{"status":"available","doknr":"OLD249864","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:1119.11K671.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"11 K 671/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes \"X. \nStraße 94\" (Gemarkung N. , Flur 23, Flurstück 118). Für das ebenfalls in seinem \nEigentum stehende benachbarte Flurstück 123 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung \nfür den Bau einer Garage. Diese wurde ihm am 9.10.2003 erteilt. In der Baugenehmigung \nwird darauf hingewiesen, dass das anfallende Niederschlagswasser der baulichen Anlage auf \ndas eigene Grundstück abzuleiten bzw. in einem Behälter aufzufangen und schadlos auf dem \nGrundstück zu beseitigen sei. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 10.9.2003 forderte der Beklagte den Kläger auf, einen Antrag auf \nZustimmung zum Anschluss an die öffentliche Regenwasserkanalisation zu stellen. Diesen \nAntrag leitete der Kläger unausgefüllt an die Beklagte zurück. Stattdessen erklärte er, dass er \nbeabsichtige, das auf dem Garagengrundstück anfallende Niederschlagswasser auf dem \nGrundstück zu versickern. Beim Kreis I. als zuständige Wasserbehörde beantragte er am \n4.5.2004 die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung des \nNiederschlagswassers in das Grundwasser. Nach dem geänderten Antrag vom 16.7.2004 soll \ndas Niederschlagswasser in einer Muldenrigole von einem Durchmesser von 2 x 4 m \ngesammelt und anschließend versickern. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 30.8.2004 teilte der Kreis I. dem Kläger mit, dass der vom Kläger \ndurchgeführte Versickerungstest anstelle des geforderten Bodengutachtens zum Nachweis \neiner ausreichenden Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht ausreiche. Vielmehr lasse der \ndurchgeführte Versicherungstest darauf schließen, dass die Bodenverhältnisse für eine \nVersickerung des Niederschlagswassers nicht ausreichen würden. Im Hinblick hierauf und die \nnegative Stellungnahme des Beklagten riet der Kreis I. dem Kläger, den Antrag \nzurückzunehmen.\n\n5\n\nDer Kläger ließ daraufhin einen weiteren Versickerungstest durchführen, der nach \nAuffassung der zuständigen Wasserbehörde eine ausreichende Versickerungsfähigkeit des \nBodens ergeben habe. Auf ein Schreiben des Kreises vom 24.9.2004 teilte der Beklagte dem \nKreis I. mit, dass er gleichwohl nicht bereit sei, dem Kläger eine Befreiung vom \nAnschluss- und Benutzungszwang zu erteilen. Der Kläger teilte dem Kreis I. in einem \nSchreiben vom 10.6.2005 mit, dass sein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen \nErlaubnis als gegenstandslos anzusehen sei. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 8.7.2005 erteilte der Beklagte dem Kläger die Zustimmung für den \nAnschluss des streitigen Grundstückes an den öffentlichen Regenwasserkanal in der X. \nStraße. Den Widerspruch des Klägers vom 11.7.2005 wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 14.2.2006 zurück. Der Kläger erhob daraufhin am 23.2.2006 \nKlage (11 K 452/06). In der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2006 hob der Beklagte den \nangefochtenen Bescheid auf. Das Verfahren wurde von den Beteiligten übereinstimmend für \nin der Hauptsache erledigt erklärt. \n\n7\n\nMit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.5.2006 beantragte der Kläger, ihm \nvom Benutzungszwang für den Anschluss an die Regenwasserkanalisation betreffend das \nFlurstück 123 zu befreien. Zur Begründung trug er vor: Auf dem zwischenzeitlich mit einer \nDoppelgarage bebauten Grundstück falle Oberflächenwasser nur auf einer 69,58 qm großen \nDachfläche an. Das seien nur 6,06 Prozent des 1.149 qm großen Grundstückes. Um das auf \nder Dachfläche anfallende Oberflächenwasser in den Regenwasserkanal abzuleiten, müsse das \nGrundstück mit einer Hebeanlage versehen werden, denn der Abflusskanal müsse frostsicher \nim Boden verlegt werden. Würde man den Abwasserkanal nicht im Boden verlegen, müsste er \noberirdisch im Kriechkeller des Garagengebäudes verlegt werden. Dort wäre er \nFrosteinwirkungen ausgesetzt. Die Kosten des Baus einer Hebeanlage ständen in keinem \nvernünftigen Verhältnis zu den Vorteilen einer Einleitung in den Regenwasserkanal. \n\n8\n\nÜber diesen Antrag hat der Beklagte nicht entschieden. \n\n9\n\nDer Kläger erhob daraufhin am 25.2.2008 Untätigkeitsklage. Zur Begründung berief er \nsich bereits auf die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Befreiungsgründe und darauf, \ndass nach den durchgeführten Versickerungsversuchen und auch nach Auffassung der \nzuständigen Wasserbehörde von einer ausreichenden Versickerungsfähigkeit des Bodens \nauszugehen sei. