{"status":"available","doknr":"OLD251611","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0905.6K667.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-09-05","aktenzeichen":"6 K 667/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 EUR abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger hatte im Jahr 2000 einen Antrag auf Ausweisung einer \nSchlaganfalleinheit (Stroke Unit) für sich im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-\nWestfalen (Krankenhausplan NRW) gestellt. Ende Mai 2005 gab das damalige \nMinisterium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie - inzwischen: Ministerium \nfür Arbeit, Gesundheit und Soziales - des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) \nden Bezirksregierungen des Landes seine vom 11.5.2005 datierenden „Grundlagen \nzur Anerkennung von Behandlungseinheiten zur Schlaganfallversorgung (Stroke \nUnits) im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen\" zur Kenntnis und bat, den \nKrankenhäusern des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs dieses überarbeitete Konzept \nbekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bereits vorgelegte Anträge nur \nberücksichtigt würden, wenn sie - ggf. aktualisiert - den Krankenhausverbänden als \nVerfahrenseröffnung zur Anerkennung als Stroke Unit im Rahmen des § 16 KHG \nNRW unmittelbar zugeleitet würden. Die Beklagte informierte dementsprechend unter \ndem 1.6.2005 die Krankenhäuser ihres Bezirks, u.a. den Kläger, und benannte als \nantragsaufnehmenden Verband die AG der Verbände der Krankenkassen in X1. \n-M. mit Sitz in E1. (AG der Krankenkassenverbände). In der Folgezeit stellten \netliche Krankenhausträger dort entsprechende Anträge, der Kläger allerdings nicht. \nAm 5.12.2006 unterbreitete die AG der Krankenkassenverbände der Beklagten nach \nAuswertung der eingegangenen Anträge ihren Zuweisungsvorschlag für die Region \nder Stadt C1. sowie der Kreise H. und I. , wobei sie anmerkte, dass die \nZuweisungsentscheidung für den Kreis H. , aus dem Anträge des St. F. -\nHospitals H. , der X2. Kliniken H. und des T. . W. -Hospitals \nS. -X. vorlagen, bis zur Entscheidung für den dortigen künftigen Standort \neiner Neurologie abzuwarten sei.\n\n3\n\nEbenfalls am 5.12.2006 teilte die AG der Krankenkassenverbände dem Kläger \ndie Zurückstellung des Planungsvorschlags für den Kreis H. wegen des im \nDissens beendeten Planungsverfahrens unter Beteiligung des T. . F. -Hospitals \nH. und der X3. Kliniken H. mit. Der Kläger antwortete am \n20.12.2006, er halte es für notwendig, als mittelbar Betroffener in das regionale \nPlanungskonzept eingebunden zu werden. Er selbst habe bisher bewusst noch \nkeinen Antrag auf Anerkennung von Stroke Unit-Betten gestellt, weil er erst alle dafür \nerforderlichen Voraussetzungen erfüllen wolle, behandele allerdings schon seit \nJahren Schlaganfallpatienten und habe im April 2004 eine Schlaganfallstation mit \nvier speziell ausgestatteten Betten fertiggestellt. Er erfülle alle Strukturvorgaben, \nabgesehen von der fehlenden Einstellung eines eigenen Neurologen, halte jedoch \ndas Vorhandensein eines entsprechenden Fachärztehauses mit einem \nneurologischen Versorgungszentrum ab Anfang 2008 für gleichwertig und bitte \ndeshalb um die Berücksichtigung von Stroke Unit-Betten bei ihm. Der Kläger \nergänzte seine Antwort am 10.4.2007.\n\n4\n\nUnter dem 3.5.2007 informierte das Ministerium die regionalen \nKrankenhausträger, unter ihnen den Kläger, im Rahmen der Anhörung nach § 16 \nAbs. 4 KHG NRW über seine Stellungnahme zu den gestellten Anträgen, u.a. \ndarüber, dass die Anträge des T. . F. -Hospitals H. und der X3. \nKliniken H. zunächst zurückgestellt würden, während der Antrag des T. . \nW. -Hospitals S. -X. nicht befürwortet werde; für den Kreis H. sei \nnoch eine Stroke Unit mit vier Betten auszuweisen. Hierzu äußerte sich der Kläger \nam 8.6.2007 gegenüber dem Ministerium und bat, diese Äußerung als Antrag auf \nAnerkennung von vier Stroke Unit-Betten anzusehen.\n\n5\n\nNach Abschluss des Anhörungsverfahrens teilte das Ministerium der Beklagten \ndurch Erlass vom 8.8.2007 u.a. mit, es könne den im Anhörungsverfahren gestellten \nAntrag des Klägers nicht berücksichtigen, weil dieser trotz der auch an ihn \nergangenen Aufforderung kein Verfahren nach § 16 KHG NRW eingeleitet habe und \nder bestehende Bedarf „im Rahmen der in H. vorhandenen Abteilung für \nNeurologie nach Entscheidung über den endgültigen Standort gedeckt werden\" \nkönne. Die Beklagte übermittelte den regionalen Krankenhausträgern am 24.10.2007 \ndie Entscheidung des Ministeriums, auch bezüglich des Antrags des Klägers, und \ngab ihnen nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger nahm dies zum \nAnlass für sein Schreiben vom 8.11.2007, in dem er die Ansicht vertrat, dass weder \nbundes- noch landesrechtlich ein Antragserfordernis für den Erlass eines \nFeststellungsbescheides nach § 18 KHG NRW normiert sei. Im Übrigen habe er \neinen solchen Antrag schon im Jahr 2000 gestellt. Ohnehin habe das Ministerium in \nden Fällen, in denen es eine selbstständige Planungsentscheidung treffen wolle, von \nAmts wegen und damit unabhängig von gestellten Anträgen den maßgebenden \nSachverhalt vollständig zu ermitteln.\n\n6\n\nUnter dem 19.12.2007 erließ die Beklagte für mehrere außerhalb des Kreises \nH. gelegene Krankenhäuser Feststellungsbescheide u.a. über die Ausweisung \nvon Planbetten für Stroke Units; diese Bescheide gab sie auch dem Kläger zur \nKenntnis.