{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2009:0102.7K49.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":"7. Kammer","decided":"2009-01-02","aktenzeichen":"7 K 49/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung wird zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\nGründe:\n\nDie Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.11.2008 ist \nzulässig, aber unbegründet.\n\nDer Urkundsbeamte hat die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu \ngewährende Prozesskostenhilfe-Vergütung zutreffend festgesetzt und den \nNachfestsetzungsantrag zu Recht abgelehnt. Die allein gerügte \nGebührenanrechnung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Vorgaben des \nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -.\n\nDie Vergütung des wie hier im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten \nRechtsanwalts regelt sich nach den §§ 2, 13, 45, 48, 49 RVG. Dabei bestimmt sich \nder Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe \nbewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist (vgl. § 48 Abs. 1 \nRVG). Die Höhe der anwaltlichen Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 \nRVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (VV RVG). Dies gilt \ngemäß § 45 Abs. 1 RVG auch für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe \nbeigeordneten Rechtsanwalts.\n\nMit Beschluss vom 18.08.2008 hat das OVG NRW - 18 E 724/08 - den Klägern \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das \nerstinstanzliche Verfahren bewilligt. D.h. Gegenstand der hier umstrittenen \nFestsetzung können nur solche Vergütungstatbestände sein, die sich auf das \nerstinstanzliche gerichtliche Verfahren beziehen, eine etwaige vorgerichtliche \nTätigkeit des Prozessbevollmächtigten ist von der Prozesskostenhilfe gewährenden \nGrundentscheidung von vornherein nicht erfasst.\n\nVor diesem Hintergrund hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in seinen \nFestsetzungsanträgen zu Recht eine - das gerichtliche Verfahren betreffende - \nVerfahrensgebühr von 1,3 nach Nr. 3100 VV RVG in Ansatz gebracht.\n\nDiese ist jedoch wie mit der angefochtenen Festsetzungsentscheidung \ngeschehen zu mindern. Abs. 4 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 3 VV RVG hat \nfolgenden Wortlaut:\n\n\"Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach \nden Nummern 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, \njedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die \nVerfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.\"\n\nDie vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr \nberuht auf der Erwägung, dass der Anwalt, der für seinen Mandanten im \nVerwaltungsverfahren schon tätig war und hierfür eine Geschäftsgebühr erhält, \nbereits in die Materie eingearbeitet ist, wenn sich bei gleichem Gegenstand ein \ngerichtliches Verfahren anschließt. In diesen Fällen erhält der Anwalt von seinem \nMandanten die Geschäftsgebühr sowie die um die anteilige Geschäftsgebühr \nverminderte Verfahrensgebühr. Die Regelung soll den Mandanten vor zu hohem \nRechtsanwaltshonorar und insbesondere davor schützen, dass der Rechtsanwalt \nallein im Hinblick auf seinen Vergütungsanspruch ein gerichtliches Verfahren \neinleitet.\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 10.07.2006 - 4 C 06.1129 -, NJW 2007, \n170; BHG, Beschluss vom 25.07.2008 - IV ZB 16/08 - in: juris.\n\nWarum die von diesem Zweck getragene Anrechnungsregelung im PKH-\nVerfahren keine Anwendung finden sollte, ist nicht zu erkennen. Selbst wenn man \ndie Auffassung teilt, dass die Regelung nur das Innenverhältnis zwischen Mandant \nund Anwalt betrifft,\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.04.2006 - 7 E 410/06 -, NJW 2006, \n1991; a.A. VG Minden, Beschluss vom 12.07.2007 - 10 K 1944/06.A -\n,\n\nso ist dieses gerade berührt, denn die Staatskasse tritt mit der Gewährung der \nProzesskostenhilfevergütung an die Stelle des bedürftigen, gegenüber dem \nbeauftragten Anwalt zahlungspflichtigen Mandanten (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). \nZudem führte eine andere Betrachtungsweise zu einer vom Gesetzgeber kaum \ngewollten Übernahme des wirtschaftlichen Risikos eines Anwalts für vorprozessuale \nTätigkeiten durch die Staatskasse. \n\nSchließlich zwingen auch Gründe des effektiven Rechtsschutzes auf Seiten der \nbedürftigen Partei nicht zu einer abweichenden Auffassung, denn für die Abgeltung \nder vorprozessualen Tätigkeiten des Anwalts steht das Institut der Beratungshilfe zur \nVerfügung.\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen der Anrechnungsregel sind im \nvorliegenden Fall erfüllt. \n\nDer Prozessbevollmächtigte der Kläger ist unbestritten im vorgeschalteten \nVerwaltungsverfahren und damit wegen desselben Gegenstands im Sinne der \nRegelung tätig geworden. Wegen dieser Tätigkeit ist eine Geschäftsgebühr im Sinne \nder Nr. 2300 VV RVG entstanden, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit \ndem Regelsatz von 1,3 in Ansatz gebracht hat. Darauf, ob der \nProzessbevollmächtigte die entstandene Geschäftsgebühr von seinen Mandanten \nauch tatsächlich erhalten hat, kommt es schon nach dem Wortlaut der \nAnrechnungsregel nicht an, denn diese fordert lediglich, dass \"die Geschäftsgebühr \nentsteht\", nicht aber, dass der Anwalt diese auch tatsächlich erhalten hat. Dem \nstehen die Regelungen der §§ 55 Abs. 5 Satz 2, 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen, \ndenn diese beziehen sich nur auf Zahlungen, die der Anwalt auf seine Vergütung für \ndas gerichtliche Verfahren erhalten hat.\n\nSo auch VG Minden, Beschluss vom 21.01.2008 - 7 K 179/07 -; \nanderer Ansicht VG Minden, Beschluss vom 26.08.2005 - 8 K 3648/04 -\n.\n\nNach alledem hat der Urkundsbeamte die Geschäftsgebühr von 1,3 wie von der \nVorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG vorgesehen zur Hälfte (0,65) auf die \nVerfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG angerechnet und diese insoweit bei der \nFestsetzung nur entsprechend vermindert berücksichtigt.\n\nDie Kostenentscheidungen beruhen auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.\n\nDie Beschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung \nstehenden Frage zugelassen worden (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-01-02/7-k-49-08","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-01-02/7-k-49-08","retrieved":"2026-10-28 15:56:17.338763+00:00"},"card":{"id":"vg-minden/2009-01-02/7-k-49-08","court":"VG Minden","court_id":"vg-minden","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Minden","panel":"7. 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