{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:1114.6K1238.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":"6. Kammer","decided":"2008-11-14","aktenzeichen":"6 K 1238/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage\nzurückgenommen hat.\n\nDer den Kläger betreffende Bescheid der Beklagten vom 14.3.2008 wird\naufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Aufnahme in\nden Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Leistungsangebot\nPeriphere Blutstammzellentransplantationen (PBST) unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nDie Beklagte und die Beigeladenen tragen je ein Drittel der Gerichtskosten und\nder außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie ihre eigenen außergerichtlichen\nKosten jeweils selbst.\n\nDer Kläger trägt jeweils die Hälfte der Gerichtskosten, seiner eigenen\naußergerichtlichen Kosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und\nder Beigeladenen zu 1.. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen jeweils ein\nViertel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie\njeweils die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die außergerichtlichen\nKosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Kostenschuldner darf\ndie Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger gegen Sicherheitsleistung in\nHöhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der\nKostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDie Krankenhäuser des Klägers und der Beigeladenen befinden sich im\nVersorgungsgebiet 10 des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW), bestehend aus der\nStadt C2. sowie den Kreisen N. -M. , I1. , M1. und H1. . Alle\ndrei Krankenhäuser - für das Klinikum M1. der damals noch selbstständige\nStandort M2. - begehrten im Jahre 1998 ihre Aufnahme in den Krankenhausplan\ndes Landes mit dem Schwerpunkt Periphere Blutstammzellentransplantationen\n(PBST) gemäß § 15 des Krankenhausgesetzes NRW - KHG NRW -. Seinerzeit war\naus dem Versorgungsgebiet 10 nur das Klinikum N. , aus dem benachbarten\nVersorgungsgebiet 11 (Kreise Q. und I2. ), das zusammen mit dem\nVersorgungsgebiet 10 den Zuständigkeitsbereich der Beklagten abdeckt, kein\nKrankenhaus mit einem entsprechenden Leistungsangebot im Krankenhausplan\nNRW ausgewiesen. Regelungen zu einer Schwerpunktausweisung sind im\nKrankenhausgestaltungsgesetz NRW - KHGG NRW -, das seit dem 29.12.2007 das\nKHG NRW ersetzt, nicht mehr enthalten.\n\nEnde 1999 erklärte das für das Gesundheitswesen zuständige\nLandesministerium (im Folgenden: Ministerium), der für X. -M1. zu\nvermutende deutliche Nachholbedarf an PBST-Leistungen könne durch das Klinikum\nN. , das seine Leistungen noch erheblich steigern könne, allein gedeckt werden.\nEnde Oktober 2002 wies das Ministerium die Beklagte an, die Planaufnahmeanträge\ndes Klägers und der beiden Beigeladenen abzulehnen.\n\nMit drei Bescheiden vom 23.1.2003 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers\nund der Beigeladenen auf Aufnahme ihres jeweiligen Krankenhauses in den\nKrankenhausplan NRW mit dem Schwerpunkt PBST ab mit der Begründung, hierfür\nbestehe im Versorgungsgebiet 10 kein Bedarf. Die dagegen gerichteten\nWidersprüche des Klägers und der Beigeladenen zu 1. blieben erfolglos; das\nVerfahren über den Widerspruch der Beigeladenen zu 2. wurde auf deren Antrag hin\nzunächst ausgesetzt. Der Kläger und die Beigeladene zu 1. erhoben jeweils\nKlage.\n\nDurch rechtskräftige Urteile vom 15.6.2005 - 3 K 7219/03 und 3 K 7333/03 -, juris\n, verpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte, die Anträge des\nKlägers und der Beigeladenen zu 1. auf Ausweisung ihrer Kliniken im\nKrankenhausplan NRW mit dem Schwerpunkt PBST unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Mit ausführlichen\nBegründungen bejahte das Gericht einen Bedarf an der Ausweisung eines weiteren\nKrankenhauses im Versorgungsgebiet 10 mit dem besonderen Leistungsangebot\nPBST und sah beide damals klagende Krankenhäuser als geeignet und zudem\nleistungsfähig an, den vorhandenen Bedarf wirtschaftlich zu decken, bejahte aber\nlediglich einen Anspruch beider Krankenhausträger auf eine nach Ermessen zu\ntreffende (zuvor unterbliebene bzw. jedenfalls fehlerhafte) Auswahlentscheidung\nzwischen den drei konkurrierenden Kliniken des Klägers und der Beigeladenen. An\nStelle dieser gebotenen Auswahlentscheidung habe die Beklagte lediglich auf das\nvorhandene, allein aber nicht bedarfsdeckende Versorgungsangebot am Klinikum\nN. abgestellt.\n\nWährend der Anhängigkeit der beiden vorgenannten Klageverfahren hatte das\nMinisterium die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie - DGHO -\nsowie den Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen - MDS -\num eine fachliche Einschätzung gebeten u.a. zu den Fragen, von welcher\nBedarfseinschätzung (Leistungen pro 100.000 Einwohner) auszugehen sei und wie\nviele Leistungen pro Jahr eine zugelassene Einrichtung aus Gründen der Qualität\nund Wirtschaftlichkeit erbringen sollte. Darauf antwortete der MDS im Februar 2004\nmit dem Hinweis auf ein von ihm initiiertes Gutachten des Kompetenz Centrum\nOnkologie, demzufolge sowohl unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung als\nauch auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen eine Begrenzung der Anzahl der\nTransplantationszentren in NRW unbedingt geboten sei, damit eine ausreichende\nBehandlungsfrequenz gewährleistet sei; andererseits sollte die Zahl der Zentren\nnoch so hoch sein, dass Patienten eine ausreichende Auswahl hätten und die\nZentren noch einem Konkurrenzdruck ausgeliefert seien. Die Bundesärztekammer\nhabe 1997 gemeint, ein Zentrum sollte pro Jahr mindestens 20\nStammzelltransplantationen durchführen. Auf Grund neuerer ausländischer\nUntersuchungen empfahl das Kompetenz Centrum Onkologie, diese Anzahl (nebst\neiner Zertifizierung der Einrichtung durch die Konzertierte Aktion\nStammzelltransplantation - KAST -) auch künftig als Mindestmenge für autologe\n(Erst-)Transplantationen zu verlangen. Nach diesen Maßgaben seien 14 Zentren für\nautologe Stammzelltransplantationen in NRW ausreichend. Die DGHO beantwortete\ndie Anfrage des Ministeriums im September 2004 durch ihren ehemaligen\nVorsitzenden u.a. dahingehend, dass der jährliche Bedarf an autologen PBST in den\ngesicherten Indikationsbereichen in Deutschland 3,8 bis 4 Transplantationen je\n100.000 Einwohner betrage, was für NRW eine Gesamtzahl von ca. 680 bis maximal\n750 autologen Transplantationen bedeute; wegen der zu fordernden jährlichen\nMindestzahl solcher Transplantationen pro Einrichtung verwies auch die DGHO auf\ndie Richtlinien der Bundesärztekammer von 1997. Im Jahre 2003 seien in NRW 722\nautologe PBST an 6 universitären sowie 14 regionalen Krankenhäusern durchgeführt\nworden; darüber hinausgehende Kapazitäten müssten nicht geschaffen werden.\n\nDurch § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung des Gemeinsamen\nBundesausschusses (G-BA) für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser vom\n20.12.2005 in der Fassung vom 21.3.2006 - Mindestmengenvereinbarung - i.V.m. Nr.\n5 der Anlage 1 wurde für die entsprechenden Krankenhäuser eine jährliche\nMindestmenge von 25 Stammzelltransplantationen pro Krankenhaus verbindlich\nvorgegeben. Gemäß Nr. 4 der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung werden bei\npersoneller Neuausrichtung bestehender Leistungsbereiche Übergangszeiträume\nvon maximal 24 Monaten eingeräumt.\n\nIm Anschluss an die Urteile des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005 nahm die\nBeklagte das Widerspruchsverfahren der Beigeladenen zu 2., die Ende September\n2005 und Mitte März 2007 erneute Stellungnahmen abgab, wieder auf. Auch der\nKläger und die Beigeladene zu 1. nahmen abermals Stellung zu ihren\nPlanaufnahmeanträgen für PBST-Leistungen: der Kläger Anfang September 2005,\ndie Beigeladene zu 1., bei der der Chefarzt der betreffenden Abteilung Mitte 2006\nwechselte, Ende Juli 2005 sowie im April und Oktober 2006.\n\nDurch Erlass vom 5.5.2006 teilte das Ministerium mehreren Bezirksregierungen,\nu.a. der Beklagten, mit, es werde vorerst keine weiteren Verfahren zur Anerkennung\nvon Schwerpunktfestlegungen, insbesondere zur PBST, durchführen, weil noch für\ndas Jahr 2006 eine Novellierung des KHG NRW samt Überarbeitung der\nRahmenvorgaben des Krankenhausplans geplant sei mit dem Ziel, die besonderen\nund überregionalen Krankenhausaufgaben künftig nicht mehr als\nSchwerpunktfestlegungen durch das Land erfolgen, sondern durch die\nKrankenhausträger und Krankenkassenverbände eigenständig verhandeln und\ngeeigneten Standorten zuordnen zu lassen.\n\nIn einem an die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in X.\n-M1. - im Folgenden: AG der Verbände - sowie die entsprechenden Verbände in\nNordrhein gerichteten, auch der Beklagten zur Kenntnis gegebenen Schreiben von\nAnfang Dezember 2006 erklärte das Ministerium dann, es sehe Handlungsbedarf zur\nAnerkennung weiterer PBST-Schwerpunkte. Denn ausweislich des Jahresberichts\n2005 des Deutschen Registers für Stammzelltransplantationen - DRST - hätten\netliche Krankenhäuser (darunter diejenigen der Beteiligten des vorliegenden\nVerfahrens) außerhalb des Krankenhausplans in zum Teil erheblichem Umfang\nautologe Blutstammzelltransplantationen durchgeführt; das lasse auf eine\nBedarfslücke schließen. Für den Landesteil X. wäre bei einer Betrachtung nach\nvorrangig regionalen Standortkriterien ein zusätzlicher Schwerpunkt am Klinikum\nM1. -M2. eine grundsätzliche Optionsalternative. Das Ministerium erbat die\nStellungnahmen der Verbände und gegebenenfalls konkrete Standortvorschläge. Im\nRahmen dieser Anhörung plädierte hinsichtlich des Landesteils X. die AG der\nVerbände laut einem Vermerk des Ministeriums von Mitte Mai 2007 für das Klinikum\nM1. -M2. und ein zweites, im T. gelegenes Krankenhaus.