{"status":"available","doknr":"OLD249975","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:1114.6K1135.07.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-11-14","aktenzeichen":"6 K 1135/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 23.1.2003 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 18.5.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte wird \nverpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Aufnahme des G. Hospitals C. in \nden Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Leistungsangebot \nPeriphere Blutstammzellentransplantationen (PBST) unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nDie Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Gerichtskosten sowie die \naußergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte und ihre eigenen \naußergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die \nBeigeladene zu 1. dürfen die Vollstreckung durch die Klägerin jeweils gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Trägerin des G. Hospitals C. . Die Krankenhäuser der \nKlägerin und der Beigeladenen befinden sich im Versorgungsgebiet 10 des Landes \nNordrhein-Westfalen (NRW), bestehend aus der Stadt C. sowie den Kreisen \nN. -M. , I. , M1. und H1. . Alle drei Krankenhäuser - für das \nKlinikum M1. der damals noch selbstständige Standort Lemgo - begehrten im \nJahre 1998 ihre Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes mit dem \nSchwerpunkt Periphere Blutstammzellentransplantationen (PBST) gemäß § 15 des \nKrankenhausgesetzes NRW - KHG NRW -. Seinerzeit war aus dem \nVersorgungsgebiet 10 nur das Klinikum N. , aus dem benachbarten \nVersorgungsgebiet 11 (Kreise Q. und I1. ), das zusammen mit dem \nVersorgungsgebiet 10 den Zuständigkeitsbereich der Beklagten abdeckt, kein \nKrankenhaus mit einem entsprechenden Leistungsangebot im Krankenhausplan \nNRW ausgewiesen. Regelungen zu einer Schwerpunktausweisung sind im \nKrankenhausgestaltungsgesetz NRW - KHGG NRW -, das seit dem 29.12.2007 das \nKHG NRW ersetzt, nicht mehr enthalten.\n\n3\n\nEnde 1999 erklärte das für das Gesundheitswesen zuständige \nLandesministerium (im Folgenden: Ministerium), der für Westfalen-M1. zu \nvermutende deutliche Nachholbedarf an PBST-Leistungen könne durch das Klinikum \nN. , das seine Leistungen noch erheblich steigern könne, allein gedeckt werden. \nEnde Oktober 2002 wies das Ministerium die Beklagte an, die Planaufnahmeanträge \nder Klägerin und der beiden Beigeladenen abzulehnen.\n\n4\n\nMit drei Bescheiden vom 23.1.2003 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin \nund der Beigeladenen auf Aufnahme ihres jeweiligen Krankenhauses in den \nKrankenhausplan NRW mit dem Schwerpunkt PBST ab mit der Begründung, hierfür \nbestehe im Versorgungsgebiet 10 kein Bedarf. Die dagegen gerichteten \nWidersprüche der Beigeladenen blieben erfolglos; das Verfahren über den \nWiderspruch der Klägerin wurde auf deren Antrag hin zunächst ausgesetzt. Die \nBeigeladenen erhoben jeweils Klage.\n\n5\n\nDurch rechtskräftige Urteile vom 15.6.2005 - 3 K 7219/03 und 3 K 7333/03 -, juris \n= www.nrwe.de, verpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte, die Anträge der \nBeigeladenen auf Ausweisung ihrer Kliniken im Krankenhausplan NRW mit dem \nSchwerpunkt PBST unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nbescheiden. Mit ausführlichen Begründungen bejahte das Gericht einen Bedarf an \nder Ausweisung eines weiteren Krankenhauses im Versorgungsgebiet 10 mit dem \nbesonderen Leistungsangebot PBST und sah beide damals klagende \nKrankenhäuser als geeignet und zudem leistungsfähig an, den vorhandenen Bedarf \nwirtschaftlich zu decken, bejahte aber lediglich einen Anspruch beider \nKrankenhausträger auf eine nach Ermessen zu treffende (zuvor unterbliebene bzw. \njedenfalls fehlerhafte) Auswahlentscheidung zwischen den drei konkurrierenden \nKliniken der Klägerin und der Beigeladenen. An Stelle dieser gebotenen \nAuswahlentscheidung habe die Beklagte lediglich auf das vorhandene, allein aber \nnicht bedarfsdeckende Versorgungsangebot am Klinikum N. abgestellt.\n\n6\n\nWährend der Anhängigkeit der beiden vorgenannten Klageverfahren hatte das \nMinisterium die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie - DGHO - \nsowie den Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen - MDS - \num eine fachliche Einschätzung gebeten u.a. zu den Fragen, von welcher \nBedarfseinschätzung (Leistungen pro 100.000 Einwohner) auszugehen sei und wie \nviele Leistungen pro Jahr eine zugelassene Einrichtung aus Gründen der Qualität \nund Wirtschaftlichkeit erbringen sollte. Darauf antwortete der MDS im Februar 2004 \nmit dem Hinweis auf ein von ihm initiiertes Gutachten des Kompetenz Centrum \nOnkologie, demzufolge sowohl unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung als \nauch auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen eine Begrenzung der Anzahl der \nTransplantationszentren in NRW unbedingt geboten sei, damit eine ausreichende \nBehandlungsfrequenz gewährleistet sei; andererseits sollte die Zahl der Zentren \nnoch so hoch sein, dass Patienten eine ausreichende Auswahl hätten und die \nZentren noch einem Konkurrenzdruck ausgeliefert seien. Die Bundesärztekammer \nhabe 1997 gemeint, ein Zentrum sollte pro Jahr mindestens 20 \nStammzelltransplantationen durchführen. Auf Grund neuerer ausländischer \nUntersuchungen empfahl das Kompetenz Centrum Onkologie, diese Anzahl (nebst \neiner Zertifizierung der Einrichtung durch die Konzertierte Aktion \nStammzelltransplantation - KAST -) auch künftig als Mindestmenge für autologe \n(Erst-)Transplantationen zu verlangen. Nach diesen Maßgaben seien 14 Zentren für \nautologe Stammzelltransplantationen in NRW ausreichend. Die DGHO beantwortete \ndie Anfrage des Ministeriums im September 2004 durch ihren ehemaligen \nVorsitzenden u.a. dahingehend, dass der jährliche Bedarf an autologen PBST in den \ngesicherten Indikationsbereichen in Deutschland 3,8 bis 4 Transplantationen je \n100.000 Einwohner betrage, was für NRW eine Gesamtzahl von ca. 680 bis maximal \n750 autologen Transplantationen bedeute; wegen der zu fordernden jährlichen \nMindestzahl solcher Transplantationen pro Einrichtung verwies auch die DGHO auf \ndie Richtlinien der Bundesärztekammer von 1997. Im Jahre 2003 seien in NRW 722 \nautologe PBST an 6 universitären sowie 14 regionalen Krankenhäusern durchgeführt \nworden; darüber hinausgehende Kapazitäten müssten nicht geschaffen werden.