{"status":"available","doknr":"OLD244526","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2009:0120.10K1722.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2009-01-20","aktenzeichen":"10 K 1722/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 03. März 2008 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom 07. April 2008 wird aufgehoben.\n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 26. Mai 1983 geborene Kläger ist Soldat auf Zeit, derzeit im Range \neines Stabsunteroffiziers. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 03. April \n2009.\n\n3\n\nAm 28. November 2007 sollte er den Obergefreiten H. B. mit einem der \nBW-Fuhrpark-Service-GmbH (BW-Fuhrpark) gehörenden Fahrzeug des Typs \nMercedes-Benz Sprinter - amtliches Kennzeichen Y-470 305 - zum Truppenarzt \nfahren. Hierbei kam es gegen 9.20 Uhr auf dem Gebiet der Stadt I. zu einem \nUnfall: Der Kläger befuhr die Bundesstraße 64 in Richtung H1. und näherte sich \neiner Wechsellichtzeichenanlage, die für ihn zu dem betreffenden Zeitpunkt Grün \nzeigte, als vor ihm der Fahrer eines LKW mit dem amtlichen Kennzeichen I1-\nU1 ..(Betonmischer der P. -U. -C. -GmbH & Co KG - P3. - mit Sitz in \nI. ) verkehrsbedingt stark bremsen und sein Fahrzeug zum Stehen bringen \nmusste. Der Kläger bremste gleichfalls das von ihm geführte Fahrzeug, fuhr aber \ndennoch auf den LKW I1. -U1. .. auf, wodurch beide Fahrzeuge beschädigt \nwurden. An dem Fahrzeug der BW-Fuhrpark entstand ein Schaden in Höhe von \n18.254,77 EUR, an jenem der P2. ein Schaden in Höhe von 539,49 EUR (jeweilige \nReparaturkosten ohne Mehrwertsteuer).\n\n4\n\nDas Feldjägerdienstkommando B1. stellte daraufhin Ermittlungen zum \nUnfallhergang an und fertigte einen Bericht, der die - vom Kläger mit seiner \nUnterschrift bestätigte - Angabe enthält, dass die Geschwindigkeit des von ihm \ngeführten Fahrzeugs 50 km/h und der Abstand vom vorderen Fahrzeug 10 m \nbetragen habe.\n\n5\n\nIn Rahmen einer am 29. November 2007 durchgeführten Vernehmung des \nKlägers gab dieser an:\n\n6\n\n\"Ich fuhr von der Kaserne in I. stadtauswärts in Richtung H1. als \nca. 50 Meter vor der zu diesem Zeitpunkt grünen Ampelanlage der direkt vor \nmir fahrende LKW der Firma P1. plötzlich sehr stark bremste. Daraufhin \nbetätigte ich ebenfalls die Bremse, konnte aber unser Fahrzeug nicht mehr \nrechtzeitig zum Stehen bringen und fuhr auf den LKW auf.\"\n\n7\n\nEine im Wesentlichen inhaltsgleiche Schilderung des Unfallhergangs gab der \nKläger auch gegenüber der BW-Fuhrpark ab.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 08. Februar 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie \nbebsichtige, ihn gemäß § 24 Soldatengesetz (SG) in Höhe eines Betrages von \n4.863,51 EUR in Anspruch zu nehmen, da er den Unfall vom 28. November und die \nhierdurch entstandenen Sachschäden 2008 grob fahrlässig verursacht habe. Er habe \nnämlich den bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h und der gegebenen hohen \nVerkehrsdichte erforderlichen Sicherheitsabstand von 28 m krass unterschritten, \nindem er lediglich einen Abstand von 10 m gegenüber dem vorausfahrenden \nFahrzeug gewahrt habe. Sodann sei er - trotz angeblichen Bremsens - mit \nerheblicher Restgeschwindigkeit auf den vor ihm fahrenden LKW aufgefahren. Durch \nsein Verhalten habe er seine Pflicht zu sorgsamem Umgang mit den ihm dienstlich \nanvertrauten Gegenständen in besonders hohem Maße verletzt und hafte daher für \ndie entstandenen Schäden. Auf entsprechenden Antrag hin könne ihm - dem Kläger - \neingeräumt werden, den Betrag von 4.863,51 EUR in monatlichen Raten von \nmindestens 250,00 EUR zu begleichen. Ihm werde die Möglichkeit gegeben, zu der \nbeabsichtigten Inanspruchnahme Stellung zu nehmen.