{"status":"available","doknr":"OLD249100","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:1217.11K1683.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"11 K 1683/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Abgabenfreiheit der Einleitung von verschmutztem \nNiederschlagswasser für das Veranlagungsjahr 2006 für das Kanalisationsnetz 003 \n(C. -I. , C1. ) aufgrund eines Befreiungsantrages vom 27.09.2007. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 29.04.2008 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin die für die \nEinleitung von verschmutztem Niederschlagswasser zu zahlende Abwasserabgabe im \nEntwässerungsgebiet 003 - C2. -I. , C1. - für das Veranlagungsjahr 2006 \nauf 317,82 EUR fest. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor, da das \nKanalnetz insgesamt nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 \nWHG und § 57 Abs. 1 LWG NRW entspreche. Die nach der Selbstüberwachungsverordnung \nKanal (SüwV-Kan) vom 16.01.1995 jährlich zu untersuchende Kanallänge sei nicht \nausreichend gewesen. Abgabenfreiheit könne deshalb nicht gewährt werden.\n\n4\n\nMit ihrer am 29.05.2008 erhobenen Klage wendet die Klägerin im Wesentlichen ein, \nentgegen der Auffassung der Beklagten seien die Voraussetzungen nach § 73 Abs. 2 LWG \nerfüllt. Maßgebend seien insoweit die jährlich von der Bezirksregierung E. geprüften \nSelbstüberwachungsberichte nach der SüwV-Kan. Nach der SüwV-Kan seien die Kanäle \nEnde 2005 erstmalig zu 100 % zu erfassen und zu untersuchen gewesen. Nach dem \nPrüfbericht der Bezirksregierung E1. vom 31.05.2006 seien zu diesem Zeitpunkt zwar nur \n92,95 % des Kanalnetzes untersucht worden. Die Anforderungen der SüwV-Kan für das Jahr \n2005 seien damit tatsächlich noch nicht erfüllt gewesen. Die Klägerin habe die erforderliche \nvollständige Ersterfassung jedoch bereits im September 2006 nachgeholt und am 19.12.2006 \nbeantragt, die im September 2006 untersuchten Kanallängen auf das Jahr 2005 anzurechnen. \nDies habe die Bezirksregierung E1. mit Schreiben vom 26.01.2007 bestätigt. Die \nAnforderungen für das Jahr 2005 seien damit erfüllt gewesen. Darüber hinaus sei dem Antrag \nder Klägerin gemäß § 6 SüwV-Kan auf Änderung der Prüfungsintervalle zugestimmt worden. \nDamit gelte die SüwV-Kan auch für das Jahr 2006 als erfüllt. Das habe die Bezirksregierung \nE1. am 19.11.2007 ausdrücklich bestätigt. Nach einer Entscheidung des VG Minden vom \n27.11.2001 stehe zur Erfüllung der SüwV-Kan der gesamte Zeitraum bis zum 31.12. des \njeweiligen Kalenderjahres zur Verfügung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des \nVorliegens der Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit sei damit nicht der Stichtag des § 73 \nAbs. 4 LWG NRW, sondern das Kalenderjahr. Zum 31.12.2006 seien jedoch die \nVoraussetzungen für das Jahre 2005 erfüllt gewesen. Auch sei das strikte Annuitätsprinzip des \nAbwasserabgabenrechts zu berücksichtigen. Für das Jahr 2006 könne es deshalb keine Rolle \nspielen, dass im Veranlagungszeitraum 2005 die Voraussetzungen unter Umständen nicht \nerfüllt gewesen seien. Ein einmaliges Versäumnis würde sonst auf alle zukünftigen \nVeranlagungszeiträume fortwirken. Dies könne jedenfalls dann nicht Sinn und Zweck der \nAbwasserabgabe sein, wenn im Folgejahr die Untersuchung ordnungsgemäß durchgeführt \nwerde. Dies sei für das Jahr 2006 jedoch der Fall, die Bezirksregierung E1. habe den \nabweichenden Prüfungsmodus genehmigt. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29.04.2008 zu \nverpflichten, dem Antrag auf Abgabenfreiheit vom 27.09.2007 für das \nKanalteilnetz 003 stattzugeben.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Die \nBefreiungsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 2 LWG NRW lägen entgegen der \nAuffassung der Klägerin nicht vor. Nach § 73 Abs. 2 LWG NRW i.V.m. § 7 Abs. 1, 2 \nAbwAG könne Abgabenfreiheit grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn die \nAnlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in \nBetracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 \nLWG NRW entsprächen. Als solche Regel der Technik sei insbesondere die SüwV-\nKan heranzuziehen. Nach § 2 der SüwV-Kan habe der Betreiber des \nKanalisationsnetzes dieses auf Zustand und Funktionsfähigkeit hin selbst zu \nüberwachen und in dem sich aus der Anlage zur SüwV-Kan ergebenden