{"status":"available","doknr":"OLD253099","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0730.11K888.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-07-30","aktenzeichen":"11 K 888/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Teileigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \n\"H.------straße 7\" (Flur 5 Flurstück 132) in der Gemarkung E. der Stadt N. . Er \nwendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten für die Erneuerung eines \nRegenwasseranschlusses an sein Grundstück durch die Stadt N. im Jahre 2005. \nDie Beklagte ist eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Stadt N. , die seit dem \n1.1.2007 Aufgaben der Abwasserwirtschaft für die Stadt N. wahrnimmt. \n\n3\n\nBei den Häusern an der \"H1.-----straße \" handelt es sich um eine ehemalige \nBergmannssiedlung. Die Bebauung an der Straße entstand um ca. 1938. Das Regenwasser der \nnördlich der \"H1.-----straße \" gelegenen Grundstücke wird seit 1938 in einen \nRegenwasserkanal eingeleitet, der nach der zum 1.1.1973 durchgeführten Gebietsreform und \nAngliederung der ehemals selbständigen Gemeinde E. im Kanalbestandsverzeichnis der \nStadt N. als öffentlicher Regenwassersammler geführt wird. Die südlich der \"H1.-----\nstraße \" gelegenen Grundstücke - zu denen auch das Grundstück des Klägers gehört - leiteten \ndas Regenwasser zunächst in einen auf ihren Grundstücken privat verlegten Kanal. Ob dieser \neine Verbindung zu dem im Bestandsverzeichnis als öffentlicher Regenwassersammler \ngeführten Kanal an der Nordseite der H1.-----straße hat, ist unklar. Mitte der 50er-Jahre \nentschlossen sich zumindest zwei Grundstückseigentümer von an der Südseite der \"H1.-----\nstraße \" gelegenen Grundstücken ihr Grundstück ebenfalls in Eigeninitiative an den an der \nNordseite der \"H1.-----straße \" gelegenen Regenwassersammler anzuschließen. Ca. \n1974/1975 wurde in der \"H1.-----straße \" eine öffentliche Schmutzwasserleitung verlegt, an \ndie sämtliche an der H1.-----straße gelegenen Grundstücke angeschlossen sind.\n\n4\n\nDer in der \"H1.-----straße \" im nördlichen Bereich verlegte Regenwasserkanal \nwurde im Jahr 1994 mittels Kanalfernauge untersucht. Hierbei wurden nach Angaben \nder Beklagten erhebliche Mängel festgestellt. Im Abwasserbeseitigungskonzept der \nStadt N. wurde deshalb die Erneuerung des Regenwasserkanals vorgesehen. Im \nVorfeld des im Jahre 2005 erfolgten Straßenausbaus der H1.-----straße erneuerte \ndie Stadt N. den vorhandenen Regenwasserkanal sowie die \nGrundstücksanschlussleitungen. Auf diese Maßnahme und eventuell entstehende \nKosten durch die Sanierung der Grundstücksanschlussleitungen wurden die Anlieger \nin einem Schreiben der Stadt N. vom 21.09.2004 hingewiesen. Die Fertigstellung \ndes neuen Regenwasserkanals und der Grundstücksanschlüsse erfolgte im April \n2005. Im Rahmen des anschließend erfolgten Straßenausbaus wurde die \nFahrstrecke der \"H1.-----straße \" in zwei Teile geteilt. Die beiden Fahrstrecken \nwerden durch eine Ruhezone unterbrochen, auf der sich u.a. ein Spielplatz und \nSitzbänke befinden.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 09.03.2007 stellte die Beklagte dem Kläger für die Herstellung \neines Anschlusses an den Regenwasserkanal einen Betrag i.H.v. 1.210,00 EUR in \nRechnung.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 03.04.2007 Widerspruch ein und \ntrug zur Begründung vor: Die \"H1.-----straße \" sei in zwei Fahrstrecken und eine \nSpielplatzfläche aufgeteilt. In beiden Fahrstrecken seien vor den Straßenarbeiten \nAbflussrohre verlaufen, die das Wasser der Grundstücke aufnahmen. Die \nRestauration bzw. Erneuerung der Leitung im oberen Bereich (südlich des \nSpielplatzes) wären mit deutlich geringeren Kosten für die Anlieger möglich gewesen. \nAuch hätte bei der Berechnung der Straßenbreite die Spielplatzfläche nicht \nberücksichtigt werden dürfen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 11.02.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers \nzurück und trug zur Begründung ergänzend vor: Die Kosten für die Erneuerung der \nGrundstücksanschlüsse seien von dem Kläger zu zahlen. Sie seien auch rechnerisch \nrichtig ermittelt worden. Bei der Herstellung und Erneuerung von \nGrundstücksanschlüssen werde der Kostenaufwand nach Einheitssätzen ermittelt, \ndie je angefangenen Meter bei Regenwassergrundstücksanschlüssen 220,00 EUR \nbetragen würden. Der Einheitssatz werde je angefangenen Meter Anschlussleitung \nberechnet und von der Straßenmitte bis zur Grundstücksgrenze ermittelt. Hierbei sei \n\"Straße\" im Sinne der Satzung nicht nur die gepflasterte Fahrbahn, sondern \ngrundsätzlich die für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehende Fläche, \ninsoweit also auch die für diesen Zweck gebildete Straßenparzelle einschließlich \netwaiger Wendeplätze, Geh-/Radwege und Begleitgrünflächen.