{"status":"available","doknr":"OLD249744","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:1124.10L130.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-11-24","aktenzeichen":"10 L 130/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Entscheidung des Gerichts (sog. Erinnerung gegen den \nKostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 12. September \n2008) hat keinen Erfolg. Die Erinnerung ist gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässig, aber \nunbegründet. \n\n3\n\nZutreffend hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die vom Antragsteller geltend \ngemachte Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer in Höhe von 229,91 EUR von den \nKosten abgesetzt.\n\n4\n\nNach der hier nur in Betracht kommenden Bestimmung der Nr. 3104 i.V.m. der \nVormerkung 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG, auf die der Antragsteller sich beruft, entsteht die \nTerminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens \ngerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für \nBesprechungen mit dem Auftraggeber.\n\n5\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, was genau der \nInhalt des zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und Frau H. von \nder L. N. -M. geführten Telefonats vom 01. April 2008 war. So heißt es \ndazu im Kostenfestsetzungsantrag vom 23. Juli 2008: \"Zur Terminsgebühr: Der \nSachbearbeiter hat die Sach- und Rechtslage am 01. April 2008 telefonisch mit Frau H. , \nL. N. -M. , erörtert, hier insbesondere, inwieweit Stellen frei zu geben sind.\" Im \nSchriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 23. September 2008 wurde \ndann ausgeführt, dass Gegenstand dieses Telefongesprächs die eventuelle \"Freigabe\" von \nmindestens einer der aufgrund der Zusage des Antragsgegners vom 27. Februar 2008 acht \nfreigehaltenen Beförderungsstellen war. Demgegenüber trug der Antragsgegner in seinem \nSchriftsatz vom 21. August 2008 vor, dass es in der telefonischen Besprechung vom 01. April \n2008 - wie auch in einem zweiten Telefonat am Folgetag - um die Besetzung der weiteren mit \ndem Erlass vom 28. März 2008 zugewiesenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A \n11 BBesO gegangen sei. Dies bedarf jedoch keiner Aufklärung, da es in jedem Fall an der \nZielgerichtetheit fehlt, durch die Besprechung/en das hier anhängige Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes zu erledigen.\n\n6\n\nHintergrund für die Berechtigung, als Rechtsanwalt eine Terminsgebühr nach \naußergerichtlichen Gesprächen abrechnen zu dürfen, ist die Überlegung, dass der Anwalt nach \nseiner Bestellung zum Verfahrens- und Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des \nVerfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung \ndes Verfahrens beitragen soll. Die Terminsgebühr soll den beauftragten Rechtsanwalt \nanspornen, in jedem Verfahrensstadium mit oder ohne Hilfe des Gerichts zur Vermeidung \neines Gerichtsverfahrens oder mit dem Ziel, ein anhängiges Verfahren zur Erledigung zu \nbringen, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Entscheidend ist, ob das Gespräch mit dem \nZiel der Einigung geführt wird.\n\n7\n\nVgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 18. Auflage 2008, \nVV Vorb. 3 VV I. Motive, ferner Vorb. 3 VV Rdnrn. 83, 94. Siehe auch \nBischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, Kompaktkommentar RVG, \n2. Auflage 2007, Vorbemerkung 3 VV Rdnrn. 78, 84.\n\n8\n\nVorliegend ist nach Aktenlage nicht erkennbar, dass das Telefongespräch vom 01. April \n2008 mit der Absicht geführt wurde, das hier anhängige Eilverfahren unstreitig zu beenden. \nVielmehr ging es nach jeder Darstellung des Sachverhalts letztlich um die Frage, ob und in \nwelchem Umfang der L. N. -M. zugewiesene Beförderungsstellen der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO an andere Polizei-/Kriminaloberkommissare vergeben \nwerden könnten, um ihnen zeitnahe Beförderungen zu ermöglichen. Dass es durch eine oder \nmehrere Stellenbesetzung/en und Beförderung/en - sofern das auf den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gerichtete Verfahren davon tangiert gewesen wäre - möglicherweise \nzu einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreites gekommen wäre, reicht für den Anfall der \nTerminsgebühr nach Nr. 3104 i.V.m. der Vormerkung 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG nicht \naus.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-11-24/10-l-130-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-11-24/10-l-130-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249744","retrieved":"2026-07-09 02:11:55.488341+00:00"}}