{"status":"available","doknr":"OLD251682","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0903.3K2058.07.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-09-03","aktenzeichen":"3 K 2058/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2006 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2007 - soweit dieser entgegensteht - \nverpflichtet, dem Kläger bezüglich der Fläche lfd. Nr. 3 (DENWLI 05 4318 xxxx) \nZahlungsansprüche für Ackerland zuzuweisen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAm 22. März 2005 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Festsetzung und \nZuweisung von Zahlungsansprüchen zur Beantragung der Betriebsprämie gemäß der \nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003. Hierbei beantragte er die Anerkennung eines Härtefalles auf \nGrund der Teilnahme an einer Agrarumweltmaßnahme (Anlage 16). Er gab diesbezüglich an, \ner habe im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme Ackerland in Grünland umgewandelt. Bei \nder Agrarumweltmaßnahme handele es sich um einen Vertrag nach dem \nKulturlandschaftsprogramm des Kreises Paderborn (Vertragsnaturschutz). Der im Jahr 2001 \nabgeschlossene Bewirtschaftungsvertrag für Grünlandflächen habe einen Laufzeit vom 01. \nJuli 2001 bis zum 30. Juni 2006 und umfasse eine Fläche von rund 6,09 ha.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 18. April 2006 wies der Beklagte dem Kläger Zahlungsansprüche zur \nBeantragung der Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1781/2003 zu. Es handelte sich \nhierbei um 2,0 Zahlungsansprüche für Ackerland mit einem Wert von 282,54 EUR/ha sowie \n7,34 Zahlungsansprüche für Dauergrünland mit einem Wert von 119,79 EUR/ha. Den Antrag \nauf Anerkennung eines Härtefalles lehnte der Beklagte jedoch ab. Zur Begründung gab er an, \ndass im Fall des Klägers im Zeitraum 2001 bis 2006 keine Umwandlung von Acker- in \nGrünland vertraglich gefördert worden sei. \n\n4\n\nHiergegen erhob der Kläger am 09. Mai 2006 Widerspruch, den er damit begründete, dass \ndie streitgegenständliche Fläche seitens des Beklagten zu Unrecht als Grünland eingestuft \nworden sei. Es handele sich nämlich hierbei tatsächlich um Ackerland, das lediglich für den \nZeitraum 2001 bis 2006 im Rahmen des Vertragsnaturschutzes als Grünland genutzt worden \nsei.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2007, zugestellt mit Postzustellungsurkunde \nam 08. September 2007, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur \nBegründung gab der Beklagte an, die streitgegenständliche Fläche lfd. Nr. 3 (DENWLI 05 \n4318 xxxx) könne vom Kläger nicht als Härtefall im Rahmen der Zuweisung von \nZahlungsansprüchen zur Beantragung der Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. \n1782/2003 geltend gemacht werden, da diese nicht den Verpflichtungen einer \nAgrarumweltmaßnahme im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und (EG) Nr. \n1257/1999 unterfalle.\n\n6\n\nAm 08. Oktober 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er \ngeltend, vorliegend seien die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalles \ngegeben. Die Fläche lfd. Nr. 3 (DENWLI 05 4318 xxxx) sei ursprünglich Ackerland gewesen. \nAuf Grund des mit dem Kreis Paderborn abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrages für \nGrünlandflächen im Rahmen des Kulturlandschaftsprogram-mes des Kreises habe er sich für \ndie Zeit vom 01. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2006 zur Nutzung der Fläche als Grünland \nverpflichtet. Zwar sei die Uwandlung der Fläche von Acker- in Grünland nicht ausdrücklich \ngefördert worden. Tatsächlich hätte er den Vertrag aber nicht erfüllen können, wenn er die \nAckerfläche nicht als Grünland eingesäht hätte. Nach Ablauf des Vertrages habe er die Fläche \numgebrochen und nutze sie seitdem wieder als Ackerfläche. Der Beklagte dürfe ihm nicht \nentgegenhalten, es liege in seinem Falle keine Agrarumweltmaßnahme nach Art. 40 a der \nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 vor. Denn es handele sich hier um einen vergleichbaren \nSachverhalt. Hätte er die Fläche im Jahr 2001 nicht eingesäht, so wäre sie weiterhin als Acker \nbewirtschaftet worden und zum Stichtag, dem 15. Mai 2003, bei der Zuweisung von \nZahlungsansprüchen auch als Ackerfläche berücksichtigt worden. Dem Sinne nach gehe es \nbei der Anerkennung eines Härtefalls nach Art. 40 a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 \ndarum, besondere Nachteile, die im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage entstanden \nseien, auszugleichen. Es könne dabei keinen Unterschied machen, ob er an einer \nAgrarumweltmaßnahme im engeren Sinne oder einem Kulturlandschaftsprogramm \nteilgenommen habe. Anderenfalls läge ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz \nvor. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. \nApril 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2007 - \nsoweit dieser entgegensteht - zu verpflichten, bezüglich der Fläche lfd. \nNr. 3 (DENWLI 05 4318 xxxx) einen Härtefall auf Grund der Teilnahme an \neiner Agrarumweltmaßnahme (Anlage 16) anzuerkennen und ihm - dem \nKläger - weitere Zahlungsansprüche zur Beantragung der Betriebsprämie \nzuzuweisen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr tritt dem Begehren des Klägers entgegen und macht geltend, der vom Kläger \nabgeschlossene Bewirtschaftungsvertrag im Rahmen des \nKulturlandschaftsprogrammes des Kreises Paderborn gehöre nicht zu den in Art. 40 \nAbs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Agrarumweltmaßnahmen. Es \nsei auch nicht davon auszugehen, dass der gemeinschaftsrechtliche \nVerordnungsgeber ähnliche Agrarumweltmaßnahmen, die nicht unter diese \nVerordnungen fielen, in diese habe einbeziehen wollen. Dies ergebe sich daraus, \ndass die Bestimmung in Art. 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nur für \nsolche Betriebsinhaber gelten solle, die tatsächlich solchen Verpflichtungen nach den \ndort genannten Verordnungen unterlägen hätten. Nicht dazu gehörten aber solche \nfreiwilligen Bewirtschaftungseinschränkungen, die ein Betriebsinhaber - wenn auch \nentgeltlich - zum Zwecke naturschutzgerechter Bewirtschaftung anderweitig \neingegangen sei. Ersichtlich habe der Verordnungsgeber mit den \nHärtefallbestimmungen nicht jeden erdenklichen Nachteil, der sich durch den \nWechsel des Prämiensystems ergebe, ausgleichen wollen. Hierzu sei er letztlich \nauch nicht verpflichtet, weil es ein geschütztes Vertrauen in den Bestand einer \nbisherigen Prämienregelung oder ein Vertrauen in ein bisheriges Subventionssystem \nnicht gebe. In diesem Fall habe der Verordnungsgeber die von ihm selbst initiierten \nAgrarumweltmaßnahmen berücksichtigt, die längerfristig, nämlich auf einen Zeitraum \nvon mindestens 5 Jahren, abgeschlossen worden seien. Nur insoweit habe der \ngemeinschaftsrechtliche Verordnungsgeber ein Vertrauen schützen wollen, da er \nselber über die genannten Verordnungen die Agrarumweltmaßnahmen dem Rahmen \nnach angeboten habe. Des Weiteren seien die Voraussetzungen der \nHärtefallregelung nach Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 i. V. mit Art. 16 der \nVO (EG) \nNr. 795/2004 nur dann gegeben, wenn die betreffende Agrarumweltmaßnahme eine \nunmittelbare Verpflichtung zur Umwandlung von Acker- in Grünland beinhaltet habe. \nDie Härtefallregelung solle die Interessen der Landwirte schützen, die zum Schutz \nder Umwelt ihre Ackerflächen zum Stichtag 15. Mai 2003 gezwungenermaßen in \nGrünland umgewandelt hätten und als Folge dieser Verpflichtung ohne \nBerücksichtigung eines Härtefalls nur den für Grünland anzunehmenden niedrigeren \nWert erhalten hätten. Diese Regelung greife aber nur dann ein, wenn die Landwirte \nauf Grund der jeweiligen Maßnahme verpflichtet gewesen seien, ihre Ackerflächen in \nGrünland umzuwandeln. Dies sei bei der Maßnahme A 2 1. des \nKulturlandschaftsprogrammes des Kreises Paderborn, an der der Kläger \nteilgenommen habe, gerade nicht der Fall, denn diese Maßnahme diene letztlich der \nextensiven Grünlandnutzung und schreibe eine Umwandlung von Ackerflächen in \nGrünland nicht ausdrücklich vor. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nDie statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 18. \nApril 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2007 ist insoweit \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO), \nals ihm für die Fläche lfd. Nr. 3 (DENWLI 05 4318 xxxx) 6,09 Zahlungsansprüche mit einem \nfür Grünland geltenden Wert in Höhe von 119,79 EUR zugewiesen wurden. Denn er hat einen \nAnspruch darauf, dass für die o.g. Fläche Zahlungsansprüche für Ackerland festgesetzt und \nzugewiesen werden. \n \nDie Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 der VO \n(EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende \nHektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Jeder \nZahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf \ndie Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags\n(Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003). Nach Art. 44 Abs. 3 meldet der Betriebsinhaber \ndie Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Die \nAnzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl der Flächen, die \ner im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat (Art. 43, 59 \nAbs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003) Eine beihilfefähige Fläche ist dabei jede landwirtschaftliche \nFläche eines Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die \nfür Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen (Art. \n44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003). Dauergrünland sind dabei grundsätzlich Flächen, die \ndurch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen \nGrünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der \nFruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes waren (Art. 2e der VO (EG) Nr. 795/2004, \nArt. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004). \n \nUngeachtet des Umstandes, dass die hier streitbefangene Fläche des Klägers wegen des aus \nder Teilnahme an der Maßnahme A 2 1. des Kulturlandschaftsprogramms des Kreises \nPaderborn folgenden fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes am 15. Mai 2003 unstreitig \nDauergrünland im Sinne der genannten Regelungen war, kann er insoweit die \nBerücksichtigung des für Ackerland geltenden Wertes verlangen. Dies folgt aus Art. 40 Abs. \n5 der VO (EG) Nr. 1782/2003, der gemäß Art. 63 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1782/2003 auch im \nFalle einer (teilweisen) regionalen Anwendung der Betriebsprämienregelung Anwendung \nfindet. Art. 40 Abs. 5 Unterabsatz 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 erstreckt die für die \nBerechnung des Referenzbetrages nach Art. 40 Abs. 1 bis Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 \ngeltenden Härtefallbestimmungen u. a. auf Betriebsinhaber, die während des maßgeblichen \nZeitraums Verpflichtungen im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen im Sinne der \nVerordnungen (EWG) Nr. 2078/1992 und (EG) Nr. 1257/1999 des Rates unterlagen. Nach \nArt. 40 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 legen in den Fällen, in denen sich \ndie Agrarumweltmaßnahmen sowohl auf die Jahre 2000 - 2002 als auch auf die Jahre 1997 bis \n1999 erstrecken, die Mitgliedsstaaten nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der \nGleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und \nWettbewerbsverzerrungen einen Referenzbetrag gemäß den von der Kommission erlassenen \nDurchführungsbestimmungen fest. Hierzu trifft Art. 16 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 795/2004 der \nKommission Regelungen, die vermeiden