{"status":"available","doknr":"OLD249977","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:1114.6K1317.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-11-14","aktenzeichen":"6 K 1317/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \nvon Rechtsanwältin F. aus C1. wird abgelehnt.\n\n2. Das Verfahren wird gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichter-statter als \nEinzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO \ni.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Klägerin hat schon nicht ausreichend dargelegt, dass sie nach ihren \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht \neinmal teilweise oder in Raten aufbringen kann.\n\n4\n\nSie hat zu ihren eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine \nausreichenden Angaben gemacht. Eine vollständige formblattgemäße Erklärung über \ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 \nSatz 1, Abs. 4 ZPO) - zu der gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die \nentsprechenden aussagekräftigen Belege gehören - ist für die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe jedoch unerlässlich.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1999 - 1 B 3.99 -, \nBuchholz 310 § 166 Nr. 38; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom \n17.7.2003 - 16 E 759/03 - und vom 31.7.2003 - 16 E 846/03 -, \njew. m.w.N.\n\n6\n\nEs wird insbesondere nicht ersichtlich, wie die Klägerin abgesehen von dem \nkurzen Zeitraum April bis Juli 2008, in dem sie ein Stipendium bezog, ihren \nLebensunterhalt bestreitet; allein mit dem angegebenen Bezug von 154 (nicht 155) \nEUR Kindergeld ist ihr dies objektiv unmöglich.\n\n7\n\nZudem fehlt es an entsprechenden Erklärungen ihrer Eltern, die ihr gegenüber \nwohl noch unterhaltsverpflichtet und damit prozesskostenvorschusspflichtig sind, weil \ndie Klägerin gemäß ihrer Erklärung vom 9.5.2008 noch Studentin ist und, soweit der \nKammer bekannt, noch keine angemessene berufsqualifizierende Ausbildung \nabgeschlossen hat (vgl. § 1610 Abs. 2 BGB). Über einen etwaigen \nzwischenzeitlichen erfolgreichen Studienabschluss hat die Klägerin der Kammer \nnichts mitgeteilt.\n\n8\n\nAbgesehen davon bietet die Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber voraussichtlich \nunbegründet. Mit dem streitigen Bescheid vom 2.1.2008 in Gestalt des für die \ngerichtliche Überprüfung maßgebenden Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO) vom 20.3.2008 hat der Beklagte wohl zu Recht gemäß den §§ 45 und 50 \nSGB X seinen Bewilligungsbescheid vom 27.5.2004 zurückgenommen und die \nKlägerin zur Erstattung des gesamten für den Bewilligungszeitraum August 2003 bis \nJuli 2004 gezahlten Förderungsbetrages von 4.524 EUR aufgefordert.\n\n9\n\nZur Begründung nimmt die Kammer vorläufig zunächst auf die streitigen \nBescheide und die ergänzende Kontrollberechnung des Beklagten vom 18.4.2008 \nBezug; zu letzterer bleibt anzumerken, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der \njetzigen Angaben der Klägerin sogar 100 EUR Vermögen zu wenig berücksichtigt \nhat, indem er den ausgezahlten Guthabenbetrag (8.105,16 EUR) des auf den Namen \nder Klägerin lautenden Zertifikats um 2.000 EUR (entsprechend dem Schreiben der \nKlägerin vom 4.4.2008) auf 6.105,16 EUR vermindert hat, anstatt ihn - lediglich - um \n1.900 EUR auf 6.205,16 EUR zu verringern.\n\n10\n\nIm Hinblick auf die Klagebegründung gilt im Übrigen Folgendes:\nIm Grundsatz steht außer Zweifel, dass dem Vermögen eines Auszubildenden auch \nein Guthabenbetrag zuzurechnen ist, den der Auszubildende vor der Stellung seines \nFörderungsantrags rechtsmissbräuchlich - um eine Vermögensanrechnung im \nfolgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden - unentgeltlich an einen Dritten \nüberträgt, anstatt ihn für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung \neinzusetzen.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.1.1983 - 5 C 103.80 -, DVBl. \n1983, 846 = NJW 1983, 2829 = Buchholz 436.36 § 26 Nr. 1 = \nFamRZ 1983, 1174; OVG Saarlouis, Beschluss vom 23.2.2007 \n- 3 Y 13/06 -, juris; VG Minden, rechtskr. Urteil vom 11.1.2008 - \n6 K 1128/07 -; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Komm., 5. \nAufl. (Stand: Januar 2008), § 27 Rdnr. 8.3; \nRamsauer/Stallbaum/ Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl. 2005, § \n27 Rdnr. 2.