{"status":"available","doknr":"OLD253478","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0709.11K2815.07.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-07-09","aktenzeichen":"11 K 2815/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürften die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom \n1.8.2007 zur Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen vom Typ Vestas V 90 mit \neiner Gesamthöhe von je 150 m bei einer Nabenhöhe von 105 m und einem \nRotordurchmesser von 90 m an den Standorten Gemarkung B. , Flur 3, Flurstück 510 \nbzw. Flurstück 487. Die WEA 1 soll in einem Abstand von 317 m zum Wohnhaus der Kläger \nerrichtet werden, der Abstand zur WEA 2 soll ca. 540 m betragen. Die genehmigten Standorte \nder Windenergieanlagen liegen ebenso wie das Wohnhaus der Kläger im Außenbereich. Der \nFlächennutzungsplan der Stadt H. stellt das Gebiet als Vorrangzone für die Nutzung von \nWindenergie dar.\n\n3\n\nDem Genehmigungsantrag waren u.a. eine Lärm- und eine Schattenwurfprognose der \nQ. O. F. B1. , D. beigefügt. Die Schallausbreitungsprognose, die neben den \nbeiden geplante Windenergieanlagen der Beigeladenen zwei weitere, auf W. Gebiet \ngenehmigte Windenergieanlagen einbezieht, berechnet für das Grundstück der Kläger bei dem \nzur Genehmigung gestellten schallreduzierten Nachtbetrieb einen Beurteilungspegel von \n42,99 dB(A) unter Berücksichtung einer Standardabweichung von 1,2 dB(A). Ein gleichfalls \nvon der Q. O. F. B1. erstelltes Schattenwurfgutachten vom 9.8.2006 kommt zu \ndem Ergebnis, dass ohne technische Vorkehrungen durch den Betrieb beider Anlagen am \nWohnhaus der Kläger mit einer astronomisch möglichen Beschattungsdauer von ca. 125 \nStunden pro Jahr und 64 Minuten pro Tag gerechnet werden müsse. Beide Prognosen \nbewertete das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz (Stellungnahme vom \n21.11.2006) als plausibel. Zur Sicherung der maximalen Beschattungsdauer von acht Stunden \npro Jahr und 30 Minuten pro Tag seien Auflagen in eine zu erteilende Genehmigung \naufzunehmen.\n\n4\n\nAm 1.8.2007 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von zwei \nWindkraftanlagen vom Typ Vestas V 90 in H1. -B. . Nach dem Inhalt der \nGenehmigung dürfen beide Anlagen zur Nachtzeit nur schallreduziert betrieben werden. \nZudem enthält die Genehmigung unter C. 3 bis 9 verschiedene Auflagen zum Lärmschutz. \nDanach darf die WEA 1 zur Nachtzeit nur mit einem maximalen Schallleistungspegel von 102 \ndB(A) betrieben werden, die WEA 2 mit 103,7 dB(A). Zudem muss die Beigeladene \ninnerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Anlagen durch eine akustische \nAbnahmemessung belegen, dass diese Schallleistungspegel tatsächlich eingehalten werden. \nZur Sicherstellung zulässigen Schattenwurfs hat die Beigeladene nach den Auflagen 10 bis 12 \nder Genehmigung vom 1.8.2007 die Windkraftanlagen mit einer Schattenabschaltautomatik \nauszustatten, die gewährleistet, dass auf der Basis der Schattenwurfprognose vom 9.8.2006 \nunter Berücksichtung der Vorbelastung durch die bestehenden Windkraftanlagen an allen \nImmissionsorten im Umkreis von 1300 m um die Windkraftanlagen die tatsächliche \nBeschattungsdauer auf jeweils acht Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag begrenzt wird. \nEine Ausfertigung der Genehmigung vom 1.8.2007 wurde den Prozessbevollmächtigten der \nKläger unter dem 13.8.2007 übersandt.\n\n5\n\nAm 14.9.2007 legten die Kläger Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung vom 1.8.2007 ein. Für die Kläger sei ein \"enormer Schattenwurf\" zu \nbefürchten, ferner seien unzumutbare und dauerhafte Geräuschbelästigungen zu erwarten. \nDarüber hinaus sei mit einem Diskoeffekt zu rechnen. Schließlich gehe allein von der \noptischen Präsenz beider Anlagen auf die Kläger eine psychisch bedrückende Wirkung aus. \nDurch ein dauerhaft sich bewegendes Objekt entstehe ein stetiger unterschwelliger \nUnruheherd, der psychologische Wirkungen auslöse und die Gesundheit der Kläger gefährde. \nIhr Wohnhaus sei nur etwas mehr als das Doppelte der Gesamthöhe von den Anlagen entfernt. \nAuch durch möglichen Eiswurf sei die Gesundheit der Kläger gefährdet. \n\n6\n\nNachdem sie