{"status":"available","doknr":"OLD251759","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0829.10K2563.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-08-29","aktenzeichen":"10 K 2563/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 23. November 2007 wird in den \nEntscheidungsaussprüchen zu 3. - insoweit, als er sich zu § 60 Abs. 7 AufenthG verhält - und \n4. - insoweit, als der Klägerin eine Abschiebung gerade nach Angola angedroht worden ist - \naufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Angolas vorliegt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner \nwird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \njeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist nach eigener Darstellung am 00.00.0000 geboren und Staats-\nangehörige Angolas.\n\n3\n\nAm 04. Oktober 2007 stellte sie einen Asylantrag, den sie bei ihrer Anhörung durch das \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am 10. Oktober 2007 näher \nbegründete. Dabei schilderte sie ein Verfolgungsschicksal. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. November 2007, zugestellt am 26. November 2007, lehnte das \nBundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Zugleich stellte es fest, die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 \nAufenthG lägen nicht vor. Schließlich drohte es der Klägerin die Abschiebung nach Angola \nan. Zur Begründung führte es u.a. aus, deren Behauptung, sie werde von der Regierung \nverfolgt, weil sie Parteimitglied sei, sei unglaubhaft. \n\n5\n\nDie Klägerin hat am 10. Dezember 2007 Klage erhoben und unter Vorlage mehrerer \nschriftlicher ärztlicher Stellungnahmen geltend gemacht, sie sei an Hepatitis C erkrankt. Mit \nBeschluss vom 20. Februar 2007 hat die Kammer gem. § 76 Abs. 1 AsylVfG den Rechtsstreit \ndem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Klägerin beantragt \nsinngemäß,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. November \n2007 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDie Kammer hat eine Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Luanda \nvom 08. Mai 2008 eingeholt. Wegen des Inhalts wird auf GA Blatt 110, wegen desjenigen der \nzugrunde liegenden Anfrage vom 09. April 2008 auf GA Blatt 96 und wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der \nBeklagten (1 Heft), die beim Kreis I. über die Klägerin geführte Ausländerakte (1 Heft) \nund die bei der Stadt L. über sie geführte Leistungsakte (1 Heft) Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Kammer kann über die Klage ohne (weitere) mündliche Verhandlung \nentscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten haben sich hiermit wirksam \neinverstanden erklärt.\n\n12\n\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n13\n\na) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Dabei mag \noffenbleiben, ob ein solcher bereits an Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG (Einreise aus \neinem sicheren Drittstaat) scheitert. Denn es lässt sich ohnehin nicht feststellen, dass ihr im \nFalle einer Rückkehr nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung \ndroht. - Auf die Verhältnisse in Angola kommt es an, denn die Klägerin ist zur Überzeugung \nder Kammer Angehörige dieses Staates. Dass sie Lingala und Kikongo spricht (und kaum \nPortugiesisch), steht dem nicht entgegen, denn sie stammt nach eigener - ebenfalls glaubhafter \n- Darstellung aus M. . Diese Stadt liegt in der Provinz Uige in Nord-Angola in der Nähe \nder Grenze zur Demokratischen Republik Kongo. Dort leben Angehörige der Ethnie \nBakongo, die Lingala und Kikongo sprechen\n\n14\n\n- vgl. Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von Juli 1999 \n(S. 28, 29); Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 12. \nSeptember 2002 -.\n\n15\n\nAußerdem ist die Klägerin nach eigenen Angaben in der - heutigen - \nDemokratischen Republik Kongo zur Schule gegangen. Davon, dass sie \nangolanische Staatsangehörige sei, geht im Übrigen auch das Bundesamt aus.