Umfang zu \nkontrollieren. Dementsprechend könne eine Befreiung nur dann erteilt werden könne, \nwenn das Kanalnetz im maßgeblichen Veranlagungsjahr nach den Vorgaben der \nSüwV-Kan untersucht worden sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, die Klägerin \nhabe selbst eingeräumt, dass bis Ende 2005 nicht 100 % des Kanalisationsnetzes \nerstmals untersucht worden seien. Nach Ziffer 1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 \nSüwV-Kan sei bei der erstmaligen Erfassung des Zustands der Kanäle jährlich ein \nAnteil von 10 % der Gesamtkanalisation einer Gemeinde zu untersuchen. Da die \nSüwV-Kan zum 01.01.1996 in Kraft getreten sei, hätte damit spätestens im Jahre \n2005 100 % des gesamten Kanalisationsnetzes untersucht werden müssen. Die \nKlägerin habe die Untersuchung jedoch nach eigenen Angaben erst im September \n2006 abgeschlossen. Selbst wenn man mit Blick auf § 73 Abs. 4 LWG NRW auf den \nStichtag 30.06.2006 abstellte, sei der Untersuchungsabschluss im September 2006 \nverspätet. Der von der Klägerin herangezogene Antrag vom 19.12.2006 beziehe sich \nausschließlich auf den Untersuchungsumfang der Wiederholungsprüfungen. \nDementsprechend regele die Genehmigung der Bezirksregierung E1. vom \n26.01.2007 auch ausschließlich die Folgeuntersuchungen nach der abschließenden \nErsterfassung. \n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten 11 K 1682/08 bis 11 K 1701/08 und der in diesen Verfahren \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDer Berichterstatter entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle \nder Kammer, § 87 a Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung konnte ohne mündliche \nVerhandlung ergehen, weil die Beteiligten auf ihre Durchführung verzichtet haben, \n§ 101 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf die begehrte Abgabenfreiheit für die Einleitung von verschmutztem \nNiederschlagswasser im Teilnetz C2. -I. , C1. . Der angefochtene \nBescheid der Beklagten vom 29.04.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n13\n\nDie Klägerin ist für die Einleitung von Niederschlagswasser im Veranlagungsjahr \n2006 grundsätzlich abgabenpflichtig nach §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 des \nAbwasserabgabengesetzes (AbwAG). Dies wird von ihr selbst auch nicht in Abrede \ngestellt. \n\n14\n\nDie Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen \nfür eine Befreiung von der Abgabe im Jahre 2006 nicht vorlagen. Das \nKanalisationsnetz der Klägerin entsprach in diesem Zeitraum nicht den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik bzw. wurde diesen Regeln entsprechend \nüberwacht. Gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG können die Länder bestimmen, unter welchen \nVoraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil \nabgabefrei bleibt. Diese Bestimmung findet sich in Nordrhein-Westfalen in § 73 Abs. \n2 LWG. Gem. § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW bleibt die Einleitung von \nNiederschlagswasser auf Antrag abgabenfrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des \nNiederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln \nder Technik nach § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des § 57 \nAbs. 1 LWG NRW und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten \nAbwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den \nMindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG entsprechen. Zu den gem. § 57 Abs. \n1 Satz 1 LWG NRW vom Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt \neingeführten, gem. § 18 b Abs. 1 WHG für die Errichtung und den Betrieb von \nAbwasseranlagen jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik gehören die \nAnforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen \n(Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom \n03.01.1995 - RdErlNWBetrieb - MBl. NRW, 250 ff.) sowie gemäß Nr. 2 dieses \nRdErlNWBetrieb die Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und \nEinleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem \nvom 16.01.1995 (Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwV-Kan, GV NRW, 64 \nff.).\n\n15\n\nVgl. zur SüwV-Kan als Regeln der Technik: VG Minden, Urteil vom \n01.02.2000 - 11 K 2805/99 -; Urteil vom 27.11.2001 - 11 K 4206/00 -; \nUrteile vom 28.05.2002 - 11 K 1015/01 - und - 11 K 1014/01 -; Urteil vom \n29.05.2002 - 11 K 1086/01 -; Urteil vom 25.2.2004 - 11 K 5118/03 -; Urteil \nvom 14.12.2005 - 11 K 7630/03 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom \n02.09.2004 - 9 A 3060/02 -.