{"status":"available","doknr":"OLD250924","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:1009.1L104.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"1 L 104/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen sind erstattungsfähig.\n\n Der Streitwert wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 \nBauGB zulässige Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 1 K 2712/07 - gegen die der \nBeigeladenen vom Antragsgegner erteilte bauaufsichtliche Genehmigung \nvom 22.11.2007 zur Errichtung eines Stadions auf dem Grundstück \nGemarkung T. O. , Flur 2, Flurstück 1815, Q. Straße 89, \nanzuordnen, \n\n4\n\n hilfsweise, \n\n5\n\ndem Antragsgegner aufzugeben, den Betrieb des Stadions auf dem \nGrundstück Q. Straße 89 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über \ndie Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorläufig zu untersagen, \n\n6\n\nhat keinen Erfolg.\n\n7\n\nNach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung überwiegen die Interessen der Beigeladenen an der \nsofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Genehmigung das entgegenstehende \nAussetzungsinteresse der Antragstellerin. Dieser steht voraussichtlich kein \nnachbarliches Abwehrrecht gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nzur Errichtung eines Stadions zu. \n\n8\n\nNachdem das Objekt nunmehr bereits fertiggestellt ist, kann dessen Errichtung \nmit der von der Antragstellerin begehrten aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nicht \nmehr verhindert werden. Daher ist im Rahmen der Interessenabwägung nunmehr \nallein darauf abzustellen, ob der Antragstellerin billigerweise zugemutet werden kann, \nvorübergehend bis zum Abschluss des Klageverfahrens gegen die angefochtene \nBaugenehmigung die Nutzung des umstrittenen Stadions hinzunehmen.\n\n9\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 08.09.1993 - 11 B 1992/93 -\n.\n\n10\n\nDas ist der Fall.\n\n11\n\nEine offensichtliche Rechtswidrigkeit der der Beigeladenen vom Antragsgegner \nerteilten bauaufsichtlichen Genehmigung ist für die Kammer nicht erkennbar. Die \nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit der einzelnen Details der Baugenehmigung muss \nnach Fertigstellung der Anlage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \nJedenfalls sind der Antragstellerin die Auswirkungen der fertiggestellten Anlage nach \nAusnutzung der Baugenehmigung durch die Beigeladene jedenfalls bis zur \nabschließenden Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten. Die von der Q1. -\nB. ausgehenden Beeinträchtigungen gehen nämlich nicht über das von der \nAntragstellerin hinzunehmende Maß hinaus. Die mit der Umsetzung der \nBaugenehmigung einhergehende Nutzung des Stadions verstößt nicht gegen das \nGebot der nachbarlichen Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). \n\n12\n\nInsofern kann die Antragstellerin nicht die Schutzmaßstäbe eines reinen oder \nallgemeinen Wohngebietes für ihr Wohnhaus an der Q. Straße in Anspruch \nnehmen. Bereits im ersten Eilrechtsschutzverfahren 1 L 452/05 hat die Kammer im \nBeschluss vom 30.09.2005 dargelegt, dass die Ansiedlung auf der Südseite der \nQ. Straße, zu der auch das Grundstück der Antragstellerin gehört, nach dem \nder Kammer vorliegenden Kartenmaterial als Splittersiedlung im Außenbereich und \nnicht etwa als Ortsteil i.S.v. § 34 BauGB zu qualifizieren ist. An dieser Wertung hält \ndie Kammer fest. Nach ständiger Rechtsprechung, \n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, BauR 2003, \n240 m.w.N.; Bay. VGH, Urteil vom 24.06.2002 - 26 Cs 02.809 -, bei \njuris,\n\n14\n\nkann ein Grundstück im Außenbereich aber nur die in einem Kern-, Dorf- oder \nMischgebiet höchstzulässigen Lärmimmissionswerte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. \nBImSchV für sich beanspruchen. \n\n15\n\nDer Antragsgegner hat damit zu Recht von der Beigeladenen in Ziff. 51 der \nNebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 22.11.2007 die Einhaltung von \nLärmimmissionsrichtwerten am Grundstück der Antragstellerin verlangt, die in \nMischgebieten gelten. Ausweislich des zum Inhalt der Baugenehmigung gemachten \nschalltechnischen Gutachtens des Prof. Dr.