\n\n16\n\nEine Verfolgung muss, um \"politisch\" zu sein, 1. unmittelbar vom Staat als dem Träger \nüberlegener Macht ausgehen oder ihm sonst - weil er sie aktiv unterstützt bzw. duldet, \nobschon er mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewähren könnte - \nzuzurechnen sein und 2. wegen asylerheblicher Merkmale - also der politischen Überzeugung, \nder religiösen Grundentscheidung oder unverfügbarer (jedem Menschen von Geburt \nanhaftender) Merkmale, die sein Anderssein prägen - erfolgen. Der Verfolgung durch den \nStaat steht eine solche durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt \ngleich.\n\n17\n\nDer genannte Maßstab - Frage gerade nach der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer \nkünftigen politischen Verfolgung - ist deshalb heranzuziehen, weil nicht erkennbar ist, dass \ndie Klägerin in ihrer Heimat bereits einmal politisch verfolgt worden, also vorverfolgt \nausgereist ist oder eine solche Verfolgung von ihr dort unmittelbar bevorstand. Dass es nicht \nmöglich ist, eine entsprechende Feststellung zu treffen, ergibt sich daraus, dass sie \nunglaubwürdig und ihr Vorbringen unglaubhaft ist. \n\n18\n\nDiese Wertung beruht auf folgenden Erwägungen: \n\n19\n\n1. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 10. Oktober 2007 hat sie erklärt (befragt, \nwer ihre Reise in die BRD bezahlt habe:) \n\n20\n\n\"Ich habe nichts bezahlt... Ein Mann begleitete mich... Ich bin mit \ndiesem Mann ausgereist. Er hatte für mich einen Pass besorgt. Mit diesem \nPass reiste ich aus... Am Tag der Reise ist dieser Mann gekommen. Er \nkam mit den Papieren und sagte, wir werden ausreisen.\"\n\n21\n\nDas ist ganz unglaubhaft. Bei der Klägerin handelt es sich um eine erwachsene \nFrau, die einen eigenen Willen hat. Angesichts dessen würde jemand, der ihr in der \nWeise helfen will, dass er ihre Ausreise organisiert und bezahlt, sich zunächst bei ihr \nerkundigen, ob sie damit einverstanden ist. Sollte das nicht der Fall sein, wären seine \nVorbereitungen nutzlos. Solch ein Risiko geht ein umsichtig handelnder Mensch nicht \nein. \n\n22\n\n2. Damals hat sie außerdem angegeben (befragt, welche Personalien in dem \nReisepass gestanden hätten, mit dem sie ausgereist sei:)\n\n23\n\n\"Er zeigte mir zwar den Pass, ich habe aber nicht hineingeschaut... Ich \nhätte mir das nicht einprägen können, weil ich das nicht gelesen \nhabe.\"\n\n24\n\nDas widerspricht jeder Lebenserfahrung. Es ist ein Gebot elementarer Vorsicht, \nsich zu vergegenwärtigen, unter welchem Namen man reist. Andernfalls wäre man \nnicht in der Lage, auf die einfache Frage eines Grenzbeamten, wie man heiße, \nzuverlässig die richtige Antwort zu geben. Ein solches Risiko geht ein besonnener \nMensch nicht ein, zumal es sich mühelos vermeiden lässt. \n\n25\n\n3. Am 10. Oktober 2007 hat die Klägerin geantwortet (befragt, mit welcher \nFluggesellschaft sie geflogen sei:)\n\n26\n\n\"Das kann ich nicht sagen. Ich hatte Probleme. Ich habe nichts \ngelesen.\"\n\n27\n\nIndessen muss sie in der Lage gewesen sein, den Namen zu nennen. Dass sie \ndas gleichwohl nicht getan hat, wertet die Kammer dahin, dass sie die Frage nicht \nbeantworten wollte, weil sie sich von diesem Verhalten einen Vorteil versprach.\n\n28\n\nDie von der Klägerin angegebene Verfolgung, der sie in Angola ausgesetzt \ngewesen sei - diese habe im Jahre 2004 begonnen -, soll ihre Ursache darin gehabt \nhaben, dass sie, die Klägerin, - seit dem Jahre 2002 in M1. lebend - Mitglied der \nin der Opposition befindlichen politischen Partei PDP-ANA gewesen sei. \n\n29\n\n4. Das begegnet von vornherein deshalb starken Zweifeln, weil in Angola die \nBetätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition (inzwischen) gewährleistet \nsind, es neben den beiden großen Parteien MPLA und UNITA 124 registrierte kleine \nund kleinste politische Parteien gibt, deren Tätigkeit nicht behindert wird, und \naufgrund des Ergebnisses der Parlamentswahl von 1992 die PDP-ANA mit einem \nAbgeordneten im Parlament vertreten ist\n\n30\n\n- vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola vom 18. April 2006 \n(Stand: März 2006) - Seiten 9/10 - sowie 26. Juni 2007 (Stand: Juni 2007) \n- Seite 6 - -.\n\n31\n\n5. Befragt, ob die PDP-ANA im Parlament vertreten sei, hat die Klägerin am 10. \nOktober 2007 geantwortet:\n\n32\n\n\"Parlament? Das verstehe ich nicht.