{"status":"available","doknr":"OLD249893","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:1118.10K1276.08A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-11-18","aktenzeichen":"10 K 1276/08.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03. April 2008 \nverpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nbezüglich Togo vorliegen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nfestzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 14. Mai 1973 in M. geborene Kläger ist togoischer Staatsangehöriger \nvom Volk der Ewe. Er reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2001 auf dem \nLuftweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 26. Oktober 2001 beim \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge (Bundesamt) - seine Anerkennung als Asylberechtigter und \nüberreichte seine Identitätskarte. \n\n3\n\nBei seiner Anhörung vom 06. November 2001 legte er eine grüne \nVersicherungskarte, einen Ausweis der Fluggesellschaft \"B. X. \" - dabei handele \nes sich um eine Gütertransportgesellschaft, bei der beschäftigt gewesen sei -, eine \nArbeitsbescheinigung, eine Identitätskarte und eine Lohnabrechnung dieser \nGesellschaft, ferner einen Mitgliedsausweis sowie eine Bescheinigung der L´Union \ndes Forces de Changement (UFC) vor. Er machte geltend, 2 Jahre an der Universität \nVolkswirtschaft studiert zu haben und am 06. Dezember 1999 Mitglied der UFC \ngeworden zu sein. Er habe an Parteiversammlungen und an Streiks teilgenommen. \nDer Kläger schilderte dann im Einzelnen, wie er auf Geheiß des ersten Sekretärs der \nPartei und des zweiten Präsidenten der UFC als Mitarbeiter der Fluggesellschaft \njeden Sonntag bestimmte Päckchen oder Briefe (\"Co-Mails\"), die mit Flugzeugen aus \nEuropa auf dem internationalen Flughafen in M. eingetroffen seien, in Empfang \ngenommen und für die Weiterleitung dieser Sachen an die Partei Sorge getragen \nhabe. Den Inhalt dieser Sendungen habe er nicht gekannt. Trotz einer Verwarnung \ndurch die Direktorin der Fluggesellschaft, Frau P. L. -C. , vom 21. Dezember \n2000 habe er diese Tätigkeit fortgesetzt. Am 18. Februar 2001 sei er zu diesen \nSendungen befragt und fast bis zur Ohnmacht verprügelt worden. Man habe ihm \ndamals nichts beweisen können. Nachdem ein ebenfalls für die Verteilung \nzuständiger Kollege namens B1. verschwunden sei, habe er sich auf Anraten \nder Flughafendirektorin im Juli 2001 im Dorf O. versteckt. Zwischenzeitlich sei er \nam Arbeitsplatz und zu Hause gesucht worden. Mit Hilfe eines Bekannten sei er 22. \nOktober 2001 von Ghana, wo er sich 2 Tage lang aufgehalten habe, mit einem \nfranzösischem Pass nach Deutschland geflogen. Im Laufe des \nVerwaltungsverfahrens legte der Kläger noch einen an ihn gerichteten Brief eines \nArbeitskollegen vom 11. April 2003 vor.\n\n4\n\nDaraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 02. Oktober 2003 die \nAnerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab und stellte zugleich fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Togo vorlägen. Zur Begründung \nwurde ausgeführt, dass der Kläger glaubhaft vorgetragen habe, dass ihm bei \nRückkehr in seine Heimat politische Verfolgung drohen würde.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 13. Februar 2008 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass \nwegen der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Verhältnisse in Togo ein \nWiderrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG eingeleitet worden sei. Ihm werde die \nGelegenheit zur Äußerung eingeräumt.\n\n6\n\nIn seinem Schreiben vom 28. März 2008 machte der Kläger geltend, dass selbst \ndas Bundesamt ausweislich seiner schriftlichen Einschätzung vom 14. Januar 2008 \nzunächst davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzungen für die Durchführung \neines Widerrufsverfahrens nicht vorlägen. Er - der Kläger - gehöre als einfacher \nOppositioneller weiterhin zu der Risikogruppe, die mit der erforderlichen \nWahrscheinlichkeit mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen zu rechnen habe. Auf \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 20. November 2007 - 5 A 209/07 \n- werde verwiesen. Einer seiner früheren Kollegen sei während des Regimes des \nFaure Gnassingbé totgeschlagen worden, sodass von einer Verbesserung der \npolitischen Verhältnisse nicht die Rede sein könne. Zwei weitere namentlich \nbenannte ehemalige Arbeitskollegen seien zwischenzeitlich in den USA und in \nFrankreich als asylberechtigt anerkannt worden, was er mit den beigefügten Anlagen \nauch belegen könne. Der Kläger weist außerdem darauf hin, dass er auch in \nDeutschland seinen Kampf gegen das Unrechtsregime in Togo nicht aufgegeben \nhabe. Er sei Gründungsmitglied der Gruppe Comité Togolais contre l´Impunité (CTI) \nund nehme an den im 3-Monats-Takt regelmäßig stattfindenden Treffen der Gruppe, \ndie ihren Hauptsitz in Leverkusen habe, teil. Sie sammele Informationen \ninsbesondere über die Opfer politischer Verfolgung durch den Staat Togo, die im \nZeitraum von 1990 bis heute ermordet oder in ein Gefängnis verbracht worden seien. \nSeine Organisation bemühe sich um eine Identifizierung dieser Personen und gebe \ndie gewonnenen Erkenntnisse an andere befreundete Gruppen wie auch an \nMenschenrechtsorganisationen weiter, um zu einer strafrechtlichen Verfolgung der \nTäter beizutragen. In diesem Zusammenhang nehme er auch an Demonstrationen \nteil. Aus der beigefügten Bescheinigung des Finanzsekretärs vom 28. März 2008 wie \nauch aus der Vereinssatzung gehe hervor, dass er im Amt des Generalsekretärs in \nerheblichem Umfang für die Gruppierung aktiv sei. Zur Frage einer exilpolitischen \nVerfolgung werde auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 07. \nJuli 2006 - 7 A 3299/03 - verwiesen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 03. April 2008, abgesandt am 07. April 2008, widerrief das \nBundesamt die mit Bescheid vom 02. Oktober 2003 getroffene Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 AuslG vorlägen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben seien. Auch die vom \nKläger ausgeübte exilpolitische Betätigung ziehe im Falle einer Rückkehr nachwievor \nkeine Verfolgung nach sich. Eine Entscheidung über das Vorliegen von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sei entbehrlich, da der \nWiderruf aus Gründen der Statusbereinigung erfolge und aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen seitens der zuständigen Ausländerbehörde nicht beabsichtigt seien. \n\n8\n\nAm 14. April 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 03. April 2008, zugestellt am 10. \nApril 2008, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nvorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 \nHefte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n16\n\nDer angegriffene Bescheid des Bundesamtes, mit der die zuvor getroffene \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen \nund zugleich festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des - im Wesentlichen \ninhaltsgleichen - § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten.\n\n17\n\nNach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung \naufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August \n2007 (BGBl. I S. 1970) sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Anerkennung als \nAsylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unzuverzüglich zu \nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist \ninbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur \nAnerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \ngeführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu \nnehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der \nLage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt \nhatte (§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG).\n\n18\n\nEin Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft kommt im Regelfall nur in Betracht, wenn sich die zum \nZeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und \nnicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des \nAusländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht \nmaßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung \ndroht. Dieser Maßstab und nicht der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch in \nFällen, in denen Asylbewerber als nicht \"vorverfolgt\" ausgereist, aber nach dem \nMaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit insbesondere wegen exilpolitischer \nAktivitäten oder einer Asylantragstellung als gefährdet angesehen wurden.