{"status":"available","doknr":"OLD251345","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0918.9K893.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"9 K 893/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin stellte unter dem 29.01.2007, Eingang beim Beklagten am \n13.02.2007, einen Antrag auf Errichtung eines Lebensmittel-Einzelhandelsgeschäfts \nmit Getränkemarkt und Backshop und Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück \nGemarkung M. , Flur 60, Flurtücke 682 und 683 (M1.-----straße 4). Das \nGrundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 01.25 \"E. Weg/Q. \", \nder neben einem allgemeinen Wohngebiet ein Sondergebiet \"Nahversorger\" \nfestsetzt. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes heißt es unter 1. \n(2): \"Die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, die gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 \nBauNVO im Baugebiet allgemein zulässig sind, sind gem. § 1 Abs. 4 BauNVO \nausschließlich in dem im B-Plan gekennzeichneten SO Bereich zulässig. SO \nNahversorger mit maximal 1200 m² Nettoverkaufsfläche. Discounter sind nicht \nzulässig.\".\n\n3\n\nNachdem auf dem Grundstück zunächst die Ansiedlung eines F. -Marktes \nbzw. eines K. -Marktes vorgesehen war, erfuhr der Beklagte im Dezember 2007, \ndass die Klägerin beabsichtigte, das Grundstück an die Q1. -\nWarenhandelsgesellschaft mbH für die Einrichtung eines Q1. -Marktes zu \nvermieten. Der Beklagte wies darauf hin, dass nach dem Bebauungsplan ein \nDiscounter nicht zugelassen sei, ein Q1. -Markt aber als Discounter anzusehen \nsei.\n\n4\n\nUnter dem 31.01.2008 wurde die Baugenehmigung erteilt. Darin heißt es u.a.:\n\n5\n\n\"Hinweise des Planungsamtes: \nDer Lebensmittelmarkt darf kein Discounter sein (siehe textl. \nFestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 (2)!\nMax. Verkaufsfläche 1200 m²\nMax. Größe innenstadtrelevanter Sortimente : 10%\".\n\n6\n\nAm 12. März 2008 hat die Klägerin, die angegeben hat, ihr sei der Bauschein \nvom 31.01.2008 am 14.02.2008 zugegangen, Klage erhoben. Zur Begründung trägt \nsie vor: Sie habe aufgrund der Baugenehmigung die Q1. -\nWarenhandelsgesellschaft mbH als Mieterin für den Lebensmittel-\nEinzelhandelsmarkt, den der Beklagte zugelassen habe, fest eingeworben, um auf \ndem Grundstück einen der gerichtsbekannten \"Q1. -Märkte\" zu betreiben. Der \nBeklagte sei der Auffassung, bei einem solchen Q1. -Markt handele es sich um \neinen sog. Discounter, dessen Betrieb nicht zugelassen sei oder werde. Nach einer \nso ausgelegten Baugenehmigung wäre bereits die Errichtung, zumindest aber der \nBetrieb eines solchen Q1. -Markts nicht zugelassen. Nach dem Verständnis des \nBeklagten sei dem Bauschein eine dementsprechende Einschränkung als \nNebenbestimmung beigefügt, deren Aufhebung sie deshalb in erster Linie begehre. \nFür den Fall, dass das Gericht der Auffassung sei, die von dem Beklagten auf dem \nals Bestandteil der Baugenehmigung zugestellten Beiblatt verwandte Formulierung \nsei keine Nebenbestimmung, sondern ein bloßer Hinweis, sei der Haupthilfsantrag \nangekündigt. Wenn das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, es handele sich \nbei der beanstandeten Formulierung um einen bloßen Hinweis und der Bauschein \nvom 31.01.2008 decke die Errichtung/den Betrieb eines Q1. -Markts nicht ab, solle \nüber die weiteren Hilfsanträge entschieden werden.