{"status":"available","doknr":"OLD251715","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0902.10K647.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-09-02","aktenzeichen":"10 K 647/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 \n% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die ihm bewilligte Altersteilzeit im Blockmodell.\n\n3\n\nDer Kläger trat am 01. April 1969 in den Dienst der Beklagten im Bereich Deutsche \nBundespost. Er ist gegenwärtig bei der Deutsche Post AG im Amt eines Q. als \nZusteller mit Leitungsfunktion beim Zustellstützpunkt in M. beschäftigt. \n\n4\n\nUnter dem 19. Oktober 2005 beantragte er bei der Deutsche Post AG Niederlassung \nBRIEF in I. die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 72 b des \nBundesbeamtengesetzes (BBG) beginnend ab dem 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember \n2017. Dabei unterschrieb er unter einem Merkblatt, dass er auf die darin im Einzelnen \naufgeführten Regelungen und Rechtsfolgen der Altersteilzeit von der Personalabteilung \nbesonders hingewiesen worden sei.\n\n5\n\nDiesem Antrag entsprach die Deutsche Post AG Niederlassung BRIEF in I. mit \nBescheid vom 04. Januar 2007, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wurde. \nDabei wurde die Wochenarbeitszeit des Klägers für die Zeit vom 01. Januar 2008 bis zum 31. \nDezember 2017 auf 19,25 Wochenstunden ermäßigt. Die Arbeitsphase mit einer \nWochenstundenzahl von 38,5 wurde für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 und die \nFreistellungsphase wurde für die anschließende Zeit festgesetzt.\n\n6\n\nMit seinem Schreiben vom 22. Oktober 2007, das bei der Personalstelle am 20. November \n2007 einging, bat der Kläger darum, seinen Antrag zurückzustellen. Unvorhersehbare \nUmstände im persönlichen Umfeld ließen es zur Zeit nicht zu, die Altersteilzeit in Anspruch \nzu nehmen.\n\n7\n\nDieses Schreiben wertete die Deutsche Post AG Niederlassung BRIEF in I. nicht als \nWiderspruch gegen den Bescheid vom 04. Januar 2007, sondern als Antrag auf Aufhebung \ndieser Verfügung und lehnte ihn mit Bescheid vom 03. Dezember 2007 ab. Zur Begründung \nwurde ausgeführt, dass die Altersteilzeit antragsgemäß und rechtmäßig bewilligt worden sei. \nAn diese begünstigende Entscheidung seien sowohl der Dienstherr als auch der Beamte \ngebunden. Eine einseitige Rücknahme des Antrags nach dem Erlass des \nBewilligungsbescheides widerspräche dem gegenseitigen Verhältnis der Rechte und Pflichten. \nNur in besonders gelagerten Ausnahmefällen könne der Dienstherr den Bescheid im Rahmen \nseiner Fürsorgepflicht widerrufen, wenn ein Festhalten an der Gewährung der Altersteilzeit \naufgrund neu hinzutretender Umstände nachweislich nicht mehr zumutbar sei. Derartige \nGründe seien dem Antrag des Klägers nicht zu entnehmen.\n\n8\n\nDen dagegen unter dem 28. Dezember 2007 erhobenen und nicht begründeten \nWiderspruch des Klägers wies die Deutsche Post AG Niederlassung BRIEF in I. mit \nWiderspruchsbescheid vom 05. Februar 2008 im Wesentlichen mit der gleichen Begründung \nzurück.\n\n9\n\nAm 22. Februar 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, es \nergebe sich aus den angegriffenen Bescheiden zweifelsfrei, dass die Beklagte kein Ermessen \nausgeübt habe. Sein ursprünglicher Wunsch, Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch zu \nnehmen, habe im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit seiner damals im Haushalt \nlebenden Schwiegermutter gestanden. Da diese am ............... verstorben sei, sei seine frühere \nLebensplanung hinfällig geworden.