{"status":"available","doknr":"OLD241855","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2009:0324.1K1831.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2009-03-24","aktenzeichen":"1 K 1831/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage \nzurückgenommen hat. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Lagebezeichnung In den \nF1. 40 in I. . Auf dem angrenzenden Grundstück mit der Lagebezeichnung \nM. T. 217 betreibt der Beigeladene eine Tierpension. Die Entfernung \nzwischen den aufstehenden Gebäuden beträgt 420 m.\n\n3\n\nUnter dem 18.06.2004 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die \nBaugenehmigung zur Errichtung einer Hundestallanlage (Tierpension), eines \nGartenhauses und zur Aufstockung des Silos. Nach den Antragsunterlagen weist die \nHundestallanlage eine Grundfläche von 241 qm auf, vorgesehen sind insgesamt 13 \nHundeboxen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 25.08.2004 legte der Kläger Widerspruch gegen die Genehmigung zur \nErrichtung einer Hundestallanlage ein. Zur Begründung wurde auf unzumutbare \nLärmbeeinträchtigungen infolge nächtlichen Hundegebells hingewiesen.\n\n5\n\nDas Staatliche Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz OWL teilte unter dem \n06.09.2005 mit, gegen das Vorhaben bestünden aus immissionsschutzrechtlicher \nSicht keine Bedenken. Zur Begründung wurde auf den Abstand zwischen den \nGebäuden sowie den Umstand hingewiesen, dass in der vorhandenen \nAußenbereichslage auch nächtliches Hundegebell zu den üblichen \nGebietsmerkmalen zähle. Ob die einschlägigen Immissionsgrenzwerte von 45 dB(A) \nwährend der Nachtzeit überschritten würden, könne allerdings nur durch eine \nLärmmessung oder das Gutachten eines Sachverständigen geklärt werden. \nDaraufhin teilte die Landrätin des Kreises I. als Widerspruchsbehörde dem \nKläger unter dem 01.12.2005 mit, es sei beabsichtigt, seitens der Stadt I. eine \nMessung der von der Hundestallanlage ausgehenden Immissionen durchführen zu \nlassen. Mit Schreiben vom 08.03.2007 wurde dann mitgeteilt, die beabsichtigte \nLärmmessung habe nicht durchgeführt werden können, weil nicht ständig Hunde in \nder Anlage untergebracht seien und eine Rückmeldung des Beigeladenen, wann \neine größere Anzahl von Hunden vorhanden sei, nicht erfolgt sei.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 15.05.2008 fügte der Beklagte der Baugenehmigung vom \n18.06.2004 gemäß § 24 BImSchG folgende Bestimmung hinzu: \n\n7\n\n\"Beim Betrieb der Hundestallanlage dürfen die Immissionsrichtwerte \nvon tagsüber 60 dB(A) und nachts (in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und \n6.00 Uhr) 45 dB(A) - gemessen 0,5 m vor dem geöffneten, vom Lärm am \nstärksten betroffenen Fenster der zum Aufenthalt von Menschen \nbestimmten Nachbargebäude - nicht überschritten werden.\"\n\n8\n\nMit weiterem an den Kläger adressierten Bescheid vom 15.05.2008 wurde dem \nWiderspruch vom 29.03.2003 gegen die Errichtung der Hundesstallanlage \nabgeholfen. Zur Begründung wies der Beklagte auf die nachträgliche Verpflichtung \nzur Einhaltung der Immissionsrichtwerte hin.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 13.06.2008 Klage erhoben. Er hat zunächst geltend gemacht, \nder Abhilfebescheid werde seinem Rechtsschutzbegehren nicht gerecht. Sein Ziel sei \nes, die Aufhebung der Baugenehmigung für die Errichtung der Hundestallanlage, \neines Gartenhauses sowie der Aufstockung des Silos zu erreichen. In der \nmündlichen Verhandlung vom 24.03.2009 hat der Kläger die Klage \nzurückgenommen, soweit sie gegen die Genehmigung des Gartenhauses und des \nSilos gerichtet war.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n11\n\ndie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.06.2004 für \ndie Errichtung einer Hundestallanlage (Tierpension) in der Fassung des \nBaurechtsbescheides vom 15.05.2008 auf dem Grundstück M1. T. \n217 in I. aufzuheben,\n\n12\n\nhilfsweise über den Abhilfebescheid vom 15.05.2008 hinaus dem \nBeigeladenen den Betrieb einer Hundestallanlage zu untersagen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr macht geltend, durch den Abhilfebescheid werde den berechtigten Interessen \ndes Klägers entsprochen. In nachbarschaftlichen Rechten könne der Kläger nur \nhinsichtlich der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte betroffen sein.