\n\n7\n\nDer Begriff des \"Discounters\" werde in keiner Rechtsvorschrift verwandt bzw. sei \ndort nicht definiert. Es handele sich um einen Begriff, der sich im allgemeinen \nSprachgebrauch herausgebildet habe, ansonsten aber nur in Planer- und sonstigen \nFachkreisen kursieren möge. Ein spezifisch rechtlicher Gehalt sei dem Begriff auch \nansonsten nicht beizumessen. Nach ihrem Verständnis rechneten Q1. -Märkte im \nallgemeinen Sprachgebrauch nicht zu den Discountern. Als solche würden nämlich \nüberhaupt nur Märkte begriffen, die mit schnellem Durchsatz und in großen Mengen \nWaren (letzthin beliebiger Art) umschlügen, und zwar in einer Sortimentsbreite, die \nnicht ausreiche, um den täglichen durchschnittlichen Haushaltsbedarf zu decken. Bei \ndem Q1. -Sortiment handele es sich indessen um ein klassisches \nLebensmittelsortiment, um das sonstige Gegenstände des täglichen \nHaushaltsbedarfs herumgruppiert seien, und zwar stets weniger als 10% \nNebensortimente. Im Lebensmittelsortiment werde in jedem Q1. -Markt ein \nVollsortiment vorgehalten, das geeignet und ausreichend sei, den \nLebensmittelbedarf durchschnittlicher Haushalte voll und ganz zu befriedigen. \nBezogen auf die Umsatzzahlen machten Obst und Gemüse mehr als 10%, \nMolkereiprodukte zwischen 15 und 20%, Frischfleisch einschließlich Frischgeflügel \netwa 10% und Getränke zwischen 20 und 25% aus. In diesem Spektrum werde die \nPalette der Lebensmittel des täglichen Haushaltsbedarfs in ganzer Breite angeboten, \nund zwar in kleinen Gebinden, die neben dem bereits erwähnten großen Obst- und \nGemüsesortiment ein umfangreiches Molkereiproduktsortiment, Frischfleisch- und \nGeflügelartikel, Brot und andere Getreideprodukte und in erheblichem Umfang auch \nProdukte des biologisch-ökologischen Landbaus und \"reformhausähnliche\" Produkte \numfassten. Das alles geschehe mit einer relativ hohen Beschäftigungszahl, die sich \nnicht signifikant von der anderer Vollsortimenter unterscheide. Es sei deshalb davon \nauszugehen, dass gerade auch der Q1. -Markt ein Selbstbedienungsmarkt sei, der \nmit zumindest branchenüblicher Beschäftigungszahl den allgemeinen Bedarf eines \nüberschaubaren Einzugsgebiets mit Lebensmitteln und anderen Gebrauchsgütern \ndes täglichen Bedarfs abdecke.\n\n8\n\nIm Übrigen sei sie der Auffassung, dass es für den Ausschluss spezifisch eines \nQ1. -Markts (oder auch nur allgemein eines Discounters) an einer tragfähigen \nrechtlichen Grundlage fehle. Sie könne insbesondere nicht in der von dem Beklagten \nzitierten textlichen Festsetzung des Bebauungsplans gefunden werden, denn diese \nsei unwirksam. Das ergebe sich u. a. aus einem Urteil des VGH Baden-Württemberg \nvom 12.07.2006. Darüber hinaus verhalte sich der Bauantrag unter keinem \nGesichtspunkt dazu, ob ein \"Discounter\" zugelassen werden solle oder nicht. Das \nwäre auch eine rechtlich ersichtlich verfehlte - genau genommen: gar nicht positiv \nbescheidungsreif gewesene - Eingrenzung.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Nebenbestimmung \"Der Lebensmittelmarkt darf kein Discounter \nsein (siehe textl. Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 (2)!\", mit \nwelcher der Beklagte die Baugenehmigung vom 31.01.2008 versehen hat, \naufzuheben,\n\n11\n\nhilfsweise,\nfestzustellen, dass die Baugenehmigung vom 31.01.2008 auch die \nErrichtung und den Betrieb eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts der \nQ1. Warenhandelsgesellschaft mbH mit Sitz in Mülheim an der Ruhr \nzulässt,\n\n12\n\nhilfsweise,\nden Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung vom 31.01.2008 \ndahin zu ergänzen, dass auch die Errichtung und der Betrieb eines Q1. -\nMarkts,\n\n13\n\nhilfsweise,\neines Discounters, \n\n14\n\nzugelassen wird.