\n\nMit Schreiben von Mitte Dezember 2006 äußerte die Beklagte gegenüber dem\nMinisterium, sie teile insbesondere vor dem Hintergrund der Urteile des erkennenden\nGerichts vom 15.6.2005 uneingeschränkt die Auffassung eines Bedarfs an weiteren\nPBST-Schwerpunkten, und regte an, zwecks Gewährleistung einer größtmöglichen\nOffenheit alle als PBST-Leistungserbringer registrierten Krankenhäuser zu einer\nAntragstellung nach § 15 KHG NRW anzuhalten. Ende Februar 2007 erwiderte das\nMinisterium, die AG der Verbände sei der von ihm benannten Option für einen PBST-\nStandort am Klinikum M1. -M2. gefolgt und befürworte aus strukturellen und\nregionalen Gesichtspunkten die Anerkennung dieses Standortes. Dafür sei allerdings\neine aktualisierte Fassung des Planaufnahmeantrags dieses Klinikums anzufordern\nund ihm mit antragsrelevanten ergänzenden Unterlagen vorzulegen. Den Vorschlag,\nbei allen an einer entsprechenden Leistungserbringung interessierten\nKrankenhäusern des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten solche Anträge\nanzuregen, wolle es dagegen nicht aufgreifen, weil damit bei den Krankenhäusern\nu.U. unbegründete Hoffnungen auf Anerkennung der Leistung im Rahmen der\nKrankenhausplanung geweckt würden. Die daraufhin von der Beklagten\nangeschriebene Beigeladene zu 1. aktualisierte Ende März 2007 ihren\nPlanaufnahmeantrag mit detaillierten Ausführungen.\n\nUnter dem 4.4.2007 übersandte die Beklagte dem Ministerium die aktualisierten\nUnterlagen der Beigeladenen zu 1. und bezeichnete das Klinikum M1. -M2. als\neinen uneingeschränkt geeigneten PBST-Standort, weil dort die erforderlichen\npersonellen und infrastrukturellen Voraussetzungen ausnahmslos erfüllt würden.\nNeben dem neuen Chefarzt verfüge das Klinikum über vier weitere Fachärzte mit der\nZusatzbezeichnung \"Hämatologie und internistische Onkologie\", eine Psychologin\nmit der Zusatzausbildung \"Psychoonkologie\" sowie onkologische Fachschwestern.\nDie Durchführung interdisziplinärer Tumorkonferenzen, die Kooperation mit den\nniedergelassenen Onkologen, die bereits im Jahre 1992 etablierte Psychoonkologie\nsowie der im Jahre 2002 an die onkologische Ambulanz angebundene ambulante\nPalliativdienst verdeutlichten den herausragenden Standard des Klinikums auf\ndiesem Gebiet und zeugten auch vom steten Bemühen um permanente\nWeiterentwicklung und Verbesserung des Standards. Auch erscheine der Standort in\nM2. geradezu prädestiniert, um die bislang ungenügende Versorgung des\nsüdlichen Teils des Regierungsbezirks künftig zu garantieren. Trotz dieses\nuneingeschränkt positiven Votums sei bei einer Verfahrensfortführung allein mit der\nBeigeladenen zu 1. mit dem Widerstand des Klägers und der Beigeladenen zu 2. als\nweiteren Antragstellern zu rechnen. Vor dem Hintergrund der Urteile des\nerkennenden Gerichts vom 15.6.2005 müsse eine Planaufnahme des Klinikums\nM1. mit PBST-Leistungen ein fehlerfreies Auswahlermessen erkennen lassen.\nDafür lägen nach ihrem Dafürhalten gegenwärtig aber noch nicht genügend\nInformationen vor.\n\nMit Bescheid vom 18.5.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der\nBeigeladenen zu 2. gegen den Bescheid vom 23.1.2003 zurück. Zur Begründung\ngab sie an, das G. I3. C2. sei nicht bedarfsgerecht, und die\nBeigeladene zu 2. könnte selbst bei unterstellter Eignung ihres I4. nur eine\nermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung beanspruchen; dies würde ein neues\nAuswahlverfahren unter Zugrundelegung aktualisierter Leistungsdaten voraussetzen.\nDaraufhin erhob die Beigeladene zu 2. Ende Mai 2007 Klage im Verfahren 6 K\n1135/07 mit der Begründung, sie sehe die Eignung ihres Krankenhauses zur\nDeckung des durch die Urteile des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005\nrechtskräftig festgestellten Bedarfs außer Zweifel und halte eine\nAuswahlentscheidung zwischen den antragstellenden Krankenhäusern für\ngeboten.\n\nEnde Juni 2007 informierte das Ministerium die Beigeladene zu 1. sowie drei\nweitere Krankenhausträger in T1. bzw. im S1. darüber, dass es den\nKrankenkassenverbänden die Krankenhäuser dieser Träger als weitere PBST-\nSchwerpunkte vorgeschlagen habe. Die fachliche Eignung dieser Kliniken sei\nunbestritten; zudem seien es realistische Prognosen, dass sie jeweils die vom G-BA\nvorgegebene Mindestmenge von 25 Transplantationen erreichten. Zwischen Mitte\nJuli und Anfang August 2007 stimmten die AG der Verbände, der Landesverband\nNRW des Marburger Bundes (als Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen\nund Ärzte Deutschlands), die Ärztekammer X. -M1. und die Kassenärztliche\nVereinigung X. -M1. dem Vorschlag des Ministeriums zu.\n\nDurch Erlass vom 18.10.2007 wies das Ministerium die Beklagte an, für das\nKrankenhaus der Beigeladenen zu 1. einen Feststellungsbescheid mit der\nAusweisung eines PBST-Schwerpunktes zu erteilen. Unter Hinweis auf die in den\nUrteilen des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005 geforderte Auswahlentscheidung\nnach Ermessen fragte die Beklagte Anfang November 2007 beim Ministerium an,\nwelche dokumentierbaren Gründe zur Auswahl des Klinikums der Beigeladenen zu 1.\ngeführt hätten bzw. weshalb den Krankenhäusern des Klägers und der Beigeladenen\nzu 2. der Zuschlag versagt bleiben müsse. In Übereinstimmung mit einem internen\nSchreiben von Mitte Dezember 2007 antwortete das Ministerium unter dem 9.1.2008,\nseiner Entscheidung habe erstens zu Grunde gelegen, dass das Klinikum M1. -\nM2. entsprechend dem Bericht der Beklagten vom 4.4.2007 ein fachlich\nunbestreitbar geeigneter PBST-Standort sei. Zweitens könne das tatsächliche\nLeistungsgeschehen - auch wenn dies ein nachrangiges Kriterium sei, weil eigentlich\nkeiner der nicht zugelassenen Bewerber PBST-Leistungen hätte erbringen dürfen -\nnicht gänzlich ausgeblendet werden. Insbesondere die Kostenträger hätten diesen\nGesichtspunkt stets als für sie besonders relevant herangezogen. Das tatsächliche\nLeistungsvermögen sei aber auch unter dem Aspekt der zu beachtenden\nMindestmengenvorgaben des G-BA zu beurteilen. Hier biete das Klinikum M1. -\nM2. unter den drei Kandidaten im Regierungsbezirk E1. die deutlich besseren\nPerspektiven. Der dritte Auswahlgrund sei die Bewertung durch die Beteiligten. Unter\nden Bewerbern habe das Klinikum M1. -M2. den eindeutig größeren Zuspruch\ngehabt. Dabei sei dem ausdrücklichen Votum der Kostenträger für M2.\nbesonderes Gewicht beizumessen. Das Ministerium schlage vor, bei der\nBescheiderteilung die Argumentationskette primär auf die bessere fachliche Eignung\ndes Klinikums M1. -M2. im Vergleich mit den beiden anderen Krankenhäusern\naufzubauen; die Aspekte im Einzelnen könne die Beklagte auf Grund ihrer\nVorortkenntnis am besten beurteilen.\n\nUnter dem 28.2.2008 wies das Ministerium die Beklagte an, bei der Abwicklung\nlaufender Verfahren über Schwerpunktfestlegungen i.S.d. § 15 KHG NRW inhaltlich\nauf die Festlegungen der noch geltenden Rahmenvorgaben des Krankenhausplans\n2001 abzustellen; dies sei durch § 16 Abs. 1 KHGG NRW gedeckt.\n\nMit Bescheid vom 14.3.2008, der aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen\nzunächst durch Bescheid vom 2.6.2008 und später durch Bescheid vom 2.7.2008\nersetzt wurde, stellte die Beklagte fest, dass der Standort M2. der Klinik der\nBeigeladenen zu 1. mit Wirkung vom 1.11.2007 auch mit dem besonderen\nLeistungsangebot Blutstammzellentransplantation (ohne Bettenzuweisung) in den\nKrankenhausplan NRW aufgenommen ist. Die Beklagte, die zuvor Daten über die\ndrei beteiligten Krankenhäuser aus dem KIS2000-Report sowie aus\nInternetveröffentlichungen zusammengetragen und daraus intern Argumente für eine\nPBST-Ausweisung am Klinikum M1. -M2. abgeleitet hatte, führte zur\nBegründung des Bescheides aus, bei einem aus fachlicher Sicht anzunehmenden\njährlichen Bedarf von 3,8 bis 4 autologen PBST je 100.000 Einwohner bestehe für\ndie Versorgungsgebiete 10 und 11 insgesamt ein Bedarf an etwa 77\nTransplantationen pro Jahr, der dort einen zusätzlichen PBST-Standort erfordere.\nDas Ministerium habe nach Anhörung der Beteiligten, die ebenso wie der\nLandesausschuss für Krankenhausplanung gegen die beabsichtigte Anerkennung\ndes Klinikums M1. -M2. keine Bedenken erhoben hätten, in Übereinstimmung\nmit dem Vorschlag der Krankenkassenverbände entschieden, beim Klinikum M1. -\nM2. einen PBST-Schwerpunkt anzuerkennen. Zur Bedarfsdeckung seien\ngrundsätzlich auch die Kliniken des Klägers und der Beigeladenen zu 2. in Frage\ngekommen. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern\nentscheide dann die zuständige Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen,\nwelches Krankenhaus den im Krankenhausplan niedergelegten Zielen der\nLandesplanung am besten gerecht werde. Laut Nr. 3.6.1.3 der derzeit noch gültigen\nRahmenbedingungen 2001 zum Krankenhausplan NRW verursachten\nTransplantationen peripherer Blutstammzellen besonders hohe Kosten und setzten\neine spezifische Krankenhausinfrastruktur sowie personelle Vorhaltungen voraus,\nweshalb sie aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und medizinischen Qualität nur an\nwenigen spezialisierten Krankenhäusern, darunter z.B. die Universitätskliniken,\ndurchgeführt werden sollten, zumal die Indikation zur Anwendung der PBST eher\nselten gestellt werde. Unter den in Frage kommenden Krankenhäusern hebe sich\ndas Klinikum der Beigeladenen zu 1. insoweit besonders hervor. Abgesehen davon,\ndass es mit 40 Betten über die größte im Krankenhausplan ausgewiesene Abteilung\nfür Hämatologie verfüge - beim T2. L1. H1. seien es 38, beim\nG. I3. C2. lediglich 20 Planbetten -, zeichne sich das L1. M1.\n-M2. mit dem dortigen Tumorzentrum durch das Angebot des gesamten\nLeistungsspektrums im Bereich Onkologie und Hämatologie aus. Ansonsten biete in\nP. -M1. nur noch das L1. N. ein vergleichbares\nAngebotsspektrum. Das L1. der Beigeladenen zu 1.\n- verfüge außerdem über eine besonders lange Erfahrung auf dem in Rede\nstehenden Gebiet (die dortige Onkologie/Hämatologie bestehe seit 1983 und\ndamit noch länger als jene des Klinikums N. , eine onkologisch-hämatologische\nIntensiveinheit existiere seit 1997),\n- sei 1998 als erste Klinik in Deutschland für Stammzellentransplantationen\nzertifiziert worden,\n- verfüge mit dem Lymphomspezialisten Prof. I5. über einen ausgewiesenen\nExperten für Stammzellentransplantationen, der auf diesem Gebiet auch\nwissenschaftlich tätig sei, und\n- biete durch das weitere ärztliche und pflegerische Personal (die beiden Oberärzte\narbeiteten dort seit 1996 im Bereich Stammzellen, und dort seien allein vier\närztliche Mitarbeiter mit der Zusatzbezeichnung \"Hämatologie und Onkologie\"\ntätig) eine herausragende fachliche Kompetenz auf dem genannten medizinischen\nSektor, dessen Struktur darüber hinaus von besonderer Kontinuität des\nFachpersonals geprägt sei.