{"status":"available","doknr":"OLD249209","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:1212.10K235.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-12-12","aktenzeichen":"10 K 235/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, \nwird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kommandeur des H. O. ernannte den am ............... \ngeborenen Kläger am 04. August 1980 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf \nWiderruf zum Polizeiwachtmeister im C. und am 04. August 1981 zum \nPolizeioberwachtmeister im C. . Mit Wirkung vom 01. Februar 1983 verlieh \ner ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe, mit Wirkung vom 01. Dezember \n1985 versetzte er ihn - der Kläger war inzwischen Polizeihauptwachtmeister im \nC. - in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, nämlich \nzum Polizeipräsidenten L. . Dort wurde der Kläger am 27. Februar 1987 zum \nPolizeimeister ernannt, von dort mit Wirkung vom 01. April 1989 sodann zum \nPolizeipräsidenten C1. versetzt. Der Polizeipräsident C1. ernannte ihn am \n11. April 1990 zum Polizeiobermeister, am 23. Juli 1990 verlieh er ihm die \nEigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Am 26. August 1998 bestand der Kläger \ndie II. Fachprüfung. Der Polizeipräsident C1. ernannte ihn mit Wirkung vom 01. \nSeptember 1998 zum Polizeikommissar und wies ihn gleichzeitig dem \nPolizeikommissariat 31 zur Dienstleistung zu. Im Herbst 1999 wurde dem Kläger, der \ninzwischen die Amtsbezeichnung Kriminalkommissar führte, eine Leistungsprämie in \nHöhe von 2.000,00 DM gewährt. Begründet wurde die Maßnahme damit, dass er \nsich im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren \"Computerbetrug\" neben \nseinem Hauptamt Erkenntnisse für die Generierung von Kreditkarten und daraus \nErmittlungsstrukturen erarbeitet habe, die es erstmalig in der Behörde ermöglichten, \nErmittlungsverfahren im Zusammenhang mit Kreditkartenbetrug im Internet zu \nbearbeiten. Der Polizeipräsident C1. ernannte ihn am 18. Januar 2005 zum \nKriminaloberkommissar. Dem dem Kläger im Rahmen einer für die Zeit vom 01. Juni \n2002 bis 30. September 2005 gefertigten dienstlichen Beurteilung erteilten \nGesamturteil zufolge entsprachen dessen Leistung und Befähigung voll den \nAnforderungen. Seine Beurteilung für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008 \nschließt mit dem Gesamturteil \"Die Leistung und Befähigung des KOK Q. W. \nübertreffen die Anforderungen in besonderem Maße\".\n\n3\n\nAm 27. November 2002 war in C1. der............ Staatsangehörige A. \nI. (künftig: H.) festgenommen worden, gegen den ein Haftbefehl des \nAmtsgerichts M. vom 21. August 2002 vorlag (2 ER 10 Gs 456/02 303 Js \n48117/02) und der außerdem von der Ausländerbehörde C2. wegen des \nVerdachts des illegalen Aufenthalts zur Festnahme ausgeschrieben war. Dabei \nwaren dem H. u.a. 4.175,00 EUR, die er mit sich führte, abgenommen und in einen \nWertschrank gelegt worden (BA 14 Bl. 188). Der Kläger, dem die Bearbeitung des \nVerfahrens übertragen wurde, nahm davon 4.000,00 EUR an sich und verwahrte sie \nnach seinem Vortrag in seinem - abschließbaren - Schreibtisch. \n\n4\n\nUnter dem 12. Juni 2003 ließ H., der inzwischen rechtskräftig freigesprochen \nworden war, bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht M. die Herausgabe der \nbei ihm sichergestellten Gegenstände, insbesondere des Bargeldes, beantragen. Der \nfür das daraufhin eingeschaltete Polizeipräsidium C1. (künftig: \nPolizeipräsidium) tätig werdende Kläger übersandte am 16. Juli 2003 (BA 11) der \nStaatsanwaltschaft per Telefax verschiedene Unterlagen. - Ein Anschreiben von ihm \nist insoweit allerdings in BA 11 nicht vorhanden -. Dabei handelt es sich u.a. um zwei \nFaxsendungen, die das Datum des 28. November 2002 tragen und als Empfänger \ndie ZAB-C1. (z.Hd. Frau M1. ) und die Freie und Hansestadt C2. (z.Hd. \nHerrn C3. ) ausweisen, einen Vermerk von ihm vom gleichen Tage über eine \nRücksprache mit der ZAB C1. , eine \"Niederschrift Sicherheitsleistung\" vom 28. \nNovember 1992 (?), die einen Betrag von 4.000,00 EUR betrifft, sowie das Doppel \neines danach von ihm verfassten Schreibens an die Stadt C2. - Ausländeramt - \nvom 18. Dezember 2002, in dem es u.a. heißt: \n\n5\n\n\"... der bei Ihnen ausländerrechtlich geführte A. HACIBEKIROGLU \n... wurde am 27.11.2002 in C1. festgenommen und am 28.11.2002 \nwegen eines bestehenden Haftbefehls beim AG C1. dem Haftrichter \nvorgeführt, er ging in Haft. Nach Rücksprache mit der ZAB C1. \nwurden aus der Barschaft des H. ein Betrag von 4.000 EUR zur Deckung \nseiner bereits entstandenen und noch entstehenden Abschiebekosten als \nSicherheitsleistung einbehalten. Die Unterschrift unter dieses Dokument \nverweigerte der H., über die Dolmetscherin wurde ihm dies aber mitgeteilt. \nZunächst mit Fax vom 28.11.2002 und später telefonisch wurde nach \neiner Bankverbindung angefragt, auf welche das Geld eingezahlt werden \nsollte. Da bis zum heutigen Tage keine Antwort nach hier ergangen ist, \nwird der Betrag über 4.000 EUR mit diesem Brief am heutigen Tage dem \nAusländeramt der Stadt C2. zur weiteren Verfügung gesandt. Die \nübrigen persönlichen Sachen wurden dem H. bei seiner Hafteinlieferung \nwieder ausgehändigt. ...