\n\n7\n\nDurch § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung des Gemeinsamen \nBundesausschusses (G-BA) für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser vom \n20.12.2005 in der Fassung vom 21.3.2006 - Mindestmengenvereinbarung - i.V.m. Nr. \n5 der Anlage 1 wurde für die entsprechenden Krankenhäuser eine jährliche \nMindestmenge von 25 Stammzelltransplantationen pro Krankenhaus verbindlich \nvorgegeben.\n\n8\n\nIm Anschluss an die Urteile des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005 nahm die \nBeklagte das Widerspruchsverfahren der Klägerin wieder auf. Diese hatte bereits \nzuvor ihr Krankenhaus als zur Bedarfsdeckung gut geeignet bezeichnet; in zwei \nneuen Stellungnahmen von Ende September 2005 und Mitte März 2007 bekräftigte \nsie mit näheren Ausführungen diese Auffassung und hielt eine Auswahl zwischen \nihrem Krankenhaus und den Krankenhäusern der Beigeladenen für erforderlich. \nMittlerweile hatte die Beklagte (auf Grund eines Bescheidungsurteils des \nerkennenden Gerichts vom 31.1.2001 - 3 K 4579/98 -, www.nrwe.de, und eines \ngerichtlichen Vergleichs in den nachfolgend von der Klägerin anhängig gemachten \nKlageverfahren 3 K 4989/03 und 3 K 4990/03) das Hospital der Klägerin zum \n1.1.2004 mit 20 Planbetten für Hämatologie in den Krankenhausplan NRW \naufgenommen.\n\n9\n\nAuch die beiden anderen am vorliegenden Verfahren beteiligten \nKrankenhausträger nahmen abermals Stellung zu ihren Planaufnahmeanträgen für \nPBST-Leistungen: die Beigeladene zu 1., bei der der Chefarzt der betreffenden \nAbteilung Mitte 2006 wechselte, Ende Juli 2005 sowie im April und Oktober 2006, der \nBeigeladene zu 2. Anfang September 2005.\n\n10\n\nDurch Erlass vom 5.5.2006 teilte das Ministerium mehreren Bezirksregierungen, \nu.a. der Beklagten, mit, es werde vorerst keine weiteren Verfahren zur Anerkennung \nvon Schwerpunktfestlegungen, insbesondere zur PBST, durchführen, weil noch für \ndas Jahr 2006 eine Novellierung des KHG NRW samt Überarbeitung der \nRahmenvorgaben des Krankenhausplans geplant sei mit dem Ziel, die besonderen \nund überregionalen Krankenhausaufgaben künftig nicht mehr als \nSchwerpunktfestlegungen durch das Land erfolgen, sondern durch die \nKrankenhausträger und Krankenkassenverbände eigenständig verhandeln und \ngeeigneten Standorten zuordnen zu lassen.\n\n11\n\nIn einem an die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in \nWestfalen-M1. - im Folgenden: AG der Verbände - sowie die entsprechenden \nVerbände in Nordrhein gerichteten, auch der Beklagten zur Kenntnis gegebenen \nSchreiben von Anfang Dezember 2006 erklärte das Ministerium dann, es sehe \nHandlungsbedarf zur Anerkennung weiterer PBST-Schwerpunkte. Denn ausweislich \ndes Jahresberichts 2005 des Deutschen Registers für Stammzelltransplantationen - \nDRST - hätten etliche Krankenhäuser (darunter diejenigen der Beteiligten des \nvorliegenden Verfahrens) außerhalb des Krankenhausplans in zum Teil erheblichem \nUmfang autologe Blutstammzelltransplantationen durchgeführt; das lasse auf eine \nBedarfslücke schließen. Für den Landesteil Westfalen wäre bei einer Betrachtung \nnach vorrangig regionalen Standortkriterien ein zusätzlicher Schwerpunkt am \nKlinikum M1. -Lemgo eine grundsätzliche Optionsalternative. Das Ministerium \nerbat die Stellungnahmen der Verbände und gegebenenfalls konkrete \nStandortvorschläge. Im Rahmen dieser Anhörung plädierte hinsichtlich des \nLandesteils Westfalen die AG der Verbände laut einem Vermerk des Ministeriums \nvon Mitte Mai 2007 für das Klinikum M1. -M2. und ein zweites, im T. \ngelegenes Krankenhaus.\n\n12\n\nMit Schreiben von Mitte Dezember 2006 äußerte die Beklagte gegenüber dem \nMinisterium, sie teile insbesondere vor dem Hintergrund der Urteile des erkennenden \nGerichts vom 15.6.2005 uneingeschränkt die Auffassung eines Bedarfs an weiteren \nPBST-Schwerpunkten, und regte an, zwecks Gewährleistung einer größtmöglichen \nOffenheit alle als PBST-Leistungserbringer registrierten Krankenhäuser zu einer \nAntragstellung nach § 15 KHG NRW anzuhalten. Ende Februar 2007 erwiderte das \nMinisterium, die AG der Verbände sei der von ihm benannten Option für einen PBST-\nStandort am Klinikum M1. -M2. gefolgt und befürworte aus strukturellen und \nregionalen Gesichtspunkten die Anerkennung dieses Standortes. Dafür sei allerdings \neine aktualisierte Fassung des Planaufnahmeantrags dieses Klinikums anzufordern \nund ihm mit antragsrelevanten ergänzenden Unterlagen vorzulegen. Den Vorschlag, \nbei allen an einer entsprechenden Leistungserbringung interessierten \nKrankenhäusern des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten solche Anträge \nanzuregen, wolle es dagegen nicht aufgreifen, weil damit bei den Krankenhäusern \nu.U. unbegründete Hoffnungen auf Anerkennung der Leistung im Rahmen der \nKrankenhausplanung geweckt würden. Die daraufhin von der Beklagten \nangeschriebene Beigeladene zu 1. aktualisierte Ende März 2007 ihren \nPlanaufnahmeantrag mit detaillierten Ausführungen.\n\n13\n\nUnter dem 4.4.2007 übersandte die Beklagte dem Ministerium die aktualisierten \nUnterlagen der Beigeladenen zu 1. und bezeichnete mit ausführlichen Darlegungen \ndas Klinikum M1. -M2. als einen uneingeschränkt geeigneten PBST-Standort. \nTrotz dieses positiven Votums verwies sie darauf, dass vor dem Hintergrund der \nUrteile des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005 und wegen des zu erwartenden \nWiderstands der Klägerin und des Beigeladenen zu 2. als weiteren Antragstellern \neine Planaufnahme des Klinikums M1. mit PBST-Leistungen ein fehlerfreies \nAuswahlermessen erkennen lassen müsse. Dafür lägen nach ihrem Dafürhalten \ngegenwärtig aber noch nicht genügend Informationen vor.