{"status":"available","doknr":"OLD249930","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:1117.4K1157.07.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-11-17","aktenzeichen":"4 K 1157/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am ................ geborene Kläger stand als P. (Besoldungsgruppe A \n14 der Bundesbesoldungsordnung) beim S. in C. im Dienst des \nbeklagten Landes. Mit Ablauf des 31. Januar 2007 trat er in den Ruhestand.\n\n3\n\nDer Kläger hatte am 1. Oktober 1961 an der O. N. - Staatliche \nN1. des Landes Nordrhein-Westfalen - in E. ein Studium des Faches \nMusik aufgenommen und bestand am 22. April 1966 die Erste philologische \nStaatsprüfung. Danach studierte er in N2. als Beifach E2. . Dieses Studium \nschloss er am 2. November 1970 erfolgreich ab. Ausweislich der \"Bescheinigung \nüber die Prüfung im wissenschaftlichen Beifach zur Künstlerischen Prüfung für das \nLehramt an höheren Schulen\" vom 2. November 1970 bestand er die Prüfung im \nBeifach E2. als Hauptfach.\n\n4\n\nVom 1. Februar 1976 bis zum 31. Juli 1977 leistete der Kläger den \nVorbereitungsdienst ab. Am 27. Mai 1977 bestand er die Zweite Staatsprüfung für \ndas Lehramt an Gymnasien mit Auszeichnung und erlangte damit die Befähigung für \ndas Lehramt am Gymnasium in den Fächern N3. und E1. . Mit Wirkung vom \n19. August 1977 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum \nStudienrat zur Anstellung ernannt. Nachdem der Kläger im Zusammenhang mit der \nFestsetzung seines Besoldungsdienstalters darauf hingewiesen hatte, er habe \nE1. nicht nur als Beifach, sondern als Hauptfach studiert, wofür eine \nMindeststudiendauer von acht Semestern vorgeschrieben gewesen sei, teilte das \nX. Q. C1. dem Schulkollegium beim Regierungspräsidenten in \nN2. auf eine diesbezügliche Anfrage mit Schreiben vom 13. Dezember 1977 mit, \nder Kläger habe die Erste Philologische Staatsprüfung nach der Prüfungsordnung \nvom 29. Mai 1962 abgelegt; danach sei für das Fach E1. mindestens das \nordnungsgemäße Studium von drei Semestern notwendig gewesen. \n\n5\n\nEin bereits mit Schreiben vom 19. Januar 1976 formulierter Antrag des Klägers \nauf Anrechnung seines zweijährigen Lehrauftrages an einer Berufsschule als \nruhegehaltfähige Dienstzeit wertete das Landesamt für C2. und W. als \nAntrag auf Anerkennung von Vordienstzeiten und erkannte mit Bescheid vom 17. Mai \n1978 - vorbehaltlich eines Gleichbleibens der Rechtslage - das Studium des Klägers \nund seine Prüfungszeit mit insgesamt fünf Jahren als ruhegehaltfähige Vordienstzeit \nan. Der Lehrauftrag des Klägers wurde nicht berücksichtigt. Ein Zustellungsnachweis \nfür den mit einfachem Brief am selben Tage an die damalige Privatadresse des \nKlägers abgesandten und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung \nversehenen Bescheid existiert nicht. \n\n6\n\nAm 19. Februar 1979 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis \nauf Lebenszeit zum Studienrat ernannt.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 3. November 2006 setzte das Landesamt für C2. und \nW. die Versorgungsbezüge und die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten des \nKlägers fest. Das Ruhegehalt wurde auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von \n72,08 v. H. berechnet. Im Rahmen der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit \nberücksichtigte das Landesamt im Rahmen der Vergleichsberechnung gemäß § 85 \nAbs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - u.a. - die Studien- und Prüfungszeit des \nKlägers vom 1. Oktober 1961 bis zum 14. November 1965 als \"Vorgeschriebene \nFachschul- bzw. Hochschulausbildung\" mit vier Jahren. Der Zeitraum vom \n15. November 1965 bis zum 22. April 1966 wurde mit 159 Tagen als Prüfungszeit \nberücksichtigt. Die (weitere) Studienzeit des Klägers vom 23. April 1966 bis zum \n5. Juli 1970 wurde nicht angerechnet, \"da die Mindestzeit bereits berücksichtigt \nwurde\". Für die sich anschließende Prüfungszeit vom 6. Juli 1970 bis zum \n2. November 1970 wurden vom Landesamt 120 Tage als ruhegehaltfähige \nVordienstzeit angerechnet. Der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen \nRechtsbehelfsbelehrung versehen und wurde am 6. November 2006 zur Post \ngegeben. Außerdem war dem Bescheid eine \"Erklärung zu Anzeigepflichten\" \nbeigefügt, die der Kläger am 12. November 2006 ausfüllte und unterzeichnete.