\n\n9\n\nDer Kläger erwiderte hierauf Folgendes: Zwar werde nicht in Abrede gestellt, \ndass er den Unfall vom 28. November 2008 fahrlässig verursacht habe. Der Vorwurf \nder groben Fahrlässigkeit und die daran anknüpfende Forderung der Beklagten, \neinen Betrag von 4.863,51 EUR zu zahlen, seien jedoch nicht gerechtfertigt. Es sei \nkeineswegs erwiesen, dass er lediglich einen Abstand von 10 m zu dem \nvorausfahrenden Fahrzeug gewahrt habe. Er habe keine entsprechende Aussage \ngegenüber Feldjägern oder Polizei gemacht und es gebe auch im Übrigen keine \nErkenntnisse, die einen derart niedrigen Sicherheitsabstand belegen könnten. \nTatsächlich sei es so gewesen, dass er mit einem Abstand von rund 30 m hinter dem \nBetonmischer hergefahren sei und angesichts der Grün zeigenden Verkehrsampel \nauch keinerlei Anhaltspunkt dafür gehabt habe, dass das Fahrzeug bremsen werde. \nAls der LKW-Fahrer dann doch plötzlich abgebremst habe, habe er schlichtweg zu \nspät reagiert und sei deshalb auf den Unterfahrschutz des Betonmischers \naufgefahren. Dies sei aber keineswegs völlig ungebremst geschehen, was ein \ndeutliches Indiz dafür sei, dass der notwendige Sicherheitsabstand nicht - wie die \nBeklagte meine - krass unterschritten worden sei.\n\n10\n\nMit Leistungs- und Aufrechnungsbescheid vom 03. März 2008, zugestellt am \n06. März 2008, forderte die Beklagte vom Kläger die Zahlung von 4.863,51 EUR und \nerklärte hinsichtlich dieses Betrages die Aufrechnung gegen dessen Ansprüche auf \nDienstbezüge und Übergangsbeihilfen. Zur Begründung wiederholte sie die bereits in \nihrem Schreiben vom 08. Februar 2008 angestellten Erwägungen und führte \nergänzend hierzu aus, dass der Kläger - anders als von ihm dargestellt - den \nnotwendigen Sicherheitsabstand unmittelbar vor dem Unfallereignis vom 28. \nNovember 2008 unterschritten habe. Anders ließen sich die erheblichen Schäden an \ndem von ihm geführten Fahrzeug nicht erklären. Ferner habe er selbst durch seine \nUnterschrift bestätigt, nur einen Abstand von 10 m zu dem vor ihm fahrenden LKW \neingehalten zu haben. Doch selbst wenn der Abstand zwischen dem vom Kläger \ngeführten Fahrzeug und dem vorausfahrenden Betonmischer rund 30 m betragen \nhätte, sei von einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung auszugehen, weil der Kläger \nin diesem Fall in ungewöhnlich hohem Maße gegen seine Pflicht verstoßen hätte, \nden Verkehr bei Annäherung an eine Ampelanlage ständig und konzentriert zu \nbeobachten. Insoweit sei anzumerken, dass sich der Aufprall auf den LKW bei einem \nAbstand von 30 m vor dem Unfall nur durch eine mehrere Sekunden dauernde \nUnaufmerksamkeit erklären lasse.\n\n11\n\nHiergegen erhob der Kläger am 17. März 2008 Beschwerde, zu deren \nBegründung er angab, sich beim besten Willen nicht daran erinnern zu können, die \nAngabe gemacht zu haben, nur einen Abstand von 10 m gegenüber dem \nvorausfahrenden Fahrzeug eingehalten zu haben. Doch selbst wenn dies der Fall \ngewesen sein sollte, habe es sich insoweit um einen Irrtum gehandelt. Tatsächlich \nsei der Abstand größer gewesen, was sich auch an den konkreten Umständen zeige. \nSo habe der Fahrer des Betonmischers angegeben, dass sein Fahrzeug bereits \ngestanden habe, als er \n- der Kläger - aufgefahren sei. Auch zeige sich an den vom Unfallort gefertigten \nFotos, insbesondere an der hierauf zu erkennenden tiefer als das Heck liegenden \nFrontpartie des Bundeswehrfahrzeugs, dass Letzteres vor dem Aufprall abgebremst \nworden sein müsse. Diese Umstände seien aber nur erklärbar, wenn der Abstand \nnicht lediglich 10 m betragen hätte, sondern deutlich größer gewesen wäre. Zudem \nkönne er - der Kläger - sich daran erinnern, dass er beim Aufleuchten der \nBremslichter des LKW angesichts der Grün zeigenden Ampel zunächst nur von \ndessen kurzem Abbremsen ausgegangen sei und deshalb seinerseits nur leicht \ngebremst habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen \nwohl noch etwa 30 m betragen. Erst nach weiteren rund drei Sekunden habe er \nrealisiert, dass der LKW tatsächlich eine Vollbremsung eingeleitet habe, so dass \nauch er selbst nun stärker die Bremse betätigt habe. Als diese Bremsung zu wirken \nbegonnen habe, sei er jedoch nur noch etwa 10 m von dem LKW entfernt gewesen, \nso dass die Kollision nicht mehr habe verhindert werden können. Er habe mithin zwar \ndie Situation falsch eingeschätzt und somit im Sinne eines \"Momentversagens\" \nfehlerhaft gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit könne ihm jedoch nicht vorgeworfen \nwerden.\n\n12\n\nMit Beschwerdebescheid vom 07. April 2008, zugestellt am 09. April 2008, wies \ndie Beklagte die Beschwerde des Klägers unter Vertiefung der Erwägungen aus dem \nAusgangsbescheid als unbegründet zurück und kündigte des Weiteren an, aufgrund \nder bereits erklärten Aufrechnung ab Juni 2008 monatlich 250,00 EUR von den \nlaufenden Dienstbezügen des Klägers einzubehalten.\n\n13\n\nDaraufhin hat er Kläger am 06 Mai 2008 Klage erhoben.\n\n14\n\nUnter dem 09. Mai 2008 erstellte Dipl.-Ing. Major N. H2. , amtlich \nanerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr, im Auftrag der \nBeklagten eine gutachterliche Stellungnahme, in der er angesichts des sich aus \nverschiedenen Fotografien ergebenden Schadensbildes von einer \nRestgeschwindigkeit des vom Kläger gesteuerten Fahrzeugs bei Aufprall auf den \nBetonmischer von 25 bis 35 km/h ausging und auf Basis dieser Annahme zu dem \nSchluss kam, dass der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen unmittelbar vor der \nKollision (Sicherheitsabstand) sehr gering gewesen sein müsse. Unter dem 06. \nAugust 2008 ergänzte der Sachverständige seine Ausführungen dahingehend, dass \ner auch weiterhin von einer erheblichen Unterschreitung des notwendigen \nSicherheitsabstandes durch den Kläger ausgehe. Wenn man jedoch die Angabe als \nwahr unterstelle, dass er beim Stillstand des Betonmischers noch weit von diesem \nentfernt gewesen sei, so hätte er - der Kläger - noch mehrere Sekunden Zeit gehabt, \num zu reagieren. Selbst in diesem Fall könne mithin von einem bloßen \n\"Momentversagen\" nicht mehr die Rede sein.\n\n15\n\nZur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen \naus dem Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren. Ergänzend setzt er sich mit den \nStellungnahmen Herrn H3. auseinander, deren Verwertung er widerspricht, weil es \nsich um Parteigutachten handele. Inhaltlich seien die Äußerungen ebenfalls nicht \nüberzeugend. So beruhe die Annahme, dass der Aufprall des vom Kläger \ngesteuerten Fahrzeugs auf das vorausfahrende mit einer Restgeschwindigkeit von \n25 bis 35 km/h erfolgt sei, letztlich auf einer bloßen Schätzung, was wissenschaftlich \nunhaltbar sei. Auch im Übrigen seien die Überlegungen des Sachverständigen \nfehlerhaft bzw. unvollständig.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Leistungs- und Aufrechnungsbescheid der Beklagten vom 03. März \n2008 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Beklagten vom 07. April \n2008 aufzuheben.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\n die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide sowie die gutachterlichen \nÄußerungen vom 09. Mai 2008 und vom 06. August 2008.\n\n21\n\nMit Beschluss vom 29. August 2008 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 \nAbs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Berichterstatter als Einzelrichter \nzur Entscheidung übertragen.