\".\n\n6\n\nUnter dem 08. Juni 2004 wandte sich H. durch seine Prozessbevollmächtigten \nwegen des Geldes an die Ausländerbehörde der Stadt M. . Diese gab mit \nSchreiben vom 26. Juli 2004 den Vorgang an die Stadt C2. ab.\n\n7\n\nEinem dort unter dem 23. September 2005 gefertigten Vermerk zufolge (BA 2 Bl. \n12) waren am 27. November 2002 \"von der Ausländerbehörde C2. der Polizei \nC1. , Herrn W. , per Fax die Mitteilungen über die erfolgten \nAbschiebungen vom 19.11.1983 und vom 12.01.1998 und die letzte \nRechtskraftmitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge zugefaxt\" worden. Am 28. November 2002 habe man ein Fax der Polizei \nC1. , Herrn W. , Tel. 0521/5454555 erhalten, dass von dem Betroffenen \n4.000,00 EUR zwecks Begleichung der bisherigen Abschiebekosten und der noch \nentstehenden Abschiebekosten einbehalten worden seien. Der entsprechende \nVermerk und die Niederschrift zur Sicherheitsleistung befänden sich in Kopie in der \nAusländerakte. Es sei um die Mitteilung gebeten worden, auf welches Konto und zu \nwelchem Aktenzeichen das Geld eingezahlt werden solle. Ob eine Mitteilung an den \nKläger erfolgt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Die über H. geführte \nAusländerakte scheine unvollständig zu sein, da einige Schriftstücke nicht im Original \nvorhanden seien, sondern nur als Kopie. \n\n8\n\nUnter dem 20. Oktober 2005 wandte sich H. durch seine früheren Verteidiger \nerstmals wegen der 4.000,00 EUR an das Polizeipräsidium.\n\n9\n\nIn einem Vermerk vom 21. Oktober 2005, der dort im Zusammenhang mit einer \nBefragung des Klägers gefertigt wurde, werden dessen Ausführungen wie folgt \nwiedergegeben:\n\n10\n\n\"Ich habe im Jahr 2002 eine Haftsache bearbeitet, die sich aus einem \nHaftbefehl der StA M. ergab. Gleichzeitig wurde diese Person aber \nauch durch das Ausländeramt C2. zur Abschiebung gesucht. Bei dem \nFestgenommenen wurde eine größere Menge Bargeld gefunden. Nach \nRücksprache mit der ZAB C1. wurde dann festgelegt, dass ein \nBetrag von 4.000 EUR als Sicherheitsleistung für Abschiebekosten \neinbehalten werden sollte. Ich habe dann per Fax die an sich zuständige \nBehörde in C2. informiert und um Mitteilung gebeten, auf welches \nKonto und unter welchem Aktenzeichen das Geld eingezahlt werden \nsollte. Diese Anfrage erfolgte zeitnah zu der Festnahme bzw. Vorführung \nbeim Amtsgericht. Meiner Erinnerung nach habe ich nie eine Antwort auf \ndiese Anfrage bekommen. Ich habe dann im Dezember das Geld mit \neinem Anschreiben an die Stadt C2. - Ausländeramt - weggeschickt. \nEs ist mir heute nicht mehr erinnerlich bzw. nachvollziehbar, wie der \nVorgang auf der Poststelle abgewickelt wurde. Insbesondere kann ich \nkeinen Mitarbeiter oder sonstige Personen benennen, die diesen Brief \nentgegengenommen oder bearbeitet haben. Im Normalfall habe ich solch \neinen Brief als Einschreiben dort abgegeben und dies auch kenntlich \ngemacht. Ich habe hierzu aber keine Erinnerung mehr bzw. kann auf keine \nUnterlagen mehr zurückgreifen.\"\n\n11\n\nIn einem weiteren Vermerk vom gleichen Tage heißt es u.a. sinngemäß (BA 2 Bl. \n24, siehe auch Bl. 30): Eine Nachfrage bei der Poststelle des Polizeipräsidiums habe \nergeben, dass den dort vorhandenen Unterlagen zufolge keine Sendung per \nEinschreiben o.ä. an das Ausländeramt C2. erfolgt sei. Geprüft worden sei der \nZeitraum November - Ende Dezember 2002. Wertbriefe seien nach Auskunft einer \nMitarbeiterin der Poststelle erst ab Januar 2003 genutzt worden. Davor seien \nWertsachen als Wertpaket verschickt worden. Nach Rücksprache mit dem Kläger \nbefänden sich keine schriftlichen Unterlagen mehr in seinem Besitz.\n\n12\n\nAm 27. Oktober 2005 leitete das Polizeipräsidium ein Ermittlungsverfahren \nwegen Unterschlagung gegen Unbekannt ein. Am 03. Februar 2006 stellte die \nStaatsanwaltschaft C1. das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein: Der \ngegen den Kläger gerichtete Verdacht habe keine Bestätigung gefunden. Seine \nDarstellung, den vereinnahmten Geldbetrag in einem einfachen Brief an die \nAusländerbehörde der Stadt C2. abgesandt bzw. die Absendung veranlasst zu \nhaben, sei trotz der Außergewöhnlichkeit des Vorgehens nicht zu widerlegen. Für die \nRichtigkeit spreche, dass der Empfang des Geldes durch den Kläger dokumentiert \ngewesen sei. Bei rechtswidriger Aneignung hätte er zwangsläufig mit einer \nalsbaldigen Entdeckung rechnen müssen. Nicht voraussehbar sei gewesen, dass \nerst im Jahre 2005 Nachfrage nach dem Ende 2002 einbehaltenen Geldbetrag in \nrelevanter Höhe gehalten würde. \n\n13\n\nUnter dem 19. Januar 2006 sprach das Polizeipräsidium gegenüber dem Kläger \neine schriftliche Pflichtenmahnung aus: Er habe im Zusammenhang mit den 4.000,00 \nEUR mehrere dienstliche Anordnungen und Richtlinien nicht beachtet.