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm vom Benutzungszwang \nfür den Anschluss des Grundstückes Gemarkung N. , \nFlur 23, Flurstück 123 zum Anschluss an den \nRegenwasserkanal freizustellen. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt zur Begründung des Antrages vor: Das vom Kläger genannte Gutachten \nbezüglich der Versickerungsfähigkeit liege ihm nicht vor. Er könne deshalb nur mit \nNichtwissen bestreiten, dass es ein solches Gutachten gäbe. Eine Hebeanlage sei \nnicht erforderlich, da der städtische Regenwasserkanal in einer Tiefe von 1,20 m \nliege. Eine frostfreie Leitungsführung sei damit möglich. Sie sei aber im vorliegenden \nFall der Ableitung von Niederschlagswasser auch nicht erforderlich. Bereits im \nVerfahren 11 K 452/06 habe man den Kläger im Übrigen darauf hingewiesen, dass \ndie Leitung auch innerhalb des Gebäudes an der Westseite verlegt werden könne \nund diese Lösung dem Kläger zumutbar sei und auch mit vertretbarem \nwirtschaftlichen Aufwand realisiert werden könne. Dem Kläger könne eine Befreiung \nvom Anschluss- und Benutzungszwang im Übrigen nicht erteilt werden, weil die \nentsprechende Befreiungsregelung in der Satzung vom 27.6.1996 inzwischen \naufgehoben worden sei. Der Anschluss- und Benutzungszwang sei in der Satzung \nden neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst worden. Es gelte nunmehr eine \nuneingeschränkte Anschluss- und Benutzungspflicht an die öffentliche \nAbwasseranlage. Die Satzung gehe nur noch davon aus, dass die Nutzung des \nNiederschlagwassers als Brauchwasser dem Grundstückseigentümer ermöglicht \nwerden könne. Dies beabsichtige der Kläger jedoch nicht. Die Stadt M. verfolge im \nRahmen ihrer Abwasserplanung das Ziel, alle Grundstückseigentümer in ihrem \nStadtgebiet im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs an das städtische \nAbwassersystem anzuschließen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig, weil der \nBeklagte über den Antrag des Klägers vom 16.5.2006 auf Erteilung einer Befreiung \nvom Anschluss- und Benutzungszwang für das Regenwasser ohne zureichenden \nGrund innerhalb angemessener Frist nicht entschieden hat (§ 75 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n18\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. \n\n19\n\nDem Kläger steht ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und \nBenutzungszwang an den in der \"X. Straße\" verlegten Regenwasserkanal nicht \nzu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus dem \nhier anwendbarem Satzungsrecht (I.) noch aus dem Landeswassergesetz (II.). Auch \nallgemeine Rechtsgrundsätze, wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder der \nBestandsschutz erfordern eine derartige Befreiung nicht (III).\n\n20\n\nI. Ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die \nöffentliche Regenwasserkanalisation ergibt sich nicht aus dem Satzungsrecht. \nMaßgeblich ist hier die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Satzung \nüber die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche \nAbwasseranlage der Stadt M. vom 19.6.2008 - im Folgenden: ES - , die am \n1.7.2008 in Kraft trat und die früher geltende Entwässerungssatzung der Stadt M. \nvom 27.6.1996 außer Kraft setzte. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist deshalb \nunerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen § 9 ES in der bis zum \n30.6.2008 geltenden Fassung eine Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang \nfür das Niederschlagswasser vorsah.