\n\n22\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2008 sind der Kläger, \nHerr N1. C1. als Zeuge sowie Herr N. H2. als Sachverständiger zum \nHergang des Unfalls vom 28. November 2007 befragt worden. Hinsichtlich der \ndiesbezüglichen Ergebnisse wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Akten (zwei Hefte) Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nA. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO \nzulässig und auch begründet. Denn der Leistungs- und Aufrechungsbescheid der \nBeklagten vom 03. März 2008 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 07. \nApril 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n26\n\nI. Als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten durch Leistungsbescheid \ngeltend gemachte Schadensersatzforderung kommt ausschließlich § 24 Abs. 1 \nSatz 1 SG in Betracht. Danach hat ein Soldat, der die ihm obliegenden Pflichten \nvorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er \nwahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.\n\n27\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger eine \nPflichtverletzung begangen, durch welche ein der BW-Fuhrpark gehörendes \nFahrzeug erheblich beschädigt wurde (nachfolgend 1.). Diese Pflichtverletzung \ngeschah aber nicht grob fahrlässig (nachfolgend 2.).\n\n28\n\n1. Der Kläger hat durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Unfallereignis \nvom 28. November 2007 eine ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, nämlich \ndiejenige, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG). Hierzu gehört \nes, zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als militärischem Verband \nbeizutragen und alles zu unterlassen, was ihren durch die Verfassung festgelegten \nAufgabenbereich schwächen könnte. Der Pflicht, den Dienst nach besten Kräften zu \nerfüllen, laufen deshalb alle Handlungen zuwider, die im weitesten Sinne das \nVermögen des Dienstherrn schädigen oder gefährden. Eine objektive Verletzung der \nsich aus § 7 SG ergebenden Pflicht liegt mithin gerade auch dann vor, wenn ein \nSoldat durch rechtswidriges Verhalten einen Eigentums- bzw. Vermögensschaden \ndes Dienstherrn herbeiführt.\n\n29\n\nVgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1999 \n- 2 C 15/98 -, ZBR 1999, 278 = NJW 1999, 3727.\n\n30\n\nZu Recht hat die Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit dem Unfallereignis \nvom 28. November 2007 ein solches rechtswidriges Verhalten vorgeworfen. Zwar hat \ner im Vorfeld des Auffahrunfalls nicht - wie von der Beklagten angenommen - den \nnach § 4 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) einzuhaltenden Sicherheitsabstand \nunterschritten. Jedoch hat er den Unfall durch Unachtsamkeit verursacht und \nhierdurch gegen die jeden Verkehrsteilnehmer treffende Pflicht verstoßen, sich so zu \nverhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den \nUmständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (vgl. § 1 Abs. 2 StVO).\n\n31\n\nVgl. dazu etwa das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n29. September 2005 - I-10 U 203/04, 10 U 203/04 -, NJW-RR 2006, 319 = \nNZV 2006, 200, m.w.N.\n\n32\n\nDabei geht das erkennende Gericht von der Beschreibung des Unfallhergangs \naus, die der Zeuge C1. bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung \nvom 20. Januar 2009 abgegeben hat. Dieser hat im Einzelnen Folgendes \nbekundet:\n\n33\n\n\"Ich war auf dem Weg von I. -Innenstadt zum Ortsausgang. Da ist eine Ampel. \nDiese schaltet manchmal sehr schnell auf Rot und dann wieder auf Grün. Das \nschätzte offenbar ein auswärtiges Fahrzeug, es handelte sich um einen \nmetallicblauen Audi A6, falsch ein und bremste vollständig ab. Das dahinter fahrende \nsilberfarbene Taxi - Mercedes Benz - bremste ebenfalls vollständig. Das Taxi war \nbeim Bremsen sehr dicht hinter dem Audi. Ich war meinerseits sehr