-Ing. Beckenbauer vom 02.10.2007 mit \nder dazugehörigen Ergänzung vom 31.10.2007 werden diese Werte unter der \nVoraussetzung eingehalten, dass die Bauausführung, die Anordnung der \nSchallquellen sowie die schalltechnisch relevanten Eingangsdaten von der dem \nGutachten zugrundegelegten Planung nicht abweichen.\n\n16\n\nEs spricht viel dafür, dass die Berechnungen von Prof. Dr. Beckenbauer in \nseinem zum Inhalt der Baugenehmigung gemachten Schallschutzgutachten \nvorbehaltlich einer Prüfung im Einzelnen im Hauptsacheverfahren zutreffend sind. \nEntsprechende schalltechnische Messungen anlässlich von zwei Fußballspielen \nhaben ergeben, dass die in einem Mischgebiet einzuhaltenden Werte am Grundstück \nder Antragstellerin nicht überschritten worden sind.\n\n17\n\nDie erste Messung erfolgte am Mittwoch, den 16.07.2008. Das Spiel SC Q2. \ngegen H. J. wurde von 7.139 Zuschauern besucht, d.h. das Stadion war \nzur Hälfte besetzt. Die von der Q. Straße und der B1. 33 einwirkenden \nFremdgeräusche überdeckten nach den Ausführungen des Gutachters annähernd \nwährend des gesamten Messzeitraumes die von der Sportanlage herrührenden \nGeräusche, so dass nur ein sehr kleiner Teilzeitraum (in Phasen mit geringem \nFremdgeräuschpegel) ausgewertet werden konnte. Es konnten nur die \ngeräuschintensivsten Immissionen der Sportanlage wahrgenommen werden. \nGleichwohl ist der Gutachter von der aus seiner Sicht unrealistischen Annahme \nausgegangen, dass diese hohen Immissionen der Sportanlage über einen Zeitraum \nvon 45 Min. während des Beurteilungszeitraumes an den Messpunkten eingewirkt \nhaben. Auch unter Zugrundelegung dieser Annahme kam es an den Messpunkten an \nder Q. Straße nur zu einem Beurteilungspegel von 52,8 dB(B1. ) bzw. 51,7 \ndB(B1. ), d.h. zu einer Unterschreitung des höchstzulässigen Beurteilungspegels um \n2,2 bzw. 3,3 dB(B1. ). Ähnlich verhielt es sich mit den Maximalpegeln, die bei 85 \ndB(B1. ) liegen. Hier wurden nur 72,0 bzw. 64,5 dB(B1. ) gemessen. Die \ngemessenen Werte lagen damit deutlich unterhalb der zulässigen Höchstgrenzen \nund damit innerhalb des von der Antragstellerin hinzunehmenden Rahmens.\n\n18\n\nBeim zweiten mit Messungen überwachten Spiel SC Q2. gegen C. \nE. , bei dem das Stadion mit 15.000 Zuschauern voll besetzt war, wurden die in \nder Baugenehmigung festgesetzten höchstzulässigen Werte an den Grundstücken \nan der Q. Straße ebenfalls deutlich unterschritten.\n\n19\n\nLärmprobleme können laut Gutachter Prof. Dr. Beckenbauer lediglich zur \nNachtzeit, d.h. nach 22.00 Uhr, entstehen, wenn der höchstzulässige Spitzenpegel \nvon 65 dB(B1. ) durch die Lautsprecheranlage (Musik und Durchsagen) überschritten \nwird. Derartige Wirkungen können nach Auffassung des Sachverständigen allerdings \ndurch eine Optimierung der Beschallungsanlage und gegebenenfalls die \nVerwendung eines Schallpegelbegrenzers verhindert werden.\n\n20\n\nInsgesamt haben die durchgeführten Messungen ergeben, dass die \nhöchstzulässigen Lärmwerte am Grundstück der Antragstellerin bei Durchführung der \nvon der Baugenehmigung nur erlaubten Fußballspiele ohne weiteres eingehalten \nwerden. Die Kammer sieht daher keinen Anlass, die Nutzung des bereits \nfertiggestellten Stadions bis zur Entscheidung über die Klage gegen die \nBaugenehmigung zu untersagen. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n22\n\nEs entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für \nerstattungsfähig zu erklären, da sie sich durch Stellung eines Antrags am \nKostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. \n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53, 52 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-10-09/1-l-104-08","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-10-09/1-l-104-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250924","retrieved":"2026-07-09 02:13:40.186387+00:00"}}