{"status":"available","doknr":"OLD250125","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:1110.4K3459.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-11-10","aktenzeichen":"4 K 3459/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der C. E. vom 1. \nMärz 2006 und deren Widerspruchsbescheides vom 28. September 2006 verpflichtet, über \nden Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser \nHöhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie am ................ geborene Klägerin schloss im Jahre 1987 ihre \nSchulausbildung mit dem Abitur ab. Nach einem Studium der Archäologie und \nEthnologie und einem längeren Auslandsaufenthalt begann sie im Jahre 1993 an der \nV. C1. Deutsch als Fremdsprache und Spanisch zu studieren. In den \nJahren 1995 und 1996 hatte die Klägerin jeweils ein Urlaubssemester, um an \nausländischen Universitäten gewährte Stipendien zu nutzen. \n\n3\n\nAm ............. wurde ihre Tochter N. T. geboren.\n\n4\n\nDie Klägerin unterbrach ihr Studium und erhielt gemäß Bescheiden des I. B. für \nW. und T1. in E1. vom 3. Juni 1997 und 8. Mai 1998 vom 1. Mai 1997 bis zum \n30. April 1999 Erziehungsgeld. Im Sommersemester 1997 hatte sie ein Urlaubssemester. Im \nWintersemester 1997/1998 war sie eingeschrieben; Leistungsnachweise erlangte sie jedoch \nnicht. Im Sommersemester 1998 hatte die Klägerin ein weiteres Urlaubssemester. Zum \nWintersemester 1998/1999 war sie erneut eingeschrieben. Leistungsnachweise erbrachte sie \nauch in diesem Semester nicht.\n\n5\n\nIm April 1999 nahm die Klägerin eine Tätigkeit auf Teilzeitbasis als Lehrerin für Deutsch \nals Fremdsprache bei der Arbeiterwohlfahrt in C1. auf, die sie bis zum 31. Januar 2004 \nausübte. Wegen des Umfangs ihrer Tätigkeit wird auf die von der Arbeiterwohlfahrt, \nKreisverband C1. e. V., mit Schreiben vom 26. Februar 2008 vorgelegten \nHonorarabrechnungen der Klägerin verwiesen. \n\n6\n\nAb dem 1. August 1999 war die Tochter der Klägerin in einer Kindertagesstätte \nuntergebracht. Die Klägerin setzte ihr Studium fort und erlangte am 30. August 2002 den \nGrad eines Magister Artium. Am 24. Januar 2003 beantragte sie bei der C. E2. \n, ihren Magisterabschluss als Erste Staatsprüfung anzuerkennen. Am 4. Juli 2003 erkannte die \nC. die Magisterprüfung der Klägerin als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufe I und II in den Fächern Deutsch und Spanisch an.\n\n7\n\nAm 6. August 2003 beantragte die Klägerin ihre Einstellung in den Vorbereitungsdienst \nzum 1. Februar 2004. Laut Zeugnis vom 31. Juli 2005 bestand sie das Zweite Staatsexamen \nmit der Gesamtnote \"gut (1,8)\" und erlangte damit die Lehrbefähigung zum Lehramt für die \nSekundarstufe I und II. \n\n8\n\nMit Arbeitsvertrag vom 18. August 2005 wurde die Klägerin unbefristet ab dem \n22. August 2005 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt. Mit \nSchreiben vom 9. August 2005 bat sie um Überprüfung, ob sie noch verbeamtet werden \nkönne. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 1. März 2006, zugestellt am 10. März 2006, lehnte die C. \nE. den Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis ab: Die Klägerin \nhabe die Altersgrenze um zwei Jahre, zwei Monate und sieben Tage überschritten. Auf der \nGrundlage ihrer eigenen Angaben habe sie sich aber nur insgesamt zwei Jahre und 11 Tage, \nnämlich vom Beginn der Mutterschutzfrist am 20. März 1997 bis zum 1. April 1999, als sie \nihr Studium weitergeführt und eine Tätigkeit bei der Arbeiterwohlfahrt aufgenommen habe, \nganz oder überwiegend um die Betreuung ihrer Tochter gekümmert. \n\n10\n\nDie Klägerin erhob am 3. April 2006 Widerspruch, den die C. E. mit \nWiderspruchsbescheid vom 28. September 2006 mit der Begründung zurückwies, der \nWiderspruch sei zwar ungeachtet dessen, dass die Klägerin das Widerspruchsschreiben nicht \nunterzeichnet habe, zulässig. Der Widerspruch sei aber unbegründet. Der \nWiderspruchsbescheid wurde der Klägerin am 20. Oktober 2006 zugestellt.