{"status":"available","doknr":"OLD251805","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0828.4L425.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-08-28","aktenzeichen":"4 L 425/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf die Wertstufe bis 6.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer (Haupt-)Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, den Antragsteller zum 01.09.2008 unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf in den gehobenen Polizeivollzugsdienst \neinzustellen,\n\n4\n\nist ohne Erfolg.\n\n5\n\nDieses Begehren des Antragstellers zielt auf eine mit dem Sinn und Zweck der \neinstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der \nHauptsache ab. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind deshalb strenge \nAnforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den \nAnordnungsanspruch zu stellen.\n\n6\n\nEine Vorwegnahme der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung \nist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen, \n\n7\n\nvgl. Beschluss vom 04.09.1991 - 6 B 1891/91 - n.V., m.w.H.,\n\n8\n\nder sich die Kammer anschließt, nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein \nwirksamer Rechtschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist, dem \nAntragsteller ohne Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare \nNachteile drohen (Anordnungsgrund) und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten \nSachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde \n(Anordnungsanspruch), wobei an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens \nein strenger Maßstab anzulegen ist. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz \n310 § 123 Nr. 15.\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen sind bezüglich des Hauptantrages des Antragstellers \nnicht erfüllt: Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 \nund 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht; es ist nämlich \nnicht davon auszugehen, dass er in einem späteren Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich obsiegen würde.\n\n11\n\nNach dem geltenden Dienstrecht hat ein Bewerber keinen Rechtsanspruch auf \nEinstellung in das Beamtenverhältnis oder etwa auf die Übertragung eines \nbestimmten Amtes. Der Dienstherr hat allerdings bei Beamtenernennungen gemäß \n§§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 1 LBG den Leistungsgrundsatz zu beachten und eine \nerforderliche Auswahlentscheidung an Eignung, Befähigung und Leistung der \nBewerber zu orientieren. Der Beamtenbewerber hat demgemäß in der Regel lediglich \neinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am \nLeistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Ein \nErnennungsanspruch kommt somit nur in Betracht, falls gemäß Art. 3 Abs. 1 GG \noder Art. 33 Abs. 2 GG eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist oder die \nErnennung dem Bewerber rechtswirksam zugesichert wurde.\n\n12\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnr. \n27.\n\n13\n\nDafür, dass dem Antragsteller ein Ernennungsanspruch aufgrund einer \nErmessensreduzierung auf Null zusteht, ist nichts geltend gemacht worden oder \nersichtlich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich ein \nErnennungsanspruch im vorliegenden Falle auch nicht aus einer rechtswirksamen \nZusicherung.\n\n14\n\nEine Ernennungszusicherung im Sinne des § 38 VwVfG ist nur anzunehmen, \nwenn der Dienstherr unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er die \nEinstellung eines bestimmten Bewerbers ohne Wenn und Aber wollte und ihm \nzugleich der Sache nach das Recht auf diese Maßnahme zu verschaffen gedachte. \nDerartige Zusicherungen sind in der Praxis außerordentlich selten. Das mag darauf \nzurückzuführen sein, dass eine großzügige vorzeitige Bindung des Dienstherrn mit \ndem Gebot effektiver Personalverwaltung und dem oben dargelegten \nLeistungsgrundsatz in Konflikt geraten kann. \n\n15\n\nVgl. Günther, ZBR 1982, 193 ff.; Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 27 m. \nFn. 117.