\n\n14\n\nIm Juli 2006 überwies es 2.231,79 EUR der Stadt C2. - entsprechende \nKosten waren im Zusammenhang mit der von dort am 12. Januar 1998 \ndurchgeführten Abschiebung des H. entstanden - und (4.000,00 EUR - 2.231,79 \nEUR =) 1.768,21 EUR sowie zusätzlich 392,66 EUR den Rechtsanwälten, die die \nForderung für H. geltend gemacht hatten. Mit den 392,66 EUR sollte deren \nTätigwerden abgegolten sein. In einem Schreiben vom 12. Juli 2006 hatten die \nRechtsanwälte zuvor dargelegt:\n\n15\n\n\"Anzumerken bleibt, dass nicht nur die Dauer der Rückerstattung \nschwer verständlich ist, sondern auch das Ergebnis des \nErmittlungsverfahrens, in dem nicht einmal überprüft wurde, ob der \nBeamte dem Mandanten eine entsprechende Bescheinigung über die \nSicherstellung der EUR 4.000 ausgestellt hat, was nicht der Fall war. \nAuch dies hätte nicht unbedingt zu seinen Gunsten gewürdigt werden \ndürfen.\"\n\n16\n\nMit Schreiben vom 07. August 2006 teilte das Polizeipräsidium dem Kläger mit, \nes sei beabsichtigt, ihn wegen des dem Land entstandenen Schadens in Höhe von \n4.000,00 EUR gemäß § 84 Abs. 1 LBG in Regress zu nehmen, da er diesen durch \ngrob fahrlässiges Verhalten verursacht habe. Mit Schreiben vom 26. September \n2006, zugegangen am 27. September 2006, beantragte das Polizeipräsidium - im \nAnschluss an ein entsprechendes Verlangen des Klägers - beim Personalrat die \nZustimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 11 i.V.m. Satz 2 LPVG a.F. Am 16. \nOktober 2006 antwortete der Personalrat, er habe in seiner Sitzung am 11. Oktober \n2006 der Vorlage nicht zugestimmt. Schließlich stimmte im August 2007 der Polizei-\nHauptpersonalrat beim Innenministerium des Landes NRW dem Rückgriff gegen den \nKläger zu. \n\n17\n\nMit Bescheid vom 22. Oktober 2007 nahm das Polizeipräsidium den Kläger \ngemäß § 84 Abs. 1 LBG in Höhe von 4.392,66 EUR in Regress: Der Betrag von \n4.000,00 EUR sei beim Ausländeramt der Stadt C2. nie angekommen. Der \nVerbleib des Geldes sei ungeklärt. Er, der Kläger, habe bei der Behandlung des \nsichergestellten Geldes bzw. dessen Versand gegen mehrere Dienstvorschriften \nverstoßen. Die Polizei habe die grundsätzliche Verpflichtung, sichergestellte \nGegenstände oder Werte gegen Verlust oder Beschädigung zu schützen. Gemäß Nr. \n3.4.1 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Oktober 1983 sei \nkursfähiges deutsches Geld unverzüglich bei der für die Polizeibehörde zuständigen \nKasse oder Zahlstelle zu hinterlegen. Hiervon ausgenommen sei gemäß Nr. 3.4.2 \nBargeld lediglich dann, wenn es als Beweismittel diene (was in seinem Falle nicht \nzugetroffen habe). Dann sei es in einem Panzerschrank aufzubewahren. Gemäß Nr. \n4.3 des Erlasses sei die Versendung von Geld durch die Post als Einschreibe- oder \nWertsendung nur dann zulässig, wenn dies erforderlich sei. Im vorliegenden Fall \nhabe er nicht nur seine Sorgfaltspflichten, sondern auch den genannten Runderlass \nnicht genügend beachtet. Anstatt das Geld drei Wochen an seinem Arbeitsplatz \naufzubewahren und es anschließend auf dem Postwege zu versenden, wäre er \nverpflichtet gewesen, den sichergestellten Betrag unverzüglich, d.h. ein oder zwei \nTage später auf ein Verwahrkonto einzuzahlen. Weiterhin habe er gegen Nr. 2.4 der \n\"Dienstanweisung für die Poststelle\" verstoßen, wonach der Aufgebende bei \nEinschreiben die Zustellungsart sowohl auf dem Schriftstück als auch auf dem \nBriefumschlag angeben müsse. Insoweit sei seiner Behauptung, er habe den \nBriefumschlag als Einschreiben gekennzeichnet, zum einen mit erheblichen Zweifeln \nzu begegnen, zum anderen entlaste ihn dies aber nicht von dem Vorwurf, gegen die \nDienstanweisung verstoßen zu haben. Die im Nachhinein gemachte Aussage stehe \nzudem im Gegensatz zu seiner im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsverfahrens getätigten Aussage, sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern \nzu können. Den schließlich entstandenen Schaden habe er durch grob fahrlässiges \nVerhalten verursacht. Man bitte deshalb, die Überweisung des Betrages innerhalb \nvon vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheides auf eines der angegebenen \nKonten der Landeskasse E. zu veranlassen. Desweiteren mache man ihn darauf \naufmerksam, dass die Forderung zur Vermeidung unbilliger Härten teilweise erlassen \nwerden könne, wenn er nicht von dritter Seite, z.B. Versicherung oder Gewerkschaft, \nErsatz erlangen könne. Desweiteren könne die Zahlung von angemessenen Raten \nvereinbart werden. Sofern dies für ihn in Betracht kommen sollte, stelle man einen \nentsprechenden schriftlichen Antrag anheim, mit dem die wirtschaftlichen \nVerhältnisse von ihm sowie die Tatsache, dass er von dritter Seite keinen Ersatz \nerlangen könne, unter Beweisantritt dargelegt würden.\n\n18\n\nAm 31. Oktober 2007 erhob der Kläger Widerspruch, den das Polizeipräsidium \nmit Widerspruchsbescheid vom 07. Januar 2008, zugestellt am 10. Januar 2008, \nzurückwies.\n\n19\n\nDer Kläger hat am 25. Januar 2008 Klage erhoben mit dem Antrag, den \nBescheid vom 22. