{"status":"available","doknr":"OLD244888","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:1230.6L639.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-12-30","aktenzeichen":"6 L 639/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt N. L1. wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben \nwerden.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung bietet - wie sich aus den folgenden Ausführungen \nergibt - nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende \nAussicht auf Erfolg.\n\n3\n\nDer Antrag der Antragstellerin mit dem Begehren, \n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihr Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für die Zeit vom 01.09.2008 \nbis zum \"31.09\".2009 zu bewilligen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDer gemäß § 123 VwGO statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung ist nicht begründet. \n\n7\n\nBezüglich der Kalendermonate vor Eingang des Antrags auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung bei Gericht (15.12.2008) kann der Antrag schon deshalb \nkeinen Erfolg haben, weil für Monate, die bei Eingang des Antrags bereits \nabgelaufen sind, eine Eilbedürftigkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes \ngrundsätzlich - so auch hier - nicht anzuerkennen ist. \n\n8\n\nRothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 5. \nAufl., Stand: Mai 2008, Rdnr.: 15.3 zu § 54; OVG NRW, Beschluss vom \n19.12.1996 - 16 C. 1689/96 -, abrufbar bei www.nrwe.de.\n\n9\n\nIm Übrigen hat der Antrag deshalb (insgesamt) keinen Erfolg, weil die \nAntragstellerin entgegen § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m den §§ 920 Abs. 2, \n294 Abs. 1 ZPO jedenfalls keinen Anordnungsanspruch, E. .h. die überwiegende \nWahrscheinlichkeit des Bestehens eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die \nbeantragte Leistung, glaubhaft gemacht hat.\n\n10\n\nDie Antragstellerin begehrt der Sache nach Ausbildungsförderung für das 5. und \n6. Fachsemester ihres Studiums. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung ist es jedoch ganz überwiegend wahrscheinlich, dass die \nAntragstellerin die begehrte Ausbildungsförderung nicht beanspruchen kann.\n\n11\n\nEine Förderung des Studiums der Antragstellerin kommt nur unter den \neingeschränkten Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BAföG in \nBetracht. \n\n12\n\nNach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung ab dem 5. \nFachsemester für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, \nin dem der Auszubildende entweder ein Zeugnis über eine bestandene \nZwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des 3. \nFachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des 4. \nFachsemesters abgeschlossen worden ist (Satz 1 Nr. 1), oder eine nach Beginn des \n4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass \ner die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten \nFachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Satz 1 Nr. 2), vorgelegt hat. \n\n13\n\nMit dem Zeitpunkt des erforderlichen Nachweises der Eignung tritt in der \nAusbildungsförderung ein Einschnitt ein, der erst zum Zeitpunkt der den gesetzlichen \nBestimmungen entsprechenden Vorlage des Eignungsnachweises mit der weiteren \nLeistung von Ausbildungsförderung überwunden wird. Die Vorlage des \nEignungsnachweises ist unerlässliche konstitutive Förderungsvoraussetzung, die \nneben den sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sein muss, um einen \nweiteren Förderanspruch zu begründen. \n\n14\n\nIm vorliegenden Verfahren ist die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG \neinschlägig. Eine den Voraussetzungen dieser Vorschrift entsprechende \nEignungsbescheinigung hat die Antragstellerin nicht beigebracht. Die vorgelegte \nBescheinigung nach § 48 BAföG der Ausbildungsstätte (Fachhochschule C1. - \nAbteilung N1. -) vom 18.11.2008 besagt im Gegenteil, dass die Antragstellerin die \nüblichen Leistungen bis zum Ende des 4. Fachsemesters gerade nicht erbracht hat. \n\n15\n\nLegt der Auszubildende eine (positive) Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 BAföG nicht vor, kommt eine Förderung der Ausbildung über das 4. \nFachsemester hinaus auch ohne Vorlage dieser Eignungsbescheinigung dann in \nBetracht, wenn der Auszubildende schwerwiegende Gründe geltend machen kann, \ndie das Erreichen des in seiner Fachrichtung nach einer solchen Studiendauer \nüblichen Leistungsstandes bis zum Ende des 4. Fachsemesters nicht zugelassen \nhaben. Für diesen Fall regelt § 48 Abs. 2 BAföG, dass das Amt für \nAusbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nBAföG zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen kann, wenn Tatsachen \nvorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der \nFörderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Kann der \nAuszubildende somit den Nachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG nicht zeitgerecht \nerbringen, eröffnet § 48 Abs. 2 BAföG bei Vorliegen von Tatsachen i.S.E. . § 15 Abs. \n3 BAföG die Möglichkeit, die Vorlage der Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt \nzuzulassen.\n\n16\n\nDas Vorliegen von Tatsachen i.S.E. . § 15 Abs. 3 BAföG hat die Antragstellerin \njedoch nicht glaubhaft gemacht. Nach der in ihrem Falle allein in Betracht \nkommenden Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die \nFörderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung \ngeleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Zu den \nschwerwiegenden Gründen im Sinne der Vorschrift zählt insbesondere eine \nErkrankung des jeweiligen Antragstellers, die sich auch als psychische Störung als \nFolge einer psychisch schwer belastenden Ausnahmesituation darstellen kann, wenn \nsie für die Studienverzögerung kausal geworden ist. Die Erfüllung dieser \nVoraussetzungen lässt sich mit der für den Erlass der begehrten einstweiligen \nAnordnung notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit hier nicht feststellen. Die \nAntragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass es bei ihr im Verlaufe der ersten 4 \nFachsemester zu krankheitsbedingten Beeinträchtigungen gekommen ist, die sie am \nErbringen der üblichen Studienleistungen gehindert hätten. \n\n17\n\nDie Antragstellerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass sie sich Ende des \nJahres 2007/Anfang des Jahres 2008 entschlossen habe, sich scheiden zu lassen. \nDie hieraus resultierenden familiären Probleme hätten dazu geführt, dass sie sich \nnicht mehr auf ihr Studium habe konzentrieren können. Die Studienverzögerungen \nseien ihr deshalb nicht zuzurechnen. Hierzu ist zunächst anzumerken - worauf auch \nbereits der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 17.12.2008 hingewiesen \nhat -, dass die Antragstellerin bereits im ersten Studienjahr erhebliche \nLeistungsdefizite aufzuweisen hatte, für die die von ihr angeführten Probleme im \nZusammenhang mit ihrer erst im 2. Studienjahr betriebenen Scheidung nicht \nursächlich geworden sein können. Im Übrigen hat die Kammer keinerlei \nAnhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellerin überhaupt ein Krankheitsbild \nvorgelegen hat, welches zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung ihrer \nStudierfähigkeit geführt haben könnte. Hierzu hätte es einer nachvollziehbaren und \nsubstantiierten Darlegung und eines entsprechenden Nachweises zu Schwere und \nAuswirkungen des Krankheitsbildes bedurft, woran es aber völlig fehlt. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-12-30/6-l-639-08","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":8},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-12-30/6-l-639-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244888","retrieved":"2026-07-09 02:08:52.117462+00:00"}}