\nSie verkenne nicht, dass sowohl der Kläger, bei dem die Chefarztstelle gerade (Mitte\nMärz 2008) neu besetzt worden sei, als auch das I3. der Beigeladenen zu 2.\nüber Onkologen/Hämatologen und die fachliche Qualifikation zur\nStammzellentransplantation verfügten. Im Vergleich mit ihnen hebe sich aber das\nL1. der Beigeladenen zu 1. mit den oben genannten Merkmalen besonders\nheraus. Darüber hinaus spreche der tatsächliche Nutzungsgrad für das L1.\nM1. -M2. , weil es im Vergleich der drei geeigneten Bewerber im Jahre 2007 mit\nAbstand die meisten Transplantationen (ca. 20) durchgeführt habe und die deutlich\nbesseren Perspektiven biete. Auch wenn dies ein nachrangiges Kriterium sei, so sei\ndoch das tatsächliche Leistungsvermögen bei Beachtung der\nMindestmengenvorgabe des G-BA von großer Bedeutung.\n\nAus weitestgehend wortgleichen Gründen lehnte die Beklagte mit einem weiteren\nBescheid vom 14.3.2008 den auf das Leistungsangebot PBST bezogenen\nPlanaufnahmeantrag des Klägers ab.\n\nAm 11.4.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er sieht nach dem\nzwischenzeitlichen Inkrafttreten des KHGG NRW keine gesetzliche Grundlage mehr\ndafür, den Bereich der früheren Schwerpunktfestlegungen, die das neue Gesetz\nnicht mehr vorsehe, in anderer Gestalt über § 14 KHGG NRW als regionales\nPlanungskonzept fortführen zu können. Auf die gegenwärtig noch geltende Fassung\nder Rahmenvorgaben des Jahres 2001 zum Krankenhausplan NRW als bloßes\nVerwaltungsinternum komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend\nfür die Rechtmäßigkeit eines krankenhausrechtlichen Feststellungsbescheides seien\ndie Regelungen der §§ 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2 des\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG -. Der Versuch der Beklagten und des\nMinisteriums, das bereits begonnene Planverfahren über die Gesetzesänderung\nhinaus zu retten, sei wegen fehlender Rechtsgrundlage nicht zu rechtfertigen. Das\nschlösse allerdings auch seinen eigenen Klageanspruch aus, weswegen er sich eine\nHauptsacheerledigungserklärung vorstellen könne. Sollte entgegen seiner\nAuffassung der Anwendungsbereich des § 14 KHGG NRW doch eröffnet sein, sei die\nEinhaltung der verfahrensrechtlichen Anforderungen dieser Norm fraglich, weil er als\nBetroffener nicht angehört worden sei. Zumindest in der Sache sei die Entscheidung\nder Beklagten zu Gunsten des Klinikums M1. wegen einer fehlerhaften\nAuswahlentscheidung rechtswidrig. Dass auch er selbst die Anforderungen der\nersten Entscheidungsstufe erfülle, habe das erkennende Gericht bereits im Urteil\nzum Verfahren 3 K 7219/03 festgestellt. Vor der Ausübung des Auswahlermessens\nauf der zweiten Entscheidungsstufe habe die Beklagte es unterlassen, die aktuellen\nTatsachengrundlagen zu ermitteln. Er habe der Beklagten schon Anfang September\n2005 angeboten, ihr weitere Informationen und Daten zur Unterstützung der\nAuswahlentscheidung zur Verfügung zu stellen. Dass das Ministerium die Anregung\nder Beklagten, alle als PBST-Leistungserbringer in Erscheinung getretenen\nKrankenhäuser zu einer Antragstellung nach § 15 KHG NRW anzuhalten, mit dem\nBemerken abgelehnt habe, dies könne bei potentiellen Antragstellern unbegründete\nHoffnungen auf Anerkennung der Leistungen im Rahmen der Krankenhausplanung\nwecken, und dass die Beklagte daraufhin lediglich die Beigeladene zu 1. um die\nVorlage eines aktualisierten Antrags gebeten habe, sei mit der geforderten\nAuswahlentscheidung nach Ermessen nicht zu vereinbaren. Auch der im Juni 2007\nan die Beklagte gerichtete Erlass des Ministeriums lasse nicht erkennen, dass das\nMinisterium sich mit anderen Bewerbern im Landesteil X. als dem L1.\nM1. befasst habe. Kurioserweise habe sich die Beklagte trotz der ministeriellen\nAnweisung vom 18.10.2007, einen Feststellungsbescheid zu Gunsten der\nBeigeladenen zu 1. zu erlassen, noch nicht zur Bescheiderteilung in der Lage\ngesehen, sondern nach Gründen für die getroffene Auswahlentscheidung gefragt.\nDie Antwort des Ministeriums, das L1. M1. -M2. sei unbestreitbar ein\ngeeigneter Standort für PBST-Leistungen, treffe auch auf ihn, den Kläger, zu.\nSchließlich habe die Beklagte auf das ausdrückliche Votum der Kostenträger zu\nGunsten der Beigeladenen zu 1. und das nachrangige Kriterium des tatsächlichen\nLeistungsgeschehens abgestellt. Es sei unzulässig, dass die Beklagte dem Votum\nder Krankenkassen als Kostenträger gefolgt sei, obwohl diese kein Planungsrecht\nhätten, sondern lediglich mitwirkungsbefugt seien. Unkorrekt sei es außerdem, dass\ndie Beklagte sich weitere Informationen über ihn lediglich über das Internet besorgt\nhabe, ohne direkten Kontakt mit ihm aufzunehmen. Viele der für eine\nPlanausweisung des Klinikums M1. -M2. genannten Gründe könne er genauso\nerfüllen; man hätte ihn nur fragen müssen. Dazu verweist er auf eine ausführliche\nStellungnahme seines Chefarztes für Innere Medizin vom 10.10.2008 zu den\neinzelnen Qualifikationsmerkmalen seiner Abteilung für Hämatologie und Onkologie\n(nebst einer Bestätigung von April 2008 und einem Zeugnis von Mai 2008 jeweils zur\nTätigkeit dieses Chefarztes auf dem Gebiet der Stammzelltransplantation).\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage auf ein\nBescheidungsbegehren beschränkt und sein ursprüngliches Verpflichtungsbegehren\ninsoweit zurückgenommen.\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres an ihn gerichteten\nBescheides vom 14.3.2008 zu verpflichten, über den Antrag\ndes Klägers auf Ausweisung eines besonderen\nLeistungsangebotes zur Transplantation peripherer\nBlutstammzellen am Städtischen L1. H1. unter\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu\nentscheiden.\n\nDie Beklagte und die Beigeladene zu 1. beantragen jeweils,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte meint, bis zur Aufstellung eines neuen Krankenhausplans sei auf\ndie bisherigen Rahmenvorgaben mit den darin benannten Schwerpunkten\nzurückzugreifen.\n\nDie Beigeladene zu 1. hält die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses für\nunzulässig, falls die Beklagte nach der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr berechtigt\nsein sollte, den Krankenhausplan durch Ausweisung von Schwerpunktfestlegungen\nfortzuschreiben. Anderenfalls sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte den\nAntrag des Klägers ermessensfehlerfrei abgelehnt habe.\n\nDie Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache.\n\nGegen den zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. ergangenen Bescheid vom\n14.3.2008 hat die Beigeladene zu 2. Drittwiderspruch erhoben, nach dessen\nZurückweisung sie Klage im Verfahren 6 K 2220/08 erhoben hat.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der zeitgleich mit diesem Verfahren\nverhandelten Klageverfahren 6 K 1135/07 und 6 K 2220/08 und der früheren\nVerfahren 3 K 7219/03 und 3 K 7333/03 sowie der zum Verfahren 6 K 1135/07\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge (sieben Hefte) verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDas Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger seine Klage mit dem\nursprünglichen Verpflichtungsbegehren zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1\nVwGO).\n\nDie nunmehr noch anhängige Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO)\nist zulässig und begründet.\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2\nVwGO), weil er geltend machen kann, durch die bislang unterlassene Feststellung\nseiner Planaufnahme mit PBST-Leistungen in einem subjektiv-öffentlichen Recht\nverletzt zu sein, und es fehlt ihm auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse,\nweil es alles andere als offensichtlich ist, dass die Klage ihm keinerlei rechtliche oder\ntatsächliche Vorteile mehr bringen kann.\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom\n29.4.2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1 = NVwZ-RR 2004,\n855 = DVBl. 2004, 1184 = DÖV 2004, 1004.\n\nDafür ist maßgebend, dass der Kläger auch unter der Geltung des Ende\nDezember 2007 in Kraft getretenen KHGG NRW, das anders als das vorherige KHG\nNRW keine Schwerpunktausweisungen für stationäre Krankenhausleistungen mehr\nvorsieht, noch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Planaufnahmeantrags mit\nPBST-Leistungen geltend machen kann und hieran jedenfalls im Hinblick auf eine\nverbesserte Position gegenüber den Kostenträgern bei anstehenden\nBudgetverhandlungen - auf die Höhe der Krankenhausförderung würde sich die\nPlanaufnahme nach der übereinstimmenden Aussage der Beteiligten in der\nmündlichen Verhandlung nur marginal auswirken - ein rechtsschutzwürdiges\nInteresse hat.\n\nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) i.V.m. §\n16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW (früher: § 18 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW) wird die\nAufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der\nzuständigen Behörde festgestellt. Zuständig für den Erlass dieses Bescheides ist die\njeweilige Bezirksregierung (§ 35 KHGG NRW [früher: § 40 Satz 2 KHG NRW] i.V.m.\n§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem\nGebiet des Krankenhauswesens - KHZVV - vom 21.10.2008, GV. NRW 2008, 642\n[bis zum 11.11.2008: § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten\nauf dem Gebiet des Krankenhauswesens - KHZV - vom 22.2.2000, GV. NRW 2000,\n222]), hier die Beklagte. Nicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der\ndie Aufnahme in den Plan feststellende bzw. der eine solche Feststellung\nablehnende Bescheid entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach außen und kann\nvom betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung\nunterzogen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 KHG und früher § 16 Abs. 6 Satz 2 KHG\nNRW).