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. \nJanuar 2008 aufzuheben: Es dürfte fraglich sein, ob die zuständige Behörde \ngehandelt habe. Die vom Polizeipräsidium C1. herangezogene Verordnung \nüber beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums \nvom 01. März 2005 gelte nur für beamtenrechtliche Entscheidungen über die \npersönlichen Angelegenheiten der Beamten. Vorliegend gehe es aber um einen \nSchadensersatzanspruch des Landes, der nicht darunter falle. Darüber hinaus dürfte \nder verfügende Teil des Bescheides unbestimmt sein. Er habe somit keinen \nvollstreckungsfähigen Inhalt. Im Übrigen komme vorliegend allenfalls ein \nRückgriffsanspruch wegen mittelbarer Schädigung durch Ausübung eines \nanvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 2 LBG in Betracht, \nder gemäß Art. 34 Satz 3 GG ausschließlich durch Leistungsklage im ordentlichen \nRechtsweg verfolgt werden könne. Ein Anspruch des Landes aus § 84 Abs. 1 Satz 1 \nLBG sei unabhängig davon deshalb nicht gegeben, weil er keine konkrete Pflicht \nverletzt habe. Das Geld sei unstreitig nicht an seinem Arbeitsplatz verloren \ngegangen, sondern erst später auf dem Postweg. Damit sei der Verlust nicht die \nFolge davon, dass er es einige Tage lang am Arbeitsplatz aufbewahrt habe. Im \nÜbrigen sei der Versand von sichergestelltem Geld durch die einschlägige \nDienstvorschrift keineswegs grundsätzlich verboten gewesen. Vorliegend sei es aus \nseiner Sicht erforderlich gewesen, das Geld auf dem Postweg zu verschicken, \nnachdem ihm aus C2. trotz mehrfacher Anfragen nicht mitgeteilt worden sei, auf \nwelches Konto das sichergestellte Geld einzuzahlen sei. Dabei habe er, wie von ihm \nim Rahmen der Ermittlungen immer wieder angegeben, die Versendungsform \n\"Einschreiben\" gewählt. Im Übrigen hätte er, läge doch eine Dienstpflichtverletzung \nvor, nicht grob fahrlässig gehandelt. Er habe das Geld so in den Umschlag gesteckt, \ndass es von außen nicht zu ertasten gewesen sei. Es sei zwischen einer Vielzahl von \nim Umschlag enthaltenen Schriftstücken verborgen gewesen. Für einen \nPostbediensteten mit potentiellem Stehlwillen in Bezug auf wertvolle Postsendungen \nsei also nicht erkennbar gewesen, dass der Briefumschlag 4.000,00 EUR in bar \nenthalten habe. Dies spreche gegen das Vorliegen grober Fahrlässigkeit, denn er \nhabe ja mit dem Verbergen des Geldes zwischen den Schriftstücken besondere \nVorkehrungen gegen Diebstahl getroffen. Allenfalls könne das Verhalten als einfache \nFahrlässigkeit gewertet werden. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass er \nüberhaupt keine Erfahrung mit der Behandlung des Falles, dass Geld zu versenden \nsei, gehabt habe. Es sei auch anerkannt, dass Organisationsmängel in der Behörde, \ndie beim Entstehen des Schadens mitgewirkt hätten, gegen die Annahme grober \nFahrlässigkeit des Beamten sprächen. Hier sei festzustellen, dass es auf dem \nPolizeirevier gängiger Praxis entsprochen habe, sichergestellte Gegenstände unter \nnicht punktgenauer Einhaltung der Dienstvorschriften aufzubewahren. Hilfsweise sei \ndarauf hinzuweisen, dass jedenfalls eine Billigkeitslösung geboten sei. Seine \nHaftpflichtversicherung habe eine Zahlung abgelehnt. Er müsse die Zahlung also aus \neigener Kasse bestreiten, was angesichts der Höhe des Schadens im Verhältnis zu \nseinen Einkommensverhältnissen unverhältnismäßig wäre. Bezüglich seiner \nfinanziellen und wirtschaftlichen Situation solle im Einzelnen nichts vorgetragen \nwerden. \n\n20\n\nIm Rahmen eines Erörterungstermins am 12. Dezember 2008 hat der Kläger \nbeantragt, \n\n21\n\nzum Beweise der Tatsache, dass er entweder vor der Versendung des \nGeldes oder danach sich mit seinem Vorgesetzten I. über den \nVorgang unterhalten hat und dass dieser sich - sollte das Gespräch zuvor \nstattgefunden haben - mit seiner, des Klägers, späteren Verfahrensweise \neinverstanden erklärt hat bzw. - sollte das Gespräch nachträglich \nstattgefunden haben - diese Verfahrensweise gebilligt hat, Beweis zu \nerheben durch Vernehmung des Herrn I. als Zeugen.\n\n22\n\nAm 12. Dezember 2008 hat das beklagte Land den Bescheid vom 22. Oktober \n2007 insoweit aufgehoben, als mit diesem ein Teilbetrag von 392,66 EUR geltend \ngemacht worden ist. In dieser Hinsicht ist die Hauptsache von den Beteiligten \nübereinstimmend für erledigt erklärt worden.\n\n23\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nNach den internen Dienstvorschriften hätte der Kläger das Geld in jedem Fall auf \nein Verwahrkonto einzahlen müssen. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass \nmitunter Postsendungen verloren gehen könnten und insbesondere mit der Post \nversandtes Geld in der Vergangenheit immer wieder unterschlagen worden sei. Von \neinem Kriminalbeamten mit der Lebens- und Diensterfahrung des Klägers wäre \ndeshalb zu erwarten gewesen, dass er nicht derartig leichtfertig einen Betrag von \n4.000,00 EUR auf dem Postweg versende. Um so unverständlicher sei es, dass er \ntrotz seiner Bedenken bezüglich des allein schon wegen der Anzahl der Banknoten \nnicht leicht zu verbergenden Inhaltes nicht Rücksprache mit seinem \nKommissariatsleiter oder mit der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen \nVerwaltung, die nur wenige Büros weiter untergebracht gewesen sei, gehalten habe. \nDass er sich dennoch leichtfertig über die von ihm eingeräumten Bedenken \nhinweggesetzt habe, bestätige erst recht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. \n\n26\n\nDie Beteiligten haben sich im Rahmen des Erörterungstermins mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die über den Kläger geführte Personalakte (insgesamt 7 Hefte), \nzusätzlich beim Polizeipräsidium C1. entstandene Verwaltungsvorgänge (2 \nHefte), die Akte 26 Js 91/06 der Staatsanwaltschaft C1. und die Akte 303 Js \n48117/02 der Staatsanwaltschaft M. (2 Hefte) - betreffend das Verfahren gegen \nH. - Bezug genommen. Der Versuch der Kammer, die über H. geführte \nAusländerakte beizuziehen, ist fehlgeschlagen, weil diese beim Landkreis T. , wo \nsie sich derzeit befinden soll, nicht auffindbar war.