{"status":"available","doknr":"OLD243859","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2009:0211.11K1729.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"11 K 1729/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 29.4.2008 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Abgabenfreiheit der Einleitung von verschmutztem \nNiederschlagswasser für das Veranlagungsjahr 2006 für das Kanalisationsteilnetz 647 \n(Ortsteil T. O. ), in dem u.a. Niederschlagswasser von der C1.-----straße 68 entwässert \nwird, aufgrund ihrer Erklärung vom 25.6.2007. Das Verfahren ist eines von ursprünglich zehn \nVerfahren, in denen ebenfalls um die rechtliche Bedeutung der Einleitung verschmutzten \nRegenwassers von den C2.-----straßen 66 und 68 gestritten wurde.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 29.4.2008, zugestellt am 2.5.2008, setzte die Beklagte \ngegenüber der Klägerin die für die Einleitung von verschmutztem \nNiederschlagswasser zu zahlende Abwasserabgabe in dem fraglichen \nEntwässerungsgebiet auf 10.170,09 EUR fest. Die Voraussetzungen für eine \nBefreiung lägen nicht vor, da die fraglichen Kanalisationsnetze insgesamt nicht den \nanerkannten Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG \nNRW entsprächen. Die erstmals im Veranlagungszeitraum geltenden Anforderungen \nan die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren gemäß dem Runderlass des \nMinisteriums für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschafts- und Verbraucherschutz \nNRW (MUNLV) vom 26.5.2004 - im Folgenden: Trennerlass - seien nach den \neigenen Angaben der Klägerin nicht erfüllt. Abgabenfreiheit könne deshalb nicht \ngewährt werden. \n\n4\n\nMit ihrer am 2.6.2008 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen \ngeltend, entgegen der Auffassung der Beklagten seien die für sie einschlägigen \nVoraussetzungen nach § 73 Abs. 2 LWG NRW erfüllt. Die Frage der Abgabenfreiheit \nkönne nicht auf der Grundlage des Trennerlasses vom 26.5.2004 beantwortetet \nwerden. Es sei vielmehr zu berücksichtigten, dass der Landesbetrieb Straßen NRW \nals Straßenbaulastträger für die Bundesfern- und Landesstraßen im Stadtgebiet der \nKlägerin in einigen Bereichen über keine eigenen Kanalleitungen zur Ableitung des \nanfallenden Straßenwassers (Niederschlagswassers) zum nächsten Gewässer \nverfüge und insoweit Kanalnetze der Klägerin in Anspruch nehme. Die Festsetzung \nder Abgabe ergebe sich in dem umstrittenen Teilnetz allein aus der Einleitung von \nstark verschmutztem Niederschlagswasser von der C1.-----straße 68, das nach dem \nTrennerlass erstmals als in besonderer Weise behandlungsbedürftig eingestuft \nwerde. Eine Vorbehandlung im Sinne des Trennerlasses lehne der Landesbetrieb \nStraßen NRW ab, der Einbau geeigneter Filter in die Sinkkästen (Gullys) bedeute \naber einen Eingriff in den Straßenkörper und könne daher von der Klägerin nicht \neigenverantwortlich vorgenommen werden. Eine Behandlung etwa durch ein neu \neinzurichtendes Regenklärbecken zusammen mit dem \"städtischen\" \nNiederschlagswasser sei technisch nicht sinnvoll und entspreche nicht den Regeln \nder Technik. \nNach Auffassung der Klägerin, die vom Landesbetrieb Straßen NRW als \nStraßenbaulastträger ebenfalls vertreten werde, könne der Trennerlass als \nlandesrechtliche Regelung im Bereich der C2.-----straßen keine Anwendung finden. \nFür C2.-----straßen gälten vielmehr ausschließlich die bundesrechtlichen \nBestimmungen nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen-Teil: Entwässerung \n(RAS-Ew)- und die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in \nWassergewinnungsgebieten (RiStWag). Die im Stadtgebiet der Klägerin \nvorhandenen C2.