\n\n8\n\nDer Kläger erhob mit Schreiben vom 30. Dezember 2006, beim Landesamt \neingegangen am 3. Januar 2007, Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, \ndie vorgeschriebene Fachschul- bzw. Hochschulausbildung für das Fach N3. an \nGymnasien habe seinerzeit sechs Semester zuzüglich der Prüfungszeit betragen. \nDazu komme die vorgeschriebene Mindestzeit für das wissenschaftliche Beifach von \nvier Semestern, ebenfalls zuzüglich der Prüfungszeit. Wenn man aber - wozu man \nihm geraten habe - das Beifach als Hauptfach studiert habe, habe die \nStudienmindestzeit sechs Semester zuzüglich Prüfungszeit betragen. Damit habe \nsich für alle Bewerber, die die Prüfung für das künstlerische Lehramt an Höheren \nSchulen ablegen wollten, eine Mindeststudiendauer von fünf bzw. sechs Jahren mit \nzweifacher Prüfungszeit ergeben. Die Studiengänge hätten nicht parallel absolviert \nwerden können; die Ausbildung sei insoweit vom normalen Philologiestudium \nabgewichen. \n\n9\n\nNachdem das Landesamt für C2. und W. den Kläger darauf \nhingewiesen hatte, der Widerspruch sei nicht rechtzeitig eingelegt worden, legte der \nKläger mit Schreiben vom 27. Januar 2007 dar, dass er nach Erhalt des \nFestsetzungsbescheides zum einen beruflich (u.a. durch Klausurkorrekturen und \nVorbereitung eines Weihnachtskonzertes) und zum anderen privat durch die \nBetreuung seines Schwiegervaters stark belastet gewesen sei. Außerdem habe er \nbezüglich der Einspruchsmöglichkeit mit der zuständigen Sachbearbeiterin beim \nLandesamt für C2. und W. telefoniert und die Auskunft erhalten, die \nEinspruchsfrist werde nicht so streng gehandhabt; Fehler in der Berechnung müssten \nauf jeden Fall korrigiert werden.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2007 half das Landesamt für C2. \nund W. dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, als es für Studium und \nPrüfungszeit insgesamt fünf Jahre als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannte. \nDies entspreche nämlich der bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Mai \n1978 erfolgten Festsetzung. Im Übrigen wurde der Widerspruch als zulässig, aber \nunbegründet zurückgewiesen. \n\n11\n\nDer Kläger hat am 31. Mai 2007 Klage erhoben. Er vertieft und ergänzt sein \nbisheriges Vorbringen und trägt vor, er habe von einem Bescheid vom 17. Mai 1978 \nkeine Kenntnis erhalten; ein solcher finde sich nicht in seinen Unterlagen. Nach \ntelefonischer Auskunft des Ratsgymnasiums läge dieser Bescheid auch in den \ndortigen Unterlagen nicht vor. Für das Studium eines wissenschaftlichen Beifaches \nals Hauptfach sei ein sechs- und nicht nur ein viersemestriges Studium erforderlich \ngewesen; die weiteren zwei Semester habe das Q. für die Anerkennung der \nBeifach- als Hauptfachprüfung von ihm gefordert. Mit der entsprechenden \nAbschlussprüfung habe man dann die Berechtigung erworben, auch dieses Fach in \nder Oberstufe zu unterrichten. Er sei auf der Grundlage der Prüfungsordnungen von \n1948 und 1956 ausgebildet und geprüft worden. Ein Unterschied habe aber insoweit \nbestanden, als die in dem Erlass des Kultusministers von 1956 genannten zehn \nSemester \"reine Studiensemester\" gewesen seien, weil die Prüfungen erst nach \nAbschluss des sechsten - im Fach N3. - bzw. des vierten - im Fach E1. - \nSemesters mit einem Abstand von mehreren Monaten erfolgt seien. Darüber hinaus \nbestehe er auf eine Berücksichtigung seines Lehrauftrages an der Berufsschule in \nC. und bitte das Landesamt, dies zu klären.