die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins besichtigt hatte, wies die \nBeklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 29.11.2007 zurück. Von dem Vorhaben gingen \nkeine erheblichen Nachteile und Belästigungen für die Nachbarschaft aus. Der zulässige \nImmissionsrichtwert von 45 dB(A) zur Nachtzeit werde mit einem prognostizierten Wert von \n42,99 dB(A) sicher unterschritten. Unzumutbarer Schattenwurf sei durch die Auflagen 10 und \n11 des Genehmigungsbescheides ebenso ausgeschlossen wie ein relevanter Eiswurf. Eine \noptisch bedrängende Wirkung sei schließlich im konkreten Einzelfall nicht zu erwarten. Die \nWEA 2 sei vom Grundstück hierfür bereits zu weit entfernt. Im Hinblick auf die WEA 1 sei \nzu berücksichtigen, dass die beiden auf dem Grundstück vorhandenen landwirtschaftlichen \nNebengebäude, die sich unmittelbar östlich des Wohnhauses befänden, den direkten Blick im \nWesentlichen versperrten. Bei Wind aus der Hauptwindrichtung WSW seien allenfalls die \näußeren Spitzen der Rotorblätter sichtbar. \n\n7\n\nMit ihrer am 27.12.2007 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren unter \nWiederholung und Vertiefung ihres Vortrags im Verwaltungsverfahren weiter. Entgegen der \nAuffassung der Beklagten sei der Blick vom Wohnhaus auf die WEA 1 nicht durch die \nvorhandenen Wirtschaftsgebäude so eingeschränkt, dass die geplante Anlage nicht zu sehen \nwäre. Insbesondere habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass die Kläger den Hof aktiv \nbewirtschafteten, sich deshalb sehr viel im Freien aufhielten und ständig zwischen den \nWirtschaftsgebäuden und dem Wohnhaus hin und her liefen. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei \ndie Anlage praktisch ständig im Blickfeld. Die gesamte wirtschaftliche Aktivität sei in erster \nLinie nach Osten und damit auf die WEA 1 hin ausgerichtet. Auch von der Terrasse am \nWohnhaus der Kläger sei die Anlage ständig zu sehen. Weitere Abschirmungen seien nicht \nvorhanden, die vorhandenen Bäume seien vereinzelt und damit nicht blickdicht. Ferner sei zu \nberücksichtigen, dass die Kläger einen weiteren Ausbau ihres Wohngebäudes am östlichen \nEnde des L-förmigen Grundrisses beabsichtigten. Diese Ausbaureserve sei jedoch von der \nAnlage besonders betroffen. Im bestehenden Wohnhaus sei namentlich das Schlafzimmer der \nKläger so konzipiert, dass es einen praktisch ungehinderten Blick auf die Anlage biete. \nInsbesondere bleibe es bei der psychisch bedrohenden Wirkung, die für die Kläger \npsychologische Wirkungen auslösten. Insoweit sei ein Sachverständigengutachten \neinzuholen.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\ndie der Beigeladenen am 1.8.2007 erteilte Genehmigung zur \nErrichtung und zum Betrieb zweier Windkraftanlagen vom Typ Vestas V \n90 in H. -B. und den Widerspruchsbescheid vom 29.11.2007 \naufzuheben. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Durch die \nAuflagen zur Genehmigung vom 1.8.2007 sei hinreichend sichergestellt, dass \nunzumutbare Immissionen am Grundstück der Kläger nicht zu erwarten seien. Eine \nrelevante Eiswurfgefahr bestehe ebenso nicht. Ferner komme eine optisch \nbedrängende Wirkung im konkreten Einzelfall nicht in Betracht, da die Anlage 1 vom \nzu Wohnzwecken genutzten Teil des Hofes der Kläger so gut wie nicht sichtbar \nsei.\n\n13\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Beklagte habe die Anforderungen der Rechtsprechung an die \nEinzelfallbetrachtung im Rahmen einer möglichen optisch bedrängenden Wirkung \nexakt erfüllt und überzeugend dargelegt, dass trotz des relativ geringen Abstandes \nzum Wohnhaus der Kläger eine solche Wirkung hier nicht bestehe. Neben den \nWirtschaftgebäuden stehe dem auch der dichte Bestand an hohen Bäumen an der \nGrundstücksgrenze entgegen. Vom Wohnhaus aus sei die Anlage praktisch \nunsichtbar, auch von der Terrasse jedenfalls dann, wenn Bäume und Büsche belaubt \nseien. Einen Anspruch darauf, auch bei Arbeiten auf dem Hof vom Anblick einer \nWEA verschont zu bleiben, hätten die Kläger nicht. Diese Anlagen seien im \nAußenbereich ebenso privilegiert wie die landwirtschaftliche Betätigung. Während \nder Arbeiten seien die Kläger weder schutzbedürftig noch schutzwürdig. Hinzu \nkomme, dass auch im Rahmen dieser Arbeiten eine abschattende Wirkung durch \nGebäude, Büsche und Bäume bestehe. \n\n16\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Erörterungstermins am \n15.4.2008 in Augenschein genommen und zahlreiche Fotos gefertigt. Anhand dieser \nFotos wurde der Eindruck von der Örtlichkeit den übrigen Kammermitgliedern und \nden ehrenamtlichen Richtern vermittelt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug \ngenommen auf das Terminsprotokoll vom 15.4.2008.