealisierung des Bauvorhabens erfordert. Dass die erteilte Genehmigung dies \nunberücksichtigt lässt, ist jedenfalls nicht offensichtlich. Nach der im \nGenehmigungsverfahren erfolgten Abfrage bei der Bundesnetzagentur verlaufen im \nräumlichen Bereich des Vorhabens der Beigeladenen 50 Richtfunkstrecken (vgl. \nAnlage 1 zum Schreiben der Bundesnetzagentur vom 30.10.2008). Es spricht einiges \ndafür, dass - worauf der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 13.3.2009 \nhingewiesen hat (Bl. 47 d.A.) - bei einer räumlichen Verschiebung der Anlage \ninnerhalb des Grundstückes der Beigeladenen zum einen eine Kollision mit weiteren \nRichtfunkstrecken der Antragstellerin und denen anderer Anbieter nicht zu vermeiden \nist und zum anderen der erforderliche Mindestabstand zu den weiter geplanten und \nbereits durch Vorbescheid genehmigten WEA 2 und WEA 3 nicht eingehalten \nwerden kann. Insofern dürfte den Interessen der Antragstellerin nur dann vollständig \nRechnung getragen werden können, wenn die Beigeladene in Gänze auf ihr \nVorhaben verzichtet. Dass ihr ein derartiges Maß an Rücksichtnahme trotz \nbauplanungsrechtlicher Zulässigkeit des Vorhabens abverlangt werden kann, \nerscheint dem Gericht sehr zweifelhaft.\n\n37\n\n3. Unabhängig davon, dass die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung \njedenfalls nicht offensichtlich das Gebot der Rücksichtnahme verletzt und aus diesem \nGrund kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung der Klage besteht, geht auch die im Übrigen \nanzustellende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Wie oben \nbereits ausgeführt, hat die Antragstellerin ein im Wesentlichen finanzielles Interesse \ndaran, dass das Bauvorhaben vorerst nicht verwirklicht wird. Denn durch die \nAnmietung von Fremdleitungen, deren Kostenaufwand die Antragstellerin mit 15.000 \nbis 20.000 EUR jährlich beziffert (Bl. 24 d.A.) ist - wie oben bereits ausgeführt - eine \nSicherstellung der Mobilfunkverbindungen ihrer Kunden gewährleistet. Es ist auch \nweder vorgetragen noch ersichtlich, dass für die Sicherstellung der Versorgung über \nFremdleitungen bauliche Veränderungen in nennenswertem Umfang erforderlich \nsind. Das dem gegenüber zu stellende Interesse der Beigeladenen, von der \nGenehmigung vor Abschluss des Hauptsacheverfahren Gebrauch zu machen, ist \nebenfalls rein finanzieller Natur. Nach den Angaben der Beigeladenen (Bl. 31 d.A.) \nbelaufen sich die eingesparten Energiekosten im Falle eines Betriebes der Anlage \nauf ca. 10.000 EUR monatlich und übersteigen das finanzielle Interesse der \nAntragstellerin bei weitem. Angesichts dessen vermag das Gericht derzeit auch unter \ndiesem Gesichtspunkt eine überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht zu erkennen. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen \neigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat.\n\n39\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht \nbewertet die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin in Orientierung an Nr. 19.2 i.V.m. \n2.2.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 mit \n7.500,00 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-03-26/11-l-120-09","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-03-26/11-l-120-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241773","retrieved":"2026-07-09 02:05:07.369033+00:00"}}