weit hinter dem \nTaxi, weil ich diese Ampel schon kenne. Beim Stillstand meines Fahrzeugs war ich \nnoch ungefähr fünf bis sechs Meter von dem Taxi entfernt. Ich brachte mein \nFahrzeug mit einem einzigen Bremsvorgang zum Stehen. Es ging also kein kurzes \nAbbremsen voraus und darauf folgte eine stärkere Bremsung, sondern es war ein \neinziger Vorgang. Ich musste auch nicht so übertrieben stark bremsen, weil ich ja \neinen relativ großen Abstand zu dem Taxi hatte. Nachdem ich mein Fahrzeug zum \nStillstand gebracht hatte, sah ich in den Rückspiegel. Dort erkannte ich hinter mir \neinen weißen Mercedes Sprinter, der zu diesem Zeitpunkt wohl noch vier meiner \nFahrzeuglängen, also ungefähr 4 x 9 Meter von mir entfernt war. Ich hatte den \nEindruck, dass das Fahrzeug eine normale Geschwindigkeit hatte, also wohl so etwa \n50 km/h schnell war. Das hinter mir fahrende Fahrzeug blieb dabei die ganze Zeit \ngerade auf der Straße. Ich habe eigentlich keine Besonderheiten bemerkt. Dann \nhörte ich die blockierenden Räder. Danach kam der Aufprall. Ich war, als ich vorher \nin den Rückspiegel geschaut hatte, eigentlich davon ausgegangen, dass der Sprinter \nschon rechtzeitig zum Stehen kommen wird. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich also noch \nkein Problem gesehen.\"\n\n34\n\nDiese Aussage des Zeugen C1. erscheint glaubhaft. Dies ergibt sich \neinerseits aus der Lebendigkeit und dem Detailreichtum seiner Schilderung in der \nmündlichen Verhandlung, andererseits aber auch daraus, dass die vorstehend \nzitierten Bekundungen ohne weiteres zu den übrigen Ermittlungsergebnissen \npassen. So hat der Sachverständige H2. , der ebenfalls in der mündlichen \nVerhandlung befragt wurde, angegeben, dass seine Berechnungen sowohl die \nMöglichkeit zuließen, dass der Kläger den notwendigen Sicherheitsabstand \nunterschritten habe, als auch diejenige, dass er unaufmerksam gewesen sei und \nschlichtweg zu spät auf das Bremsen des vor ihm fahrenden Lkw reagiert habe. \nFerner sei es plausibel, dass der Zeuge vor dem Aufprall ein Blockieren der Räder \ndes auffahrenden Bundeswehrfahrzeugs gehört habe. Zwar sei dieses mit einer \nAntiblockiervorrichtung ausgestattet gewesen. Es dauere jedoch immer einige Zeit \nbis das System eingreifen könne, so dass es durchaus zu einem Blockiergeräusch \nder vom Zeugen bekundeten Art kommen könne.\n\n35\n\nWeiterhin ist nicht erkennbar, dass der Zeuge ein eigenes - z. B. wirtschaftliches \nInteresse - am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat. Auch sieht das Gericht \nkeinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder ein Dritter Einfluss auf den \nZeugen und sein Aussageverhalten ausgeübt hätte. Das Gericht folgt daher der vom \nZeugen C1. abgegebenen Darstellung des Unfallhergangs.\n\n36\n\nDurchgreifende Zweifel daran, dass der Auffahrunfall nicht auf eine \nUnterschreitung des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes zurückgeht, sondern auf \nUnachtsamkeit sowie verzögertem Reagieren des Klägers auf die gegebene \nVerkehrssituation beruht, ergeben sich im Übrigen auch nicht daraus, dass in dem \nvom zuständigen Feldjägerkommando aufgenommenen Ermittlungsbericht davon die \nRede ist, der Kläger habe angegeben, den Sicherheitsabstand unterschritten zu \nhaben. Der Kläger hat den sich hieraus ergebenden vermeintlichen Widerspruch zu \nseiner eigenen (späteren) Aussage, wonach der Sicherheitsabstand eingehalten \nworden sei, im Termin zur mündlichen Verhandlung durchaus nachvollziehbar damit \nerklärt, er habe den Feldjägern gegenüber angegeben, dass der Abstand zu dem vor \nihm fahrenden Lkw in dem Moment, in dem er eine Vollbremsung eingeleitet habe, \nnicht mehr ausgereicht habe, um das von ihm geführte Bundeswehrfahrzeug noch \nzum Stehen zu bringen. Eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes durch den \nKläger wäre ferner auch nicht mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen \nC1. in Einklang zu bringen.