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n13\n\ndas beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides \nvom 3. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n7. Mai 2007 zu verpflichten, insgesamt sechs Jahre und 279 Tage als \nruhegehaltfähige Vordienstzeit für Studium und Prüfungen anzuerkennen. \n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr trägt vor, der Bescheid vom 17. Mai 1978 sei bestandskräftig geworden und \ndaher der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers zugrunde gelegt \nworden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Bescheid nicht erhalten habe, \nlägen nicht vor. Er übe sein Ermessen bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten \nals ruhegehaltfähige Dienstzeit in der Weise aus, dass insgesamt fünf Jahre für \nStudium und Prüfungszeit anerkannt würden. Dies ergebe sich aus dem Erlass des \nKultusministers vom 16. Februar 1990 und den einschlägigen Prüfungsordnungen. \nDie nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mögliche \nBerücksichtigung der Mindestzeit der vorgeschriebenen Hochschulausbildung \nergebe sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der \nAusbildung des Beamten gegolten hätten. Nach dem Runderlass des Kultusministers \nvon 1948 sei ein Fachstudium von acht Studienhalbjahren erforderlich gewesen. Die \ndarüber hinaus mögliche Anerkennung der Prüfungszeit sei ebenfalls erfolgt: Nach \nNr. 12.1.13 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz sei \ninsoweit insgesamt ein Jahr angerechnet worden. \n\n16\n\nAuf Anfrage des Gerichts vom 20. August 2008, ob für das Studium des Klägers \nim Fach E1. als Hauptfach zusätzlich zwei weitere Studiensemester erforderlich \nwaren, hat das Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an \nSchulen unter dem 27. August 2008 geantwortet. Auf den Inhalt dieses Schreibens \nwird Bezug genommen. \n\n17\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Personalakte des \nKlägers Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit \neinverstanden erklärt haben.\n\n21\n\nDie Klage kann keinen Erfolg haben.\n\n22\n\nDie Kammer lässt insoweit dahinstehen, ob die Klage überhaupt zulässig ist. \nDies ist mit Blick auf das Erfordernis eines Vorverfahrens nach § 126 Abs. 3 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG), 68 ff. VwGO fraglich, da der Kläger die \nWiderspruchsfrist von einem Monat (§ 70 Abs. 1 VwGO) versäumt hat. Der Bescheid \ndes Landesamtes für C2. und W. muss ihm ausweislich der von ihm am \n12. November 2006 - einem Sonntag - unterzeichneten \"Erklärung zu \nAnzeigepflichten\" spätestens am Samstag, den 10. November 2006, zugegangen \nsein, sodass die Widerspruchsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der \nZivilprozessordnung (ZPO) und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) \nam Montag, den 11. Dezember 2006 ablief. Der Widerspruch ging erst am 3. Januar \n2007 und damit nach Ablauf der Monatsfrist beim Landesamt für C2. und \nW. ein. Das Landesamt für C2. und W. hat dem Kläger zwar \nkonkludent Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, nachdem dieser mit \nSchreiben vom 27. Januar 2007 dargelegt hatte, dass und aus welchen Gründen er \ndie Widerspruchsfrist nicht einhalten konnte. Die dortigen Ausführungen wahren aber \ndie Antragsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO nicht. Danach ist der \nWiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu \nstellen. Da der Kläger den Widerspruch am 30. Dezember 2006 formuliert hat, waren \nspätestens zu diesem Zeitpunkt die ihn an einer Widerspruchserhebung hindernden \nUmstände weggefallen, sodass die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung Mitte \nJanuar 2007 ablief. \n\n23\n\nDa das Bundesverwaltungsgericht trotz der auf § 60 Abs. 5 VwGO gerade nicht \nverweisenden Vorschrift in § 70 Abs. 2 VwGO und der daraus resultierenden \nAnfechtbarkeit einer Wiedereinsetzung in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, \ndass