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03. Dezember 2007 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2008 zu verpflichten, \nden Bewilligungsbescheid vom 04. Januar 2007 aufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie beruft sich zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung, dass ein Beamter \nseinen wirksam gestellten Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell \nnach Bekanntgabe des Bewilligungsbscheides nicht mehr einseitig zurücknehmen \nkönne, auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach \nvom 10. September 2007 - AN 11 S 07.02263 -, des VG Frankfurt am Main vom \n26. Januar 2006 - 9 E 2233/04 - und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom \n15. Mai 1997 - 2 C 3.96 -. Der Kläger habe seinen damaligen Antrag auch nicht \nwirksam angefochten. Er habe sich angesichts des von ihm zur Kenntnis \ngenommenen Merkblatts, demzufolge eine Rückkehr zur Vollbeschäftigung während \nder Altersteilzeit nicht möglich sei, bereits nicht in einem Irrtum über den Inhalt seiner \nWillenserklärung befunden. Seine Annahme, dass seine Schwiegermutter noch über \neinen längeren Zeitraum ein schwerer Pflegefall bleibe, sei ein unbeachtlicher \nMotivirrtum. Auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage \nseien die angegriffenen Bescheide rechtmäßig, denn der Kläger habe die \nPflegebedürftigkeit seiner Schwiegermutter bei seiner Antragstellung nicht \nangegeben und damit nicht zur Geschäftsgrundlage gemacht. Der angegriffene \nAblehnungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides sei auch nicht \nwegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig, denn sie - die Beklagte - habe zu \nerkennen gegeben, dass sie das Vorliegen von Gründen für eine \nHärtefallentscheidung geprüft habe. Eine weitergehende Überprüfung habe lediglich \ndeshalb nicht stattfinden können, da der Kläger die ihn nach seiner Darstellung an \nder Inanspruchnahme der Altersteilzeit hindernden unvorhersehbaren persönlichen \nUmstände im Widerspruchsverfahren nicht konkretisiert habe. Außerdem sei der \nVortrag des Klägers nicht ganz nachvollziehbar, da der Tod der Schwiegermutter erst \nnach Erlass des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides eingetreten sei. Hinzu \nkomme, dass der Kläger bis zum Ende des Jahres 2012 seinen Dienst mit einer \nWochenstundenzahl von 38,5 zu versehen habe, sodass eine Pflege durch ihn erst \nin der anschließenden Freistellungsphase hätte erfolgen können. Dass die \nPflegebedürftigkeit der Schwiegermutter bis zum 01. Januar 2013 hätte entfallen \nkönnen, sei für ihn vorhersehbar gewesen. Seine Lebensumstände hätten sich durch \nden Wegfall der Pflege nicht dergestalt verändert, dass sich daraus eine \nUnzumutbarkeit, an der Altersteilzeit festzuhalten, ergebe. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft), die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung waren, verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nVerpflichtung der Beklagten, den Bewilligungsbescheid vom 04. Januar 2007 aufzuheben. \nDer angegriffene Bescheid vom 03. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 05. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n18\n\nEine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten \nAufhebungsanspruch - dabei kann es wegen der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides \nvom 04. Januar 2007 nur um einen Anspruch auf Widerruf dieses Verwaltungsaktes gehen - \nist nicht vorhanden. § 72 b Abs. 3 i.V.m. § 72 a Abs. 2 Satz 4 BBG ist nicht einschlägig. \nDiese Vorschriften sehen den Widerruf der Altersteilzeitbewilligung nur für den Fall vor, dass \nder Beamte seine Verpflichtung schuldhaft verletzt hat, während des Bewilligungszeitraumes \naußerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen lediglich in einem gewissen \nUmfang einzugehen. Demnach kommt ein Widerruf unter gewissen Voraussetzungen nur \nnach Beginn der Altersteilzeit in Betracht. Die vorliegende Situation, dass ein Beamter im \nZeitraum zwischen der Bewilligung und dem Beginn der beamtenrechtlichen Maßnahme von \ndieser abrücken möchte, ist vom Gesetzeswortlaut bereits nicht umfasst.