\n\n37\n\nIst danach davon auszugehen, dass nicht eine Unterschreitung des notwendigen \nSicherheitsabstandes, sondern ein zu spätes Reagieren des Klägers den Unfall vom \n28. November 2007 verursacht hat, so lässt dies nur den Schluss zu, dass der Kläger \n- entgegen seiner sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden Pflichten - den Verkehr nicht \nin der erforderlichen Weise konzentriert beobachtet hat, um der Verkehrssituation \nangemessen Rechnung tragen zu können, und es deshalb zu dem Auffahrunfall \ngekommen ist. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger regelrecht \nabgelenkt gewesen wäre. So hat er in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass \nes zu der betreffenden Zeit im Fahrzeuginnenraum keine besonderen Vorkommnisse \ngegeben habe. Das Radio sei in Betrieb gewesen, sein Beifahrer habe einige \nUnterlagen durchgesehen. Es sei kein Gegenstand heruntergefallen, nach dem er \nsich gebückt habe, auch im Übrigen sei nichts geschehen, was ihn abgelenkt habe. \nDiese Aussagen sind dem Kläger nicht zu widerlegen, zumal auch der Beifahrer \nB. in Vernehmungen durch den Dienstherrn bekundet hat, dass er selbst in \nUnterlagen geblättert und auf die Gefahrensituation erst durch die vom Kläger \neingeleitete Vollbremsung aufmerksam geworden sei. Die äußeren Umstände lassen \nmithin nur den Schluss zu, dass der Kläger unaufmerksam gewesen ist, hierdurch die \ngegebene Verkehrssituation falsch eingeschätzt und sodann erst deutlich zu spät \ndurch Einleitung einer Vollbremsung reagiert hat. Es wird letztlich auch von ihm \nselbst nicht in Abrede gestellt, in dieser Weise eine Pflichtverletzung begangen zu \nhaben. Diese stellt sich nach Auffassung des Gerichts durchaus als gravierend dar. \nZu Recht verweist die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 11. Juni 2008 darauf, \nes sei nur dem an dem betroffenen Lkw angebrachten Unterfahrschutz zu \nverdanken, dass es nicht zu schweren Personenschäden gekommen sei. Sowohl die \n- zum Teil erhebliche - Beschädigung der am Unfall beteiligten Fahrzeuge als auch \ndie Gefährdung der Fahrzeuginsassen wären vermieden worden, wenn der Kläger \nseine Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO erfüllt und aufmerksam gefahren wäre sowie \nsituationsangemessen reagiert hätte. Da er dies versäumt hat, liegt objektiv ein \nVerstoß gegen § 7 SG und mithin eine Dienstpflichtverletzung im Sinne von § 24 \nAbs. 1 SG vor.\n\n38\n\n2. Das Gericht kann jedoch nicht feststellen, dass diese Pflichtverletzung als grob \nfahrlässig einzustufen ist.\n\n39\n\nGrob fahrlässig handelt nach allgemeinen - auch die Anwendung des § 24 Abs. 1 \nSG bestimmenden - Grundsätzen, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in \nbesonders schwerem Maße verletzt. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn der \nHandelnde nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem - nicht erst nachträglich, \nsondern schon im Augenblick der Sorgfaltspflichtverletzung hätte einleuchten \nmüssen, wenn er nur die einfachsten und naheliegendsten Überlegungen angestellt \nhätte.\n\n40\n\nVgl. etwa den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. \nNovember 2006 - 2 B 47/06 - sowie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2006 - 1 A 5105/04 -, beide \nabrufbar über juris, jeweils m.w.N.\n\n41\n\nAnders als das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung ist die Frage, ob ein \nVerschulden besonders schwer wiegt, einem Anscheinsbeweis nicht zugänglich.