-----straßen entsprächen diesen Regelwerken und erfüllten somit \ndie allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung. Dies \nhabe der Landesbetrieb Straßen NRW ausdrücklich bestätigt. Die Klägerin selbst \nentwässere in den fraglichen Teilnetzen nur Wasser von Flächen der Kategorien I \nund II a nach dem Trennerlass, nicht jedoch nach der Kategorie III. Der Vorrang des \nBundesrechts lasse sich letztlich auch aus einem Entwurf eines gemeinsamen \nRunderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr (MBV) und des MUNLV \nableiten. Dieser enthalte Regelungen, die für die nach den RAS-Ew und RiStWag \nerrichteten bzw. neu zu errichtenden Straßen gälten. Zu den älteren Anlagen \nverhalte sich dieser Erlass nicht. Es sei daher davon auszugehen, dass insoweit die \nbundesrechtlich vorrangigen allgemein anerkannten Regeln der Technik weiterhin \nGeltung beanspruchen könnten. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid der Beklagten vom 29.4.2008 aufzuheben.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEs fehle bereits an einem formgerechten Befreiungsantrag, wie er nach § 73 \nAbs. 2 LWG NRW i.V.m. § 75 Satz 4 LWG NRW erforderlich sei. Die Klägerin habe \nnämlich in das Feld \"Antrag auf Abgabefreiheit\" keinen Eintrag gemacht. Darüber \nhinaus könne Abgabenfreiheit deshalb nicht gewährt werden, weil die Anforderungen \nan die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren nach dem Trennerlass vom \n26.5.2004 selbst nach den Angaben der Klägerin nicht erfüllt seien. Bei § 73 Abs. 2 \nLWG NRW handele es sich um eine landesrechtliche Privilegierungsregelung, bei \nder Definition der Befreiungsvoraussetzungen habe der Landesgesetzgeber \ndementsprechend einen weiten Ermessensspielraum. Insoweit stehe es ihm frei, \nwelche Anforderungen er mittels Erlass als Regeln der Technik aufstelle, um den \ngrundsätzlich Abgabepflichtigen aus übergeordneten Interessen die Möglichkeit der \nAbgabenfreiheit zu gewähren. Dies habe das Land NRW durch den Trennerlass \nzulässigerweise getan. Er enthalte insbesondere auch keine Ausnahmen für den \nBereich von C2.-----straßen . Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass in der \nAnlage I des Erlasses zur Kategorie III - stark belastetes Niederschlagswasser - als \nHerkunftsbereich u.a. \"Flächen mit starkem Kfz-Verkehr, z.B. Hauptverkehrsstraßen, \nFernstraßen, ...\" aufgeführt seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die \nAnforderungen aus dem Trennerlass und die bundesrechtlichen Richtlinien RAS-EW \nund RiStWag sowie der Runderlass zu § 51 a vom 18.5.1998 kumulativ gälten. Dies \nergebe sich auch aus dem Entwurf des Runderlasses, den die Klägerin vorgelegt \nhabe. Dieser enthalte lediglich Änderungen für die Zukunft und auch nur für den \nAußenbereich, er erfasse die hier umstrittenen Straßenteile im Stadtgebiet der \nKlägerin damit nicht. Schließlich könne es für die Beurteilung der Regelgerechtigkeit \nnicht auf den Zeitpunkt der Herstellung der Straße ankommen. Es entscheide \nvielmehr immer die Regelgerechtigkeit im Veranlagungsjahr. Schließlich treffe es \nnicht zu, dass die Klägerin keine Möglichkeit habe, auf die Einleitung von \nverschmutztem Niederschlagswasser von der C1.-----straße , das zur \nAbwasserabgabenpflicht führe, Einfluss zu nehmen. Es stehe ihr offen, die mit der \nBundesrepublik Deutschland getroffene Vereinbarung, die der Inanspruchnahme der \nKanalnetze der Klägerin zur Entwässerung des Straßenwassers auf der C1.-----\nstraße 68 zugrunde liege, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu kündigen, \nwenn sie nur deshalb zur Zahlung von Abwasserabgaben herangezogen werde. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses \nVerfahrens und der Verfahren 11 K 1728/08, 11 K 1730/08 bis 1737/08 sowie auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Befreiung \nvon der Abwasserabgabepflicht für das Kanalnetz 647. Der ablehnende Bescheid der \nBeklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO. \n\n13\n\nDie Klägerin ist für die Einleitung von Niederschlagswasser im Veranlagungsjahr \n2006 grundsätzlich abgabenpflichtig nach §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 des \nAbwasserabgabengesetzes (AbwAG). Dies wird von ihr selbst auch nicht in Abrede \ngestellt.