{"status":"available","doknr":"OLD250526","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:1024.8K3230.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-10-24","aktenzeichen":"8 K 3230/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung wird zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet.\n\n3\n\nZutreffend hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Festsetzung der \naus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 Abs. 1 RVG eine \nAnrechnung einer Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die im \ngerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr vorgenommen, weil der \nKläger bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren von seinem \nProzessbevollmächtigten vertreten wurde. Diese Vorgehensweise findet ihre Stütze \nin Abs. 4 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 3 VVRVG, wonach die Geschäftsgebühr zur \nHälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die \nVerfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, soweit wegen \ndesselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Die Anwendung \ndieser Bestimmungen hat zur Folge, dass die aus der Prozesskostenhilfe von der \nStaatskasse an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zahlende Vergütung \num eine anteilige Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,75 zu vermindern \nist.\n\n4\n\nDie vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr \nberuht auf der Erwägung, dass der Anwalt, der für seinen Mandanten im \nVerwaltungsverfahren schon tätig war und hierfür eine Geschäftsgebühr erhält, \nbereits in die Materie eingearbeitet ist, wenn sich bei gleichem Gegenstand ein \ngerichtliches Verfahren anschließt. In diesen Fällen erhält der Anwalt von seinem \nMandanten die Geschäftsgebühr sowie die um die anteilige Geschäftsgebühr \nverminderte Verfahrensgebühr. Die Regelung soll den Mandanten vor zu hohem \nRechtsanwaltshonorar und insbesondere davor schützen, dass der Rechtsanwalt \nallein im Hinblick auf seinen Vergütungsanspruch ein rechtliches Verfahren einleitet. \n\n5\n\nVgl. Bayersicher VGH, Beschluss vom 10.07.2006 - 4 C 06.1129 -,\nNJW 2007 170; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 28.03.2008 - 10 OA 143/07 -.\n\nHierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom \n10.09.2008 selbst zu Recht hingewiesen. Aus der Gesetzesbegründung zum \nKostenrechtsmodernisierungsgesetz ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber mit \nBlick auf einen erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und \nVorbereitungsaufwand des schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür \nvergüteten Prozessbevollmächtigten dessen gerichtliche Verfahrensgebühr bereits in \nihrer Entstehung um den in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG beschriebenen Teil der \nvorprozessual verdienten Gebühren kürzen wollte. Es besteht kein Anlass, insofern \nvon einem korrekturbedürftigen Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei \nAbfassung der genannten Anrechnungsbestimmung auszugehen. \n\n6\n\nSo BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07 -, \naufgerufen in juris.\n\n7\n\nVielmehr sollte eine vormals bestehende nicht zu rechtfertigende \nGleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, \nmit dem Rechtsanwalt, der bereits außergerichtlich tätig gewesen ist und deshalb mit \nder Angelegenheit vertraut ist, beseitigt werden. Eine Kostenfestsetzung ohne \nanteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr hätte nämlich zur Folge, dass der im \nKostenpunkt unterlegene Beteiligte entweder dem im Verwaltungsverfahren \nvorbefassten Rechtsanwalt mit dem überschießenden Betrag ein vom Gesetz nicht \nvorgesehenes Erfolgshonorar verschafft oder entgegen der gesetzlichen Regelung \ndie vom obsiegenden Beteiligten allein zu tragende Geschäftsgebühr anteilig \nerstattet. \n\n8\n\nSo Niedersächsisches OVG, a.a.O. und Beschluss vom 17.04.2008\n- 7 OA 51/08 -, aufgerufen in juris.