\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -,\nBVerwGE 62, 86 = DVBl. 1981, 975 = NJW 1982, 710, vom\n25.7.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 = DVBl. 1986, 55 =\nNJW 1986, 796, und vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987,\n2318 = MedR 1988, 263 = Buchholz 451.74 § 8 Nr. 11;\nPant/Prütting, KHG NRW, Komm., 2. Aufl. 2000, § 18 Rdnr.\n1.\n\nDass nach der Entscheidung des Ministeriums (Erlass vom 28.2.2008) trotz des\nzwischenzeitlichen Wegfalls der in § 15 KHG NRW vorgesehen gewesenen\nSchwerpunktfestlegungen des Landes für besondere und überregionalen Aufgaben,\nzu denen gemäß Planungsgrundsatz 7 i.V.m. Nr. 3.6.1.3 der Rahmenvorgaben 2001\ndes Krankenhausplans NRW z.B. periphere Blutstammzellentransplantationen\ngehören, die Versorgungsangebote stationärer PBST-Leistungen zumindest vorläufig\nweiterhin beplant werden sollen - anders als es das Ministerium ausweislich seines\nErlasses vom 5.5.2006 früher noch sah -, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn\nnach § 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW legt das Ministerium \"insbesondere\" Gebiete,\nGesamt-planbettenzahlen und Gesamtbehandlungsplatzkapazitäten fest; das\nschließt zusätzliche Festlegungen wie etwa besondere Leistungsangebote nicht aus.\n§ 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW bestimmt folgerichtig ebenfalls lediglich\nMindestinhalte des Aufnahmebescheides (Feststellungsbescheides), zu denen u.a.\ndie Art der (Krankenhaus-)Abteilungen mit ihrer Planbettenzahl und ihren\nBehandlungsplätzen gehört (Nr. 7 a.a.O.); weitere sachgerechte Inhalte des\nAufnahmebescheides wie etwa die Planaufnahme mit einem früher im Rahmen der\nSchwerpunktfestlegung beplanten, nach wie vor für landesweit planungsbedürftig\ngehaltenen besonderen oder überregionalen Versorgungsangebot sind damit vom\nGesetzgeber zugelassen.\n\nSo schon VG Minden, Urteil vom 5.9.2008 - 6 K 667/08 -,\njuris.\n\nDementsprechend erscheint es nicht einmal ausgeschlossen, dass das\nMinisterium besondere Leistungsangebote der stationären Krankenhausversorgung\nin Fortführung der bisherigen Praxis auch über den Zeitpunkt hinaus, in dem die\ngegenwärtig noch nicht rechtskräftig beendeten entsprechenden Planungsverfahren -\nwie das vorliegende - einmal abgeschlossen sein werden, weiterhin beplanen wird.\nZwar steht bislang nicht fest, dass die derzeit in Überarbeitung befindlichen\nRahmenvorgaben zum Krankenhausplan NRW PBST-Leistungen nach wie vor nur\nfür wenige ausgesuchte Krankenhäuser im Lande vorsehen werden. Es spricht\nallerdings nichts dafür, dass solche Versorgungsangebote demnächst allen Kliniken\nermöglicht werden sollen und das Land NRW sich insoweit aus einer\nKrankenhausplanung zurückziehen wird.\n\nAllein das Absehen von Schwerpunktfestlegungen im KHGG NRW hat nicht zu\neinem \"rechtsfreien Raum\" geführt. Es ist nach wie vor der Wille des Gesetzgebers\ndes nordrhein-westfälischen Krankenhausrechts, dass Krankenhausbetten generell\n- gleichgültig ob in den Versorgungsbereichen der früher festgelegten Schwerpunkte\noder in anderen Versorgungsbereichen - nicht ohne Aufnahme in den\nKrankenhausplan NRW betrieben werden. Das verdeutlicht allein schon § 16 Abs. 2\nKHGG NRW, wonach heute ebenso wie früher (vgl. § 18 Abs. 2 KHG NRW)\neinschneidende Sanktionsmaßnahmen möglich sind gegenüber\nKrankenhausträgern, die eigenmächtig von den Feststellungen im Krankenhausplan\nabweichen oder planwidrige Versorgungsangebote an sich binden.\n\nDurch die Rahmenvorgaben (§ 13 KHGG NRW) und die regionalen\nPlanungskonzepte (§ 14 KHGG) als Bestandteile des Krankenhausplans (§ 12 Abs.\n2 Satz 2 KHGG NRW) soll nach wie vor gesichert werden, dass die\nPlanungsgrundsätze und Vorgaben des Landes für die notwendigen aufeinander\nabzustimmenden Versorgungsangebote für eine ortsnahe, bedarfsgerechte,\nleistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit den\nerforderlichen Krankenhäusern und Ausbildungsstätten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG\nNRW) nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität beachtet werden (§ 13\nAbs. 1 Satz 1 KHGG NRW) und allein auf dieser Grundlage (§ 13 Abs. 1 Satz 2\nKHGG NRW) insbesondere die Gesamtplanbettenzahlen und\nGesamtbehandlungsplatzkapazitäten vom zuständigen Ministerium abschließend\nfestgelegt werden können. Das schließt es aus, Krankenhäusern generell das Recht\nzuzubilligen, Bettenangebote auch außerhalb dieser aufeinander abgestimmten\nPlanungsgrundsätze und Vorgaben vorzuhalten.\n\nDem Gesetzgebungsverfahren vor der Verkündung des KHGG sind keine\nabweichenden Erwägungen zu entnehmen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung\nvom 12.3.2007 (LT-Drs. 14/3958) weist insoweit einleitend in B Abs. 1 und 2 und\nebenso in der Begründung unter A lediglich darauf hin, dass das\nKrankenhausplanungsverfahren durch Aufgabe der Schwerpunktplanung gestrafft\nund die Gestaltungsfreiheit der Krankenhausträger durch flexiblere Regelungen und\nVerzicht auf Detailregelungen ausgeweitet werden soll. Nichts anderes ergibt sich\naus der Begründung zu § 10 (\"Krankenhausplan\") Abs. 2 des Gesetzentwurfs. Bei\nder ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag (Plenarprotokoll 14/58 vom\n29.3.2007, S. 6509 ff.) hat der zuständige Fachminister betont, dass das Land durch\nStraffung des Planungsverfahrens nur noch den Gestaltungsrahmen vorgeben will\nund die Verhandlungspartner (Krankenhäuser und Krankenkassen) mehr Kompetenz\nund Verantwortung erhalten sollen; Abstimmungen, wie sich eine Region am besten\naufstelle, könnten die betroffenen Krankenhäuser zusammen mit den Kostenträgern\n(Krankenkassen) schneller und effektiver als bisher vornehmen. Auch wenn mit dem\nneuen Gesetz ein kontrollierter Wettbewerb in der Krankenhauslandschaft\nzugelassen werde, sei klar, dass die Daseinsvorsorge und der Zugang der Bürger zu\nwohnortnahen Kliniken keinen unkontrollierten Verdrängungswettbewerb vertrügen.\nEine Oppositionssprecherin wies seinerzeit (S. 6519 a.a.O.) auf eine aktuelle\nÄußerung der Abteilungsleiterin im zuständigen Fachministerium hin, wonach es\n(unverändert) Aufgabe der Planungsbehörden sei, eine ausgewogene Mischung\nzwischen medizinisch und ökonomisch sinnvoller Schwerpunktbildung einerseits\nsowie der wohnortnahen Versorgung mit Regelleistungen andererseits zu finden, und\nerklärte hierzu, dies müsste dann künftig in der Rahmenplanung stattfinden.\n\nDas alles bestätigt die gesetzgeberische Absicht, zwar gewisse Verschlankungen\nim Krankenhausplanungsverfahren vorzunehmen, dabei aber zwecks fortwährender\nSicherstellung einer ortsnahen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und\nwirtschaftlichen krankenhausmäßigen Versorgung der Bevölkerung die\nRahmenvorgaben und Planungsgrundsätze weiterhin vorzugeben - was u.a. durch §\n13 KHGG NRW dokumentiert wird - und das Angebot von Krankenhausbetten nicht\nallein dem freien, staatlich nicht kontrollierten Wettbewerb der Krankenhausträger zu\nüberlassen.\n\nSo schon VG Minden, Urteil vom 5.9.2008 - 6 K 667/08 -,\na.a.O.\n\nWie soeben dargelegt, sollen zwar alle krankenhausplanerischen\nEntscheidungen in NRW nunmehr grundsätzlich im Zusammenwirken der\nKrankenhausträger (als Leistungsanbieter) und der Verbände der Krankenkassen\n(als Kostenträger) erfolgen, und zwar im Rahmen regionaler Planungskonzepte (§ 14\nAbs. 1 Satz 2 KHGG NRW). Das Ministerium, das diese Konzepte rechtlich und\ninhaltlich prüft (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KHGG NRW), ist allerdings zu Änderungen\nberechtigt (§ 14 Abs. 3 Satz 4 KHGG NRW). Soweit regionale Planungskonzepte\nnicht vorgelegt werden - typischerweise in den Fällen fehlender Einigung zwischen\nden Verhandlungspartnern -, entscheidet sogar stets das Ministerium von Amts\nwegen (§ 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW). An diesen Regelungen zu regionalen\nPlanungskonzepten hat sich im Rahmen der nordrhein-westfälischen\nKrankenhausplanung seit dem Inkrafttreten des KHGG NRW gegenüber dem\nvorherigen Rechtszustand nichts geändert (vgl. § 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 5\nSatz 1 KHG NRW). Wenn die um eine Planaufnahme nachsuchenden\nLeistungsanbieter - hier: der Kläger und die beiden Beigeladenen - und die\nKostenträger sich nicht auf eine einvernehmliche Lösung verständigen können, bleibt\nalso auch künftig nichts anderes übrig, als eine planerische Entscheidung durch das\nMinisterium treffen zu lassen, die anschließend durch einen entsprechenden\nFeststellungsbescheid der jeweiligen Bezirksregierung Bestandteil des\nKrankenhausplans wird (§ 14 Abs. 5 KHGG NRW). Genau darauf zielt das\nNeubescheidungsbegehren des Klägers. Dass die hier betroffene\nKrankenhausleistung PBST inzwischen nicht mehr im Rahmen einer\n\"Schwerpunktfestlegung\", wie § 15 KHG NRW sie kannte, beplant werden kann, weil\ndas neue Recht diesen Begriff nicht mehr verwendet, ist insoweit lediglich ein\nentscheidungsunerhebliches terminologisches Problem. Aus medizinischer und\nökonomischer Sicht hat sich nämlich, soweit der Kammer bekannt und wie die\nBeteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, nichts daran geändert,\ndass PBST-Leistungen nur von wenigen dafür besonders qualifizierten\nKrankenhäusern mit einer bestimmten Mindestmengenvorgabe an Leistungen\nangeboten werden sollen, wovon Nr. 3.6.1.3 Abs. 1 der Rahmenvorgaben 2001 zum\nKrankenhausplan NRW in Übereinstimmung mit den Richtlinien der\nBundesärztekammer von 1997 und der Mindestmengenvereinbarung sowie den\nAusführungen des MDS vom Februar 2004 und der DGHO von September 2004\nausgeht.\n\nDie Bescheidungsklage ist auch begründet. Der Kläger kann die Verpflichtung\nder Beklagten beanspruchen, seinen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan\ndes Landes Nordrhein-X. mit dem besonderen Leistungsangebot Periphere\nBlutstammzellentransplantationen (PBST) neu zu bescheiden. Der bisherige\nVersagungsbescheid der Beklagten vom 14.3.2008 ist rechtswidrig und verletzt den\nKläger dadurch in seinen Rechten.