{"status":"available","doknr":"OLD250613","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:1022.11K2288.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-10-22","aktenzeichen":"11 K 2288/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2.1.2006 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 27.6.2006 verpflichtet, der Klägerin die am 6.10.2005 \nbeantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dreier \nWindenergieanlagen zu erteilen. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windfarm mit drei \nWindenergieanlagen auf den Grundstücken Gemarkung P. , Flur 4, Flurstück 19 \nund 31 sowie Flur 3, Flurstück 13 in E2. -P. . Die Standorte liegen innerhalb \neiner im Flächennutzungsplan der Stadt E2. in der Fassung seiner am \n19.5.2005 beschlossenen 25. Änderung dargestellten Konzentrationszone zur \nNutzung von Windenergie, jedoch außerhalb der im Bebauungsplan Nr. 83 \n\"Windpark P. \" vom 20.6.2008 festgesetzten Baufenster. \n\n3\n\nDer 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt E2. lag ein \nPlanungskonzept zugrunde, nach dem das gesamte Stadtgebiet im Hinblick auf die \nEignung für die Nutzung von Windenergie untersucht wurde und anhand \nverschiedener Prüfkriterien der Kategorie A (Ausschlusskriterium), B \n(Abwägungskriterium) und G (Gunstkriterium) mögliche Vorrangzonen \nherausgearbeitet wurden. Zu den Ausschlusskriterien zählten dabei Mindestabstände \nzu Naturschutzgebieten, zu faunistisch bedeutsamen Flächen, Biotopen, \nNaturdenkmälern sowie Wohnbauflächen, Erholung und Verkehr. Zu den \nAbwägungskriterien gehörten u.a. das Landschaftsbild, der Erholungswert, die \nEigenschaft als Fläche von besonderer Bedeutung für das Biotopverbundsystem \noder auch die bisherige Darstellung als gewerbliche Baufläche. Als \nAusschlusskriterium lag der Entscheidung über die 25. Änderung des \nFlächennutzungsplanes zudem zugrunde, dass die Untergrenze von \nWindenergieanlagen pro Windfarm bei drei Anlagen liegen müsse, die Obergrenze \nbei zehn plus/minus zwei Anlagen. Die ursprünglich vorgesehene Höhenbegrenzung \nauf 100 m wurde dagegen fallengelassen. \n\n4\n\nDie eigentliche Untersuchung des Stadtgebietes, die sich der Rat der \nBeigeladenen ausweislich des Erläuterungsberichts bei der Entscheidung über die \n25. Änderung des Flächennutzungsplanes anschloss, wurde durch das Büro X1. \ndurchgeführt. Im Untersuchungsbericht wird insoweit u.a. hinsichtlich der \nGrößenvorgabe festgehalten, dass \"der wertvolle Freiraum von E2. \" nicht durch \neine Maximalplanung überstrapaziert werden solle und deshalb Untergrenzen und \nObergrenzen zulässiger WEA darzustellen seien. Im Einzelnen wurden die nach \nAnwendung der Ausschlusskriterien hinsichtlich vorhandener Naturschutzgebiete u.ä. \nverbliebenen potenziellen Standortbereiche im Einzelnen untersucht, wobei \"aus \nGründen der städtebaulichen Entwicklung und des Schutzes des Landschaftsbildes \nalle Bereiche, die zu klein sind, um mindestens drei Windenergieanlagen aufnehmen \nzu können, als nichtgeeignet für die Darstellung als Konzentrationszonen für WEA \n(gelten), so dass hierfür ausschließlich die hinreichend großen Bereiche infrage \nkommen. Ausnahmen (seien) möglich, wenn mehrere der kleineren potenziellen \nStandortbereiche einander benachbart liegen.\" \n\n5\n\nInsgesamt wurden Betrachtungsräume A bis P untersucht, wobei zunächst \nmögliche Konfliktbereiche mit der bisherigen Landschaftsgestaltung - insbesondere \ndes Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes - geprüft wurden. Schließlich \nerfolgte die Beurteilung eines möglichen Aufstellungsmusters von WEA innerhalb der \npotenziell geeigneten Vorrangflächen, um unter Berücksichtigung der zuvor \nuntersuchten Aspekte sicherzustellen, dass die städtebaulich beabsichtigte \nKonzentrationswirkung von WEA durch das Aufstellen von mindestens drei Anlagen \nim räumlichen Zusammenhang möglich ist. Aufgrund dieses Kriteriums wurden \nmehrere potenziell geeignete Vorrangflächen im Ergebnis nicht berücksichtigt. \nInsgesamt wurden zwei Vorrangflächen ermittelt, die jeweils erst durch \nZusammenfassung zweier prinzipiell geeigneter, jedoch wegen ihrer Größe für sich \ngenommen nicht zu berücksichtigender Betrachtungsbereiche darstellbar wurden. \nDie hier interessierenden potenziell geeignete Vorrangflächen G und H der \nFlächennutzungsplanung, die für sich genommen das Ausschlusskriterium der \nMinimalbebauung mit drei WEA nicht erfüllten, wurden dabei als eine gemeinsam \ntatsächlich geeignete Fläche ausreichender Größe eingestuft. Die beiden \nVorrangflächen seien lediglich durch die M. getrennt, lägen im Übrigen jedoch so \ndicht beieinander, dass sie als gemeinsame Konzentrationsfläche ausgewiesen \nwürden. \n\n6\n\nAm 30.6.2005 beschloss der Rat der Beigeladenen nach Inkrafttreten der 25. \nÄnderung des Flächennutzungsplanes, u.a. für das hier fragliche Gebiet einen \nBebauungsplan aufzustellen und zugleich eine Veränderungssperre für einen \nZeitraum von zwei Jahren seit Inkrafttreten der Satzung zu erlassen. Die Satzung trat \nmit Bekanntmachung am 1.7.2005 in Kraft. \n\n7\n\nAm 6.10.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei \nWindkraftanlagen des Typs Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 108,30 m, einem \nRotordurchmesser von 82 m und einer Gesamthöhe von 149,30 m am o.g. Standort \ninnerhalb der Konzentrationszone E2. -P. . Mit einem Schreiben von vor \ndem 25.11.2005, das sich nicht in der Akte befindet, versagte die Beigeladene unter \nHinweis auf die erlassene Veränderungssperre das gemeindliche \nEinvernehmen.