{"status":"available","doknr":"OLD251533","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0910.10K202.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-09-10","aktenzeichen":"10 K 202/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden \nBetrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am ..... geborene Kläger wurde am ..... 1970 unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf zum Kriminalkommissar-Anwärter, am ..... 1974 unter \nVerleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Kriminalkommissar zur Anstellung \nund am ....... zum Kriminalkommissar ernannt. Am ..... wurde ihm die Eigenschaft eines \nBeamten auf Lebenszeit verliehen. In den folgenden Jahren wurde er wiederholt befördert, \nzuletzt am .... zum Ersten Kriminalhauptkommissar. \n\n3\n\nAm 10. Oktober 2007 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersteilzeit im \nBlockmodell gem. § 78 d Abs. 2 LBG \"vom 01.01.2008 bis zum Eintritt in den gesetzlichen \nRuhestand gem. § 44 LBG in Verbindung mit § 192 LBG\". \n\n4\n\nMit Bescheid vom 21. Dezember 2007 lehnte das Polizeipräsidium Bielefeld den Antrag \nab: Durch Erlass vom 07. Oktober 2002 habe das Innenministerium des Landes Nordrhein-\nWestfalen den Beschluss der Landesregierung vom 01. Oktober 2002 bekannt gegeben, \nwonach von der Anwendung der Altersteilzeit gemäß § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG ab sofort \nabgesehen werde. Da die Regelung auf fünf Jahre befristet gewesen sei, hätte der Eindruck \nentstehen können, dass die Altersteilzeit ab dem 01. Oktober 2007 wieder in Anspruch \ngenommen werden könne. Das Finanzministerium habe allerdings durch die Richtlinien zur \nHaushalts- und Wirtschaftsführung (HWf) seit 2004 fortlaufend klargestellt, dass der \nKabinettsbeschluss fortgelte. Einen entsprechenden Hinweis enthielten auch die HWf des \nJahres 2007. Dass die in dem Kabinettsbeschluss genannten Ausnahmen für die \nPolizeivollzugsbeamtinnen und \n-beamten der Polizeibehörden nicht zur Anwendung kämen, sei unstreitig. Eine neue \nRechtslage sei daher ab dem 01. Oktober 2007 nicht entstanden. Somit vermöge man schon \naufgrund der gemäß § 78 d Abs. 3 LBG getroffenen Regelung seinem, des Klägers, Antrag \nnicht zu entsprechen. Abgesehen davon stünden einer Bewilligung der Altersteilzeit aber auch \ndringende dienstliche Belange im Sinne des § 78 d Abs. 1 LBG entgegen. Das \nInnenministerium habe mit Erlass vom 02. August 2007 klargestellt, dass dringende \ndienstliche Gründe einer Bewilligung der Altersteilzeit und dem daraus resultierenden \nAusscheiden aus dem Dienst ohne Nachersatz entgegenstünden, da die erworbenen \nSpezialkenntnisse und Fähigkeiten als Polizeivollzugsbeamte/innen des Landes NRW für die \nAufrechterhaltung des Dienstbetriebes und der inneren Sicherheit zwingend erforderlich \nseien. Mit Blick auf die Altersstruktur innerhalb der Polizei und die Zielrichtung \"Mehr \nfahnden, statt verwalten\" habe die Landesregierung nicht nur die Einstellungszahlen \nverdoppelt, sondern werde darüber hinaus von der Realisierung von 841 kw-Stellen innerhalb \nder Polizei ab dem Jahre 2008 absehen. Weiterhin solle der Bereich der Polizei durch \nMitarbeiter/-innen aus dem Personaleinsatzmanagement in ausgewählten Bereichen, in denen \nKenntnisse aus anderen Verwaltungseinheiten genutzt werden könnten, unterstützt und \nentlastet werden. Da somit bei einer Bewilligung der Altersteilzeit der erforderliche \nNachersatz nicht zeitgerecht gesichert werden könne und darüber hinaus eine erhebliche Zahl \nan Mitarbeitern des Polizeipräsidiums C. Altersteilzeit beantragt habe, wäre bei einer \nGenehmigung der beantragten Altersteilzeit(en) vor dem o.a. Hintergrund die \nAufgabenwahrnehmung so gefährdet, dass sein, des Klägers, Interesse an der Bewilligung der \nAltersteilzeit zurückstehen müsse.