{"status":"available","doknr":"OLD252858","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0812.10K536.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-08-12","aktenzeichen":"10 K 536/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2008 \nverpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am ... Februar 1950 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst des\nbeklagten Landes und ist beim Finanzamt C. -J. beschäftigt. Er wurde am\n01. April 1968 zum Finanzanwärter ernannt. Am 01. März 1995 wurde ihm das Amt\neines T. verliehen. Das Versorgungsamt C. stellte mit Wirkung vom 13.\nNovember 1978 die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers fest. Seit dem 16.\nFebruar 1981 beträgt sein Grad der Behinderung (GdB) 60.\n\n3\n\nMit dem Ziel der nachhaltigen Haushaltskonsolidierung durch eine erhebliche Senkung\nder Personalausgaben verabschiedete das beklagte Land das Gesetz über das\nPersonaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 (GV.NRW. 2007 S.\n242) - PEMG NRW -. Für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums des beklagten\nLandes (FM) wurden für das Haushaltsjahr 2008 entsprechend einer auf § 7 Abs. 7 PEMG\nNRW fußenden Vereinbarung der Abteilungen II und IV des Ministeriums vom 07.\nSeptember 2007 zum Zwecke des beschleunigten Stellenabbaus insgesamt 931 PEM-\nAnreizmöglichkeiten geschaffen. Im Erlass des FM vom 17. September 2007 - O 1518 - 5 - II\nA 5/P 1400 - 46 - II A 2 - wurde aus haushalterischen Gründen für die Vergabepraxis\nfolgende Reihung vorgegeben:\n\n4\n\n1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung (nur für Tarifbeschäftigte)\n\n5\n\n2. Sonderurlaub ohne Dienstbezüge bzw. ohne Entgelt für eine hauptberufliche Tätigkeit\nin der Privatwirtschaft\n\n6\n\n3. vorgezogener Ruhestand (nur für Beamte)\n\n7\n\n4. einstweiliger Ruhestand (nur für Beamte)\n\n8\n\n5. Altersteilzeit.\n\n9\n\nDabei musste sich jeder interessierte Beschäftigte mittels eines Formvordrucks innerhalb\nder Ausschlussfrist vom 19. September 2007 bis zum 19. Oktober 2007 auf ein\nAnreizinstrument beschränken. Der Erlass sah ferner als Voraussetzung für den vorgezogenen\nund den einstweiligen Ruhestand ein Lebensalter von mindestens 50 Jahren und außerdem\nvor, dass die Bewilligung innerhalb der Anreizmöglichkeit, die die Grenze von 931\nabzubauenden Stellen erreiche, grundsätzlich nach dem Geburtsdatum - Ältere vor Jüngeren -\nerfolgen werde. Bei gleichem Geburtsdatum sollten Schwerbehinderte (GdB von mindestens\n50) vorgehen. In einem weiteren Erlass vom 18. September 2007 - O 1518 - 5 - II A 5/P 1400\n- 46 - II A 2 - wurde ausgeführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 des\nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) für eine Versetzung in den\neinstweiligen Ruhestand in allen Dienststellen der Finanzverwaltung grundsätzlich\nvorlägen.\n\n10\n\nDaraufhin beantragte der Kläger unter dem 18. Oktober 2007 - wie weitere 951\nAntragsteller aus dem Bereich der Finanzverwaltung -, ihn auf der Grundlage des § 39 LBG\nin Verbindung mit den einschlägigen PEM-Erlassen mit Wirkung vom 01. Januar 2008 in den\neinstweiligen Ruhestand zu versetzen.\n\n11\n\nDie hohe Nachfrage und die Verteilung der Anträge auf die einzelnen Anreize\nführten dann dazu, dass bei dem vierten Instrument des einstweiligen Ruhestandes\ndie Grenze von 931 Anreizmöglichkeiten ausgeschöpft war. Daraufhin legte das FM\nmit Erlass vom 25. Oktober 2007 - O 1518 - 5 - II A 5/P 1400 - 46 - II A 2 - das\nGeburtsdatum für dieses Anreizinstrument auf den \"06. September 1944 und älter\"\nfest. \n\n12\n\nMit Bescheid vom 30. Oktober 2007, bekanntgegeben am 06. November 2007, lehnte die\nOFD die Bewilligung des vom Kläger beantragten PEM-Anreizes ab. Es wurde ausgeführt,\ndass dem Antrag aufgrund der im FM geführten landesweiten Liste zur Genehmigung von\nPEM-Anreizen leider nicht entsprochen werden könne. Zur Reihenfolge der Berücksichtigung\nder gestellten Anträge werde auf den dem Kläger bekannten Erlass des FM vom 17.