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 17. November 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, \nsie sei schon vor der Geburt ihrer Tochter mit deren Vater, ihrem damaligen Lebensgefährten, \nin den P. gezogen. Dort habe sie sich um ihre Tochter gekümmert. Die Fortsetzung ihres \nStudiums im Wintersemester 1997/1998 sei an ihrem Wohnsitz im P. und der Betreuung \nihrer Tochter gescheitert. Nach der Trennung von ihrem Lebensgefährtin im August 1998 sei \nsie mit ihrer Tochter zu ihren Eltern nach H. gezogen und habe sich zum Wintersemester \n1998/1999 erneut an der V. C1. eingeschrieben. Leistungsnachweise habe sie \naber auch in diesem Semester nicht erbringen können, weil sich ihre Eltern aufgrund eigener \nBerufstätigkeit nicht um ihre - der Klägerin - Tochter hätten kümmern können. Um ihren \neigenen und den Lebensunterhalt ihrer Tochter zu finanzieren, habe sie dann im April 1999 \neine Tätigkeit auf Teilzeitbasis als Lehrerin für Deutsch als Fremdsprache bei der \nB2. in C1. begonnen. Nachdem sie ihre Tochter ab dem 1. August 1999 in \neiner Kindertagesstätte habe unterbringen können, habe sie ihr Studium wieder \naufgenommen.\nNachdem ihr von den zuständigen Beratungsstellen der V. C1. und der \nC. E2. mitgeteilt worden sei, für eine Anerkennung des von ihr im August \n2002 erlangten Magisterabschlusses als Erste Staatsprüfung müsse sie zwei weitere Semester \nin den Lehramtsstudiengängen Deutsch und Spanisch absolvieren, habe sie entsprechende \nStudiengänge in C1. (Deutsch) und an der V. Q. (Spanisch) belegt. Bei der \nPrüfung, welche bereits erbrachten Studienleistungen anerkannt werden könnten, habe man \nsie dann auf die Möglichkeit hingewiesen, unmittelbar eine Anerkennung ihres \nMagisterabschlusses als Erstes Staatsexamen zu erreichen.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid der C. E. vom 1. März 2006 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 28. September 2006 aufzuheben und den \nBeklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden.\n\n14\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung führt der Beklagte aus, über den 31. März 1999 hinaus habe die \nKlägerin sich nicht ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet. Es habe \nvielmehr eine weitgehende Erwerbstätigkeit vorgelegen. Im Übrigen sei die \nKinderbetreuung durch die Klägerin auch nicht ursächlich für die Verzögerung der \nEinstellung gewesen. Die Klägerin habe von 1988 bis 1992 Archäologie und \nEthnologie studiert; außerdem habe sie ihr Magisterstudium in den Jahren 1995 und \n1996 durch zwei Urlaubssemester für Auslandsstipendien unterbrochen. Diese \nUmstände seien entscheidend für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze \ngewesen. \n\n17\n\nAuf Anfrage des Gerichts teilte die B1. , Kreisverband C1. e. V., mit \nSchreiben vom 12. August 2008 mit, eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft werde bei ihr mit 30 \nUnterrichtsstunden beschäftigt. Mit einer Vor- und Nachbereitungszeit ergebe sich so eine \nAnstellung mit 38,5 Stunden.\n\n18\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nund die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Personalakte der Klägerin \nverwiesen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit \neinverstanden waren, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n22\n\nDie Klage hat in vollem Umfang Erfolg. \n\n23\n\nSie ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Ablehnung der von \nder Klägerin erstrebten Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist \nrechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat \neinen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag, zur Beamtin auf Probe ernannt zu \nwerden, erneut entschieden wird.