{"status":"available","doknr":"OLD249978","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:1114.6K2220.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-11-14","aktenzeichen":"6 K 2220/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer die Beigeladene betreffende Bescheid der Beklagten vom 14.3.2008, \ngeändert durch die Bescheide vom 2.6. und 2.7.2008, wird, soweit er die Aufnahme \ndes Standortes M. des Klinikums M1. in den Krankenhausplan des Landes \nNordrhein-Westfalen mit dem Leistungsangebot Periphere \nBlutstammzellentransplantationen (PBST) feststellt, ebenso wie der \nWiderspruchsbescheid vom 4.7.2008 aufgehoben.\n\nDie Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die \naußergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte und ihre eigenen \naußergerichtlichen Kosten jeweils selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die \nBeigeladene dürfen die Vollstreckung durch die Klägerin jeweils gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Trägerin des G. Hospitals C. . Das Krankenhaus der \nKlägerin befindet sich ebenso wie das der Beigeladenen und das Städtische Klinikum \nH1. im Versorgungsgebiet 10 des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW), \nbestehend aus der Stadt C. sowie den Kreisen N. -M2. , I. , M1. \nund H1. . Alle drei Krankenhäuser - für das Klinikum M1. der damals noch \nselbstständige Standort M. - begehrten im Jahre 1998 ihre Aufnahme in den \nKrankenhausplan des Landes mit dem Schwerpunkt Periphere \nBlutstammzellentransplantationen (PBST) gemäß § 15 des Krankenhausgesetzes \nNRW - KHG NRW -. Seinerzeit war aus dem Versorgungsgebiet 10 nur das Klinikum \nN. , aus dem benachbarten Versorgungsgebiet 11 (Kreise Q. und I1. ), \ndas zusammen mit dem Versorgungsgebiet 10 mit dem Zuständigkeitsbereich der \nBeklagten identisch ist, nur das Klinikum N. mit einem entsprechenden \nLeistungsangebot im Krankenhausplan NRW ausgewiesen. Regelungen zu einer \nSchwerpunktausweisung sind im Krankenhausgestaltungsgesetz NRW - KHGG \nNRW -, das seit dem 29.12.2007 das KHG NRW ersetzt, nicht mehr enthalten.\n\n3\n\nMit drei Bescheiden vom 23.1.2003 lehnte die Beklagte die Anträge der drei \ngenannten Krankenhausträger auf Aufnahme ihres jeweiligen Krankenhauses in den \nKrankenhausplan NRW mit dem Schwerpunkt PBST ab mit der Begründung, hierfür \nbestehe im Versorgungsgebiet 10 kein Bedarf. Die dagegen gerichteten \nWidersprüche der Beigeladenen und des Städtischen Klinikums H1. blieben \nerfolglos; das Verfahren über den Widerspruch der Klägerin wurde auf deren Antrag \nhin zunächst ausgesetzt. Die Beigeladene und das Städtische Klinikum H1. \nerhoben jeweils Klage.\n\n4\n\nDurch rechtskräftige Urteile vom 15.6.2005 - 3 K 7219/03 und 3 K 7333/03 -, juris \n= www.nrwe.de, verpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte, die Anträge der \nBeigeladenen und des Städtischen Klinikums H1. auf Ausweisung ihrer Kliniken \nim Krankenhausplan NRW mit dem Schwerpunkt PBST unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Mit ausführlichen \nBegründungen bejahte das Gericht einen Bedarf an der Ausweisung eines weiteren \nKrankenhauses im Versorgungsgebiet 10 mit dem besonderen Leistungsangebot \nPBST und sah beide damals klagende Krankenhäuser als geeignet und zudem \nleistungsfähig an, den vorhandenen Bedarf wirtschaftlich zu decken, bejahte aber \nlediglich einen Anspruch beider Krankenhausträger auf eine nach Ermessen zu \ntreffende (zuvor unterbliebene bzw. jedenfalls fehlerhafte) Auswahlentscheidung \nzwischen den drei konkurrierenden Kliniken. An Stelle dieser gebotenen \nAuswahlentscheidung habe die Beklagte lediglich auf das vorhandene, allein aber \nnicht bedarfsdeckende Versorgungsangebot am Klinikum N. abgestellt.