\n\n12\n\nDementsprechend spricht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass \ndem tatsächlich noch vorhanden gewesenen Vermögen der Klägerin im Zeitpunkt der \nAntragstellung am 16.6.2003 (3.586,81 EUR + 65,12 EUR = 3.651,93 EUR) noch ein \nam 12.6.2003 auf ein Konto des Vaters der Klägerin überwiesener Teilbetrag von \n6.205,16 EUR aus dem aufgelösten, auf den Namen der Klägerin lautenden \nSparkassenzertifikat hinzugerechnet werden muss, auch wenn die Klägerin \nbehauptet, diesen Teilbetrag treuhänderisch für ihre Mutter verwaltet zu haben. Das \ninsgesamt zu berücksichtigende Vermögen der Klägerin in Höhe von 9.857,09 EUR \nüberstieg ihren Förderungsbedarf nach der zutreffenden Berechnung durch den \nBeklagten selbst abzüglich eines Vermögensfreibetrags von 5.200 EUR.\n\n13\n\nAls eine vom zu berücksichtigenden Vermögen des Auszubildenden (§§ 26, 27 \nAbs. 1 Satz 1 - hier: Nr. 2 - BAföG) abzuziehende Schuld (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG) \nkann zwar auch ein gegenüber dem Auszubildenden bestehender \nHerausgabeanspruch aus einem (offenen wie auch verdeckten) Treuhandverhältnis \nin Betracht kommen,\n\n14\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 11.2.2008 - 2 A 959/05 -, juris \n= www.nrwe.de = DVBl. 2008, 667 (LS), und - 2 A 1083/05 -, \njuris = www.nrwe.de,\n\n15\n\nsofern das Treuhandverhältnis wirksam vereinbart worden ist.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4.9.2008 - 5 C 30.07 und 5 C \n12.08 - (laut Pressemitteilung Nr. 55/2008, juris).\n\n17\n\nVoraussetzung dafür ist aber, dass der Auszubildende den Inhalt und das \nBestehen des Treuhandverhältnisses anhand objektiver Indizien substanziiert darlegt \nund nachweist. An diesen Nachweis sind gerade bei Abreden unter nahen \nVerwandten oder in sonstigen Verhältnissen besonderer persönlicher Nähe im \nInteresse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung hohe Anforderungen zu \nstellen.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11.2.2008 - 2 A 959/05 -, a.a.O., \nm.w.N.\n\n19\n\nDemgemäß kann ein Treuhandverhältnis eines Auszubildenden mit \nFamilienangehörigen oder sonstigen ähnlich nahestehenden Personen regelmäßig \nnur dann angenommen werden, wenn die Treuhandabrede durch objektive \nUmstände nachgewiesen ist, die es rechtfertigen, eine rechtlich verbindlich \ngetroffene Treuhandabrede anzunehmen. Ein solches Indiz kann etwa die Vorlage \neiner schriftlichen Vereinbarung aus der Zeit der Begründung des \nVertragsverhältnisses oder eines ihr hinsichtlich der objektiven Aussagekraft \nvergleichbaren Beweismittels darstellen. Denn unter Berücksichtigung der \nBesonderheiten eines solchen Rechtsverhältnisses in den Fällen der \nAusbildungsförderung des Treuhänders ist ein Missbrauch dieser zivilrechtlichen \nGestaltungsmöglichkeit in erster Linie dadurch auszuschließen, dass ein \nTreuhandverhältnis von Anfang an in einer Weise begründet wird, die zu jeder Zeit, \nohne auf die beteiligten Personen zurückgreifen zu müssen, einen Nachweis des \nVertrages möglich macht. Dadurch wird weder die Schriftlichkeit als \nWirksamkeitsvoraussetzung für das Treuhandverhältnis noch seine Offenlegung \nverlangt. Dem Auszubildenden ist es jedoch nicht zuletzt im Hinblick auf die im \nAusbildungsförderungsrecht enthaltene Strafbewehrung auch im eigenen Interesse \nzuzumuten, die die Treuhand begründenden Willenserklärungen in der besonders \nnachhaltigen Form der Schriftlichkeit zu dokumentieren.\n\n20\n\nFehlen solche Indizien oder liegen bei einer Gesamtschau aller in Betracht zu \nziehenden Umstände gewichtige objektive Indizien dafür vor, dass eine ernstliche \nTreuhandabrede nicht getroffen worden ist, fehlt der Nachweis einer Treuhand und \nist damit das Bestehen eines Herausgabeanspruchs, der eine Schuld im Sinne des § \n28 Abs. 3 Satz 1 BAföG begründen könnte, nicht erwiesen. Der Beweisantritt durch \ndas Zeugnis von Familienangehörigen vermag in diesen Fällen grundsätzlich weder \nfehlende objektive Beweisanzeichen zu ersetzen noch die Beweiskraft vorhandener \ngewichtiger Gegenindizien zu erschüttern.