\n\n21\n\nDie derzeit gültige und hier anwendbare Entwässerungssatzung begründet einen \nderartigen Rechtsanspruch des Klägers jedenfalls nicht. Nach § 9 Abs. 1 ES ist jeder \nAnschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkung in der Satzung verpflichtet, \nsein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c \nLWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf \ndem Grundstück anfällt (Anschlusszwang), und nach § 9 Abs. 2 ES in Erfüllung \ndieser ihm obliegenden Abwasserüberlassungspflicht verpflichtet, das Abwasser in \ndie öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). Zum Abwasser \ngehört nach § 2 Abs. 1 ES sowohl das Schmutzwasser als auch das \nNiederschlagswasser. Unstreitig fällt auf dem hier betreffenden, mit einer Garage \nbebauten Grundstück Niederschlagswasser an, so dass das Grundstück \ngrundsätzlich dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 9 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. \n2 ES unterliegt.\n\n22\n\nAbgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Befreiungsmöglichkeiten \nnach § 9 Abs. 3 und 4 ES gewährt lediglich § 9 Abs. 5 Satz 2 ES eine Befreiung vom \nAnschluss- und Benutzungszwang für die Einleitung des Niederschlagswassers in \nden Fällen von § 5 Abs. 2 und 3 ES . Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht \nvor. Nach § 5 Abs. 2 ES gilt der Anschlusszwang dann nicht, wenn die Pflicht zur \nBeseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG dem \nEigentümer des Grundstückes obliegt. § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW in der hier \nmaßgeblichen Fassung vom 12.5.2005 bestimmt, dass der betroffene \nGrundstückseigentümer dann zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet \nist, sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass das \nNiederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder \nortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde den \nNutzungsberechtigten des Grundstückes von der Überlassungspflicht nach Abs. 1 c \nfreigestellt hat. \n\n23\n\nDer Übergang der Abwasserbeisetzungspflicht hinsichtlich des \nNiederschlagswassers knüpft damit an zwei, kumulativ zu erfüllende \nVoraussetzungen an.\n\n24\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall das anfallende \nNiederschlagswasser überhaupt gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück \nversickert werden kann, wie es der Kläger beabsichtigt. Jedenfalls fehlt es an der \nweiteren Voraussetzung des § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NW. Denn die \nAbwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich des hier anfallenden Niederschlagswassers \nist nicht von der Gemeinde auf den Grundstückseigentümer übertragen worden. \nDamit obliegt ihm auch nicht - wie es § 5 Abs. 2 ES voraussetzt - die Pflicht zur \nBeseitigung des Niederschlagswassers.\n\n25\n\nAuch die Voraussetzungen für die Befreiung vom Anschluss- und \nBenutzungszwang hinsichtlich des Niederschlagswassers nach § 9 Abs. 2 ES i.V.m. \n§ 5 Abs. 3 ES liegen nicht vor. Nach § 5 Abs. 3 ES ist der Anschluss des \nNiederschlagswassers ausgeschlossen, wenn die Stadt M. von der Möglichkeit \ndes § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch gemacht hat. § 53 Abs. 3 a Satz 2 \nLWG NRW lässt die Möglichkeit der Gemeinde unberührt, auf die Überlassung des \nNiederschlagswassers zu verzichten, wenn die Übernahme bereits erfolgt ist und \neine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswasser \ndurch den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist. Diese Voraussetzungen liegen \nschon deshalb nicht vor, weil das Grundstück des Klägers zu keinem Zeitpunkt an \ndie öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen war. \n\n26\n\nWeitere Befreiungstatbestände enthält die Satzung nicht. Sie sind aus \nRechtsgründen auch nicht erforderlich (hierzu unter II. und III).\n\n27\n\nII. Entgegen der Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers \n(vgl. Schriftsatz vom 29.7.2008) verstößt die Satzung nicht gegen höherrangiges \nRecht, insbesondere das LWG NW, weil sie dem Kläger keine Möglichkeit eröffnet, \ndas anfallende Niederschlagswasser auf seinem Grundstück zu versickern. Einen \nRechtsanspruch darauf, dass auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser \nversickern zu lassen, begründet das LWG NRW zumindest in der seit dem 12.5.2005 \ngeltenden Fassung nicht (mehr).