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Beteiligten haben den Rechtsstreit im Rahmen des Erörterungstermins vom \n12. Dezember 2008 zum Teil - nämlich insoweit, als es um einen Teilbetrag von \n392,66 EUR ging - übereinstimmend für erledigt erklärt. In diesem Umfang ist das \nVerfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).\n\n30\n\nSoweit die Klage danach noch anhängig ist, entscheidet die Kammer über sie \nohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten sind damit - wie \nvon ihnen ebenfalls am 12. Dezember 2008 (wirksam) geäußert worden ist - \neinverstanden. \n\n31\n\nDie Klage ist zulässig. Namentlich ist sie als Anfechtungsklage statthaft. Denn \nder Kläger erstrebt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (§ 42 Abs. 1 VwGO). \nDass es sich bei der schriftlichen Äußerung des Polizeipräsidiums vom 22. Oktober \n2007 um einen solchen handelt, ist eindeutig. Auf die im Laufe des Verfahrens \nzwischen den Beteiligten streitig gewordene Frage, was darin eigentlich geregelt ist, \nkommt es in diesem Zusammenhang nicht an. \n\n32\n\nDie Klage ist aber nicht begründet. Der Verwaltungsakt vom 22. Oktober 2007 in \nder Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 07. Januar 2008 erhalten \nhat, ist - soweit um ihn noch gestritten wird - rechtmäßig und kann den Kläger \ndeshalb nicht in dessen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n33\n\nDas Gegenteil lässt sich tragfähig nicht mit dem Argument begründen, das \nbeklagte Land habe einen Verwaltungsakt von vornherein nicht erlassen dürfen.\n\n34\n\nDaran war das Polizeipräsidium nicht durch Artikel 34 Satz 3 GG gehindert. Die \nBestimmung knüpft an Art. 34 Sätze 1 und 2 GG an. Art. 34 Satz 1 GG zufolge trifft, \nverletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm \neinem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, die Verantwortlichkeit grundsätzlich \nden Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Gemäß Art. 34 Satz 2 GG \nbleibt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Rückgriff vorbehalten. Gemäß Art. \n34 Satz 3 GG darf für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff der \nordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden. Voraussetzung dafür, dass die \nletztgenannte Bestimmung im Zusammenhang mit einem Rückgriff eingreift, ist also, \ndass der Dienstherr Schadensersatz geleistet hat. Das ist hier nicht Fall. Soweit \n2.231,79 EUR an die Stadt C2. überwiesen worden sind, ist dies eindeutig. Auch \ndie Zahlung der 1.768,21 EUR an die Prozessbevollmächtigten des H. stellt sich \nnicht als Schadensersatzleistung dar. Es könnte sich etwa um die Erfüllung eines \nFolgenbeseitigungsanspruchs des H. gehandelt haben; ein solcher wird von Art. 34 \nSatz 3 GG nicht erfasst\n\n35\n\n- vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. \n2006, § 40 Rdnr. 530 -.\n\n36\n\nEine genaue Bestimmung der Rechtsnatur des Anspruchs des H., den die \nBehörde erfüllen wollte, ist nicht erforderlich, da es jedenfalls nicht um \nSchadensersatz ging.\n\n37\n\nDer Kläger meint, das Polizeipräsidium habe keinen Leistungsbescheid erlassen, \nsondern nur einen \"Feststellungsbescheid\". Es soll also nur eine Feststellung \n(vielleicht des Inhalts, dass die Schadensersatzpflicht bestehe) getroffen, nicht aber \nzugleich auch ein Zahlungsgebot ausgesprochen worden sein. Von diesem \nStandpunkt aus würde sich allerdings die Frage stellen, ob das Polizeipräsidium für \neine solche eingeschränkte Regelung die Befugnis besaß (sog. VA-Befugnis)\n\n38\n\n- vgl. zum Problem Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 35 \nRdnrn. 10 - 12; zu der anderen Frage der Abgrenzung zwischen \nLeistungsbescheid und gewöhnlicher Zahlungsaufforderung siehe \nKopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rdnr. 62 -.\n\n39\n\nIndessen ergibt die Auslegung (§§ 133, 157 BGB entsprechend), dass das \nPolizeipräsidium durchaus einen Leistungsbescheid erlassen hat, der auch ein \nZahlungsgebot enthält. Das folgt aus der Wendung im \"Tenor\" des Verwaltungsaktes \nvom 22. Oktober 2007, der Kläger werde gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG in Regress \ngenommen, sowie daraus, dass auf Seite 5 von einer \"Forderung\" die Rede ist (die \nu.U. erlassen werden könne).\n\n40\n\nDas Polizeipräsidium durfte sich auch im Übrigen der Handlungsform \n\"Verwaltungsakt\" - Leistungsbescheid - bedienen\n\n41\n\n- Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: \n296. Ergänzungslieferung (Dezember 2008), § 84 Rdnr. 86 -.\n\n42\n\nDer Leistungsbescheid findet seine Grundlage in § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG. \nDanach hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden \nPflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat, den \ndaraus entstehenden Schaden zu ersetzen. \n\n43\n\nDer Verwaltungsakt vom 22. Oktober 2007 ist formell rechtmäßig.