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung trägt er vor: Die Klage sei bereits unzulässig, da subjektive \nRechte der Klägerin nicht verletzt würden. Die Klägerin habe die Baugenehmigung \nfür einen Nahversorgungsmarkt als Vollsortimenter beantragt und auch erhalten. \nBereits im Vorfeld seien von der Klägerin die Bauabsichten im Hinblick auf die \nErrichtung eines Vollsortimenters entsprechend der Festsetzungen des \nBebauungsplanes ihr gegenüber geäußert worden. Im Zuge des \nBaugenehmigungsverfahrens habe die Klägerin dann unter dem 20.12.2007 die \nschalltechnische Untersuchung vom 15.06.2006 vorgelegt, deren Berechnungen auf \ndem Datenmaterial für einen Vollsortimenter beruhten. Unter dem 31.01.2008 habe \nder Beklagte dann für das Bauvorhaben die Genehmigung erteilt.\n\n18\n\nAber selbst wenn der Bauantrag auf einen Nahversorgungsmarkt ohne \nEinschränkungen gerichtet sein sollte, sei die Nebenbestimmung, dass der \nLebensmittelmarkt kein Discounter sein dürfe, rechtlich nicht zu beanstanden. Die \nKlägerin gehe fehl in der Annahme, dass ein Lebensmittel-Einzelhandelsmarkt der \nQ1. Warenhandelsgesellschaft mbH die Kriterien der Betriebsform eines \nVollsortimenters erfülle. Q1. -Einkaufsmärkte in der heutigen Form seien vielmehr \nals Discounter einzustufen. Während Vollsortimenter sich durch ein breites und tiefes \nWarenangebot von 7.500 bis 14.500 Artikeln auszeichneten, handele es sich bei \nDiscountern um Einzelhändler, die durch Verzicht auf Dienstleistungen, Dekorationen \nsowie ein reduziertes Warensortiment und stark begrenzte Verkaufsfläche \nKostenersparnisse erzielten. Im Gegensatz zum traditionellen Handel beschränke \nsich das ständige Sortiment der Discounter auf wenige Alternativprodukte in einer \nWarengruppe und sogenannte \"schnell drehende\" Produkte. Die Festsetzung einer \nBetriebsform in einem Bebauungsplan sei in einem Sondergebiet möglich. Nach § 1 \nAbs. 9 BauNVO könnten Nutzungsunterarten zur Feinabstimmung festgesetzt \nwerden, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gebe, wie das \nBundesverwaltungsgericht bereits entscheiden habe. Die Binnendifferenzierung \nVollsortimenter/Discounter sei hinreichend bestimmt und orientiere sich an \nmarktüblichen Gegebenheiten. Sie beschreibe die Erscheinungsform in heutiger \nPrägung.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n22\n\nDer Hauptantrag ist bereits unzulässig. \nDer in der Baugenehmigung vom 31.01.2008 unter der Überschrift \"Hinweise des \nPlanungsamtes\" enthaltene Satz: \"Der Lebensmittelmarkt darf kein Discounter sein \n(siehe textl. Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 (2))!\" enthält keinen \nVerwaltungsakt in Form einer Nebenbestimmung (Auflage), der angefochten werden \nkönnte. Es handelt sich lediglich um eine bloße Klarstellung, einen Hinweis des \nBeklagten, wie der Bauantrag der Klägerin zu verstehen ist. Auch wenn sich dieser \nHinweis in der Baugenehmigung nicht befände, wäre mit der Baugenehmigung vom \n31.01.2008 nur ein Lebensmitteleinzelhandel genehmigt worden, der kein Discounter \nist. In dieser Weise musste nämlich der Beklagte den Bauantrag der Klägerin vom \n29.01.2007 verstehen. \n\n23\n\nEin Bauantrag ist als Willenserklärung des Bürgers gegenüber der Behörde \nnach dem erklärten Willen auszulegen, d. h. danach, wie ihn der Empfänger \nbei objektiver Würdigung verstehen konnte. Dabei ist zum einen auf die Angaben \ndes Bauherrn in dem Bauantragsformular, zum anderen auf die von \nihm eingereichten Bauvorlagen abzustellen.