\n\n8\n\nDer Kläger hat daraufhin am 11.03.2008 Klage erhoben und durch seine \nProzessbevollmächtigten vortragen lassen: Die Beklagte habe im Zuge des \nStraßenausbaus im Jahre 2005 zwei öffentliche Regenwasserkanäle durch einen \nneuen ersetzt. Sie könne hierfür keinen Kostenersatz geltend machen, weil die \nErneuerung durch den Straßenausbau veranlasst worden sei. Sie habe sich die \nErneuerung zweier vorhandener Abwasserkanäle erspart, zugleich aber bei den \nAnliegern einen höheren Kostenersatz generiert, da der neue Regenwasserkanal als \nin der Straßenmitte verlaufend gelte und sich damit die Grundstücksanschlussleitung \nfür jedes Grundstück im Vergleich zum bisherigen Zustand verlängere. Dadurch \nseien unverhältnismäßig hohe Kosten entstanden. Der Kostenersatz müsse auf den \nAufwand beschränkt werden, der bei Erneuerung der vorhandenen \nRegenwasserkanäle entstanden wäre. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 09.03.2007 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2008 \naufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie trägt zur Begründung des Antrages vor: Nur der an der nördlichen Seite der \n\"H1.-----straße \" verlaufende öffentliche Regenwassersammler sei im Jahre 1994 \nmittels Kamerabefahrung untersucht worden. Eine Kamerabefahrung der \nGrundstücksanschlüsse sei nicht möglich gewesen, weil diese nur einen \nDurchmesser vom 80 mm gehabt hätten. Bei der Erneuerung des \nRegenwasserkanals hätte sich jedoch herausgestellt, dass diese in einem ähnlich \nschlechten und schadhaften Zustand gewesen seien wie der Hauptsammler und \ndeshalb ebenfalls erneuert werden mussten. Erstmals im Rahmen der \nBauausführung habe man auch Kenntnis von dem privaten Abwasserkanal auf den \nGrundstücken südlich der \"H1.-----straße \" erlangt und von dem Umstand, dass diese \nAnlieger ihre Grundstücke im Laufe der Zeit ebenfalls an den im nördlichen Bereich \nder \"H1.-----straße \" verlegten öffentlichen Regenwassersammler angeschlossen \nhätten. Der private Kanal sei im Rahmen der Bausausführung weder untersucht noch \nbeseitigt worden. Für diesen auf privaten Grundstücken verlegten Kanal seien die \njeweiligen Eigentümer verantwortlich.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n17\n\nDer Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 9.3.2007 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11.2.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nZum Erlass des Kostenerstattungsbescheides ist die Beklagte zuständig. Nach § \n114 GO, § 3 Abs. 1 EigVO und § 2 Abs. 2 der Betriebssatzung der Stadt N. für \ndie eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtische Betriebe N. vom 15.12.2006 \nobliegt der Beklagten im Bereich des Abwasser- und Straßenwesen die Erhebung \nvon Kanalanschlussbeiträgen und die Erhebung des Kostenersatzes für \nKanalanschlussleitungen.\n\n19\n\nDer Kostenerstattungsbescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. \nBescheide der vorliegenden Art finden ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 KAG \nNRW i.V.m. § 13 der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt N. vom \n20.10.1986 i.d.F. der Änderungssatzung vom 17.12.2007 - im Folgenden: BGS - zur \nEntwässerungssatzung der Stadt N. vom 19.12.1991 i.d.F. der \nÄnderungssatzung vom 15.12.2006 - im Folgenden : ES -. Nach § 13 Abs. 1 BGS ist \nder Stadt N. der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, \nUnterhaltung, Reparatur und Beseitigung eines Grundstücksanschlusses bis zur \nöffentlichen Abwasseranlage zu ersetzen. Der Begriff der \nGrundstücksanschlussleitungen ist in § 1 Abs. 3 ES definiert. Danach sind \nGrundstücksleitungen die Anschlussleitungen von der öffentlichen Abwasseranlage \nbis zur Grundstücksgrenze. Von der Möglichkeit, diese durch Satzung zum \nBestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu erklären, hat die Stadt N. keinen \nGebrauch gemacht, so dass die Geltendmachung eines \nKostenerstattungsanspruches nicht nach § 10 Abs. 3 KAG NRW ausgeschlossen \nist.