\n\n19\n\nOb sich der Kläger vorliegend auf § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \n(VwVfG) stützen kann, ist zweifelhaft. Zwar ist nach dieser Norm der Widerruf \nbegünstigender Verwaltungsakte unabhängig von ihrer Unanfechtbarkeit beim Vorliegen \nbestimmter Tatbestandsvoraussetzungen möglich. Es ist aber fraglich, ob diese Regelungen \nder Interessenlage des Klägers, der sich als zumindest teilweise Begünstigter einer von ihm \nbeantragten Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell nicht auf Vertrauensschutz beruft, \nsondern umgekehrt gerade selbst die nachträgliche Beseitigung des Bewilligungsbescheides \nerreichen möchte, gerecht werden. Hinzu kommt, dass § 49 Abs. 2 VwVfG den Widerruf \neines Verwaltungsaktes lediglich mit Wirkung für die Zukunft zulässt, während es dem \nKläger hier um eine rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 04. Januar 2007 geht. \nNichts anderes würde gelten, wenn im Hinblick auf den zum Teil belastenden \nRegelungsgehalt der Altersteilzeitbewilligung § 49 Abs. 1 VwVfG zur Anwendung \nkäme.\n\n20\n\nVgl. zu dieser Problemstellung im Falle eines gewährten \nErziehungsurlaubs in Bezug auf das VwVfG NW Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 A \n2282/06 -.\n\n21\n\nJedenfalls hatte die Beklagte über den Antrag des Klägers auf Widerruf des \nBewilligungsbescheides vom 04. Januar 2007 eine Entscheidung nach \npflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dafür dass der ablehnende Bescheid vom 03. \nDezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2008 \nermessensfehlerhaft ist, gibt es keine Anhaltspunkte.\n\n22\n\nDie Beklagte durfte bei ihrer Entscheidung rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass ein \nBeamter sich nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides grundsätzlich nicht mehr \neinseitig von der Altersteilzeit im Blockmodell lösen kann. Er ist darauf beschränkt, einen \nAntrag auf Bewilligung von Altersteilzeit erst gar nicht zu stellen oder einen solchen Antrag \nvor dem Zugang der bewilligenden Verfügung zurückzunehmen.\n\n23\n\nDie Bewilligung von Altersteilzeit verändert die sich gegenüberstehenden Rechte und \nPflichten des Beamten und des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis. Auf Seiten des \nBeamten setzt die Rechtsänderung dessen Zustimmung durch den vorgesehenen Antrag \nvoraus. Hat der Dienstherr antragsgemäß die Altersteilzeit bewilligt, so ist die Änderung der \nbeiderseitigen Rechte und Pflichten insoweit rechtmäßig angeordnet, insbesondere der darin \nliegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beamten auf der Grundlage seiner Zustimmung \nerfolgt. Mehr verlangt das Gesetz nicht, insbesondere kein weiteres Fortbestehen der \nZustimmung. An die rechtmäßig ausgesprochenene Bewilligung ist der Dienstherr gebunden \nund muss, soweit erforderlich, Vorkehrungen für personelle Folgemaßnahmen treffen. Der \nGegenseitigkeit der Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis widerspräche es, wenn \ngleichwohl der Beamte noch nach der Bewilligung der Altersteilzeit die Möglichkeit hätte, \nsich einseitig von seiner Zustimmung zu lösen und durch Rücknahme des Antrags der \nrechtmäßig ausgesprochenen Rechtsänderung nachträglich die Grundlage zu entziehen. Das \ngilt unabhängig davon, inwieweit im konkreten Einzelfall bereits Vorkehrungen getroffen \nworden und ob die Rechtswirkungen der Altersteilzeit bereits eingetreten sind.\n\n24\n\nVgl. für die Rücknahme eines Antrags auf Beurlaubung ohne \nDienstbezüge BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 2 C 3 /96 -, BVerwGE 104, \n375 (378); hinsichtlich eines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand \nBVerwG, Beschluss vom 17. September 1996 - 2 B 98.96 -, ZBR 1997, 20; für \ndie Rücknahme eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung sinngemäß BVerwG, \nUrteil vom 06. Juli 1989 - 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196 ff; in Bezug auf einen \nAntrag auf Gewährung von Altersteilzeit OVG Bremen, Beschluss vom 19. \nDezember 2003 \n- 2 A 362/03 -, NordÖR 2004, 78 f.; ferner Verwaltungsgericht Ansbach, \nBeschluss vom 10. September 2007 - AN 11 S 07.02263 - und \nVerwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Januar 2006 - 9 E \n2233/04 -.