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 2.1.2006 lehnte der Rechtsvorgänger der Beklagten die \nErteilung der begehrten Genehmigung ab, weil die Beigeladene das nach § 36 Abs. \n1 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt habe. Der geplante \nStandort liege im planungsrechtlichen Außenbereich in einer Zone, die der \nFlächennutzungsplan der Stadt E2. als Konzentrationszone für \nWindkraftanlagen darstelle. Der Rat der Beigeladenen habe für ihren \nGeltungsbereich die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 83 \"Windpark P. \" \nbeschlossen und gleichzeitig zur Sicherung der Bauleitplanung eine \nVeränderungssperre erlassen. Aufgrund des fehlenden Einvernehmens könne die \nbegehrte Genehmigung nicht erteilt werden. \n\n9\n\nGegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 3.2.2006 Widerspruch \nein. Mit Bescheid vom 27.6.2006 wies die Beklagte den Widerspruch im \nWesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Entgegen der \nAuffassung der Klägerin sei nicht ersichtlich, dass die von der Beigeladenen \nerlassene Veränderungssperre der Klägerin nicht entgegengehalten werden könne \nund die Beigeladene ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt habe. Die \nVeränderungssperre diene der Sicherung des Bebauungsplanverfahrens. \n\n10\n\nUnter dem 14.6.2006 hat der Kläger im Parallelverfahren 11 K 2289/06 einen \nNormenkontrollantrag beim OVG NRW gestellt mit dem Ziel, die Satzung über die \nVeränderungssperre der Stadt E2. für unwirksam zu erklären. Mit Urteil vom \n30.10.2006 - 7 D 68/06.NE - lehnte das OVG NRW den Antrag ab. Die hiergegen \nerhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit \nBeschluss vom 5.2.2007 - 4 BN 4/07 - zurück.\n\n11\n\nNachdem der Rat der Stadt E2. mit Beschluss vom 14.6.2007 die geltende \nVeränderungssperre noch einmal bis zum 1.7.2008 verlängert hatte, beschloss er in \nder Sitzung vom 19.6.2008 den Bebauungsplan Nr. 83 \"Windpark P. \" als \nSatzung. Der Beschluss wurde am 20.6.2008 bekanntgemacht. Der Bebauungsplan \nenthält für den hier interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen folgende \nFestsetzungen: \n\n12\n\nDie beiden Vorrangbereiche des Flächennutzungsplans werden insgesamt als \n\"Sondergebiet Windenergieanlagen und Fläche für die Landwirtschaft (§ 11 Abs. 2 \nBauNVO)\" festgesetzt. In den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen \ninnerhalb des Sondergebiets ist die Errichtung von maximal zwei Windkraftanlagen \nzulässig, deren Höhe 120 m nicht überschreiten darf. Darüber hinaus enthält der \nBebauungsplan verschiedene Festsetzungen zum Schall-, Schattenwurf- und \nEisabwurfschutz. Eine Rückbauverpflichtung wird ebenfalls festgesetzt. Ferner trifft \nder Plan verschiedene gestalterische Festsetzungen zur Form der \nWindenergieanlagen, der Farbgebung, Zuwegung, Einfriedung- und Eingrünung \nsowie zur zulässigen Tages- und Nachtkennzeichnung. \n\n13\n\nNach der Begründung dienen die Festsetzungen des Bebauungsplanes \nhinsichtlich der Zahl der Windenergieanlagen im Wesentlichen dem Tierschutz. Die \nHöhenbegrenzung auf 120 m diene dem Schutz von Vögeln und Fledermäusen \nsowie des Landschaftsbildes und sei auch unter dem Vorsorgeaspekt der \nVermeidung von optisch bedrängenden Wirkungen auf benachbarte Wohnhäuser \ngerechtfertigt. Das eingeholte Wirtschaftlichkeitsgutachten verdeutliche, dass ein \nwirtschaftlicher Betrieb der WEA mit dieser Gesamthöhe möglich sei. Dies gelte auch \nunter Berücksichtigung der im Offenlegungsverfahren erhobenen Einwände der \nKlägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bebauungsplan Nr. 83 und dessen \nBegründung Bezug genommen.\n\n14\n\nBereits am 3.7.2006 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, eine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung für ihre drei in der Konzentrationszone \ngeplanten Windenergieanlagen zu erhalten. Zwar entsprächen die vorgesehenen \nStandorte nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, dieser sei jedoch wegen \nverschiedener Verstöße rechtswidrig und damit nichtig. Er verstoße zunächst gegen \ndes Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, indem er das bereits in der \nFlächennutzungsplanung nur äußerst gering angesetzte potenzielle Gebiet zur \nNutzung von Windenergieanlagen bezogen auf die hier interessierende Teilfläche um \n33 Prozent reduziere. Die Zahl zulässiger Windenergienanlagen werde von drei auf \nzwei reduziert, in der zweiten Konzentrationszone immerhin noch um 17 Prozent. Die \nFestsetzungen sicherten insoweit nicht einmal, dass überhaupt Windenergieanlagen \nerrichtet werden könnten - sie erlaubten etwa gleichermaßen die Errichtung \nlandwirtschaftlicher Gebäude. Darüber hinaus leide der Satzungsbeschluss unter \ndurchgreifenden Abwägungsfehlern. Der Bebauungsplan setze sich bereits nicht \ndamit auseinander, dass die Eigentümer der innerhalb einer Konzentrationszone \ngelegenen Grundstücke grundsätzlich als Folge der Darstellung der \nKonzentrationszone im Flächennutzungsplan berechtigt seien, dort \nWindenergieanlagen zu errichten. Darüber hinaus habe die Beigeladene die seit \nmehr als drei Jahren bekannten konkreten Planungen der Klägerin ignoriert und die \nBaufenster so gelegt, dass diese ihr Ziel nicht erreichen könne. Ein sachlicher Grund \nhierfür sei nicht ersichtlich. Der Wegfall der dritten Anlage sei insbesondere auch \nnicht vor dem Hintergrund eines beabsichtigten Schutzes der Fledermauspopulation \ngerechtfertigt. Ferner sei auch der detaillierte Vortrag der Klägerin hinsichtlich der \n(fehlenden) Wirtschaftlichkeit von Anlagen mit einer Höhenbegrenzung von 120 m \nnicht ausreichend gewürdigt worden. Die Klägerin habe insoweit bereits im Rahmen \nder Öffentlichkeitsbeteiligung ein eigenes Gutachten