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 21. Januar 2008 Klage erhoben: Streitig sei, ob er nach § 78 d Abs. 1 \nLBG einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung habe oder ob aufgrund einer \nRegelung nach § 78 d Abs. 3 LBG die Behörden ohne entsprechende Ermessenserwägungen \ndie Möglichkeit hätten, derartige Anträge abzulehnen. Seit geraumer Zeit würden gegen die \naus § 78 d Abs. 3 LBG folgende Kompetenz mit Blick auf die Wesentlichkeitstheorie und den \nVorbehalt des Gesetzes erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Da der Erlass \nvom 07. Oktober 2002 am 07. Oktober 2007 gegenstandslos geworden sei und das \nInnenministerium erst mit Erlass vom 17. Oktober 2007 klargestellt habe, dass die \nGewährung von Altersteilzeit für Polizeivollzugsbeamte nicht mehr möglich sei, sei eine \nAblehnung des von ihm in der Zwischenzeit gestellten Antrages unter Berufung auf § 78 d \nAbs. 3 LBG rechtswidrig. Seit Jahren sorge die Politik nicht dafür, dass im Bereich der \nPolizei notwendiger Nachersatz komme. Nachbesetzt werden müssten schätzungsweise 1.200 \nStellen pro Jahr. Tatsächlich nachbesetzt worden seien nur etwa 500 Stellen. Aus diesem \nGrunde fehle nach wie vor eine erhebliche Anzahl von Beamtinnen und Beamten. Die \nArgumentation, dass eine Vielzahl von Beamtinnen und Beamten in die Altersteilzeit gehen \nwolle und dadurch die innere Sicherheit gefährdet wäre, greife nicht, da es im Lande \nNordrhein-Westfalen nur um etwa 30 Beamtinnen und Beamten gehe. Dass dringende \ndienstliche Belange i.S.v. § 78 d Abs. 1 Nr. 3 LBG entgegen stünden, sei nicht geprüft, \nErmessen im Sinne der Bestimmung sei nicht ausgeübt worden. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des \nPolizeipräsidiums C. vom 21. Dezember 2007 zu verpflichten, über \nseinen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\n8\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Erlass vom 17. Oktober 2007 schließe die Möglichkeit aus, Anträge, die vor \nseiner Veröffentlichung gestellt worden seien, noch nach der zuvor geltenden \nRechtslage zu bescheiden. Deshalb spiele der Zeitpunkt der Antragstellung keine \nRolle. Das im Rahmen des § 78 d Abs. 1 LBG zuständige Ermessen werde durch \neine \n- hier vorliegende - Regelung i.S.v. § 78 d Abs. 3 LBG gelenkt. Das Innenministerium \nhabe für seinen Bereich entgegenstehende dienstliche Belange generell festgesetzt. \nDie Zahl der Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst stünde im Widerspruch zu \neiner Regelung, die die Inanspruchnahme von Altersteilzeit und damit einen \nvorzeitigen \"Personalverlust\" ermöglichen würde.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die Personalakte des Klägers (Unterordner A - 1 Heft) und einen vom \nPolizeipräsidium C. vorgelegten weiteren Verwaltungsvorgang (1 Heft) Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 \nVwGO). Die Beteiligten haben sich hiermit wirksam einverstanden erklärt.\n\n14\n\nDie zulässige Bescheidungsklage ist unbegründet.