\n\nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben die Krankenhäuser nach Maßgabe dieses\nGesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan\neines Landes aufgenommen sind. Das der Aufnahme zu Grunde liegende\nVerwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Verfahrensstufe\nstellt die nach Landesrecht zuständige Behörde - regelmäßig eine oberste\nLandesbehörde (wie in NRW das zuständige Ministerium, § 12 Abs. 1 Satz 1 KHGG\nNRW/früher § 13 Abs. 1 KHG NRW) - den Krankenhausplan des Landes auf (§ 6\nAbs. 1 und 4 KHG). Darin legt diese Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest\n(Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach\nVersorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an\nKrankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine Aufstellung der zur\nBedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und\nlegt fest, mit welchem dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll\n(Versorgungsentscheidung).\n\nVgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -,\na.a.O., und vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, Urteilsabdruck (UA)\nRdnr. 17.\n\nAuf der zweiten Verfahrensstufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber\ndurch Bescheid festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder\nnicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG); hierfür ist in aller Regel eine nachgeordnete Behörde\nzuständig - so auch in NRW, wie bereits dargelegt (C3. ) -.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, UA Rdnr.\n17.\n\nEin Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan besteht\nnicht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG). Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren\nKrankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung\nder öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach\npflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der\nKrankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).\nInsoweit ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten\nEntscheidungsstufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche\nvorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit\nleistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind.\nDie Entscheidung der Behörde, dass ein Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig\nund kostengünstig bzw. wirtschaftlich ist oder nicht ist, unterliegt der\nuneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Übersteigt die Zahl der Betten, die in\nden dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die\nVersorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten\nEntscheidungsstufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 KHG nach pflichtgemäßem\nErmessen, das nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbar\nist, eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden\nbedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu\ntreffen.\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -,\nBVerfGE 82, 209 = DVBl. 1990, 989 = NJW 1990, 2306;\nBVerwG, Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 - und vom\n18.12.1986 - 3 C 67.85 -, jew. a.a.O.\n\nNach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Neubescheidungsklage\nbegründet.\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Zuständigkeitsbereich der\nBeklagten, also in den Versorgungsgebieten 10 und 11, ein Bedarf für die\nkrankenhausplanmäßige Ausweisung eines entsprechenden Versorgungsangebots\nan (nur) einem weiteren Krankenhaus - neben dem L1. N. , das bereits im\nJahre 1998 mit dem Leistungsangebot PBST in den Krankenhausplan NRW\naufgenommen wurde und dessen berechtigte Planaufnahme von keinem Beteiligten\nbestritten wird - besteht und dass - neben dem L1. N. - grundsätzlich nicht\nnur das L1. M1. mit dem Standort M2. , sondern auch das Städtische\nL1. H1. und das G. I3. C2. , also alle drei am vorliegenden\nVerfahren beteiligten Kliniken, zur Deckung dieses Bedarfs geeignet sind und somit\nsämtlich die Anforderungen der ersten Entscheidungsstufe erfüllen. Da die Kammer\ndie Auffassung der Beteiligten teilt, sieht sie von einer näheren Begründung dazu ab\nund verzichtet auch auf Ausführungen zu der Frage, inwieweit die rechtskräftigen\nBescheidungsurteile des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005 - 3 K 7219/03 und 3\nK 7333/03 - mit ihren entscheidungstragenden Gründe für das vorliegende Verfahren\nohnehin bindend sind (§ 121 VwGO).\n\nVgl. dazu Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,\nVwGO (Stand: März 2008), § 121 Rdnr. 53; Kopp/Schenke,\nVwGO, 15. Aufl. 2007, § 113 Rdnr. 212, § 121 Rdnrn. 21 a, 23;\nWolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rdnr. 448;\nSchmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 Rdnr.\n44.\n\nDie grundsätzliche Eignung aller drei am vorliegenden Verfahren beteiligten\nKrankenhäuser zur Bedarfsdeckung hat zur Folge, dass auf der zweiten\nEntscheidungsstufe eine Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu\ntreffen war, in die zumindest diese drei Krankenhäuser einzubeziehen waren; es\nkann auf sich beruhen, ob die Auswahlentscheidung sogar den Bedarf an PBST-\nLeistungen insgesamt für die Versorgungsgebiete 10 und 11, also unter\nEinbeziehung auch des bislang durch das L1. N. abgedeckten Bedarfs, in\nden Blick nehmen musste, weil die Planposition des Klinikums N. kein\nunentziehbarer Besitzstand ist, sondern unter dem Vorbehalt fortlaufender\nÜberprüfung steht.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, UA Rdnr.\n21; Rennert, Konkurrentenschutz im Krankenhauswesen, GesR\n2008, 344 (346, zu III.).\n\nJedenfalls konnte nur im Wege einer Auswahlentscheidung geklärt werden, mit\nwelchem Krankenhaus (welchen beiden Krankenhäusern) der (gegebenenfalls\ninsgesamt) vorhandene Bedarf gedeckt werden soll.\n\nDie Kammer lässt es dahinstehen, ob der streitige Ablehnungsbescheid vom\n14.3.2008 wegen eines durchgreifenden Mangels in dem der Auswahlentscheidung\nvorgeschalteten notwendigen Anhörungsverfahren (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KHG,\n§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW)\n\nvgl. VG Minden, Urteil vom 17.4.2007 - 6 K 691/06 -,\njuris; Vollmöller, Anm. zum Beschluss des\nBVerfG vom 14.1.2004, DVBl. 2004, 433 (434); Thier,\nKonkurrentenschutz im Krankenhausplanungsrecht, KH 2002,\n808 (812)\n\nformell rechtswidrig war, indem das Ministerium (unter Einschaltung der\nBeklagten) im Anschluss an die zu Neubescheidungen verpflichtenden Urteile des\nerkennenden Gerichts vom 15.6.2005 nur der Beigeladenen zu 1., nicht aber den\nbeiden anderen verfahrensbeteiligten Krankenhausträgern ausdrücklich die\nMöglichkeit gab, den Planaufnahmeantrag zu aktualisieren. Sollte hierin ein\nAnhörungsfehler begründet sein - eine rechtswidrig unterbliebene Anhörung wäre ein\nVerfahrensfehler i.S.d. § 46 VwVfG NRW -,\n\nvgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 46 Rdnr. 17,\nm.w.N.,\n\nso wäre er nicht unbeachtlich, weil keineswegs offensichtlich wäre, dass ein\nsolcher Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG\nNRW); vielmehr spräche praktisch alles für die Annahme eines Einflusses auf die\ngetroffene Entscheidung.\n\nJedenfalls ist der streitige Bescheid materiell rechtswidrig, weil eine\nAuswahlentscheidung, die für den Kläger zur Ablehnung seines\nPlanaufnahmeantrags geführt hat, (bislang) nicht rechtmäßig erfolgt ist.\n\nDie Ausübung des Auswahlermessens ist gerichtlich nur eingeschränkt auf\nErmessensfehler überprüfbar (§ 114 Satz 1 VwGO). Das Gericht untersucht lediglich,\nob die zuständige Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten\nSachverhalt ausgegangen ist, die rechtlich einschlägigen Maßstäbe beachtet und\nkeine sachfremden Erwägungen angestellt hat.\n\nVgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -,\na.a.O.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.8.2005 - 7 L\n210/05 -, ZMGR 2005, 274 = juris, m.w.N.; VG Minden, z.B.\nUrteil vom 17.4.2007 - 6 K 691/06 -, a.a.O.; Seiler/Vollmöller,\nDie Konkurrentenklage im Krankenhausrecht, DVBl. 2003, 235\n(236);\nvgl. zu einzelnen Ermessenskriterien: BVerfG, Beschluss vom\n4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648 = KH 2004, 486 =\nGesR 2004, 296, unter II 2 b dd; OVG NRW, Beschluss vom\n25.1.2008 - 13 A 2932/07 und 13 A 2933/07 -, =\njuris, unter Bestätigung von VG Arnsberg, Urteil vom 27.8.2007\n- 3 K 4988/03 -, juris (speziell zu PBST-\nLeistungen); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.8.2005 - 7 L\n210/05 -, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2006 - 2 K\n72/06 -, juris (dort Rdnrn. 34 und 35); Keil-Löw, Die Kündigung\ndes Versorgungsvertrags eines Plankrankenhauses nach § 110\nSGB V, Frankfurter Abhandlungen zum Sozialrecht Bd. 2, 1994,\nS. 82.\n\nEs kann offen bleiben, ob in den Fällen mehrerer die Planaufnahme begehrender\nund zur Bedarfsdeckung geeigneter Krankenhäuser eine notwendige\nAuswahlentscheidung nach Ermessen bereits für die Versorgungsentscheidung auf\nder ersten Verfahrensstufe, hier also die Entscheidung des Ministeriums, zu\nverlangen ist oder erst für die Feststellungsentscheidung auf der zweiten\nVerfahrensstufe, hier also die streitige Entscheidung der Beklagten als\nnachgeordneter Behörde. Denn eine Auswahlentscheidung nach Ermessen ist im\nvorliegenden Fall auf keiner Verfahrensstufe fehlerfrei erfolgt.\n\nAus der Tatsache, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als die zur Ausübung von\nAuswahlermessen zwingende Norm nicht in § 6 KHG aufgenommen worden ist,\ndessen Regelungen für diejenigen Behörden verbindlich sind, die die\nKrankenhausbedarfspläne aufstellen - in NRW das zuständige Ministerium (§ 12 Abs.\n1 Satz 1 KHGG NRW/ § 13 Abs. 1 KHG NRW) -, sondern in § 8 KHG enthalten ist,\nder Regelungen für die \"zuständige Landesbehörde\" enthält - zu letzterer ist in NRW\nallgemein die (jeweilige) C3. bestimmt worden (§ 35 KHGG NRW i.V.m. § 1\nAbs. 1 KHZVV; früher: § 40 Satz 2 KHG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 KHZV) -, hat das\nBundesverwaltungsgericht gefolgert, dass in den Fällen, in denen ein\nVersorgungsangebot größer als der Bedarf ist, ein Krankenhaus also nur neben\nanderen geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen, ausschließlich (erst) die\nnachgeordnete Behörde (auf der zweiten Verfahrensstufe) gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2\nKHG nach pflichtgemäßem Ermessen (\"Beurteilungsermessen\") auszuwählen hat,\nwelches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht\nwird.