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 11 L 703/08 sowie auf die in \ndiesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Die angefochtene \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beklagten vom 1.8.2007 in Gestalt \nihres Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007 verstößt nicht zulasten der Kläger \ngegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften und verletzt sie deshalb \nnicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n20\n\nDie immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt nicht gegen das \nnachbarschützende und als öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB \nverankerte drittschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.\n\n21\n\nDas Gebot der Rücksichtnahme erfasst über die Immissionsbelastungen im \nSinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinaus auch solche Fälle, in denen \nsonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, \n336, sowie Urteile vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 328 und vom \n21.1.1983 - 4 C 59.79 -, BRS 40 Nr. 199; OVG NRW, Urteil vom 9.8.2006 \n- 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532.\n \nDeshalb kann grundsätzlich auch die optische Wirkung, die ein Bauvorhaben - wie \nhier eine Windkraftanlage - auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich \nausübt, im Einzelfall mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren sein.\nEine solche optisch bedrängende Wirkung geht von dem umstrittenen Vorhaben \nnicht aus.\n\n23\n\nWelche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den jeweiligen \nUmständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem \ndie Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr \nkann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit \ndem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das \nVorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für \ndie sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung \nzwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und \nandererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. \n \nVgl. BVerwG, Urteile vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 328, vom \n23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 318, vom 28.10.1993 - 4 C \n5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120, und vom 25.2.1977 - 4 C \n22.75 - BVerwGE 52, 122, 126. \n \nFür die Frage, ob eine Windkraftanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, \nbedarf es einer Einzelfallabwägung, die sich in einem ersten Schritt an der Höhe der \nAnlage zu orientieren hat, die Größe des Rotordurchmessers und die örtlichen \nVerhältnisse einbezieht. So sind u.a. die topographische Situation und die Lage \nbestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u.ä. zur \nWindkraftanlage von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch \nzu berücksichtigen, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende \nAbschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. \nEinfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon \nvorhandene Windkraftanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem \nZusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen \nals einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt \nund deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. \n \nAuch die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses ist zu berücksichtigen. Wer im \nAußenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich \nprivilegierten Windkraftanlagen - auch mehrerer - und ihren optischen Auswirkungen \nrechnen. Der Schutzanspruch entfällt zwar nicht im Außenbereich, jedoch vermindert \ner sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er \nden Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt.\n \nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9.8.2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532, \nbestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, \nNVwZ 2007, 336.\n\n24\n\nUnter Berücksichtigung insbesondere der vorstehenden Kriterien hat das OVG \nNRW in der angeführten Entscheidung für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen \ngrobe Anhaltswerte entwickelt:\n \nBeträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage \nmindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der \ngeplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis \nkommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zulasten der \nWohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und \ndie Rotorbewegung der Anlage soweit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel \nkeine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber \nder Wohnbebauung zukommt. \n \nIst der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die \nEinzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden \nWirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der \nRegel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in \neinem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten \nBetrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung \nüberwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. \n \nBeträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- \nbis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders \nintensiven Prüfung des Einzelfalls. \n \nDiese Anhaltswerte dienen lediglich der ungefähren Orientierung bei der Abwägung \nder gegenseitigen Interessen, entbinden aber nicht von einer \nEinzelfallwürdigung.\n\n25\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen geht von dem genehmigten Vorhaben keine \noptisch bedrängende Wirkung auf die Wohnnutzung der Kläger aus, die einen \nVerstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme darstellen könnte.\n\n26\n\nIm Rahmen der erforderlichen Einzelfallbewertung ist zunächst zu \nberücksichtigen, dass die nächstgelegene Anlage im Verhältnis zu ihrer Gesamthöhe \nvon 150 m im zwei- bis dreifachen Abstand ihrer Gesamthöhe zum Wohnhaus der \nKläger errichtet werden soll. Die Entfernung beträgt nach dem Vermessungsergebnis \ndes öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Q1. vom 20.8.2006 317 m - \nund damit nur wenig mehr als das 2,1fache der Gesamthöhe - zu der dem Anwesen \nder Kläger nächstgelegenen Anlage. \n\n27\n\nTrotz dieser räumlichen Nähe tritt die Anlage vom Grundstück der Kläger aus \nbetrachtet wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse allerdings nicht \nunausweichlich und damit unzumutbar in das Blickfeld. Die Rotoren der genehmigten \nWindkraftanlagen werden nämlich aufgrund der dem Wohnhaus der Antragsteller in \nRichtung der Windkraftanlage vorgelagerten Bepflanzungen jedenfalls in der \nVegetationszeit sowie ausschlaggebend und ganzjährig durch die zwischen dem \nWohnhaus und der nächstgelegenen Anlage stehenden Wirtschaftsgebäude des \nHofes kaum zu sehen sein. Die Hofanlage ist für Wohnzwecke im Wesentlichen nach \nWesten hin ausgerichtet und nach Osten weitgehend geschlossen. \nDementsprechend gehen namentlich im Wohnhaus der Kläger nahezu alle Fenster \nnach Westen oder Süden. Eine Blickrichtung nach Osten auf die Windenergieanlage \nwäre allenfalls von einem - zum Zeitpunkt der Besichtigung offenbar nicht genutzten - \nRaum im Obergeschoss möglich. Eine Sichtbeziehung verhinderte jedoch bereits die \ndort zum Zeitpunkt des Ortstermins angebrachte blickdichte Gardine. Unabhängig \ndavon haben die Kläger erklärt, dieses Zimmer sonst als Schlafzimmer zu nutzen. \nDass bei dieser Nutzung die Anlage überhaupt ins Blickfeld tritt, ist jedenfalls \nüblicherweise nicht zu erwarten. Die für ein Schlafzimmer typische Verdunkelung \ndürfte dies verhindern. Sollten die Kläger dies derzeit nicht praktizieren, wäre ihnen \njedoch eine entsprechende Vorrichtung zweifellos zumutbar, da auch sie zur \nRücksichtnahme verpflichtet sind.