auch die von einer Behörde zu Unrecht gewährte Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand das Gericht bindet, \n\n24\n\nvgl. zum Meinungsstand Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung Kommentar, § 70 Rn. 36 ff.,\n\n25\n\nund der Kläger darüber hinaus - unwidersprochen - darauf verwiesen hat, die \nzuständige Sachbearbeiterin beim Landesamt habe telefonisch erklärt, Fehler in der \nBerechnung würden unabhängig von der Wahrung der Frist korrigiert werden, lässt \ndas Gericht aber letztlich offen, ob dem Erfordernis eines ordnungsgemäßen \nVorverfahrens vorliegend genügt worden ist.\n\n26\n\nDie Klage ist nämlich jedenfalls unbegründet. Der eine weitergehende \nAnerkennung von Vordienstzeiten insoweit ablehnende Bescheid des Beklagten vom \n3. November 2006 in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 7. \nMai 2007 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine \nHochschulausbildung mit mehr als fünf Jahren als ruhegehaltfähige Vordienstzeit \nanerkannt wird. \n\n27\n\nNach § 12 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) kann die nach \nVollendung des 17. Lebensjahres erbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen \nSchulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische \nAusbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige \nDienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder \nHochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Da das \nBeamtenverhältnis, aus dem der Kläger in den Ruhestand getreten ist, bereits am 31. \nDezember 1991 bestanden hat, richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen \nDienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 \ngeltenden Recht, § 85 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtVG. Diese Vorschrift zugunsten \nder am 31. Dezember 1991 vorhandenen, das heißt im Dienst befindlichen Beamten, \nsieht einen Bestandsschutz der zum damaligen Zeitpunkt erreichten \nRuhegehaltsanwartschaft vor, der sich grundsätzlich nach den damals geltenden \nVorschriften richtet. \n\n28\n\n§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden \nFassung erlaubte die Berücksichtigung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres \nverbrachten Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen \nAusbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, \nübliche Prüfungszeit), ohne dass diese auf drei Jahre begrenzt war. Auf dieser \nGrundlage hat der Kläger in Bezug auf seine Ausbildung jedoch ebenfalls keinen \nAnspruch auf Anerkennung weiterer ruhegehaltfähiger Dienstzeit. \n\n29\n\nNach Nr. 12.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum \nBeamtenversorgungsgesetz (BeamtVG VwV) vom 3. November 1980 (GMBl. S. 742, \nber. GMBl. 1982, S. 355) - identisch mit Nr. 12.1.4 des Entwurfs einer neuen \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz - ergibt sich die \nMindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung aus den Ausbildungs- und \nPrüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die Laufbahn \nvorgeschrieben waren, in der er erstmalig zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt \nwurde, und rechnet von ihrem tatsächlichen Beginn (z. B. bei einem Studium vom \nBeginn des ersten Semesters) an. Als der Kläger sein Studium für das Künstlerische \nLehramt am 1. Oktober 1961 aufnahm, galt zum einen die Ordnung für das Lehramt \nan Höheren Schulen vom 8. Dezember 1948 (ABl. KM. NRW S. 1 ff.) und zum \nanderen - nach Aufhebung der Ordnung der Prüfung für das Künstlerische Lehramt \nan höheren Schulen vom 20. August 1940 durch Runderlass des Kultusministers \nvom 6. Juni 1951 (ABl. KM. NRW S. 69) - die Ordnung der Prüfung für das \nkünstlerische Lehramt an höheren Schulen in Preußen vom 22. Mai 1922 (Zentralbl. \nf. d. ges. Unterr.Verw. S. 257 ff.). Am 1. Juni 1962 trat die Ausbildungs- und \nPrüfungsordnung für das Lehramt an Höheren Schulen vom 29. Mai 1962 (ABl. KM. \nNRW S. 113 ff.) in Kraft.