\n\n7\n\nMit formlosem Schreiben an den Kläger ebenfalls vom 19.12.2007 trat die \nBeklagte dessen Auffassung zur Entbehrlichkeit eines verfahrenseinleitenden \nAntrags entgegen und wies auf ihre Rundverfügung vom 1.6.2005 hin. Der Kläger \nhabe seinen aktuellen Antrag erst nach dem Abschluss des Verfahrens zur \nAufstellung eines regionalen Planungskonzepts eingereicht. Eine ausdrückliche \nFristsetzung sei im Hinblick auf § 16 Abs. 2 KHG NRW entbehrlich gewesen. \nAbgesehen davon erfülle der Kläger nicht die für die Anerkennung einer Stroke Unit \nessentielle Voraussetzung einer vorhandenen Abteilung für Neurologie. Auf die \nanschließende Bitte des Klägers um eine rechtsmittelfähige Antragsbescheidung \nantwortete die Beklagte am 9.1.2008, es bleibe dem Kläger unbenommen, das \nSchreiben vom 19.12.2007 unbeschadet einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung \nanzufechten.\n\n8\n\nDer Kläger erhob daraufhin Widerspruch gegen das Schreiben vom 19.12.2007 \nund bezog sich zur Begründung auf seinen bisherigen Vortrag. Die Beklagte wies \nden Widerspruch durch Bescheid vom 14.2.2008 als unzulässig zurück.\n\n9\n\nAm 25.2.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, die Beklagte habe ihm zu \nUnrecht die Ausweisung einer Stroke Unit versagt, und wiederholt dazu seine \nAuffassung, dass weder § 6 oder § 8 KHG noch § 16 KHG NRW bzw. jetzt § 14 \nKHGG NRW ein Antragserfordernis als Verfahrensvoraussetzung für den begehrten \nFeststellungsbescheid begründe; das Antragsprinzip gebe es allenfalls bei Vorlage \neines regionalen Planungskonzepts. Sein am 8.6.2007 gestellter Antrag sei nicht \nverfristet, weil es an einer Fristsetzung durch die Beklagte oder durch gesetzliche \nVorschriften fehle. Da das KHGG NRW keine Schwerpunktfestlegungen - etwa für \nStroke Units - mehr vorsehe und die Gestaltungsfreiheit der Krankenhausträger \nstärken wolle, dürfe nunmehr jedes Krankenhaus entsprechende Leistungen \nanbieten. In der mündlichen Verhandlung hat er mit ausführlichen Darlegungen \nergänzend erklärt, eine Bedarfsprüfung sei von der Planungsbehörde gar nicht \ndurchgeführt worden und ohnehin entbehrlich, weil jedes Krankenhaus, das den in \nden „Grundlagen\" von 2005 beschriebenen medizinischen Leistungsanforderungen \nan eine Stroke Unit genüge, in den Krankenhausplan aufzunehmen sei. Wolle man \ndies anders sehen, sei es auf jeden Fall ermessensfehlerhaft gewesen, sein Angebot \nnicht zu berücksichtigen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n19.12.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 14.2.2008 \nzu der Feststellung zu verpflichten, dass das Städtische \nKlinikum H. mit vier Betten für eine Stroke Unit in den \nKrankenhausplan NRW aufgenommen wird,\nhilfsweise festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, an \nseinem Krankenhaus eine Stroke Unit im Umfang von vier \nMonitorbetten im Rahmen des Krankenhausplans NRW zur \nVersorgung von stationär behandlungsbedürftigen \nSchlaganfallpatienten zu betreiben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hält den ursprünglichen Planaufnahmeantrag des Klägers aus dem Jahr \n2000 für nicht berücksichtigungsfähig, weil er nicht den aktuellen Anforderungen der \nallgemein verbindlichen „Grundlagen\" aus dem Jahr 2005 entspreche. Der Kläger \nhabe durch ihre Rundverfügung vom 1.6.2005 Kenntnis vom Erfordernis eines \naktualisierten Antrags erhalten, ohne dem anschließend zu widersprechen. Die \nausweislich des Schreibens vom 20.12.2006 bewusst verzögerte Stellung eines \nneuen Antrags sei ihm zuzurechnen. Zudem habe er den erst nach Abschluss der \nregionalen Planungsrunde gestellten neuen Antrag vom 8.6.2007 an das Ministerium \ngeschickt, das für dessen Entgegennahme gar nicht zuständig gewesen sei. \nObendrein habe zu diesem Zeitpunkt kein Bedarf an weiteren, durch rechtzeitige \nAnerkennungsanträge anderer Krankenhausträger nicht schon abgedeckten Stroke \nUnit-Betten im Kreis H. mehr bestanden. Unabhängig davon könne der Kläger \neinen solchen Bedarf selbst heute noch nicht in der gleichen Qualität wie andere \nKrankenhäuser decken, denn er verfüge nicht über eine Fachabteilung für \nNeurologie, die in den Strukturvorgaben von 2005 als Anerkennungsvoraussetzung \ngefordert werde. Eine Abweichung sei nur möglich, falls keine vorhandene \nEinrichtung die Anforderungen umsetzen könne; das treffe auf die antragstellenden \nKrankenhäuser aus dem Kreis H. aber nicht zu. In der mündlichen Verhandlung \nhat sie erklärt, sie habe mittlerweile in Umsetzung einer Planungsentscheidung des \nMinisteriums Feststellungsbescheide über die Ausweisung von Planbetten für \nNeurologie zu Gunsten des T. . F. -Hospitals H. und der X3. \nKliniken H. erlassen; außerdem habe sie für das erstgenannte Krankenhaus \neine Stroke Unit mit sechs Betten ausgewiesen. Der neu formulierte Hilfsantrag sei \nbereits unzulässig.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf \ndie Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt drei Hefte), \ndie die Kammer zum vorliegenden Verfahren sowie zum bis vor wenigen Tagen \nanhängig gewesenen Verfahren 6 K 180/08, das ebenfalls Betten für eine Stroke Unit \nbetraf, aber von einem anderen Krankenhausträger betrieben wurde, beigezogen \nhat.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber \nunbegründet und mit dem Hilfsantrag bereits unzulässig.\n\n18\n\nDie mit dem Hauptantrag statthafte Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO) ist auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an einem \nAusgangsbescheid, und die Klageerhebung erfolgte fristgerecht.