\n\n16\n\nOb ein Bindungswille des Dienstherrn zu bejahen ist, ist aus der Sicht eines \nverständigen Adressaten zu beurteilen. Das bloße Inaussichtstellen, Ankündigen \noder Vorschlagen der Einstellung erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen einer \nErnennungszusicherung. \n\n17\n\nHiernach ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller \neine Einstellung in das Beamtenverhältnis im Sinne des § 38 VwVfG zugesichert hat, \ninsbesondere auch nicht durch sein Schreiben vom 08.01.2008.\n\n18\n\nGegen die Annahme eines Bindungswillens des Antragsgegners spricht bereits \ndie Formulierung des Schreibens vom 26.11.2007: „... nach dem Ergebnis des \nAuswahlverfahrens beabsichtige ich, Sie in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des \nLandes Nordrhein-Westfalen einzustellen ... .\" Einer solchen (bloßen) \nAbsichtserklärung kann nämlich in der Regel nicht entnommen werden, die \nerklärende Behörde habe sich mit Bindungswillen zu einem späteren Tun verpflichten \nwollen. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 56.76 - ZBR 1979, 331 \n(333).\n\n20\n\nGegen eine unverbindliche Absichtserklärung könnte allerdings sprechen, dass \nin dem Schreiben ausgeführt wurde, eine Einstellung sei noch vom Vorliegen \nweiterer Voraussetzungen abhängig („... ergeht unter der Vorbehalt...\"). Derartiges \nwäre nämlich nicht erforderlich, wenn von vornherein keine verbindliche Erklärung \nabgegeben werden sollte. Ungeachtet dessen sieht sich die Kammer auf der \nGrundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber jedenfalls \ndeshalb gehindert, das Schreiben vom 08.01.2008 als Zusicherung zu qualifizieren, \nweil dort am Ende ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die „entscheidende \nEinstellungszusage\" noch abgewartet werden müsse. Auffällig ist hinsichtlich des \nletztgenannten Satzes insbesondere, dass allein in ihm der Begriff „Zusage\" \nverwendet worden ist, der als ein Indiz für einen Bindungswillen der Behörde gelten \nkann; eine derartige Formulierung hat der Antragsgegner im ersten Satz seines \nSchreibens vom 26.11.2007 - wohl im Hinblick auf das für ihn verbindliche Prinzip der \nBestenauslese - vermieden. \n\n21\n\nDamit ist das Schreiben vom 26.11.2007 als eine vorsorgliche Zwischennachricht \nzu verstehen, die ohne rechtliche Verbindlichkeit erteilt wurde und dem Zweck diente, \nden Antragsteller davon abzuhalten, wegen der bestehenden Unsicherheit über eine \nEinstellung zum 01.09.2008 aus dem Bewerberkreis auszuscheiden und sich \nanderweitig zu bewerben. \n\n22\n\nAn dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner \nden Antragsteller mit Schreiben vom 18.01.2008 auf Neuerungen der Ausbildung \nzum gehobenen Polizeivollzugsdienst hingewiesen hat. Dieses \nInformationsschreiben, das im Übrigen etwa erst acht Wochen nach dem Schreiben \nvom 26.11.2007 verfasst wurde und zu dessen Auslegung demgemäß wenig \ngeeignet ist, ist erkennbar rein vorsorglich ergangen und lässt keineswegs einen \nSchluss auf einen Bindungswillen des Antragsgegners in Bezug auf eine Einstellung \ndes Antragstellers in das Beamtenverhältnis zu. \n\n23\n\nHiernach kann offen bleiben, ob das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und \nPersonalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP), das das \nSchreiben vom 08.01.2008 verfasst hat, im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \n„zuständige Behörde\" war oder ob sonstige Gründe der Annahme einer \nrechtmäßigen Zusicherung entgegenstehen. \n\n24\n\nAber selbst wenn das Schreiben vom 26.11.2007 eine rechtmäßige und \nverbindliche Ernennungszusicherung im Sinne des § 38 VwVfG beinhalten würde, so \nwäre eine daraus folgende Bindungswirkung jedenfalls inzwischen entfallen.