vorgelegt und auch zu aus ihrer \nSicht bestehenden Mängeln des von der Beigeladenen eingeholten Gutachtens \nStellung genommen. Die Beigeladene habe demnach nicht den ihr von der \nRechtsprechung auferlegten Nachweis der Möglichkeit eines wirtschaftlichen \nBetriebes der Windenergieanlagen selbst geführt, sich jedoch vor allem nicht mit den \nsubstanziierten Einwänden der Klägerin auseinandergesetzt. Weitere Bedenken \nbestünden insoweit, als die Ziffer 9 der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der \nRückbauverpflichtung innerhalb einer Dreimonatsfrist nicht hinreichend bestimmt \noder bestimmbar sei. Auch die gestalterischen Festsetzungen seien von § 86 BauO \nNRW nicht mehr gedeckt, namentlich sei die Festsetzung, dass die WEA baugleich \nauszuführen seien, unzulässig. Dies gelte umso mehr, als maßgeblich die erste \nbaurechtlich genehmigte Anlage sein solle, die tatsächliche Gestaltung des Gebietes \nhänge damit vom Zufall ab. Auch die Regelungen hinsichtlich der Zuwegung zur \nWEA seien unverständlich.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2.1.2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.6.2006 zu verpflichten, der \nKlägerin auf ihren Antrag vom 6.10.2005 eine immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung betreffend Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit drei \nWindenergieanlagen in E2. P. , Gemarkung P. , Flur 4, \nFlurstück 19 und 31 sowie Flur 3, Flurstück 13 zu erteilen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\n die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Genehmigung stehe der für die Beklagte bindende Bebauungsplan Nr. 83 \nder Beigeladenen entgegen. \n\n20\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n21\n\nSie hält die Einwände der Klägerin gegen die Gültigkeit des Bebauungsplanes für \nnicht durchgreifend. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB liege nicht vor. Im Hinblick auf die Zahl der WEA enthalte der \nFlächennutzungsplan keine verbindlichen Regelungen, sondern letztlich nur eine \nZielvorgabe. Es habe sich lediglich um ein Suchkriterium gehandelt und nicht um \neine Darstellung im Flächennutzungsplan selbst. Es könne zwar sein, dass die dem \nBebauungsplan zugrundeliegende Konzentrationszone nicht als solche im \nFlächennutzungsplan dargestellt worden wäre, sondern schon bei der Erarbeitung \nder 25. Änderung als Suchbereich ausgeschieden wäre, wenn man gewusst hätte, \ndas hier keine drei WEA errichtet werden können. Es sei aber ebenso möglich, dass \nman sich auch bei dieser Annahme für eine Abweichung von den o.g. Suchkriterien \nund damit für eine Ausweisung der Fläche als Konzentrationszone entschieden \nhätte, um wenigstens zwei Anlagen zu ermöglichen. Auch die von der Klägerin \nvorgebrachten prozentualen Abweichungen ließen eine Verletzung des \nEntwicklungsgebotes nicht erkennen. In jedem Fall sei eine solche Verletzung hier \njedoch aufgrund des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Die geordnete \nstädtebauliche Entwicklung sei nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus sei es nicht \nabwägungsfehlerhaft, dass die Baufenster des Bebauungsplanes nicht die von der \nKlägerin beabsichtigten Standorte berücksichtigten. Die Stadt E2. habe nicht für \ndie Klägerin zu planen gehabt, sondern eine Angebotsplanung erstellt und insoweit \nihr planerisches Ermessen auszuüben gehabt. Auch die Höhenbegrenzung sei im \nHinblick auf die Wirtschaftlichkeitsberechnungen zulässig und städtebaulich geboten, \ndie Stadt E2. sei nicht verpflichtet gewesen, alle relevanten \nRahmenbedingungen für die Wirtschaftlichkeit des Betriebs einer WEA in die \nAbwägung einzustellen. Der Rat der Beigeladenen habe sich mit der Frage der \nWirtschaftlichkeit auch bei einer Beschränkung der Gesamtanlagen intensiv befasst. \nInsbesondere in der Abwägung des Vortrags sei auf die Argumente der Klägerin \numfangreich eingegangen worden, sie seien im Einzelnen behandelt worden. Der \nRat habe zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung beim maßgeblichen \nSatzungsbeschluss keine Veranlassung gehabt, an der Richtigkeit der im Rahmen \ndes Planverfahrens eingeholten Gutachten zu zweifeln. Die übrigen Bedenken der \nKlägerin lägen neben der Sache. Schließlich sei auch noch darauf hinzuweisen, dass \ndie nicht gesicherte Erschließung der begehrten Genehmigung entgegenstehe. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 11 K 2289/06 sowie des \nVerfahrens 7 D 68/06 NE des OVG NRW und auf die in diesem Verfahren \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug \ngenommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Erteilung \nder begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der ablehnende Bescheid \ndes T. P1. vom 2.1.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten \nvom 27.6.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er war \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die begehrte Genehmigung \nantragsgemäß zu erteilen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n25\n\nRechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die \nerforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf Antrag zu erteilen, wenn \nsichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenen Pflichten erfüllt werden \nund andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der \nErrichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die sich hiernach \nergebenden Genehmigungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.