\n\n19\n\nDas formlose Schreiben der Beklagten vom 19.12.2007 ist - zumal in Verbindung \nmit deren Erklärung vom 9.1.2008 - objektiv als Bescheid über die Ablehnung des \nAntrags des Klägers auf Ausweisung einer Stroke Unit im Krankenhausplan NRW zu \nverstehen; dies bestätigt sich durch die Einlassung der Beklagten zur Sache im \nKlageverfahren.\n\n20\n\nDer Kläger hat gegen jenen Ablehnungsbescheid zwar zunächst Widerspruch \nerhoben, obwohl ein Widerspruch vor der Erhebung einer Verpflichtungsklage auf \nGrund der Neuregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 AG VwGO NRW in der seit dem \n1.11.2007 geltenden Fassung (Art. 1 des Gesetzes vom 9.10.2007, GV. NRW S. \n393) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, Abs. 2 VwGO nicht mehr vorgesehen ist; um \neine krankenhausrechtliche Drittanfechtungssituation, die auch nach neuem \nnordrhein-westfälischem Landesrecht ein Widerspruchsverfahren erfordert (vgl. § 6 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 AG VwGO NRW n.F.), handelt es \nsich im vorliegenden Zusammenhang nicht. Folgerichtig hat die Beklagte den \nWiderspruch als unzulässig zurückgewiesen.\n\n21\n\nUnabhängig davon hat der Kläger die vorliegende Klage jedoch fristgerecht \nerhoben, nämlich - mangels Rechtsbehelfsbelehrung - innerhalb eines Jahres (§ 74 \nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) seit der formlosen \nBekanntgabe des Bescheides vom 19.12.2007 an ihn.\n\n22\n\nDas Verpflichtungsbegehren ist aber unbegründet. Der Kläger kann nicht die \nVerpflichtung der Beklagten beanspruchen, ihn mit vier Planbetten für eine Stroke \nUnit in den Krankenhausplan NRW aufzunehmen. Der Versagungsbescheid der \nBeklagten vom 19.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in \nseinen Rechten.\n\n23\n\nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) haben \ndie Krankenhäuser nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit \nund solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Der \nKrankenhausplan (§ 6 KHG) wird in O. -X1. vom zuständigen \nLandesministerium aufgestellt und fortgeschrieben (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des gemäß \nseinem § 38 Satz 1 am 29.12.2007 in Kraft getretenen \nKrankenhausgestaltungsgesetzes des Landes O. -X1. - KHGG NRW -, \nzuvor § 13 Abs. 1 des gemäß § 38 Satz 2 KHGG NRW gleichzeitig außer Kraft \ngetretenen Krankenhausgesetzes O. -X1. - KHG NRW -). Auf der \nGrundlage der Rahmenvorgaben des Krankenhausplans (§§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, \n13 Abs. 1 KHGG NRW; §§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 14 Abs. 1 KHG NRW), die die \nPlanungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander \nabzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl \nund Qualität enthalten, legt das zuständige Ministerium gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 \nKHGG NRW insbesondere Gebiete, Gesamtplanbettenzahlen und \nGesamtbehandlungsplatzkapazitäten (früher: Leistungsstrukturen, Planbettenzahlen \nund Behandlungsplätze, § 16 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW) fest. Hierzu erarbeiten die \nKrankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen gemeinsam und \ngleichberechtigt ein regionales Planungskonzept (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW; § \n16 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW). Zu Verhandlungen über ein solches Konzept können \ndie Krankenhausträger, die Verbände der Krankenkassen und die zuständige \nBehörde auffordern (§ 14 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW; § 16 Abs. 2 Satz 1 KHG NRW); \nzuständige Behörde ist die jeweilige Bezirksregierung (§ 35 KHGG NRW/§ 40 Satz 2 \nKHG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf \ndem Gebiet des Krankenhauswesens vom 22.2.2000, GV. NRW 2000, 222 \n- KHZV -). Die Verhandlungen sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung \neinzuleiten und sollen spätestens drei Monate nach ihrer Aufnahme abgeschlossen \nwerden (§ 14 Abs. 2 Sätze 2 und 4 KHGG NRW); nach der bis Ende 2007 gültig \ngewesenen Rechtslage waren sie innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung \neinzuleiten und spätestens nach sechs Monaten abzuschließen (§ 16 Abs. 2 Sätze 2 \nund 4 KHG NRW). Soweit ein regionales Planungskonzept nicht vorgelegt wird, \nentscheidet das zuständige Ministerium gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW \n(früher: § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW) nach Anhörung der Beteiligten von Amts \nwegen über die Fortschreibung des Krankenhausplans. Eine solche \nMinisteriumsentscheidung wird ebenso wie ein regionales Planungskonzept durch \nBescheid nach § 16 KHGG NRW (früher: § 18 KHG NRW) an den \nKrankenhausträger Bestandteil des Krankenhausplans (§ 14 Abs. 5 i.V.m. § 12 Abs. \n2 Satz 2 Nr. 2 KHGG NRW; § 16 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHG \nNRW).