\n\n24\n\nArt. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und die zur Konkretisierung dieser Norm \nergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 des \nLandesbeamtengesetzes - LBG -) stellen die Einstellung oder Übernahme in ein \nBeamtenverhältnis in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn, der dabei den \nGrundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist des \nWeiteren abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu \ndenen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. \nGemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1 der Verordnung über die \nLaufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - \nLVO NRW) darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das \n35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. \n\n25\n\nEntgegen der Ansicht des beklagten Landes scheitert eine Verbeamtung der \nKlägerin nicht an der Überschreitung der Höchstaltersgrenze. \n\n26\n\nAllerdings hat die Klägerin die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren bereits am 14. \nJuni 2003 und damit zwei Jahre, zwei Monate und acht Tage vor ihrer unbefristeten \nEinstellung in den Schuldienst des beklagten Landes zum 22. August 2005 \nüberschritten. Die Höchstaltersgrenze konnte jedoch in ihrem Fall gemäß § 6 Abs. 1 \nSatz 3 LVO NRW überschritten werden. \n\n27\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW darf die Altersgrenze im Umfang der \nVerzögerung, höchstens um drei Jahre, überschritten werden, wenn sich die \nEinstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der \ntatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat. Maßgeblich für \ndie individuell zulässige Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist nicht der Umfang \nder Kinderbetreuungszeiten, sondern der Umfang der durch die Kinderbetreuung \nbedingten Verzögerung der Einstellung. Entscheidend ist also, ob der Bewerber -\n hätte er keine Verzögerung seiner Ausbildung infolge der Kinderbetreuung \nhinnehmen müssen - seine Ausbildung vor Vollendung des 35. Lebensjahres \nabgeschlossen hätte und vor Erreichen der Höchstaltersgrenze eingestellt worden \nwäre. Dass der Laufbahnbewerber bei Eintritt des Verzögerungstatbestandes seine \nAusbildung - einschließlich des Zweiten Staatsexamens - bereits vollständig \nabgeschlossen hatte, ist nicht erforderlich.\n\n28\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 30. Mai 2008 - 6 A 4814/04 -, juris; ständige \nRechtsprechung.\n\n29\n\nDie Klägerin hat nach ihrem vom Beklagten unwidersprochen gebliebenen \nVortrag und belegt durch die Erziehungsgeldbescheide des I. B. für \nW. und T1. , durch Beurlaubungsbescheinigungen der V. C1. \nsowie durch entsprechende Lehrveranstaltungs- und Leistungsnachweise ihre \nTochter N. T. seit deren Geburt am ................. zumindest bis zur Aufnahme in \neine Kindertagesstätte am 1. August 1999 tatsächlich betreut und infolgedessen ihr \nStudium nicht in nennenswertem Umfang betreiben können. Unerheblich ist in \ndiesem Zusammenhang, dass die Klägerin ihr Studium im Wintersemester \n1997/1998 und im Wintersemester 1998/1999 ruhen ließ, ohne beurlaubt zu sein. \nDenn: \"Für die Annahme einer zumindest überwiegenden Kinderbetreuung (...) \nwährend eines Studiums ist dessen förmliche Unterbrechung etwa durch Nutzung \nvon Urlaubssemestern oder gar Exmatrikulation keine konstitutive Voraussetzung. \nEine förmliche Unterbrechung kann lediglich die Beweisführung erleichtern, dass \neine Kinderbetreuung in einem für § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW relevanten Umfang \nstattgefunden hat. Der jeweilige Bewerber kann allerdings (...) auch ohne eine solche \nDokumentation glaubhaft darlegen, dass er sich ganz oder überwiegend der \nKinderbetreuung gewidmet hat.