{"status":"available","doknr":"OLD253477","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0709.11K2530.07.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-07-09","aktenzeichen":"11 K 2530/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12.11.2007 \nverpflichtet, dem Kläger eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die \nErrichtung und den Betreib einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 139,30 \nm bei einer Nabenhöhe von 98,30 m und einem Rotordurchmesser von 82 m auf \ndem Grundstück Gemarkung C1. , Flur 16, Flurstück 46 bzw. 10 F gemäß seinem \nAntrag vom 15.12.2006 zu erteilen.\n\nDie Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die \naußergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfe; im Übrigen findet ein \nKostenausgleich nicht statt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die \nBeigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage in C1. -\nX1. .\n\n3\n\nAm 15.12.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer \nWindkraftanlage des Typs Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 98,30 m und \neinem Rotordurchmesser von 82 m und einer Gesamthöhe von 139,30 m auf dem \nGrundstück Gemarkung C1. , Flur , Flurstück bzw. G2. . Am selben Tage \nbeantragte er eine weitere Genehmigung für eine Windkraftanlage in unmittelbarer \nNähe des für die hier umstrittene Anlage vorgesehenen Standortes mit einer gleichen \nGesamthöhe. Diese Anlage ist Gegenstand des Verfahrens 11 K 2528/07. Der \nStandort für die Windkraftanlage liegt außerhalb der im Flächennutzungsplan der \nBeigeladenen in der Fassung seiner am 4.7.2006 in Kraft gesetzten 70. Änderung \nsowie in der früheren Fassung der 43. Änderung dargestellten Konzentrationszonen \nfür die Nutzung von Windenergie. Aufgrund rechtskräftiger Urteile des erkennenden \nGerichts vom 17.2.2004 - 1 K 1067/02 und 1068/02 - errichtete der Kläger im \nAbstand von ca. 300 m zwei Windkraftanlagen mit einer Höhe von ca. 130 m. \n\n4\n\nDen Antragsunterlagen beigefügt waren u.a. eine standortbezogene Vorprüfung \nnach § 3 c UVPG zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen in einem Windpark \nund eine Schallimmissionsprognose der Firma J. vom 6.12.2006 mit einem \nNachtrag vom 10.9.2007. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass unter \nBerücksichtigung der Vorbelastung durch insgesamt dreizehn bereits errichtete \nAnlagen und unter Hinzurechnung der weiteren geplanten Anlage des Klägers bei \nVolllastbetrieb mit einem Schallleistungspegel von 106 dB(A) die maßgeblichen \nImmissionsrichtwerte tagsüber durchweg sicher eingehalten werden, beim \nNachtbetrieb dagegen an drei Immissionspunkten Überschreitungen festgestellt \nwerden könnten. Diese beruhten jedoch auf den bereits vorhandenen \nVorbelastungen. Die Einzelbelastung durch die hier zur Genehmigung gestellte \nAnlage liegt zwischen 6,5 und 15,8 dB(A) unter den jeweils maßgeblichen \nImmissionsrichtwerten. Mit Schreiben vom 13.3.2007 bewertete die Beklagte die \nvorgelegte Lärmprognose als plausibel. \n\n5\n\nAm 17.4.2007 versagte die Beigeladene ihr gemeindliches Einvernehmen. Eine \nUVP-Vorprüfung sei erforderlich. Von den übrigen beteiligten Trägern öffentlicher \nBelange erhob allein das E1. - materielle Einwände gegen das Vorhaben, der \nbeantragte \"Windpark\" würde die Ortschaften X1. und T1. um 230 m \nüberragen. Die Anlagen würden dominierend in Erscheinung treten. Der Erteilung der \nbegehrten Genehmigung stünden damit Belange des Natur- und \nLandschaftsschutzes entgegen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Gebiet \nnicht förmlich unter Landschaftsschutz gestellt worden sei. Dies habe auf die Frage, \nob der Landschaftsschutz als entgegenstehender Belang gewertet werde könne, \nkeine Auswirkungen. Die als zivile Luftaufsichtsbehörde beteiligte C2. \nN. erhob ebenso wenig Einwände wie das X2. X3. .