\n\n24\n\nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW (früher: § \n18 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW) wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den \nKrankenhausplan durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt. Dass dieses \nFeststellungserfordernis nach der planerischen Entscheidung des Ministeriums trotz \ndes zwischenzeitlichen Wegfalls der in § 15 KHG NRW vorgesehen gewesenen \nbesonderen und überregionalen Aufgaben, die den früheren \nSchwerpunktfestlegungen des Landes vorbehalten waren - gemäß \nPlanungsgrundsatz 7 i.V.m. Nr. 3.6.1.10 des Krankenhausplans 2001 NRW (S. 31, \n50 ff.) gültig gewesen z.B. für Stroke Units -, auch für diese stationären \nVersorgungsangebote, die nicht notwendig eigenständige Krankenhausabteilungen \nbilden müssen, weiterhin gelten soll, ist nicht zu beanstanden. Denn nach § 14 Abs. \n1 Satz 1 KHGG NRW legt das Ministerium „insbesondere\" Gebiete, \nGesamtplanbettenzahlen und Gesamtbehandlungsplatzkapazitäten fest; das schließt \nweitere Festlegungen nicht aus. § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW bestimmt ebenfalls \nlediglich Mindestinhalte des Aufnahmebescheides (Feststellungsbescheides), zu \ndenen u.a. die Art der (Krankenhaus-)Abteilungen mit ihrer Planbettenzahl und ihren \nBehandlungsplätzen gehört (Nr. 7 a.a.O.); weitere sachgerechte Inhalte des \nAufnahmebescheides - wie etwa die Planaufnahme mit einem früher im Rahmen der \nSchwerpunktfestlegung beplanten, nach wie vor landesweit planungsbedürftigen \n(weil etwa besonders kostenintensiven) besonderen oder überregionalen \nVersorgungsangebot - sind damit vom Gesetzgeber gerade zugelassen.\n\n25\n\nNicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der die Aufnahme in den \nPlan feststellende Bescheid - bzw. (wie hier) der Bescheid, mit dem eine solche \nFeststellung abgelehnt wird - entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach außen und \nkann vom betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung \nunterzogen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 KHG).\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26.3.1981 - 3 D. 134.79 -, \nBVerwGE 62, 86 = DVBl. 1981, 975 = NJW 1982, 710, vom \n25.7.1985 - 3 D. 25.84 -, BVerwGE 72, 38 = DVBl. 1986, 55 = \nNJW 1986, 796, und vom 18.12.1986 - 3 D. 67.85 -, NJW \n1987, 2318 = MedR 1988, 263 = Buchholz 451.74 § 8 Nr. 11; \nPant/Prütting, KHG NRW, Komm., 2. Aufl. 2000, § 18 Rdnr. \n1.\n\n27\n\nEntsprechendes gilt im Verhältnis zwischen regionalem Planungskonzept bzw. \nEntscheidung des Ministeriums nach § 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW/§ 16 Abs. 5 \nSatz 1 KHG NRW einerseits und dem nachfolgenden Bescheid an den \nKrankenhausträger andererseits. Wieder erst gegen diesen Bescheid ist für den \nbetroffenen Krankenhausträger der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten \ngegeben (vgl. § 16 Abs. 6 Satz 2 KHG NRW).\n\n28\n\nVgl. VG Minden, Urteile vom 31.1.2001 - 3 K 4579/98 -, \nwww.nrwe.de, sowie vom 17.4.2007 - 6 K 691/06, 782/06, \n2162/06 und 2467/06 - und vom 22.5.2007 - 6 K 2506/07 -, jew. \nwww.nrwe.de und juris.\n\n29\n\nGemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der \nAufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren \nKrankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung \nder öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach \npflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der \nKrankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). \nBei der nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidung ist zwischen zwei \nEntscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 \nAbs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte \nVersorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen \ngeeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten \nKrankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung \nbenötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 KHG \neine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden \nbedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu \ntreffen.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, \nBVerfGE 82, 209 = DVBl. 1990, 989 = NJW 1990, 2306; \nBVerwG, Urteile vom 25.7.1985 - 3 D. 25.84 - und vom \n18.12.1986 - 3 D. 67.85 -, jew. a.a.O.\n\n31\n\nNach diesen Grundsätzen, die entgegen der in der mündlichen Verhandlung \ngeäußerten Meinung des Klägers auch hier anzuwenden sind, ist die \nVerpflichtungsklage unbegründet.\n\n32\n\nIm Gebiet des Kreises H. besteht hinsichtlich der krankenhausplanmäßigen \nFeststellung von Stroke Unit-Planbetten unstreitig ein Bedarf, was selbst ohne eine \nförmliche Bedarfsfeststellung und nähere Bedarfsanalyse\n\n33\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.7.1985 - 3 D. 25.84 -, \na.a.O., und Beschluss vom 31.5.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz \n451.74 § 6 Nr. 5, m.w.N.; Pant/Prütting, a.a.O., § 13 Rdnr. \n12\n\n34\n\nauch für die Kammer auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen offenkundig ist. \nDies haben das Ministerium, die Beklagte und die AG der Krankenkassenverbände \n(vgl. z.B. deren Schreiben an die Beklagte vom 5.12.2006) unter Beachtung der \n„Grundlagen zur Anerkennung von Behandlungseinheiten zur Schlag-\nanfallversorgung (Stroke Units) im Krankenhausplan O. -X1. „ vom \n11.5.2005 - dort S. 1 - im Planungsverfahren wiederholt jeweils schlüssig und \nüberzeugend zum Ausdruck gebracht. Mit welcher genauen Bettenzahl der Bedarf zu \nbejahen ist - bis vor kurzem war stets von vier Betten die Rede, nach jüngster \nDarstellung der Beklagten wurden mittlerweile sechs Betten für das T. . F. -\nHospital H. ausgewiesen -, ist an dieser Stelle unerheblich.\n\n35\n\nDieser Bedarf ist noch nicht durch eine bestandskräftige Entscheidung gedeckt. \nDas Ministerium und die Beklagte hatten die Entscheidung über eine entsprechende \nBettenausweisung für den Kreis H. bzw. die nachfolgende entsprechende \nFeststellung ausgesetzt, solange der Standort für eine neurologische Abteilung, an \nden die Ausweisung einer Stroke Unit gekoppelt werden soll, noch nicht feststand; \nvor kurzem soll nun eine Feststellung zu Gunsten des T. . F. -Hospitals H. \nerfolgt, aber jedenfalls noch nicht bestandskräftig sein.