sollen, dass es durch Festsetzung von \nReferenzbeträgen einerseits und Zahlungen wegen der Agrarumweltverpflichtungen \nandererseits zu Doppelzahlungen kommt. Erstrecken sich die Agrarumweltmaßnahmen \nsowohl auf die Jahre 1997 bis 1999 als auch auf die Jahre 2000 - 2002, erhält ein \nBetriebsinhaber Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem ein von den \nMitgliedsstaaten nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der \nBetriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen \nfestgesetzter Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm im ersten \nAnwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Hektarzahl nicht übersteigt (Art. \n16 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 795/2004). Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der \nBetriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) wird in diesen Fällen bei der \nErmittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag und der flächenbezogene \nBetrag auf der Grundlage des Kalenderjahres vor der Teilnahme an der \nAgrarumweltmaßnahme berechnet. \n\n15\n\nDurch die Härtefallvorschrift des Art. 40 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 soll vermieden \nwerden, dass Betriebsinhaber, die an einer EU-Umweltmaßnahme im Agrarbereich \nteilgenommen haben, Nachteile erleiden, die auf den übernommenen \nExtensivierungsverpflichtungen beruhen. Solche Nachteile können eintreten, wenn die \nProduktion in dem für die Berechnung des Referenzbetrages maßgeblichen Zeitraum wegen \nder Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme beeinträchtigt gewesen ist. Sie können auch \ndadurch entstehen, dass sich wegen der Umwandlung von Ackerland in Grünland als Folge \neiner Verpflichtung im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen für die Betriebsinhaber \nein geringerer flächenbezogener Betrag ergibt, als dies ohne die Umwandlung der Fall \ngewesen wäre (siehe hierzu BRDrs. 728/04 vom 29. April 2004, S. 24). Für diesen Fall finden \nArt. 40 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie Art. 16 Abs. 2 der VO (EG) \nNr. 795/2004 i. V. mit § 13 Abs. 2 BetrPrämDurchfV Anwendung, da für die Berechnung des \nflächenbezogenen Betrages allein maßgebend ist, ob die Flächen am 15. Mai 2003 \nDauergrünland im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften darstellen und es damit \nauf einen der in Art. 40 Abs. 1 und Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zeiträume \nnicht ankommt\n\n16\n\n - vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 29. Juli 2008 - 4 A 155/06 - -. \n \nHier liegt ein Härtefall im Sinne der genannten Vorschriften vor. Der Kläger unterlag zu dem \nmaßgeblichen Stichtag, dem 15. Mai 2003, mit der streitbefangenen Fläche Verpflichtungen \nim Zusammenhang mit einer Agrarumweltmaßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. \n1257/1999 des Rates. Er war durch seine Teilnahme an der Maßnahme A 2 1. nach der \nRichtlinie für das Kulturlandschaftsprogramm des Kreises Paderborn vom 26. Juni 2000 und \nden Rahmenrichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz \n(RdErl. des MUNLV vom 14. September 2000 - III B 5-941.00.05.01 - SMBl. NRW 791) zu \neiner extensiven Bewirtschaftung der fraglichen Fläche verpflichtet. Besonderer \nZuwendungszweck der Maßnahme A 2 1. war die Extensivierung von Grünland ohne \nzeitliche Bewirtschaftungseinschränkung. Die Zuwendungsempfänger mussten für die Dauer \nvon fünf Jahren auf jegliche Düngung und chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, auf \nNachsaat und Pflegeumbruch verzichten. Ferner sah die vereinbarte Bewirtschaftung u.a. die \nAnlage einer Dauerwiese durch Nachsaat mit einer vorgegebenen Ansaatmischung ohne Klee \nvor. \n\n17\n\nUm diese Verpflichtungen einzuhalten, hat der Kläger - auch dies ist zwischen den \nBeteiligten nicht streitig - die fragliche Ackerfläche in Grünland umgewandelt. Dies