\n\n5\n\nWährend der Anhängigkeit der beiden vorgenannten Klageverfahren hatten die \nDeutsche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie - DGHO - sowie der \nMedizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen - MDS - auf Bitte des \nMinisteriums fachliche Einschätzung abgegeben u.a. zu den Fragen, von welcher \nBedarfseinschätzung (Leistungen pro 100.000 Einwohner) auszugehen sei und wie \nviele Leistungen pro Jahr eine zugelassene Einrichtung aus Gründen der Qualität \nund Wirtschaftlichkeit erbringen sollte. Der MDS empfahl im Februar 2004 mit \nnäherer Begründung, 20 Stammzelltransplantationen pro Jahr als Mindestmenge für \nautologe (Erst-)Transplantationen zu verlangen; dafür seien 14 Zentren für autologe \nStammzelltransplantationen in NRW ausreichend. Die DGHO ging bei ihrer im \nSeptember 2004 gegebenen Antwort ebenfalls von einer zu fordernden jährlichen \nMindestzahl solcher Transplantationen pro Einrichtung in der genannten Höhe aus, \nverwies darauf, dass im Jahre 2003 in NRW 722 autologe PBST an 6 universitären \nsowie 14 regionalen Krankenhäusern durchgeführt worden seien, und meinte, \ndarüber hinausgehende Kapazitäten müssten nicht geschaffen werden.\n\n6\n\nDurch § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung des Gemeinsamen \nBundesausschusses (G-BA) für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser vom \n20.12.2005 in der Fassung vom 21.3.2006 - Mindestmengenvereinbarung - i.V.m. Nr. \n5 der Anlage 1 wurde für die entsprechenden Krankenhäuser eine jährliche \nMindestmenge von 25 Stammzelltransplantationen pro Krankenhaus verbindlich \nvorgegeben.\n\n7\n\nIm Anschluss an die Urteile des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005 nahm die \nBeklagte das Widerspruchsverfahren der Klägerin wieder auf und wies den \nWiderspruch Mitte Mai 2007 zurück. Zur Begründung gab sie an, das G. \nHospital sei nicht bedarfsgerecht, und selbst bei unterstellter Eignung ihres Hospitals \nkönnte die Klägerin nur eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung \nbeanspruchen; dies würde ein neues Auswahlverfahren unter Zugrundelegung \naktualisierter Leistungsdaten voraussetzen. Daraufhin erhob die Klägerin Ende Mai \n2007 Klage im Verfahren 6 K 1135/07.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 14.3.2008 - der aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen \nzunächst durch Bescheid vom 2.6.2008 und später durch Bescheid vom 2.7.2008 \nersetzt wurde - stellte die Beklagte entsprechend einem Erlass des Ministeriums vom \n18.10.2007 nach einer Auswahlentscheidung zwischen dem Städtischen Klinikum \nH1. sowie den Kliniken der Klägerin und der Beigeladenen, die sie nunmehr \nsämtlich als grundsätzlich zur Bedarfsdeckung geeignet ansah, fest, dass der \nStandort M. der Klinik der Beigeladenen mit Wirkung vom 1.11.2007 auch mit dem \nbesonderen Leistungsangebot Blutstammzellentransplantation (ohne \nBettenzuweisung) in den Krankenhausplan NRW aufgenommen ist. Aus \nweitestgehend wortgleichen Gründen lehnte die Beklagte mit einem weiteren \nBescheid vom 14.3.2008 den auf das Versorgungsangebot PBST bezogenen \nPlanaufnahmeantrag des Städtischen Klinikums H1. ab; dieses machte \ndeswegen eine Klage im Verfahren 6 K 1238/08 anhängig.\n\n9\n\nGegen den zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Bescheid vom 14.3.2008 \nerhob die Klägerin Ende März 2008 Drittwiderspruch. Zu dessen Begründung meinte \nsie, das KHGG NRW enthalte keine rechtliche Grundlage mehr für \nSchwerpunktfestlegungen, die der Gesetzgeber bewusst aufgegeben habe; der \nstreitige Bescheid habe aber noch eine solche Festlegung zum Gegenstand. Mit dem \nZweck, PBST-Leistungen beim Klinikum M1. -M. zu konzentrieren, sei der \nBescheid auf eine mindestens faktische Beschränkung ihrer Tätigkeit gerichtet und \ngreife in ihre Berufsfreiheit ein. Im Übrigen beruhe die Auswahlentscheidung \nzwischen ihrem Krankenhaus und dem Klinikum M1. -M. auf fehlerhaften \nErwägungen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 4.7.2008 \nzurück mit der Begründung, die Planausweisung des Klinikums M1. -M. sei \ndurch die unverändert gültigen Rahmenvorgaben zum Krankenhausplan und die \nauslegungsoffene Regelung in § 16 Abs. 1 (insbesondere Satz 2 Nr. 7) KHGG NRW \ngedeckt, und die notwendige Auswahlentscheidung zwischen allen drei grundsätzlich \nfür die Ausweisung in Frage kommenden Krankenhäusern sei unter Berücksichtigung \nder öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhäuser nach pflichtgemäßem \nErmessen getroffen worden.