\n\n42\n\nVgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2005 \n- I-10 U 203/04, 10 U 203/04 -, a.a.O.\n\n43\n\nLegt man den vom Zeugen C1. bekundeten Geschehensablauf zugrunde, \nso muss der Kläger rund sieben Sekunden - beginnend mit der Einleitung der \nBremsung durch den vor ihm fahrenden Zeugen - Zeit gehabt haben, um sein \nFahrzeug noch rechtzeitig vor einem drohenden Aufprall auf den vorausfahrenden \nLkw zum Stehen zu bringen und auf diese Weise den Unfall zu vermeiden. Dies \nergibt sich aus den Berechnungen des Sachverständigen H2. , an dessen \nSachkunde sowie Unparteilichkeit das Gericht keinerlei Zweifel hat und dessen \nAusführungen ebenso nachvollziehbar wie widerspruchsfrei sind. Danach betrug der \nBremsweg des vom Zeugen C1. geführten Lkw 21,48 m. Dieser Weg wurde in \neinem Zeitraum von 3,09 Sekunden zurückgelegt. Geht man weiter - im Einklang mit \nder gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen H2. vom 09. Mai 2008 - \ndavon aus, dass das vom Kläger geführte Fahrzeug mit einer Restgeschwindigkeit \nvon 25 bis 35 km/h auf den Lkw aufgefahren ist und mithin die Bremszeit des \nBundeswehrfahrzeugs bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h zwischen \n2,20 und 2,67 Sekunden betragen haben muss, was einem Bremsweg von 10,90 bis \n16,03 m entspricht, ist bei einem Abstand beider Fahrzeuge zum Zeitpunkt des \nStillstandes des Lkw von - nach Angaben des Zeugen C1. - rund 36 m (vier \nFahrzeuglängen zu je 9 m) von einer Gesamtdauer des Unfallgeschehens vom \nBeginn des durch den Zeugen eingeleiteten Bremsvorgangs bis zur Kollision beider \nFahrzeuge von etwa 7,10 Sekunden bis 7,20 Sekunden auszugehen:\n\n44\n\n(a.) Annahme einer Restgeschwindigkeit von 25 km/h\n- Abstand (36 m) - Bremsweg des Bundeswehrfahrzeugs (16,03 m) \n= 19,97 m\n- Zeit für das Zurücklegen von 19,97 m bei einer Geschwindigkeit von \n50 km/h = 1,44 Sekunden (13,88 m je Sekunde)\n- Bremsdauer des Lkw (3,09 Sekunden) + Zurücklegen von 19,97 m \n(1,44 Sekunden) + Bremsdauer des Bundeswehrfahrzeugs \n(2,67 Sekunden) = 7,20 Sekunden\n\n45\n\n(b.) Annahme einer Restgeschwindigkeit von 35 km/h\n- Abstand (36 m) - Bremsweg des Bundeswehrfahrzeugs (10,90 m) \n= 25,10 m\n- Zeit für das Zurücklegen von 25,10 m bei einer Geschwindigkeit von \n50 km/h = 1,81 Sekunden\n- Bremsdauer des Lkw (3,09 Sekunden) + Zurücklegen von 25,10 m \n(1,81 Sekunden) + Bremsdauer des Bundeswehrfahrzeugs \n(2,20 Sekunden) = 7,10 Sekunden\n\n46\n\nStellt man weiter in Rechnung, dass dem Kläger nach dem Erkennen der \nGefahrenlage und vor der Bremsung seines Fahrzeugs eine Reaktionszeit \nzuzubilligen ist, die im Regelfall etwa eine Sekunde beträgt\n\n47\n\n- vgl. etwa Ferner/Kramer, Kommentar zur StVO, Stand: Januar 2009, § 1 \nRdnr. 21 -,\n\n48\n\nso ergibt sich, dass der Kläger letztlich nur 3,53 bis 3,90 Sekunden (3,09 + 1,81 -\n 1,00 Sekunden bzw. 3,09 + 2,20 - 1,00 Sekunden) unachtsam gewesen sein kann \nund es deshalb versäumt hat, rechtzeitig auf die gegebene Verkehrsituation zu \nreagieren. Das Gericht verkennt dabei einerseits nicht, dass eine Unachtsamkeit von \ndrei bis vier Sekunden Dauer im Straßenverkehr bereits ein erhebliches Risiko dafür \nin sich birgt, dass ein Kraftfahrer nicht mehr angemessen auf eine Gefahrenlage \nreagieren kann. Andererseits reicht eine Unachtsamkeit der hier in Rede stehenden \nDauer nicht aus, um bereits für sich genommen den Schluss auf das Vorliegen \ngrober Fahrlässigkeit zu rechtfertigen. Dies wäre zur Überzeugung des erkennenden \nGerichts nur dann der Fall, wenn über die bloße, wenige Sekunden dauernde \nUnachtsamkeit des betreffenden Kraftfahrers hinaus weitere Umstände hinzukämen, \ndie sein Verhalten als besonders schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung \nerscheinen ließen.