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 18.5.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin \ngegen den Bescheid vom 23.1.2003 zurück. Zur Begründung führte sie an, das \nMinisterium habe Ende Mai 2002 zur Erfüllung des Merkmals der \nBedarfsgerechtigkeit auf der Grundlage eines Kriterienkatalogs bei den \nantragstellenden Kliniken die jeweils größten anerkannten Abteilungen für \nHämatologie mit einer jährlichen Mindestfallzahl von 2.000 berücksichtigt; das \nG. Hospital sei bei diesen Auswahlkriterien nicht erwähnt worden. Wichtigere \nAuswahlkriterien als die Zertifizierung eines Krankenhauses durch die KAST seien \ndie Merkmale \"regionale Verteilung sowie Größe und Struktur\" der antragstellenden \nKrankenhäuser. Das G. Hospital sei nach diesen Kriterien nicht \nbedarfsgerecht. Zu den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Wohnortnähe \nsowie der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit bzw. Kostengünstigkeit eines die \nPlanaufnahme begehrenden Krankenhauses enthält der Widerspruchsbescheid \nlediglich allgemeine Ausführungen. Anschließend führte die Beklagte aus, dass die \nKlägerin selbst bei unterstellter Eignung ihres Hospitals nur eine \nermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung beanspruchen könnte, dass das \nMinisterium keinen direkten Bedarf an einem weiteren Krankenhausstandort für \nPBST-Leistungen im Versorgungsgebiet 10 sehe und dass bei Unterstellung eines \nsolchen Bedarfs, den das erkennende Gericht mit seinen Urteilen vom 15.6.2005 \nbejaht habe, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens eine Auswahlentscheidung \nzwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern herbeizuführen wäre; dies \nwürde nach ihrem Verständnis ein neues Auswahlverfahren unter Zugrundelegung \naktualisierter Leistungsdaten voraussetzen. Unter Beachtung der Vorgaben der vom \nLandesausschuss für Krankenhausplanung im Dezember 2000 verabschiedeten - im \nAusgangsbescheid im Einzelnen aufgeführten - Kriterien, die die tragenden \nEntscheidungsmerkmale darstellten, sei dem Antrag der Klägerin kein Erfolg \nbeschieden. Ein Ermessensfehlgebrauch sei nicht zu erkennen.\n\n15\n\nAm 29.5.2007 hat die Klägerin Klage erhoben mit der Begründung, sie sehe die \nEignung ihres Krankenhauses zur Deckung des durch die Urteile des erkennenden \nGerichts vom 15.6.2005 rechtskräftig festgestellten Bedarfs außer Zweifel, zumal die \nim Widerspruchsbescheid angesprochene Tatsache, dass ihre Abteilung für \nHämatologie im Erlass des Ministeriums vom 30.5.2002 nicht erwähnt worden sei, \nallein darauf beruhe, dass damals noch das auf Ausweisung dieser Abteilung im \nKrankenhausplan gerichtete Klageverfahren anhängig gewesen sei; sie halte eine \nAuswahlentscheidung zwischen den antragstellenden Krankenhäusern für \ngeboten.\n\n16\n\nEnde Juni 2007 hat das Ministerium die Beigeladene zu 1. sowie drei weitere \nKrankenhausträger außerhalb der Versorgungsgebiete 10 und 11 darüber informiert, \ndass es den Krankenkassenverbänden die Krankenhäuser dieser Träger als weitere \nPBST-Schwerpunkte vorgeschlagen habe. Die fachliche Eignung dieser Kliniken sei \nunbestritten; zudem seien es realistische Prognosen, dass sie die vom G-BA \nvorgegebene Mindestmenge von 25 Transplantationen erreichten. Zwischen Mitte \nJuli und Anfang August 2007 haben die AG der Verbände, der Landesverband NRW \ndes Marburger Bundes (als Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und \nÄrzte Deutschlands), die Ärztekammer Westfalen-M1. und die Kassenärztliche \nVereinigung Westfalen-M1. dem Vorschlag des Ministeriums zugestimmt.\n\n17\n\nMit Erlass vom 28.2.2008 hat das Ministerium die Beklagte angewiesen, bei der \nAbwicklung laufender Verfahren über Schwerpunktfestlegungen i.S.d. § 15 KHG \nNRW inhaltlich auf die Festlegungen der noch geltenden Rahmenvorgaben des \nKrankenhausplans 2001 abzustellen; dies sei durch § 16 Abs. 1 KHGG NRW \ngedeckt.\n\n18\n\nMit Bescheid vom 14.3.2008 - der aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen \nzunächst durch Bescheid vom 2.6.2008 und später durch Bescheid vom 2.7.2008 \nersetzt worden ist - hat die Beklagte entsprechend einem Erlass des Ministeriums \nvom 18.10.2007 nach einer Auswahlentscheidung zwischen den Kliniken der \nKlägerin und der beiden Beigeladenen, die sie nunmehr sämtlich als grundsätzlich \nzur Bedarfsdeckung geeignet ansah, festgestellt, dass der Standort M2. der Klinik \nder Beigeladenen zu 1. mit Wirkung vom 1.11.2007 auch mit dem besonderen \nLeistungsangebot Blutstammzellentransplantation (ohne Bettenzuweisung) in den \nKrankenhausplan NRW aufgenommen ist. Aus weitestgehend wortgleichen Gründen \nhat die Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom 14.3.2008 den auf das \nVersorgungsangebot PBST bezogenen Planaufnahmeantrag des Beigeladenen zu 2. \nabgelehnt; dieser hat deswegen eine Klage im Verfahren 6 K 1238/08 anhängig \ngemacht. Gegen den zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. ergangenen Bescheid vom \n14.3.2008 hat die Klägerin Drittwiderspruch erhoben, nach dessen Zurückweisung \nsie Klage im Verfahren 6 K 2220/08 erhoben hat.\n\n19\n\nMitte 2008 hat die Klägerin die Auffassung geäußert, das vorliegende Verfahren \nhabe sich durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des KHGG NRW in der \nHauptsache erledigt, weil jenes Gesetz Regelungen zu Schwerpunktfestlegungen \nnicht mehr enthalte; eine Hauptsacheerledigungserklärung gebe sie allerdings \nausdrücklich nicht ab. Im Übrigen meint sie, dass dann, wenn eine \nSchwerpunktplanung doch möglich bleibe, jedenfalls die Auswahlentscheidung der \nBeklagten fehlerhaft sei. Dies begründet sie mit näheren Ausführungen insbesondere \nzu den durch das KHGG NRW geänderten Förderungsbedingungen für \nKrankenhäuser; dadurch ergäben sich - so die Klägerin - erhebliche Auswirkungen \nauf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der hier konkurrierenden Kliniken. \nSchließlich sei zu berücksichtigen, dass ihr Hospital jahrelang rechtswidrig beim \nAufbau einer hämatologischen Abteilung behindert worden sei; das relativiere den \nangeblichen Bewertungsvorsprung der Beigeladenen zu 1., von dem die Beklagte im \nFeststellungsbescheid vom 14.3.2008 ausgegangen sei.