\nSeptember 2007 verwiesen. Der Bescheid wurde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen,\nwonach der Kläger Widerspruch erheben könne.\n\n13\n\nDaraufhin widersprach der Kläger dieser Entscheidung am 04. Dezember 2007 ohne eine\nBegründung.\n\n14\n\nUnter dem 15. Januar 2008 erließ die OFD einen inhaltsgleichen Ablehnungsbescheid,\nder mit einer korrekten Rechtsbehelfsbelehrung versehen war.\n\n15\n\nAm 14. Februar 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend,\ndass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 LBG vorlägen, wovon das FM in seinem\nErlass vom 18. September 2007 selbst ausgehe. Das beklagte Land habe bei der Auswahl der\nBeamten sein nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober\n2007 - 13 L 1735/07 - in zweifacher Hinsicht auszuübendes Ermessen nicht dem Zweck der\nErmächtigung entsprechend ausgeübt. Denn die Ermessensentscheidung hätte nicht nur\nschematisch nach dem Lebensalter, sondern unter Berücksichtigung weiterer Umstände des\nEinzelfalles wie beispielsweise des Dienstalters, der verfassungsrechtlich durch Art. 3 Abs. 3\nSatz 2 Grundgesetz (GG) geschützten Rechtsposition als Schwerbehinderter und der\nfamiliären Situation getroffen werden müssen. Dass eine Schwerbehinderung lediglich bei\neinem gleichen Geburtsdatum den Ausschlag gebe, sei unzureichend. Mit dieser\nVerfahrensweise benachteilige das beklagte Land schwerbehinderte Beamte wie ihn\nunangemessen und bevorzuge Kinderlose, Doppelverdiener und Antragsteller ab dem 50.\nLebensjahr im vorgezogenen Ruhestand, die noch in der Lage seien, nach ihrer\nFrühpensionierung eine Nebentätigkeit auszuüben. In seinem - des Klägers - Fall hätte auch\ngewürdigt werden müssen, dass er sich im Zeitpunkt der Entscheidung nach einem längeren\nKlinikaufenthalt in einer Wiedereingliederungsmaßnahme befunden habe, und dass er\nverheirateter und alleinverdienender Vater von w... Kindern sei. Das beklagte Land habe\ndurchaus auch Härtefallentscheidungen getroffen. So hätten manche seiner Kollegen, die nach\ndem 06. September 1944 geboren worden seien, als Nachrücker von dem Rücktritt anderer\nBeamter profitiert. Das Auswahlverfahren sei auch nicht transparent gewesen, da nicht\nerkennbar gewesen sei, warum und in welchem Umfang die einzelnen Anreizinstrumente\nergriffen worden seien, und da den Betroffenen die Geburtsdaten der anderen Bewerber wie\nauch der eigene Listenplatz nicht bekannt gewesen seien. Es sei auch nicht abzusehen\ngewesen, ob und in welchem Umfang sich Beamte, die ihr Interesse im Rahmen der Online-\nAbfrage im Mai 2007 unverbindlich bekundeten, sich später tatsächlich bewürben. Er - der\nKläger - vermute, dass das beklagte Land diese Ungewissheit habe ausnutzen wollen, um die\nBeamten für den kostengünstigeren vorgezogenen Ruhestand zu motivieren. Ohnehin habe er\nvon dem Ergebnis der Online-Abfrage wegen seiner Erkrankung erst am 03. September 2007\nKenntnis erlangt. Dieses Ergebnis sei später auch nicht umgesetzt worden, da die Reihenfolge\nder Anreizinstrumente umgekehrt und zusätzlich ein Ausschlussverfahren eingeführt worden\nsei. Ein einheitliches Auswahlverfahren in allen Ressorts des Landes hätte für mehr\nTransparenz und Akzeptanz gesorgt.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2008\nzu verpflichten, über seinen - des Klägers - Antrag auf Versetzung in den\neinstweiligen Ruhestand erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des\nGerichts zu entscheiden.\n\n18\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEs erwidert Folgendes: Der Kläger habe mit Blick auf sein Geburtsdatum keinen\nAnspruch auf eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Auch sein Anspruch\nauf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sei nicht verletzt, da das ihm - dem\nbeklagten Land - obliegende Gestaltungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt\nworden sei. Die im Erlasswege vorgenommene Reihung der einzelnen\nAnreizinstrumente nach dem größtmöglichen Einspareffekt und die für die vierte\nAnreizmöglichkeit festgesetzte Altersgrenze seien nicht zu beanstanden. Nachdem\neine Abfrage, die