\n\n6\n\nAm 4.7.2006 ist die Genehmigung der 70. Änderung des Flächennutzungsplans \nder Stadt C1. zur Darstellung von Vorrangflächen für die Nutzung der \nWindenergie öffentlich bekanntgemacht worden. Dieser Änderung, durch die drei \nWindvorrangflächen im Stadtgebiet der Beigeladenen ausgewiesen worden sind, \nliegt eine Untersuchung des ganzen Gemeindegebiets nach allgemein festgelegten \nAusschlusskriterien zugrunde. Auf Grund einer Stellungnahme der E2. zu den dort \nmit Rücksicht auf den Flugverkehr zulässigen Bauhöhen wurde der ganze \nAnflugbereich des Flughafens Q. einschließlich des hier in Rede stehenden \nGebietes im weiteren Planungsverlauf als Restriktionsbereich angesehen. Aus den \nnach diesen Kriterien erstellten Plänen ist ersichtlich, dass einige Flächen außerhalb \nvon Restriktionsflächen liegen und die beiden zuvor bereits für die Windkraft \nausgewiesenen Flächen \"T2. \" und \"X4. \" vollständig oder zumindest zu \neinem erheblichen Teil innerhalb von Restriktionsflächen liegen. Im \nErläuterungsbericht heißt es in diesem Zusammenhang, die bestehenden \nWindparkbereiche bei T5. und X4. / C5. nähmen eine Sonderstellung \nein. Die Flächen würden zwar analog zum gesamten Stadtgebiet nach den \ndefinierten Kriterien überprüft. Die Ergebnisse könnten sich hier allerdings nur auf \nmögliche Erweiterungen hin auswirken; auf den Bestand hingegen wirke sich die \nPlanung nicht aus. Nach Darstellung aller Ausschlusskriterien und Betrachtung der \neinzelnen danach verbleibenden Suchbereiche \"I1. \", \"P. \", \"I2. \", \n\"I3. G. \", \"H. \", \"N1. \", \"X5. \" und \"G2. . X4. \" wird das \nErgebnis der Untersuchung des gesamten Stadtgebiets dahingehend zusammen \ngefasst, dass verschiedene Flächen mit relativ hoher Eignung für die Darstellung \neiner Konzentrationszone für die Nutzung der Windenergie anzusehen seien, \nwohingegen andere mit einer geringen Eignung oder einem hohen Konfliktpotenzial \nals ungeeignet ausgeschieden würden. Die Eignungsflächen, die im einzelnen \ngenannt werden, würden als Änderungs- bzw. Erweiterungsbereiche in die \nPlanänderung eingebracht. Genannt werden im Folgenden die Konzentrationszonen \n\"X4. \" ohne die untersuchte G2. . , \"X6. \" und \"T2. \". \n\n7\n\nDie Beschlüsse über die Änderung des Flächennutzungsplans, über die \nAufstellung eines Bebauungsplans und über den Erlass einer Veränderungssperre \nsind am 16.5.2006 im Amtsblatt für den Kreis Q. bekanntgemacht worden.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 12.11.2007 lehnte die Beklagte den Genehmigungsantrag des \nKlägers unter Hinweis auf das von der Beigeladenen verweigerte gemeindliche \nEinvernehmen ab. Eine Vorprüfung der oberen Bauaufsicht habe ergeben, dass \ndieses Einvernehmen nicht ersetzt werden könne. Darüber hinaus stelle das \nVorhaben einen nachhaltigen und erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar und \nsei deshalb nicht genehmigungsfähig.\n\n9\n\nMit seiner am 25.11.2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren \nweiter. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt, es sei in \nmehreren Gerichtsverfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass der \nFlächennutzungsplan der Beigeladenen dem Vorhaben nicht entgegengehalten \nwerden könne. Darüber hinaus habe das erkennende Gericht mit Urteilen vom \n17.2.2004 festgestellt, dass auch Belange des Natur- und Landschaftsschutzes den \nVorhaben an der konkreten Örtlichkeit nicht entgegenstünden.\n\n10\n\nIm laufenden Gerichtsverfahren teilte das E1. 