\n\n14\n\nDie Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf die Befreiung von der Abgabe im \nJahre 2006. Denn das hier betroffene Kanalisationsnetz der Klägerin entsprach im \nVeranlagungszeitraum den einschlägigen anerkannten Regeln der Technik. Gemäß \n§ 7 Abs. 2 AbwAG können die Länder bestimmten, unter welchen Voraussetzungen \ndie Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Diese \nBestimmung findet sich in Nordrhein-Westfalen in § 73 Abs. 2 LWG NRW. Gemäß \n§ 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser auf \nAntrag abgabenfrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers \nund deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b \nAbs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des § 57 Abs. 1 LWG NRW und \ndie Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der \nin der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen nach \n§ 7 a Abs. 1 WHG entsprechen.\n\n15\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin mit ihrer Erklärung vom \n25.6.2007 einen formgerechten Antrag auf Abgabenfreiheit gestellt. Dem steht nicht \nentgegen, dass das hierfür im Übersichtsbogen (Blatt 2 der Verwaltungsakte) \nvorgesehene Feld keinen Eintrag enthält. Die Klägerin hat dies in der mündlichen \nVerhandlung nachvollziehbar damit begründet, dass dies in den Fällen nicht \ngeschehen sei, in denen die Erfüllung der Anforderungen aus ihrer Sicht nicht \nsichergestellt gewesen sei. Dies sei auch in der Vergangenheit so gemacht worden. \nDass sie mit der Erklärung gleichwohl in jedem Fall einen Antrag stellen wollte, ergibt \nsich bereits daraus, dass sie die hierfür vorgesehenen Angaben machte, \ninsbesondere die Anlage 3 zum Antrag auf Abgabenfreiheit für das Kanalnetz 647 \nausfüllte. Zudem enthält das beigefügte Anschreiben ausdrücklich die Bitte, \"den \nAnträgen auf Abgabefreiheit der Abwasserabgabe stattzugeben\". Dementsprechend \nhat die Beklagte die Erklärung der Klägerin auch als einen entsprechenden Antrag \ngewertet, sonst hätte sie in ihrem Bescheid vom 29.4.2008 nicht über eine Befreiung \nentscheiden dürfen. Dies ist jedoch ausweislich des letzten Satzes der Anlage 1 zum \nBescheid vom 29.4.2008 geschehen. \n\n16\n\nDie Klägerin erfüllt auch die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der \nAbgabenfreiheit. Die Beklagte durfte von ihr namentlich nicht verlangen, die \nAnforderungen des Trennerlasses auch für das Regenwasser, das von der B 68 in \ndas Kanalisationsnetz der Klägerin eingespeist wurde, zu erfüllen. Eine \nentsprechende Anforderung lässt sich im Rahmen des § 73 Abs. 2 LWG NRW nicht \nrechtfertigen. \n\n17\n\nDa es sich bei § 73 Abs. 2 LWG um eine landesrechtliche \nPrivilegierungsregelung handelt, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der \nLandesgesetzgeber in der Definition der Befreiungsvoraussetzungen einen weiten \nErmessensspielraum hat.\n\n18\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3.7.1992 - 8 C 102/89 - und OVG NRW, \nUrteil vom 11.12.2008 - 9 A 495/06 -.\n\n19\n\nIm Rahmen dieses Ermessens steht es dem Landesgesetzgeber grundsätzlich \nfrei, welche Anforderungen er mittels Erlass als Regeln der Technik aufstellt, um den \ngrundsätzlich Abgabepflichtigen aus übergeordneten Interessen die Möglichkeit der \nAbgabefreiheit zu gewähren. Eine Grenze des Ausgestaltungsermessens ist nur dort \nzu ziehen, wo sich die Forderung nach der Einhaltung einer Regel der Technik im \nGesamtzusammenhang des Regelungswerks \"Abwasserabgabenrecht\" und des \nCharakters als Lenkungsabgabe schlechterdings nicht rechtfertigen lässt.