\n\n44\n\nNamentlich war das Polizeipräsidium für den Erlass zuständig. Das folgt, da es \nsich bei der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches um eine persönliche \nAngelegenheit des Klägers handelt\n\n45\n\n- vgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., § 84 Rdnr. 81 -,\n\n46\n\naus § 3 Abs. 4 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über \nbeamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit \nDisziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im \nGeschäftsbereich des Innenministeriums vom 01. März 2005, zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 06. Juni 2007 (GV NRW S. 202).\n\n47\n\nDer Verwaltungsakt ist ferner inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG \nNRW). Der Kläger soll 4.000,00 EUR zahlen. \n\n48\n\nDer Leistungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. \n\n49\n\nVoraussetzung der Haftung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG sind a) eine \nDienstpflichtverletzung, die b) schuldhaft - vorsätzlich oder grob fahrlässig - \ngeschehen ist und c) zu einem Schaden des Dienstherrn geführt hat. \n\n50\n\nDabei ist, was das tatsächliche Geschehen im konkreten Fall anbelangt, \nzunächst festzustellen, dass es keinen zureichenden Anhaltspunkt dafür gibt, dass \nder Kläger die 4.000,00 EUR jemals an die Stadt C2. abgesandt hat. Sein \nentsprechendes Vorbringen überzeugt die Kammer ebenso wenig wie das vorgelegte \nDoppel eines Anschreibens vom 18. Dezember 2002. Aus der Existenz des Doppels \nergibt sich nicht zwingend, dass es ein Original gab, welches tatsächlich abgesandt \nworden ist. Das Doppel kann auch nachträglich angefertigt worden sein. Die \nBehauptung, das Geld sei versandt worden, hält die Kammer deshalb nicht für \nüberzeugend, weil es Umstände gibt, die gravierende Zweifel daran begründen, dass \nsie zutrifft. Denn der Kläger hätte - sein Vorbringen insoweit einmal als zutreffend \nunterstellt - im Zusammenhang mit der Behandlung des Geldes ein Verhalten an den \nTag gelegt, welches gänzlich unüblich ist und von einem Beamten - zumal des \ngehobenen Dienstes -, der zum einen die Vermögensinteressen seines Dienstherrn \nwahren will und zum anderen bestrebt ist, nicht in ein schiefes Licht zu geraten, \nunterlassen worden wäre. Das gilt zum einen für das Vorbringen, er habe die \n4.000,00 EUR, nachdem diese von ihm aus dem Wertschrank entnommen worden \nseien, bis zum 22. Dezember 2002 in seinem Schreibtisch aufbewahrt. So etwas \nmacht ein umsichtiger Beamter nicht. Das gilt weiter für das behauptete \nUnvermögen, die Nummer eines Kontos der Stadt C2. zu erfahren, auf das der \nBetrag überwiesen werden konnte. Zur Überzeugung der Kammer ist es bei \ngehöriger Anstrengung ohne weiteres möglich, eine solche Kenntnis zu erlangen. \nWenn Gespräche mit Sachbearbeitern der als Empfänger vorgesehenen \nKörperschaft nicht zum Erfolg führen, kommt in Betracht, sich an deren Vorgesetzte \nzu wenden. Auch liegt nahe, eigene Vorgesetzte einzuschalten, die dann ggf. für \nmehr \"Druck\" sorgen. - Relevant ist in diesem Zusammenhang weiter, dass der \nKläger es überhaupt verabsäumt hat, sich an Vorgesetzte zu wenden. Angesichts \nder Höhe der Geldsumme hätte es sich einem vorsichtigen Beamten aufgedrängt, \nsolche einzuschalten, um eine Weisung zu bitten und sich abzusichern. Seine \nErklärung schließlich, er habe das Geld auf dem Postweg nach C2. schicken \nwollen, begegnet angesichts der mit einer solchen Verfahrensweise offenkundig \nverbundenen vielfältigen Risiken stärksten Zweifeln. Die Behauptung, er habe sich \ninsoweit der Versendung per Einschreiben bedient, lässt sich nicht belegen. Denn \ndie Absendung eines solchen Einschreibens ist in den Unterlagen der Poststelle des \nPräsidiums nicht verzeichnet. Danach steht für die Kammer lediglich fest, dass der \nKläger 4.000,00 EUR dem Wertschrank entnommen hat und der Betrag später weg \nwar. Allein diesen Sachverhalt legt sie den nachfolgenden Prüfungen zugrunde.\n\n51\n\nSeine im Rahmen des Erörterungstermins aufgestellte Behauptung, er habe sich \nan seinen Vorgesetzten I1. gewandt, hält die Kammer für eine \nSchutzbehauptung. Von einer solchen Kontaktaufnahme war zuvor nie die Rede. \nUnter dem 20. August 2008 hat der Kläger vielmehr vortragen lassen: Was der \nHinweis der Beklagtenseite bedeuten solle, er hätte ja bei seinem \nKommissariatsleiter oder bei Kollegen von der Wirtschaftsverwaltung nachfragen \nkönnen, vermöge sich nicht recht zu erschließen. Es sei nicht davon auszugehen, \ndass diese ihm hätten konkret weiterhelfen können. Weshalb er damals dies erklärt \nund am 12. Dezember 2008 im Gegensatz dazu eine Kontaktaufnahme mit I1. - \ndie auch vor der angegebenen Versendung des Geldes stattgefunden haben könne - \nbehauptet hat, ist von ihm nicht plausibel erklärt worden. Abgesehen davon ist die \nwidergegebene Äußerung vom 20. August 2008 nicht nachvollziehbar. \nSelbstverständlich wäre ihm wirkungsvoll weitergeholfen worden, wenn er - sein \nVorbringen im Übrigen einmal als zutreffend unterstellt - etwa seinem \nKommissariatsleiter erklärt hätte, er habe seit mehreren Wochen 4.000,00 EUR im \nSchreibtisch, die er H. abgenommen habe, er wisse nicht, was er mit dem Geld \nmachen solle. \n\n52\n\nDem am 12. Dezember 2008 gestellten \"Beweisantrag\" entspricht die Kammer \nnicht. Ihres Erachtens handelt es sich nicht um einen solchen. Mit einem \nBeweisantrag wird für eine bestimmte Tatsache ein bestimmtes Beweismittel \nbenannt\n\n53\n\n- vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 86 Rdnr. 18 a -.