\n\n25\n\nDie Beklagte hat auch zutreffend angenommen, dass im Falle des Klägers keine \nbesonderen Umstände gegeben sind, die ein anderes Ergebnis rechtfertigten. Solche \nUmstände könnten vorliegen, wenn das Festhalten an der bewilligten Altersteilzeit zu einer \nunzumutbaren Härte für den Beamten führen würde.\n\n26\n\nVgl. zu einer solchen Härtefallentscheidung OVG Bremen, Beschluss vom \n19. Dezember 2003 - 2 A 362/03 - und Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, \nUrteil vom 26. Januar 2006 - 9 E 2233/04 -.\n\n27\n\nDer Kläger kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg rügen, die angegriffenen \nBescheide litten an einem Ermessensnichtgebrauch. Denn die Beklagte konnte bei ihrer \nEntscheidung, ob sie dem Begehren des Klägers im Härtewege nachgibt, nur den Sachverhalt \nzu Grunde legen, den der darlegungspflichtige Kläger vortrug. Die nicht näher konkretisierte \nBegründung in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2007, es seien unvorhersehbare Umstände \nin seinem persönlichen Umfeld eingetreten, erlaubten der Beklagten keine eingehende \nÜberprüfung des Einzelfalles. Obwohl die Beklagte den Kläger in ihrem Bescheid vom 03. \nDezember 2007 auf sein unzureichendes Vorbringen für eine Härtefallentscheidung hinwies, \nnutzte der Kläger nicht die Gelegenheit, seine Beweggründe im Widerspruchsverfahren zu \npräzisieren. Erst im Klageverfahren erläuterte der Kläger nach einer gerichtlichen Anfrage, \ndass für ihn eine Altersteilzeit im Blockmodell wegen des vorzeitigen Todes seiner \npflegebedürftigen Schwiegermutter nicht mehr in Frage komme.\n\n28\n\nUnabhängig davon kann hier von einer solchen Ausnahmesituation nicht \nausgegangen werden. In diesem Zusammenhang hat der Kläger seinen Vortrag in \nder mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzt, dass er seinerzeit beim Stellen \ndes Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit im Herbst 2005 vom Eintritt der \nPflegebedürftigkeit seiner Schwiegermutter ausgegangen sei. Etwa zwei Jahre \nspäter habe sich dann abgezeichnet, dass sie demnächst versterben werde, sodass \nseine beabsichtigte Einbindung in die häusliche Pflege obsolet geworden sei. Damit \nhat der Kläger Gesichtspunkte für eine Unzumutbarkeit des Verbleibs in der \nAltersteilzeit nicht dargelegt. Denn eine solche Entwicklung lag im Bereich des \nVorhersehbaren und hätte daher vom Kläger bereits bei seiner Antragstellung \nbedacht werden müssen, zumal in dem von ihm am 19. Oktober 2005 zur Kenntnis \ngenommenen Merkblatt zu den rechtlichen Folgen der Altersteilzeit unter \" 1 \nArbeitszeitliche Regelungen\" ausgeführt war, dass (zumindest) eine Rückkehr zur \nVollbeschäftigung während der Altersteilzeit nicht möglich sei. Der Kläger hatte sich \nbewusst und gewollt wirtschaftlich auf das niedrigere Einkommen eingerichtet und \nmuss sich daran festhalten lassen. Dass er sich gegenwärtig in einer finanziellen \nNotlage befindet, die den Bezug voller Dienstbezüge bis zu seiner Zurruhesetzung \ndringend erforderlich macht, hat er weder geltend gemacht noch belegt.\n\n29\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n30\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-09-02/10-k-647-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251715","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251715","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-09-02/10-k-647-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251715","retrieved":"2026-07-09 02:14:50.738750+00:00"}}