{"status":"available","doknr":"OLD250152","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:1107.6K443.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-11-07","aktenzeichen":"6 K 443/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 21.11.1980 geborene Kläger erwarb im Juni 2006 am Westfalen-Kolleg in \nM. die Fachhochschulreife. Seit September 2007 besucht er die Verwaltungs- und \nWirtschaftsakademie P. -M1. e.V. in C1. , wo er den Abschluss eines \nBetriebswirts (VWA) anstrebt. Die Ausbildung wird voraussichtlich am 31.08.2010 beendet \nsein.\n\n3\n\nAm 08.08.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung der Ausbildung an \nder Akademie nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung - \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - (AFBG) durch Übernahme der Lehrgangsgebühren \ni.H.v. insgesamt 7.020,00 EUR (sechs Semester, je 1.170,00 EUR). Dem Antrag fügte er die \nRahmenstudienordnung und die vorläufige Prüfungsordnung der Akademie bei. Nach § 16 \nder vorläufigen Prüfungsordnung erwirbt der Kläger nach Abschluss der Ausbildung bei \nerfolgreicher Prüfung ein Akademie-Diplom zum Betriebswirt (VWA).\n\n4\n\nMit Bescheid vom 07.01.2008 lehnte die Beklagte die Förderung der Ausbildung nach \ndem AFBG mit der Begründung ab, die Fortbildungsmaßnahme genüge nicht den \nAnforderungen des § 2 Abs. 1 AFBG. Die Fortbildungsmaßnahme bereite auf den Abschluss \ndes Betriebswirts (VWA) vor, die hierbei abzulegende Prüfung (Zertifikatsprüfung) richte \nsich nach einer internen Prüfungsordnung. Der angestrebte Abschluss sei kein Abschluss auf \nder Grundlage des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung und auch kein \ngleichwertiger Abschluss nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, wie es nach § 2 \nAbs. 1 AFBG für eine Förderungsfähigkeit erforderlich sei. \n\n5\n\nAm 08.02.2008 hat der Kläger Klage erhoben.\nZur Begründung macht er geltend, die gesetzlichen Kriterien der Förderungsfähigkeit seiner \nFortbildungsmaßnahme seien erfüllt; insbesondere entspreche die vorläufige Prüfungsordnung \nder Akademie der vom Innenminister NW anerkannten Rahmenprüfungsordnung. Die \nQualität der Ausbildung an der Akademie genieße schon seit 13 Jahren hohe Anerkennung in \nder örtlichen Wirtschaft, so dass der Abschlussprüfung an der Akademie der gleiche \nStellenwert wie eine öffentlich-rechtliche Prüfung zukomme.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.01.2008 zu \nverpflichten, ihm die beantragte Förderung nach dem AFBG für die \nAusbildung zum Betriebswirt (VWA) an der Verwaltungs- und \nWirtschaftsakademie P. -M1. e.V. zu bewilligen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 01.09.2008 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter \nals Einzelrichter übertragen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg.\n\n14\n\nDer die Förderung der Fortbildungsmaßnahme versagende Bescheid der \nBeklagten vom 07.01.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte \nFörderungsanspruch nicht zu.\n\n15\n\nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nAFBG. Nach dieser Vorschrift ist förderungsfähig die Teilnahme an \nFortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen \nRichtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der \nGrundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG - und der §§ 42, \n45 und 122 der Handwerksordnung - HandwO -, auf gleichwertige Abschlüsse nach \nbundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den \nWeiterbildungsrichtlinien der deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf \nFortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an \nanerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten.\n\n16\n\nVon vornherein auszuscheiden sind im vorliegenden Verfahren die beiden letzten \nAlternativen, da es offensichtlich weder um eine Fortbildung im Gesundheitswesen \nnoch um eine Fortbildung an einer anerkannten Ergänzungsschule gemäß staatlich \ngenehmigter Prüfungsordnung geht.\n\n17\n\nAber auch die beiden ersten Alternativen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG sind \nnicht einschlägig. \nEs ist offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass die hier in \nRede stehende Fortbildungsmaßnahme weder auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung \nzu einem Abschluss auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 BBiG oder der §§ 42, \n45, 51 a und 122 HandwO vorbereitet. \nDie Fortbildungsmaßnahme bereitet aber auch nicht auf einen gleichwertigen \nAbschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung vor (§ 2 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 2 2. Alternative AFBG). Das AFBG verlangt in dieser Vorschrift nicht lediglich \ndie Gleichwertigkeit der Fortbildungsmaßnahme an sich, sondern eine Vorbereitung \nauf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen. Eine \nGleichwertigkeit in diesem Sinne ist nur bei einem in Rechtsvorschriften geregelten \nAbschluss mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung nach Bundes-, Landes- oder \nKammerrecht gegeben. Nicht in solchen Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse, \nwie etwa Zertifikate privater Bildungsträger (so im Falle des Klägers), erfüllen diese \nVoraussetzungen nicht, so dass eine Förderung der Fortbildungsmaßnahme auf der \nGrundlage von § 2 Abs. 1 AFBG ausscheidet.\n\n18\n\nVgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2006 - 7 S \n1666/05 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 04.06.2003 - AN 2 K 03.00075 -, \njuris; Trebes/Reifers, AFBG, Kommentar, Stand: Mai 2008, § 2 Anm. 2.2.3 \nm.w.N.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die weiteren \nNebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250152","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-11-07/6-k-443-08","cited_norms":[{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250152","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250152","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-11-07/6-k-443-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250152","retrieved":"2026-07-09 02:12:30.620247+00:00"}}