{"status":"available","doknr":"OLD251932","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0825.6L417.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-08-25","aktenzeichen":"6 L 417/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, \ndem Antragsteller vorläufig die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den \nBesuch der G. H. für die Zeit des ersten Schulhalbjahres 2008/09, allerdings \nlängstens bis zu einer eventuell früheren Entscheidung im Verfahren 6 K 2235/08, aus Mitteln \nder Jugendhilfe zu bewilligen.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n2. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nVerfahrens je zur Hälfte.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, \n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Übernahme der Kosten \neines Integrationshelfers zum Besuch der G1. H. für die \nZeit bis zur Entscheidung im Klageverfahren 6 K 2235/08 zu \nbewilligen,\n\n4\n\nist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Der \nAntragsteller hat für die Zeit des ersten Schulhalbjahres 2008/09 sowohl einen \nentsprechenden Anordnungsanspruch gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII i.V.m. \n§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 EinglVO als auch einen Anordnungsgrund durch eine \neidesstattliche Versicherung seiner Mutter und die der Kammer vorliegenden Unterlagen \nhinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 SGB \nX).\n\n5\n\nEs ist zwischen den Beteiligten - jedenfalls inzwischen - unstreitig und auch für die \nKammer zweifelsfrei, dass der Antragsteller zum Personenkreis des § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB \nVIII gehört und dass für den nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII hilfeberechtigten Personenkreis \nEingliederungshilfe grundsätzlich auch durch die Übernahme der Kosten für einen \nIntegrationshelfer für den Schulbesuch als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i. S. d. \n§§ 35 a Abs. 3 SGB VIII, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, 12 Nr. 1 EinglVO gewährt werden \nkann. Soweit - wie hier - als Ursache des Bedarfs eine seelische Behinderung in Betracht \nkommt, ergibt sich aus der bloß beispielhaften Bestimmung in § 12 EinglVO (\"umfasst \nauch\"), nach der die Maßnahme \"zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und \nJugendlicher\" erfolgen kann, keine Ausgrenzung seelisch Behinderter und folgt aus § 10 Abs. \n4 SGB VIII, dass Eingliederungshilfe in diesem Fall nicht nach dem SGB XII, sondern \nvorrangig nach dem SGB VIII zu gewähren ist.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2008 - 12 B 319/08 -, \nabrufbar unter www.nrwe.de, m.w.N.\n\n7\n\nDie begehrte Integrationshilfe erscheint im vorliegenden Einzelfall (vgl. § 35 a \nAbs. 2 SGB VIII) erforderlich und geeignet, dem Antragsteller den Schulbesuch im \nRahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.\n\n8\n\nDurch den Besuch der G1. als Förderschule mit dem Förderschwerpunkt \nLernen seit dem 12.8.2008 (Unterrichtsbeginn nach den Sommerferien 2008) kommt \nder Antragsteller seiner Schulpflicht nach, denn das Schulamt für den Kreis H. \nhat den Antragsteller mit Schreiben vom 27.5.2008 an dessen - allein \nsorgeberechtigte - Mutter für die Dauer des ersten Schulhalbjahres 2008/09 dieser \nSchule zugewiesen. Auch wenn die Zuweisung ausdrücklich nur \"probeweise\" \nerfolgte, weil die zuständige Schulrätin sich erklärtermaßen nicht sicher war, ob der \nAntragsteller mit den Mitteln einer Förderschule des Förderschwerpunktes Lernen \nhinreichend gefördert werden kann, und einen Grenzfall zum Förderbedarf im \nFörderschwerpunkt geistige Entwicklung sah, und auch wenn die Schulrätin laut \nAktenvermerk der Antragsgegnerin vom 11.7.2008 in einem Telefonat erklärt haben \nsoll, \"der richtige Förderort sei sicherlich die N. \" - eine Förderschule mit \ndem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung - und \"insgesamt seien die \nFördermöglichkeiten auf der N. eher den Bedürfnissen des Kindes \nangepasst\", so liegt doch eine gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW, § 13 Abs. 1, \nAbs. 4 Satz 1 AO-SF verbindliche, bislang nicht geänderte schulamtliche Zuweisung \ndes Antragstellers zur G. vor. Diese probeweise Zuweisungsentscheidung ist \nnicht etwa wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit nichtig (und damit unverbindlich), \nsie entspricht vielmehr dem, was für den Antragsteller mehrfach fachlich festgestellt \nwurde. Das pädagogische Gutachten zur Ermittlung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs des Antragstellers (sonderpädagogisches Gutachten) vom 10.5.2008 \nkommt zu dem Ergebnis, es habe nicht eindeutig festgestellt werden können, ob ein \nFörderbedarf im Bereich der geistigen Entwicklung oder im Bereich Lernen vorliege; \nder Antragsteller weise im kognitiven Bereich durchaus Werte auf, die zeigten, dass \ner auch an einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen gefördert werden \nkönnte, und die Förderung an einer solchen Schule sollte zunächst probeweise \nerfolgen und zum (Schul-) Halbjahr überprüft werden. Die Vorprüfstelle der \nAntragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 18.6.2008 empfohlen, der \nKostenübernahme für eine Integrationsfachkraft befristet für ein Schulhalbjahr an der \nG1. zuzustimmen, weil trotz der Vielzahl der teilweise widersprüchlichen \nTestungen derzeit keine schlüssige Diagnose über den Antragsteller zu erstellen sei: \nes gebe durchaus hinreichend Anzeichen dafür, dass er von einer geistigen \nBehinderung betroffen sei, andererseits ließen die vorliegenden Diagnostiken eine \neindeutige Zuordnung zum Personenkreis der geistig Behinderten nicht zu, und \nzudem werde von einer erkennbar positiven Entwicklung im letzten Halbjahr berichtet \n(vgl. dazu auch das MDK-Gutachten vom 10.7.2008 - Untersuchung des \nAntragstellers am 9.6.2008 - und den Bericht des Evangelischen Krankenhauses \nC1. , Sozialpädagogisches Zentrum C2. , vom 15.7.2008 - ambulante \nVorstellung des Antragstellers am 13.6.2008 -).