\n\n26\n\nDie Windenergieanlagen, die die Klägerin errichten möchte, sind \nbauplanungsrechtlich an den vorgesehenen Standorten zulässig. Ihnen stehen \nnamentlich nicht die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 83 \"Windpark P. \" \nvom 20.6.2008 entgegen. Der Bebauungsplan ist zumindest wegen eines \nbeachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB \nunwirksam und weist im Übrigen durchgreifende Abwägungsfehler auf. \n\n27\n\nDer Bebauungsplan Nr. 83 der Beigeladenen verstößt gegen das \nEntwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, indem er für die hier maßgebliche \nVorrangfläche P. lediglich Baufenster für zwei Windenergieanlagen vorsieht, \nwährend der Flächennutzungsplan als Ausschlusskriterium zugrundelegte, dass nur \ndann Vorrangzonen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt werden \nkonnten, wenn mindestens drei Windenergieanlagen errichtet werden konnten. \nDarüber hinaus liegt ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot auch darin, dass für \ndie reduzierte Festsetzung von potenziellen Flächen für die Errichtung von \nWindkraftanlagen öffentliche Belange maßgeblich waren, die bereits im Rahmen der \nFlächennutzungsplanung berücksichtigt, gegenüber den Belangen des § 35 Abs. 1 \nNr. 5 BauGB aber zurückgestellt wurden.\n\n28\n\nDas Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verlangt, dass durch die \nFestsetzung eines Bebauungsplans die zugrundeliegenden Darstellungen des \nFlächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht \nwerden. Dieser Vorgang schließt nicht aus, dass die in einem Bebauungsplan zu \ntreffenden Festsetzungen von vorgegebenen Darstellungen des \nFlächennutzungsplans abweichen. Solche Abweichungen sind jedoch nur zulässig, \nwenn sie sich aus dem Übergang in eine konkrete Planungsstufe rechtfertigen und \ndie Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes unberührt lassen. In der Regel \ngehört zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption des \nFlächennutzungsplanes etwa die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander \nund zu den von Bebauung frei zu haltenden Gebieten. \n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6/98 -, NVwZ 2000, 197 f., OVG \nNRW, Urteil vom 12.12.2004 - 7 aD 134/02.NE -, Baurecht 2004, 972 \nff.\n\n30\n\nDaraus folgt, dass die Grenzen des Entwicklungsgebotes bei der Ausweisung \nvon Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan relativ eng sind, weil ihm insoweit \nbereits eine konkretere Planung zugrunde liegen muss. Der Satzungsgeber darf \ndabei zwar auch eine im Flächennutzungsplan ausgewiesene Konzentrationszone \nfür Windenergieanlagen einer andersartigen Nutzung zuführen. Dies kann durch \nÄnderung des Flächennutzungsplans geschehen. Ferner kann die Errichtung von \nWindenergieanlagen in den Konzentrationszonen durch einen Bebauungsplan einer \nFeinsteuerung - beispielsweise Begrenzung der Anlagenhöhe, Festlegung der \nStandorte der einzelnen Anlagen - unterzogen werden. Will die Gemeinde jedoch \ndas dem Flächennutzungsplan zugrundeliegende gesamträumliche Planungskonzept \nverändern, aufgrund dessen die positive Ausweisung von Konzentrationszonen für \ndie Windenergienutzung an einer bestimmten Stelle des Gemeindegebiets mit einer \nAusschlusswirkung für den übrigen Planungsraum verbunden ist, bedarf es hierfür \nder Änderung des Flächennutzungsplanes. \n\n31\n\nOVG NRW, a.a.O., Seite 973.\n\n32\n\nNach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan Nr. 83 bereits deshalb nicht \naus dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen entwickelt, weil er für eine der nur \nzwei im Flächennutzungsplan darstellten Konzentrationszonen lediglich die \nErrichtung von zwei Windenergieanlagen zulässt. Tragendes Kriterium der \nAusweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan war jedoch \nausweislich des Planungskonzepts der Beigeladenen, die von Beginn an verfolgt \nwurde und die auch der Beschlussfassung über die 25. Änderung des \nFlächennutzungsplanes vom 19.5.2005 zugrunde lag, aus städtebaulichen Gründen \nnur Konzentrationszonen darzustellen, wenn dort mindestens drei Anlagen Platz \nfänden. Aus diesem Grund wurden einige der potenziell geeigneten und genauer \nuntersuchten Bereiche im Rahmen der Betrachtung des gesamten \nGemeindegebietes ausschließlich oder vor allem deshalb ausgenommen, weil hier \nallenfalls zwei Windenergieanlagen errichtet werden konnten (z.B. Suchbereiche d, \ne). Die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens abgegebene Einschätzung der \nBeigeladenen, es habe sich insoweit lediglich um ein Suchkriterium gehandelt, \nentspricht daher nicht dem tatsächlichen bzw. dem dokumentierten \nPlanungsverlauf.\n\n33\n\nFür das hier in Rede stehende Gebiet kommt hinzu, dass die Konzentrationszone \nletztlich aus zwei einzeln betrachteten Flächen zusammen gesetzt wurde (Flächen G \nund H). Hiermit wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass im Umfeld beider \nFlächen nur ein begrenztes Konfliktpotenzial für die Ansiedlung von \nWindenergieanlagen gesehen wurde, beide Flächen für sich betrachtet jedoch zu \nklein waren, um die angestrebte Untergrenze von drei WEA aufzunehmen. Aufgrund \nder unmittelbar benachbarten Lage beider Flächen, die nur durch die M. getrennt \nsind, sah das Planungsbüro jedoch die Möglichkeit, insgesamt drei WEA \naufzustellen, die als optisch gemeinsamer Windpark wahrgenommen werden \nkonnten. Vor diesem Hintergrund wurden beide Flächen zur Ausweisung im \nFlächennutzungsplan empfohlen (vgl. Seite 76 bis 78 und 92 des Gutachtens X1. ). \nDiesen Planungsverlauf, den sich der Rat der Beigeladenen ausweislich des \nErläuterungsberichtes zu Eigen machte, haben die Gutachter noch einmal mit \nSchreiben vom 14.6.2007 ausdrücklich bestätigt. Die Ausweisung im \nFlächennutzungsplan erfolgte also konkret nur deshalb, weil in der \nzusammengefassten Zone ausreichend Platz für drei Windenergieanlagen gesehen \nwurde. Gleiches gilt im Übrigen auch für die zweite dargestellte Vorrangzone, die \nsich aus den ehemaligen Suchbereichen b und c zusammensetzt.