\n\n19\n\nVgl. dazu VG Hamburg, Urteil vom 10. April 2008 - 20 A 152/06 - mit \nweiteren Nachweisen.\n\n20\n\nNach diesen Grundsätzen liegen im hier zu entscheidenden Fall die \nVoraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Das Gericht \nkann unter Zugrundelegung der vorliegenden Erkenntnisquellen gegenwärtig noch \nnicht die erforderliche Prognose treffen, dass die Verhältnisse sich seit dem Ergehen \ndes bestandskräftigen Anerkennungsbescheides erheblich und nicht nur \nvorübergehend geändert haben. Für Rückkehrer kann nicht von einer hinreichenden \nVerfolgungssicherheit ausgegangen werden.\n\n21\n\nZwar liegt hinsichtlich des Staates Togo eine positive Entwicklung vor, worauf die \nBeklagte zutreffend hingewiesen hat. So haben zwischenzeitlich am 14. Oktober \n2007 Parlamentswahlen stattgefunden, welche friedlich verlaufen sind. Im Bericht \ndes Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 29. \nJanuar 2008 heißt es dazu, dass diese Wahlen unter reger Beteiligung \ninternationaler Beobachter durchgeführt worden seien und trotz organisatorischer \nMängel international anerkannt worden seien. Die Präsidentenpartei RPT habe die \nabsolute Mehrheit errungen, im Parlament seien darüber hinaus nur noch UFC und \nCAR vertreten. Eine Regierungsneubildung sei noch nicht erfolgt. Die bisherigen \nReformschritte hätten die Anerkennung aller unabhängigen Beobachter gefunden. \nGezielte Übergriffe staatlicher Organe und regierungsnaher sonstiger Gruppen \ngegen Oppositionelle seien mit dem Beginn des \"nationalen Dialogs\" nicht mehr \ngemeldet worden. Oppositionsparteien, Medien, Gruppierungen der Zivilgesellschaft \nsowie Kirchen könnten frei agieren.\n\n22\n\nAus dem Lagebericht ergibt sich aber auch, dass Togo bis zum Tod des \nPräsidenten Eyadèma im Jahr 2005 38 Jahre unter dessen faktischer \nAlleinherrschaft gestanden habe. Deshalb hätten sich demokratische Strukturen und \nInstitutionen nur ansatzweise entwickeln können. Es bestehe eine erhebliche \nDiskrepanz zwischen geltenden Rechtsnormen und ihrer Umsetzung. Auch die \nNachfolge Eyadèmas habe sich undemokratisch gestaltet: Das Militär habe dessen \nSohn Faure Gnassingbé verfassungswidrig als Präsidenten eingesetzt. Die \nPräsidentschaftswahlen von April 2005 seien so unregelmäßig verlaufen, dass sie \nvon den Wahlbeobachtern nicht anerkannt worden seien. Dies habe zur weiteren \npolitischen und wirtschaftlichen Isolation Togos geführt. Die nach den \nPräsidentschaftswahlen im April 2005 ausgebrochenen Unruhen seien vom Militär \nund von der Polizei massiv unterdrückt worden. Die Sicherheitskräfte hätten scharfe \nMunition eingesetzt, und der Regierungspartei RTP nahestehende Schlägergruppen \nhätten mit Nägeln versehene Holzknüppel benutzt. Mehrere 100 Personen seien \ngetötet worden, Tausende verletzt. Etwa 40.000 Personen seien in die \nNachbarstaaten Ghana und Benin geflohen. Zwischenzeitlich habe Präsident Faure \nGnassingbé im Frühjahr 2006 mit allen Parteien einen \"nationalen Dialog\" begonnen. \nDieser Dialog baue auf den sog. \"22 Verpflichtungen\" vom November 2004 auf, die \nTogo gegenüber der EU eingegangen sei und die auf Herstellung demokratischer \nund rechtsstaatlicher Verhältnisse abzielten. Überwiegend seien die \"22 \nVerpflichtungen\" bereits umgesetzt: So agierten mittlerweile alle Oppositionsparteien \nfrei, die Printmedien befassten sich unbehelligt mit allen politischen Fragen, auch mit \nder Person des Präsidenten. Gezielte Übergriffe gegen Oppositionspolitiker und \nJournalisten seien 2006 und 2007 nicht bekannt geworden. Nachdem der \"nationale \nDialog\" ins Stocken geraten sei, sei im August 2006 der burkinische Präsident \nCompaoré als Vermittler ernannt worden. Seine Bemühungen hätten den Abschluss \ndes \"Accord Politique Globa\" (APG) am 20. August 2006 ermöglicht, einer von allen \npolitischen Parteien Togos indossierten Vereinbarung, die auf die Herstellung des \nRechtsstaates in Togo, die Neubildung der Regierung und die Durchführung \ninternational anerkannter Wahlen zum Parlament im Jahr 2007 abgezielt habe. Am \n20. September 2006 sei die neue Regierung unter Führung des Oppositionspolitikers \nAgboyibo vom CAR, eines ausgewiesenen Menschenrechtsexperten, gebildet \nworden. CAR sei neben der UFC die wichtigste Oppositionspartei. Die UFC habe \neine Regierungsbeteiligung abgelehnt, da ihr nicht ausreichend Schlüsselministerien \nangeboten worden seien. Sie habe jedoch im Rahmen des politischen Dialogs weiter \nan der Demokratisierung, insbesondere der Vorbereitung der Parlamentswahlen, \nmitgewirkt. Diese Reformschritte hätten die Anerkennung aller politischen \nBeobachter in Togo gefunden, nicht zuletzt verschiedener Missionen der EU-\nKommission und der EU-Präsidentschaft.