51 der Beklagten mit \nSchreiben vom 4.2.2008 mit, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwei \nWindkraftanlagen in unmittelbarer Nähe bereits errichtet seien und unter Beachtung \nder Ausführungen des VG Minden im Urteil vom 17.2.2004 die erhobenen \nlandschaftspflegerischen Bedenken zurückgestellt würden. \n\n11\n\nNachdem das erkennende Gericht mit Urteil vom 13.6.2007 - 11 K 2482/05 - im \nRahmen einer Inzidentprüfung dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der \nFassung seiner 70. Änderung keine Ausschlusswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB zugemessen hatte und das OVG NRW mit Beschluss vom 11.12.2007 \n- 8 A 2329/07 - den von der Beigeladenen gestellten Antrag auf Zulassung der \nBerufung gegen dieses Urteil abgelehnt hatte, erklärte die Beklagte daraufhin \nebenfalls mit Schreiben vom 4.2.2008, sie beabsichtige, die ablehnenden Bescheide \nvom 12.11.2007 aufzuheben und die beantragten immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungen unter Ersetzung des von der Beigeladenen versagten \nEinvernehmens zu erteilen. Mit Ausnahme des nicht erteilten Einvernehmens \nstünden dem Vorhaben keine Einwände mehr entgegen, insbesondere habe die \nobere Landschaftsbehörde mit einer Stellungnahme vom 4.2.2008 mitgeteilt, dass \ndie erhobenen Einwände nicht so gravierend seien, dass sie einem nach § 35 Abs. 1 \nNr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden könnten. \n\n12\n\nDas zur Ersetzung des Einvernehmens erforderliche Anhörungsverfahren wurde \nmit Schreiben vom 6.2.2008 eingeleitet. Mit Schreiben vom 10.3.2008 teilte die \nBeigeladene mit, dass es bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens \nbleibe. Dem Vorhaben stünden Belange der Sicherheit des Luftverkehrs und die \nfehlende Erschließung der Standorte sowie immissionsschutzrechtliche Bedenken \nentgegen. In einer fachlichen Stellungnahme vom 31.3.2008 bewertete die obere \nBauaufsicht die im Hinblick auf die Erschließung geäußerten Bedenken als nicht \nstichhaltig. Im Übrigen habe die C2. N. als Luftaufsichtsbehörde \nebenfalls keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 29.4.2008 teilte die Beklagte mit, dass die Genehmigung \nentgegen der Aussage vom 4.2.2008 nicht erteilt werde, da zwischenzeitlich das \nE1. erneut landschaftspflegerische Bedenken angemeldet habe.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12.11.2007 zu \nverpflichten, ihm die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung \nfür die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage mit einer \nGesamthöhe von 139,30 m bei einer Nabenhöhe von 98,30 m und einem \nRotordurchmesser von 82 m auf dem Grundstück Gemarkung C1. , \nFlur , Flurstück bzw. G2. gemäß seinem Antrag vom 15.12.2006 zu \nerteilen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDurch \"mittlerweile\" vorliegende Erkenntnisse aus Mitteilungen ortsansässiger \nNaturkundler, eine erneute örtliche Überprüfung sowie nach Rücksprache mit der \nunteren Landschaftsbehörde stünden dem Vorhaben landschaftliche Bedenken \nentgegen, die insbesondere in einer ergänzenden Stellungnahme vom 5.6.2008 \nnäher dargelegt seien. Danach kommt die obere Landschaftsbehörde aufgrund einer \nInaugenscheinnahme des Geländes von insgesamt sechs Beobachtungspunkten zu \ndem Ergebnis, dass insbesondere die WEA 4 - Gegenstand dieses Verfahrens - \nauch unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen beiden Anlagen einen \nerheblichen zusätzlichen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle, der auch durch \nden landschaftspflegerischen Begleitplan nicht ausgeglichen werde. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 5.6.2008 (Bl. 109 bis 118 der \nGerichtsakte des Verfahrens 11 K 2528/07) Bezug genommen.