\n\n34\n\nDer Vortrag der Beigeladenen im Klageverfahren, gegebenenfalls wäre auch \neine Ausweisung erfolgt, wenn nur zwei Windenergieanlagen Platz gefunden hätten, \nist damit gegenstandslos. Im Übrigen änderte dies nichts daran, dass der \nFlächennutzungsplan gerade an dieser Mindestzahl festhielt, die insoweit aus \nstädtebaulichen Gründen eine tragende Rolle spielte. Es ist zwar denkbar, dass eine \nauf anderen Prämissen fußende Flächennutzungsplanung ebenso hätte verfolgt \nwerden können, dies ist jedoch nicht geschehen. Der Bebauungsplan ist aber \njedenfalls kein Mittel, eine solche Alternativplanung im Flächennutzungsplan zu \nersetzen. In diesem Fall hätte die Beigeladene vielmehr eine erneute Änderung ihres \nFlächennutzungsplans einleiten müssen. \n\n35\n\nDarüber hinaus verstößt der Bebauungsplan auch inhaltlich gegen das \nEntwicklungsgebot. Denn die Reduktion vorgesehener Standorte auf zwei \nWindenergieanlagen folgte ausschließlich Erwägungen des Natur - insbesondere des \nVogel- und Fledermausschutzes. Diese Aspekte sind jedoch vom Rat bereits der \nFlächennutzungsplanung zugrunde gelegt worden und konnten damit in der \nBebauungsplanung nicht mehr als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, \nWindenergieanlagen in wesentlichen Teilbereichen der Konzentrationszone völlig \nauszuschließen. Die Beigeladene widerspricht sich selbst bzw. ihrer planerischen \nAbwägungsentscheidung, wenn sie Belange des Naturschutzes bereits im Rahmen \nder Flächennutzungsplanung berücksichtigt und bei der Ausweisung von \nKonzentrationszonen zurückstellt, im Rahmen der Feinsteuerung jedoch diesen \nInteressen wiederum Vorrang vor den Interessen an der Nutzung erneuerbarer \nEnergien gibt. Das gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass sich die Beigeladene \nmit der Ausweisung von Konzentrationszonen das Recht \"erkauft\", das \nGemeindegebiet im Übrigen von Windenergieanlagen frei zu halten. Diesen \"Preis\", \ninnerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen den Belangen des Naturschutzes \nkeinen optimalen Raum mehr geben zu können, muss sie auch im Rahmen des \nBebauungsplanverfahrens zu \"zahlen\" bereit sein. Ansonsten müsste sie auf eine \nplanerische Steuerung insgesamt verzichten.\n\n36\n\nVgl. zur unzulässigen \"Doppelverwertung\" insbesondere OVG NRW, \nUrteil vom 12.2.2004 - 7 aD 134/03 NE -, Baurecht 2004, 973 f.\n\n37\n\nSoweit die Beigeladene in diesem Zusammenhang darauf abstellt, sie habe nicht \ndie gleichen Erkenntnisse doppelt verwertet, sondern nur die im \nBebauungsplanverfahren neu gewonnenen, hat die Kammer bereits im Urteil vom \n6.2.2008 - 11 K 2289/06 - ausgeführt, dass diese zusätzlichen Erkenntnisse bereits \nbei der Flächennutzungsplanung hätten berücksichtigt werden müssen, wenn man \nihnen die im Bebauungsplanverfahren gegebene Bedeutung zumessen wollte. Denn \ndie Frage, ob hier überhaupt eine Eignung als Vorrangfläche für die Errichtung von \nWindenergieanlagen besteht, ist für die Ausweisung von Konzentrationszonen \nwesentlich und damit nicht Gegenstand einer Feinsteuerung durch den \nBebauungsplan. \n\n38\n\nEntgegen der Auffassung der Beigeladenen ist der Verstoß gegen das \nEntwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch vor dem Hintergrund des § \n214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich. Nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist es für die \nRechtswirksamkeit eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn das \nEntwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt worden ist, ohne dass \ndadurch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche \nEntwicklung beeinträchtigt worden ist. Die Verletzung des Entwicklungsgebotes ist \nrechtlich nicht gleichbedeutend mit einer Beeinträchtigung der sich aus dem \nFlächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen Entwicklung. \nAbweichungen des Bebauungsplanes von dem Flächennutzungsplan in einer \nGrößenordnung, die keine Auswirkungen auf dessen städtebauliches \nGesamtkonzept haben, sind aus Gründen der Planerhaltung unbeachtlich. Ob das \nEntwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten ist, beurteilt sich nach \nder planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des \nBebauungsplans. Für die Frage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan \nergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, ist \ndessen planerische Konzeption für den größeren Raum, d.h. für das gesamte \nGemeindegebiet in den Blick zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist auch zu \nprüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung im Rahmen der \nGesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob er seine \nBedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung \n\"im Großen und Ganzen\" behalten oder verloren hat. \n\n39\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6/98 -, NVwZ 2000, \n197 f., OVG NRW, Urteil vom 12.12.2004 - 7 aD 134/02.NE -, Baurecht \n2004, 972 ff.\n\n40\n\nBei der Darstellung von Konzentrationszonen ist dabei auch zu beachten, dass \nderen Ausweisung zur Folge hat, dass außerhalb dieser Bereiche die Errichtung von \nWindenergieanlagen nicht zulässig ist.\n\n41\n\nOVG NRW, o.a.O., Seite 974.