\n\n23\n\nWeiter heißt es in dem aktuellen Lagebericht aber auch, dass alle Institutionen \nund Organe des Staates Togo schwach seien. Sie seien unter der Diktatur \nEyadèmas verkümmert. Togo habe von Frankreich das Rechts- und \nGerichtsverfassungssystem übernommen, die Gerichte seien nach der Verfassung \nunabhängig. In der Vergangenheit sei allerdings bei Verfahren mit politischem \nHintergrund massiver Druck auf die Justiz ausgeübt worden. Neben der Polizei, die \ndem Sicherheitsministerium unterstellt sei, übe auch die Gendarmerie unter der \nVerantwortung des Verteidigungsministeriums Polizeifunktionen aus. Polizei und \nGendarmerie mangele es hinsichtlich ihrer Aufgaben weniger an gesetzlichen \nVorschriften, sondern vielmehr an einer fundierten, die Menschenrechte \nrespektierenden Ausbildung.\n\n24\n\nZusammenfassend heißt es in dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes, dass die Institutionen des Staates (Justiz, Ordnungskräfte, Militär) wie auch \ndie politischen Parteien schwach und demokratisch unerfahren seien, sodass von \neiner Konsolidierung Togos noch keine Rede sein könne.\n\n25\n\nBei dieser Sachlage vermag das Gericht trotz gewisser positiver Ansätze derzeit \nnicht feststellen, dass eine erneute Verfolgung des vorverfolgt ausgereisten Klägers \nim Falle seiner Rückkehr nach Togo mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen \nwerden kann. Hinzu kommt, dass er sich nach seiner glaubhaften Darstellung im \nBundesgebiet als ein Gründungsmitglied der Gruppierung CTI exilpolitisch betätigt \nund in diesem Rahmen in Togo begangene Straftaten gegen politisch \nAndersdenkende aufarbeitet, sodass er einem besonders gefährdeten Personenkreis \nzuzurechnen ist. Für die Annahme einer hinreichenden Verfolgungssicherheit wird es \ndaher erforderlich sein, den Demokratisierungsprozess in Togo noch über einen \ngewissen Zeitraum zu beobachten.\n\n26\n\nSo beispielsweise auch Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, \nUrteil vom 27. März 2008 - 2 K 1329/07.NW -; ferner VG Hamburg, Urteil vom \n10. April 2008 - 20 A 152/06 -, wonach die bislang fehlende rechtliche \nAufarbeitung der Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Wahl im \nJahr 2005 durch den Staat Togo besonders zu würdigen sei; \nVerwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 05. Mai 2008 - 4 A 1590/08 -; \nBayerisches Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 03. Juni 2008 - W 1 K \n08.30034 -; Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 05. Juni 2008 - 7 A \n2566/08 -; Verwaltungsgericht Freiburg vom 26. Juni 2008 - 1 K 2160/07 -; \nVerwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 20. November 2007 - 5 A 209/07 -; \na.A. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 12 K \n4367/07.A -; Bayerisches Verwaltungsgericht München, Urteil vom 13. März \n2008 - M 25 K 07.50909 -; Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteile vom 30. \nJuni 2008 - 5 A 126/08 - und vom 18. August 2008 - 5 A 155/08 -; \nVerwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 19. August 2008 - 5 A 551/08 As -\n.\n\n27\n\nDementsprechend war der angegriffene Bescheid aufzuheben und die Beklagte \nzu verpflichten, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249893","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-11-18/10-k-1276-08-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249893","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249893","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-11-18/10-k-1276-08-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249893","retrieved":"2026-07-09 02:12:07.889957+00:00"}}