\n\n20\n\nZur Höhe des Kostenerstattungsanspruches bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 2 KAG \nNRW, dass die Höhe des Erstattungsanspruches nach den tatsächlich entstandenen \nKosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden kann. Die Stadt N. hat sich für \ndie Ermittlung des Kostenaufwandes nach Einheitssätzen entschieden und in § 13 \nAbs. 1 Satz 2 BGS für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlüssen \nDN 150 - 200 mm an die Regenwasserkanalisation einen Einheitssatz von 220 EUR \nje angefangener Meter Grundstücksanschlussleitung zugrunde gelegt. Von der nach \n§ 13 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW eröffneten Möglichkeit, Abwasserleitungen als in der \nStraßenmitte verlaufend zu fingieren, hat die Stadt N. in § 13 Abs. 2 2. Hs. BGS \nGebrauch gemacht. \n\n21\n\nDie Voraussetzungen für die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs \nder Beklagten sind erfüllt. Soweit es die südlich der \"H1.-----straße \" gelegenen \nGrundstücke - damit auch das Grundstück des Klägers - betrifft, handelt es sich bei \nder die Erstattungspflicht auslösenden Maßnahme um eine \"Erneuerung\" i.S.d. § 10 \nAbs. 1 KAG NRW, da diese Grundstücke bereits vor der Ersetzung der \nGrundstücksanschlüsse im Jahre 2005 über einen Anschluss an die öffentliche \nRegenwasserkanalisation verfügten.\n\n22\n\nHierbei kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob die auf den Grundstücken südlich \nder \"H1.-----straße \" verlegte Regenwasserleitung bereits Teil der öffentlichen \nAbwasseranlage ist oder sich es um eine gemeinsame private Grundstücksanschlussleitung \nhandelt. Nach den Angaben der Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung vom \n2.6.2008 verfügte diese Leitung jedenfalls an ihren Enden über eine Verbindung an den im \nnördlichen Bereich der \"H1.-----straße \" vorhandenen öffentlichen Regenwassersammler. \nZudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass diese Leitung seit \nlangem verstopft gewesen sei und zur Abführung des anfallenden Grundwassers aufgrund zu \ngeringer Tiefe nicht in der Lage. Ein Teil der Anlieger an der Südseite der \"H1.-----straße \" - \nso auch sein Rechtsvorgänger bereits vor 1960 - habe deshalb zusätzlich einen direkten \nAnschluss zum tiefer liegenden Regenwasserkanal an der Nordseite der \"H1.-----straße \" \ngelegt. Nach den Angaben des Bauleiters der Beklagten, Dipl.-Ing. T. sollen alle Anlieger \nan der Südseite der H1.-----straße in gleicher Weise verfahren haben. Im Rahmen des \nAusbaus im Jahre 2005 habe man festgestellt, dass alle südlich der H1.-----straße gelegenen \nGrundstücke über einen Anschluss an den Regenwasserkanal an der Nordseite der \"H1.-----\nstraße \" verfügt hätten. \n\n23\n\nAusgehend von diesen Angaben des damals zuständigen Bauleiters und des \nKlägers stellt sich der Anschluss der südlich der \"H1.-----straße \" gelegenen \nGrundstücke an den im nördlichen Bereich der H1.-----straße verlegten neuen \nRegenwassersammler nicht als (erstmalige) \"Herstellung\" eines \nGrundstücksanschlusses, sondern als \"Erneuerung\" dar, weil ein Anschluss an \ndiesen Regenwassersammler - sei es direkt oder über die auf den Grundstücken \nverlegte Sammelleitung - bereits vorhanden war. \n\n24\n\nAls \"Erneuerung\" gilt jede Wiederherstellung eines nach bestimmungsgemäßer \nNutzung abgenutzten Anschlusses durch die Ersetzung der ganzen Leitung oder \neines nicht unerheblichen Teils der Leitung.\n\n25\n\nVgl.: Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nKommentar, Loseblattsammlung, Stand: § 10 Rdn. 21.\n\n26\n\nDie \"Erneuerung\" einer Anschlussleitung trägt dem Umstand Rechnung, dass \nAnschlussleitungen dem Verschleiß unterliegen und deshalb nur eine zeitlich \nbegrenzte Nutzungsdauer aufweisen. Definitionsgemäß setzt eine \"Erneuerung\" als \nGrundlage eines Kostenerstattungsanspruches deshalb voraus, dass die \nAnschlussleitung aufgrund der Abnutzung nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt \nwerden kann oder in absehbarer Zeit verschleißbedingte Störungen zu erwarten sind. \nDabei steht der Gemeinde bei der Frage, ob und wann es infolge eines Verschleißes \neiner Erneuerung bedarf, ein Einschätzungsermessen zu,\n\n27\n\nVgl. Dietzel a.a.O. m.w.N. auf die Rechtsprechung des \nOVG NRW und des VGH Kassel; ebenso: VG N. , Urteil vom \n5.1.2005 - 11 K 933/04 -,\n\n28\n\ndass sich daran orientieren kann, wann nach den Regeln der Entsorgungstechnik \nverschleißbedingte Störungen zu erwarten sind. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8.2.1990 - 22 A 2053/88 -, unter \nBezugnahme auf die Wertermittlungsrichtlinien des \nBundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, \nAnlage 7 (\"Technische Lebensdauer von Außenanlagen\") zu Teil I der \nRichtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken \nvom 31.5.1976, Beilage 21/76 zum Bundesanzeiger vom 6.8.1976 Nr. \n146.\n\n30\n\nSoweit derartigen Richtlinien Aussagen darüber entnommen werden können, wann für \neinen Grundstücksanschluss ein \"Erneuerungsbedarf\" besteht,\n\n31\n\nnach den o.g. Wertermittlungsrichtlinien wird bei \nEntwässerungsanlagen aus Betonrohren von einer Lebensdauer von 30 \n- 50 Jahren, bei solchen aus Steinzeug von 80 - 100 Jahren \nausgegangen,\n\n32\n\nergeben sich hieraus lediglich Anhaltspunkte, allerdings keine starren Vorgaben oder \nsogar Bindungen für den Einzelfall. Über das übliche Maß hinausgehende Beanspruchungen \ndes Straßenkörpers können wegen der hiervon ausgehenden Erschütterungen eine Erneuerung \ndes Grundstücksanschlusses auch vor Ablauf der sich aus den o.g. Richtlinien ergebenden \nmutmaßlichen Lebensdauer von Entwässerungsanlagen erfordern.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8.2.1990 - 22 A 2053/88 -. \n\n34\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen handelte es sich zum Zeitpunkt der Ersetzung der \nGrundstücksanschlüsse auch für die südlich an die \"H1.-----straße \" angrenzenden \nGrundstücke im Jahre 2005 um eine \"Erneuerung\" i.S.d. § 10 Abs. 1 KAG NRW. Wie der \ndamals für die Durchführung der Baumaßnahme zuständige Bauleiter der Beklagten, Dipl.-\nIng. T. , in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, war nicht nur der \nRegenwasserhauptsammler - wie bereits durch die Kanaluntersuchung 1994 bestätigt (vgl. die \nUntersuchungsprotokolle in BA III) - an vielen Stellen beschädigt und deshalb \nerneuerungsbedürftig, sondern auch die im öffentlichen Straßenraum liegenden \nGrundstücksanschlüsse der hieran angeschlossenen Grundstückseigentümer. Die Anschlüsse \nbestanden - so seine Angaben - aus einem \"Sammelsurium\" von Rohren unterschiedlicher Art \nund Dimension ohne ordnungsgemäße Verbindungen, wiesen Scherbenbildung auf und waren \nan vielen Stellen mit Wurzelwerk durchzogen. \n\n35\n\nEs bedarf deshalb keiner Erörterung der Frage, ob von einer \"Erneuerung\" der \nGrundstücksanschlüsse i.S.d. § 10 Abs. 1 KAG NRW auch dann auszugehen wäre, wenn \ndiese zum Zeitpunkt der Ersetzung noch keine sichtbaren Beschädigungen aufgewiesen \nhätten. Im Hinblick auf das Alter der Leitungen - der ca. 1938 verlegte \nRegenwasserhauptsammler war aus Beton, die 1938 und nachträglich in den 50er-Jahren \nverlegten Grundstücksanschlussleitungen teilweise ebenfalls - dürfte allerdings nach den o.g. \nRichtlinien in absehbarer Zeit mit verschleißbedingten Schäden an den Grundstücksleitungen \nund Störungen im Entwässerungssystem zu rechnen gewesen sein, so dass die Beklagte auch \nunter diesen Voraussetzungen zu Recht von einem Erneuerungsbedarf ausgegangen \nwäre.\n\n36\n\nAls zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt die \nGeltendmachung eines Erstattungsanspruches allerdings voraus, dass die \nMaßnahme im \"Sonderinteresse\" des Erstattungspflichtigen lag.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14.7.1987 - 22 A 1605/86 -, \nNVwZ 1996, 599.\n\n38\n\nSofern es sich - wie hier - um Maßnahmen der \"Erneuerung\" \"Veränderung\", oder \n\"Unterhaltung\" eines Grundstücksanschlusses handelt, ist entscheidend, wodurch die \ndurchgeführten Maßnahmen veranlasst wurden und welchem Zweck sie dienen. Ein \n\"Sondervorteil\" für den Grundstückseigentümer besteht nur dann, wenn er mit den \ndurchgeführten Maßnahmen einen konkreten \"Vorteil\" erlangt hat. Maßgebend ist auch \ninsoweit die sich aus dem Anschluss- und Benutzungsverhältnis ergebende Aufgaben- und \nRisikoverteilung. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 18.5.1993 - 22 A 2169/91 -, \nNWVBL 1993,419 = = KStZ 1995, 118 und vom 17.1.1996 - 22 A \n3091/93 - NVwZ-RR 1996, 389 = Gemeindehaushalt 1997, 262.