\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 - und vom\n18.12.1986 - 3 C 67.85 -, jew. a.a.O., sowie vom 25.9.2008 - 3\nC 35.07 -, UA Rdnr. 18; Rennert, a.a.O., S. 347, zu IV 1.\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat allerdings selbst zum einen darauf verwiesen,\ndass es zur Vermeidung möglicherweise auftretender Diskrepanzen zwischen\nKrankenhausbedarfsplan und Feststellungsbescheid geboten erscheint, der - früher\nin § 8 Abs. 1 Satz 5 KHG 1981, heute in § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG verorteten -\nVorschrift zum notwendigen Auswahlermessen eine mittelbare Wirkung auch für die\nAufstellung des Krankenhausbedarfsplans beizumessen; die dafür zuständige\nBehörde sei ebenfalls entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG gehalten, bei\nnotwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern dasjenige in den\nKrankenhausbedarfsplan aufzunehmen, dessen Aufnahme die für den Erlass des\nFeststellungsbescheides zuständige Landesbehörde festzustellen habe.\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, a.a.O., in\nden Gründen zu 4. a.E., vom 14.11.1985 - 3 C 41.84 -,\nBuchholz 451.74 § 8 Nr. 8, in den Gründen zu 5. a.E., und vom\n18.12.1986 - 3 C 67.85 -, a.a.O., in den Gründen zu 6. a.E.;\nRennert, a.a.O., S. 347 Fn. 23: \"Gebot der Klugheit\".\n\nZum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht angemerkt, der einer\ninnerdienstlichen Weisung vergleichbare Krankenhausbedarfsplan entfalte\nregelmäßig eine unmittelbare Innenwirkung dahin, dass sich die zuständige\nLandesbehörde für verpflichtet halten werde, ihren positiven oder negativen\nFeststellungsbescheiden, zu deren Erlass sie durch die Aufstellung des\nKrankenhausbedarfsplans angewiesen werde, den Inhalt des Plans zu Grunde zu\nlegen und - mit dieser Einschränkung - den Inhalt des Krankenhausbedarfsplans mit\nihren Feststellungsbescheiden in gerichtlich überprüfbare Einzelfallregelungen zu\ntransformieren.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, a.a.O., in\nden Gründen zu 5. a.E., m.w.N.\n\nDie Kammer unterstreicht die genannten Hinweise des\nBundesverwaltungsgerichts und zieht aus ihnen die Schlussfolgerung, dass (auch)\nschon eine auf der ersten Verfahrensstufe im Rahmen der Versorgungsentscheidung\nnotwendig werdende Auswahlentscheidung den allgemeinen Anforderungen an eine\nErmessensentscheidung gerecht werden und - wenn auch nicht isoliert, sondern nur\nim Rahmen der Überprüfung der allein rechtsbehelfsfähigen\nFeststellungsentscheidung auf der zweiten Verfahrensstufe - gerichtlich überprüfbar\nsein muss.\n\nVgl. VG Minden, stdg. Rspr. seit dem Urteil vom 17.4.2007 -\n6 K 691/06 -, juris (nachfolgend OVG NRW,\nBeschluss vom 30.10.2007 - 13 A 1570/07 -, =\njuris, und BVerwG, Beschluss vom 16.6.2008 - 3 B 10.08 -\n[wortgleicher Beschluss im Parallelverfahren 3 B 9.08,\nwww.bverwg.de = juris]).\n\nDenn da die auf der ersten Verfahrensstufe ergehende\nVersorgungsentscheidung (in NRW: des Ministeriums) der erst auf der nächsten\nVerfahrensstufe (in NRW: von der C3. ) zu treffenden\nFeststellungsentscheidung zeitlich vorgeht und das Ministerium zur Sicherstellung\nseiner Versorgungsentscheidung der C3. eine Weisung erteilt, die\ngetroffene Versorgungsentscheidung durch Erlass eines entsprechenden\nFeststellungsbescheides (oder gegebenenfalls mehrerer solcher Bescheide)\numzusetzen - wie auch im vorliegenden Verfahrenskomplex letztlich durch Erlass\nvom 18.10.2007 geschehen -, wird sich die C3. bei ihrer\nFeststellungsentscheidung in der Praxis regelmäßig an der Entscheidung des\nMinisteriums orientieren. Obwohl die Versorgungsentscheidung des Ministeriums für\ndie C3. nur im Sinne einer innerdienstlichen Weisung bindend ist und die\nC3. ihre Entscheidung nach außen eigenverantwortlich trifft,\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, UA Rdnr.\n17, m.w.N.,\n\nwird letztere auf Grund ihrer Weisungsgebundenheit immer darum bemüht sein,\ndas vom Ministerium vorgegebene Ergebnis der Auswahlentscheidung zwischen den\num die Planaufnahme konkurrierenden Krankenhäusern als - wenn auch formal\neigene - Entscheidung zu übernehmen und etwaige abweichende Gründe, erst recht\nein etwaiges anderes, von ihr selbst für richtig gehaltenes Ergebnis zu unterdrücken.\nDie interne Weisungsgebundenheit der C3. begründet somit zwei ganz\nerhebliche, rechtsstaatlich nicht hinnehmbare Gefahren, nämlich entweder die\nGefahr, dass die C3. ohne tatsächliche eigene Ermessensentscheidung\nlediglich das Entscheidungsergebnis und - sofern überhaupt dokumentiert - die\nErmessenserwägungen des Ministeriums übernimmt, oder die \"Gefahr des\nverschwiegenen Motivs\": die C3. schiebt zur Begründung ihrer\nFeststellungsbescheide andere als die ihrer eigenen Auffassung entsprechenden\nGründe vor, um zum selben Ergebnis (einer nur scheinbar eigenen\nAuswahlentscheidung) wie das Ministerium zu kommen.\n\nVgl. zur letztgenannten Gefahr - allerdings in anderem\nZusammenhang -: Rennert, a.a.O., S. 348, zu IV 2 b.\n\nBei lebensnaher Betrachtung kann in beiden Alternativen bei der auf der zweiten\nVerfahrensstufe zu treffenden Auswahlentscheidung, die zum Erlass des\nFeststellungsbescheides führt, von einer anfänglichen Ergebnisoffenheit, wie sie für\neine rechtmäßige Ermessensentscheidung unerlässlich ist, keine Rede sein. Nach\nAuffassung der Kammer zwingt diese lebensnahe Betrachtungsweise im Interesse\ndes gebotenen rechtlichen Schutzes der bei einer Auswahlentscheidung\nunterlegenen Krankenhäuser (Art. 19 Abs. 4 GG) dazu, jedenfalls auch für die im\nRahmen der Versorgungsentscheidung auf der ersten Verfahrensstufe zu treffende\nAuswahlentscheidung eine objektiv erkennbare und rechtlich einwandfreie\nBegründung (des Ministeriums)\n\nvgl. näher VG Minden, stdg. Rspr. seit dem Urteil vom\n17.4.2007 - 6 K 691/06 -, a.a.O.\n\nsowie deren gerichtliche Überprüfbarkeit nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO\nzu verlangen. Dies gilt nach Auffassung der Kammer umso mehr, als die \"Gefahr des\nverschwiegenen Motivs\" derart gewichtig ist, dass sie in bestimmten\nFallkonstellationen sogar ausschlaggebend dafür sein kann, überhaupt erst das\nRechtsschutzbedürfnis für eine krankenhausrechtliche Konkurrentenklage zu\nbegründen.\n\nVgl. Rennert, a.a.O., S. 348, zu IV 2 b.\n\nIm vorliegenden Fall wird die Auswahlentscheidung, die das Ministerium im\nRahmen seiner Versorgungsentscheidung getroffen hat, den an eine\nErmessensentscheidung zu stellenden Anforderungen nicht gerecht.\n\nDas Ministerium hat als seine (drei) Auswahlgründe zu Gunsten des\nKrankenhauses der Beigeladenen zu 1. im Erlass an die Beklagte vom 9.1.2008 (in\nÜbereinstimmung mit dem vorangehenden internen Vermerk vom 13.12.2007) die\nfachliche Eignung der Klinik, das Leistungsgeschehen und die Bewertung durch die\nBeteiligten (offenbar gemeint: i.S.d. § 15 KHGG NRW/§ 17 KHG NRW) benannt. Die\nfür die beiden ersten Gründe genannten Erwägungen sind rechtlich nicht\neinwandfrei.\n\nDer erste Auswahlgrund wird schon dadurch ermessensfehlerhaft, dass das\nMinisterium von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist. Denn\nes hat die zur Beurteilung der Eignung der drei antragstellenden Krankenhäusern\nabwägungserheblichen Tatsachen unvollkommen berücksichtigt. Das erkennende\nGericht hatte Mitte 2005 die Verpflichtung ausgesprochen, über die Anträge des\nKlinikums M1. -M2. und des T3. L2. H1. neu zu entscheiden;\nzudem stand noch die Widerspruchsentscheidung im Verfahren des G.\nI4. C2. aus, das ebenfalls in die Abwägung mit einzubeziehen war. Die\nVerpflichtung zur Neubescheidung war zwar (nur) gegenüber der Beklagten\nausgesprochen worden, wirkte mittelbar aber auch gegenüber dem Ministerium mit\nder Verpflichtung, die urteilstragenden Gründe bei der nunmehr zu treffenden\nAuswahlentscheidung zu berücksichtigen. Das Ministerium hatte seine Auswahl für\nX. -M1. dann jedoch bereits seit Anfang Dezember 2006 (Schreiben an die\nAG der Verbände vom 5.12.2006), spätestens aber seit Ende Februar 2007 (Erlass\nan die Beklagte vom 22.2.2007) - auch gegenüber den Kostenträgern - auf entweder\ndas L1. M1. -M2. oder zwei miteinander kooperierende Kliniken in\nDortmund eingeschränkt. Dabei waren dem Ministerium die weiteren Anträge, u.a.\ndie des T3. L2. H1. und des G. I6. C2. ,\nausweislich des Schreibens vom 5.12.2006 seinerzeit durchaus bewusst. Es wollte\ndiese Antragsteller aber offenbar nicht mehr am weiteren Verfahren beteiligen, indem\nes ihnen - anders als den vorausgewählten Kliniken - mit dem Erlass an die Beklagte\nvom 22.2.2007 keine Antragsaktualisierung nahe legen ließ. Dementsprechend\nreichte aus dem Versorgungsgebiet 10 auch nur das L1. M1. -M2. Ende\nMärz 2007 aktualisierte Unterlagen ein, von der Beklagten am 4.4.2007 an das\nMinisterium weitergeleitet, und somit konnten - bezogen auf das Versorgungsgebiet\n10 - nur die neuesten Darlegungen dieses einen Krankenhauses in die\nAuswahlentscheidung des Ministeriums einfließen.\n\nIn engem Zusammenhang mit dem Mangel der unvollständigen\nSachverhaltsermittlung bezüglich des Auswahlgrundes der (besseren) Eignung steht\nals weiterer Ermessensfehler, dass das Ministerium allein die - auch nach Ansicht\nder Kammer fachlich unbestreitbare - Eignung des L2. M1. -M2.\nberücksichtigt hat, ohne sie gegen das Maß der Eignung der beiden anderen\nverfahrensbeteiligten Krankenhäuser abzuwägen. Das kommt im Erlass vom\n9.1.2008 dadurch zum Ausdruck, dass das Ministerium an Stelle einer näheren\nBegründung auf den Bericht der Beklagten vom 4.4.2007 verweist. Dieser Bericht\nbeschränkte sich aber auf die Darlegung der fachlichen Eignung des L2. M1.\n-M2. und nahm zur Eignung der beiden mit diesem Krankenhaus konkurrierenden\nKliniken keine Stellung, ja verwies sogar ausdrücklich darauf, dass zum damaligen\nZeitpunkt noch nicht genügend Informationen vorlägen, um das Auswahlermessen\nzu Gunsten der Beigeladenen zu 1. auszuüben. Gleichwohl ließ das Ministerium\nauch nachfolgend nicht erkennen, dass und gegebenenfalls warum es das T4.