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n23.1.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n18.5.2007 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf \nAusweisung eines besonderen Leistungsangebotes zur \nTransplantation peripherer Blutstammzellen am G. \nHospital C. unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu entscheiden.\n\n22\n\nDie Beklagte und die Beigeladene zu 1. beantragen jeweils,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDie Beklagte, nach deren Meinung das Verfahren nicht erledigt ist, bezeichnet \ndie Forderung der Klägerin, die neue förderrechtliche Situation nach dem KHGG \nNRW mit in die Abwägungsüberlegungen einzubeziehen, als nicht erfüllbar.\n\n25\n\nDie Beigeladene zu 1. hält die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses für \nunzulässig, falls die Beklagte nach der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr berechtigt \nsein sollte, den Krankenhausplan durch Ausweisung von Schwerpunktfestlegungen \nfortzuschreiben. Anderenfalls sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte den \nAntrag der Klägerin ermessensfehlerfrei abgelehnt habe; in diesem Zusammenhang \nseien die Darlegungen der Klägerin zur neuen Form der Krankenhausförderung \nirrelevant.\n\n26\n\nDer Beigeladene zu 2., der keinen Antrag stellt, vertritt die Auffassung, die \nAusweisung des Versorgungsangebots PBST beim Klinikum M1. sei \nermessensfehlerhaft.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der zeitgleich mit diesem Verfahren \nverhandelten Klageverfahren 6 K 1238/08 und 6 K 2220/08 und der früheren \nVerfahren 3 K 7219/03 und 3 K 7333/03 sowie der zum vorliegenden Verfahren \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge (sieben Hefte) verwiesen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nDie zulässige Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist \nbegründet.\n\n30\n\nDie Klage ist zulässig. Das Verfahren hat sich dadurch, dass das KHG NRW, \nunter dessen Geltung der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid der \nBeklagten ergangen sind, Ende Dezember 2007 durch das KHGG NRW, das keine \nSchwerpunktausweisungen für stationäre Krankenhausleistungen mehr vorsieht, \nersetzt worden ist, nicht in der Hauptsache erledigt, die Klägerin ist zudem \nklagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil sie geltend machen kann, durch die bislang \nunterlassene Feststellung der Planaufnahme ihres Krankenhauses mit PBST-\nLeistungen in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein, und schließlich fehlt \nes ihr nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil es alles andere als \noffensichtlich ist, dass die Klage ihr keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile \nmehr bringen kann.\n\n31\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom \n29.4.2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1 = NVwZ-RR 2004, \n855 = DVBl. 2004, 1184 = DÖV 2004, 1004.\n\n32\n\nMaßgebend für die genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen ist, dass die \nKlägerin auch unter der zwischenzeitlichen Geltung des KHGG NRW einen Anspruch \nauf Neubescheidung ihres Planaufnahmeantrags mit PBST-Leistungen geltend \nmachen kann und hieran jedenfalls im Hinblick auf eine verbesserte Position \ngegenüber den Kostenträgern bei anstehenden Budgetverhandlungen - auf die Höhe \nder Krankenhausförderung würde sich die Planaufnahme nach der \nübereinstimmenden Aussage der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nur \nmarginal auswirken - ein fortdauerndes rechtsschutzwürdiges Interesse hat.\n\n33\n\nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) i.V.m. § \n16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW (früher: § 18 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW) wird die \nAufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der \nzuständigen Behörde festgestellt. Zuständig für den Erlass dieses Bescheides ist die \njeweilige Bezirksregierung (§ 35 KHGG NRW [früher: § 40 Satz 2 KHG NRW] i.V.m. \n§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem \nGebiet des Krankenhauswesens - KHZVV - vom 21.10.2008, GV. NRW 2008, 642 \n[bis zum 11.11.2008: § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten \nauf dem Gebiet des Krankenhauswesens - KHZV - vom 22.2.2000, GV. NRW 2000, \n222]), hier die Beklagte. Nicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der \ndie Aufnahme in den Plan feststellende bzw. der eine solche Feststellung \nablehnende Bescheid entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach außen und kann \nvom betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung \nunterzogen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 KHG und früher § 16 Abs. 6 Satz 2 KHG \nNRW).\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, \nBVerwGE 62, 86 = DVBl. 1981, 975 = NJW 1982, 710, vom \n25.7.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 = DVBl. 1986, 55 = \nNJW 1986, 796, und vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, \n2318 = MedR 1988, 263 = Buchholz 451.74 § 8 Nr. 11; \nPant/Prütting, KHG NRW, Komm., 2. Aufl. 2000, § 18 Rdnr. \n1.\n\n35\n\nDass nach der Entscheidung des Ministeriums (Erlass vom 28.2.2008) trotz des \nzwischenzeitlichen Wegfalls der in § 15 KHG NRW vorgesehen gewesenen \nSchwerpunktfestlegungen des Landes für besondere und überregionalen Aufgaben, \nzu denen gemäß Planungsgrundsatz 7 i.V.m. Nr. 3.6.1.3 der Rahmenvorgaben 2001 \ndes Krankenhausplans NRW z.B. periphere Blutstammzellentransplantationen \ngehören, die Versorgungsangebote stationärer PBST-Leistungen zumindest vorläufig \nweiterhin beplant werden sollen - anders als es das Ministerium ausweislich seines \nErlasses vom 5.5.2006 früher noch sah -, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn \nnach § 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW legt das Ministerium \"insbesondere\" Gebiete, \nGesamt-planbettenzahlen und Gesamtbehandlungsplatzkapazitäten fest; das \nschließt zusätzliche Festlegungen wie etwa besondere Leistungsangebote nicht aus. \n§ 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW bestimmt folgerichtig ebenfalls lediglich \nMindestinhalte des Aufnahmebescheides (Feststellungsbescheides), zu denen u.a. \ndie Art der (Krankenhaus-)Abteilungen mit ihrer Planbettenzahl und ihren \nBehandlungsplätzen gehört (Nr. 7 a.a.O.); weitere sachgerechte Inhalte des \nAufnahmebescheides wie etwa die Planaufnahme mit einem früher im Rahmen der \nSchwerpunktfestlegung beplanten, nach wie vor für landesweit planungsbedürftig \ngehaltenen besonderen oder überregionalen Versorgungsangebot sind damit vom \nGesetzgeber zugelassen.