\n\n28\n\nNach § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW ist Niederschlagswasser von \nGrundstücken, die nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die \nöffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder \nortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in \nein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der \nAllgemeinheit möglich ist. § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW benennt damit vier \ngleichberechtigt nebeneinander stehende Formen der Beseitigung des \nNiederschlagswassers. Einen allgemeinen Vorrang der \nNiederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung kennt das seit dem 12.5.2005 \ngeltende LWG NRW nicht mehr. \n\n29\n\nVgl. VG Aachen, Urteil vom 6.7.2005 - 6 K 2420/98 -; \nQueitsch, die Abwasserüberlassungspflicht und weitere \nNeuregelungen im Landeswassergesetz NRW, NWVBl. 2006, \nSeite 321 f. \n\n30\n\nIm Gegensatz zum § 51 a Abs. 2 a.F. LWG NRW, der im Fall der (zulässigen) \nVersickerung, Verrieselung oder ortsnahen Einleitung des Niederschlagswassers in \nein Gewässer von einem (gesetzlichen) Abwasserbeseitigungsrecht des \nGrundstückseigentümers ausging, liegt die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 \nAbs. 1 LWG NRW in der derzeit gültigen Fassung nach dem Gesetz ausnahmslos \nbei der Gemeinde. Zu diesem Zweck hat der Nutzungsberechtigte des Grundstücks \nnach § 53 Abs. 1 c Satz 1 LWG NRW das anfallende Abwasser, und damit auch das \nNiederschlagswasser, der Gemeinde zu überlassen, sofern nicht nach § 53 Abs. 1 c \nSatz 2 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten \nübertragen worden ist.\n\n31\n\n§ 53 Abs. 3 a LGW NRW legt keine konkreten Voraussetzungen fest, bei deren \nVorliegen die Gemeinde den Nutzungsberechtigten von der Überlassungspflicht für \ndas Regenwasser freizustellen hat. Insoweit ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber \ndem Grundstückseigentümer kein subjektives Recht auf Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht einräumen wollte. Die Entscheidung, ob Grundstücke \ndem Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Niederschlagswassers \nunterwerfen werden sollen, liegt vielmehr im planerischen Ermessen der Gemeinde. \nDiese kann nach § 51 a Abs. 2 Satz 1 und 2 LWG NRW durch Satzung oder durch \nFestsetzung in einem Bebauungsplan bestimmen, welche Gebiete an die öffentliche \nRegenwasserkanalisation angeschlossen werden sollen und in welchen Gebieten \neine ortsnahe Versickerung des Regenwassers erfolgen soll.\n\n32\n\nVgl. VG Köln, Urteile vom 15.4.2008 - 4 K 4212/06 und 4 K \n2800/06 -; VG Minden, Urteil vom 8.3.2006 - 11 K 1228/05 - \nund VG Aachen, Urteil vom 6.7.2005, a.a.O.; Queitsch, a.a.O., \nSeite 323.\n\n33\n\nDie Stadt M. hat das ihr zustehende Planungsermessen ausgeübt und in dem \nhier streitigen Bereich einen öffentlichen Regenwasserkanal verlegt. Übt sie das ihr \nzustehende Entscheidungsrecht in dieser Hinsicht aus, so gebieten es schon die \nGrundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§§ 75 ff GO, \n§§ 7, 34 Abs. 2 Satz 1, 90 Nr. 3 LHO), grundsätzlich alle in diesem Gebiet liegenden \nGrundstückseigentümer an die öffentliche Regenwasserbeseitigung anzuschließen. \nZu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass eine Ungleichbehandlung vorliege, \nweil ein an der \"X. Straße\" geplanter Markt nicht dem Anschluss- und \nBenutzungszwang unterworfen sei. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung \ndargelegt hat, ist der öffentliche Kanal nicht geeignet, die anfallenden \nNiederschlagsmengen dieses Marktes aufzunehmen. Für diesen Bereich schreibt der \nBebauungsplan Nr. 185 der Stadt M. \"B. T.----platz P. \" deshalb fest, dass \ndas Oberflächenwasser über ein Mulden-/Rigolensystem zu versickern sei. Insoweit \nliegt schon aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte keine Ungleichbehandlung \ndes Klägers vor.\n\n34\n\nEine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann nach den o.g. \nGrundsätzen nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommen, sofern sich die \nDurchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges im Einzelfall als \nunverhältnismäßig oder treuwidrig erweisen würde (hierzu unter III.) Diese \nVoraussetzungen liegen jedoch nicht vor.\n\n35\n\nIII. Der Kläger hat das Gericht nicht davon zu überzeugen vermocht, dass in \nseinem Fall die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs technisch \nunmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Für das Vorliegen derartiger, \nanspruchsbegründender Befreiungstatbestände obliegt dem Kläger die \nBeweislast.