\n\n42\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Festsetzung von Baufenstern für lediglich zwei \nWindenergieanlagen auch vor dem Hintergrund des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB \nbeachtlich. Wie bereits ausgeführt, lag der Betrachtung des gesamten \nGemeindegebietes gerade zugrunde, dass keine Flächen ausgewiesen werden \nsollten, die weniger als drei Windenergieanlagen aufnehmen konnten. Dies ist auch \ntatsächlich nicht geschehen. Diese städtebauliche Konzeption des \nFlächennutzungsplanes wird durch den Bebauungsplan schon deshalb verlassen, \nweil unter Zugrundelegung des offenbar dem Bebauungsplan zugrundeliegenden \nMaßstabes auch die Ausweisung von weiteren Konzentrationszonen im Rahmen \neines stimmigen Gesamtkonzeptes hätte erfolgen müssen, dies jedenfalls nicht \nauszuschließen ist. Ggf. wäre sogar auf die Ausweisung von Vorrangzonen \ninsgesamt verzichtet worden. Damit hat die Abweichung auch unmittelbare \nAuswirkungen auf dieses sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende Konzept \nder geordneten städtebaulichen Entwicklung. Entgegen der Auffassung der \nBeigeladenen stellt § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gerade nicht darauf ab, ob eine \ngeordnete städtebauliche Entwicklung abstrakt nicht beeinträchtigt wird, sondern \ndarauf, dass die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete \nstädtebauliche Entwicklung infrage gestellt wird.\n\n43\n\nDer Bebauungsplan Nr. 83 ist darüber hinaus auch deshalb unwirksam, weil \nseine zentrale Festsetzung - in der zeichnerischen Darstellung orange/rot unterlegt - \nin sich widersprüchlich und von der angeführten Rechtsgrundlage nicht gedeckt ist \nund darüber hinaus entgegen der Darstellung im Flächennutzungsplan den Vorrang \nder Nutzung für die Zwecke der Windenergie nicht ausreichend sicherstellt. Im \nErgebnis ist der Bebauungsplan Nr. 83 damit von Anfang an praktisch funktionslos \ngewesen.\n\n44\n\nDer Bebauungsplan Nr. 83 der Beigeladenen setzt für die Konzentrationszonen \ndes geltenden Flächennutzungsplanes ein \"Sondergebiet Windenergieanlagen und \nFläche für die Landwirtschaft (§ 11 Abs. 2 BauNVO)\" fest, innerhalb dessen \nwiederum in zwei Baufenstern die Errichtung baulicher Anlagen zulässig sein soll. \nDie Festsetzung Sondergebiet Windenergieanlagen und Fläche für die \nLandwirtschaft ist als alternative Nutzungsbestimmung jedenfalls nicht hinreichend \nbestimmt und darüber hinaus widersprüchlich. Denn die beiden Nutzungsformen, die \nunterschiedslos für die gesamte Fläche festgesetzt werden, schließen sich \ngegenseitig aus. Denn die Festsetzung \"Fläche für die Landwirtschaft\" nach § 9 Abs. \n1 Nr. 18a BauGB schließt auch die Verwirklichung anderer privilegierter Vorhaben \nnach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 BauGB aus.\n\n45\n\n Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 14.1.2008 - 7 D 12/07.NE.\n\n46\n\nEs ist auch nicht klar, was in einzelnen Bereichen tatsächlich festgesetzt wurde. \nAußerhalb der beiden Baufenster mag dies noch im Sinne einer landwirtschaftlichen \nNutzung auslegbar sein, weil die Nutzung der Windenergie bauliche Anlagen \nnotwendig voraussetzt. Innerhalb der beiden festgesetzten Baufenster gilt dies \njedoch nicht, hier liegt eine echte - und damit unzulässige - Alternativfestsetzung vor. \n\n47\n\nDie gesamte Festsetzung ist jedoch auch unabhängig davon rechtswidrig, weil \ndie Ausweisung einer Fläche für die Landwirtschaft von der Rechtsgrundlage des § \n11 Abs. 2 BauNVO nicht gedeckt ist. Die Festsetzung eines Sondergebietes \"Fläche \nfür die Landwirtschaft\" ist weder in den Regelbeispielen des § 11 Abs. 2 Satz 2 \nBauNVO vorgesehen noch ist sie mit diesen vergleichbar. Auch ist nicht ersichtlich, \ndass die Beigeladene eine entsprechende Planungsabsicht gehabt haben könnte, \nweder aus dem Bebauungsplanverfahren noch aus dem Satzungsbeschluss ergibt \nsich hierzu irgendein Hinweis.\n\n48\n\n Zum Erfordernis einer sogar gesteigerten planerischen Rechtfertigung vgl. \n OVG NRW, Urteil vom 14.1.2008 - 7 D 12/07.NE.\n\n49\n\nSchließlich hat die Klägerin zu Recht gerügt, dass eine solche Festsetzung - ihre \ninhaltliche Gültigkeit unterstellt - auch im Zusammenhang mit den textlichen \nFestsetzungen den Vorrang für die Nutzung von Windenergie nicht hinreichend \nsicherstellt. Denn in den beiden festgesetzten Baufenster ist zwar die Errichtung von \nWindenergieanlagen möglich, genauso jedoch auch die Errichtung von Gebäuden, \ndie der Landwirtschaft dienen. So müsste etwa der Bau eines Stallgebäudes in den \nBaufenstern bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages genehmigt werden, die \nErrichtung einer Windenergieanlage wäre damit ausgeschlossen. Dies ist mit der \nAusweisung von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie, die die \nErrichtung von Windenergieanlagen an anderen Stellen gerade ausschließen soll, \nnicht zu vereinbaren. Im Extremfall könnte dies dazu führen, dass weder innerhalb \nnoch außerhalb der Konzentrationszonen Windenergieanlagen errichtet werden \nkönnen. \n\n50\n\nUnabhängig davon ist eine planerische Rechtfertigung für diese Festsetzung \nweder dem dokumentierten Planungsverfahren zu entnehmen noch konnte der \nVertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hierzu Auskunft geben. \n\n51\n\nUnabhängig davon leidet der Bebauungsplan Nr. 83 auch an mehreren für sich \ngenommen jeweils durchgreifenden Abwägungsmängeln. Die Klägerin rügt zu Recht, \ndass bei der Abwägungsentscheidung nicht berücksichtigt wurde, dass für die von ihr \nvorgesehenen Flächen bereits konkrete Anträge gestellt waren, deren Bearbeitung \nwegen einer Veränderungssperre zurückgestellt wurde. Aus der Ausweisung der \nKonzentrationszonen ergab sich zumindest, dass die hier vorgesehenen Flächen als \npotenzielle Eignungsgebiete zur Errichtung von Windenergieanlagen selbst von der \nBeigeladenen angesehen wurden. In der bauleitplanerischen Abwägung sind jedoch \nauch solche privaten Belange zu berücksichtigen, die in der konkreten \nPlanungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Das von der \nKlägerin in das Verfahren eingebrachte Nutzungsinteresse ist jedenfalls dann, wenn - \nwie hier - die zur Nutzung vorgesehenen Flächen vertraglich gesichert sind, zum \nnotwendigen Abwendungsmaterial zu zählen, weil es sich um ein durch § 35 Abs. 1 \nNr. 5 BauGB rechtlich geschütztes Interesse handelt. \n\n52\n\nVgl. dazu insbesondere OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss \nvom 28.3.2008 - 3 M 188/07 -, Baurecht 2008, 1562 ff.