\n\n19\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie wendet gegen das Vorhaben inzwischen im Wesentlichen ein, es stelle einen \nnicht hinzunehmenden Eingriff in Natur und Landschaft dar. Dies ergebe sich \ninsbesondere aus einem von der Beigeladenen eingeholten Gutachten zu den \nAuswirkungen von zwei bestehenden und zwei geplanten Windkraftanlagen auf das \nLandschaftsbild bei C1. -T1. . Die besonders schützenswerte, unberührte \nLandschaft werde durch die Errichtung von insgesamt vier Windkraftanlagen \nnachhaltig negativ beeinflusst. Wegen der Einzelheiten wird auf die gutachterliche \nStellungnahme aus Juli 2008 Bezug genommen. Zudem habe der Kreis Q. \ndarauf hingewiesen, dass bereits die bestehenden Windkraftanlagen aus Gründen \ndes Natur- und Landschaftsschutzes nicht hätten errichtet werden dürfen. Es sei \nnunmehr auch beabsichtigt, wegen der großen Wertigkeit der B4. - und B5. \ndie Grenzen des Landschaftsschutzgebietes nachhaltig zu erweitern. Insofern sei \nvorliegend auch unerheblich, dass eine erste Überarbeitung der \nLandschaftsschutzgebietsgrenzen aus dem Jahre 2007 den hier umstrittenen \nStandort nicht einbezogen habe. Ebenso stehe eine Rotmilan-Population der \nErrichtung von Windkraftanlagen entgegen. Auch die E2. habe inzwischen erkannt, \ndass weitere Windkraftanlagen das Segelfluggelände in C1. - B. T3. - \nnegativ beeinträchtigten. Schließlich sei auch das vorgelegte Schallgutachten \nfehlerhaft. Von dem Vorhaben gingen unzulässige Immissionsbelastungen \ninsbesondere an den in einem reinen Wohngebiet liegenden Immissionspunkten O \nund Q aus. Hier dürften - entgegen der gutachterlichen Stellungnahme - keine Werte \nfür eine Gemengelage angesetzt werden. Darüber hinaus sei das Gutachten bereits \ndeshalb falsch, weil es hinsichtlich der Vorbelastung für den Windpark C3. -\nC1. lediglich die genehmigten Ist-Werte zugrundelege und nicht die nach dem \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 für dieses Gebiet planungsrechtlich \nzulässigen. Die maximalen Schallleistungspegel lägen bei 104 bis 106 dB(A), das \nSchallgutachten gehe jedoch von Schallleistungspegeln zwischen 102,5 und 105,3 \ndB(A) aus.\n\n22\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Erörterungstermins am \n24.6.2008 in Augenschein genommen und zahlreiche Fotos gefertigt. Anhand dieser \nFotos wurde der Eindruck von der Örtlichkeit den übrigen Kammermitgliedern \nvermittelt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Terminsprotokoll \nvom 24.6.2008.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Verfahren 11 K 2428/07 und 2431/07 sowie \nauf die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (insgesamt 13 \nHefter) Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die \nErteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der ablehnende \nBescheid der Beklagten vom 12.11.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten. Er war aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, antragsgemäß \nzu entscheiden, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n26\n\nRechtsgrundlage für die begehrte Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage mit einer \nGesamthöhe von 139,30 m auf dem Grundstück Gemarkung C1. , Flur , Flurstück \nbzw. G1. ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach hat der Kläger einen Anspruch auf die \nErteilung der begehrten Genehmigung, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 \nBImSchG ergebenen Pflichten - insbesondere die Vermeidung schädlicher \nUmwelteinwirkungen - erfüllt sind und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und \nBelange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht \nentgegenstehen. Nach diesen Maßstäben war dem Antrag des Klägers vom \n15.12.2006 zu entsprechen, insbesondere liegt die bauplanungsrechtliche \nZulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB vor und sind bei dem \nbeantragten Betrieb der Anlage keine unzumutbaren Lärmbelastungen für die \nUmgebung zu erwarten. \n\n27\n\nZwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen streitig, ob die von der Anlage \nausgehenden Immissionen nach den vom Kläger vorgelegten Schallgutachten die \nRichtwerte nach der TA-Lärm überschreiten, ihr luftverkehrsrechtliche Hindernisse \nentgegenstehen, ihre Erschließung gesichert ist und insbesondere, ob der begehrten \nGenehmigung Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne von § 35 Abs. \n3 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Diese Einwände greifen im Ergebnis nicht durch, so \ndass die Beigeladene ihr gemeindliches Einvernehmen auch rechtswidrig verweigert \nhat. \n\n28\n\nSoweit die Beigeladene mit Schreiben vom 10.3.2008 die Verweigerung des \ngemeindlichen Einvernehmens maßgeblich darauf stützt, für die vorgesehenen \nStandorte sei bereits die Erschließung nicht gesichert, vermag die Kammer dies nicht \nnachzuvollziehen. Die Beklagte hat mit einem Vermerk vom 31.3.2008 vielmehr zu \nRecht darauf hingewiesen, dass die Erschließung über öffentliche Wege erfolgen \nsoll, die bereits bei der Errichtung der zwei in unmittelbarer Nähe vorhandenen \nWindkraftanlagen genutzt wurden. Zu diesem Zweck sind die Zuwegungen auf \nKosten des Klägers eigens verstärkt worden. Dass diese Wege eine im Wesentlichen \ngleichartige dritte Anlage nicht mehr aushalten könnten, ist geradezu abwegig. \n\n29\n\nGleiches gilt im Ergebnis für die von der Beigeladenen weiterhin geltend \ngemachten luftverkehrsrechtlichen Bedenken. Unabhängig von der Frage, ob sich \ndie Beigeladene hierauf im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 36 BauGB überhaupt \nberufen könnte, haben sich die für diese Fragen zuständigen Fachbehörden - die \nC2. N. als zivile Luftaufsichtsbehörde und das \nWehrbereichskommando X3. für den Bereich der militärischen Flugsicherung - mit \ndiesen Fragen befasst und der geplanten Errichtung der Windenergieanlage \nzugestimmt. Dass gerade die Beigeladene über eine größere Fachkompetenz \nverfügen könnte, die es ihr ermöglichte, auf diese Aspekte trotzdem eine \nVersagungsentscheidung zu stützen, schließt die Kammer aus.\n\n30\n\nDass nunmehr die E3. eine weitere Verdichtung der Standorte für nicht \nwünschenswert hält, ist vor diesem Hintergrund im hiesigen Genehmigungsverfahren \nirrelevant. Das hat die C2. N. in einer ergänzenden Stellungnahme \nvom 18.4.2008 ebenso eindeutig wie richtig noch einmal festgehalten. Allenfalls \nkönnte sich aus der Stellungnahme der E3. vom 8.7.2008 ein planerischer Belang \nableiten lassen. Dies hat die E3. in dieser Stellungnahme auch eindeutig zum \nAusdruck gebracht, zumal sie allein im Rahmen der \"77. Änderung des \nFlächennutzungsplanes der Stadt C1. \" einbezogen wurde. Nur in diesem \nZusammenhang konnte sie eine Stellungnahme abgeben und hat dies getan. Soweit \ndie Beigeladene meint, diese Stellungnahme sei für das vorliegende Verfahren \nmaßgeblich, verwechselt sie die Unterschiede zwischen einer \nFlächennutzungsplanung und einem Genehmigungsverfahren für eine in \nErmangelung einer wirksamen Flächennutzungsplanung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 \nBauGB zu beurteilenden privilegierten Einzelanlage. An einer beachtlichen \nFlächennutzungsplanung fehlt es jedoch, wie die Kammer bereits wiederholt \nfestgestellt hat.\n\n31\n\nVG Minden, Urteile vom 17.2.2004 - 1 K 1067/02 u. 1 K 1068/02 -; \nUrteil vom 13.6.2007 - 11 K 2482/05 -; Urteil vom 6.2.2008 - 11 K 212/06 -\n.