\n\n36\n\nWelche im Kreis H. vorhandenen Krankenhäuser für eine Versorgung der \nBevölkerung mit einer Stroke Unit entsprechend der ersten Prüfungsstufe des § 1 \nAbs. 1 KHG geeignet sind und welches davon letztlich in den Krankenhausplan \naufgenommen werden soll, hatte das Ministerium bis zum Erlass des hier streitigen \nBescheides vom 19.12.2007 nicht abschließend entschieden. Es zog allerdings \nausweislich seines Erlasses vom 8.8.2007 nur noch zwei Kliniken in die engere Wahl \nund hatte insoweit eine Vorauswahl getroffen, nach der es insbesondere zwei \nweitere Kliniken - darunter den Kläger -, die vor der (Zwischen-)Entscheidung vom \n8.8.2007 ebenfalls einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit einer \nStroke Unit gestellt hatten, nicht berücksichtigen wollte. Letzteres ist in Bezug auf \nden Kläger rechtmäßig.\n\n37\n\nDie Kammer lässt offen, ob der Kläger allein schon deshalb von der \nabschließenden Auswahlentscheidung ausgeschlossen werden durfte, weil er in den \nVerhandlungen über ein regionales Planungskonzept, zu denen die Beklagte gemäß \n§ 16 Abs. 2 Satz 1 KHG NRW mit Rundverfügung vom 1.6.2005 alle in Betracht \nkommenden Krankenhäuser, darunter den Kläger, aufgefordert hatte, bis zu deren \nAbschluss im Dezember 2006 - also innerhalb eines Zeitraums, der die durch § 16 \nAbs. 2 Satz 4 KHG NRW vorgesehene Frist von sechs Monaten mehr als erfüllte - \nkeinen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan NRW mit einer Stroke Unit \ngestellt hat.\n\n38\n\nAus dem Gebiet des Kreises H. stellten innerhalb des genannten Zeitraums \ndrei Kliniken entsprechende Anträge: das T. . F. -Hospital H. , die \nX3. Kliniken H. und das T. . W. -Hospital S. -X. . Der \nKläger hingegen sah seinerzeit, wie er im Schreiben vom 20.12.2006 an die AG der \nKrankenkassenverbände ausdrücklich erklärte, bewusst von einem solchen Antrag \nab, weil er die Anerkennungskriterien wegen Fehlens einer eigenen Neurologie als \nnicht erfüllt ansah, und äußerte sich damals ausdrücklich nur als ein vom regionalen \nPlanungskonzept „mittelbar Betroffener\", selbst wenn er dabei „um Berücksichtigung\" \nseiner bereits eingerichteten vier Betten für Schlaganfallpatienten bat.\n\n39\n\nDer Antrag, den der Kläger bereits im Jahr 2000 gestellt hatte, war im Rahmen \ndes im Jahr 2005 eingeleiteten Verfahrens für ein regionales Planungskonzept nicht \nmehr von Bedeutung. Denn mittlerweile hatte das Ministerium die „Grundlagen zur \nAnerkennung von Behandlungseinheiten zur Schlaganfallversorgung (Stroke Units) \nim Krankenhausplan O. -X1. „ vom 11.5.2005 festgelegt und darin unter III. \ngeregelt, dass die Anerkennung weiterer Stroke Units (allein) auf dieser Basis in \nVerfahren nach § 16 KHG NRW zu erfolgen habe. Dem genügte der noch auf einer \nanderen Grundlage gestellte frühere Antrag des Klägers nicht.\n\n40\n\nDa bis Ende 2006 u.a. für den Kreis H. , anders als für andere Teile der \nVersorgungsgebiete 10 (Stadt C1. sowie Kreise H. , I. , M. und \nN. -M1. ) und 11 (Kreise I1. und Q. ), kein konsentiertes regionales \nPlanungskonzept für die Ausweisung einer Stroke Unit erarbeitet werden konnte, \nhörte das Ministerium gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW vor der teilweise \nnunmehr von ihm zu treffenden Entscheidung über die Fortschreibung des \nKrankenhausplans die Beteiligten nach § 17 Abs. 1 und 2 KHG NRW - zu denen der \nKläger nicht gehört - mit Runderlass vom 3.5.2007 an; offenbar als ein Krankenhaus, \ndas nach Auffassung des Ministeriums von dem für andere Teile der \nVersorgungsgebiete 10 und 11 teilweise erarbeiteten regionalen Planungskonzept \n„betroffen\" (§ 16 Abs. 4 KHG NRW) war, wurde auch der Kläger Adressat dieses \nRunderlasses. Erst nach dessen Erhalt stellte der Kläger unter dem 8.6.2007 seinen \n(neuen) Antrag auf Ausweisung einer Stroke Unit mit vier Betten.\n\n41\n\nZumindest im Grundsatz ist es entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz \n3, Abs. 2 Satz 2 KHG sowie der Normen des KHGG NRW/KHG NRW zutreffend, \ndass die Aufnahme in den Krankenhausplan nicht stets von einem vorherigen \nentsprechenden Antrag des betreffenden Krankenhauses abhängig ist.\n\n42\n\nVgl. Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, \nBundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Komm. (Stand: \nJuli 2007), § 8 KHG Erl. II.5.\n\n43\n\nDas muss jedenfalls dann gelten, wenn nur ein einziges Krankenhaus zur \nnotwendigen Deckung des bestehenden Versorgungsbedarfs geeignet ist. Stellt \nweder dieses Krankenhaus noch eine andere (konkurrierende) Klinik einen Antrag, \nmuss der Plangeber gleichwohl die Möglichkeit haben, zur gebotenen ausreichenden \nstationären Versorgung der Bevölkerung den Krankenhausplan fortzuschreiben.\n\n44\n\nAllerdings kann nach der Rechtsprechung des OVG NRW ein Krankenhaus keine \nPlanaufnahme erreichen, wenn es selbst ein entsprechendes \nPlanaufnahmebegehren bei der Behörde oder zumindest im Verfahren zur \nErarbeitung eines regionalen Planungskonzepts nicht geltend gemacht hat - gemeint \nist wohl: in den Fällen eines den Bedarf übersteigenden Bettenangebots mehrerer \nKrankenhäuser -. Ein Krankenhaus, das sich so der Auswahl für eine \nPlanaufnahmeentscheidung unter mehreren Konkurrenten nicht stelle, sei zum einen \nvon der Planungsbehörde bereits nicht in die Auswahlentscheidung einzustellen und \nzum anderen nach althergebrachten Rechtsgrundsätzen („volenti non fit iniuria\") in \neinem Recht, das es selbst nicht in Anspruch nehme, nicht verletzt.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 \nu.a. -, NVwZ 2006, 481 = GesR 2006, 86 = ZMGR 2005, \n358.