\n\n36\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15.Auflage, 2007, \n§ 108 Rdnr., 13 ff m.w.N. auf die Rechtsprechung.\n\n37\n\nSoweit der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren unter Berufung auf eine \nStellungnahme des Dipl.-Ing. T1. vorgetragen hat (BA Bl. 97 ff), eine Verlegung \ndes Regenwasserkanal sei unter Beachtung der einschlägigen DIN-Vorschriften - \nhier: DIN 1986 - nicht möglich, weil bei Verlegung der Leitung in der danach \nerforderlichen Tiefe von mindestens 80 cm eine ausreichendes Gefälle zum \nöffentlichen Regenwassersammler nicht erreicht werde, hat der Beklagte in der \nmündlichen Verhandlung dargelegt, dass dies bei einer Verlegung außerhalb des \nGaragengebäudes zutreffen mag, allerdings dies nicht die technisch einzige \nMöglichkeit ist, das Grundstück des Klägers an den Regenwasserkanal \nanzuschließen. Neben der Errichtung einer Hebeanlage, auf die der Beklagte in \nanderen Fällen allerdings verzichtet hat, kommt im Falle des Klägers die Verlegung \ndes Regenfallrohres innerhalb des Gebäudes in Betracht. Diese Alternative ist \nbereits im Verfahren 11 K 452/06 in der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2006 \nerörtert worden. Einwände gegen die technische Realisierbarkeit sind weder im \ndamaligen Verfahren noch im jetzt anhängigen Verfahren vom Kläger substanziiert \ngeltend gemacht worden. Zumindest dann, wenn - wie vom Beklagten vorgeschlagen \n- die Verlegung der Leitung im Gebäude, oberhalb des Kriechkellers erfolgt, ist die \nvom Kläger zitierte DIN 1986 nicht einschlägig. Denn sie schreibt die Einhaltung \neiner Mindesttiefe von 80 cm nur bei einer Verlegung \"außerhalb von Gebäuden\" vor. \n\n38\n\nDer Kläger kann auch nicht geltend machen, er sei vom Anschluss- und \nBenutzungszwang zu befreien, weil diese Alternative für ihn unzumutbar und damit \nunverhältnismäßig sei.\n\n39\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsprechung des OVG NRW, wonach \nAnschlusskosten in Höhe von 25.000 EUR für den Grundstückseigentümer noch \nzumutbar sind und das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers nicht verletzen, \n\n40\n\nständige Rspr. des OVG NRW, Beschlüsse vom 05.06.2003 \n- 15 A 1738/03 - m.w.N., NWVBl. 2003, 435 und vom 24.1.2006 \n- 15 A 5080/05 -,\n\n41\n\nauf Fälle der vorliegenden Art, in denen es nur um die Durchsetzung eines \nRegenwasseranschlusses für ein Garagengrundstück geht, anwendbar ist. Es ist \njedenfalls weder ersichtlich noch substanziiert vorgetragen worden, dass der \nAnschluss des Grundstückes über eine in der Garage verlegte Leitung für den Kläger \nunzumutbar seien könnte. Weder wird hierdurch die Nutzung als Garagengrundstück \nwesentlich beeinträchtigt noch dürften hierdurch - im Wesentlichen bedingt dies eine \nVeränderung und Verlegung der Fallrohre - unverhältnismäßig hohe Kosten für den \nKläger entstehen. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass der \nKläger sich nicht auf einen Bestandsschutz aufgrund der erteilten Baugenehmigung \nberufen kann. Mit der Erteilung der Baugenehmigung ist nicht zugleich die Art und \nWeise der vom Kläger ins Auge gefassten Art der Niederschlagswasserbeseitigung \ngenehmigt worden. Hierfür bedurfte es jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt (vgl. jetzt \n§ 61 Abs. 4 LWG NRW) einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die der Kläger nicht \nerhalten hat. Die entsprechenden Genehmigungsanträge hat der gegenüber dem \nKreis I. zurückgenommen. Der Beklagte hatte den Kläger im Übrigen bereits vor \nder Erteilung der Baugenehmigung mit Schreiben vom 10.9.2003 (BA Bl. 12) \nsignalisiert, dass auf den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal nicht \nverzichtet werde. Damit lagen zum Zeitpunkt des Baubeginns keine Umstände vor, \naus denen der Kläger schließen durfte, die geplante Art der Regenwasserbeseitigung \nsei von der Baugenehmigung umfasst oder werde nachträglich noch genehmigt. Er \nkann sich deshalb nicht darauf berufen, etwaige mit den Anschlussverlangen \nverbundene Änderungen am Baubestand seien für ihn unzumutbar.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-11-19/11-k-671-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-11-19/11-k-671-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249864","retrieved":"2026-07-09 02:12:05.343981+00:00"}}