\n\n40\n\nBei einer \"Erneuerung\" von Grundstücksanschlüssen - wie im vorliegenden Fall - \nist deshalb zu differenzieren: Grundsätzlich liegt - sofern diese nicht zur öffentlichen \nAbwasseranlage gehören - die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand \ndes Grundstücksanschlusses beim Grundstückseigentümer. Tritt z.B. bei \nBeschädigungen des Anschlusses Abwasser aus, liegen hierauf gerichtete \nReparaturmaßnahmen im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers, weil sie der \nordnungsgemäßen Erfüllung der Benutzungspflicht dienen.\n\n41\n\nOVG NRW, Urteil vom 18.5.1993 - 22 A 2169/91 -, \nNWVBl. a.a.O. \n\n42\n\nEtwas Anderes gilt nur dann, wenn die \"Erneuerung\" nicht in Erfüllung der dem \nGrundstückseigentümer obliegenden Benutzerpflicht erfolgt, sondern im Rahmen des \nder Stadt selbst von der Rechtsordnung zugewiesenen Pflichtenkreises durchgeführt \nwird. Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn die Reparaturbedürftigkeit eines \nAnschlusses auf vorangegangenen, rechtswidrigen Einwirkungen beruht, zu deren \nBeseitigung die Stadt unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung verpflichtet ist. \nHiervon ist z.B. auszugehen, wenn die Beschädigung auf mangelhaft ausgeführte \nArbeiten bei der Verlegung des Grundstücksanschlusses, die Regeln der Baukunst \nmissachtende Straßenbauarbeiten oder die Anpflanzung stark wurzelnder Bäume \nunmittelbar neben vorhandenen Grundstücksanschlüssen zurückzuführen ist.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 11.4.1996 - 22 A 3106/94 -, \nNWVBl. 1996, 489 = NVwZ-RR 1997, 207 und vom 21.2.1996 \n- 22 A 3216/92 -.\n\n44\n\nNichts Anderes hinsichtlich der vorgenannten Risikoverteilung und \nPflichtenstellung im Anschluss- und Benutzungsverhältnis ergibt sich auch aus der \nvon den Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung vom 11.3.2008 \ngenannten weiteren Rechtsprechung des OVG NRW. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15.6.1970 - II A 1397/68 -, KStZ \n1970, 234 ff.\n\n46\n\nAuch in dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass die Gemeinde die Kosten für \ndie Erneuerung der Grundstücksanschlüsse (nur) dann nicht von den Anliegern \nersetzt verlangen kann, wenn die Schäden an der Anschlussleitung auf einen Mangel \ndes Hauptkanals zurückzuführen sind und die Gemeinde die rechtzeitige Beseitigung \ndes Mangels unterlassen hat, m.a.W. ohne Hinzutreten derartiger besondere \nUmstände ein Erneuerungsbedarf für die Grundstücksanschlüsse gerade nicht \nbestanden hätte. Für einen derartigen Verursachungszusammenhang zwischen dem \nZustand des Hauptsammlers und den festgestellten Schäden an den \nGrundstücksanschlussleitungen ist durch die Prozessbevollmächtigten und den \nKläger weder konkret vorgetragen worden noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich. \n\n47\n\nEin darüber hinaus gehender Entscheidungssatz, dass ein Sondervorteil \nzugunsten des Anliegers auch dann nicht vorliege, wenn die Ersetzung der \nGrundstücksanschlüsse durch eine Ersetzung oder Veränderung des \nHauptsammlers veranlasst worden sei, lässt sich dem Urteil vom 15.6.1970 nicht \nentnehmen. Diese Frage hat das OVG NRW in der Entscheidung ausdrücklich \noffengelassen. Soweit es in einer späteren Entscheidung\n\n48\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 24.5.1978 - II A 1429/76 - KStZ \n1979, 134 = Gemeindehaushalt 1979, 70; aA wohl: OVG \nLüneburg, Urteil vom 22.11.1984 - 3 A 33/83 -, KStZ 1985, 33 \nund VGH Kassel, Urteil vom 7.7.1997 - 5 UE 3780/96 -, KStZ \n1998,179,\n\n49\n\nausgeführt hat, dass ein Sondervorteil des Grundstückseigentümers nicht \ngegeben sei, wenn die Gemeinde sich entschließe, ihre Abwasserbeseitigungspflicht \nanders zu erfüllen, z.B. bei der Ersetzung der vorhandenen Mischkanalisation durch \neine Trennkanalisation, und hierdurch neue Grundstücksanschlüsse erforderlich \nwerden, betrifft dies ersichtlich nur die Fälle, in denen nicht zugleich ein Austausch \nder Grundstücksanschlussleitungen aufgrund eines Verschleißes geboten war. Von \neiner derartigen Situation war hier aber auszugehen.\n \nIm Übrigen kommt es auf das Vorliegen eines \"Sondervorteils\" dann nicht an, wenn \nder Anschluss mit Wissen und Wollen des Anschlussnehmers verlegt worden ist. In \ndiesem Fall ist wegen der subjektiven Zweckbestimmung ohne weiteres von einem \nobjektiven Sondervorteil auszugehen.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 15.2.2000 - 15 A 5328/06 -vom \n17.1.1996 - 22 A 2467/93 -, NWVBl. 1996, 390 = NVwZ-RR \n1996, 599 = DÖV 1997, 305 = EstT NW 1996, 447 und vom \n25.2.1981 - 2 A 484/80 -.\n\n51\n\nÜber die geplante Erneuerung des Regenwasserhauptsammlers sind die \nAnlieger der \"H1.