{"status":"available","doknr":"OLD244779","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2009:0109.6K1199.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2009-01-09","aktenzeichen":"6 K 1199/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung wird zurückgewiesen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des \nUrkundsbeamten der Geschäftstelle vom 28.11.2008 hat in der Sache keinen Erfolg. \nIn dem angegriffenen Beschluss sind die der Klägerin von dem Beklagten zu \nerstattenden Kosten zutreffend festgesetzt worden. \n\n3\n\nIn ständiger Festsetzungspraxis - erstmals im Kostenfestsetzungsbeschluss vom \n19.10.2004 in 9 L 677/04 - und Rechtsprechung - erstmals mit Beschluss 15.02.2005 \nin 9 L 677/04, juris - geht das VG Minden davon aus, dass der Wortlaut der \nAnrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG eindeutig und über § 162 \nAbs. 1 VwGO auch in der Kostenfestsetzung - d.h. im Außenverhältnis zwischen dem \nErstattungsberechtigten und dem Erstattungspflichtigen - zwingend zu \nberücksichtigen ist. Zur weiteren inhaltlichen Begründung wird daher zunächst zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die hierzu in nrwe und juris eingestellten \nBeschlüsse des VG Minden verwiesen.\n\n4\n\nErgänzend wird darauf hingewiesen, dass diese Position mit Blick auf § 91 Abs. 1 \nZPO auch von dem BGH in gefestigter Rechtsprechung vertreten wird.\n\n5\n\nVgl. Urteile vom 07.03.2007 - VIII ZR 86/06 - und vom 14.03.2007 - \nVIII ZR 310/06 - sowie Beschlüsse vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07 - und \nvom 30.04.2008 - III ZB 8/08 -; jeweils bei juris.\n\n6\n\nDie entgegenstehende Auffassung,\n\n7\n\nz.B. OVG Münster, Beschlüsse vom 25.04.2006 - 7 E 410/06 -, vom \n28.09.2006 - 7 E 957/06 -, vom 18.10.2006 - 7 E 1339/05 - und vom \n14.03.2008 - 2 E 1045/07 -: jeweils bei nrwe und juris,\n\n8\n\nbegründet ihre auf § 162 Abs. 2 VwGO bzw. § 91 Abs. 2 ZPO gestützte \nabweichende Ansicht im Wesentlichen damit, dass die Anrechnung der \nGeschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ausschließlich im Innenverhältnis \nzwischen Anwalt und Mandant zu berücksichtigen sei und keinerlei Auswirkung im \nAußenverhältnis zwischen dem Mandanten und dem erstattungspflichtigen Dritten \nhabe. Hiervon abzuweichen erachtet sie offen bzw. sinngemäß als sinnwidrig. Sie \nübersieht dabei aus Sicht des erkennenden Gerichts die Vorgaben des § 162 Abs. 1 \nVwGO bzw. des § 91 Abs. 1 ZPO und begibt sich damit in Widerspruch zu den \nallgemeinen Grundsätzen der Festsetzung, nach denen vorbehaltlich ihrer \ntatsächlichen Notwendigkeit nicht mehr als die mit der Rechtsverfolgung bzw. -\nverteidigung verbundenen tatsächlichen Aufwendungen des Erstattungsberechtigten \nfestzusetzen sind.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 710/82 - [\"Es gehört \nzum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 \n(428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich \nvon selbst, dass keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt \nwerden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind.\"]; Neumann in \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 162 Rn. 63.\n\n10\n\nDem entsprechend stellt u.a. das OVG Lüneburg im letzten Satz seiner \nBegründung des Beschlusses vom 17.04.2008 - 7 OA 51/08 -, bei juris, fest:\n \n\"Eine Kostenfestsetzung ohne anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr hätte zur \nFolge, dass der im Kostenpunkt unterlegene Beteiligte entweder dem im Verwal-\ntungsverfahren vorbefassten Rechtsanwalt mit dem überschießenden Betrag ein vom \nGesetz nicht vorgesehenes \"Erfolgshonorar\" verschafft oder entgegen der \ngesetzlichen Regelung die vom obsiegenden Beteiligten allein zu tragende \nGeschäftsgebühr anteilig erstattet.\"\n\n11\n\nDem folgend auch: OVG Bremen, Beschluss vom 18.07.2008 \n- 1 S 73/08 -, bei juris.\n\n12\n\nDer nach alledem im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich \nvorzunehmenden Anrechnung nach Absatz 4 der Vorbemerkung 3 RVG steht auch \ndas Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht entgegen, dass die \nzur Festsetzung beantragten Kosten bislang weder berechnet noch bezahlt worden \nseien und daher keine Anrechnung stattfinden könne. Denn nach der Vorbemerkung \n3 Abs. 4 VV RVG kommt es nicht darauf au, ob eine Gebühr berechnet und ggf. \nbezahlt worden ist, entscheidend ist ausschließlich, dass eine solche Gebühr \n\"entstanden\" ist. Das aber stellt der Prozessbevollmächtigte nicht in Abrede.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-01-09/6-k-1199-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-01-09/6-k-1199-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244779","retrieved":"2026-07-09 02:08:43.862122+00:00"}}