\n\n54\n\nIm vorliegenden Fall hat der Kläger keine bestimmte Tatsache angegeben. \nVielmehr kann nach seiner Darstellung das Gespräch mit I1. vor oder nach der \nbehaupteten Versendung des Geldes stattgefunden haben. \n\n55\n\nDie Kammer sieht auch keinen zureichenden Anlass, im Rahmen des \nUntersuchungsgrundsatzes von sich aus den ehemaligen Vorgesetzten zu befragen, \ndenn das Vorbringen des Klägers am 12. Dezember 2008 zu diesem Punkt ist - \nabgesehen davon, dass es, wie ausgeführt, mit früheren Einlassungen nicht zu \nvereinbaren ist - vage und unbestimmt. Er hat anlässlich der Erörterung dargelegt \n(befragt, warum er keine Rücksprache mit Vorgesetzten gehalten habe, es habe sich \ndoch um einen außergewöhnlichen Fall gehandelt):\n\n56\n\n\"Ich weiß da nicht das ganz genau. Ich meine aber schon, dass ich mit \nmeinem Vorgesetzten gesprochen habe und mit ihm vereinbart habe, so \nzu verfahren, wie es dann anschließend geschehen ist. Mein Vorgesetzter \nhieß zu der Zeit I1. . Ich bin mir aber da nicht ganz sicher, es kann \nauch sein, dass ich mich erst nach der Versendung des Geldes mit ihm in \nVerbindung gesetzt habe. Wenn das zu dem Zeitpunkt geschehen sein \nsollte, so weiß ich jedenfalls, dass er nachträglich an meiner \nVerfahrensweise nichts auszusetzen hatte. Eines steht jedenfalls fest: Ich \nwar mit ihm bezüglich der Handhabung in dieser Sache niemals strittig. ... \nEs kann sein, wie bereits gesagt, dass ich mich mit I1. danach \nunterhalten habe.\"\n\n57\n\na) Der Kläger hat eine Dienstpflicht verletzt.\n\n58\n\nDie Vielseitigkeit des dienstlichen Aufgabenbereichs, die Vielfalt der \nverschiedenen Erscheinungsformen, in denen sich die Verwaltungstätigkeit abspielt, \nsowie die vielschichtigen Beziehungen eines Beamten zum Dienstherrn und zur \nÖffentlichkeit lassen eine erschöpfende, enumerative Aufzählung aller \nBeamtenpflichten nicht zu\n\n59\n\n- Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 8. Aufl. 1996, Einl. C \nRdrn. 1 a -.\n\n60\n\nZu den Pflichten eines Beamten gehört aber jedenfalls, die von seinen \nVorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien \nzu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer \ngesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz \nunterworfen ist (§ 58 Satz 2 LBG). Außerdem besteht die allgemeine Dienstpflicht, \nbei der Amtsführung das Vermögen des Dienstherrn und Dritter vor Schaden zu \nbewahren\n\n61\n\n- siehe VG Lüneburg, Urteil vom 25. August 2004 - 1 A 257/03 - (zu \ndem Fall, dass ein Polizeibeamter 11.000,00 EUR beschlagnahmt, die \nanschlie-ßend verschwunden sind); siehe auch OVG NRW, Urteil vom 24. \nMai 2006 - 1 A 5105/04 - (S. 14 des amtlichen Umdrucks); BVerwG, Urteil \nvom 19. Juni 1997 - 2 C 21/96 -, juris, (Rdnr. 15) -.\n\n62\n\nAllerdings kann dem Kläger nicht nachgewiesen werden, dass er die 4.000,00 \nEUR unterschlagen hat. Anhaltspunkte dafür gibt es zwar. Insoweit ist auf die \nBegründung dafür zu verweisen, dass für die Kammer nicht feststeht, der Kläger \nhabe das Geld jemals abgeschickt. Die entsprechenden Erwägungen sind aber nicht \nso zwingend, dass sie - umgekehrt - den Schluss zuließen, der Kläger habe die \nerwogene Straftat begangen. Die Kammer sieht davon ab, den Versuch zu \nunternehmen, insoweit zusätzliche Erkenntnisse zu gewinnen, denen im hier \nangesprochenen Zusammenhang indizielle Bedeutung zukommen könnte. Sie \nversucht deshalb nicht zu klären, wo etwa das in dem Vermerk der Stadt C2. vom \n23. September 2005 angesprochene Fax vom 27. November 2002 geblieben ist, das \ndanach von der Ausländerbehörde C2. dem Kläger zugesandt worden sein soll, \nwelche Dolmetscherin er seinem Vermerk vom 28. November 2002 zufolge \neingeschaltet hat, um H. zu belehren - bei der Vorführung des H. beim Amtsgericht \nC1. durch den Kläger am 28. November 2002 war ein Dolmetscher (Dr. N. ) \nzugegen, BA 14 Bl. 184 -, und ob H., wie von seinen Anwälten unter dem 12. Juli \n2006 behauptet worden ist, tatsächlich keine Quittung über die 4.000,00 EUR (oder \n4.175,00 EUR) erhalten hat. Die Kammer bemüht sich schließlich auch nicht, in den \nBesitz eines Verwaltungsvorgangs zu kommen, der im Zusammenhang mit der \nVerwahrung des Geldes im November/Dezember 2002 entstanden sein könnte. \nImmerhin war der Kläger am 16. Juli 2003 in der Lage, der Staatsanwaltschaft M. \nverschiedene Unterlagen per Telefax zu übersenden, nachdem der Anwalt des H. \ndort die Herausgabe des Geldes verlangt hatte. Das dürfte bedeuten, dass seinerzeit \nentsprechende Unterlagen bei ihm vorhanden waren, woraus sich die Frage ergibt, \nwo diese geblieben sind.