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26.9.1991 - 11 A 1604/89 - , BRS 52 Nr. 144; \nBeschluss vom 12.01.2001 - 10 B 1827/00 -, BRS 64 Nr. 162\n\n25\n\nAuch wenn in dem Bauantrag das Bauvorhaben nur allgemein als \"Errichtung \neines Lebensmittel-Einzelhandels-Geschäfts mit Getränkemarkt und Backshop und \nPkw-Stellplätze\" bezeichnet wird, musste der Beklagte davon ausgehen, dass mit \ndiesem Antrag nicht auch ein Geschäft in der Betriebsform eines Discounters zur \nGenehmigung gestellt werden sollte. Das ergibt sich aus Angaben in dem Bauantrag, \nder auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Bauvorhabens ausgelegt \nwerden muss, sowie aus weiteren Bauvorlagen. \n\n26\n\nDer Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Klägerin während der gesamten \nPlanung des Bebauungsplans mit der Festsetzung eines Sondergebiets und der \nparallel dazu erfolgten Änderung des Flächennutzungsplanes mit ihr in Verbindung \ngestanden habe. Das ergibt sich bereits aus dem Schreiben vom 09. August 2006, in \ndem die Klägerin erklärt, dass sie einen \"F. -Markt als Vollversorger\" errichten \nwolle, \"sobald das entsprechende Planungsrecht vorhanden\" sei. Bei der Planung \ndes Sondergebietes hat die Stadt M. jedoch stets deutlich gemacht, dass sie in \ndem zu schaffenden Sondergebiet nur einen Lebensmittel-Einzelhandelsmarkt in der \nForm eines Vollversorgers und neben dem in unmittelbarer Nähe sich befindenden \nDiscounter (Aldi) keinen zweiten Discounter wünschte. Dementsprechend ist in die \ntextlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich aufgenommen worden, \ndass Discounter nicht zulässig seien. Gerade auf diesen Bebauungsplan bezieht sich \ndie Klägerin aber zur planungsrechtlichen Rechtfertigung ihres Bauvorhabens und \nnennt ihn in ihren Bauvorlagen, etwa in dem Lageplan und in den Berechnungen des \nMaßes der baulichen Nutzung. \n\n27\n\nDarüber hinaus wurde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die \nschalltechnische Untersuchung des Professors Dr. Ing. C. vom 15.11.2006 \neingereicht, die zwar bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellt \nwurde, die von der Klägerin aber auch als Bauvorlage zum Gegenstand ihres \nkonkreten Bauantrags gemacht und vom Beklagten mit einem Zugehörigkeitsvermerk \nversehen und damit zum inhaltlichen Bestandteil der Baugenehmigung wurde. \nDarin ist ausdrücklich festgehalten, dass der \"Neubau eines Nahversorger-SB-\nMarktes mit einem vollen Sortiment (vergleichbar mit K. -Märkten)\" geplant sei. \nDiese Beschreibung des Vorhabens ist deshalb für die schalltechnische \nUntersuchung von Wichtigkeit, weil der Sachverständige bei der Lärmprognose, die \nhier nicht unproblematisch war, entsprechend der Parkplatzlärmstudie 2006 des \nBayrischen Landesamtes für Umweltschutz von einer bestimmten \nBewegungshäufigkeit pro qm Netto-Verkaufsfläche ausgegangen ist, die jedoch bei \neinem Discounter wesentlich höher hätte angesetzt werden müssen (3264 \ngegenüber 1920 PKW-Bew/Tag; vgl. das Schreiben des Professors Dr. Ing. C. \nvom 11.03.2008). Auch von daher durfte der Beklagte annehmen, dass nicht ein \nLebensmittelgeschäft in Form eines Discounters zur Genehmigung gestellt werden \nsollte. \n\n28\n\nDie Unterscheidung zwischen einem \"Vollversorger\" und einem \"Discounter\" im \nBereich des Lebensmitteleinzelhandels ist auch nicht, wie die Klägerin meint, \nrechtlich völlig irrelevant. Die Unterscheidung kann nach Überzeugung der Kammer \ndurchaus Gegenstand der Festsetzung eines Sondergebietes sein, wie es die Stadt \nM. hier geplant hat. Bei der Festsetzung eines Sondergebietes ist der Plangeber \nnicht an die Nutzungstypen der BauNVO und auch nicht an die möglichen Unterarten \nder Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 5 und Abs. 11 BauNVO gebunden. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5/01 - , BRS 65 Nr. 67; \nBeschluss vom 07.09.1984 - 4 N 3.84 - , BRS 42 Nr. 55\n\n30\n\nEr hat vielmehr selbst die Definitionsmacht, welche Bauvorhaben er in dem \ngeplanten Gebiet zulassen will. Es muss lediglich eine städtebauliche Rechtfertigung \nfür die geplante Nutzung bestehen. \n\n31\n\nEine städtebauliche Rechtfertigung für den Ausschluss von Discountern in einem \nSondergebiet für großflächigen Lebensmitteleinzelhandel kann - wie auch im \nvorliegenden Fall - durchaus gegeben sein. Die Überlegung, die der Plangeber hier \nauf der Grundlage eines Gutachtens zu seinem Einzelhandelskonzept angestellt hat, \nneben dem in unmittelbarer Nähe bereits vorhandenen Discounter zur besseren \nVersorgung der Bevölkerung in dem geplanten und den bereits bestehenden \nWohngebieten nur einen sog. Vollversorger zuzulassen und nur dafür die größere \nVerkaufsfläche von 1.200 m² zuzulassen, ist durchaus sachgerecht. Während \nVollsortimenter sich durch ein breites und tiefes Warenangebot von 7.500 bis 14.500 \nArtikeln auszeichnen, handelt es sich bei Discountern um Einzelhändler, die durch \nVerzicht auf Dienstleistungen, Dekoration sowie ein reduziertes Warensortiment \n(1.000 - 2.500 Artikel) Kostenersparnisse erzielen. Discounter beschränken sich in \nihrem ständigen Sortiment auf wenige Alternativprodukte in einer Warengruppe und \nsog. \"schnelldrehende Produkte\". Zusätzlich bieten Discounter ein- oder zweimal die \nWoche nicht ständige Aktionsware an, wobei es sich regelmäßig um konzernweit \neinheitlich beworbene Waren handelt. \n\n32\n\nVgl. dazu Turban, Kosten- und Leistungsstrukturen ausgewählter \nBetriebstypen des Lebensmittel - Ladeneinzelhandels in Deutschland im \nVergleich, Forschungsberichte des Fachbereichs Wirtschaft der FH \nDüsseldorf, Dez. 2007; \"Betriebsformen des Einzelhandels\" www.stalys.de: \nArbeitsgruppe \"Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel\" Bericht vom \n30.04.2002, ZfBR 2002, 598; OVG NRW Urteil vom 19.06.2008 - 7 A 1392/07 \n-, bei juris.\n\n33\n\nDa Discounter für diese Strategie große artikelspezifische Einkaufsvolumina und \nhohe Kundenfrequenzen benötigen, wird das Discountgeschäft fast ausschließlich \nvon großen Einzelhandelsunternehmungen betrieben. Von daher ist über das von \nden Einzelhandelsketten betriebene Sortiment eine Zuordnung einer bestimmten \nKette zu den Discountern unproblematisch möglich, so dass auch hinsichtlich der \nBestimmtheit der Regelung keine Bedenken bestehen. \n\n34\n\nDer erste Hilfsantrag kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Q1. -\nWarenhandelsgesellschaft mbH ist nach der obigen Definition als Discounter zu \nbetrachten und deshalb nicht von der Baugenehmigung vom 31.01.2008 umfasst. \n\n35\n\nNach der Definition des Discounters kommt es nicht darauf an, ob die Q1. -\nEinzelhandelsgeschäfte den allgemeinen Bedarf eines überschaubaren \nEinzugsgebietes mit Lebensmitteln und anderen Gebrauchsgütern des täglichen \nBedarfs abdecken, sondern darauf, ob sie in Breite und Tiefe ein Angebot an \nLebensmitteln und anderen Gebrauchsgütern des täglichen Bedarfs vorhalten, wie \ndas für Vollversorger typisch ist. Nach diesen Gesichtspunkten wird jedoch die Q1. \nEinzelhandelsgesellschaft sowohl von der Rechtsprechung,\n\n36\n\nvgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.07.2004 - 1 ME 116/04 - \nZfBR 2005, 76\n\n37\n\nals auch von der Literatur, \n\n38\n\nvgl. Turban, a.a.O. S. 13; www.stalys.de,\n\n39\n\neindeutig zu den Discountern gezählt. Auch die Firma selbst bezeichnet sich auf \nihrer Homepage (www.plus.de \"Q1. - das Unternehmen\") als \"einen der drei \ngrößten Discounter in Deutschland\".