\n\n25\n\nGemäß § 38 Abs. 3 VwVfG ist eine Behörde an eine von ihr abgegebene \nZusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die \nSach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich \neingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen \nGründen nicht hätte geben dürfen. Liegt eine in diesem Sinne erhebliche Änderung \nder Sach- oder Rechtslage vor, entfällt die Bindungswirkung ohne weiteres; einer \nentsprechenden Erklärung der Behörde bedarf es nicht.\n\n26\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 38 Rdnr. 42; Günther, ZBR \n1982, 193 (202); Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 28.\n\n27\n\nGeht man zugunsten des Antragstellers davon aus, das Schreiben des \nAntragsgegners vom 26.11.2007 habe eine Ernennungszusicherung im Sinne des \n§ 38 VwVfG enthalten, so ist allerdings anzunehmen, dass diese Zusicherung - für \nden Antragsteller erkennbar - in der Erwartung abgegeben wurde, der Antragsteller \nwerde angesichts des von ihm erzielten Rangordnungswertes einen Rangplatz unter \nden 1.100 bestplatzierten Bewerbern erreichen. Ein solcher Rangplatz wäre \nerforderlich gewesen, um den Antragsteller unter Beachtung des Prinzips der \nBestenauslese und der Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und die II. \nFachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und \nPolizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und \nPrüfungsordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II) in den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst einzustellen; das war auch dem Antragsteller bekannt. Erst \nnach Abfassung des Schreibens vom 26.11.2007 stellte sich jedoch heraus, dass ein \nRangordnungswert wie der vom Antragsteller erzielte entgegen den Erfahrungen aus \nfrüheren Einstellungskampagnen und der entsprechenden Erwartung des \nAntragsgegners für das vorliegende Einstellungsverfahren - insbesondere auch \ninfolge eines massiven Anstiegs der Bewerbungen in den letzten Wochen des \nBewerbungszeitraums - für das Erreichen eines Rangplatzes unter den 1.100 \nbestplatzierten Bewerbern möglicherweise nicht ausreichend sein würde, weil mit \ndem Anstieg der Bewerberzahl zwangsläufig auch eine Erhöhung der Anzahl gut \nqualifizierter Bewerber verbunden war. Hätte der Antragsgegner diese Entwicklung \nbereits am 26.11.2007 vorausgesehen, würde er gegenüber dem Antragsteller eine \nErnennungszusicherung nicht abgegeben haben und angesichts des für ihn \nverbindlichen Prinzips der Bestenauslese auch nicht abgegeben haben dürfen. \nDementsprechend hat der Antragsgegner, als ihm seine Fehleinschätzung bewusst \nwurde, durch Schreiben vom 24.01.2008 reagiert und dem Antragsteller mitgeteilt, er \nkönne eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zur Zeit noch nicht \ngarantieren, weil eine hohe Anzahl geeigneter und tauglicher Bewerber für den \nEinstellungstermin 01.09.2008 zu erwarten sei. Mit diesem Schreiben hat der \nAntragsgegner den Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt, dass die - unterstellte - \nZusicherung vom 26.11.2007 keine Bindungswirkung (mehr) entfalte. \n\n28\n\nDie Kammer ist sich darüber im Klaren, dass dieses Ergebnis für den \nAntragsteller unbefriedigend ist. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sieht sich das Gericht jedoch außerstande, die vom \nAntragsgegner offenbar verfolgte Absicht, die Bewerber durch Missverständnisse \nmöglicherweise nicht ausschließende Schreiben „bei der Stange zu halten\", in \nrechtlicher Hinsicht zu Gunsten des Antragstellers durchgreifen zu lassen. \n\n29\n\nDen (Hilfs-)Antrag des Antragstellers, \n\n30\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig \naufzugeben, über die Bewerbung des Antragstellers um Einstellung in den \ngehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum \n01.09.