-----straße \" - damit auch der Kläger - vor der Durchführung der \nMaßnahmen in einem Schreiben der Stadt N. vom 21.9.2004 (Bl. 41 d.A. in 11 K \n696/08) informiert worden. Hierbei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die \nvorhandenen Regenwassergrundstücksanschlüsse aufgrund des geringen \nDurchmessers nicht mittels Kamerabefahrung hätten untersucht werden können und \nüber einen eventuellen Sanierungsbedarf erst im Zuge der Bauausführung \nentschieden werden könne. Auf die sich aus § 13 BGS ergebende Verpflichtung, die \nKosten für notwendige Erneuerungen der Grundstückshausanschlüsse selbst zu \ntragen, wurden die Anlieger hingewiesen. Der Kläger hat diesem Schreiben und der \nspäteren Bauausführung nicht widersprochen, vielmehr sein Grundstück nach \nFertigstellung des Grundstücksanschlusses an den neuen Regenwasserkanal \nangeschlossen. Damit ist davon auszugehen, dass die Verlegung des neuen \nGrundstücksanschlusses mit Wissen und Wollen des Klägers erfolgte. Verdeutlicht \nwird dies auch durch den vom Kläger unter dem 20.3.2007 gegen den \nKostenbescheid eingelegten Widerspruch, mit dem er sich nur gegen die \nKostentragungspflicht bzw. die Höhe der Kosten wendet, dagegen weder einen \nErneuerungsbedarf bestreitet noch geltend macht, die Erneuerung sei ohne sein \nWissen und seine Zustimmung erfolgt.\n\n52\n\nDer streitige Erstattungsanspruch der Beklagten ist auch in der geltend \ngemachten Höhe rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n53\n\nSoweit die Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung vom 11.3.2008 \nvorgetragen haben, die Stadt N. habe sich durch die Verlegung eines neuen \nRegenwassersammlers anstelle der zwei vorhandenen selbst Kosten erspart und bei \nden Anliegern zusätzliche Kosten generiert, so dass der Kostenerstattungsanspruch \nauf die Kosten zu beschränken sei, die bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens \nentstanden seinen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Begründung geht \nschon von einem unzutreffenden Ansatz aus, nämlich der Annahme, auch bei dem \nauf den südlich angrenzenden Grundstücken der \"H1.-----straße \" verlaufenden \nRegenwassersammler habe es sich um einen öffentlichen Kanal gehandelt. \n\n54\n\nOb ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist, hängt davon ab, ob \ner zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet ist und durch Widmung \nbestimmt ist, die nicht formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann. Dies \nbeurteilt sich nach einer Würdigung der Gesamtumstände, soweit sie einen Schluss \nauf das Vorhandensein oder Fehlen einer Bestimmung des Kanals zum öffentlichen \nEntwässerungszweck durch die Gemeinde zulassen.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 12.12.2006 - 15 A 2173/04 -\nund vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NWVBl. 2000, 300 \nsowie Beschlüsse vom 5. März 2001 - 15 A 1564/97 -, NWVBl. \n2002, 311 und vom 27. Januar 1999 - 15 A 1929/96 -. \n\n56\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der auf den Grundstücken südlich der \"H1.-----\nstraße \" verlegte Kanal überhaupt zur Ableitung des Regenwassers technisch \ngeeignet war. Nach den Angaben des Anliegers H2. (11 K 887/08) haben sein \nRechtsvorgänger und andere Anlieger, nach den Feststellungen der Beklagten alle \nAnlieger an der Südseite der \"H1.-----straße \" bereits vor 1960 direkte Zugänge zum \nRegenwassersammler an der Nordseite der \"H1.-----straße \" gelegt, weil die \nvorhandene Sammelleitung aufgrund zu geringer Tiefe zur Ableitung des \nGrundwassers nicht in der Lage war. Sie war offensichtlich seit langer Zeit \nunbrauchbar und funktionslos. Dies spricht dafür, dass sie zum Zeitpunkt der \nErneuerung der Grundstücksanschlüsse im Jahre 2005 zu dem ihr zugedachten \nEntwässerungszweck schon nicht (mehr) geeignet war.