\n\n9\n\nMit den vorgelegten Unterlagen hat der Antragsteller ferner glaubhaft gemacht, \ndass ihm eine Teilnahme am vierstündigen Schulalltag der G1. derzeit nur mit \nHilfe eines ihm während der gesamten Unterrichtszeit zur Verfügung stehenden \nIntegrationshelfers möglich ist. Seine Mutter hat eidesstattlich (und glaubhaft) \nversichert, dass ihr Sohn nach Aussage der \"Schule\" ohne Integrationshelfer nur für \nzwei Schulstunden am Unterricht teilnehmen kann und die Schule deshalb zur Zeit \ntäglich nur von 8.00 bis 9.40 Uhr besucht; zu Beginn der Pause müsse sie ihn dann \nabholen, und er könne auch am weiteren Unterricht von 10.00 bis 11.30 Uhr nicht \nteilnehmen, weil dies nach Aussage des Lehrers ohne Integrationshelfer zu viel für \nihn würde. Bereits das sonderpädagogische Fördergutachten vom 10.5.2008 hatte \nunmissverständlich betont, dass der Antragsteller eine individuelle Hilfe durch einen \nIntegrationshelfer bekommen muss, um ihm das Lernen an einer Förderschule mit \ndem Förderschwerpunkt Lernen zu ermöglichen. Von dieser Notwendigkeit geht im \nÜbrigen auch die Antragsgegnerin selbst aus, wie sich aus den Stellungnahmen ihrer \nVorprüfstelle vom 5.6. (mit weiteren Verweisen) und 18.6.2008 sowie ihrem Telefax \nan die Schulrätin vom 16.7.2008 ergibt.\n\n10\n\nDem Antragsteller kann nicht entgegengehalten werden, sich nach § 10 Abs. 1 \nSGB VIII vorrangig um entsprechende sonderpädagogische Förderungsleistungen \ndurch die Schulverwaltung bzw. den Schulträger bemühen zu müssen. Weder \ngehören nach § 92 Abs. 1 SchulG NRW die Kosten für die individuelle Betreuung \nund Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am \nUnterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke \nerst ermöglicht wird, zu den Schulkosten\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2008 - 12 B 319/08 -, \na.a.O., m.w.N.\n\n12\n\nnoch steht dem Besuch der G1. eine abweichende Schulzuweisung durch \ndas Schulamt für den Kreis H. entgegen - wie bereits ausgeführt -.\n\n13\n\nDie Tatsache, dass die schulrechtliche Zuweisung des Antragstellers zur \nG. entsprechend dem sonderpädagogischen Gutachten bewusst auf \nzunächst nur das erste Schulhalbjahr 2008/09 befristet worden ist, um die dortige \nBeschulung des Antragstellers zu erproben und Erfahrungen zu gewinnen, die \nseinen weiteren spezifischen Förderbedarf klarer als bisher beurteilen lassen, führt \njedoch dazu, dass ein Anordnungsanspruch (derzeit) nur für diesen Zeitraum \nglaubhaft gemacht worden und die einstweilige Anordnung dementsprechend zu \nbefristen ist; für den Fall einer etwaigen vorherigen Kammerentscheidung kann eine \neinstweilige Anordnung naturgemäß sogar nur bis dahin erfolgen. Ob der \nAntragsteller anschließend eine zeitlich weiter gehende einstweilige Anordnung \nbeanspruchen kann, bleibt abzuwarten und ist insbesondere von den Erfahrungen \nmit seiner schulischen Entwicklung auf der G1. abhängig. Zum jetzigen \nZeitpunkt fehlt es an einem weiter gehenden Anordnungsanspruch.\n\n14\n\nFür die Dauer des ersten Schulhalbjahres 2008/09 besteht auch ein \nAnordnungsgrund. Zwar soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen \nAnordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache grundsätzlich nicht \nvorweggenommen werden, wie es hier im Regelungszeitraum der Fall ist. Aber \nwegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), ist \nvon diesem Grundsatz eine Abweichung geboten, wenn ohne die begehrte \nAnordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende \nNachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der \nHauptsache nicht mehr in der Lage wäre.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2008 - 12 B 319/08 -, \na.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 \n- 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 (74), m.w.N.\n\n16\n\nDer Antragsteller hat das Vorliegen derartiger Umstände mit der hinreichenden \nhohen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Ihm würde durch die Verweisung auf das \nKlageverfahren 6 K 2235/08 höchstwahrscheinlich ein irreparabler Schaden \nentstehen, weil er in der G1. ohne die Begleitung durch einen \nIntegrationshelfer nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten, zuletzt \nbestätigt durch die von seiner Mutter am 13.8.2008 eidesstattlich versicherte \nErklärung des Klassenlehrers, nicht ausreichend beschult werden könnte. Der \nAntragsteller hat jedoch weder eine nur teilweise mögliche Beschulung - mit der \nFolge entstehender Bildungslücken - noch eine Verschlechterung seiner seelischen \nBefindlichkeit hinzunehmen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 \nVwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-08-25/6-l-417-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-08-25/6-l-417-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251932","retrieved":"2026-07-09 02:15:12.831628+00:00"}}