hat zu \neiner Einschränkung der Produktion seines Betriebes geführt und zu dem Status der Fläche als \nDauergrünland am 15. Mai 2003. \n \nDer Annahme eines Härtefalles im Sinne von Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 steht \nnicht entgegen, dass der Kläger durch seine Teilnahme an der Maßnahme A 2 1. des \nKulturlandschaftsprogrammes des Kreises Paderborn - anders als beispielsweise bei der \nMaßnahme A 1 - nicht zu einer Umwandlung von Ackerflächen verpflichtet war. Art. 40 Abs. \n5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 setzt nicht voraus, dass die Agrarumweltmaßnahme \nunmittelbar zu einer Umwandlung von Ackerflächen zu Grünland verpflichtet. Aus dem \nWortlaut der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften ergeben \nsich hierfür keine Anhaltspunkte. Nach Art. 40 Abs. 5 1. Unterabsatz der VO (EG) Nr. \n1782/2003 wird lediglich gefordert, dass \"Verpflichtungen im Zusammenhang mit \nAgrarumweltmaßnahmen\" bestanden. Art. 16 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 795/2004 bezieht sich \nauf die \"dort\", d.h. in Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 genannten \n\"Agrarumweltverpflichtungen\" und trifft ansonsten keine zusätzlichen Regelungen zu den \nVoraussetzungen, unter denen ein Härtefall im Sinne der Vorschrift anzunehmen ist. Auch der \nWortlaut des § 13 BetrPrämDurchfV lässt nicht den Schluss zu, dass im Fall einer \nUmwandlung von Ackerland in Grünland ein Härtefall nach dem Willen des Gesetzgebers nur \ndann vorliegen sollte, wenn dies Folge einer unmittelbaren Verpflichtung der betreffenden \nAgrarumweltmaßnahme war. Die Vorschrift enthält keine weiteren Voraussetzungen für die \nAnnahme eines Härtefalles im Falle der Umwandlung von Ackerland in Grünland, sondern \nregelt solche lediglich im Falle der Beeinträchtigung der tierischen Erzeugung (§ 13 Abs. 2 \nSatz 2 und 3 BetrPrämDurchfV). Der nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BetrPrämDurchfV für eine \nErhöhung des Referenzbetrages hier notwendige Grenzwert gilt nach § 13 Abs. 2 Satz 4 \nBetrPrämDurchfV nicht in Fällen, \"in denen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen \nAckerland in Grünland umgewandelt wurde\". Diese Formulierung stellt lediglich auf den \ntatsächlichen Umstand der Umwandlung ab und fordert nicht, dass eine unmittelbare \nVerpflichtung hierzu bestand\n\n18\n\n - vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 29. Juli 2008 - 4 A 155/06 - -.\n \nAllein die Begründung zu § 13 BetrPrämDurchfV (BRDrs. 728/04 vom 29. April 2004, S. 24, \n25) könnte dafür sprechen, dass nach der Vorstellung des deutschen Verordnungsgebers \nHärtefälle im Sinne des Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 im Falle einer \nUmwandlung von Ackerland in Grünland nur vorliegen, wenn die jeweilige \nAgrarumweltmaßnahme eine unmittelbare Verpflichtung zur Umwandlung beinhaltet hat. \nDort heißt es: \n\"Zum anderen kann der flächenbezogene Betrag betroffen sein. Hier geht es um die Fälle \neiner Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland im Rahmen von \nAgrarumweltmaßnahmen. Für Flächen, die nach der Definition in Art. 2 Absatz 2 der VO \n(EG) Nr. 796/2004 zum Stichtag 15. Mai 2003 als Dauergrünland anzusehen sind, soll \ndennoch der flächenbezogene Betrag für die sonstigen förderfähigen Flächen gewährt werden, \nsofern die Flächen noch einer entsprechenden Verpflichtung im Rahmen eines \nAgrarumweltprogrammes unterlagen\".\nIn der Regelung des § 13 BetrPrämDurchfV hat sich eine derartige Intention jedoch nicht \nniedergeschlagen\n\n19\n\n- vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 29. Juli 2008 - 4 A 155/06 - -.