\n\n53\n\nDieser Verpflichtung ist die Beigeladene nach dem der Kammer zur Verfügung \nstehenden Material nicht nachgekommen. Sie hat sich im Gegenteil auf den \nStandpunkt gestellt, zu einer entsprechenden Berücksichtigung im Rahmen einer \n\"Angebotsplanung\" nicht verpflichtet zu sein. Daraus kann nur der Schluss gezogen \nwerden, dass sie diesen Belang der Klägerin schlicht nicht berücksichtigte. Dies \nergibt sich auch aus den Stellungnahmen im Klageverfahren. Damit hat sie aus \neinem unzutreffenden Abwägungsmaterial heraus ihre Entscheidung getroffen, es ist \nauch nicht auszuschließen, dass die Abwägung bei richtiger rechtlicher Würdigung \ndes Vortrags der Klägerin insoweit zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.\n\n54\n\nUnabhängig davon leidet auch die im Bebauungsplan Nr. 83 vorgesehene \nHöhenbegrenzung auf 120 m zumindest im Hinblick auf die dadurch eingeschränkte \nWirtschaftlichkeit der Windenergienutzung an durchgreifenden Abwägungsmängeln. \nDie Beigeladene hat insoweit aus dem Urteil des OVG NRW vom 13.3.2006 - 7 A \n3414/04 - den Schluss gezogen, sie sei nicht verpflichtet, alle relevanten \nRahmenbedingungen für die Wirtschaftlichkeit des Betriebs von Windenergieanlagen \nin die Abwägung einzustellen. Sie wäre offensichtlich überfordert, wollte man ihr \nabverlangen, gleichsam von Amts wegen individuelle Gegebenheiten bei einzelnen \nkonkreten potenziellen Antragstellern detailliert zu ermitteln und hieran anknüpfend \numfangreiche Wirtschaftlichkeitsberechnungen erstellen zu lassen. Sie sei vielmehr \ngrundsätzlich berechtigt, ihre Annahmen eines wirtschaftlichen Betriebes von \nWindenergieanlagen unter bestimmten Rahmenbedingungen auf allgemeine \nErfahrungswerte zu stützen. Insbesondere habe das OVG in der angeführten \nEntscheidung noch für einen am 13.12.2005 beschlossenen Bebauungsplan, der \neine Höhenbegrenzung von 75 m vorsieht, das alleinige Abstellen auf einen \nErfahrungswert von rund 5 m pro Sekunde in 50 m Nabenhöhe für ausreichend \nerachtet.\n\n55\n\nEs ist für die Kammer bereits fraglich, ob diese Maßstäbe hier Berücksichtigung \nfinden konnten, da sich die Klägerin im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht \ndarauf beschränkt hat, allgemein die fehlende Wirtschaftlichkeit zu rügen. Sie hat \nvielmehr ein detailliertes Gutachten vorgelegt, das - in Abweichung von einem von \nder Beigeladenen selbst eingeholten Gutachten - zu dem Ergebnis kam, dass bei \neiner vorgesehenen Höhenbeschränkung von 120 m ein wirtschaftlicher Betrieb nicht \nin Betracht komme. Eine Ermittlung von Amts wegen war hier also kein Kernproblem. \nUnabhängig davon musste die Beigeladene aus dem Flächennutzungsplanverfahren \nselbst wissen, dass die Wirtschaftlichkeit hier ein maßgebliches Abwägungskriterium \nwar, die ursprünglich vorgesehene Höhenbegrenzung von 100 m wurde durch ein \nvon der Beigeladenen selbst eingeholtes Gutachten als nicht wirtschaftlich verworfen. \nVor diesem Hintergrund wäre die Beigeladene zumindest verpflichtet gewesen, sich \nmit den konkreten Einwänden detailliert auseinander zu setzen. Ein Ausweichen auf \nallgemeine Erfahrungssätze war ihr dabei nicht zuletzt deshalb verwehrt, weil sie \nselbst konkrete Gutachten angefordert hatte.\n\n56\n\nOb dies angesichts der grundsätzlich vertretenen Auffassung, sie sei dazu nicht \nverpflichtet, geschehen ist, konnte die Kammer deshalb offenlassen, weil auch die \nnachfolgende konkretere Auseinandersetzung an mehreren Stellen offenkundig \nunzureichend ist. So wird hinsichtlich des von der Klägerin angegebenen \nListenpreises - offenbar ohne Nachprüfung - angenommen, hierauf werde vom \nHersteller ein Nachlass gewährt. Darüber hinaus wird auf ein Forschungsvorhaben \ndes Bundesumweltministeriums Bezug genommen, wonach der Anlagenpreis bei \neiner Nabenhöhe von 78 m und einer Nennleistung von 2 Megawatt durchschnittlich \n1,882 Millionen Euro betrage. Zugrundegelegt wird dabei eine Preisspanne von 941,- \nEUR bis 1060,- EUR pro kw/h Nennleistung. Der angeblich durchschnittliche Preis \nlässt sich jedoch nur dann errechnen, wenn tatsächlich der niedrigste Preis von 941,- \nEUR pro kw/h Nennleistung zugrunde gelegt wird. Das ist aber jedenfalls kein \nDurchschnittspreis. Dass diese wenigstens unschlüssigen Erwägungen auf die Frage \nder Wirtschaftlichkeit durchschlagen und damit abwägungsrelevant sind, liegt auf der \nHand.