\nL1. H1. und das G. I3. C2. für weniger gut als das L1.\nM1. -M2. zur Bedarfsdeckung geeignet hielt. Der Erlass vom 9.1.2008\nrechtfertigt sogar die Annahme, dass das Ministerium selbst gar keine Gründe für die\nim Vergleich der drei Krankenhäuser angeblich beste Eignung des letztgenannten\nL2. zu benennen wusste und schon deshalb eine fehlerhafte\nAuswahlentscheidung getroffen hatte. Das folgt aus dem \"Vorschlag\" an die\nBeklagte, \"die Argumentationskette primär auf die bessere fachliche Eignung des\nKlinkums M1. -M2. ... aufzubauen\" und \"diese Aspekte im Einzelnen ... am\nbesten\" auf Grund der \"Vorortkenntnis\" der Beklagten zu beurteilen. Damit offenbarte\ndas Ministerium, dass es ohne eigene, aber unverzichtbare Detailerwägungen aus\nGründen, über die das Gericht lediglich spekulieren kann, die angeblich bessere\nEignung des L2. M1. -M2. nur im Ergebnis vorgeben und die für den\nbehaupteten Eignungsvorsprung maßgebende notwendige Begründung im Einzelnen\nder Beklagten überlassen wollte. Mit dieser Vorgehensweise wurde das Ministerium\nden an seine eigene Auswahlentscheidung zu stellenden Ermessensanforderungen\nnicht gerecht.\n\nDer zweite Auswahlgrund des Ministeriums (Leistungsgeschehen) ist ebenfalls\nmit Ermessensfehlern behaftet, auch wenn das Ministerium das tatsächliche\nLeistungsgeschehen - unter Hinweis auf das entsprechende Votum der Kostenträger,\ndie \"diesen Gesichtspunkt stets als für sie besonders relevant herangezogen\" hätten\n- lediglich \"nicht gänzlich ausgeblendet\" wissen wollte. Obschon das Ministerium\nbetonte, dass dies ein \"nachrangiges Kriterium\" sei, so war es doch eines von nur\ndrei benannten Abwägungskriterien und schon deshalb für die getroffene\nAuswahlentscheidung faktisch bedeutsam, bedeutungsvoll aber auch, weil das\nMinisterium ausdrücklich darauf verwies, dass es dem von diesem Gesichtspunkt\n\"besonders relevant\" beeinflussten, zu Gunsten des L2. M1. -M2.\nergangenen Votum der Kostenträger \"besonderes Gewicht\" beigemessen habe.\n\nDem Gesichtspunkt des tatsächlichen Leistungsgeschehens bei Erbringung einer\nkrankenhausplanwidrigen Leistung - mangels Aufnahme in den Krankenhausplan\nhätte seinerzeit formal gesehen keines der drei verfahrensbeteiligten Krankenhäuser\nPBST-Leistungen erbringen dürfen - durfte keinerlei Abwägungsgewicht zukommen.\nDenn ansonsten würden in einer Konkurrenzsituation diejenigen Krankenhäuser, die\nsich durch Nichterbringung (bzw. nicht so häufige Erbringung) planwidriger\nLeistungen \"plantreu(er)\" und damit gesetzestreu(er) verhalten haben,\nungerechtfertigt benachteiligt gegenüber denjenigen Kliniken, die - in Absprache mit\nden Kostenträgern - (in größerem Umfang) formal planwidrige Leistungen erbracht\nhaben. Bezeichnenderweise hatte das Ministerium das letztgenannte Verhalten\ngegenüber der AG der Verbände im Sommer 2006 ausdrücklich als\n\"Konterkarierung\" der Krankenhausplanung gerügt; zudem sah § 18 Abs. 2 KHG\nNRW - ebenso wie jetzt § 16 Abs. 2 KHGG NRW - ausdrücklich eine erhebliche\nSanktionsmöglichkeit in Fällen planwidriger Krankenhausleistungen vor.\n\nAbgesehen davon war der angebliche \"Vorsprung\" der Klinik der Beigeladenen\nzu 1. im tatsächlichen Leistungsgeschehen schon für sich genommen fraglich. Denn\nes war keineswegs eindeutig, dass das L1. M1. -M2. in den letzten Jahren\nsignifikant mehr autologe PBST-Leistungen erbracht hatte als die beiden anderen\nKliniken, insbesondere als das G. I3. C2. . Laut DRST hatten die drei\nKrankenhäuser zwischen 1998 und 2005 die folgende Anzahl von autologen PBST\n(Ersttransplantationen/Transplantationen insgesamt) durchgeführt:\n M2. C2. H1.\n 1998 7/- 1/- 4/-\n 1999 10/- 8/- 9/-\n 2000 6/- 7/- 2/-\n 2001 15/- 5/- 4/-\n 2002 7/8 7/8 2/3\n 2003 2/2 7/12 3/4\n 2004 9/9 2/2 1/2\n 2005 5/5 4/4 3/3\nDabei ist noch zu berücksichtigen, dass das G. I3. C2. erst Anfang\ndes Jahres 2004 nach zwei letztlich erfolgreichen Klageverfahren mit\nhämatologischen Betten - wichtiger Bestandteil für PBST-Leistungen - in den\nKrankenhausplan NRW aufgenommen wurde, zuvor also gegenüber den\nKonkurrenten jahrelang rechtswidrig \"benachteiligt\" war.\n\nErmessensfehlerhaft ist ferner die im Rahmen des zweiten Abwägungsgrundes\naufgestellte Behauptung des Ministeriums, unter dem Aspekt der - in der Tat mit\nganz erheblichem Gewicht - zu beachtenden Mindestmengenvorgaben des G-BA\nbiete das L1. M1. -M2. unter den drei Kandidaten im Regierungsbezirk\nE1. \"die deutlich besseren Perspektiven\". Das Ministerium begründet diese\nBehauptung nämlich nicht mit überprüfbaren Tatsachen, und eine Begründung\nhierfür liegt ohne Erläuterung auch nicht auf der Hand.\n\nDie aufgezeigten rechtserheblichen Mängel im Zusammenhang mit zwei der drei\nvom Ministerium benannten Abwägungskriterien führen dazu, dass die\nAuswahlentscheidung des Ministeriums insgesamt ermessensfehlerhaft war. Denn\naus dem Erlass vom 9.1.2008 ergibt sich, dass erst die Summe der drei benannten\nAbwägungskriterien und nicht bereits jedes Kriterium für sich das\nAbwägungsergebnis rechtfertigen sollte.\n\nEbenso ermessensfehlerhaft wie die Auswahlentscheidung des Ministeriums auf\nder ersten Verfahrensstufe war auch die dem streitigen Ablehnungsbescheid zu\nGrunde liegende Ermessensentscheidung der Beklagten auf der zweiten\nVerfahrensstufe, ungeachtet der oben behandelten Frage, ob insoweit bei\nlebensnaher Betrachtung überhaupt von einer freien Ermessensentscheidung im\neigentlichen Sinne gesprochen werden kann. Die zu Lasten des Klägers ergangene\nAuswahlentscheidung der Beklagten leidet unter entsprechenden rechtserheblichen\nMängeln wie die Entscheidung des Ministeriums.\n\nAuch die Beklagte bezeichnete - aus den dargelegten Gründen zu Unrecht - den\n\"tatsächlichen Nutzungsgrad\" als (wenngleich nachrangiges) Kriterium zu Gunsten\ndes L2. M1. -M2. , das im Vergleich der drei Bewerber im Jahre 2007 mit\nAbstand die meisten Stammzelltransplantationen (ca. 20) durchgeführt habe. Dabei\ngab die Beklagte die Quelle ihrer dahingehenden Information sowie die\nentsprechenden Leistungszahlen für die beiden anderen Kliniken nicht an, was eine\nobjektive Überprüfbarkeit ihrer Behauptung erschwert; aus den Unterlagen über die\ndrei verfahrensbeteiligten Kliniken, die die Beklagte Mitte Januar 2008 in\nVorbereitung ihrer Auswahlentscheidung zu ihren Verwaltungsvorgängen genommen\nhatte, sind entsprechende Zahlen und Informationen jedenfalls nicht zu entnehmen.\nAls rechtliches Bedenken kommt hinzu, dass die Beklagte nicht erkennen ließ,\ninwieweit sie bei ihrem Vergleich der erbrachten Leistungen berücksichtigte, dass bei\nder Umsetzung der Mindestmengenvereinbarung (= mindestens 25\nStammzelltransplantationen) gemäß deren Anlage 2 Nr. 4 in den Fällen personeller\nNeuausrichtung bestehender Leistungsbereiche Übergangszeiträume von maximal\n24 Monaten eingeräumt werden; bei der Beigeladenen zu 1. hatte der Chefarzt der\nbetreffenden Abteilung (bereits) Anfang Juli 2006 gewechselt, beim Kläger war dies\n(erst) Mitte März 2008 der Fall.\n\nDas von der Beklagten mit ausführlichen eigenen Erwägungen in den\nVordergrund gestellte Kriterium der vergleichsweise besten Eignung des L2.\nM1. mit dem Standort M2. hält einer rechtlichen Überprüfung nach den\nMaßstäben des § 114 Satz 1 VwGO gleichfalls nicht Stand. Die Beklagte hat zwar\nähnlich wie schon in ihrem Bericht an das Ministerium vom 4.4.2007 zahlreiche\ngewichtige Umstände benannt, die die fachliche Eignung des PBST-Standorts M2.\nunzweifelhaft erscheinen lassen. Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den\nEignungsmerkmalen, auf die der Kläger und die Beigeladene zu 2. verweisen\nkönnen, fehlt jedoch im streitigen Bescheid vom 14.3.2008 ebenso wie im\nMinisteriumserlass vom 9.1.2008. Die Aussage im Bescheid, es werde zwar nicht\nverkannt, dass sowohl das T4. L1. H1. als auch das G.\nI3. C2. über Onkologen/Hämatologen und die fachliche Qualifikation zur\nStammzellentransplantation verfügten, im Vergleich der konkurrierenden\nKrankenhäuser hebe sich aber das L1. M1. -M2. mit den zuvor genannten\nMerkmalen und der von besonderer Kontinuität des Fachpersonals geprägten\nStruktur positiv heraus, wird den Gegebenheiten namentlich am klagenden T3.\nL1. H1. nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen nicht gerecht.\n\nDem dazu vorgebrachten Argument der Beklagten, das Tumorzentrum am\nM3. L1. zeichne sich durch das Angebot des gesamten Leistungsspektrums\nim Bereich Onkologie und Hämatologie aus, das in P. -M1. ansonsten nur\nnoch das L1. N. biete, hält der Kläger mit der Stellungnahme seines\nChefarztes vom 10.10.2008 (zu 8.) entgegen, er halte neben der Hämatologie und\nOnkologie alle relevanten Fachdisziplinen zur Behandlung onkologischer Patienten\nvor, insbesondere Gastroenterologie, Viszeralchirurgie, plastische Chirurgie,\nUnfallchirurgie/Orthopädie, diagnostische Radiologie, Strahlentherapie,\nNuklearmedizin, Gynäkologie, Urologie und Palliativmedizin mit Schmerztherapie;\ndas mache ihn gleichwertig mit den Mitbewerbern. Welches etwa darüber\nhinausgehende Angebotsspektrum bei der Beigeladenen zu 1. die Beklagte\nberücksichtigt wissen will, wird von ihr nicht dargelegt und aus sich heraus nicht\nersichtlich.\n\nWelcher konkrete Eignungsvorteil sich aus dem Argument der Beklagten ergeben\nsoll, das L1. M1. -M2. verfüge mit seiner seit 1983 bestehenden\nOnkologie/Hämatologie über eine besonders lange Erfahrung auf dem in Rede\nstehenden Gebiet, bleibt unklar angesichts des Hinweises des Klägers (Nr. 1 der\nStellungnahme seines Chefarztes), er verfüge (immerhin auch schon) seit 1987 über\neine hämatologische Hauptabteilung. Ein Eignungsvorsprung kann ohne nähere, hier\naber fehlende Begründung nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass\ndas von der Beklagten für vorzugswürdig gehaltene Krankenhaus inzwischen 25\nJahre, sein Konkurrent hingegen \"nur\" 21 Jahre einschlägige praktische Erfahrungen\nhat sammeln können. Entsprechendes gilt für den Zeitpunkt der Zertifizierung beider\nKliniken durch die KAST: der Zeitvorsprung der Beigeladenen zu 1. (1998)\ngegenüber dem Kläger (1999) von nur einem Jahr ist allein nicht aussagekräftig.