\n\n10\n\nAm 23.7.2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. In Ergänzung \nihrer Widerspruchsbegründung meint sie, auch § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 KHGG NRW \nkönne die streitige Entscheidung nicht stützen. Diese Vorschrift regele nur den Inhalt \nvon Feststellungsbescheiden auf der Grundlage des Krankenhausplans, nicht aber \nden Inhalt des Krankenhausplans, der aus den Rahmenvorgaben und den regionalen \nPlanungskonzepten bestehe. Nach heute noch gültiger Auffassung des Ministeriums \naus dem Jahre 2006 gehöre die regelhafte Durchführung von PBST nicht zum \nVersorgungsauftrag von Krankenhäusern ohne entsprechende \nSchwerpunktausweisung. Die Krankenkassen berücksichtigten bei den \nBudgetverhandlungen diese Beurteilung. Auch unabhängig davon bewirke die \nSchwerpunktausweisung einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, weil \nniedergelassene Ärzte sowie Krankenhäuser dadurch zu einer entsprechenden \nPatientenzuweisung veranlasst würden.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheid \nder Beklagten vom 14.3.2008 in Gestalt der Bescheide vom \n2.6. und 2.7.2008 sowie des Widerspruchsbescheides vom \n4.7.2008 aufzuheben, soweit sich diese Bescheide auf das \nLeistungsangebot Periphere Blutstammzellentransplantationen \nbeziehen.\n\n13\n\nDie Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Beklagte meint weiterhin, die Rahmenvorgaben 2001 zum Krankenhausplan \nNRW mit ihren Planungsgrundsätzen und Vorgaben für die notwendigerweise \naufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote würden zur Zeit noch \nfortgelten.\n\n16\n\nDie Beigeladene sieht in § 15 KHG NRW eine ausreichende Rechtsgrundlage für \nden streitigen Bescheid zumindest für die Zeit vom Wirksamwerden der festgestellten \nPlanausweisung (1.11.2007) bis zum Außerkrafttreten des KHG NRW (29.12.2007). \nFalls die Beklagte auch unter der Geltung des KHGG NRW noch zu \nSchwerpunktfestlegungen berechtigt sein sollte, sei die Klage wegen einer \nermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung der Beklagten unbegründet. \nAbgesehen davon verletze der angefochtene Bescheid die Klägerin gar nicht in ihren \nsubjektiven Rechten, weil sie durch die PBST-Schwerpunktausweisung bei einem \nanderen Krankenhaus keinen Wettbewerbsnachteil hinzunehmen habe und in ihren \nwirtschaftlichen Aktivitäten nicht beeinträchtigt werde. Wenn die Krankenkassen sie, \ndie Beigeladene, und nicht die Klägerin im Hinblick auf PBST-Leistungen in ihrem \nBudget berücksichtigten, sei dies ausschließlich durch die materiellen \nAuswahlkriterien begründet, die zur Ausweisung des Klinikums M1. mit dem \nStandort M. geführt hätten, zumal diese Ausweisung jedenfalls bis Ende \nDezember 2007 zu Recht erfolgt sei. Schließlich - so hat die Beigeladene in der \nmündlichen Verhandlung ergänzt - könne die vorliegende Klage die Rechtsposition \nder Klägerin über die Position hinaus, die sie als Klägerin im Verfahren 6 K 1135/07 \nbereits innehabe, gar nicht verbessern, weil eine Drittanfechtungsklage nach der \naktuellen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen keine aufschiebende Wirkung mehr \nhabe.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der zeitgleich mit diesem Verfahren \nverhandelten Klageverfahren 6 K 1135/07 und 6 K 1238/08 und der früheren \nVerfahren 3 K 7219/03 und 3 K 7333/03 sowie der zum Verfahren 6 K 1135/07 \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge (sieben Hefte) verwiesen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie zulässige Drittanfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist \nbegründet.\n\n20\n\nFür die Zulässigkeit der Klage besitzt die Klägerin die erforderliche Klagebefugnis \n(§ 42 Abs. 2 VwGO), denn sie kann in der hier gegebenen \nVerdrängungskonkurrenzsituation\n\n21\n\nvgl. Rennert, Konkurrentenschutz im Krankenhauswesen, \nGesR 2008, 344 (346, zu IV. 1.)\n\n22\n\ndie Verletzung eines insoweit aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG abzuleitenden eigenen \nsubjektiv-öffentlichen Rechts auf eine fehlerfreie behördliche Auswahlentscheidung \ngeltend machen.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 - 5 C 35.07 -, \nUrteilsabdruck (UA) Rdnr. 16, m.w.N.