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden,\n\n31\n\nversteht die Kammer dahin, dass der Antragsgegner bis zur begehrten erneuten \nEntscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zugleich zur Freihaltung einer \nder am 01.09.2008 zu besetzenden Stellen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst \nverpflichtet werden soll.\n\n32\n\nDer in dieser Weise ausgelegte (Hilfs-)Antrag des Antragstellers ist - ebenfalls - \nerfolglos, weil es auch insoweit an einem Anordnungsanspruch fehlt.\n\n33\n\nWie oben ausgeführt, hat der Bewerber, der - wie der Antragsteller - keinen \nAnspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis hat, jedenfalls einen Anspruch \nauf eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber seine Bewerbung. Erfolgt die Auswahl unter den Bewerbern nach \nLeistungsgrundsätzen, so setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur \nSicherung des letztgenannten Anspruchs voraus, dass eine ermessensfehlerfreie \nAuswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht ausgeschlossen ist.\n\n34\n\nDies hat der Antragsteller vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht.\n\n35\n\nDas Verfahren betreffend die Einstellung von Bewerbern in den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst (Direkteinstieg) ist in §§ 1 bis 4 VAPPol II geregelt. Darin ist u.a. \nfestgelegt worden, dass der Entscheidung über die Einstellung ein Auswahlverfahren \nvorausgeht (§ 3 Abs. 1 VAPPol II), nach dessen Abschluss ein Rangordnungswert \nermittelt wird (§ 4 Abs. 1 VAPPol II), welcher die Grundlage für die Berechnung der \nRangfolge der Bewerber und damit der Auswahlentscheidung des Innenministeriums \nist (§ 4 Abs. 2 VAPPol II). In § 3 Abs. 2 Satz 3 VAPPol II ist zur Wahrung der \nChancengleichheit zwischen den Bewerbern bestimmt worden, dass die \nAuswahlmethode für Bewerber desselben Einstellungstermins gleich bleiben muss. \n\n36\n\nLegt man den vom Antragsteller im Verlaufe des Auswahlverfahrens erzielten \nRangplatz (am 27.08.2008: 1.459) zugrunde, so steht fest, dass der Antragsteller \nangesichts der Zahl der zum 01.09.2008 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst \naufzunehmenden Bewerber (1.100) vom Antragsgegner zu Recht nicht für eine \nEinstellung in das Beamtenverhältnis vorgesehen ist. \n\n37\n\nDie Kammer kann nicht feststellen, dass dem Antragsgegner im Verlaufe des hier \nbetroffenen Auswahlverfahrens ein Fehler unterlaufen ist, bei dessen Vermeidung \nder Antragsteller auf einen der für eine Einstellung zu ausreichenden Rangplätze \ngelangt wäre. \n\n38\n\nDie Rüge des Antragstellers, das Verfahren betreffend die \nleistungsphysiologische Überprüfung der Kreislauforgane (EKG-Test) sei entgegen \nder Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 VAPPol II während des Auswahlverfahrens \nabgeändert worden, indem die Anforderungen abgesenkt worden seien, führt zu \nkeiner anderen Bewertung. Nach den Einlassungen des Antragsgegners, die der \nAntragsteller insoweit nicht dezidiert bestritten hat, ist der EKG-Test zu Beginn der \nhier betroffenen Kampagne überprüft und optimiert worden, woraufhin eine \nVerringerung der Leistungsanforderungen eintrat. Die zu jenem Zeitpunkt bereits mit \nnegativem Ergebnis überprüften Bewerber erhielten die Gelegenheit, sich dem EKG-\nTest unter den verringerten Anforderungen erneut zu stellen. Damit waren diese - \nverminderten - Anforderungen letztlich der Maßstab für alle Bewerber, d.h. alle \nBewerber, die diese Anforderungen erfüllten, wurden zum weiteren \nAuswahlverfahren zugelassen. Welche Anforderungen an die Belastbarkeit der \nKreislauforgane der Bewerber zu stellen sind, hat der Antragsgegner und nicht der \nAntragsteller festzulegen. Ein Fehler des Auswahlverfahrens zu Lasten des \nAntragstellers, der die Anforderungen des EKG-Tests im Übrigen erfüllt hat, ist \ndemgemäß nicht erkennbar. \n\n39\n\nEntsprechendes gilt für die vom Antragsteller gerügte nachträgliche „Normierung\" \nhinsichtlich der Auswertung der computergestützten Tests.