\n\n49\n\nVgl. dazu etwa die Urteile des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. \nSeptember 2008 - 5 U 115/08 - juris (fehlerhafte Einschätzung der \nGeschwindigkeit eines zu überholenden Lkw auf einer Bundesautobahn über \neinen Zeitraum von einer Minute), des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. \nSeptember 2005 - I-10 U 203/04, 10 U 203/04 -, a.a.O. (überhöhte \nGeschwindigkeit bei schlechten Sichtverhältnissen), des Oberlandesgerichts \nDüsseldorf vom 10. Oktober 2002 - 10 U 184/01 -, NZV 2003, 289 = MDR \n2003, 330 (Auffahren bei Geschwindigkeit von 170 km/h und Dunkelheit), des \nOberlandesgerichts Nürnberg vom 06. Oktober 1993 - 4 U 1994/93 -, VersR \n1995, 684 (fehlerhafte Einschätzung des Abstands bei beabsichtigtem \nÜberholen über Zeitraum von 20 Sekunden bis zum Aufprall) und des \nVerwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2001 - 3 K 1659/99 -, juris \n(Aufheben einer heruntergefallenen Keksdose).\n\n50\n\nDass entsprechende Umstände hier vorliegen, ist jedoch gerade nicht \nfeststellbar.\n\n51\n\nZwar hat der Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf \naufmerksam gemacht, dass die vom Kläger vor Erkennen der Gefahrenlage \ngefahrenen 50 km/h in dem Bereich, der einspurig an der sich etwa 300 bis 400 m \nvor der Unfallstelle befindlichen Baustelle vorbeigeführt hat, keine angepasste \nGeschwindigkeit mehr dargestellt habe. Es ist aber letztlich nicht nachweisbar, dass \nder Kläger sich bei Eintritt der Gefahrensituation, also bei Beginn der Bremsung des \nvor ihm fahrenden Lkw, überhaupt noch in dem Baustellenbereich mit einspuriger \nVerkehrsführung befunden hat.\n\n52\n\nEine grob fahrlässig begangene Pflichtverletzung ergäbe sich ferner auch dann \nnicht, wenn man davon ausginge, dass der Kläger - wie er erstmals im \nBeschwerdeverfahren vorgetragen hat - tatsächlich bereits unmittelbar nach \nAufleuchten der Bremslichter des vor ihm fahrenden Lkw einmal kurz die Bremse des \nvon ihm geführten Bundeswehrfahrzeugs betätigt hätte. Denn es ist nicht feststellbar, \ndass sich hierdurch die dem Kläger zum Anhalten des Fahrzeugs zur Verfügung \nstehende Zeitdauer in einer Weise verändert haben würde, dass hieraus bereits für \nsich genommen ein grob fahrlässiges Fehlverhalten abgeleitet werden könnte.\n\n53\n\nIm Ergebnis hat der Kläger durch eine als Verstoß gegen § 1 StVO zu wertende \nUnachtsamkeit im Straßenverkehr seine ihm nach § 7 SG obliegenden \nDienstpflichten verletzt und hierdurch erhebliche Schäden verursacht. Auch dürfte \nsein Verhalten \n- entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers - nicht mehr \nnur als leicht fahrlässig zu qualifizieren, sondern in den Bereich der mittleren \nFahrlässigkeit\n\n54\n\n- vgl. hierzu etwa das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. November \n1987 - 8 AZR 524/82 -, BAGE 57, 55 = NJW 1988, 2816 -\n\n55\n\neinzuordnen sein. Eine grobe Fahrlässigkeit kann indessen aus den genannten \nGründen nicht festgestellt werden.\n\n56\n\nII. Besteht danach keine Schadensersatzforderung der Beklagten gegen den \nKläger aus § 24 SG, so ist es ihr auch versagt eine solche Forderung im Wege der \nAufrechnung (vgl. dazu § 30 Abs. 3 SG i.V.m. § 84 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz - \nBBG -) durchzusetzen.\n\n57\n\nB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244526","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-01-20/10-k-1722-08","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"SG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244526","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244526","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-01-20/10-k-1722-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244526","retrieved":"2026-07-09 02:08:24.362263+00:00"}}