\n\n16\n\nGemäß § 2 Abs. 1 SüwV-Kan hat der Betreiber eines Kanalisationsnetzes dieses \nauf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen. Hinsichtlich der jährlich \ndurchzuführenden Überwachungsmaßnahmen schreibt in diesem Zusammenhang \nZiffer 1 der Anlage zur SüwV-Kan vor, dass bei der erstmaligen Erfassung des \nZustandes des Kanalnetzes jährlich 10 % der Kanäle, d.h. das gesamte Kanalnetz \ninnerhalb von zehn Jahren, zu untersuchen sind, wobei Untersuchungen seit 1989 \nangerechnet werden können. \n\n17\n\nVor diesem Hintergrund ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass eine \nhundertprozentige Untersuchung des Kanalnetzes durch die Klägerin spätestens \nzum 31.12.2005 hätte erfolgen müssen. Nur unter dieser Voraussetzung hätte sie \ndavon ausgehen dürfen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik für das Veranlagungsjahr 2006 vorlagen. \n\n18\n\nDies war jedoch selbst nach dem Vortrag der Klägerin nicht der Fall. Noch am \n31.05.2006 waren vielmehr lediglich 92,95 % des Kanalnetzes untersucht (58 km bei \neiner Gesamtlänge von 62,40 km). Erst im September 2006 waren 98,17 % des \nKanalnetzes untersucht, was die Bezirksregierung E1. und nachfolgend die \nBeklagte als Erfüllung der hundertprozentigen Erstuntersuchung akzeptierten. \n\n19\n\nDanach lagen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der \nAbwasserabgabepflicht für das Jahr 2006 unabhängig davon nicht vor, ob man \ninsoweit als Stichtag den 31.12.2005 oder gemäß § 73 Abs. 4 LWG den 30.06.2006 \nzugrundelegt. In beiden Fällen fehlte es an einer hundertprozentigen \nErstuntersuchung des Kanalnetzes, die nach der SüwV-Kan Voraussetzung dafür ist, \nvon der Abgabenpflicht aufgrund der Erfüllung der allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik befreit zu werden. \n\n20\n\nSoweit sich die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden \nGerichts vom 27.11.2001 - 11 K 4206/00 - offenbar darauf berufen will, auch die \nbereits im Jahre 2005 zu erfüllenden Verpflichtungen könnten bis zum 31.12.2006 \nnachgeholt werden, beruht dies offenbar auch einer Fehlinterpretation der \nEntscheidungsgründe. Das erkennende Gericht hat ausschließlich festgestellt, dass \ndie 10 %-ige Jahresuntersuchung gegebenenfalls auch vollständig in der zweiten \nJahreshälfte durchgeführt werden darf. Denn anders als § 73 Abs. 4 LWG NRW \nkenne die SüwV-Kan keine Stichtagsregelung innerhalb eines Kalenderjahres, \nnamentlich lasse sich ihr nicht entnehmen, dass die jährlich zu untersuchenden \nTeilbereiche ebenfalls der Stichtagsvoraussetzung des § 73 Abs. 4 LWG NRW \nunterlägen. Das Ergebnis sei auch unter Berücksichtigung der Gefahr, dass eine \nBefreiung zu gewähren sei, obwohl die hierfür erforderlichen Kontrollen auch in der \nzweiten Jahreshälfte nicht erfolgten, vertretbar, da die ausreichende Prüfung im \nvorausgegangenen Veranlagungszeitraum spätestens im Folgejahr am 30.6. \nnachgewiesen sein müsse, um für diesen Veranlagungszeitraum erneut eine \nAbgabenbefreiung zu erzielen. Dass selbst im Vorjahr abgeschlossen zu sein \nhabende Untersuchungen noch über den Stichtag des 30.06. des Folgejahres hinaus \nnachgeholt werden dürften, ergibt sich aus dem Urteil nicht und widerspräche auch \nSinn und Zweck der Befreiung von der Abwasserabgabenpflicht, insbesondere liefe \nes auf eine weitere Verlängerung der Kontrollpflichten um mindestens sechs Monate \nbezogen auf den Stichtag des § 73 Abs. 4 LWG NRW hinaus, ohne dass dafür die \nSüwV-Kan oder § 73 LWG NRW irgendeinen Anknüpfungspunkt böten. Ein solches \nErgebnis lässt sich - anders als bei der Frage der Verteilung der zu erfüllenden \nJahresquoten auf die beiden Jahreshälften - namentlich gerade nicht aus einer \nfehlenden zeitlichen Vorgabe der SüwV-Kan ableiten. Denn sie normiert ausdrücklich \nund unzweideutig, dass die Ersterfassung des gesamten Kanalnetzes zum \n31.12.2005 abgeschlossen sein musste. Dementsprechend stellt die \nRechtsprechung der Kammer nicht in Frage, dass im jeweiligen Kalenderjahr 10 % \ndes Netzes zu überprüfen sind. Im Gegenteil heißt es wörtlich im genannten Urteil: \n\"Im Übrigen muss das gesamte Kanalsystem