{"status":"available","doknr":"OLD241851","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2009:0324.1L140.09A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2009-03-24","aktenzeichen":"1 L 140/09.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n\n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe: \n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung \naufzugeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers \nnach Griechenland vorläufig für die Dauer von sechs Monaten \nauszusetzen und der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass \neine Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig für die \nDauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf, \n\n4\n\nist nicht begründet. \n\n5\n\nDem einstweiligen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers steht die Regelung \ndes § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegen. Danach darf die Abschiebung nach Abs. 1 nicht \nnach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. \n\n6\n\nIm vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit Griechenlands für das Asylverfahren \ndes Antragstellers gegeben. Dies ergibt sich aus der Fiktion des Art. 18 Abs. 6 i.V.m. \nArt. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (im Folgenden: \nDublin II VO), nachdem die griechischen Behörden auf das Übernahmeersuchen des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) nicht \ngeantwortet haben. Für die Kammer ist es nicht offensichtlich erkennbar, dass die \nBundesrepublik Deutschland hiervon abweichend zuständig sein könnte. Nach den \nAngaben des Antragstellers bei seiner Befragung zum Reiseweg durch die \nBundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf vom 04.02.2009 ist dieser am \n04.02.2009 über Griechenland in die Europäische Union eingereist, was die \nZuständigkeit dieses Mitgliedsstaates für das Asylverfahren begründet, und ist von \ndort weiter in die Bundesrepublik Deutschland geflogen. Das Übernahmeersuchen \nan die griechischen Behörden ist daher nicht zu beanstanden. \n\n7\n\nVon daher ergibt sich für die Kammer aus § 34 a Abs. 2 AsylVfG das gesetzliche \nVerbot, die Abschiebung auszusetzen. Eine Ausnahme hiervon kommt auch in \nverfassungskonformer Auslegung der in § 34 a AsylVfG getroffenen Regelung nicht \nin Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein \nderartiger Ausnahmefall angenommen werden, wenn dem Ausländer im Zielstaat die \nTodesstrafe droht, wenn für ihn die konkrete Gefahr besteht, dort in unmittelbarem \nZusammenhang mit der Rückverbringung Opfer eines Verbrechens zu werden, \nwelches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht, wenn sich die \nVerhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben oder wenn offen zutage tritt, \ndass der Drittstaat seinen Schutzverpflichtungen nicht nachkommen wird.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE \n94, 49, 98; so auch VG Gießen, Beschluss vom 25.04.2008 - 2 L \n01/08.GI.A - m. w. N.\n\n9\n\nDanach kann der Ausländer eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen \nRückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe \nentgegenstehen, nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen \naufdringt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht \naufgefangenen Sonderfälle individuell betroffen ist. \n\n10\n\nSolche individuellen Gründe trägt der Antragsteller jedoch nicht vor. Er verweist \nvielmehr lediglich auf die allgemeine Situation im zuständigen EU-Staat \nGriechenland, in dem ihm angeblich erhebliche Rechtsverletzungen drohen, und auf \nhierzu ergangene - positive - Entscheidungen von Verwaltungsgerichten. Die geltend \ngemachten Gründe reichen jedoch nicht aus, um ausnahmsweise ein \nAbschiebungsverbot nach Griechenland und eine Durchbrechung der Regel des \n§ 34a Abs. 2 AsylVfG annehmen zu können. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die \nLebensbedingungen von Asylbewerbern in Griechenland nicht mit dem hiesigen \nStandard vergleichbar sind, \n\n11\n\nvgl. hierzu die Dokumentation von Pro Asyl \"Neue Recherchen und \nDokumente zur Situation von Schutzsuchenden in Griechenland\", Stand: \nAugust 2008, \n\n12\n\nund Verfahren nicht mit der in Deutschland üblichen Effizienz durchgeführt \nwerden.\n\n13\n\nVgl. UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden \nnach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung vom 15.04.2008.\n\n14\n\nHärten des Einzelfalls trägt die Antragsgegnerin dadurch Rechnung, dass sie \ngrundsätzlich den sechsmonatigen Überstellungszeitraum ausschöpft, um zur \nEntlastung der griechischen Behörden beizutragen. Außerdem wird im Zweifel bei \nbesonders schutzwürdigen Personen von einer Überstellung nach Griechenland \nabgesehen. Dies gilt für Flüchtlinge hohen Alters, für Minderjährige und für \nFlüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, \nPflegebedürftigkeit oder besondere Hilfsbedürftigkeit vorliegt.\n\n15\n\nVgl. Antwort der Bundesregierung \"Zweifel an der Einstufung \nGriechenland als \"sicherem Drittstaat\" im Asyl- bzw. Dublin-II-Verfahren\" \nvom 05.01.2009, BT-Drs 16/11543, S. 6. \n\n16\n\nDer Antragsteller unterfällt keiner dieser Gruppen. Das Gericht sieht sich daher aufgrund \nder oben dargestellten Gesetzeslage daran gehindert, Asylbewerbern im Falle von \nGriechenland eine generelle Ausnahme von der Regelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG \nzuzugestehen.\n\n17\n\nSo auch VG Münster, Beschluss vom 04.03.2009 - 9 L 77/09.A -, juris; \nVG Bremen, Beschluss vom 03.03.2009 - 5 V 251/09. A -; VG \nRegensburg, Beschluss vom 15.09.2008 - RO 3 E 08.30124 - in: \nAsylmagazin 2009, S. 16.\n\n18\n\nDemzufolge ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin von dem in \nihrem Ermessen stehenden Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO \nbisher keinen Gebrauch gemacht hat. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n20\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-03-24/1-l-140-09-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-03-24/1-l-140-09-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241851","retrieved":"2026-07-09 02:05:13.648214+00:00"}}