\"\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 -, \njuris.\n\n31\n\nOhne die Zeit der Kinderbetreuung und die daraus resultierende \nAusbildungsverzögerung hätte die Klägerin ihr Magisterstudium etwa in der ersten \nJahreshälfte 2000 beendet und wäre, auch wenn sie nach der noch erforderlichen \nAnerkennung ihres Magisterabschlusses als Erste Staatsprüfung erst zu Beginn des \nJahres 2001 ihren Vorbereitungsdienst hätte aufnehmen können, zum \nSchuljahresbeginn 2003 und damit vor der Vollendung ihres 35. Lebensjahres \neingestellt worden.\n\n32\n\nEine Berücksichtigung der infolge der Betreuung ihrer Tochter entstandenen \nVerzögerungen in der Berufsausbildung und Berufsaufnahme der Klägerin scheitert \nnicht daran, dass diese für das spätere Überschreiten der Höchstaltersgrenze nicht \nkausal waren. Allerdings setzt die Möglichkeit einer Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO voraus, dass sich die Einstellung \n\"wegen\" der in der Bestimmung angesprochenen Sachverhalte, also deshalb \nverzögert hat, weil Kinder geboren und betreut wurden. Diese Sachverhalte müssen \ndanach die entscheidende (unmittelbare) Ursache für die verzögerte Einstellung sein. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -; siehe \nauch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juli 2000 - \nBVerwG 2 C 21.99 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2001, 32.\n\n34\n\nDie Kausalität ist infolgedessen zu verneinen, wenn nach der Zeit einer \nKinderbetreuung andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände bzw. \nvermeidbare Verzögerungen die Einstellung hinausgeschoben haben. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2008 - 6 A 4814/04 -, juris, \nm.w.N.\n\n36\n\nDie Tätigkeit der Klägerin bei der B1. in C1. führt nicht zu einer \nsolchen Kausalitätsunterbrechung. Nach den vorgelegten Honorarabrechnungen und \nbestätigt durch die von ihr vorgelegten Einkommensteuerbescheide war die Klägerin \nals Lehrkraft für das Fach Deutsch im Jahr 1999 mit durchschnittlich neun \nUnterrichtsstunden, im Jahr 2000 mit ca. drei, im Jahr 2001 mit knapp sechs und im \nJahr 2002 wieder mit etwa neun Stunden wöchentlich für die B1. tätig. \nSelbst wenn diese Tätigkeit ihr Studium weiter verzögert haben sollte, beruhten diese \nVerzögerungen zum einen mittelbar auf dem Umstand, dass sie ihre Tochter zu \nbetreuen und auch für deren Unterhalt aufzukommen hatte. Die Klägerin hat sich \ndurch ihre Lehrtätigkeit für die B1. nicht beruflich neu orientiert mit dem \nZiel, unabhängig von ihrer bisherigen Ausbildung eine Erwerbstätigkeit \naufzunehmen; sie hat mit Deutsch bzw. Deutsch als Fremdsprache vielmehr Fächer \nunterrichtet, die sie auch studierte. Zum anderen ging mit dieser Erwerbstätigkeit nur \nein zeitlicher Aufwand einher, der den Umfang einer Halbtagsbeschäftigung jederzeit \ndeutlich unterschritten hat. Nach der Stellungnahme der B1. vom \n12. August 2008 hat eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft bei ihr 30 Unterrichtsstunden \nzu leisten, sodass die von der Klägerin von 1999 bis 2002 im Jahresdurchschnitt \nmaximal unterrichteten neun Wochenstunden weniger als einem Drittel einer \nVollzeitlehrtätigkeit entsprechen.