\n\n63\n\nAuf all das kommt es indessen nicht an. Der Kläger hat jedenfalls Ziffer 3.4.1 des \nRunderlasses des Innenministers vom 24. Oktober 1983 - IV A 2-2029 (BA I Bl. 61) \nund Ziffer 6.9 der Dienstanweisung des Polizeipräsidiums C1. zur \nAsservatenverwaltung - Stand: 06/00 - (BA 1 Bl. 55) zuwidergehandelt. Danach war \nkursfähiges deutsches Geld, soweit es nicht gegenständlich als Beweismittel diente, \nunverzüglich auf ein Konto einzuzahlen. Das Sachgebiet VL 13 war zusätzlich \numgehend wegen der kassentechnischen Regelung zu informieren.\n\n64\n\nDurch die Pflichtverletzung ist dem beklagten Land objektiv c) ein Schaden \nentstanden. Die 4.000,00 EUR, die es im Jahre 2006 an die Stadt C2. bzw. die \nRechtsanwälte des H. gezahlt hat, musste es allgemeinen Haushaltsmitteln \nentnehmen, weil das dem H. abgenommene Geld nicht mehr vorhanden war. Die \nPflichtverletzung war auch für den Schaden kausal. Hätte der Kläger das Geld auf \nein Konto eingezahlt, wäre es anschließend nicht verschwunden gewesen.\n\n65\n\nb) Der Kläger hat dabei schließlich grob fahrlässig gehandelt. Der Vorwurf einer \ngroben Fahrlässigkeit des Beamten ist nur gerechtfertigt, wenn dieser die im Verkehr \nerforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz \nnaheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im \ngegebenen Fall jedem einleuchten musste\n\n66\n\n- vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnr. \n318 m.w.N. -.\n\n67\n\nDie Eigenart des Falles liegt darin, dass sich die Ursache für die Entstehung des \nSchadens von 4.000,00 EUR nicht zuverlässig aufklären lässt. Namentlich ist - wie \nbereits dargelegt - die Wertung nicht gerechtfertigt, der Betrag sei auf dem Postweg \nverloren gegangen. Damit ist die Kammer nicht in der Lage, die Frage, ob dem \nKläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, mit Blick auf ein konkretes Geschehen \nzu beurteilen. Fraglich ist damit, zu wessen Nachteil die Unmöglichkeit, die Ursache \ndes Schadens und damit den Grad des Verschuldens zu bestimmen, ausschlägt. \nDas ist derjenige, der die sog. materielle Beweislast trägt. Diese liegt entsprechend \ndem hier anwendbaren Rechtsgedanken des § 280 BGB grundsätzlich dann bei dem \nBeamten\n\n68\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1977 - VI C 14.75 -, BVerwGE 52, \n255, 260 -, BayVGH, Urteil vom 22. Dezember 1982 - 3 B 82 A 400 -, \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/B II Nr. 5 \n(zu den Pflichten einer Schalterbeamtin der Deutschen Bundespost) -,\n\n69\n\nwenn er, wie der Kläger, den Gefahrenbereich allein beherrscht hat\n\n70\n\n- vgl. Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 352 m.w.N. -.\n\n71\n\nAllerdings gelten für die Führung des hiernach dem Kläger obliegenden \nNachweises, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, \nErleichterungen. Er muss nicht zwingend nachweisen, dass er nicht grob fahrlässig \ngehandelt hat. Ein entsprechendes Verlangen wäre nämlich mit dem Haftungsprivileg \ndes § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG schwerlich zu vereinbaren. Es dürfen keine zu hohen \nAnforderungen an den Entlastungsbeweis - also daran, dass weder vorsätzlich noch \ngrob fahrlässig gehandelt worden ist - gestellt werden, die im Ergebnis den Zweck \ndes § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG - die Entschlusskraft und Verantwortungsfreude des \nBediensteten zu stärken - vereiteln oder doch beeinträchtigen würden. Die \nHandhabung der gesetzlichen Regelung darf nicht dazu führen, dass ein \nPolizeibeamter letztlich auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet. Die Anforderungen an \ndie Beweisführung des Beamten dürfen also nicht überspannt werden\n\n72\n\n- vgl. Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 352 m.w.N. -.\n\n73\n\nDie somit gebotene Würdigung ergibt, dass Umstände, die die Wertung tragen \nkönnten, der Kläger habe nur leicht fahrlässig gehandelt, nicht in ausreichender \nWeise vorhanden sind. Was insoweit überhaupt in diesem Zusammenhang in \nBetracht kommen könnte - anscheinend war ihm zuvor nicht schon einmal \nvereinnahmtes Geld abhanden gekommen -, ist dafür nicht gewichtig genug. Ob sich \netwas daraus zu Gunsten des Klägers ergeben könnte, wenn dem Dienstherrn \nzurechenbare Organisationsmängel, die den Verlust des Geldes begünstigt hätten, \nvorzuwerfen wären, bedarf keiner Klärung. Denn das entsprechende Vorbringen des \nKlägers ist unsubstantiiert.\n\n74\n\nDer Leistungsbescheid verletzt schließlich auch nicht die Fürsorgepflicht des \nDienstherrn. Das Polizeipräsidium hat dem Kläger angeboten, unter Umständen eine \nRatenzahlung zu akzeptieren. Das reicht unter den gegebenen Umständen aus. \nEinen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Vor allem ist er nicht \nbereit, den von ihm in diesem Zusammenhang verlangten Einblick in seine \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. \n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 161 Abs. 2 \nVwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur \nAbwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-12-12/10-k-235-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-12-12/10-k-235-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249209","retrieved":"2026-07-09 02:11:11.156432+00:00"}}