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11.2.2008 - 2 A 959/05 -, \na.a.O.\n\n22\n\nAuf der Grundlage dieser Beurteilungsmaßstäbe dürfte der Klägerin der \nNachweis einer wirksamen Treuhandabrede mit ihrer Mutter nicht gelungen sein. \nEine entsprechende schriftliche Vereinbarung existiert nicht. Die stattdessen von der \nKlägerin vorgelegten Unterlagen und sonstigen Angaben sind nicht ausreichend \nbeweisgeeignet. So ist es sogar widersprüchlich, dass die Klägerin im Widerspruch \nvom 26.1.2008 behauptet, das ausgezahlte Geld, \"eine Summe von rund 8.000 \nEuro\", habe sie \"nie\" ihr \"Eigen genannt\", während sie nunmehr geltend macht, ein \n(keineswegs unwesentlicher) Teilbetrag in Höhe von 1.900 EUR sei sehr wohl ihr \neigenes Vermögen. Einen Nachweis für ihre Behauptung, die restlichen \nausgezahlten 6.205,16 EUR seien letztlich ihrer Mutter zugeflossen, hat sie nicht \nerbracht; belegt ist nur die Überweisung des Gesamtauszahlungsbetrages auf ein \nKonto ihres mit ihrer Mutter nicht verheirateten Vaters - eine (von der Klägerin \nübrigens nie behauptete) ausschließlich gemeinsame Kontoführung der Eltern, also \ndas Fehlen eines eigenen Kontos der Mutter, ist deshalb zweifelhaft - und eine am \nselben Tag erfolgte Überweisung von 1.900 EUR vom Konto des Vaters auf ein \nKonto der Klägerin. Dass der Betrag von 6.205,16 EUR tatsächlich jemals gerade der \nMutter zugute gekommen ist, ist nicht objektivierbar. Unerklärt bleibt auch, weshalb \nlediglich 6.205,16 EUR an die - damals angeblich dringend auf das Geld \nangewiesene - Mutter der Klägerin zurückgeflossen sein sollen, nachdem aus deren \nVermögen im März 1998 ein Sparkassenzertifikat im Wert von 13.000 DM gekauft \nund in entsprechender Höhe Ende Juni 2001 auf die Klägerin übertragen wurde; \n13.000 DM entsprechen 6.646,79 EUR. Auch die behauptete akute finanzielle \nNotlage der Mutter im Juni 2003 würde zumindest dann nicht plausibel, wenn die \nMutter mit dem Vater ein gemeinsames Konto geführt haben oder allgemein \ngemeinsam wirtschaften sollte; weshalb der mit ihr zusammenlebende Vater der \nKlägerin ihr nicht wenigstens vorübergehend finanzielle Zuwendungen hätte \nzukommen lassen wollen oder können, bleibt ohne Erklärung. Sehr auffällig ist \nzudem, dass die finanziellen Transaktionen vom 13.6.2003 nur drei Kalendertage vor \nStellung des BAföG-Antrags der Klägerin erfolgten, nachdem die - angeblich \ndringend auf das Geld angewiesene - Mutter bis dahin schon drei Monate lang keine \nArbeitslosenhilfeleistungen mehr erhalten hatte. Unter diesen Umständen kommt den \nZahlungsflüssen vom 13.6.2003 keinerlei Indizwert für eine früher getroffene \nwirksame Treuhandvereinbarung zu. Auch die - noch nicht im \nWiderspruchsschreiben, sondern erstmals in der ergänzenden Klagebegründung \naufgestellte - Behauptung, die Klägerin habe den Umgang mit Bankgeschäften und \nGeld lernen sollen, indiziert nicht, dass die Übertragung des Zertifikats auf sie Ende \nJuni 2001 lediglich treuhänderisch und nicht als Schenkung erfolgen sollte. Denn den \nverantwortlichen Umgang mit Geld hätte die Klägerin auch mit dem niedrigeren \nBetrag ihres eigenen Vermögens lernen können. Zudem lässt sich dem Wortlaut der \nÜbertragungsurkunde objektiv nicht der mindeste Anhalt für eine Treuhandabrede \nentnehmen.\n\n23\n\nDie aufgezeigten gewichtigen Indizien, die gegen eine wirksame \nTreuhandvereinbarung sprechen, schließen es nach den dargelegten Grundsätzen \naus, Beweis durch Zeugnis von Familienangehörigen zu erheben. Sonstige \nBeweismittel vermag die Klägerin offensichtlich nicht zu benennen.\n\n24\n\nMangels eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe kann der Klägerin auch kein \nRechtsanwalt beigeordnet werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO); nur zu \ndiesem Zweck wäre eine Prozesskostenhilfebewilligung im vorliegenden \ngerichtskostenfreien Verfahren (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO) \nüberhaupt in Betracht gekommen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-11-14/6-k-1317-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-11-14/6-k-1317-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249977","retrieved":"2026-07-09 02:12:15.793042+00:00"}}