{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2009:0202.1K1560.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":"1. Kammer","decided":"2009-02-02","aktenzeichen":"1 K 1560/08","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.686,35 € nebst Zinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszins seit dem  00.00.0000 aus 15.000,00 €, seit dem  00.00.0000 aus 15.000,00 € und seit dem  00.00.0000 aus 15.686,35 € zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand:\n\nAm  00.00.0000 trafen die Parteien eine Vereinbarung über Art, Umfang, Durchführung und Kostentragung von Baumaßnahmen an der M.-----straße M2.    in Folge der Errichtung einer Linksabbiegespur. Die Baumaßnahmen dienen der Erschließung eines Verbrauchermarktes. Gem. § 3 der Vereinbarung hat die Beklagte die Baukosten gem. § 16 StrWG NRW für die in § 1 beschriebenen Veränderungen an der M2.    getragen. In § 6 Satz 2 hat sich die Beklagte verpflichtet, die Mehraufwendungen für die Unterhaltung und Erneuerung durch Zahlung eines einmaligen Betrages abzulösen. Unter der Überschrift „Zahlungspflicht und Abrechnung“ heißt es in § 8 Satz 2 des Vertrages:\n\nDie Firma überweist den nach § 6 und 7 dieser Vereinbarung ermittelten Gesamtbetrag (einschl. Verzugszinsen und Verwaltungskosten) in Höhe von 45.686,35 € an die Straßenbauverwaltung. Der Betrag ist in Teilbeträgen wie folgt fällig:\n\n                                           00.00.0000 in Höhe von 15.000,00 €\n\n                                            00.00.0000 in Höhe von 15.000,00 €\n\n                                           00.00.0000 in Höhe von 15.686,35 €\n\nSoweit der Nutzungsberechtigte mit der Zahlung in Verzug gerät, sind Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.\n\nMit Schreiben vom  00.00.0000 bat die Beklagte unter Hinweis auf eigene Zahlungsschwierigkeiten um Zahlungsaufschub. Der Kläger hat am  00.00.0000 die vorliegende Klage erhoben.\n\nEr beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 45.686,35 € nebst Zinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszins seit dem  00.00.0000 aus 15.000,00 €, seit dem  00.00.0000 aus 15.000,00 € und seit dem  00.00.0000 aus 15.686,35 € zu zahlen.\n\nDie Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der eingereichten Vorgänge des Klägers Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nMit dem Kläger geht das erkennende Gericht von der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs aus (§ 40 Abs. 1 VwGO). Der Kläger macht Ansprüche aus der Vereinbarung vom  00.00.0000 geltend. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. v. § 54 ff. VwVfG NRW. Die geltend gemachte Leistung stellt eine Vergütung von Mehrkosten i. S. v. § 16 Abs. 1 StrWG NRW dar, für deren Erhebung die Rechtsform eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewählt worden ist.\n\nRechtsgrundlage für das geltend gemachte Zahlungsbegehren sind die §§ 3, 6 Satz 2,  8 Satz 2 der vertraglichen Vereinbarung vom 00.00.0000. Danach überweist die Beklagte den nach §§ 6 und 7 dieser Vereinbarung ermittelten Gesamtbetrag in Höhe von 45.686,35 € an den Kläger nach Maßgabe der im Tatbestand wiedergegebenen Teilbeträge.\n\nGegen die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung bestehen keine Bedenken. Es handelt sich um einen zulässigen Austauschvertrag i. S. v. § 56 Abs. 1 VwVfG NRW. Nichtigkeitsgründe i. S. v. § 59 VwVfG NRW sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich der Kläger keine unzulässige Gegenleistung versprechen lassen (§ 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW). Die Zulässigkeit der Vergütung von Mehrkosten der hier in Rede stehenden Art ergibt sich aus § 16 Abs. 1 StrWG NRW. Die Rechtmäßigkeit der Forderung wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus § 8 Satz 4 der vertraglichen Vereinbarung vom 00.00.0000.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-02-02/1-k-1560-08","cited_norms":[{"jurabk":"NW_27058","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-02-02/1-k-1560-08","retrieved":"2026-10-28 15:56:18.373922+00:00"},"card":{"id":"vg-minden/2009-02-02/1-k-1560-08","court":"VG Minden","court_id":"vg-minden","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Minden","panel":"1. 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