{"status":"available","doknr":"OLD243311","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2009:0304.1L122.09A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2009-03-04","aktenzeichen":"1 L 122/09.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 18.02.2009 anzuordnen und der Antragsgegnerin \naufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine \nAbschiebung des Antragstellers nach Griechenland nicht durchgeführt \nwerden darf,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nBei der wegen der Kürze der Zeit nur gebotenen summarischen Prüfung des \nAntrags sieht das Gericht keine Möglichkeit, die Abschiebung des Antragstellers \nnach Griechenland vorläufig auszusetzen.\n\n6\n\nDa in nicht zu bezweifelnder Weise feststeht, dass eine Abschiebung des \nAntragstellers nach Griechenland durchgeführt werden kann und die \nVoraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylVfG vorliegen, ergibt sich für das Gericht das \ngesetzliche Verbot, die vorgesehene Abschiebung auszusetzen (§ 34a Abs. 2 \nAsylVfG).\n\n7\n\n§ 34a Abs. 2 AsylVfG ist nach der Rechtsprechung des BVerfG \nverfassungsgemäß. \n\n8\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 2315/93 -.\n\n9\n\n§ 34a Abs. 2 AsylVfG ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn in den in dem Urteil \nbeschriebenen Ausnahmefällen Einwendungen des Ausländers zu einer individuellen \nGefährdung im Drittstaat geltend gemacht werden können. \n\n10\n\nSolche individuellen Gründe trägt der Antragsteller jedoch nicht vor. Er verweist \nvielmehr lediglich auf die allgemeine Situation im zuständigen EU-Staat \nGriechenland, in dem ihm angeblich erhebliche Rechtsverletzungen drohen. Die \ngeltend gemachten Gründe reichen jedoch nicht aus, um ausnahmsweise ein \nAbschiebungsverbot nach Griechenland und eine Durchbrechung der Regel des \n§ 34a Abs. 2 AsylVfG annehmen zu können. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die \nLebensbedingungen von Asylbewerbern in Griechenland nicht mit dem hiesigen \nStandard vergleichbar sind (vgl. hierzu die Dokumentation von Pro Asyl \"Neue \nRecherchen und Dokumente zur Situation von Schutzsuchenden in Griechenland\", \nStand: August 2008) und Verfahren nicht mit der in Deutschland üblichen Effizienz \ndurchgeführt werden (vgl. \"UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von \nAsylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung vom \n15.04.2008).\n\n11\n\nHärten des Einzelfalls trägt B. nach Kenntnisstand des Gerichts, aber \nauch dargelegt im angefochtenen Bescheid, dadurch Rechnung, dass im Zweifel bei \nbesonders schutzwürdigen Personen von einer Überstellung nach Griechenland \nabgesehen wird. Dies gilt für Flüchtlinge hohen Alters, für Minderjährige und für \nFlüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, \nPflegebedürftigkeit oder besondere Hilfsbedürftigkeit vorliegt.\n\n12\n\nE. B1. unterfällt keiner dieser Gruppen. Das Gericht sieht sich daher aufgrund \nder oben dargestellten Gesetzeslage daran gehindert, Asylbewerbern im Falle von \nGriechenland eine generelle Ausnahme von der Regelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG \nzuzugestehen.\n\n13\n\nVgl. auch VG Regensburg, Beschluss vom 15.09.2008 - RO 3 E \n08.30124 - in: Asylmagazin 2009, S. 16.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-03-04/1-l-122-09-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-03-04/1-l-122-09-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243311","retrieved":"2026-07-09 02:06:39.622120+00:00"}}