{"status":"available","doknr":"OLD252733","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0815.6K1428.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-08-15","aktenzeichen":"6 K 1428/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 24.9.2007 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 3.4.2008 verpflichtet, der Klägerin für den \nZeitraum August 2007 bis Mai 2008 monatlich weitere 9 EUR, insgesamt also weitere \n90 EUR als Ausbildungsförderung zu bewilligen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50 EUR abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin schloss mit der Fachhochschule für Touristik- und \nHotelmanagement C. I. GmbH (FH) einen \"Unterrichtsvertrag \nTourismusmanagement\" für die Zeit von September 2005 bis Juli 2009. Die \njährlichen Studiengebühren betragen 7.350 EUR, für deutsche Studenten zahlbar vor \nBeginn jedes Studienjahres. Gemäß Nr. 5.1 des Vertrags sieht der Studiengang ein \nzwingendes Auslandsjahr vor, zu dessen Ableistung im dritten Ausbildungsjahr \nGelegenheit zu geben sich die FH verpflichtet hat. Nach Nr. 5.2 des Vertrags sind \netwaige von der Auslandsuniversität berechnete Studiengebühren mit den an die FH \nzu zahlenden Gebühren nicht abgegolten, sondern vom Studenten zusätzlich über \ndie FH zu leisten. Die Klägerin absolvierte ihr Auslandsjahr von August 2007 bis Mai \n2008 an der O. B. University (NAU) in G. /USA. Die FH stellte der \nKlägerin am 10.4.2007 für das Studienjahr September 2007 bis August 2008 die \nStudiengebühr von 7.350 EUR in Rechnung. Die Klägerin zahlte die \nGesamtstudiengebühren für das 5. und 6. Semester an die FH, die davon den Anteil, \nden die NAU in Höhe von 3.446 $ pro Semester als Studiengebühren (\"Tuition\") \nverlangte, an die NAU weiterleitete. Die Klägerin überwies Mitte Juli bzw. Ende \nNovember 2007 die von der NAU gesondert berechneten Gebühren (\"General fees\") \nvon 125 $ für das Herbstsemester bzw. 124 $ für das Frühjahrssemester unmittelbar \nan die NAU.\n\n3\n\nFür den Zeitraum August 2007 bis Mai 2008 beantragte die Klägerin Ende März \n2007 beim Beklagten Auslandsförderung und machte dazu u.a. die Übernahme der \nStudiengebühren für den Besuch der NAU sowie Hin- und Rückreisekosten (darunter \nKosten für PKW-Fahrten von ihrer elterlichen Wohnung in F. zum Flughafen L. \n/C1. und zurück) geltend. Zu letzterem erklärte sie später, sie habe für die Hinreise \nzum Flughafen die Benutzung der Bahn angesichts einer frühen Abfahrtzeit, der \nMenge ihres Gepäcks und der Notwendigkeit eines mindestens zweimaligen \nUmsteigens als unzumutbar empfunden, zumal sie zu der fraglichen Uhrzeit nicht mit \neinem öffentlichen Verkehrsmittel von ihrer elterlichen Wohnung zum Abreisebahnhof \nC2. hätte gelangen können.\n\n4\n\nDer Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 24.9.2007 \nAusbildungsförderung für die Zeit von August 2007 bis Mai 2008, wobei er im \nRahmen der Bedarfsfestsetzung als Studiengebühren nur die von der NAU für das \nHerbstsemester gesondert berechneten Gebühren von 125 $ - nach Umrechnung mit \n9,10 EUR monatlich berücksichtigt - und als Reisekosten nur die Flugkosten \nanerkannte; die Kosten für die PKW-An- und Abreise zum bzw. vom Flughafen in \nDeutschland seien nicht notwendig gewesen, eine Erstattung fiktiver Reisekosten (für \nöffentliche Verkehrsmittel) sei nicht möglich. Mit ihrem Widerspruch wandte die \nKlägerin