\n\n36\n\nSo schon VG N. , Urteil vom 5.9.2008 - 6 K 667/08 -, \nwww.nrwe.de = juris.\n\n37\n\nDementsprechend erscheint es nicht einmal ausgeschlossen, dass das \nMinisterium besondere Leistungsangebote der stationären Krankenhausversorgung \nin Fortführung der bisherigen Praxis sogar über den Zeitpunkt hinaus, in dem die \ngegenwärtig noch nicht rechtskräftig beendeten entsprechenden Planungsverfahren - \nwie das vorliegende - einmal abgeschlossen sein werden, weiterhin beplanen wird. \nZwar steht bislang nicht fest, dass die derzeit in Überarbeitung befindlichen \nRahmenvorgaben zum Krankenhausplan NRW PBST-Leistungen nach wie vor nur \nfür wenige ausgesuchte Krankenhäuser im Lande vorsehen werden. Es spricht \nallerdings nichts dafür, dass solche Versorgungsangebote demnächst allen Kliniken \nermöglicht werden sollen und das Land NRW sich insoweit aus einer \nKrankenhausplanung zurückziehen wird.\n\n38\n\nAllein das Absehen von Schwerpunktfestlegungen im KHGG NRW hat nicht zu \neinem \"rechtsfreien Raum\" geführt. Es ist nach wie vor der Wille des Gesetzgebers \ndes nordrhein-westfälischen Krankenhausrechts, dass Krankenhausbetten generell \n- gleichgültig ob in den Versorgungsbereichen der früher festgelegten Schwerpunkte \noder in anderen Versorgungsbereichen - nicht ohne Aufnahme in den \nKrankenhausplan NRW betrieben werden. Das verdeutlicht allein schon § 16 Abs. 2 \nKHGG NRW, wonach heute ebenso wie früher (vgl. § 18 Abs. 2 KHG NRW) \neinschneidende Sanktionsmaßnahmen möglich sind gegenüber \nKrankenhausträgern, die eigenmächtig von den Feststellungen im Krankenhausplan \nabweichen oder planwidrige Versorgungsangebote an sich binden.\n\n39\n\nDurch die Rahmenvorgaben (§ 13 KHGG NRW) und die regionalen \nPlanungskonzepte (§ 14 KHGG) als Bestandteile des Krankenhausplans (§ 12 Abs. \n2 Satz 2 KHGG NRW) soll nach wie vor gesichert werden, dass die \nPlanungsgrundsätze und Vorgaben des Landes für die notwendigen aufeinander \nabzustimmenden Versorgungsangebote für eine ortsnahe, bedarfsgerechte, \nleistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit den \nerforderlichen Krankenhäusern und Ausbildungsstätten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG \nNRW) nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität beachtet werden (§ 13 \nAbs. 1 Satz 1 KHGG NRW) und allein auf dieser Grundlage (§ 13 Abs. 1 Satz 2 \nKHGG NRW) insbesondere die Gesamtplanbettenzahlen und \nGesamtbehandlungsplatzkapazitäten vom zuständigen Ministerium abschließend \nfestgelegt werden können. Das schließt es aus, Krankenhäusern generell das Recht \nzuzubilligen, Bettenangebote auch außerhalb dieser aufeinander abgestimmten \nPlanungsgrundsätze und Vorgaben vorzuhalten.\n\n40\n\nDem Gesetzgebungsverfahren vor der Verkündung des KHGG sind keine \nabweichenden Erwägungen zu entnehmen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung \nvom 12.3.2007 (LT-Drs. 14/3958) weist insoweit einleitend in B Abs. 1 und 2 und \nebenso in der Begründung unter A lediglich darauf hin, dass das \nKrankenhausplanungsverfahren durch Aufgabe der Schwerpunktplanung gestrafft \nund die Gestaltungsfreiheit der Krankenhausträger durch flexiblere Regelungen und \nVerzicht auf Detailregelungen ausgeweitet werden soll. Nichts anderes ergibt sich \naus der Begründung zu § 10 (\"Krankenhausplan\") Abs. 2 des Gesetzentwurfs. Bei \nder ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag (Plenarprotokoll 14/58 vom \n29.3.2007, S. 6509 ff.) hat der zuständige Fachminister betont, dass das Land durch \nStraffung des Planungsverfahrens nur noch den Gestaltungsrahmen vorgeben will \nund die Verhandlungspartner (Krankenhäuser und Krankenkassen) mehr Kompetenz \nund Verantwortung erhalten sollen; Abstimmungen, wie sich eine Region am besten \naufstelle, könnten die betroffenen Krankenhäuser zusammen mit den Kostenträgern \n(Krankenkassen) schneller und effektiver als bisher vornehmen. Auch wenn mit dem \nneuen Gesetz ein kontrollierter Wettbewerb in der Krankenhauslandschaft \nzugelassen werde, sei klar, dass die Daseinsvorsorge und der Zugang der Bürger zu \nwohnortnahen Kliniken keinen unkontrollierten Verdrängungswettbewerb vertrügen. \nEine Oppositionssprecherin wies seinerzeit (S. 6519 a.a.O.) auf eine aktuelle \nÄußerung der Abteilungsleiterin im zuständigen Fachministerium hin, wonach es \n(unverändert) Aufgabe der Planungsbehörden sei, eine ausgewogene Mischung \nzwischen medizinisch und ökonomisch sinnvoller Schwerpunktbildung einerseits \nsowie der wohnortnahen Versorgung mit Regelleistungen andererseits zu finden, und \nerklärte hierzu, dies müsste dann künftig in der Rahmenplanung stattfinden.\n\n41\n\nDas alles bestätigt die gesetzgeberische Absicht, zwar gewisse Verschlankungen \nim Krankenhausplanungsverfahren vorzunehmen, dabei aber zwecks fortwährender \nSicherstellung einer ortsnahen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und \nwirtschaftlichen krankenhausmäßigen Versorgung der Bevölkerung die \nRahmenvorgaben und Planungsgrundsätze weiterhin vorzugeben - was u.a. durch § \n13 KHGG NRW dokumentiert wird - und das Angebot von Krankenhausbetten nicht \nallein dem freien, staatlích nicht kontrollierten Wettbewerb der Krankenhausträger zu \nüberlassen.\n\n42\n\nSo schon VG Minden, Urteil vom 5.9.2008 - 6 K 667/08 -, \na.a.O.