\n\n46\n\nOb die vorzitierte, zu einer Drittanfechtungssituation ergangene Rechtsprechung \nim vorliegenden Fall, in dem der Kläger seinen eigenen Antrag zwar erst nach \nAbschluss des Verfahrens zur Erarbeitung eines regionalen Planungskonzepts, aber \nnoch vor der (Zwischen-)Entscheidung des Ministeriums als Planungsbehörde vom \n8.8.2007 gestellt hat und die abschließende Auswahlentscheidung für eine Stroke \nUnit im Kreis H. bei Erlass des streitigen Bescheides noch ausstand, bereits zur \nKlageabweisung führen muss, kann dahingestellt bleiben. Denn die vom Ministerium \nvorab entschiedene Nichtberücksichtigung des Klägers bei der endgültigen Auswahl \nzwischen geeigneten Krankenhäusern ist zumindest deshalb rechtmäßig, weil, wie \ndas Ministerium im Erlass vom 8.8.2007 jedenfalls insoweit zutreffend zur \nBegründung angegeben hat, der bestehende Bedarf bereits „im Rahmen der in \nH. vorhandenen Abteilung für Neurologie nach Entscheidung über den \nendgültigen Standort\" - gemeint ist offensichtlich: im Rahmen der Abteilung für \nNeurologie im Kreis H. , über deren Standort zwischen den beiden vom \nMinisterium im Erlass unter 3. und 4. als berücksichtigungsfähig angesehenen \nBewerbern für die Ausweisung einer Stroke Unit (T. . F. -Hospital H. und \nX4. Kliniken H. ) noch zu entscheiden war - gedeckt werden kann.\n\n47\n\nEs kann wiederum dahinstehen, ob das Ministerium mit dieser Erwägung bereits \ndie Eignung des Klägers verneinen oder - lediglich - eine (Vor-)Auswahl zwischen \nmehreren als gleichermaßen geeignet angesehenen Kliniken begründen wollte. In \nbeiden Fällen ist die Planungsentscheidung des Ministeriums, die durch den \nstreitigen Bescheid der Beklagten umgesetzt wurde, rechtmäßig.\n\n48\n\nSollte das Ministerium bereits die Eignung des Klägers verneint haben wollen - \ndahin deuten der letzte Satz des Bescheides der Beklagten vom 19.12.2007 und \nderen Ausführungen auf Seite 5 der Klageerwiderung vom 16.7.2008 -, wäre das \nnicht zu beanstanden. Denn zu den „Grundlagen zur Anerkennung von \nBehandlungseinheiten zur Schlaganfallversorgung (Stroke Units) im \nKrankenhausplan O. -X1. „ vom 11.5.2005, deren Sachgerechtigkeit die \nKammer trotz der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken \nnicht anzweifelt, gehört als Strukturvorgabe gemäß II.2.1 das Vorhandensein von \nFachabteilungen für Innere Medizin und Neurologie; lediglich bei regionalen \nBesonderheiten - insbesondere in strukturschwachen Gebieten, in denen diese \nAnforderung von keiner vorhandenen Einrichtung umsetzbar ist (I. letzter Satz; \ndemgegenüber ist II.1 [Leitung durch einen Facharzt für Innere Medizin oder \nNeurologie] entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung \ndes Klägers insoweit ohne Aussagewert) - kommt auch die Kooperation mit einer \nneurologischen oder internistischen Fachabteilung eines benachbarten \nKrankenhauses in Betracht. Dass eine eigene Fachabteilung für Neurologie generell \nerhebliche Bedeutung bei der stationären Versorgung von Schlaganfallpatienten hat, \nliegt aus medizinischen Gründen auf der Hand und bedarf keiner näheren \nBegründung. Der Kläger verfügt jedoch über keine eigene derartige Fachabteilung, \nsondern ist insoweit auf eine Kooperation mit anderen Krankenhäusern bzw. \ndemnächst dem Neurologischen Versorgungszentrum H. angewiesen. Da \ndemgegenüber mindestens eines der mit ihm um die Anerkennung einer Stroke Unit \nkonkurrierenden Krankenhäuser im Kreis H. eine eigene Neurologie-Abteilung \nvorweisen kann - inzwischen sollen sogar für beide Konkurrenten solche Planbetten \nfestgestellt worden sein -, kommt die Ausnahmeregelung der „Grundlagen\" für eine \nregionale Besonderheit nicht zum Tragen. Unter diesen Umständen fehlte es dem \nKläger zum Zeitpunkt der streitigen (negativen) Auswahlentscheidung als dem hier \nmaßgeblichen Prüfungszeitpunkt\n\n49\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 \nu.a. -, a.a.O.\n\n50\n\nan einer erheblichen Voraussetzung für seine Eignung, mit einer \nBehandlungseinheit zur Schlaganfallversorgung anerkannt zu werden.\n\n51\n\nSollte das Ministerium hingegen den Kläger als grundsätzlich geeignet \n(bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig) angesehen haben, im \nKrankenhausplan mit einer Stroke Unit ausgewiesen zu werden, so musste es \nzwischen dem Kläger und den beiden weiteren als geeignet angesehenen Kliniken \nim Kreis H. (T. . F. -Hospital H. und X4. Kliniken H. ) - \ngegen deren grundsätzliche Eignung der Kläger selbst keine Einwände erhebt und \ndie Kammer keine Bedenken erkennen kann - eine Auswahlentscheidung treffen. Im \nVorfeld der damals noch ausstehenden endgültigen Entscheidung konnte das \nMinisterium den Kläger bereits ermessensgerecht ausschließen, weil dieser anders \nals mindestens eines der beiden verbliebenen konkurrierenden Krankenhäuser keine \neigene Fachabteilung für Neurologie vorweisen konnte - und selbst heute noch nicht \nvorweisen kann -; zur näheren Begründung kann auf die entsprechenden \nvorstehenden Ausführungen verwiesen werden.\n\n52\n\nDass die Anerkennung von Stroke Units bis Ende 2007 im Rahmen von \nSchwerpunktfestlegungen nach § 15 Abs. 1 KHG NRW erfolgte, wie sie das KHGG \nNRW nicht mehr vorsieht, und dass die „Grundlagen\" schon zur Zeit der Geltung des \nKHG NRW festgelegt wurden, ist - abgesehen vom maßgebenden Prüfungszeitpunkt \n(vgl. dazu oben) - insoweit ohne rechtliche Bedeutung. Denn das Vorhandensein \neiner eigenen neurologischen Fachabteilung beim antragstellenden Krankenhaus ist \nsachlich nicht an eine Schwerpunktfestlegung für besondere und überregionale \nkrankenhausmäßige Aufgaben gebunden, sondern vollkommen unabhängig davon \nein sachgerecht festgelegtes Eignungskriterium. Auch bei Beachtung der zum \nZeitpunkt der streitigen Ablehnungsentscheidung noch möglichen \nSchwerpunktfestlegung für eine Stroke Unit hatte der Kläger keinen \nPlanaufnahmeanspruch.