\n\n40\n\nOb es einen Fehler des Auswahlverfahrens darstellt, dass der Antragsgegner \nauch solche Bewerber im Auswahlverfahren belassen hat, die den Nachweis über \ndas Ablegen des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens (mindestens in Bronze) \nerst nach dem 31.07.2008 vorgelegt haben, mag dahinstehen. Denn ein etwaiger \nFehler der genannten Art wäre für die Nichtberücksichtigung des Antragstellers im \nRahmen des Auswahlverfahrens nicht kausal.\n\n41\n\nDer Antragsteller hatte am 27.08.2008 den Rangplatz 1.459 inne, mithin trennten \nihn seinerzeit mindestens 359 Plätze von einem derjenigen Rangplätze, die für eine \npositive Auswahlentscheidung des Antragsgegners erreicht werden mussten. Am \n25.08.2008 stand nach den Feststellungen des Antragsgegners bei höchstens 31 \nBewerbern die Vorlage des DLRG-Scheines noch aus. Selbst wenn zugunsten des \nAntragstellers davon auszugehen ist, dass die Zahl der Bewerber, denen zum \nStichtag 01.08.2008 der DLRG-Schein fehlte, deutlich höher als 31 war, so ist nach \nAnsicht der Kammer doch auszuschließen, dass zu jenem Stichtag zumindest 359 \nBewerber, die zudem über einen höheren Rangordnungswert als der Antragsteller \nverfügten, ihren DLRG-Schein dem Antragsgegner noch nicht vorgelegt hatten. \nDamit ist nicht anzunehmen, dass der Antragsteller im Falle des Ausschlusses \nsolcher Bewerber, deren DLRG-Schein am 01.08.2008 noch nicht vorlag, einen für \ndie Einstellung in das Beamtenverhältnis zum 01.09.2008 erforderlichen Rangplatz \nerreicht hätte.\n\n42\n\nDafür, dass die Modalitäten hinsichtlich der Berechnung des \nRangordnungswertes während des hier betroffenen Auswahlverfahrens geändert \nwurden, ist kein greifbarer Anhaltspunkt gegeben. Es ist für die Kammer ohne \nweiteres nachvollziehbar, dass der für eine Berücksichtigung im vorliegenden \nAuswahlverfahren benötigte Rangordnungsgrenzwert sich im Verlauf der \nEinstellungskampagne erhöht hat und von denjenigen Rangordnungsgrenzwerten \ndeutlich abweichen kann, die bei den Kampagnen der vorherigen Jahre für eine \nEinstellung erforderlich waren. Mit zunehmender Zahl von Bewerbern steigt nämlich \nerfahrungsgemäß auch die Zahl der gut qualifizierten Bewerber, und die Höhe des \neinstellungsrelevanten Rangordnungsgrenzwertes ist außerdem vom Verhältnis der \njeweiligen Bewerberzahl zur Zahl der jeweils zu vergebenden Stellen abhängig. \nDemgemäß ergeben Differenzen zwischen einstellungsrelevanten \nRangordnungsgrenzwerten verschiedener Kampagnen oder eventuelle \nVeränderungen solcher Werte im Verlaufe eines Einstellungsverfahrens keinen \nHinweis für die Annahme, die Modalitäten des Rangordnungswertes seien während \nder Kampagne verändert worden.\n\n43\n\nDa ein Anordnungsanspruch nach alledem weder für den Haupt- noch für den \nHilfsantrag glaubhaft gemacht ist, war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. \n1 VwGO abzulehnen, ohne dass es noch darauf ankam, ob dem Antragsteller ein \nAnordnungsgrund zur Seite steht. \n\n44\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 \nSatz 1 Nr. 2 GKG. Eine Ermäßigung im Hinblick auf den Umstand, dass es sich \nvorliegend um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, war nicht geboten, \nweil das Begehren des Antragstellers entsprechend seinem Hauptantrag vorrangig \nauf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gerichtet ist, wodurch die \nHauptsache vorweggenommen würde.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-08-28/4-l-425-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-08-28/4-l-425-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251805","retrieved":"2026-07-09 02:14:58.397990+00:00"}}