am 27. Juni 2007 durch das FM im Intranet veröffentlicht worden\nsei, im Vorfeld etwa 3.600 Interessensbekundungen für PEM-Instrumente ergeben\nhabe, habe man erreichen wollen, dass die 931 Anreize nach Möglichkeit bereits bei\ndem Instrument des vorgezogenen Ruhestandes ausgeschöpft seien. Dies habe\ndamit zu tun, dass eine vorzeitige Zurruhesetzung wegen der damit verbundenen\nMinderung der Versorgungsbezüge um maximal 10,8 % für den Dienstherrn\ngrundsätzlich erheblich kostengünstiger als eine einstweilige Zurruhesetzung sei. Ob\nim Einzelfall eine andere Betrachtung geboten sei, habe aus Gründen der\nTransparenz für die Antragsteller und der Praktikabilität in diesem Massenverfahren\nkeine Berücksichtigung finden können. Gewisse Unschärfen seien in Kauf\ngenommen worden. Jeder habe wegen der Veröffentlichung des Ergebnisses der\nAbfrage für sich entscheiden können, ob ein und gegebenenfalls welches Angebot\nfür ihn in Betracht komme. Dass bei der Wahl eines nachrangigen\nAnreizinstrumentes auch mit einer Ablehnung gerechnet werden müsse, sei bekannt\ngewesen, zumal die Einschätzung der Erfolgschancen für eine Versetzung in den\neinstweiligen Ruhestand im Hinblick auf das festgelegte Geburtsdatum\nunproblematisch möglich gewesen sei. Die vom Kläger gewünschte Berücksichtigung\nvon Sozialkriterien erfolge lediglich im Rahmen der Personalisierung nach § 4 PEMG\nNRW, d.h. der Versetzung eines Beamten gegen seinen Willen, während es hier um\nein freiwilliges Ausscheiden auf eigenen Antrag gehe. Wegen der ressortspezifischen\nBesonderheiten sei es auch nicht zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen für\ndie PEM-Anreizmöglichkeiten in den einzelnen Ressorts unterschiedlich geregelt\nworden seien, was sich im Bereich der Altersteilzeit auch aus § 78 d Abs. 3 LBG\nergebe. Die Option der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand sollten nur\ndiejenigen nutzen können, die eine hinreichend lange Beschäftigungszeit aufwiesen,\num ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Versorgungsleistungen und der\nerbrachten Arbeitsleistungen zu vermeiden. Entgegen dem Vortrag des Klägers habe\nes auch keine Härtefallentscheidungen gegeben. Einige wenige Beschäftigte hätten\nihren Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vor der Bewilligung\nzurückgenommen, sodass entsprechend wenige nach dem 06. September 1944\ngeborene Beamte hätten nachrücken können.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte und der beigezogenen Personalakte des Klägers, die Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren, verwiesen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid der OFD vom\n15. Januar 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der\nKläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes, dass dieses über\nseinen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erneut unter\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n24\n\nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist die aus Art. 3 Abs. 1 GG\nherzuleitende Selbstbindung des beklagten Landes, über Anträge auf Versetzung in den\neinstweiligen Ruhestand nach Maßgabe einer vom Dienstherrn geübten Verwaltungspraxis\nermessensfehlerfrei zu entscheiden. Demgegenüber kann der Kläger aus § 39 Satz 1 LBG\nkeine Ansprüche herleiten. Denn diese Norm sieht - wie generell das Landesbeamtenrecht -\nkeine einstweilige Zurruhesetzung auf Antrag des Beamten vor, sondern stellt ausschließlich\neine Befugnisnorm zugunsten des Dienstherrn dar, Beamte im Falle der Auflösung bzw. der\nVerschmelzung von Behörden oder der wesentlichen Veränderung ihres Aufbaues - auch\ngegen ihren Willen - in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Sie vermittelt den Beamten\nals eine im Interesse der Allgemeinheit bestehende Vorschrift keine subjektiven Rechte.\n\n25\n\nVgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n(OVG NRW), Beschlüsse vom 01. Juli 2008 - 6 B 726/08 - und vom 25.\nFebruar 2008 - 6 B 1896/07 -.