\n\n15\n\nGemäß § 78 d Abs. 1 LBG NRW kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag \nunter näher bestimmten Voraussetzungen Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit \nbewilligt werden. Gemäß § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW kann die oberste \nDienstbehörde von der Anwendung der Vorschrift (= § 78 d Abs. 1 LBG NRW) ganz \nabsehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen \nbeschränken. § 78 d Abs. 3 LBG NRW verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch \ngegen einfaches Bundesrecht\n\n16\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 - (zum schleswig-\nholsteinischen Recht); OVG für das Land NRW, Beschluss vom 25. Mai \n2004 - 6 A 1721/02 - und Urteil vom 10. November 2004 - 1 A \n3477/03 - -.\n\n17\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Klage ist nach \nAnsicht der Kammer derjenige, in dem das vorliegende Urteil erlassen wird\n\n18\n\n- zur Problematik bei einer Verpflichtungsklage siehe Wolff, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rdnr. 102; Kopp/Schenke, \nVwGO, 15. Aufl. 2007, § 113 Rdnr. 217 -.\n\n19\n\nDanach muss der Kläger schon deshalb unterliegen, weil eine Entscheidung der \n(zuständigen) obersten Dienstbehörde i.S.v. § 78 d Abs. 3 LBG NRW vorliegt. Das \nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch Erlass vom 17. Oktober \n2007 bestimmt (vielleicht auch nur klargestellt), dass die Gewährung von \nAltersteilzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nicht möglich sei.\n\n20\n\nDiese Regelung ist nicht zu beanstanden (was zur Folge hat, dass für die zur \nEntscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit im Einzelfall berufene Behörde \n- hier: das Polizeipräsidium C. - kein Raum mehr besteht, dem Begehren des \nKlägers zu entsprechen). Wie dem Erlass zu entnehmen ist, werden neue \nMöglichkeiten der Altersteilzeit nur zur Beschleunigung des Personalabbaus in der \nLandesverwaltung im Zusammenhang mit dem Personaleinsatzmanagement (PEM) \ngeschaffen. Diese Anreizsysteme zum Personalabbau können danach ausschließlich \nvon solchen Beschäftigten in Anspruch genommen werden, in deren Bereich Stellen \nzukünftig abgebaut werden, also sog. kw-Vermerke zu erbringen sind. Wenn mit dem \nHaushaltsentwurf 2008 841 kw-Vermerke gestrichen wurden, die mit Planstellen aus \ndem Polizeivollzugsbereich realisiert werden sollten und damit eine kw-Realisierung \nmit Planstellen oder Stellen für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte überhaupt \nausgeschlossen ist, so folgt daraus, dass die Gewährung von Altersteilzeit für diesen \nPersonenkreis - und damit auch für den Kläger - nicht möglich ist.\n\n21\n\nDas Vorgehen des Innenministeriums ist ermessens- und auch sonst \nrechtsfehlerfrei. Die Differenzierung danach, ob ein noch realisierbarer kw-Vermerk \nvorhanden ist, knüpft an sachliche, mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 78 d \nAbs. 3 Satz 1 LBG NRW in Einklang stehende Gründe an und ist nicht willkürlich. \nDenn grundsätzlich entspricht nur und gerade in diesen Fällen der durch die \nBewilligung von Altersteilzeit haushaltsrechtlich bewirkte Wegfall eines Stellenanteils \nbzw. die zumindest vorübergehend nicht bestehende Möglichkeit einer \nWiederbesetzung den personalwirtschaftlichen Zielen eines (noch weiteren) \nPersonalabbaus. In den übrigen Fällen sollen dagegen die personellen Ressourcen \nnicht noch weiter ausgedünnt, soll vielmehr der Vorrang der Aufgabenerfüllung \ngesichert werden. Gemessen hieran hat das Vorhandensein noch realisierbarer kw-\nVermerke durchaus eine zumindest indizielle Wirkung dahingehend, in welchen \nBereichen bei Mitberücksichtigung der \"normalen\" Personalfluktuation (Abgänge \ndurch Zurruhesetzung usw.) am ehesten noch der - sich in Konsequenz der \nAltersteilzeitbewilligung namentlich im Blockmodell schon während der Arbeitsphase \nergebende - Wegfall von Stellenanteilen unter gleichzeitiger Sicherung der \nAufgabenerfüllung personell zu verkraften ist\n\n22\n\n- OVG NRW, Urteil vom 10. November 2004 - 1 A 3477/03 -.