\"\n\n33\n\nVon dem Mitglied einer politischen Partei, das in dieser eine gewisse Rolle \ngespielt hat - wie es die Klägerin getan haben will -, muss erwartet werden, dass es \nmit dem Begriff \"Parlament\" etwas anfangen kann und zusätzlich weiß, dass seine \nPartei dort einen Sitz hat.\n\n34\n\n6. Die Klägerin hat am 10. Oktober 2007 angegeben, sie sei in Angola von \nSoldaten mehrfach vergewaltigt, ihr Ehemann sei gleichzeitig von diesen wiederholt \ngeschlagen, schließlich seien am 20. Juli 2007 er und die gemeinsamen vier Kinder \nmitgenommen worden; sie habe von ihnen nichts mehr gehört.\n\n35\n\nDiese massiven, sich über Jahr hinziehenden Übergriffe sind angesichts der \nAuskunftslage weder mit der behaupteten Zugehörigkeit der Klägerin sowie ihres \nEhemannes zur PDP-ANA noch damit plausibel erklärt, dass sie im Jahre 2004 im \nAnschluss an die Ermordung des Vorsitzenden Mfulumpinga Landu Victor in Luanda \nverlangt hätten, zu dessen Beerdigung in Maquela do Zombo mitfliegen zu dürfen. \nDenn selbst dann, wenn dieses Verlangen bei offiziellen Stellen tatsächlich Anstoß \nerregt haben sollte, handelt es sich bei ihm um einen weitgehend belanglosen \nVorgang. \n\n36\n\n7. Die Klägerin hat nicht überzeugend erklärt, welchen Anlass ein bestimmter \nDritter (\"Q. \") hatte, ihre Ausreise aus Angola zu organisieren und die dafür nötigen \nMittel aufzubringen. Am 10. Oktober 2007 hat sie ausgeführt:\n\n37\n\n\"(befragt, wie viel sie für ihre Reise bezahlt habe:) Ich habe nichts \nbezahlt. (befragt, wer ihre Reise bezahlt habe:) Ein Mann begleitete mich. \n... Er hat mir geholfen, weil ich Probleme hatte. Ich bin mit diesem Mann \nausgereist. Er hatte für mich einen Pass besorgt. Mit diesem Pass reiste \nich aus. (befragt, wer dieser Mann gewesen sei und ob sie zu ihm eine \nBeziehung in Form bekanntschaftlicher oder freundschaftlicher Art gehabt \nhabe:) Dieser Mann lebte mit uns zuvor in N. . Als ich in M1. lebte, \nhabe ich ihn wiedergetroffen. Er ist Geschäftsmann. ... Der Mann, bei dem \nich in T. gelebt habe, half mir auszureisen, weil ich den Tod dort \nbefürchten muss\".\n\n38\n\nDamit sind die Motive des Dritten nicht überzeugend beschrieben, denn eine \nderar-tige Bekanntschaft ist gemeinhin kein hinreichender Grund, in solch \naufwendiger Weise zu helfen, wie das hier der Fall gewesen sein soll.\n\n39\n\nMögen diese Erwägungen im einzelnen auch von unterschiedlichem Gewicht sein, so \nführen sie jedenfalls in ihrer Gesamtheit zu dem Schluss, dass sich die Klägerin eine \n\"Geschichte\" ausgedacht hat. Auf den Umstand, dass sie am 10. Oktober 2007 anscheinend \nnicht in der Lage war, präzise zu erklären, wofür \"PDP-ANA\" steht (vgl. die Antwort auf S. 8 \nu. des Protokolls über die Anhörung), kommt es dabei nicht einmal maßgeblich an. - \nTatsächlich stehen die Buchstaben für \"Partido Democratico Progreso/Alianca Nacional \nAngolano\" -.\n\n40\n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie in Angola künftig erstmals politisch verfolgt \nwerden könnte, sind nicht ersichtlich.\n\n41\n\nb) Auch aus § 60 Abs. 1 AufenthG kann sich zu ihren Gunsten nichts ergeben. Der \nBestimmung zufolge darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in \ndem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. Dafür, dass die genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall in \nBezug auf die Klägerin gegeben sind, fehlen hinreichende Anhaltspunkte. \n\n42\n\nc) § 60 Abs. 2 - 6 AufenthG steht ihr ebenfalls nicht zur Seite. \n\n43\n\nDoch liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung des § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Der Bestimmung zufolge soll von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt \nallein auf das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten \nRechtsgüter ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm \nzuzurechnen ist. Allerdings genügt für die Annahme eine \"konkreten Gefahr\" im \nSinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die \ngeschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist der Begriff der \"Gefahr\" im Sinne \ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen \nPrognosemaßstab angelegte der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\", wobei allerdings \ndas Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche \nErfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen \nGefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss. \n\n44\n\nFür einen Asylbewerber, der bereits in Deutschland an einer Krankheit leidet, \nkann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter \nAnwendung vorliegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die drohende \nVerschlimmerung der Erkrankung im Zielstaat zu einer erheblichen konkreten Gefahr \nfür Leib oder Leben führt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \ngeklärt, dass die drohende Verschlimmerung einer bei dem Betroffenen bereits \nvorhandenen Krankheit wegen ihrer unzureichenden medizinischen Behandlung im \nZielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG begründen kann. Die Gründe für die unzureichende medizinische \nBehandlung im Zielstaat sind insoweit grundsätzlich ohne Belang. Sie können ihre \nUrsache auch in einer schlechten sozialen, wirtschaftlichen und \ngesundheitspolitischen Situation im Heimatland haben, die dazu führt, dass dem \nBetroffenen die finanziellen Mittel für eine Behandlung nicht zur Verfügung stehen. \nKrankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht \nwegen der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, sind \nhingegen vom Anwendungsbereich des § 60 AufenthG - und damit auch von dem \ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - ausgenommen, weil es sich insoweit nicht um \nzielstaatsbezogene Abschiebungsverbote handelt. \n\n45\n\nEine Erkrankung, die der Abschiebung der Klägerin nach Angola in der unmittelbaren \nAnwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegensteht, liegt bei ihr vor. Sie leidet, wie \nu.a. aus einem Attest des Arztes für Innere Medizin/Gastroenterologie Dr. M. vom 12. \nDezember 2007 folgt, an Hepatitis C. Patienten mit einer chronischen Hepatitis C haben ein \nerhöhtes Risiko für eine Leberzirrhose (Schrumpfung der Leber) sowie für ein Leberkarzinom \n(Leberkrebs). Leberkrebs und auch die Leberzirrhose sind lebensbedrohliche Erkrankungen. \nSie können bis zum Leberversagen führen. Es bleibt dann nur noch die Lebertransplantation \nals einziger Ausweg. Die Klägerin muss sich deshalb aus medizinischen Gründen einer \nInterferon Ribavarin Therapie unterziehen, die im Januar/Februar 2008 begann und ca. 48 \nWochen dauern wird. Die Kosten dafür werden von der Stadt C. übernommen. Eine \nsolche Therapie vermögen in Angola weder das öffentliche Gesundheitswesen noch - derzeit - \nder private Sektor zu erbringen\n\n46\n\n- vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Luanda, Auskunft \nan das VG Minden vom 08.05.2008 -.\n\n47\n\nDaraus ergibt sich das Abschiebungsverbot.\n\n48\n\nDie Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird nicht durch § 60 Abs. 7 Satz 3 \nAufenthG gesperrt. Zielstaatsbezogene Krankheitsfolgen sind in der Regel - und auch hier - \nals individuelle Gefahren i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzusehen\n\n49\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 - -.\n\n50\n\nDie Kammer erlässt im Übrigen ein Vornahmeurteil, kein - angesichts des \"soll\" in \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch in Betracht kommendes - Bescheidungsurteil -, \nweil sie annimmt, hier liege ein Fall der Ermessensreduzierung vor. \n\n51\n\nd) Der auf die Abschiebungsandrohung zielende Anfechtungsantrag ist danach \nebenfalls begründet\n\n52\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - -.\n\n53\n\nDie Kammer geht davon aus, dass er sich nur gegen die Zielstaatsbezeichnung \nalleine richtet, nicht gegen die Abschiebungsandrohung insgesamt.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n55\n\nDie sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-08-29/10-k-2563-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-08-29/10-k-2563-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251759","retrieved":"2026-07-09 02:14:54.296781+00:00"}}