\n\n26\n\nVor diesem Hintergrund wird durch die einschlägigen ermessenslenkenden\nPEM-Erlasse vom 17. September 2007, 18. September 2007 und vom 25. Oktober\n2007 für Beamte im Geschäftsbereich des FM, zu denen auch der Kläger gehört,\neine Begünstigung über das geltende Landesbeamtenrecht hinaus gehend\ngeschaffen, auf eigenen Antrag ohne einen Versorgungsabschlag in den\neinstweiligen Ruhestand gehen zu können. In diesen PEM-Erlassen sind die\nBedingungen festgelegt worden, unter denen im Bereich des FM eine Versetzung in\nden einstweiligen Ruhestand in Betracht kommen soll.\n\n27\n\nDie Befugnis des beklagten Landes, die Voraussetzungen für die Gewährung\ndes einstweiligen Ruhestandes auf untergesetzlicher Ebene zu regeln bzw. seinen\nRessorts - hier dem FM - die Regelungen für ihren jeweiligen Bereich aufgrund\nressortspezifischer Besonderheiten im Einzelnen zu überlassen, ergibt sich aus\nseinem Organisationsermessen. Insoweit sind organisatorische,\npersonalwirtschaftliche und personalpolitische Erwägungen von Bedeutung. Die\ngerichtliche Überprüfung ist lediglich darauf beschränkt, ob die vorgenommene\nEingrenzung des Kreises der für eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand in\nBetracht kommenden Beamten frei von Willkür und mithin durch sachliche Gründe\ngerechtfertigt ist.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 6 B 1896/07 -.\n\n29\n\nHieran gemessen kann der Bescheid des beklagten Landes vom 15. Januar\n2008, der unter Berücksichtigung der geltenden Erlasslage erging, keinen Bestand\nhaben.\n\n30\n\nNach den hier einschlägigen PEM-Erlassen kommt eine Bewilligung des einstweiligen\nRuhestandes für Beamte des Finanzressorts nur in Frage, wenn die\nTatbestandsvoraussetzungen des § 39 LBG vorliegen, der jeweilige Beamte seinen auf die\nvierte Anreizmöglichkeit beschränkten Antrag form- und fristgerecht stellte, er als\nGeburtsdatum den 06. September 1944 oder ein weiter zurückliegendes Datum aufweist,\nsodass er am 01. Januar 2008 mindestens 63 Jahre, 3 Monate und 25 Tage alt war, und\ndienstliche Gründe im Einzelfall nicht entgegenstehen.\n\n31\n\nDass die Voraussetzungen des § 39 LBG grundsätzlich in allen Dienststellen der\nFinanzverwaltung gegeben sind, wurde im Erlass des FM vom 18. September 2007\ngeneralisierend festgestellt. Es ergibt sich nicht aus den Akten und wurde vom beklagten\nLand auch nicht geltend gemacht, dass für das Finanzamt C. -J. ausnahmsweise\netwas anderes gilt. Es ist auch nicht erkennbar, dass es im Falle des Klägers einer Bewilligung\nentgegenstehende dienstliche Gründe gibt. Der Kläger beantragte ferner - ausschließlich -\nseine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand anhand des Formvordrucks und innerhalb\nder Ausschlussfrist. Das beklagte Land kann dem am .. Februar 1950 geborenen Kläger\nebensowenig entgegenhalten, er erfülle die Altersvoraussetzung nicht. Denn die Festlegung\nim Erlass des FM vom 25. Oktober 2007 auf das Geburtsdatum \"06. September 1944 und\nälter\" ist gegenüber Beamten mit einer Schwerbehinderung i.S.d. § 2 Abs. 2 des\nSozialgesetzbuchs IX (SGB IX), d.h. mit einem GdB von wenigstens 50, nicht sachgerecht,\nsodass die Ablehnungsentscheidung gegenüber dem mit einem GdB von 60\nschwerbehinderten Kläger ermessensfehlerhaft erging.\n\n32\n\nZwar hat das Gericht grundsätzlich keine Bedenken gegen die Vorgehensweise des\nbeklagten Landes, die Auswahl unter den Bewerbern aus dem Geschäftsbereich des FM für\ndas PEM-Anreizinstrument \"einstweiliger Ruhestand\" nach deren Lebensalter vorzunehmen.\nDenn das Abstellen auf das Erreichen einer gewissen Altersgrenze für eine Zurruhesetzung ist\nmit Blick auf die gesetzlichen Vorschriften im Landesbeamtenrecht nicht systemfremd, vgl.\n§§ 44, 45 Abs. 4 LBG. Auch gegen die vom beklagten Land mit einer Altersgrenze\nangestrebte Bevorzugung der älteren Beamten zur Erreichung des haushalts- und\nversorgungsrechtlichen Zwecks, ein angemessenes Verhältnis zwischen der aktiven Dienstzeit\nund der Versorgungszeit herzustellen, ist nichts einzuwenden. Es ist ferner nicht zu\nbeanstanden, dass das beklagte Land sich für ein \"einfach\" zu handhabendes\nAuswahlkriterium wie das Lebensalter entschied, statt einer aufwändigen Berechnung der\nDienstzeit in jedem Einzelfall den Vorzug zu geben. Derartige generalisierende Erwägungen\nhalten sich im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsermessens.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 6 B 1896/07 -.\n\n34\n\nDies gilt umso mehr, als die Nachfrage für den vierten PEM-Anreiz im\npersonalintensiven Bereich des FM das Angebot bei weitem überstieg und daher einen\nunbürokratischen sowie für die abgelehnten Bewerber nachvollziehbaren Auswahlprozess\nerforderte: Hatten im Vorfeld noch 663 Beamte (18 %) von insgesamt 3.609 Beschäftigen des\nFinanzressorts ihr Interesse an ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im Rahmen\nder durchgeführten Online-Abfrage bekundet, \n\n35\n\nvgl. Mitteilung des FM vom 25. Juni 2007,\n\n36\n\nstellten ausweislich des Erlasses des FM vom 25. Oktober 2007 letztlich sogar 952\nBeamte (45,88 %) von insgesamt 2.075 Beschäftigten einen entsprechenden Antrag. Laut der\nPressemitteilung des FM vom 20. November 2007 ergingen dann insgesamt 1.148 positive\nEntscheidungen zur Realisierung der 931 kw-Vermerke, davon entfielen lediglich 70 auf das\nModell \"einstweiliger Ruhestand\". Wegen dieser erheblich gestiegenen Nachfrage ist auch\ngrundsätzlich nichts dagegen zu erinnern, dass der Dienstherr die maßgebliche Altersgrenze\nwenige Tage nach Ablauf der Ausschlussfrist nachjustierte, indem er sie zu Lasten der\njüngeren Beamten deutlich heraufsetzte. Diese Handhabung lag ohnehin wegen der am\ngrößtmöglichen Kosteneinspareffekt orientierten und daher nicht zu beanstandenden Reihung\nder fünf Anreizinstrumente, mit der eine Ausschöpfung der 931 kw-Vermerke möglichst bei\nden ersten drei Anreizmodellen beabsichtigt war, von vornherein nahe.\n\n37\n\nVgl. § 12 Satz 2 PEMG NRW und den darauf bezogenen Erlass des FM\nvom 18. September 2007, wonach der vorgezogene Ruhestand mit einem\nVersorgungsabschlag entsprechend § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die\nVersorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) um\nmaximal 10,8 % verbunden ist; ferner dazu § 7 zu § 2 Abs. 2 der Vereinbarung\nder Abteilungen II und IV des FM vom 07. September 2007, wonach die\nAbteilung II durch geeignete Maßnahmen darauf hinwirken wird, dass ein\nmöglichst hoher Anteil der Beschäftigten den vorgezogenen Ruhestand\nwählt.\n\n38\n\nDass es auch andere Auswahlkriterien wie beispielsweise das Dienstalter oder\nBesonderheiten im Einzelfall - mit Ausnahme einer Schwerbehinderteneigenschaft - gegeben\nhätte und diese mitunter möglicherweise sogar zu einer sinnvolleren oder kostengünstigeren\nLösung geführt hätten, ist unerheblich. Denn die versorgungs- und haushaltspolitischen\nErwägungen obliegen allein dem Dienstherrn, \n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 6 B 1896/07 -.\n\n40\n\nSchließlich begegnet die Berücksichtigung des Lebensalters beim Auswahlvorgang auch\ndeshalb keinen Bedenken, da der Dienstherr sogar bei Beförderungsentscheidungen im\nBereich der Anwendung von Hilfskriterien im Rahmen der Willkür grundsätzlich frei ist, ob\ner dem Lebens- oder aber dem Dienstalter den Vorrang einräumt, \n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 04. Juni 2008 - 6 B 728/08 -.\n\n42\n\nDie im Erlass des FM vom 25. Oktober 2007 erfolgte Festlegung des Geburtsdatums auf\nden \"06. September 1944 und älter\" verstößt aber gegen Art. 4 Abs. 1 der Verfassung für das\nLand Nordrhein-Westfalen (LVerf) i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und ist daher\nverfassungswidrig, sodass der ablehnende Bescheid vom 15. Januar 2008 ermessensfehlerhaft\nist.\n\n43\n\nGemäß Art. 4 Abs. 1 LVerf i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner\nBehinderung benachteiligt werden. Diese Vorschrift soll den Schutz des allgemeinen\nGleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verstärken und will der staatlichen Gewalt insoweit\nengere Grenzen vorgeben, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine -\nbenachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf. Eine Benachteiligung liegt bei\nRegelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner\nBehinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen\nEinrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen,\nverweigert werden.