\n\n9\n\nGründe dafür, dass die von diesem Zweck getragene Anrechnungsregelung im \nProzesskostenhilfeverfahren keine Anwendung finden soll, sind nicht zu erkennen. \nSelbst wenn man die Auffassung teilt, dass die Regelung nur das Innenverhältnis \nzwischen Mandant und Anwalt betrifft, \n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.04.2006 - 7 E 410/06 - \nin: NJW 2006, S. 1991,\n\n10\n\nso ist dies gerade berührt, denn die Staatskasse tritt mit der Gewährung der \nProzesskostenhilfevergütung an die Stelle des Bedürftigen, gegenüber dem \nbeauftragten Anwalt zahlungspflichtigen Mandanten (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). \nEine andere Betrachtungsweise würde auch zu dem kaum gewollten Ergebnis \nführen, dass der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die \nvolle Geschäftsgebühr auch dann von der Landeskasse beanspruchen könnte, wenn \ndie bedürftige Partei ihm die Geschäftsgebühr bereits in voller Höhe bezahlt hat. Er \nkönnte sich dann finanziell besser stehen, als wenn er eine nicht bedürftige Partei \nvertreten hätte. Dieses Ergebnis lässt sich nur dadurch vermeiden, dass die \nAnrechnungsregelung Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG auch im Rahmen der \nProzesskostenhilfevergütung Anwendung findet.\n\n11\n\nSo Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2007 \n- 13 Ta 181/07 -.\n\n12\n\nAuch das Niedersächsische OVG vertritt die Auffassung, die die Kammer teilt, \ndass auch im Prozesskostenhilfeverfahren die beschriebene Anrechnungsregelung \nzur Anwendung kommen muss. Andernfalls wäre von der Staatskasse an den \nRechtsanwalt unvermindert eine Verfahrensgebühr zu zahlen und die (nur im \nInnenverhältnis von Anwalt und Mandant zur Anwendung gelangende) Anrechnung \nkönnte sich nur noch dergestalt auswirken, dass der Anwalt seinem \nprozesskostenhilfeberechtigten Mandanten die für die außergerichtliche Vertretung \nangefallene Geschäftsgebühr anteilig - nämlich in Höhe des \nAnrechnungsbetrages - erstattet. Im Ergebnis würden dem Mandanten dann über die \nProzesskostenhilfe außergerichtliche Anwaltskosten erstattet. Dem diene die \nProzesskostenhilfe jedoch ersichtlich nicht. Außerdem käme es im Falle der \nGewährung von Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts zu \neiner weiteren Widersprüchlichkeit. Der Mandant hätte nämlich grundsätzlich \nlediglich die Beratungshilfegebühr nach Nrn. 2500 VV zu tragen, während der Anwalt \ndie Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV aus der Staatskasse erhalte. Würde man in \ndieser Situation gleichwohl eine Anrechung nur im Verhältnis zwischen Anwalt und \nMandant verwirklichen wollen, hätte dies zur Folge, dass eine anteilige \nGeschäftsgebühr an den Mandanten zu erstatten wäre, die dieser gar nicht entrichtet \nhabe, sondern von der Staatskasse im Wege der Beratungshilfe an den Anwalt \ngezahlt worden sei. Die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr könne mithin bei \nder Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein anschließendes gerichtliches \nVerfahren nur über eine entsprechende Kürzung der Vergütung aus der Staatskasse \nsinnvoll verwirklicht werden. \n\n13\n\nSo Niedersächisches OVG, Beschluss vom 25.04.2008\n- 13 OA 63/08 -, aufgerufen in juris.\n\n14\n\nOb der Anwalt vorprozessual in einem förmlichen Verwaltungsverfahren tätig \ngeworden ist, oder ob ein solches Verwaltungsverfahren förmlich nicht \nvorgeschrieben ist, er aber gleichwohl vorprozessual außergerichtlich tätig geworden \nist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn in beiden Fällen wird eine \nGeschäftsgebühr fällig, die auf die Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen ist. \nDarauf, ob der Prozessbevollmächtigte diese Geschäftsgebühr bereits vom Kläger \ntatsächlich erhalten hat, kommt es schon nach dem Wortlaut der \nAnrechnungsregelung nicht an. Hierfür ist es auch ohne Bedeutung, ob die \nGeschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu \nerstatten oder ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. \n\n15\n\nSo BGH, Beschluss vom 22.01.2008, a.a.O.\n\n16\n\nNach alledem hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu Recht eine \nGeschäftsgebühr in Höhe des Gebührensatzes von 0,75 angerechnet. Nach seinen \nAngaben ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht im Wege der \nBeratungshilfe tätig geworden. Zur Gebührenhöhe der Geschäftsgebühr hat der trotz \nder ihm insoweit eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung keine Angaben gemacht. \nDeshalb ist die Zugrundelegung des höchstmöglichen Anrechnungswertes nach \nVorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV vorliegend nicht zu beanstanden. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250526","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-10-24/8-k-3230-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250526","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250526","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-10-24/8-k-3230-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250526","retrieved":"2026-07-09 02:13:03.868210+00:00"}}