\n\n43\n\nWie soeben dargelegt, sollen zwar alle krankenhausplanerischen \nEntscheidungen in NRW nunmehr grundsätzlich im Zusammenwirken der \nKrankenhausträger (als Leistungsanbieter) und der Verbände der Krankenkassen \n(als Kostenträger) erfolgen, und zwar im Rahmen regionaler Planungskonzepte (§ 14 \nAbs. 1 Satz 2 KHGG NRW). Das Ministerium, das diese Konzepte rechtlich und \ninhaltlich prüft (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KHGG NRW), ist allerdings zu Änderungen \nberechtigt (§ 14 Abs. 3 Satz 4 KHGG NRW). Soweit regionale Planungskonzepte \nnicht vorgelegt werden - typischerweise in den Fällen fehlender Einigung zwischen \nden Verhandlungspartnern -, entscheidet sogar stets das Ministerium von Amts \nwegen (§ 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW). An diesen Regelungen zu regionalen \nPlanungskonzepten hat sich im Rahmen der nordrhein-westfälischen \nKrankenhausplanung seit dem Inkrafttreten des KHGG NRW gegenüber dem \nvorherigen Rechtszustand nichts geändert (vgl. § 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 5 \nSatz 1 KHG NRW). Wenn die um eine Planaufnahme nachsuchenden \nLeistungsanbieter - hier: die Klägerin und die beiden Beigeladenen - und die \nKostenträger sich nicht auf eine einvernehmliche Lösung verständigen können, bleibt \nalso auch künftig nichts anderes übrig, als eine planerische Entscheidung durch das \nMinisterium treffen zu lassen, die anschließend durch einen entsprechenden \nFeststellungsbescheid der jeweiligen Bezirksregierung Bestandteil des \nKrankenhausplans wird (§ 14 Abs. 5 KHGG NRW). Genau darauf zielt das \nNeubescheidungsbegehren der Klägerin. Dass die hier betroffene \nKrankenhausleistung PBST inzwischen nicht mehr im Rahmen einer \n\"Schwerpunktfestlegung\", wie § 15 KHG NRW sie kannte, beplant werden kann, weil \ndas neue Recht diesen Begriff nicht mehr verwendet, ist insoweit lediglich ein \nentscheidungsunerhebliches terminologisches Problem. Aus medizinischer und \nökonomischer Sicht hat sich nämlich, soweit der Kammer bekannt und wie die \nBeteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, nichts daran geändert, \ndass PBST-Leistungen nur von wenigen dafür besonders qualifizierten \nKrankenhäusern mit einer bestimmten Mindestmengenvorgabe an Leistungen \nangeboten werden sollen, wovon Nr. 3.6.1.3 Abs. 1 der Rahmenvorgaben 2001 zum \nKrankenhausplan NRW in Übereinstimmung mit den Richtlinien der \nBundesärztekammer von 1997 und der Mindestmengenvereinbarung sowie den \nAusführungen des MDS vom Februar 2004 und der DGHO von September 2004 \nausgeht.\n\n44\n\nDie Bescheidungsklage ist auch begründet. Die Klägerin kann die Verpflichtung \nder Beklagten beanspruchen, ihren Antrag auf Aufnahme des G. Hospitals \nC. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem \nbesonderen Leistungsangebot Periphere Blutstammzellentransplantationen (PBST) \nneu zu bescheiden. Der bisherige Versagungsbescheid der Beklagten vom \n23.1.2003 in der entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für die gerichtliche \nÜberprüfung maßgebenden Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.5.2007 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten.\n\n45\n\nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben die Krankenhäuser nach Maßgabe dieses \nGesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan \neines Landes aufgenommen sind. Das der Aufnahme zu Grunde liegende \nVerwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Verfahrensstufe \nstellt die nach Landesrecht zuständige Behörde - regelmäßig eine oberste \nLandesbehörde (wie in NRW das zuständige Ministerium, § 12 Abs. 1 Satz 1 KHGG \nNRW/früher § 13 Abs. 1 KHG NRW) - den Krankenhausplan des Landes auf (§ 6 \nAbs. 1 und 4 KHG). Darin legt diese Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest \n(Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach \nVersorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an \nKrankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine Aufstellung der zur \nBedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und \nlegt fest, mit welchem dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll \n(Versorgungsentscheidung).\n\n46\n\nVgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, \na.a.O., und vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, Urteilsabdruck (UA) \nRdnr. 17.\n\n47\n\nAuf der zweiten Verfahrensstufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber \ndurch Bescheid festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder \nnicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG); hierfür ist in aller Regel eine nachgeordnete Behörde \nzuständig - so auch in NRW, wie bereits dargelegt (Bezirksregierung) -.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, UA Rdnr. \n17.\n\n49\n\nEin Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan besteht \nnicht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG). Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren \nKrankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung \nder öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach \npflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der \nKrankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). \nInsoweit ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten \nEntscheidungsstufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche \nvorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit \nleistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. \nDie Entscheidung der Behörde, dass ein Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig \nund kostengünstig bzw. wirtschaftlich ist oder nicht ist, unterliegt der \nuneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Übersteigt die Zahl der Betten, die in \nden dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die \nVersorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten \nEntscheidungsstufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 KHG nach pflichtgemäßem \nErmessen, das nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbar \nist, eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden \nbedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu \ntreffen.