\n\n32\n\nDies ist zwischenzeitlich - wie allen Beteiligten hinreichend bekannt - durch das \nOVG N. mit Beschluss vom 11.12.2007 - 8 A 2329/07 - bestätigt worden. Dass \naufgrund luftverkehrsrechtlicher Bedenken am vorgesehenen Standort \ngegebenenfalls keine Vorrangzone einzurichten wäre, ist damit noch kein Belang im \nSinne von § 35 Abs. 3 BauGB.\n \nEbenso wenig greifen die von der Beigeladenen erhobenen \nimmissionsschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Lärmbelastung, die von der \numstrittenen Anlage ausgehen könnten, durch. Zwar mag es ein, dass auf der \nGrundlage der vom Kläger eingereichten Schallschutzgutachten beim Betrieb aller \nAnlagen nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, dass die in der Umgebung \nmaßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für die Nachtzeit sicher eingehalten \nwerden. Dies beruht jedoch entweder allein auf der vorhandenen Vorbelastung oder \nauf der Annahme, dass auch die WEA 3 - Gegenstand des Verfahrens 11 K 2528/07 \n- zur Nachtzeit betrieben wird. Dies ist derzeit jedoch nicht absehbar.\n\n33\n\nUnabhängig davon käme eine Genehmigungsversagung hier gemäß Ziffer 3.2.1 \nder TA-Lärm in jedem Fall nicht in Betracht, weil von der zur Genehmigung gestellten \nAnlage an allen maßgeblichen Immissionspunkten lediglich eine \nImmissionsbelastung ausgeht, die um mindestens 6 dB(A) unter dem jeweils \neinschlägigen Immissionsrichtwert liegt. Nach Ziffer 3.2.1 UAbs. 2 der TA-Lärm darf \neine Genehmigung für ein Vorhaben aber auch bei einer Überschreitung der \nImmissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes \nnicht versagt werden, wenn der von ihm verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick \nauf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das wiederum ist in der \nRegel der Fall, wenn die von dem Vorhaben ausgehende Zusatzbelastung die \neinschlägigen Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens \n6 dB(A) unterschreitet. \n\n34\n\nZur Maßgeblichkeit der TA-Lärm OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 \nA 2127/00 -; Beschluss vom 13.7.2006 - 8 B 39/06 -; Beschluss vom 20.5. \n2008 - 8 B 2063/07 -; VG Minden, Urteil vom 8.2.2006 - 11 K 172/05 -; \nBeschluss vom 3.12.2007 - 11 L 530/07 -.\n\n35\n\nDas ist bei der hier zur Genehmigung stehenden Anlage der Fall. Eine \nGenehmigung wäre daher seitens der Beklagten auch dann nicht zu verweigern, \nwenn insgesamt auf einem der betroffenen Grundstücke der zulässige \nImmissionsrichtwert überschritten würde. Zu berücksichtigende nachbarliche \nSchutzansprüche bestehen in einer solchen Situation gegen die hier umstrittene \nWindenergieanlage nicht. Ziffer 3.2.1 der TA-Lärm ist vielmehr dahingehend zu \nverstehen, das Abwehransprüche eines Nachbarn bei einer entsprechenden \nUnterschreitung des Immissionsrichtwertes auch dann nicht bestehen, wenn in \nVerbindung mit der vorhandenen Vorbelastung die Immissionshöchstwerte auf einem \ngegebenen Grundstück überschritten würden. Sonst hätte die Statuierung einer \nGenehmigungspflicht unabhängig von der Vorbelastung keinen Sinn.\n\n36\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2008 - 8 B 2063/07 -; VG \nMinden, Beschluss vom 3.12.2007 - 11 L 530/07 -.\n\n37\n\nAuf die aufgeworfenen Fragen zur Bestimmung des jeweils maßgebenden \nImmissionsrichtwertes kam es für die vorliegende Entscheidung daher nicht an. \nSelbst unter Zugrundelegung der strengsten Richtwerte - insbesondere der für ein \nreines Wohngebiet geltenden Richtwerte für die Immissionspunkte O und Q - stellt \ndas Schallschutzgutachten hinreichend sicher, dass unzumutbare \nLärmbeeinträchtigungen tagsüber auszuschließen sind. \n\n38\n\nEbenso wenig hatte die Kammer darüber zu befinden, ob in dem Gutachten \nhinsichtlich des Windparks C3. -C1. die im vorhabenbezogenen \nBebauungsplan Nr. 