\n\n37\n\nSoweit die Klägerin im Jahr 2003 überhälftig beschäftigt war, unterbricht dies den \nUrsachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung \nebenfalls nicht. Die Klägerin hat dazu glaubhaft dargelegt, dass das von ihr nach \nihrer Magisterprüfung im August 2002 begonnene Studium in C1. und Q. \nsich im weiteren Verlaufe des Jahres 2002 als für eine Anerkennung des \nMagisterabschlusses als Erste Staatsprüfung nicht erforderlich herausstellte. \nDementsprechend hat die Klägerin im Januar 2003 ohne den Nachweis weiterer \nStudienleistungen bei der C. E2. die Anerkennung als Erste \nStaatsprüfung beantragt und sich, nachdem dies im Juli 2003 erfolgt war, um \nAufnahme in den Vorbereitungsdienst zum 1. Februar 2004 bemüht. Ihre Tätigkeit für \ndie B1. im Jahre 2003 konnte damit schon deshalb nicht zu einer \nunabhängig von der Kinderbetreuung verursachten Verzögerung ihrer \nBerufsausbildung und Einstellung führen, weil es - objektiv und ex post betrachtet - \nkeines weiteren Studiums bedurfte und eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst \nnach Erlass des Anerkennungsbescheides erst zum 1. Februar 2004 erfolgen \nkonnte. Aufgrund der ihr zunächst unrichtig erteilten Auskünfte stellt auch die \nTatsache, dass sie erst im Januar 2003 die Anerkennung ihrer Magisterprüfung als \nErste Staatsprüfung beantragte, keinen von ihr zu vertretenden, die Einstellung - \nweiter - verzögernden Umstand dar. Außerdem hätte die Klägerin auch dann, wenn \nsie unverzüglich nach ihrer am 30. August 2002 abgelegten Magisterprüfung deren \nAnerkennung beantragt hätte, die bereits im August 2002 ablaufende Frist für die \nBewerbung zum am 1. Februar 2003 beginnenden Vorbereitungsdienst nicht mehr \nwahren können. Dies gilt mit Blick darauf, dass die Anerkennung ihres \nMagisterabschlusses durch die C. E2. immerhin sechs Monate in \nAnspruch genommen hat, auch dann, wenn sie alle weiter erforderlichen Unterlagen \nbereits im Vorfeld der Magisterprüfung hätte zusammentragen und einreichen \nkönnen. \n\n38\n\nDass die Klägerin zwischen 1988 und 1992 Archäologie und Ethnologie studiert \nund ihr 1993 aufgenommenes Studium der Fächer Deutsch und Spanisch in den \nJahren 1995 und 1996 jeweils durch zwei Auslandssemester unterbrochen hat, \nvermag den Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Überschreitung \nder Höchstaltersgrenze schon deshalb nicht zu unterbrechen, weil diese Umstände \nbereits vor dem Verzögerungstatbestand, nämlich vor der Geburt ihrer Tochter N. \nT. am............. , eingetreten waren. \n\n39\n\nDass die Klägerin auch bei einer nicht verzögerten Ausbildung nicht vor \nErreichen der Höchstaltersgrenze eingestellt worden wäre, ist vom Beklagten weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n40\n\nDem Erfolg der Klage steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin \ninzwischen 40 Jahre alt ist und die Höchstaltersgrenze damit um mehr als drei Jahre \nüberschritten hat. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO kann auf Antrag der obersten \nDienstbehörde eine Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze \nzugelassen werden. Durch eine solche Ausnahme lässt sich dem Umstand \nRechnung tragen, dass die Klägerin bei der Einstellung in den öffentlichen \nSchuldienst des beklagten Landes zum 22. August 2005 - damals war sie erst 37 \nJahre alt - in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen werden können, \ndies aber auf Grund rechtlich nicht tragfähiger Erwägungen unterblieben ist.\n\n41\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 6.98 -, \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 132, und vom \n20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305. \n\n42\n\nDie Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250125","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-11-10/4-k-3459-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250125","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250125","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-11-10/4-k-3459-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250125","retrieved":"2026-07-09 02:12:27.857545+00:00"}}