\n\n23\n\nWenn es dem Innenministerium, wie dem Erlass vom 17. Oktober 2007 zu \nentnehmen ist, um eine nachhaltige Stärkung des operativen Bereichs der Polizei \ngeht, so folgt auch daraus, dass es sachgerecht ist, Polizeivollzugsbeamtinnen und -\nbeamten Altersteilzeit nicht zu gewähren. Im Übrigen hat der Kläger selbst vortragen \nlassen, die Personaldecke sei \"dünn\". Warum das so ist und ob sich die \nentsprechende Entwicklung - einmal unterstellt, seine Wertung träfe zu - hätte \nvermeiden lassen, ist unerheblich, da das Ministerium die konkret gegebene \nSituation zur Grundlage seiner Entscheidungen machen darf.\n\n24\n\nWenn - anders als hier angenommen - maßgeblicher Zeitpunkt für die \nBeurteilung der Klage derjenige wäre, in dem der Bescheid vom 21. Dezember 2007 \nerlassen worden ist, so folgte daraus kein abweichendes Ergebnis. Denn seinerzeit \nwar der Erlass vom 17. Oktober 2007 bereits existent.\n\n25\n\nDaraus, dass der Kläger den Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit am 10. \nOktober 2007 - und damit nach dem Auslaufen der durch Erlass vom 7. Oktober \n2002 getroffenen, auf fünf Jahre begrenzten Regelung und vor Herausgabe des \nErlasses vom 17. Oktober 2007 - gestellt hat, ergibt sich zu seinen Gunsten nichts. \nRechtlich relevant ist es mit Blick auf einen - wie hier - geltend gemachten \nErfüllungsanspruch vielleicht, wenn eine Behörde die Bearbeitung eines Antrags, \ndem sie an sich entsprechen kann, verschleppt (womöglich mit dem Ziel, den \nBetreffenden um seine Ansprüche zu bringen), bis eine allgemeine Regelung \ngetroffen ist, die nach ihrem Inkrafttreten eine Ablehnung nunmehr zwingend \ngebietet. Von einer solchen Konstellation kann hier keine Rede sein. Der Zeitraum \nzwischen Antragstellung und Herausgabe des Erlasses vom 17. Oktober 2007 \nbeträgt nur wenige Tage. Wenn in dieser kurzen Zeit der Antrag nicht abschließend \ngeprüft und beschieden worden ist, so ist das unproblematisch. Eine sorgfältige \nWürdigung war nach dem 10. Oktober 2007 schon mit Blick auf § 78 d Abs. 1 Satz 1 \nLBG NRW geboten. Es kam ernsthaft in Betracht, dass dem Antrag - unabhängig von \n§ 78 Abs. 3 LBG NRW - dringende dienstliche Belange im Sinne der Bestimmung \nentgegenstanden. Diese konnten daraus folgen, dass das Innenministerium zuvor \nmit Erlass vom 19. September 2007 - wenn auch im Zusammenhang mit dem \nPersonaleinsatzmanagement - mitgeteilt hatte, es gehe um eine nachhaltige \nStärkung des operativen Bereichs der Polizei, die Anreizsysteme könnten von \nPolizeivollzugsbeamtinnen und -beamten nicht in Anspruch genommen werden. \nDeshalb liegt hier ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Sinne \ndes Artikels 33 Abs. 5 GG nicht vor\n\n26\n\n- vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai \n2006 - 6 A 3283/04 - -.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen \nNebenentscheidungen folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251533","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-09-10/10-k-202-08","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251533","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251533","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-09-10/10-k-202-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251533","retrieved":"2026-07-09 02:14:33.880122+00:00"}}