innerhalb eines Zeitraums von zehn \nJahren untersucht werden. Ein unbeschränktes Hinausschieben des \nUntersuchungsumfanges ist deshalb nicht möglich\". \n\n21\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht ersichtlich, dass ihr am \n19.12.2006 bei der Bezirksregierung E1. gestellter Antrag eine Verlängerung der \nFrist für die erforderliche Ersterfassung beinhalten könnte. Der Antrag ist \nausdrücklich bezogen auf den Untersuchungsumfang der Wiederholungsprüfung für \ndas Jahr 2006, die in den Jahren 2007 bis 2009 nachgeholt werden sollte. Allein \ndiesem Antrag hat die Bezirksregierung E1. entsprochen. Es ist auch schlicht \nfalsch, dass die Bezirksregierung E1. die im September untersuchten \nKanallängen auf das Jahr 2005 angerechnet hätte. Sie hat lediglich die Liste der \nnicht untersuchten Kanalhaltungen, die die Klägerin gleichzeitig vorlegte, um trotz \neiner Untersuchung von nur 98,71 % des Kanalisationsnetzes eine \nhundertprozentige Ersterfassung nachzuweisen, akzeptiert. Allein die Klägerin hat im \nSchreiben vom 19.12.2006 festgestellt, dass die im Jahre 2006 durchgeführten \nUntersuchungen noch der Ersterfassung zuzurechnen seien. Einen \nVertrauensschutz aufgrund einer Eigenfeststellung kennt das \nAbwasserabgabenrecht jedoch nicht. Ebenso wenig kann die Klägerin aus der \nTatsache, dass die Wiederholungsprüfung wegen der nicht rechtzeitig \ndurchgeführten Ersterfassung zeitlich gestreckt wurde, ableiten, die verzögerte \nErsterfassung erfülle noch die Befreiungsvoraussetzungen nach den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik. \n\n22\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Kontrollbericht der \nBezirksregierung E1. vom 19.11.2007, der vielmehr ausdrücklich die \nvollständige, bereits 2005 abzuschließende Ersterfassung als Voraussetzung für den \nVeranlagungszeitraum 2006 festhält und lediglich die wenigen Zweitkontrollen in \n2006 wegen des Bescheides vom 26.1.2006 als befreiungsunschädlich einstuft. \n\n23\n\nSchließlich vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass hier ein weit in der \nVergangenheit liegendes Versäumnis sanktioniert würde und damit das \nAnnuitätsprinzip des Abwasserabgabenrechts verletzt würde. Denn zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt des 30.06.2006 waren die Voraussetzungen für die \nBefreiung von der Abwasserabgabenpflicht nicht erfüllt. Dies beruhte zwar darauf, \ndass im Jahre 2005 die Ersterfassung nicht wie erforderlich abgeschlossen wurde. \nDas führte aber dazu, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik in 2006 \nnicht eingehalten wurden. Dazu hätten nämlich - kumulativ - die vollständige \nErsterfassung sowie grundsätzlich der Beginn der Wiederholungsprüfung gehört, nur \ndann wäre eine der SüwV-Kan entsprechende Kontrolle zum maßgeblichen Stichtag \ndes § 73 Abs. 4 LWG NRW zu konstatieren gewesen. \n\n24\n\nUnabhängig davon liegt jedoch schon deshalb keine Verletzung des \nAnnuitätsprinzips oder eine begründete Gefahr einer möglicherweise zeitlich \nunbefristeten Vergangenheitshaftung vor, weil das Versäumnis rechtzeitiger \nErsterfassung erst- und im konkreten Fall wohl auch letztmals der \nBefreiungsentscheidung für das Jahr 2006 zugrunde gelegt werden konnte. Im Jahr \n2007 wäre dagegen nach derzeitigem Kenntnisstand zumindest von einer \nvollständigen Ersterfassung auszugehen und ggf. die Klägerin bei Erfüllung der \nübrigen Voraussetzungen Abgabenfreiheit wieder zu gewähren. Die Auffassung der \nKlägerin liefe demgegenüber darauf hinaus, dass die Nichterfüllung ihrer \nVerpflichtung, ihr Kanalnetz bis zum 31.12.2005 vollständig erstzuerfassen, weder im \nJahre 2005 - zum 30.06.2005 war die Erfüllung noch möglich und deshalb auf der \nGrundlage des zitierten Urteils des VG Minden vom 27.11.2001 eine Befreiung zu \ngewähren - noch im Jahre 2006 Folgen haben dürfte. Eine Begründung hierfür \nvermag die Kammer nicht zu erkennen. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249100","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-12-17/11-k-1683-08","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249100","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249100","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-12-17/11-k-1683-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249100","retrieved":"2026-07-09 02:11:02.474408+00:00"}}