\n\n28\n\nDarüber hinaus hat der durchgeführte Ortstermin ergeben, dass auch von weiten \nTeilen der Terrasse - gemeint ist insoweit die westliche, nicht überdachte Terrasse \nmit anschließendem Gartenhäuschen - die Anlage in wesentlichen Teilen gar nicht zu \nsehen wäre, da hier das Wohngebäude vorgelagert wäre. Eine Blickrichtung nach \nOsten in ungehinderter Form erlaubt lediglich ein Standort am äußeren Ende der \nTerrasse. Auch insoweit müssten sich die Kläger gegebenenfalls darauf verweisen \nlassen, einen hausnäheren Standort zu wählen. Eine weitere Terrasse ist überdacht \nund erlaubt deshalb keinerlei Blicke auf die Windenergieanlage. Gleiches gilt für das \nFenster des hinter ihr liegenden Wohnzimmers.\n\n29\n\nZu einer Verletzung des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme führen \nschließlich auch nicht die von den Klägern eindringlich geschilderten Befürchtungen, \ngerade bei ihrer Arbeit der Windenergieanlage ausgesetzt zu werden. Sie wird dabei \nzwar tatsächlich immer wieder ins Blickfeld treten - auch wenn dies aufgrund der \nvorhandenen Wirtschaftsgebäude und der (noch) vorhandenen hohen alten Bäume \nnicht quasi ungeschützt geschehen wird. Die Möglichkeit der Arbeit auf dem \nHofgelände wird dadurch jedoch letztlich nicht beeinträchtigt - im Gegenteil dürfte es \njedenfalls nicht typisch sein, dass im Rahmen landwirtschaftlicher Arbeit der Blick \nnach oben gerichtet wird. Dies ist jedenfalls nicht unausweichlich und gehört nicht zur \nordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten. Anders als die Wohn- und \nFreizeitnutzung ist die betriebliche Tätigkeit nicht dadurch gekennzeichnet, dass zu \nihrem Erholungswert gehörte, den Blick frei schweifen lassen zu können und sich \nselbstbestimmt zu erholen. \n\n30\n\nUnabhängig davon hat die Beigeladene zu Recht darauf hingewiesen, dass ihre \nwirtschaftliche Betätigung nach der gesetzgeberischen Wertung im Außenbereich \nebenso privilegiert ist wie die landwirtschaftliche. Ferner könnten \nWindenergieanlagen - die Auffassung der Kläger zugrundegelegt - entgegen der \ngesetzgeberischen Konzeption im landwirtschaftlich genutzten Außenbereich \ngenerell nicht mehr genehmigt werden, da eine landwirtschaftliche Betätigung im \nunmittelbaren Nahbereich nicht auszuschließen wäre. \n\n31\n\nSoweit die Kläger schließlich eine optisch bedrängende Wirkung gerade darauf \nstützen, eine Ausbaureserve am nordöstlichen Teil des Wohngebäudes noch nutzen \nzu wollen, kann dies im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht berücksichtigt \nwerden, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass diese Absichten über bloße \nVorüberlegungen hinaus gediehen wären. Ein entsprechender Bauantrag ist offenbar \nnicht gestellt, die Genehmigungsfähigkeit liegt für die Kammer auch nicht auf der \nHand, zumal bereits mindestens ein Altenteilergebäude errichtet wurde. Die reine \nWohnnutzung im Außenbereich ist - anders als die Nutzung für den Betrieb von \nWindenergieanlagen - nicht privilegiert.\n\n32\n\nDa insgesamt eine optisch bedrängende Wirkung objektiv nicht besteht, die die \nBeigeladene zur Rücksichtnahme und damit zum Verzicht auf das geplante \nVorhaben verpflichtete, kam es nicht darauf an, ob die Kläger subjektiv nachteilige \nFolgen mit Recht befürchten können. Das Gebot der Rücksichtnahme muss \nbaurechtlich und damit objektiv ausgelegt werden, wegen besonderer, allein bei den \naktuellen Nutzern einer baulichen Anlage bestehender Empfindlichkeiten muss die \nBeigeladene nicht aus Rechtsgründen auf eine ansonsten zulässige bauliche \nNutzung verzichten. Ein Sachverständigengutachten zu möglichen psychischen \nFolgen für die Kläger wegen einer \"psychisch bedrohenden Wirkung\" des Vorhabens \nwar daher mangels Erheblichkeit nicht einzuholen. \n\n33\n\nUnzumutbare Immissionen durch Schall- und Schattenwurf sind von dem \nVorhaben ebenfalls nicht zu erwarten. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten \nPrognose vom 9.8.2006 stellt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom \n1.8.2007 hinreichend sicher, dass unzumutbare Lärmbelästigung durch die \ngeplanten Windenergieanlagen an den zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden der \nKläger ausgeschlossen sind. Dabei ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, \ndass Wohngebäuden im Außenbereich von Windenergieanlagen ausgehende \nLärmpegel von nachts 45 dB(A) in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA-\nLärm 1998 festgelegten Richtwerte zuzumuten sind.