{"status":"available","doknr":"OLD249479","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:1203.6L620.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"6 L 620/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nAnordnungsverfahrens.\n\n3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nAnordnungsverfahren wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist \nunbegründet. Ungeachtet einer fehlenden eidesstattlichen Versicherung als Mittel der \nGlaubhaftmachung (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) fehlt \nes jedenfalls aus materiell-rechtlichen Gründen an einem glaubhaft gemachten \nAnordnungsanspruch und einem Anordnungsgrund, zumal die von der \nAntragstellerin begehrte Anordnung eine Hauptsacheentscheidung (Verpflichtung der \nAntragsgegnerin zur Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen) \nvorwegnähme.\n\n3\n\nDem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das \nGericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht \nschon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess \nerreichen könnte. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme einer \nHauptsacheentscheidung ist nur zu machen, wenn eine bestimmte Regelung zur \nGewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die \nsonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im \nHauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und wenn ein hoher Grad an \nWahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, \nBVerfGE 79, 69 (74), m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom \n18.4.2008 - 12 B 463/08 -; VG Minden, Beschluss vom \n25.4.2008 - 6 L 214/08 -.\n\n5\n\nEin Rechtsbehelf der Antragstellerin in der Hauptsache bietet aber keine \nAussicht auf Erfolg. Der von ihr bislang eingelegte Widerspruch gegen den \nVersagungsbescheid des Antragsgegners vom 19.11.2008 ist unstatthaft. \nEntsprechend der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung zu jenem Bescheid besteht \nin Nordrhein-Westfalen gegen einen BAföG-Bescheid, der nicht von bei staatlichen \nHochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für \nAusbildungsförderung erlassen wird - wie hier -, nur noch die Möglichkeit einer \n(Anfechtungs- oder Verpflichtungs-)Klage (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, Abs. 2 VwGO \ni.V.m. § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b AG VwGO NRW). Eine hier allein statthafte \nVerpflichtungsklage hat die Antragstellerin bislang gar nicht erhoben. Sie wäre aller \nWahrscheinlichkeit nach auch unbegründet.\n\n6\n\nUnbeschadet der Frage, ob der Förderungsanspruch an § 2 Abs. 1 a BAföG \nscheitert, steht ihm nach jetzigem Kenntnisstand der Kammer jedenfalls § 10 Abs. 3 \nSatz 1 BAföG entgegen. Danach wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der \nAuszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er \nAusbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Das trifft auf die \nam 00.00.00 geborene Antragstellerin, die seit Sommer 2007 ihre jetzige \nFachoberschulausbildung absolviert, zu. Die genannte Altersgrenze gilt nicht, wenn \nder Auszubildende aus familiären oder persönlichen Gründen gehindert war, den \nAusbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG); von \nden Ausnahmealternativen des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG kommt hier nur die \nvorstehende in Betracht. Die Antragstellerin hat aber keinen durchgreifenden \npersönlichen Hinderungsgrund geltend gemacht.\n\n7\n\nEin persönlicher Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Auszubildende aus von \nihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden \nGründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung \nentsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht \nwahrnehmen konnte; für die Frage, ob der Auszubildende den späten \nAusbildungsbeginn zu vertreten hat, ist auf den gesamten Zeitraum bis zur \nVollendung des 30. Lebensjahres abzustellen. Hatte er in regulärer Schulzeit noch \nkeine Zugangsberechtigung zur Hochschule erworben, dann ist zu prüfen, ob er in \nder Zeit bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres keine Chance hatte, diese \nQualifizierung zu erlangen.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1998 - 5 C 5.97 -, FEVS 48, \n481 = FamRZ 1998, 1398 = NWVBl. 1999, 15 = \nZfSH/SGB 2001, 345, m.w.N.\n\n9\n\nDie Antragstellerin, die sich darauf beruft, zwischen 1997 und 2007 auf Grund \neiner chronischen Erkrankung an einer Ausbildung gehindert gewesen zu sein, hätte \nentsprechend der Auffassung des Antragsgegners in der Zeit zwischen der \nBeendigung ihrer Schulausbildung (1988) und dem Beginn ihrer Erkrankung (1997) \nhinlänglich Gelegenheit gehabt, ihre jetzige Fachoberschulausbildung aufzunehmen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 \nVwGO.\n\n10\n\nDa der Anordnungsantrag aus den vorstehenden Gründen erfolglos bleiben \nmuss, kann der Antragstellerin für das Anordnungsverfahren auch keine \nProzesskostenhilfe bewilligt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO), \nungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin nach ihren persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht einmal zum Teil \noder in Raten aufbringen kann.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-12-03/6-l-620-08","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-12-03/6-l-620-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249479","retrieved":"2026-07-09 02:11:33.585086+00:00"}}