\n\n40\n\nAuch die Hilfsanträge 3. und 4., die zusammengefasst werden können, da - wie \nvorstehend ausgeführt - die Q1. -Handelsgesellschaft GmbH als Discounter \nanzusehen ist, können keinen Erfolg haben. \n\n41\n\nSie sind bereits unzulässig, denn einen Bauantrag für einen \nLebensmitteleinzelhandel in Form eines Discounters hat die Klägerin bisher nicht \ngestellt. Allein die Tatsache, dass sie in einem Hilfsantrag eine entsprechende \nVerpflichtung des Beklagten begehrt, reicht dazu nicht aus. Für den Bauantrag sind \nbestimmte Formalien vorgeschrieben (vgl. Verordnung über bautechnische \nPrüfungen - BauPrüfVO). Für einen Antrag auf Genehmigung eines Discounters \nwäre aus den oben genannten Gründen zumindest ein neues Lärmgutachten (§ 1 \nAbs. 1 Nr. 6 BauPrüfVO) erforderlich.\n\n42\n\nIm Übrigen könnten diese Anträge aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. \n\n43\n\nDabei mag dahinstehen, ob der Bebauungsplan mit der Ausweisung des \nSondergebietes wirksam ist. Bedenken gegen die Wirksamkeit könnten sich daraus \nergeben, dass in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes von einem \n\"Lebensmitteleinzelhandel\" nicht die Rede ist, sondern nur von einem \"Nahversorger\" \nund den \"der Versorgung des Gebietes dienenden Läden\" gesprochen wird. Vor \nallem aber enthalten die Festsetzungen zumindest keine ausdrückliche Begrenzung \nder sog. \"innenstadtrelevanten Sortimente\" oder \"Non-Food-Artikel\", die bei den \nBeratungen des Flächennutzungsplanes und auch des Bebauungsplanes eine große \nRolle spielten und offensichtlich auch gewollt waren (vgl. auch die Aufnahme unter \n\"Hinweise des Planungsamtes\" in die Baugenehmigung vom 31.01.2008). \nEntsprechende Anregungen und Bedenken der Industrie- und Handelskammer im \nRahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Schreiben vom 19.09.2006) \nwurden bei der Beschlussfassung am 11.12.2006 offensichtlich übersehen und nicht \nerörtert und abgewogen.\n\n44\n\nSollte der Bebauungsplan gleichwohl wirksam sein, würde die Zulassung eines \nDiscounters den Festsetzungen des Plans widersprechen, da hierin ausdrücklich \nbestimmt ist, dass Discounter nicht zulässig sind (§ 30 Abs. 1 BauGB). Eine \nBefreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB könnte nicht erfolgen, da der Ausschluss von \nDiscountern zu den Grundzügen der Planung gehört.\n\n45\n\nSollte der Plan jedoch nichtig sein, könnte ein Lebensmittel-\nEinzelhandelsgeschäft mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m² im Rahmen des dann \nanzuwendenden § 35 Abs.2 BauGB oder (nach erfolgter Bebauung) des § 34 Abs. 1 \nBauGB nicht genehmigt werden. \n\n46\n\nGroßflächige Einzelhandelsunternehmen mit einer Verkaufsfläche von mehr als \n800 m² sind als bauliche Anlagen eines besonderen Typs anzusehen. Sie sind in der \nnäheren Umgebung des geplanten Bauvorhabens nicht vorhanden, so dass sich das \nBauvorhaben seiner Art nach nicht in die nähere Umgebung einfügt. Allein wegen \nder geplanten 80 Stellplätze führt es in der vorhandenen Umgebung auch zu \nSpannungen, die nur durch einen Bebauungsplan gelöst werden können. \n\n47\n\nVgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4C 6/85 -, BRS 47 Nr. \n67.\n\n48\n\nSollte noch von einer Lage im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) auszugehen \nsein, so würden öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt, da die \nKonkretisierung der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen \"Sonderbaufläche/ \nGroßflächiger Einzelhandel\" eine Bebauungsplanung erfordert. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den § 708 Nr. \n11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251345","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-09-18/9-k-893-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251345","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251345","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-09-18/9-k-893-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251345","retrieved":"2026-07-09 02:14:16.801251+00:00"}}