\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, \nBVerfGE 82, 209 = DVBl. 1990, 989 = NJW 1990, 2306; \nBVerwG, Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 - und vom \n18.12.1986 - 3 C 67.85 -, jew. a.a.O.\n\n51\n\nNach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Neubescheidungsklage begründet, \nohne dass die Kammer dabei auf die Klagegründe der Klägerin eingehen \nmüsste.\n\n52\n\nZwischen den Beteiligten ist mittlerweile unstreitig, dass im Zuständigkeitsbereich \nder Beklagten, also in den Versorgungsgebieten 10 und 11, ein Bedarf für die \nkrankenhausplanmäßige Ausweisung eines entsprechenden Versorgungsangebots \nan (nur) einem weiteren Krankenhaus - neben dem Klinikum N. , das bereits im \nJahre 1998 mit dem Leistungsangebot PBST in den Krankenhausplan NRW \naufgenommen wurde und dessen berechtigte Planaufnahme von keinem Beteiligten \nbestritten wird - besteht und dass - neben dem Klinikum N. - grundsätzlich nicht \nnur das Klinikum M1. mit dem Standort M2. , sondern auch das G. \nHospital C. und das Städtische Klinikum H1. , also alle drei am \nvorliegenden Verfahren beteiligten Kliniken, zur Deckung dieses Bedarfs geeignet \nsind und somit sämtlich die Anforderungen der ersten Entscheidungsstufe erfüllen. \nDass inzwischen auch die Beklagte diese Auffassung vertritt, hat sie auf \nausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bestätigt und \nergab sich zuvor - seit dem Erlass des Widerspruchsbescheides - bereits mittelbar \naus ihren beiden an die Beigeladenen gerichteten Bescheiden vom 14.3.2008 sowie \nverschiedenen Äußerungen und Stellungnahmen der Beklagten im vorliegenden \nKlageverfahren und in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren der Sachen 6 K \n1238/08 und 6 K 2220/08.\n\n53\n\nDa die Kammer die vorgenannte übereinstimmende Auffassung der Beteiligten \nteilt, sieht sie von einer näheren Begründung dazu ab und verzichtet auch auf \nAusführungen zu der Frage, inwieweit die rechtskräftigen Bescheidungsurteile des \nerkennenden Gerichts vom 15.6.2005 - 3 K 7219/03 und 3 K 7333/03 - mit ihren \nentscheidungstragenden Gründe für das vorliegende Verfahren ohnehin bindend \nsind (§ 121 VwGO).\n\n54\n\nVgl. dazu Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO (Stand: März 2008), § 121 Rdnr. 53; Kopp/Schenke, \nVwGO, 15. Aufl. 2007, § 113 Rdnr. 212, § 121 Rdnrn. 21 a, 23; \nWolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rdnr. 448; \nSchmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 Rdnr. \n44.\n\n55\n\nDie grundsätzliche Eignung aller drei am vorliegenden Verfahren beteiligten \nKrankenhäuser zur Bedarfsdeckung hat zur Folge, dass auf der zweiten \nEntscheidungsstufe eine Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu \ntreffen war, in die zumindest diese drei Krankenhäuser einzubeziehen waren; es \nkann auf sich beruhen, ob die Auswahlentscheidung sogar den Bedarf an PBST-\nLeistungen insgesamt für die Versorgungsgebiete 10 und 11, also unter \nEinbeziehung auch des bislang durch das Klinikum N. abgedeckten Bedarfs, in \nden Blick nehmen musste, weil die Planposition des Klinikums N. kein \nunentziehbarer Besitzstand ist, sondern unter dem Vorbehalt fortlaufender \nÜberprüfung steht.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, UA Rdnr. \n21; Rennert, Konkurrentenschutz im Krankenhauswesen, GesR \n2008, 344 (346, zu III.).\n\n57\n\nJedenfalls konnte nur im Wege einer Auswahlentscheidung geklärt werden, mit \nwelchem Krankenhaus (welchen beiden Krankenhäusern) der (gegebenenfalls \ninsgesamt) vorhandene Bedarf gedeckt werden soll. Eine solche \nAuswahlentscheidung ist bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch den \nBescheid vom 18.5.2007 jedoch unterblieben. Das hat notwendigerweise die \nRechtswidrigkeit der streitigen ablehnenden Feststellungsentscheidung zur Folge, \nzumal wegen des Ermessensausfalls/Ermessensnichtgebrauchs die von § 114 Satz \n2 VwGO gebotene prozessuale Möglichkeit, unvollständige Ermessensgründe zu \nergänzen, von vornherein ausscheidet; die Fälle, in denen das Ermessen (noch) gar \nnicht ausgeübt wurde - wie hier -, liegen nicht im Anwendungsbereich der genannten \nNorm.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20.05 -, DÖV 2007, \n255 = NVwZ 2007, 470, m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 \nRdnr. 50, m.w.N.\n\n59\n\nEs kann offen bleiben, ob in den Fällen mehrerer die Planaufnahme begehrender \nund zur Bedarfsdeckung geeigneter Krankenhäuser eine notwendige \nAuswahlentscheidung nach Ermessen bereits für die Versorgungsentscheidung auf \nder ersten Verfahrensstufe, hier also die Entscheidung des Ministeriums, zu \nverlangen ist (vgl. ausführlich dazu das heutige Kammerurteil im Parallelverfahren 6 \nK 1238/08) oder erst für die Feststellungsentscheidung auf der zweiten \nVerfahrensstufe, hier also die streitige Entscheidung der Beklagten als \nnachgeordneter Behörde. Denn eine Auswahlentscheidung nach Ermessen ist im \nvorliegenden Fall bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens auf beiden \nVerfahrensstufen unterblieben.\n\n60\n\nUnter der Voraussetzung, dass in den Fällen, in denen ein Versorgungsangebot \ngrößer als der Bedarf ist, ein Krankenhaus also nur neben anderen geeignet ist, den \nBedarf zu befriedigen, ausschließlich (erst) die nachgeordnete Behörde (auf der \nzweiten Verfahrensstufe) gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG nach pflichtgemäßem \nErmessen auszuwählen hat, welches Krankenhaus den Zielen der \nKrankenhausplanung am besten gerecht wird,\n\n61\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, UA Rdnr. \n18; Rennert, a.a.O., S. 347, zu IV. 1.,\n\n62\n\nist auf die dann allein maßgebenden Gründe abzustellen, die die Beklagte zum \nInhalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18.5.2007 gemacht hat. In der \nWiderspruchsentscheidung ließ die Beklagte jedoch deutlich werden, dass sie selbst \n- ebenso wie vor Erlass des Ausgangsbescheides - gar kein Auswahlermessen \nausgeübt hatte. Vielmehr bestritt sie