\n\n20\n\nSo ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 11.12.2008 - 9 A 495/06 -.\n\n21\n\nNach diesen Grundsätzen durfte die Beklagte hier ihrer Befreiungsentscheidung \nnicht die Regelungen des Trennerlasses zugrunde legen. Denn die Klägerin hatte \nund hat keine Möglichkeit, die Erfüllung der durch den Trennerlass eingeführten \nstrengeren Voraussetzungen aus eigener Kraft herbeizuführen. Wie sie \nunwidersprochen ausgeführt hat, entwässert sie selbst nur allenfalls schwach \nbelastetes Niederschlagswasser in die hier umstrittenen Kanalnetze. Die Einleitung \nstark verschmutzten Niederschlagswassers, die nach dem Trennerlass zu einer \numfassenden Behandlungspflicht in einer Kläranlage führt, geht allein auf die \nNutzung der Fernstraße zurück. Zuständig für Bau und Unterhaltung der C2.-----\nstraßen - und damit auch für die Entwässerungssysteme dort - ist jedoch im \nfraglichen Straßenabschnitt, bei dem es sich mangels Erschließungsfunktion weder \nformell noch materiell um eine Ortsdurchfahrt i.S.v. § 5 Abs. 2 und 4 FStrG handelt, \nder Landesbetrieb Straßen, der im Auftrag des Bundes tätig wird. Mit anderen \nWorten sind das Land NRW und die Bundesrepublik Deutschland für den Zustand \nder Straßenentwässerung verantwortlich. Beide können von der Klägerin nicht zur \nEinrichtung strengerer Abwasserbehandlungssysteme verpflichtet werden. Die \nKlägerin vor diesem Hintergrund gleichwohl nicht von der Abwasserabgabepflicht zu \nbefreien, ist im System des Abwasserabgabenrechtes schlechterdings nicht zu \nrechtfertigen, da der mit der Abwasserabgabe im Kern verfolgte Lenkungszweck ins \nLeere ginge.\n\n22\n\nAus vorstehenden Überlegungen folgt zudem, dass die Anforderungen des \nTrennerlasses allenfalls dann zugrundegelegt werden könnten, wenn sie von der \nKlägerin unter Beachtung der Kompetenzordnung des Grundgesetzes eingehalten \nwerden könnten, wenn also die nunmehr geforderte Trennung und besondere \nBehandlung des verschmutzten Niederschlagswassers in einer Weise mit \nzumutbarem Aufwand erfolgen könnte, die bauliche Maßnahmen an der C1.-----\nstraße nicht erforderte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Wie die Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung für alle Beteiligten nachvollziehbar und plastisch dargelegt \nhat, wären die Anforderungen des Trennerlasses letztlich nur durch den Einbau von \nFiltern in die Sinkkästen oder sonstige Maßnahmen unmittelbar an der \nEinleitungsstelle einzuhalten. Dieser Einbau und die anschließende Wartung setzten \njedoch einen Eingriff in den Straßenkörper voraus und könnten ausschließlich durch \nden Landesbetrieb Straßen durchgeführt werden. Eine Kompetenz der Klägerin \nhierfür ist nicht zu begründen. Ebenso hat die Klägerin plastisch geschildert, dass \nVersuche, den Landesbetrieb Straßen zu entsprechenden Maßnahmen zu bewegen, \nkeinen Erfolg gehabt hätten. Dass es vorliegend nicht an der Bereitschaft der \nKlägerin fehlte, ergibt sich auch daraus, dass sie an anderen C2.-----straßen , die \naufgrund der Regelung des § 5 Abs. 2 und 4 FStrG in ihrer Straßenbaulast stehen - \nim Wesentlichen die B 61 - solche Filteranlagen demnächst installieren wird. \n\n23\n\nEbenso hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung für die Kammer \nnachvollziehbar dargelegt, dass eine spätere Behandlung, d.h. nach Vermischung \nmit dem aus den umliegenden Siedlungen stammenden Niederschlagswasser, in \neinem zwischengeschalteten Klärbecken nach den in Betracht kommenden Regeln \nder Technik ausscheide. Dies erscheint der Kammer schon deshalb plausibel, weil zu \ndiesem Zeitpunkt aufgrund der Mischungsverhältnisse ein Klärerfolg hierdurch kaum \nzu erzielen wäre. \n\n24\n\nSoweit die Beklagte eine Einflussmöglichkeit der Klägerin darin sieht, dass diese \ndie bestehenden Verträge, aufgrund derer die Einleitung des Niederschlagswassers \nvon der B 68 in das städtische Kanalisationsnetz erfolge, wegen Wegfalls der \nGeschäftsgrundlage kündigen könne, kommt dies zumindest im Falle der Klägerin \nbereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Die von der Klägerin vorgelegten \nVereinbarungen mit dem Landschaftsverband X1. -M. vom 7.12.2000 sehen \nnämlich vor, dass für den Fall, dass aufgrund geänderter Vorschriften wegen der \nEinleitung von Niederschlagswasser von der Fernstraße Abwasserabgaben zu \nzahlen sind, - ergebnisoffene - Verhandlungen hierüber aufzunehmen sind. Die \nEntstehung einer Abwasserabgabepflicht lässt damit die Vertragsgrundlage gerade \nnicht entfallen, insbesondere ist es der Klägerin verwehrt, deshalb die Vereinbarung \neinseitig zu kündigen. Gleichzeitig bleibt sie selbst abgabepflichtig und kann die \nAbgabe nicht an den materiellen Verursacher \"weiterreichen\" oder ihn in Regress \nnehmen. \n\n25\n\nUnabhängig davon beseitigte eine entsprechende Kündigung nicht die \ntatsächliche Einleitung des Niederschlagswassers in die städtische Kanalisation. \nDamit könnte die Klägerin mit einer Kündigung ihre Abwasserabgabenpflicht - die \nRechtsauffassung der Beklagten als richtig unterstellt - gerade nicht beseitigen. Denn \ninsoweit kommt es auf die tatsächlichen Zustände an, nicht auf die rechtlichen \nGrundlagen. Eine Sperrung des städtischen Kanalisationsnetzes für das \nNiederschlagswasser kommt indes ernsthaft nicht in Betracht. Es kann kaum von der \nKlägerin erwartet werden, eine vielbefahrene C1.-----straße buchstäblich \"unter \nWasser\" zu setzen. Eine andere Entwässerungsmöglichkeit als das städtische \nKanalisationsnetz steht jedoch nicht zur Verfügung. \n\n26\n\nUnabhängig davon hat die Klägerin auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die \nErhebung einer Abwasserabgabe im konkreten Fall nicht sinnvoll in das System des \nAbwasserabgabenrechts integriert werden kann. Denn die Abwasserabgabe bemisst \nsich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nach der Zahl der im Entwässerungsgebiet an \ndie Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Alternativ kommt bei Gewerbeflächen \nein Hektarmaßstab in Betracht (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG). Im vorliegenden Fall hat \ndie Zahl der Bewohner des Entwässerungsgebietes mit der Zahl der Schadeinheiten \njedoch nichts zu tun. Diese resultieren ausschließlich aus der Benutzung der C1.-----\nstraße , die hier gerade definitionsgemäß keine Erschließungsfunktion hat. \nDementsprechend ist ihre Nutzung auch unabhängig von der Einwohnerzahl des \numliegenden Entwässerungsgebietes. Denn wenn eine C1.-----straße innerörtlich \nErschließungsfunktionen hätte, handelte es sich um eine Ortsdurchfahrt (§ 5 Abs. 4 \nFStrG), die grundsätzlich in der Straßenbaulast der Klägerin stünde. Die Art der \nErhebung einer Abwasserabgabe, deren Höhe von den Zufälligkeiten der \nUmgebungsgröße abhängt, obwohl sie nur wegen der Straßennutzung überhaupt \nanfällt, ist damit konkret nicht geeignet, einen Verursachungszusammenhang in \nirgendeiner Weise herzustellen oder ihn auch nur in pauschalierender Weise \nnachzubilden. \n\n27\n\nUnabhängig davon ist es dem beklagten Land auch deshalb verwehrt, von der \nKlägerin eine Abwasserabgabe wegen der Einleitung von verschmutztem \nNiederschlagswasser von der B 68 zu verlangen, weil es sich damit widersprüchlich \nund treuwidrig verhält. Denn es lässt einerseits durch den Landesbetrieb Straßen die \nderzeit vorhandenen Entwässerungssysteme als ausreichend behandeln, auf der \nanderen Seite aber durch die Bezirksregierung E. strengere Anforderungen an \nDritte stellen, obwohl es selbst Verursacher der besonderen \nBehandlungsbedürftigkeit ist. Eine Rechtfertigung für das Land NRW, an Dritte \nAnforderungen zu stellen, die es selbst nicht zu erfüllen bereit oder in der Lage ist, \nund hieraus einen finanziellen Vorteil zu ziehen, sieht die Kammer nicht. Denn es \nkann dem Land nicht zum Vorteil gereichen, dass Landesbehörden \nausschlaggebend dazu beitragen, kommunale Abgaben zu generieren. \n\n28\n\nSchließlich kann die landesrechtliche Regelung für die Entwässerung von \nNiederschlagswasser von C2.