\n\n53\n\nDie Klage ist mit dem hilfsweise gestellten neuen Feststellungsantrag (§ 43 Abs. \n1 VwGO) bereits unzulässig.\n\n54\n\nDabei kann offen bleiben, ob der neue Hilfsantrag gegenüber dem bis zur \nmündlichen Verhandlung angekündigten Hilfsantrag eine Klageänderung bedeutet \nund ob diese gegebenenfalls als solche überhaupt zulässig ist. Der Hilfsantrag war \nursprünglich gerichtet auf die Feststellung der Berechtigung des Klägers, eine Stroke \nUnit auch ohne förmliche Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes O. -\nX1. zu betreiben. Nunmehr begehrt der Kläger die Feststellung, hierzu „im \nRahmen des Krankenhausplans NRW\" berechtigt zu sein. Es ist für die Kammer auf \nGrund der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung trotz \nNachfragen ihrerseits nicht deutlich geworden, ob er mit seiner neuen \nAntragsformulierung die Feststellung eines berechtigten Tätigwerdens unter \nAufnahme in den Krankenhausplan oder ohne eine solche Aufnahme begehrt; im \nersten Fall läge eine Klageänderung (§ 91 VwGO) vor, im zweiten Fall nicht (bloße \nsprachliche Umformulierung, vgl. § 88 VwGO).\n\n55\n\nWenn der neue Hilfsantrag wörtlich genommen und im erstgenannten Sinne \nverstanden wird, scheitert seine Zulässigkeit schon an der Subsidiaritätsklausel des § \n43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann eine Feststellung nicht begehrt werden, \nsoweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage \nverfolgen kann oder hätte verfolgen können. „Im Rahmen des Krankenhausplans \nNRW\" ist unter der Geltung des KHGG NRW und war auch zuvor unter der Geltung \ndes KHG NRW die Vorhaltung eines stationären medizinischen Leistungsangebots \naber nur auf Grund eines von der zuständigen Bezirksregierung zu erlassenden \nFeststellungsbescheides nach § 16 Abs. 1 KHGG NRW/§ 18 Abs. 1 KHG NRW \nvorgesehen; nur auf diesem Wege können und konnten die regionalen \nPlanungskonzepte und die Ministeriumsentscheidungen nach § 14 Abs. 4 Satz 3 \nKHGG NRW bzw. § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW Bestandteil des Krankenhausplans \nwerden (§ 14 Abs. 5 KHGG NRW/§ 16 Abs. 6 Satz 1 KHG NRW). Ohne einen \npositiven Feststellungsbescheid kann kein Krankenhaus seine Aufnahme in den \nKrankenhausplan NRW erreichen. Die Unverzichtbarkeit eines \nFeststellungsbescheides insoweit hat zur Folge, dass Streitigkeiten über die \nAufnahme in den Krankenhausplan vor Gericht immer im Wege einer gegenüber der \nFeststellungsklage vorrangigen Gestaltungsklage auszutragen sind.\n\n56\n\nSofern der Kläger hingegen ein rechtmäßiges Tätigwerden ohne Aufnahme in \nden Krankenhausplan NRW feststellen lassen will - nur in dieser Alternative würde \nder Hilfsantrag nach Auffassung des Gerichts überhaupt Sinn machen -, fehlt es \nschon an einem zwischen ihm und der Beklagten streitigen konkreten \nRechtsverhältnis i.S.E. . § 43 Abs. 1 VwGO; das Hilfsbegehren beträfe vielmehr nur \neine abstrakte, nicht feststellungsfähige Rechtsfrage. Die Beklagte ist prinzipiell nur \nzuständig für den Erlass krankenhausrechtlicher Feststellungsbescheide, mit denen \nüber die Aufnahme in den Krankenhausplan NRW entschieden wird (§ 16 Abs. 1 \nKHGG NRW). Der Betrieb von Krankenhausbetten ohne Planaufnahme kann zwar \nunter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 KHGG NRW (früher: § 18 Abs. 2 KHG \nNRW) in letzter Konsequenz\n\n57\n\nvgl. Pant/Prütting, a.a.O., § 18 Rdnrn. 33 bis 36\n\n58\n\nzur Herausnahme des betreffenden Krankenhauses aus dem Krankenhausplan \nführen, wofür gemäß § 1 Abs. 1 KHZV ebenfalls die jeweilige Bezirksregierung \nzuständig wäre. Ob der Kläger bei Vorhaltung einer Stroke Unit ohne Aufnahme in \nden Krankenhausplan die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 KHGG NRW erfüllen \nwürde, wäre jedoch in einem gesonderten Verfahren zu prüfen, das erst mit seiner \nEinleitung ein Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter begründen würde. \nDerzeit besteht für ein solches konkretes Rechtsverhältnis kein Anhaltspunkt.\n\n59\n\nAbgesehen davon stünde auch im Falle eines Streits der Beteiligten über das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 KHGG NRW die \nSubsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Zulässigkeit einer \nFeststellungsklage entgegen. Denn im Falle einer künftig etwa verfügten \nHerausnahmeentscheidung der Beklagten gemäß § 16 Abs. 2 KHGG NRW müsste \nder Kläger auf die vorrangige Möglichkeit einer Anfechtungsklage hiergegen \nverwiesen werden.\n\n60\n\nUnabhängig davon, in welchem Sinn der zuletzt gestellte Hilfsantrag subjektiv \ngemeint ist, fehlt es dem Kläger für sein Hilfsbegehren im Übrigen am erforderlichen \nberechtigten Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 a.E. VwGO). Sein Vorbringen in der \nmündlichen Verhandlung, er wolle gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen \ndie Beklagte geltend machen, begründet kein solches Interesse. Die präjudizielle \nWirkung eines Feststellungsurteils für einen späteren Schadensersatz- oder \nEntschädigungsprozess vor den Zivilgerichten (Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 839 BGB) \nvermag das berechtigte Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage allein \nnicht zu begründen, weil die Zivilgerichte von sich aus in der Lage sind, über die \nVorfrage des Bestehens oder Nichtbestehens eines öffentlich-rechtlichen \nRechtsverhältnisses zu befinden.