eingangs der Begründung des \nWiderspruchsbescheides sogar noch die Eignung des G. Hospitals, also das \nVorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der ersten Entscheidungsstufe, indem \nsie meinte, dieses Krankenhaus sei nicht bedarfsgerecht. In einem anschließenden \nneuen Obersatz der Begründung (S. 6 Mitte des Bescheides) unterstellte sie dann \nzwar die Eignung des G. Hospitals zur Bedarfsdeckung und verwies darauf, \ndass die Klägerin in diesem Falle im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe (nur) \neinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung habe. Nach \neinem abermaligen, im Begründungszusammenhang der zweiten \nEntscheidungsstufe allerdings irrelevanten Verweis auf die - infolge der \nrechtskräftigen Urteile des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005 zudem überholte - \nAuffassung des Ministeriums, es bestehe überhaupt kein Bedarf für die Ausweisung \neines weiteren PBST-Schwerpunktes im Versorgungsgebiet 10, beließ die Beklagte \nes an Stelle einer etwaigen Begründung für eine nach Ermessen getroffene \nAuswahlentscheidung aber bei der hypothetischen, im Konjunktiv gehaltenen \neinzigen Erwägung, eine solche Entscheidung \"würde nach dem hiesigen \nVerständnis ein neues Auswahlverfahren voraussetzen - unter Zugrun-delegung \naktualisierter Leistungsdaten\". Durch diese Formulierung gab die Beklagte zu \nerkennen, dass sie bis zur Widerspruchsentscheidung tatsächlich gar kein \nAuswahlermessen ausgeübt hatte, ja noch nicht einmal die Möglichkeit zu einer \nErmessensentscheidung für gegeben erachtete, weil dafür nach ihrem Verständnis \nnoch aktualisierte Leistungsdaten hätten vorgelegt werden müssen. Das entspricht \nihrer Aussage im Schreiben vom 4.4.2007 an das Ministerium, wonach für ein \nfehlerfreies Auswahlermessen mit dem Ergebnis der Planaufnahme des Klinikums \nM1. mit PBST-Leistungen nach ihrem Dafürhalten gegenwärtig noch nicht \ngenügend Informationen vorlägen. Der nachfolgende Satz im Widerspruchsbescheid, \nbestimmte vom Landesausschuss für Krankenhausplanung verabschiedete Kriterien \nhätten die tragenden Entscheidungsmerkmale dargestellt, lässt weder für sich \ngenommen noch im Gesamtzusammenhang des Widerspruchsbescheides den \nRückschluss auf eine etwa doch getroffene Ermessensentscheidung zu, zumal die \nvon der Beklagten angesprochenen, im Ausgangsbescheid im Einzelnen benannten \nKriterien - jedenfalls zunächst - nur für die erste Entscheidungsstufe (Eignung des \nKrankenhauses zur Bedarfsdeckung) von Bedeutung waren. Unter diesen \nUmständen ist der abschließende pauschale Satz in der Begründung des \nWiderspruchsbescheides: \"Einen Ermessensfehlgebrauch vermag ich nach alledem \nnicht zu erkennen\" nicht nur der Sache nach unzutreffend; er ist auch für sich \ngenommen ungeeignet, eine zuvor fehlende Ermessensausübung zu ersetzen.\n\n63\n\nEin Ermessensnichtgebrauch läge ebenso vor, wenn - entgegen der zuvor \nzitierten Rechtsansicht oder über sie hinausgehend - in den gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 \nKHG zur Ausübung von Auswahlermessen nötigenden Fällen eine solche \nErmessensentscheidung (zumindest auch) bereits für die ministerielle \nVersorgungsentscheidung auf der ersten Verfahrensstufe zu verlangen sein sollte. \nDenn den zum vorliegenden Verfahren und zu den Parallelverfahren 6 K 1238/08 \nund 6 K 2220/08 überreichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Ministerium \nseine die erste Verfahrensstufe abschließende Versorgungsentscheidung überhaupt \nerst nach dem Erlass des hier streitigen Widerspruchsbescheides vom 18.5.2007 \ngetroffen hat; Mitte Mai 2007 fehlte es noch an einer endgültigen ministeriellen \nEntscheidung. Nachdem die Beklagte Anfang April 2007 dem Ministerium die von \nihm für eine Entscheidung erbetenen aktualisierten Unterlagen der Beigeladenen zu \n1. zugeleitet hatte, informierte nämlich das Ministerium die Beigeladene zu 1. Ende \nJuni 2007 erst noch darüber, dass es den Krankenkassenverbänden u.a. die Klinik in \nM2. als einen weiteren PBST-Schwerpunkt vorgeschlagen habe. Eine \nabschließende Entscheidung des Ministeriums stand demgemäß selbst zur \nJahresmitte 2007 noch aus.\n\n64\n\nDem aus dem Ermessensausfall folgenden Neubescheidungsanspruch der \nKlägerin könnte es nicht entgegenstehen, wenn zum Zeitpunkt der erneuten \nBescheidung ihres Planaufnahmebegehrens bereits ein - auch ihr gegenüber - \nbestandskräftiger Feststellungsbescheid zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. \nvorliegen sollte (wie er für das Klinikum N. bereits seit vielen Jahren existiert). \nDenn da eine - hier bislang das Klinikum M1. mit dem Standort M2. \nbegünstigende - Auswahlentscheidung allen ihr nachfolgenden \nFeststellungsbescheiden lediglich als Begründungselement zu Grunde liegt, nicht \naber als solche zu deren Regelungsausspruch gehört, regelt auch der Drittbescheid \nnur die Aufnahme (oder gegebenenfalls Nichtaufnahme) des Krankenhauses, an \ndessen Träger er gerichtet ist, in den Krankenhausplan des Landes. Ebenso wenig \nkönnte der Klägerin entgegengehalten werden, dass die der Beigeladenen zu 1. (und \ndem Klinikum N. ) gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden \nkönne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem \nKonkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen eines Plankrankenhauses in die \nKonkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, UA Rdnr. \n21, m.w.N.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO \ni.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit \nberuhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 \nSätze 1 und 2 ZPO. Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen zu 2. nicht für erstattungsfähig erklärt, weil er keinen Sachantrag \ngestellt hat und damit auch kein Kostentragungsrisiko eingegangen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-11-14/6-k-1135-07","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-11-14/6-k-1135-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249975","retrieved":"2026-07-09 02:12:15.701062+00:00"}}