\n \nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756, \nm.w.N. sowie Beschlüsse vom 3.9.1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, \n1360, vom 13.5.2002 - 10 B 671/02 -, NVwZ 2002, 1131, 1132, vom \n23.7.2004 - 21 B 753/03 - und vom 15.9.2005 - 8 B 417/05 -, NuR 2006, \n251. \n\n34\n\nVor Erteilung der Genehmigung ist prognostisch zu ermitteln, ob der Nachtwert \nbeim Betriebszustand mit dem höchsten Beurteilungspegel an den maßgeblichen \nImmissionsorten voraussichtlich eingehalten wird. In der Rechtsprechung ist stets \nhervorgehoben worden, dass die Prognose des zu erwartenden Immissionswerts im \nGenehmigungsverfahren \"auf der sicheren Seite\" liegen muss. \n \nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, a.a.O., \nBeschlüsse vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -, NuR 2004, 252 und vom \n20.10.2005 - 8 B 158/05 -.\n\n35\n\nAusgehend davon sind für die Kammer durchgreifende Bedenken gegen die \nAnnahme der Beklagten, der Immissionswert von 45 dB (A) werde beim genehmigten \nschallreduzierten Nachtbetrieb der Anlage auch unter Berücksichtigung der \nbestehenden Vorbelastung zur Nachtzeit am Wohnhaus E1.----weg 178, 33335 \nH1. sicher eingehalten nicht zu erkennen. Denn die Schallprognose, die die \nBeigeladene im Rahmen des Verfahrens vorgelegt hat - Schallimmissionsprognose \nvom 9.8.2006 mit Nachtrag vom 19.12.2006 - errechnet für das Wohnhaus der \nAntragsteller einen Beurteilungsgesamtpegel von 42,99 dB(A). Der hieraus \ngezogene Schluss, der maßgebliche Immissionsrichtwert werde am Wohnhaus der \nKläger sicher eingehalten, wird durch die im Verfahren geäußerten allgemeinen \nBedenken nicht erschüttert.\n\n36\n\nUnzumutbare Beeinträchtigungen gehen von der hauptsächlich umstrittenen \nWindkraftanlage auch nicht wegen des von ihr verursachten Schattenwurfes aus. \nAllerdings belegt die Schattenwurfprognose vom 9.8.2006, dass die worst-case \nWerte für die Beschattungsdauer von 30 Stunden/Jahr (max. jährliche \nGesamtbelastung) bzw. 30 min/Tag (max. tägliche Belastung), \n\n37\n\nvgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2141/00 -, \nBeschlüsse vom 27.6.2005 - 7 A 707/04 - und vom 11.10.2005 \n- 8 B 119/05 -, \n\n38\n\nam Wohnhaus der Kläger ohne Abschaltung überschritten werden. \n\n39\n\nUnter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen Nr. 10 bis 12 der Genehmigung \nvom 1.8.2007, die die Beschattungsdauer generell für alle Immissionspunkte im \nUmkreis von 1300 m um die Anlage herum auf 30 Minuten am Tag und 8 \nJahresstunden beschränken und die Ausrüstung der Anlagen mit einer entsprechend \nprogrammierten Abschaltautomatik vorschreiben, liegen aber keine ernsthaften \nAnhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger durch den periodischen Schattenwurf der \nAnlagerotoren schädlichen optischen Immissionen im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG \nausgesetzt werden könnten.\n\n40\n\nDie im Übrigen aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich eines Diskoeffektes oder \neines eventuellen Eiswurfes sind weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ist \nauch nur die Möglichkeit ersichtlich, dass die Kläger von entsprechenden Problemen \nin ihrem subjektiven Recht verletzt sein könnten. Windenergieanlagen wie die hier zu \nerrichtenden sind inzwischen serienmäßig so ausgestattet, dass weder Eiswurf noch \nein Diskoeffekt entstehen kann.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil \ndiese einen Antrag gestellt und sich deshalb einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt \nhat (§ 154 Abs. 3 VwGO). \n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. \nm. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-07-09/11-k-2815-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-07-09/11-k-2815-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253478","retrieved":"2026-07-09 02:16:47.545574+00:00"}}