sich u.a. gegen die Nichtberücksichtigung der PKW-Kosten und des weit \nüberwiegenden Teils ihrer Studiengebühren. Der Beklagte wies den Widerspruch \ndurch Bescheid vom 3.4.2008 zurück mit der Begründung, die für den USA-\nAufenthalt gezahlten, von der FH weitergeleiteten Studiengebühren seien ein \ngeringerer Betrag als die 7.350 EUR, die an die FH zu zahlen gewesen seien, \nweshalb es an einem im Ausland entstandenen erhöhten konkreten Bedarf fehle, und \ndie Klägerin habe die streitigen Reisekosten nicht belegt, ganz abgesehen davon, \ndass die Benzinkosten für die Fahrt vom Heimatort zum Flughafen von ihren Eltern \nzu tragen seien.\n\n5\n\nAm 2.5.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung meint sie, aus \nverfassungsrechtlichen Gleichheitsgründen müssten Studenten staatlicher und \nprivater Hochschulen bei Absolvierung eines Auslandssemesters hinsichtlich der \nErstattung von Studiengebühren gleich gestellt sein. Die FH habe von den 7.350 \nEUR an Studiengebühren, die sie für das Studienjahr 2007/08 an die FH gezahlt \nhabe, einen Betrag von 6.892 $ an die NAU weitergeleitet. In § 3 der \nAuslandszuschlagsverordnung sei nicht zu lesen, dass ein konkret bemessener \nerhöhter Auslandsbedarf vorliegen müsse. Im Übrigen verweist die Klägerin (erneut) \npauschal auf das Urteil des VG Arnsberg zum Verfahren 10 K 2401/05.\n\n6\n\nDie Klägerin stellt keinen ausdrücklichen Klageantrag.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten \nverwiesen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nIm Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n13\n\nDie Klage hat nur teilweise Erfolg.\n\n14\n\nDas Klagebegehren ist ausweislich der Klagebegründung sinngemäß (vgl. § 88 \nVwGO) - anders als der Widerspruch nur noch - darauf gerichtet, den Beklagten \nunter Änderung des Bescheides vom 24.9.2007 und Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 3.4.2008 zu verpflichten, der Klägerin \nAusbildungsförderung für den streitbefangenen Zeitraum vom 1.8.2007 bis zum \n31.5.2008 unter voller Berücksichtigung der insgesamt an die NAU gezahlten \nStudiengebühren zu bewilligen.\n\n15\n\nDie objektiv in diesem Sinne zu verstehende zulässige Verpflichtungsklage ist \nnur zu einem sehr geringen Teil begründet. Die Klägerin hat für die Zeit von August \n2007 bis Mai 2008 einen über die bisherige Bewilligung hinaus gehenden Anspruch \nlediglich auf zusätzliche Leistungen wegen der von ihr an die NAU für das \nFrühjahrssemester gezahlten \"General fees\".\n\n16\n\nNach § 13 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 der BAföG-\nAuslandszuschlagsverordnung (BAföG-AZV) in der hier maßgebenden, bis zum \n31.7.2008 gültig gewesenen Fassung wird bei einer Auslandsausbildung i.S.d. § 5 \nAbs. 2 BAföG - wie im Falle der Klägerin - für die nachweisbar notwendigen \nStudiengebühren ein Zuschlag zum Bedarf bis zur Höhe von 4.600 EUR je \nStudienjahr geleistet. Die Berücksichtigung solcher Gebühren setzt nach dem Sinn \nund Zweck des Gesetzes allerdings zwingend voraus, dass der Auszubildende selbst \nsie zu tragen und im Ausland einen entsprechenden erhöhten konkreten Bedarf \nhat.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.1994 - 16 A 2880/92 -, \nunter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des VG \nDüsseldorf vom 3.7.1992 - 13 K 4691/91 -.