-----straßen auch deshalb keine Anwendung finden, \nweil C2.-----straßen dem bundesgesetzlichen Rechtsregime unterliegen und lediglich \nim Auftrag des Bundes von den Ländern verwaltet werden. Allgemeine \nVerwaltungsvorschriften sind ebenso vom Bund zu erlassen, wie die \nLandesbehörden generell an Anweisungen des Bundes gebunden sind, Art. 90, 85 \nGG. Mit dieser Regelungssystematik ist es nicht zu vereinbaren, durch \nlandesrechtliche Verwaltungsvorschriften in Bau und Betrieb von C2.-----straßen \neinzugreifen. Eine Landesbehörde überschreitet danach ihren nach § 7 Abs. 2 \nAbwAG bestehenden Ermessensspielraum, wenn sie dem Bundesrecht \nunterliegende Anlagen weiter gehenden Anforderungen unterstellt, als dies \nbundesrechtliche Regelungen vorsehen. Dass die bundesrechtlichen Anforderungen \nan den Bau und die Entwässerung von Straßen auf der B 68 eingehalten werden, ist \nzwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass bis zum \nJahre 2005 Abgabenfreiheit durch die Beklagte gewährt wurde. Aus \nKompetenzgründen kann die Beklagte jedoch nicht bundesrechtlich auf dem Stand \nder Technik behandeltes Regenwasser einer C1.-----straße landesrechtlich als nicht \ndem Stand der Technik entsprechend behandeln. \n\n29\n\nVor diesem Hintergrund ist auch nicht zu erkennen, dass aufgrund des \"§ 51er-\nErlasses\" die nunmehr von der Beklagten zugrundegelegten Anforderungen zu \nerfüllen wären. Zum einen handelt sich dabei um eine interne Absprache zweier \nLandesministerien, die aus systematischen Gründen hier keine ausschlaggebende \nRolle spielen kann. Zum anderen stammt der Erlass aus dem Jahre 1994 und war \noffenbar in der Vergangenheit kein Hindernis, Abgabenfreiheit zu gewähren. \n\n30\n\nEbenso wenig kommt es schließlich darauf an, welche Regelung ein endgültig \nverabschiedeter gemeinsamer Runderlass des MBV und des MUNLV haben könnte. \nAn der bundesrechtlichen Vorrangigkeit der bestehenden Regelwerke des RAS-Ew \nund RiStWag könnte ein solcher Erlass ebenso wenig etwas ändern, wie an der \nfehlenden Einwirkungsmöglichkeit der Klägerin als durch die Abwasserabgaben \nbelasteter Körperschaft auf die Erfüllung der Voraussetzungen. Allenfalls könnte sich \ndie Beklagte ein widersprüchliches Verhalten des durch sie vertretenen \nBundeslandes anlasten lassen müssen, wenn der Landesbetrieb Straßen von der \nErfüllung von Voraussetzungen befreit würde, deren Einhaltung wiederum \nVoraussetzung dafür wäre, dass einzelne Kommunen Abwasserabgabenfreiheit \nerlangen könnten. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO. \n\n32\n\nDie Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob und wenn \nja in welcher Weise das Land widerspruchsfrei bundesrechtlich auf dem Stand der Technik \nentwässertes Niederschlagswasser, das von einer in der Straßenbaulast des Landes stehenden \nC1.-----straße stammt, landesrechtlich weitergehenden Anforderungen unterwerfen und es \nlandesrechtlich als nicht dem Stand der Technik entsprechend behandeln und eine Kommune \nallein deshalb zur Zahlung einer Abwasserabgabe heranziehen darf, § 124 a Abs. 1 Satz 1 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243859","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-02-11/11-k-1729-08","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243859","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243859","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-02-11/11-k-1729-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243859","retrieved":"2026-07-09 02:07:30.655860+00:00"}}