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.1974 - IV B 25.74 - \nBuchholz 310 § 113 VwGO Nr. 74, sowie Urteile vom 20.1.1989 \n- 8 D. 30.87 -, BVerwGE 81, 226 = DVBl. 1989, 873 = NJW \n1989, 2486, und vom 8.12.1995 - 8 D. 37.93 -, BVerwGE 100, \n83 = NJW 1997, 71; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15. Aufl. \n2007, § 43 Rdnr. 23.\n\n62\n\nEin auf sonstige Erwägungen gestütztes Feststellungsinteresse hat der Kläger \nnicht geltend gemacht und ist auch für die Kammer nicht ersichtlich.\n\n63\n\nKlarstellend weist die Kammer darauf hin, dass die Klage mit dem Hilfsantrag, \nfalls er weiterhin im ursprünglich angekündigten Sinne zu verstehen sein soll, auch \nunbegründet wäre. Der Kläger wäre ohne Aufnahme in den Krankenhausplan NRW \nnicht zum Betreiben einer Stroke Unit berechtigt.\n\n64\n\nBereits die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass allein das Absehen \nvon Schwerpunktfestlegungen im KHGG NRW nicht zu einem „rechtsfreien Raum\" \nführt. Es ist nach wie vor der Wille des Gesetzgebers des nordrhein-westfälischen \nKrankenhausrechts, dass Krankenhausbetten generell - gleichgültig ob in den \nVersorgungsbereichen der früher festgelegten Schwerpunkte oder in anderen \nVersorgungsbereichen - nicht ohne Aufnahme in den Krankenhausplan NRW \nbetrieben werden. Das verdeutlicht allein schon § 16 Abs. 2 KHGG NRW, wonach \nheute ebenso wie früher (vgl. § 18 Abs. 2 KHG NRW) einschneidende \nSanktionsmaßnahmen möglich sind gegenüber Krankenhausträgern, die \neigenmächtig von den Feststellungen im Krankenhausplan abweichen oder \nplanwidrige Versorgungsangebote an sich binden.\n\n65\n\nDurch die Rahmenvorgaben (§ 13 KHGG NRW) und die regionalen \nPlanungskonzepte (§ 14 KHGG) als Bestandteile des Krankenhausplans (§ 12 Abs. \n2 Satz 2 KHGG NRW) soll nach wie vor gesichert werden, dass die \nPlanungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander \nabzustimmenden Versorgungsangebote für eine ortsnahe, bedarfsgerechte, \nleistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit den \nerforderlichen Krankenhäusern und Ausbildungsstätten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG \nNRW) nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität beachtet werden (§ 13 \nAbs. 1 Satz 1 KHGG NRW) und allein auf dieser Grundlage (§ 13 Abs. 1 Satz 2 \nKHGG NRW) insbesondere die Gesamtplanbettenzahlen und \nGesamtbehandlungsplatzkapazitäten vom zuständigen Fachministerium \nabschließend festgelegt werden können. Das schließt es aus, Krankenhäusern \ngenerell das Recht zuzubilligen, Bettenangebote auch außerhalb dieser aufeinander \nabgestimmten Planungsgrundsätze und Vorgaben vorzuhalten.\n\n66\n\nDem Gesetzgebungsverfahren vor der Verkündung des KHGG sind keine \nabweichenden Erwägungen zu entnehmen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung \nvom 12.3.2007 (LT-Drs. 14/3958) weist insoweit einleitend in B Abs. 1 und 2 und \nebenso in der Begründung unter A lediglich darauf hin, dass das \nKrankenhausplanungsverfahren durch Aufgabe der Schwerpunktplanung gestrafft \nund die Gestaltungsfreiheit der Krankenhausträger durch flexiblere Regelungen und \nVerzicht auf Detailregelungen ausgeweitet werden soll. Nichts anderes ergibt sich \naus der Begründung zu § 10 („Krankenhausplan\") Abs. 2 des Gesetzentwurfs. Bei \nder ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag (Plenarprotokoll 14/58 vom \n29.3.2007, S. 6509 ff.) hat der zuständige Fachminister betont, dass das Land durch \nStraffung des Planungsverfahrens nur noch den Gestaltungsrahmen vorgeben will \nund die Verhandlungspartner (Krankenhäuser und Krankenkassen) mehr Kompetenz \nund Verantwortung erhalten sollen; Abstimmungen, wie sich eine Region am besten \naufstelle, könnten die betroffenen Krankenhäuser zusammen mit den Kostenträgern \n(Krankenkassen) schneller und effektiver als bisher vornehmen. Auch wenn mit dem \nneuen Gesetz ein kontrollierter Wettbewerb in der Krankenhauslandschaft \nzugelassen werde, sei klar, dass die Daseinsvorsorge und der Zugang der Bürger zu \nwohnortnahen Kliniken keinen unkontrollierten Verdrängungswettbewerb vertrügen. \nEine Oppositionssprecherin, die Abgeordnete Gebhard, wies seinerzeit (S. 6519 \na.a.O.) auf eine aktuelle Äußerung der Abteilungsleiterin im zuständigen \nFachministerium hin, wonach es (unverändert) Aufgabe der Planungsbehörden sei, \neine ausgewogene Mischung zwischen medizinisch und ökonomisch sinnvoller \nSchwerpunktbildung einerseits sowie der wohnortnahen Versorgung mit \nRegelleistungen andererseits zu finden, und erklärte hierzu, dies müsste dann künftig \nin der Rahmenplanung stattfinden.\n\n67\n\nDas alles bestätigt die gesetzgeberische Absicht, zwar gewisse Verschlankungen \nim Krankenhausplanungsverfahren vorzunehmen, dabei aber zwecks fortwährender \nSicherstellung einer ortsnahen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und \nwirtschaftlichen krankenhausmäßigen Versorgung der Bevölkerung die \nRahmenvorgaben und Planungsgrundsätze weiterhin vorzugeben - was u.a. durch § \n13 KHGG NRW dokumentiert wird - und das Angebot von Krankenhausbetten nicht \nallein dem freien, staatlích nicht kontrollierten Wettbewerb der Krankenhausträger zu \nüberlassen.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. \n11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-09-05/6-k-667-08","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-09-05/6-k-667-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251611","retrieved":"2026-07-09 02:14:41.142576+00:00"}}