\n\n18\n\nDas trifft hier lediglich für die von der Klägerin nachgewiesenermaßen zusätzlich \nan die NAU gezahlten \"General fees\" für ihre beiden Auslandssemester zu. Da der \nBeklagte bislang nur die für das Herbstsemester, nicht aber die für das \nFrühjahrssemester gezahlten \"General fees\" bedarfserhöhend berücksichtigt hat, \nkann die Klägerin zusätzliche Förderungsleistungen von monatlich 9 EUR nach \nfolgender Berechnung beanspruchen:\n\n19\n\n\"General fees\" von 125 $ am 16.7.2007 gezahlt\n zum damaligen Bankkurs von 1,380999 $/EUR = \n90,51 EUR\n\"General fees\" von 124 $ am 30.11.2007 gezahlt\n zum damaligen Bankkurs von 1,4724 $/EUR = + 84,22 \nEUR\n 174,73 \nEUR\nBedarfszeitraum 10 Monate : 10 = monatlich 17,47 \nEUR\n\n20\n\ndaraus resultierender monatlicher Gesamtbedarf\n laut Bescheid vom 24.9.2007 756,17 EUR\n abzgl. berücksichtigte Studiengebühr (\"General fees\") - 9,10 EUR\n zzgl. tatsächlich gezahlte \"General fees\" + 17,47 EUR\n 764,54 \nEUR\nabzgl. Elterneinkommen laut Bescheid vom 24.9.2007 - 168,76 \nEUR\nmonatlicher Förderungsanspruch 595,78 \nEUR\n aufgerundet gem. § 51 Abs. 3 BAföG 596,00 \nEUR\nabzgl. bewilligter Förderungsbetrag - 587,00 \nEUR\nverbleibender zusätzlicher monatlicher Förderungsbetrag 9,00 \nEUR\n\n21\n\nDie Studiengebühren (\"Tuition\") von 3.446 $ (damals ca. 2.500 EUR) pro \nSemester wirken sich demgegenüber nicht bedarfserhöhend aus. Denn diese \nGebühren sind nicht von der Klägerin selbst, sondern von der FH getragen worden, \nindem diese entsprechende Beträge als Teil der Studiengebühr von jährlich 7.350 \nEUR, die sie gemäß Nr. 4.1 des geschlossenen Unterrichtsvertrags von der Klägerin \nerhebt, an die NAU weitergeleitet hat. Die Zahlung der Studiengebühr von 7.350 \nEUR pro Jahr ihrerseits (vgl. Rechnung vom 10.4.2007 für das Studienjahr 2007/08) \nberuht auf einer Inlandsverpflichtung der Klägerin aus dem Studienvertrag, der \ninsoweit nicht zwischen Zeiten des Inlands- und Auslandsstudiums und insbesondere \nnicht danach differenziert, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe während des \nAuslandsstudiums dortige Studiengebühren (vgl. im vorliegenden Fall \nInformationsschreiben der FH \"Bachelor Abroad\" vom 18.8.2006 und \"Tuition Fees\" \nzu \"Bachelor Abroad 2007 - 2008\" …[\"All fees are paid to the FH\"]: für die NAU = \n\"Home tuition\") anfallen.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.1994 - 16 A 2880/92 -; \nVG Koblenz, Gerichtsbescheid vom 17.5.1993 - 5 K \n1930/92.KO -; VG Köln , rkr. Urteil vom 17.7.2007 - 22 K \n4687/05 -.\n\n23\n\nGerade dadurch unterscheidet sich im vorliegenden Fall die \"Tuition\" von den \n\"General fees\", die gemäß Nr. 5.2 des Unterrichtsvertrags der Klägerin mit der FH als \nvon der Auslandsuniversität berechnete Studiengebühren mit den Gebühren gem. \nNr. 4 des Unterrichtsvertrags nicht abgegolten, sondern vom Studenten zusätzlich zu \nleisten sind; dass diese zusätzlichen Gebühren (\"General fees\") laut Vertrag über die \nFH geleistet werden sollten, tatsächlich aber von der Klägerin unmittelbar an die NAU \nüberwiesen wurden, ist insoweit unerheblich.\n\n24\n\nAuf das mehrfach in Bezug genommene rechtskräftige Urteil des VG Arnsberg \nvom 24.10.2007 - 10 K 2401/05 - (abrufbar unter www.nrwe.de) kann die Klägerin ihr \nKlagebegehren nicht stützen. Denn der jenem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt \nwar insoweit wesentlich anders gelagert, als dort an die inländische Hochschule das \nvon ihr festgelegte Studienentgelt nur für diejenigen Ausbildungsabschnitte zu zahlen \nwar, die tatsächlich im Inland absolviert wurden; diesen entscheidungserheblichen \nUnterschied hebt das VG Arnsberg selbst hervor.