\n\n57\n\nJedenfalls kann sie bei Würdigung der Gesamtumstände nicht als Bestandteil der \nöffentlichen Abwasseranlage angesehen werden. Die Leitung wurde vermutlich um \n1938 auf privatem Grund verlegt. Dafür, dass sie schon vor der Gebietsreform zum \n1.1.1973 von der ehemals selbständigen Gemeinde E. als Teil der öffentlichen \nAbwasseranlage angesehen und behandelt wurde, ist von den Anliegern weder \netwas vorgetragen worden noch sonst etwas ersichtlich. Hiergegen spricht schon die \ndamalige Rechtslage. Die Abwasserbeseitigung war bis zur Änderung des \nLandeswassergesetzes im Jahre 1979 eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe der \nGemeinde. Sie wurde erst durch eine im Jahr 1979 erfolgte Änderung des Gesetzes \nzu einer Pflichtaufgabe der Gemeinden (§ 53 LWG NRW 1979). Es ist deshalb \ndurchaus möglich, wenn nicht aufgrund der damaligen Rechtslage sogar nahe \nliegend, dass diese Leitung auf privatem Grund von den Anliegern errichtet, \nfinanziert und unterhalten wurde. Jedenfalls haben weder der \nProzessbevollmächtigte noch der Kläger noch die anderen in der mündlichen \nVerhandlung anwesenden Anlieger konkrete Umstände vorgetragen, dass diese \nLeitung vor der Gebietsreform zum 1.1.1973 von der ehemaligen Gemeinde E. \nals öffentliche Abwasseranlage betrieben und unterhalten wurde. \n\n58\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass diese Leitung nach der Gebietsreform zum \n1.1.1973 von der Stadt N. durch einen späteren Übernahme- und Widmungsakt \nzum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage erklärt wurde. Im \nBestandsverzeichnis der öffentlichen Kanalisation der Stadt N. ist sie - im \nGegensatz zur Regenwasserleitung an der Nordseite der \"H1.-----straße \" - nicht \nenthalten. Es handelt sich hierbei auch nicht um ein Versehen. Denn - wie die \nVertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärten - \nwar sie bis zu den Bauarbeiten im Jahre 2005 der Stadt N. gar nicht bekannt. \n\n59\n\nSoweit die Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung vom 2.6.2008 (Bl. 35 \nd.A.) unter Bezugnahme auf\n\n60\n\nOVG NRW, Urteil vom 18.5,1999 - 15 A 2880/96 -, OVGE \nMüLü 48,1 = ZMR 1999, 730 = NWVBl 2000, 300 und \nBeschluss vom 5.3.2001, VG Arnsberg, Urteil vom 15.1.2002 - \n11 K 3570/00 -,\n\n61\n\ndarauf hingewiesen haben, dass eine Widmung grundsätzlich auch konkludent \n- etwa durch die Erhebung von Regenwassergebühren erfolgen könne - triff dies \nzwar. Dass der Kläger und die anderen, südlich der \"H1.-----straße \" gelegenen \nGrundstücke seit 1998 - wie vorgetragen wurde (Bl. 36 d.A.) - zu \nRegenwassergebühren herangezogen wurden, hat die Beklagte auch nicht \nbestritten. \n\n62\n\nGleichwohl lässt sich aus der Heranziehung zu Regenwassergebühren hier nicht \nder Schluss ziehen, der auf den Grundstücken der Anlieger verlaufende \nAbwasserkanal sei konkludent zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage \ngewidmet worden. Das Regenwasser von den südlich angrenzend Grundstücken \nwurde seit jeher dem im nördlichen Bereich der \"H1.-----straße \" gelegenen \nöffentlichen Regenwasserkanal zugeleitet - sei es zunächst über eine auf den \nGrundstücken verlegte Sammelleitung, später durch von den Anliegern gelegte \ndirekte Anschlüsse. Insoweit ist die Erhebung von Regenwassergebühren schon \ndeshalb zu Recht und wohl deshalb erfolgt, weil auch diese Anlieger der \"H1.-----\nstraße \" ihr Regenwasser letztlich in einen öffentlichen Regenwasserkanal geleitet \nhaben. Ist die Rechtsqualität der Sammelleitung für die Erhebung der \nBenutzungsgebühren aber ohne Belang, kann sie auch nicht durch diesen Umstand \nkonkludent zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden \nseien. Im Übrigen ist bei der Frage, ob eine Leitung Grundstücksanschlussleitung \noder Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist, maßgeblich darauf abzustellen, on die \njeweilige Leitung der abwassermäßigen Erschließung aller an einer Verkehrsfläche \nliegenden Grundstücks dient (dann öffentliche Abwasseranlage) oder nur der \nAbleitung des Abwassers einzelner mehrerer Grundstücke (dann einzelne oder \ngemeinsame Grundstücksanschlussleitung).\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15.2.2000 - 15 A 5328/06 -.\n\n64\n\nDanach handelt es sich bei dem auf den südlich der \"H1.-----straße \" verlegten \nRegenwassersammler um eine gemeinsame Anschlussleitung und keine öffentliche \nAbwasseranlage, weil sie von vornherein dazu bestimmt war, das Regenwasser nur \neines Teils der Anlieger der \"H1.-----straße \" aufzunehmen.\n\n65\n\nSelbst wenn es sich bei der Regenwasserleitung auf den südlich an die \"H1.-----\nstraße \" angrenzenden Grundstücken um Teil einer öffentlichen Abwasseranlage \nhandeln sollte, war die Stadt N. nicht gehalten, im Rahmen der Erneuerung der \nRegenwasserkanäle in der H1.-----straße weiterhin zwei separate \nRegenwasserkanäle für die Anlieger als öffentliche Abwassersammler zu \nerhalten.