\n\nInsoweit ist vielmehr die aktuelle fachliche Qualifikation eines Krankenhauses\nund seines Personals von wesentlicher Bedeutung, worauf der Chefarzt des Klägers\nmit Recht hinweist. In dieser Hinsicht sieht die Kammer anders als die Beklagte\nderzeit ebenfalls keine ausreichend gesicherte Tatsachengrundlage, um im Rahmen\neiner rechtmäßigen Ermessensentscheidung einen Qualifikationsvorsprung der\nBeigeladenen zu 1. bejahen zu können. Die Beklagte hält der Beigeladenen zu 1.\nzugute, dass ihr Chefarzt als Lymphomspezialist ein ausgewiesener Experte für\nStammzelltransplantationen und auf diesem Gebiet auch wissenschaftlich tätig sei\nund dass sie durch das weitere ärztliche und pflegerische Personal eine\nherausragende fachliche Kompetenz biete: die beiden Oberärzte arbeiteten dort seit\n1996 im Bereich Stammzellen und allein vier ärztliche Mitarbeiter seien dort mit der\nZusatzbezeichnung \"Hämatologie und Onkologie\" tätig. Dem stellt der Kläger\nunwidersprochen u.a. gegenüber (Nrn. 3, 5 und 6 der Stellungnahme seines\nChefarztes), dass sein Chefarzt über eine ausgewiesene Erfahrung und\nwissenschaftliche Qualifikation auf dem Gebiet der Stammzelltransplantation verfüge\n- hierzu verweist der Kläger auf eine Bestätigung des Universitätsklinikums Hamburg-\nEppendorf von Mitte April 2008 und ein umfassendes Zeugnis des Charité Campus\nVirchow-L2. Berlin von Mitte Mai 2008 über die Tätigkeit des heutigen\nChefarztes auf dem Gebiet der Stammzelltransplantation -, dass bei ihm derzeit drei\nÄrzte mit der Schwerpunktbezeichnung \"Hämatologie/Onkologie\" tätig seien, von\ndenen zwei eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der allogenen wie auch der\nautologen Stammzelltransplantation aufwiesen, dass er an multizentrischen Studien\nzur Behandlung von akuten Leukämien, Lymphomen und Myelomen teilnehme und\ndass seit vielen Jahren ein stabiles Pflegeteam auf seiner hämato-onkologischen\nStation tätig sei.\n\nUnter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass sich die Beklagte in\nihrem Bescheid nicht konkret abwägend mit den für den Kläger und gegebenenfalls\nfür die Beigeladene zu 2. sprechenden Argumenten auseinander gesetzt hat, fehlt es\nan einer ausreichend gesicherten Tatsachengrundlage, um die Annahme der\nBeklagten, die Beigeladene zu 1. besitze einen Eignungsvorsprung\n(herausgehobene Qualifikationsmerkmale und eine von besonderer Kontinuität des\nFachpersonals geprägte Struktur), nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO als\nrechtlich einwandfrei bestätigen zu können. Das gilt umso mehr, als auch die\nBeklagte - ebenso wie zuvor das Ministerium - ausweislich ihres Bescheides erst mit\nder Summe der von ihr benannten Auswahlkriterien das zu Gunsten der\nBeigeladenen zu 1. und damit zu Lasten des Klägers gefundene Auswahlergebnis\nrechtfertigen wollte.\n\nDass es in der Abwägung zwischen den drei beteiligten Krankenhäusern gute\nund rechtlich unangreifbare Gründe für die Auffassung geben mag, an Stelle des\nKlägers (oder der Beigeladenen zu 2.) das Krankenhaus der Beigeladenen zu 1. mit\ndem Leistungsangebot PBST in den Krankenhausplan NRW aufzunehmen, wird\ndurch die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung nicht\nausgeschlossen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 2, 159 Satz\n1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen\nVollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11,\n709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten\nder Beigeladenen zu 2. nicht für erstattungsfähig erklärt, weil sie keinen Sachantrag\ngestellt hat und damit auch kein Kostentragungsrisiko eingegangen ist.\n\nVERWALTUNGSGERICHT MINDEN\n\nBeschluss\n\n6 K 1238/08\n\nIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren\n\nwegen Krankenhausrechts - Leistungsangebot Periphere\nBlutstammzellentransplantationen (PBST) -;\n hier: Urteilsberichtigung\n\nhat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden\n\nam 10. Dezember 2008\n\ndurch\n\nden Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht E. ,\ndie Richterin am Verwaltungsgericht L. und\nden Richter am Verwaltungsgericht C. \n\nbeschlossen:\n\nDer Urteilstenor im Abdruck des Urteils vom 14.11.2008 wird\ndahingehend berichtigt, dass der dritte Absatz gestrichen\nwird.\n\nG r ü n d e :\n\nDer im Urteilsabdruck enthaltene Tenor ist offenbar unrichtig i.S.d. § 118 Abs. 1\nVwGO. Der dritte Absatz (\"Die Beklagte ... jeweils selbst.\") ist lediglich auf Grund\neines elektronischen Übertragungsfehlers Bestandteil des Urteilstenors geworden.\nDie Offensichtlichkeit dieses Fehlers ergibt sich aus dem Widerspruch zu dem im\nSitzungsprotokoll niedergelegten und verkündeten Tenor, der den fraglichen\nzusätzlichen Absatz nicht enthält, sowie aus dem inhaltlichen Widerspruch des\nbetroffenen Absatzes zum nachfolgenden Kostentenor und zum letzten Absatz der\nEntscheidungsgründe.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-11-14/6-k-1238-08","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":11},{"jurabk":"NW_29451","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":5},{"jurabk":"NW_29451","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"NW_29451","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"NW_29451","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"NW_29451","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"NW_29451","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-11-14/6-k-1238-08","retrieved":"2026-10-28 15:56:11.148273+00:00"},"card":{"id":"vg-minden/2008-11-14/6-k-1238-08","court":"VG Minden","court_id":"vg-minden","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Minden","panel":"6. Kammer","date":"2008-11-14","dockets":["6 K 1238/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:1114.6K1238.08.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:1114.6K1238.08.00"},"cite_as":"VG Minden, Urteil vom 14.11.2008 – 6 K 1238/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-11-14/6-k-1238-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage\nzurückgenommen hat.\n\nDer den Kläger betreffende Bescheid der Beklagten vom 14.3.2008 wird\naufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Aufnahme in\nden Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Leistungsangebot\nPeriphere Blutstammzellentransplantationen (PBST) unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nDie Beklagte und die Beigeladenen tragen je ein Drittel der Gerichtskosten und\nder außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie ihre eigenen außergerichtlichen\nKosten jeweils selbst.\n\nDer Kläger trägt jeweils die Hälfte der Gerichtskosten, seiner eigenen\naußergerichtlichen Kosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und\nder Beigeladenen zu 1.. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen jeweils ein\nViertel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie\njeweils die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die außergerichtlichen\nKosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Kostenschuldner darf\ndie Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger gegen Sicherheitsleistung in\nHöhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der\nKostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"KHG/8","law":"KHG","abbreviation":"KHG","ref":"8","label":"§ 8 KHG","mentions":11},{"id":"NW_29451/14","law":"NW_29451","abbreviation":"NW_29451","ref":"14","label":"§ 14 NW_29451","mentions":8},{"id":"VwGO/114","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"114","label":"§ 114 VwGO","mentions":5},{"id":"NW_29451/16","law":"NW_29451","abbreviation":"NW_29451","ref":"16","label":"§ 16 NW_29451","mentions":5},{"id":"NW_29451/12","law":"NW_29451","abbreviation":"NW_29451","ref":"12","label":"§ 12 NW_29451","mentions":4},{"id":"NW_29451/13","law":"NW_29451","abbreviation":"NW_29451","ref":"13","label":"§ 13 NW_29451","mentions":4},{"id":"KHG/1","law":"KHG","abbreviation":"KHG","ref":"1","label":"§ 1 KHG","mentions":2},{"id":"VwVfG NRW/46","law":"VwVfG NRW","abbreviation":"VwVfG NRW","ref":"46","label":"§ 46 VwVfG NRW","mentions":2},{"id":"NW_29451/35","law":"NW_29451","abbreviation":"NW_29451","ref":"35","label":"§ 35 NW_29451","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"KHG/7","law":"KHG","abbreviation":"KHG","ref":"7","label":"§ 7 KHG","mentions":1},{"id":"VwGO/42","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"42","label":"§ 42 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/92","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"92","label":"§ 92 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/113","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"113","label":"§ 113 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/118","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"118","label":"§ 118 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/121","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"121","label":"§ 121 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/155","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"155","label":"§ 155 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/159","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"159","label":"§ 159 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/100","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"100","label":"§ 100 ZPO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"KHG/6","law":"KHG","abbreviation":"KHG","ref":"6","label":"§ 6 KHG","mentions":1},{"id":"SGB 5/108","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"108","label":"§ 108 SGB 5","mentions":1},{"id":"SGB 5/110","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"110","label":"§ 110 SGB 5","mentions":1},{"id":"VwVfG NRW/28","law":"VwVfG NRW","abbreviation":"VwVfG NRW","ref":"28","label":"§ 28 VwVfG NRW","mentions":1},{"id":"NW_29451/15","law":"NW_29451","abbreviation":"NW_29451","ref":"15","label":"§ 15 NW_29451","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T15:56:11.148273+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}