\n\n57\n\nSchließlich wird zu den Anlagekosten und der erzielbaren Einspeisevergütung \nlediglich festgehalten, die Beigeladene gehe davon aus, dass Anlagen kurzfristig \nlieferbar und sowohl Genehmigung als auch Baubeendigung bis Ende 2008 möglich \nseien. Auch diese Einschätzung leidet an durchgreifenden Abwägungsmängeln, \ninsbesondere angesichts des bisherigen Planungsverhaltens der Beigeladenen war \nkaum mit einer kurzfristigen Genehmigungserteilung zu rechnen. Der Beigeladenen \nmusste vielmehr bewusst sein, dass die einzigen konkreten Anträge auf der \nGrundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht genehmigt werden \nkonnten. Genehmigungsanträge für die festgesetzten Baufenster lagen nicht vor. Da \nder Bebauungsplan erst am 20.6.2008 in Kraft trat, konnte jedenfalls bei der üblichen \nDauer eines Genehmigungsverfahrens allenfalls noch mit einer Bescheiderteilung \nzum Jahresende gerechnet werden, nicht jedoch mit einer Fertigstellung und \nInbetriebnahme. Dies umso weniger, als die Klägerin sachlich nachprüfbar und \nangesichts des allgemein bekannten Booms der Windkraft auf dem Weltmarkt auch \nplausibel dargelegt hatte, es sei mit längeren Lieferzeiten zu rechnen. Die \nMindestdauer eines Genehmigungsverfahrens von ca. vier Monaten zugrunde \ngelegt, hätte schon eine Lieferfrist von acht bis zehn Wochen die kurzfristige \nInbetriebnahme vor Jahresende verhindert - also eine Lieferzeit, die selbst im \nAutomobilbereich trotz hoher Lagerbestände alles andere als unüblich ist. Auch dies \nhat die Beigeladene nicht - wie erforderlich - in ihre Abwägung eingestellt.\n\n58\n\nUnabhängig davon hat die Beigeladene im Rahmen des \nBebauungsplanverfahrens und der Einführung einer Höhenbegrenzung außer Acht \ngelassen, dass sich die städtebauliche Rechtfertigung einer Höhenbegrenzung bei \nnoch möglicher Wirtschaftlichkeit eines Betriebes jedenfalls nicht von selbst versteht. \nVielmehr sind die berechtigten Interessen der Betreiber, eine möglichst optimale \nAusnutzung ihrer Anlagen zu erzielen, mit dem städtebaulichen Interesse an einer \nHöhenbegrenzung abzuwägen. Im Fall des von der Beigeladenen herangezogenen \nUrteils des OVG NRW vom 13.3.2006 wogen gerade die entgegenstehenden \nstädtebaulichen Belange angesichts einer geplanten Höhenbegrenzung von 75 m \nund vorgesehenen 140 m für das beantragte Bauvorhaben bei einer \nFremdenverkehrsgemeinde und einer entsprechenden Darstellung im \nGebietsentwicklungsplan besonders schwer. Hinzu kam, dass die Höhenbegrenzung \nauf 75 m im Bebauungsplan nicht zuletzt vor dem Hintergrund erfolgte, dass ab einer \nHöhe von 75 m eine Tages- und ab einer Höhe von 100 m auch eine \nNachtkennzeichnung für Windenergieanlagen erforderlich wird. \n\n59\n\nAuch nur annähernd vergleichbar gewichtige städtebauliche Gründe für die \nFestsetzung einer maximalen Höhe von 120 m gegenüber der von der Klägerin \nerstrebten Höhe von 149 m sind nicht ersichtlich. Die Höhendifferenz ist für sich \ngenommen für den unbefangenen Betrachter optisch kaum sicher wahrnehmbar. \nBesondere Kennzeichnungspflichten, die allein für 149 m, nicht aber 120 m hohe \nWindenergieanlagen gelten, gibt es nicht. Die Anlagen sollen auch in einem Gebiet \nerrichtet werden, das ausweislich der Abwägungsentscheidung im \nFlächennutzungsplan nicht als vorrangig für den Fremdenverkehr eingestuft wurde. \nInsoweit hätte die Beigeladene zwischen den widerstreitenden Interessen eine \nAbwägungsentscheidung treffen müssen, deren Ergebnis jedenfalls nicht auf der \nHand lag. Dies ist hier jedoch ebenfalls nicht geschehen.\n\n60\n\nSchließlich hätte in der Abwägungsentscheidung auch berücksichtigt werden \nmüssen, dass in einem zentralen Punkt von der Flächennutzungsplanung \nabgewichen wurde, indem nur noch zwei Windenergieanlagen zugelassen wurden. \nDiesem Umstand hat die Beigeladene - soweit ersichtlich - jedoch keine besondere \nBedeutung beigemessen.\n\n61\n\nVor diesem Hintergrund musste sich die Kammer nicht mehr abschließend mit \nden von der Klägerin gerügten einzelnen textlichen Festsetzungen und ihren \nAuswirkungen auf den Bebauungsplan beschäftigen.\n\n62\n\nZur Unzulässigkeit der Festsetzung einer Rückbauverpflichtung wegen \nfehlender Rechtsgrundlage vgl. aber OVG NRW, Urteil vom 27.5.2004 - 7a D \n55/03.NE.\n\n63\n\nSoweit die Beigeladene schließlich darauf hinweist, die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung könne deshalb nicht erteilt werden, weil \ndie Erschließung nicht gesichert sei, vermag die Kammer dies schon deshalb nicht \nnachzuvollziehen, weil die Beigeladene für diesen Bereich selbst \nPlanungsentscheidungen getroffen hat, die rechtswidrig wären, wenn eine \nErschließung insoweit nicht gesichert wäre. Konkret vermag die Kammer darüber \nhinaus auch nicht zu erkennen, welche besonderen Schwierigkeiten gegen die \nErschließung des südöstlich des Schnitzweges gelegenen Bereiches der \nKonzentrationszone sprechen sollten. Dies um so weniger, als die Klägerin den \nAbschluss eines entsprechenden Erschließungsvertrages angeboten hat. Probleme \nin diesem Bereich sehen im Übrigen weder die Beklagte als Genehmigungsbehörde \nnoch der Landesbetrieb Straßen NRW, der insoweit seine Zustimmung zu den \nGenehmigungsanträgen - wenn auch unter Auflagen - erteilt hat. \n\n64\n\nSonstige öffentliche Belange, die dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehen \nkönnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Namentlich bestehen keine \nimmissionsschutzrechtlichen Bedenken gegen die Genehmigung des Vorhabens der \nKlägerin. Soweit die Gemeinde I1. im Jahre 2005 noch Einwände hinsichtlich \neines von ihr der Nähe geplanten reinen Wohngebietes geltend machte, die die \nBeklagte aufgriff, sind sie gegenstandslos geworden. Die fragliche Fläche ist \ninzwischen im Gebietsentwicklungsplan als Vorratsfläche für Gewerbe angemeldet. \n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten \nder Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Sachantrag gestellt hat. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-10-22/11-k-2288-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-10-22/11-k-2288-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250613","retrieved":"2026-07-09 02:13:12.255180+00:00"}}