\n\n25\n\nAuch das rechtskräftige Urteil des VG München vom 16.2.2006 - M 15 K 05.5559 \n- (abrufbar bei juris), das dem dortigen Kläger einen Auslandszuschlag für eine \nnachweisbar notwendige Studiengebühr zusprach, unterscheidet sich vom \nvorliegenden Fall entscheidungserheblich. Denn im Verfahren vor dem VG München \nhandelte es sich um einen integrierten Studiengang (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBAföG), von dem im vorliegenden Fall nach den der Kammer zur Verfügung \nstehenden Unterlagen keine Rede sein kann. Sollte das VG München im Übrigen \nseine Auffassung auch auf Fallkonstellationen wie die hier vorliegende verstanden \nwissen wollen, könnte die Kammer dem aus den oben genannten Gründen nicht \nfolgen.\n\n26\n\nZur Information insbesondere der Klägerin merkt die Kammer ergänzend an, \ndass eine Klage mit dem im Widerspruchsverfahren noch verfolgten zusätzlichen \nBegehren auf Berücksichtigung der Reisekosten für PKW-Fahrten von der elterlichen \nWohnung der Klägerin in F. zum Flughafen L. /C1. und zurück unbegründet \ngewesen wäre. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BAföG-AZV in der bis zum 31.7.2008 gültig \ngewesenen Fassung sah eine Leistung (lediglich) der nachweisbar notwendigen \nAufwendungen für eine Hin- und Rückreise zu bzw. von einem Ausbildungsort \naußerhalb Europas vor. Notwendige Reisekosten wären jedoch nur solche mit \nöffentlichen Verkehrsmitteln gewesen, wie der Beklagte sie hinsichtlich der \nFlugkosten auch anerkannt und bedarfserhöhend berücksichtigt hat. Kosten für \nFahrten der Klägerin im elterlichen PKW zum bzw. vom deutschen Flughafen, die in \nder von der Klägerin angesetzten Höhe deutlich über den Kosten für öffentliche \nVerkehrsmittel (Bahn) lagen, waren nicht notwendig, weil der Klägerin die Fahrten mit \nöffentlichen Verkehrsmitteln ohne weiteres zumutbar gewesen wären. \nUnbequemlichkeiten wegen der Notwendigkeit mehrfachen (hier: zweimaligen) \nUmsteigens machen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel selbst bei Mitführung \nmehrerer Gepäckstücke nicht unzumutbar. Gegebenenfalls hätte die Klägerin \nbesonders sperriges oder schweres Gepäck auch zur eigenständigen Beförderung \naufgeben und für die Fahrt zum Abreisebahnhof ein Taxi benutzen können. Die \nAnerkennung fiktiver Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die der \nKlägerin tatsächlich nicht entstanden sind, als bedarfserhöhende notwendige \nReisekosten schied aus, weil fiktive Kosten keine \"Aufwendungen\" i.S.d. § 4 BAföG-\nAZV sein können; von Aufwendungen kann begriffsnotwendig nur gesprochen \nwerden, wenn tatsächlich Kosten entstanden sind.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; der Anteil des \nObsiegens der Klägerin (90 EUR gegenüber 6.892 $ [seinerzeit ca. 5.000 EUR]) ist \nderart gering, dass der Klägerin nach billigem Ermessen die gesamte Kostenlast \nauferlegt wird. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. \n1 VwGO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-08-15/6-k-1428-08","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-08-15/6-k-1428-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252733","retrieved":"2026-07-09 02:15:46.671579+00:00"}}