\n\n44\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 08. Oktober\n1997\n- 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288 (303).\n\n45\n\nSo verhält es sich hier. Das beklagte Land beabsichtigte, zum Zwecke der nachhaltigen\nSanierung seines Haushaltes beginnend ab dem Haushaltsjahr 2008 auch im Geschäftsbereich\ndes FM Personal abzubauen. Es strebte an, für alle - d.h. sowohl für nichtbehinderte als auch\nfür behinderte Beschäftigte - Anreizmöglichkeiten und damit Begünstigungen zu schaffen, die\n- wie bereits dargestellt - über das geltende Beamtenrecht hinausgehen. Die bei der\nversorgungsabschlagsfreien Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vorgenommene\nAnknüpfung an das Lebensalter von 63 Jahren, 3 Monaten und 25 Tagen am 01. Januar 2008\nim PEM-Erlass vom 25. Oktober 2007 führt allerdings dazu, dass schwerbehinderte Beamte\nvon diesen Vorteilen nicht profitieren. Denn ihnen wurde bereits durch die geltende\nGesetzeslage des § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (\"...\n§ 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht ...\") die\nMöglichkeit eingeräumt, mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Hinnahme eines\nVersorgungsabschlages in den Ruhestand gehen zu können. Der Kläger - und möglicherweise\nauch andere Antragsteller - kann sich sogar auf die Ausnahmevorschrift des § 69 d Abs. 5\nBeamtVG berufen, wonach bei am 01. Januar 2001 vorhandenen Beamten, die bis zum 16.\nNovember 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB\nIX sind sowie nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem\nLandesrecht in den Ruhestand versetzt werden, § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht anzuwenden ist.\nEr kann daher gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG bereits mit Vollendung seines 60.\nLebensjahres ohne eine Minderung seiner Versorgungsbezüge aus dem aktiven Dienst\nausscheiden, was eine Besserstellung um fünf Jahre gegenüber nichtbehinderten Beamten\nbedeutet, die nach § 44 Abs. 1 Satz 1 LBG erst mit ihrem vollendeten 65. Lebensjahr ohne\neinen Versorgungsabschlag pensioniert werden. Der PEM-Erlass vom 25. Oktober 2007\nbewirkt daher keine Verbesserung der Rechtsstellung der schwerbehinderten Beamten,\nsondern schließt sie im Gegenteil von dieser aus. Diese faktische Benachteiligung ist unter\nBerücksichtigung des Art. 4 Abs. 1 LVerf i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unzulässig.\n\n46\n\nVor diesem Hintergrund wird das beklagte Land im Falle des Klägers eine erneute\nErmessensentscheidung über seinen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\nvom 18. Oktober 2007 zu treffen haben. Sollte es sich dabei an den vorgenannten\ngesetzgeberischen Regelungen orientieren, würde dies allerdings nicht dazu führen, dass der\nKläger für eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auszuwählen wäre. Denn selbst\nwenn das im Erlass vom 25. Oktober 2007 festgelegte Geburtsdatum \"06. September 1944\"\nfiktiv um fünf Jahre auf das Datum \"06. September 1949\" angepasst würde, wäre der Kläger\ndennoch zu jung, um zum Zuge zu kommen. Dies ergibt sich aus den beiden Listen, die der\nBeklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Demnach weist der Beamte,\nder im Rahmen der Vergabe der PEM-Anreize für das vierte Instrument als letzter Nachrücker\nBerücksichtigung fand, noch das Geburtsjahr 1944 auf.\n\n47\n\nDer Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.\n11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-08-12/10-k-536-08","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69d","ref_norm":"69d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-08-12/10-k-536-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252858","retrieved":"2026-07-09 02:15:56.770597+00:00"}}