\n\n20\n\nIm Übrigen muss die Auslegung der Härtefallregelung den Grundsatz der \nGleichbehandlung berücksichtigen. Hierzu verpflichtet Art. 40 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO \n(EG) Nr. 1782/2003 die Mitgliedsstaaten ausdrücklich. Das Gebot der Gleichbehandlung folgt \nauch aus dem im Gemeinschaftsrecht verankerten allgemeinen Gleichheitsgrundssatz, nach \ndem vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, es sei denn, \ndie Differenzierung ist objektiv gerechtfertigt sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich \nUngleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche \nBegünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, \nbei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten \nwird. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen \nunterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt dabei \nerst dann vor, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst \nwie einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt \n\n21\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, \nBVerfGE 112, 164 -. \n \nHier sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, bei der \nAnwendung der Härtefallregelung den Kläger, der als Teilnehmer an der Maßnahme A 2 1. \ndes Kulturlandschaftsprogramms des Kreises Paderborn Ackerland in Grünland umgewandelt \nhat, um auf diese Weise die Verpflichtung der Extensivierung von Grünland durch die Anlage \neiner Dauerwiese zu erfüllen, anders zu behandeln als Betriebsinhaber, die diese \nUmwandlung beispielsweise im Rahmen der Maßnahme A 1 vorgenommen haben, bei der \nunmittelbar die Umwandlung von Acker- in Grünland gefördert wurde. Der sinngemäße \nVortrag des Beklagten, wonach der die Differenzierung rechtfertigende Grund darin bestehe, \ndass der Kläger die Umwandlung letztlich freiwillig vorgenommen habe, überzeugt nicht. \nGemessen an dem Sinn und Zweck des Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie der \nzur Ausführung ergangenen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften, nämlich \nzusätzliche, über die übernommenen Verpflichtungen hinausgehende Nachteile für \nTeilnehmer an Agrarumweltmaßen zu vermeiden und so das Vertrauen der betroffenen \nBetriebsinhaber in die zeitliche Befristung der Agrarumweltmaßnahme zu schützen, befindet \nsich der Kläger in einer mit den Teilnehmern des Kulturlandschaftsprogramms, die sich \nunmittelbar zu einer Umwandlung von Ackerflächen in Grünlandflächen verpflichtet haben, \nvergleichbar schützenswerten Position. Denn er war bis zum Ablauf des \nVerpflichtungszeitraumes hinsichtlich der Nutzung der umgewandelten Flächen in der \nProduktion ebenso beeinträchtigt, wie diejenigen Betriebsinhaber, die unmittelbar zu einer \nUmwandlung verpflichtet waren. Die Folgen, die sich im Rahmen der Anwendung der \nBetriebsprämienregelung durch die Bemessung des flächenbezogenen Betrages nach dem \nStatus der betroffenen Flächen am 15. Mai 2003 ergeben, sind identisch. Allein der Umstand, \ndass der Kläger nicht unmittelbar zu einer Umwandlung der Ackerflächen verpflichtet war, ist \nkein sachgerechtes Differenzierungskriterium, weil nicht davon ausgegangen werden kann, \ndass der Kläger etwaige Nachteile im Hinblick auf künftige Förderung freiwillig in Kauf \ngenommen hat. Zu dem Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Umwandlung ab dem Jahr 2001 \nkonnte der Kläger die Folgen nicht absehen, die sich für ihn durch das Inkrafttreten der \nBetriebsprämienregelung im Jahr 2003 ergeben würden\n\n22\n\n - vgl. hierzu VG Lüneburg, Urteil vom 29. Juli 2008 - 4 A 155/06 - -. \n\n23\n\nSchließlich hat der Kläger durch die Unterzeichnung der Anlage 16 auch die von § \n13 Abs. 1 BetrPrämDurchfV geforderte schriftliche Erklärung zur Kürzung der im \nRahmen der Agrarumweltmaßnahme für die jeweilige Verpflichtung zu zahlenden \nBeträge abgegeben. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-09-03/3-k-2058-07","cited_norms":[{"jurabk":"BetrPrämDurchfV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-09-03/3-k-2058-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251682","retrieved":"2026-07-09 02:14:47.854445+00:00"}}