\n\n16\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr trägt vor, die Baugenehmigung zur Errichtung einer Hundestallanlage verletze \nden Kläger nicht in seinen Rechten. Durch die Genehmigung der Hundeboxen unter \nBerücksichtigung der damit verbundenen möglichen Anzahl von Tieren seien \nunzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu erwarten. Dabei sei zu berücksichtigen, \ndass das Wohnhaus des Klägers ca. 420 m entfernt von der Anlage liege. Bei dieser \nEntfernung bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bei dem \nregelmäßigen Betrieb der genehmigten Hundestallanlage Überschreitungen der \nImmissionsrichtwerte zu befürchten wären. Deshalb seien über die Festsetzung der \nmaßgeblichen Immissionsrichtwerte hinaus weitere Vorkehrungen nicht erforderlich \ngewesen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nNachdem die Klage gegen die Genehmigung des Gartenhauses und des Silos \nzurückgenommen worden ist, ist Gegenstand des Verfahrens nur noch die \nGenehmigung zur Errichtung einer Hundestallanlage (Tierpension). Insoweit ist die \nKlage zulässig, sie kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Die \ndiesbezügliche Baugenehmigung vom 18.06.2004 in der Fassung des \nBaurechtsbescheides vom 15.05.2008 ist rechtmäßig, so dass auch eine \nRechtsverletzung des Klägers auszuschließen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nDie angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen \nnachbarschaftlichen Rechten. Bezüglich der Genehmigung einer Hundestallanlage \nmit 13 Boxen kommt nur ein bauplanungsrechtlicher Abwehranspruch nach Maßgabe \ndes in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots in \nBetracht. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der \nschädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind \nschädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer \ngeeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die \nAllgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, \ndass der im Außenbereich wohnende Kläger nicht etwa nur landwirtschaftstypische \noder gar nur die mit einer Wohnnutzung typischerweise verbundenen Geräusche \nhinzunehmen hat. Die im Außenbereich potenziell zulässigen Vorhaben weisen \nhinsichtlich der Nutzungsart eine erhebliche Bandbreite auf. Dies wird schon daran \ndeutlich, dass im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gerade auch solche \nVorhaben privilegiert zulässig sind, die etwa wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf \ndie Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Wer sich im \nAußenbereich ansiedelt, kann nicht erwarten, weitgehende oder gar absolute Ruhe \nzu genießen. Bewohner des Außenbereichs können nur die Schutzmaßstäbe für sich \nin Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig \nsind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. c) der \nTA-Lärm vorgegebenen Werte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 - BRS 65 \nNr. 182; Beschluss vom 08.01.2008 - 7 B 1741/07 -, BauR 2008, 957.\n\n24\n\nDie Einhaltung dieser Richtwerte ist durch den Nachtragsbescheid vom \n15.05.2008 zur Baugenehmigung vom 18.06.2004 verbindlich festgelegt worden. \nVon der Durchführung einer schalltechnischen Untersuchung konnte im vorliegenden \nFall abgesehen werden. Zwar bietet die Hundestallanlage Platz für die Unterbringung \nvon 13 Tieren in entsprechenden Boxen. In Anbetracht der Entfernung zum \nWohnhaus des Klägers hätte es jedoch näherer Anhaltspunkte für die Annahme \nbedurft, trotz dieser Entfernung seien die einschlägigen Grenzwerte nicht \neinzuhalten. Derartige Anhaltspunkte liegen jedoch nicht vor. Insbesondere besteht \ndas Klagevorbringen insofern aus einer bloßen pauschalen Behauptung, die durch \ndie durchgeführten örtlichen Kontrollen auch nicht bestätigt worden ist. Gegen die \nAnnahme einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung spricht auch der Umstand, dass \ndie Hundeboxen - wie der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung \nunwidersprochen dargelegt hat - nachts geschlossen werden, so dass sich die Tiere \ndann nur noch in dem inneren Bereich aufhalten. \n\n25\n\nBesteht danach kein Rechtsanspruch auf Teilaufhebung der Baugenehmigung \nkann auch der hilfsweise zur Entscheidung des Gerichts gestellte \nUntersagungsantrag keinen Erfolg haben.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-03-24/1-k-1831-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-03-24/1-k-1831-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241855","retrieved":"2026-07-09 02:05:13.948981+00:00"}}