\n\n24\n\nDie Klägerin ist außerdem rechtsschutzbedürftig. Obwohl die von ihr zum \nAktenzeichen 6 K 1135/07 \"in eigener Sache\" erhobene Klage ihr vollständigen \nRechtsschutz bietet und der vorliegenden - flankierenden - Anfechtungsklage gegen \nden Drittbescheid, durch den die Beigeladene nach einer Auswahlentscheidung \ndurch Feststellung ihrer Aufnahme mit PBST-Leistungen in den Krankenhausplan \nNRW begünstigt wird, deshalb lediglich eine Hilfsfunktion zukommt, steht der \nKlägerin für diese doppelte Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ein \nRechtsschutzbedürfnis zur Seite. Dafür ist bedeutsam, dass der Erfolg der Klage \ngegen den \"eigenen\" bislang ablehnenden Feststellungsbescheid durch einen \nzwischenzeitlichen Vollzug des die Beigeladene begünstigenden Bescheides vom \n14.3.2008 faktisch geschmälert werden kann. Die Kammer hat die Beklagte durch \ndas zum Parallelverfahren 6 K 1135/07 ergangene Urteil zur Neubescheidung des \nPlanaufnahmeantrags der Klägerin verpflichtet. Der neuen Auswahlentscheidung ist \ndie dann gegebene Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen. Sie wird mithin die \ntatsächlichen Veränderungen einbeziehen müssen, die sich durch den (gemäß § 16 \nAbs. 3 KHGG NRW mittlerweile sogar vorgesehenen Sofort-)Vollzug der \nPlanaufnahme der Beigeladenen zwischenzeitlich ergeben haben werden. Da die \nBeigeladene ebenso wie die Klägerin Neubewerberin war und statt der Klägerin \nerstmals in den Krankenhausplan NRW mit dem Leistungsangebot PBST \naufgenommen wurde, führt der Vollzug dieser Planaufnahme zu erheblichen \ntatsächlichen Veränderungen, die das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende \nzusätzliche Drittanfechtungsklage begründen.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 - 5 C 35.07 -, UA Rdnr. \n22, m.w.N.; Rennert, a.a.O., S. 347 f., zu IV. 2. b.\n\n26\n\nEntgegen der von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geäußerten \nAuffassung ist der in Nordrhein-Westfalen inzwischen gesetzlich bestimmte Wegfall \ndes Suspensiveffekts einer Drittanfechtungsklage also gerade ein bestärkender \nGrund, in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden ein Rechtsschutzinteresse des \nKonkurrenten für eine Drittanfechtungsklage anzunehmen. Denn allein diese Klage \nkann die Bestandskraft des die Beigeladene begünstigenden Bescheides vom \n14.3.2008 suspendieren und damit dazu führen, der Beigeladenen im Zeitpunkt der \nneuen Auswahlentscheidung eine sie formal bestandskräftig begünstigende Position \nabzusprechen.\n\n27\n\nDie Drittanfechtungsklage ist auch begründet. Der die Beigeladene \nbegünstigende, auf einer Auswahlentscheidung beruhende Feststellungsbescheid \nder Beklagten vom 14.3.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in \nihrem aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG folgenden Recht auf eine fehlerfreie \nkrankenhausrechtliche Auswahlentscheidung.\n\n28\n\nDie Kammer hat in ihrem Urteil zum Parallelverfahren 6 K 1238/08 ausführlich \ndargelegt, warum die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen und der \ndarauf beruhende, zu Lasten des Städtischen Klinikums H1. ergangene \nBescheid vom 14.3.2008 zwar auch unter der Geltung des KHGG NRW möglich \nwaren, aber mit Ermessensfehlern behaftet sind. Für den hier zur rechtlichen \nÜberprüfung stehenden, ebenfalls am 14.3.2008 ergangenen praktisch wortgleichen \nBescheid, mit dem die Beklagte die Planaufnahme der Beigeladenen mit PBST-\nLeistungen festgestellt hat, gelten zwangsläufig dieselben rechtlichen Erwägungen. \nDeshalb nimmt die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen an Stelle \neiner näheren Begründung Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil \nzum Verfahren 6 K 1238/08.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO \ni.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit \nberuhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 \nSätze 1 und 2 ZPO. Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen zu 2. nicht für erstattungsfähig erklärt, weil er keinen Sachantrag \ngestellt hat und damit auch kein Kostentragungsrisiko eingegangen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-11-14/6-k-2220-08","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-11-14/6-k-2220-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249978","retrieved":"2026-07-09 02:12:15.871786+00:00"}}