\n\n66\n\nDie Ausgestaltung der öffentlichen Abwasserbeseitigung liegt grundsätzlich im \nplanerischen Ermessen der Gemeinde und ist vom Gericht nur eingeschränkt \nüberprüfbar. \n\n67\n\nVgl. OVG NRW Urteil vom 27. April 1988 - 22 A 580/86 -, \nMittNWStGB 1988, 289. \n\n68\n\nSeine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dann, wenn die \nGemeinde ihn ohne sachlichen Grund einseitig zulasten der Anschlusspflichtigen \nausgenutzt hat. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht schon dann vor, wenn die \nGemeinde sich bei der Auswahl unter mehreren Alternativen in erster Linie davon \nleiten lässt, welche Alternative für sie am kostengünstigsten ist.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18.6.1997 - 22 A 1406/96 -, \nStädte- und Gemeinderat 1997, 284 = NWVBl 1998, 154 ZfW \n1998, 384 = Gemeindehaushalt 1999, 214.\n\n70\n\nZu einem derartigen Verhalten ist die Gemeinde regelmäßig schon nach den \nGrundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung \nverpflichtet.\n\n71\n\nSelbst wenn die Stadt N. durch die Ersetzung von zwei Regenwasserkanälen \nfür sich Kosten erspart, den Anliegern aber zusätzliche Kosten aufgebürdet haben \nsollte, hat sie hierdurch deshalb ihren Gestaltungsspielraum noch nicht verletzt. Es \nbedarf keiner weiteren Erörterungen, dass für die Ersetzung zweier, nicht mehr \nbestimmungsgemäß nutzbarer Regenwasserkanäle in einer Straße - auch die \nRegenwasserleitung südlich der \"H1.-----straße \" war verstopft und diente den \nAnliegern an der Südseite nicht mehr zur Entwässerung ihrer Grundstücke - durch \neinen neuen Regenwasserkanal ein sachlicher Grund schon deshalb besteht, weil \nhierdurch geringere Herstellungs- und Unterhaltungskosten entstehen. Die Anlieger \nder H1.-----straße können sich demgegenüber nicht auf einen \"Bestandschutz\" der \nvorhandenen Entwässerungssituation, insbesondere hinsichtlich Lage und Anzahl \nder öffentlichen Abwassersammler, berufen. Denn nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ES \nbestimmt die Stadt Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie \nden Zeitpunkt ihrer Erweiterung, Änderung oder Sanierung.\n\n72\n\nSoweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Übrigen darauf hinweisen, \ndass durch die Entscheidung der Stadt, nur einen öffentlichen Regenwassersammler \nvorzuhalten, hierdurch für den Kläger Grundstückanschlusskosten in \nunverhältnismäßiger Höhe entstanden seien, ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen \neines Erstanschlusses an die öffentliche Kanalisation die Rechtsprechung \nAnschlusskosten von bis zu 25.000 EUR nicht als unverhältnismäßig ansieht.\n \nvgl. OVG NW, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, \nNWVBl 1998 S. 154 und Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - 15 \nA 5080/05 - und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. \n2003 S. 435.\n\n73\n\nVon einer derartigen Summe ist der hier für den Kläger entstandene \nKostenmehraufwand weit entfernt.\n\n74\n\nDer streitige Erstattungsanspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe \nrechtlich nicht zu beanstanden. Da der neue Regenwassersammler im nördlichen \nBereich der \"H1.-----straße \" und nicht in der Straßenmitte verlegt wurde, hat die \nBeklagte die Fiktionsregelung des § 13 Abs. 2 2. Hs. BGS angewandt. Zu Recht ist \nsie hierbei davon ausgegangen, dass die \"Straßenmitte\" i.S.d. der Fiktionsregelung \nsich nicht nur aus den beiden Fahrbahnen der \"H1.-----straße \" errechnet, sondern \nauch die zwischen beiden Fahrstrecken befindliche und im Rahmen des \nStraßenausbaus angelegte Ruhezone hinzugerechnet werden muss. Da die Satzung \ninsoweit keine eigene Definition der \"Straße\" enthält, ist insoweit § 2 Abs. 2 \nBuchtstabe b StrWG NRW maßgeblich. Danach gehören zur öffentlichen Straße \nnicht nur die Fahrbahnen sondern u.a. auch Rastplätze, soweit sie mit einer \nFahrbahn in Zusammenhang stehen (unselbständige Parkflächen, unselbständige \nRastplätze) und die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche. \n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253099","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-07-30/11-k-888-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253099","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253099","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-07-30/11-k-888-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253099","retrieved":"2026-07-09 02:16:16.600401+00:00"}}