\n\n30\n\nWeder die Regelungen in der Prüfungsordnung von 1922 noch diejenigen in den \nPrüfungsordnungen von 1948 und 1962 setzten eine Mindestausbildungszeit des \nKlägers von mehr als fünf Jahren voraus. Dies gilt auch in Anbetracht dessen, dass \nder Kläger die Fächer N3. und E1. nicht parallel, sondern nacheinander \nstudiert hat, und die Beifachprüfung in E1. als Hauptfachprüfung bestanden hat. \n\n31\n\nDie Ordnung für das Lehramt an Höheren Schulen vom 8. Dezember 1948 \nverlangte in § 6, I. 1. b) für die Zulassung zur Prüfung den Nachweis eines \nordnungsgemäßen Fachstudiums von mindestens acht Halbjahren an einer \ndeutschen Hochschule. Eine Regelung über die Prüfungszeit existierte nicht; \nallerdings betrug die Frist für die Anfertigung der Hausarbeit vier Monate (§ 10, I. 3. \nAbs. 1). In Übereinstimmung damit verlangte auch die Ordnung für das künstlerische \nLehramt an höheren Schulen in Preußen vom 22. Mai 1922 ein Studium von \nmindestens acht Halbjahren (§ 5, 1.); nach Auffassung des Gerichts sollten nach den \nder Prüfungsordnung vorangestellten Bemerkungen des Erlassgebers Meldungen \nzur Prüfung lediglich für das nach §§ 1 und 8 wählbare Haupt- oder Zusatzfach \nschon nach dem sechsten Studienhalbjahr entgegen genommen werden dürfen. \nVorschriften über die Dauer des Prüfungsverfahrens fehlen auch hier. Vor diesem \nHintergrund kann daher nicht beanstandet werden, dass das Landesamt für C2. \nund W. das Studium des Klägers mit insgesamt vier Jahren und die \nPrüfungszeit mit einem Jahr anerkannt hat, zumal Nr. 12.1.13 BeamtVG VwV für den \nhöheren Dienst eigentlich nur eine Anerkennung von sechs Monaten als übliche \nPrüfungszeit vorsieht. \n\n32\n\nZu diesem Ergebnis - Anerkennungfähigkeit der Ausbildung des Klägers nur im \nUmfang von fünf Jahren - führt auch eine Anwendung des Runderlasses des \nKultusministers vom 21. Dezember 1956 (ABl. KM.NRW 1957, S. 13). Unter Hinweis \nauf die zu diesem Zeitpunkt geltende Prüfungsordnung - aus dem Jahr 1922 - wird \ndort nämlich gefordert, die \"Anforderungen (...) in allen Fächern und Teilgebieten der \nKünstlerischen Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen so einzurichten, dass \ndie gesamte Prüfung (Prüfung im künstlerischen Fach (...) und im Beifach) im \n10. Semester abgeschlossen werden kann.\" Insoweit ergibt sich also erneut eine \nMindestdauer der Ausbildung des Klägers von fünf Jahren.\n\n33\n\nEine Anwendung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 29. Mai 1962 (ABl. \nKM. NRW S. 113) - nach dieser hat der Kläger die Erste Philologische Staatsprüfung \nabgelegt - führt ebenfalls nicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung. § 16 Abs. 1 \ndieser Prüfungsordnung verlangt ein Fachstudium von mindestens acht Semestern, \num zur Prüfung zugelassen werden zu können. Zur Dauer des Prüfungsverfahrens \nfehlen erneut zwingende Regelungen; § 23 bestimmt lediglich, dass die mündliche \nPrüfung \"spätestens am Ende des der Abgabe der Hausarbeit folgenden Semesters \nangesetzt werden\" soll. Die Berücksichtigung eines Jahres als Prüfungszeit und \ndaraus folgend die Anrechnung von insgesamt fünf Jahren als ruhegehaltfähige \nVordienstzeit erscheint auch vor diesem Hintergrund nicht ermessensfehlerhaft. \n\n34\n\nDies gilt auch angesichts der Tatsache, dass dem Kläger die Lehrbefähigung für \ndas Fach E1. nicht nur im Beifach, sondern im Hauptfach zuerkannt worden ist. \nNach § 4 Abs. 2 Nr. 3 c) der Prüfungsordnung von 1962 sind, wenn das Fach N3. \nals Prüfungsfach gewählt worden ist, in einem zweiten wissenschaftlichen Fach nur \ndie Anforderungen eines Beifaches zu erfüllen. Die diesbezügliche Vorschrift in § 5 \nAbs. 4 Satz 1, wonach die Anforderungen in einem solchen Beifach so zu bemessen \nsind, dass sie nach einem Studium von drei Semestern erfüllt werden können, \nbeinhaltet keine weitere, zusätzlich zur nach § 16 Abs. 1 erforderlichen \nMindeststudiendauer von acht Semestern zu absolvierende Ausbildungszeit. Ein \ndreisemestriges Studium ist vielmehr lediglich der (quantitative) Maßstab, den das \nX. Q. hinsichtlich der im Rahmen einer Beifachprüfung (qualitativ) \nzu stellenden Anforderungen zugrunde legen soll. Dass nach der Prüfungsordnung \ndie Erfüllung der Hauptfachanforderungen keine Auswirkungen auf die \nvorgeschriebene Mindeststudienzeit hat, ergibt sich auch daraus, dass die \nLehrbefähigung im Hauptfach dann zuerkannt wird, wenn sich in der Beifachprüfung \nergibt, dass die Anforderungen einer Hauptfachprüfung erfüllt werden, § 5 Abs. 4 \nSatz 2 der Prüfungsordnung vom 29. Mai 1962. Dementsprechend hat das \nLandesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen auf Anfrage \ndes Gerichts unter dem 27. August 2008 mitgeteilt: \"Dem Wortlaut dieser Vorgabe \nfolgend, entscheidet somit das ‚Anforderungsprofil', nicht die Studiendauer - die \ngemäß §§ 5 (4) drei Semester im Beifach umfasst - über die Frage Beifach vs. \nHauptfach.(...) Eine zwingende Verlängerung des (...) Studiums (...) ist (...) der \nPrüfungsordnung nicht zu entnehmen.\" Dass eine längere Studienzeit für das \nBestehen der Beifach- als Hauptfachprüfung nach Einschätzung des \nLandesprüfungsamtes \"fundiertere Grundlagen (...) legt\", ist, wie das Q. selber \neinräumt, für die Frage der erforderlichen Mindeststudienzeit unerheblich. \nEntsprechend hat auch das X. Q. C1. dem Schulkollegium beim \nRegierungspräsidenten E. am 13. Dezember 1977 (nur) mitgeteilt, dass für das \nFach E1. ein Studium von mindestens drei Semestern erforderlich war.\n\n35\n\nDa schließlich keine der zur Bestimmung der Mindestdauer des \nLehramtsstudiums des Klägers in Betracht kommenden Prüfungsordnungen \ndifferenzierte Regelungen für ein parallel bzw. konsekutiv erfolgendes Studium der \nPrüfungsfächer trifft, hat auch der Umstand, dass der Kläger zunächst die Erste \nPhilologische Staatsprüfung im Fach N3. abgelegt und erst danach ein \nLehramtsstudium im Fach E1. aufgenommen hat, außer Betracht zu bleiben. \nDementsprechend ist eine Anerkennung weiterer Vordienstzeiten für ein \nnacheinander an zwei Hochschulen erfolgendes Studium des dem Fach N3. \ninsoweit gleichzusetzenden Faches Kunst und des Faches E1. auch durch \nErlass des Kultusministers vom 16. Februar 1990 - I B 3.44 - 18/90 - ausgeschlossen \nworden.\n\n36\n\nAuf die Frage, ob der das Studium und die Prüfungszeit des Klägers mit fünf \nJahren als ruhegehaltfähig anerkennende Bescheid des Landesamtes für C2. \nund W. vom 17. Mai 1978 bestandskräftig geworden ist und deshalb eine \nabweichende Festsetzung hindert, kommt es nach allem nicht mehr an.\n\n37\n\nSoweit der Kläger des Weiteren um Klärung der Anerkennungsfähigkeit seines \nzweijährigen Lehrauftrages an der Berufsschule gebeten hat, richtet sich dieses \nBegehren, wie von ihm mit Schriftsatz vom 15. März 2008 klargestellt, ausschließlich \nan das beklagte Land. Eine gerichtliche Sachentscheidung insoweit würde auch \ndaran scheitern, dass der Kläger diesen Anspruch, den er allerdings mit Schreiben \nvom 19. Januar 1976 geltend gemacht hat, über 30 Jahre lang nicht weiter verfolgt \nund erstmals wieder im vorliegenden gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat. \nInsoweit bedarf es eines erneuten, an das Landesamt gerichteten Antrags und - \nerforderlichenfalls - der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, §§ 126 Abs. 3 \nBRRG, 179a Satz 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(LBG).\n\n38\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249930","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-11-17/4-k-1157-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249930","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249930","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-11-17/4-k-1157-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249930","retrieved":"2026-07-09 02:12:11.417538+00:00"}}