1 festgesetzten maximal zulässigen Schallleistungspegel hätten \nzugrundegelegt werden müssen oder die aktuell tatsächlich genehmigten. Eine \nErhöhung der zu erwartenden Immissionen um 10 dB(A), die mehr als eine \nVerdreifachung der Emissionen bedeutete, wäre auch unter dieser Prämisse \nrechnerisch ausgeschlossen, ohne dass es für diese Feststellung einer erneuten \nBegutachtung bedürfte. Allerdings dürften die Werte des vorhabenbezogenen \nBebauungsplanes Nr. 1 bereits deshalb nicht (mehr) berücksichtigungsfähig sein, \nweil der Rat der Beigeladenen zwischenzeitlich einen Aufhebungsbeschluss gefasst \nhat.\n\n39\n\nSoweit die Beklagte und die Beigeladene schließlich ihre Ablehnung des \nbeantragten Vorhabens maßgeblich darauf stützen, von dem Vorhaben gingen nicht \nhinnehmbare Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft aus, hat die Kammer \nzunächst mit Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass die Beklagte im Laufe des \ngerichtlichen Verfahrens - innerhalb von weniger als einem halben Jahr - ihre \nAuffassung hierzu gleich zweimal änderte. Es spricht nach Auffassung der Kammer \ndurchaus einiges dafür, die Erklärung vom 4.2.2008, die beantragte Genehmigung \nwerde nach Anhörung der Beigeladenen zur beabsichtigten Ersetzung des \ngemeindlichen Einvernehmens erteilt, nachdem natur- und \nlandschaftsschutzrechtliche Bedenken ausgeräumt seien, als Zusicherung im Sinne \nvon § 38 VwVfG NRW zu werten. Hieran müsste sich die Beklagte in diesem Fall \nfesthalten lassen, es wäre ihr verwehrt, die abschließend geprüften Belange dem \nKläger neuerlich entgegenzuhalten. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die \nerneute Änderung der Auffassung der Beklagten, wie sie im Schreiben vom \n15.4.2008 zum Ausdruck kommt, ersichtlich nicht auf einer Änderung der Tatsachen- \noder Rechtsgrundlagen beruht. \n\n40\n\nDies konnte die Kammer jedoch dahingestellt lassen, weil die insoweit geltend \ngemachten Bedenken auch in der Sache weiterhin nicht durchgreifen. Der betroffene \nBereich ist nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt. Schon dies \nlässt erkennen, dass es sich grundsätzlich und allgemein nicht um eine besonders \nschutzwürdige Landschaft handelt. Gleichwohl schließt dieses einen Verstoß gegen \n§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB nicht von vornherein aus. \n\n41\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 - 4 B 7/03 -, \nBauR 2/2004, 295; Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69/01 -; OVG NRW, \nUrteil vom 30.01.2001 - 7 A 4857/00 -, BRT. 64, Nr. 101; Urteil vom \n12.06.2001 - 10 A 97/99 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.05.2000 - 1 B \n29/98 -.\n\n42\n\nIn diesem Fall kommt jedoch eine Unzulässigkeit des Vorhabens nur bei einer \nqualifizierten Beeinträchtigung in Form der Verunstaltung der Landschaft in Betracht. \nDenn durch die Privilegierung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass im Allgemeinen \nder Schutz des Landschaftsbildes solchen Vorhaben nicht entgegen steht. Eine \nVerunstaltung liegt nur vor, wenn sie dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer \nHinsicht grob unangemessen sind und auch von einem für ästhetische Eindrücke \noffenen Betrachter als belastend erfunden werden.\n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23/95 -, BRS 59 Nr. 90, m.w.N.; \nvgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30.01.2001 - 7 A 4857/00 -, BRT. 64 \nNr. 101; Urteil vom 12.06.2001 - 10 A 97/99 -.\n\n44\n\nDas erkennende Gericht hat zu den hier erneut aufgeworfenen Fragen des \nLandschaftsschutzes bereits ausführlich mit Urteilen vom 17.2.2004 - 1 K 1067/02 \nund \n1 K 1068/02 - Stellung genommen und folgendes festgestellt:\n\n45\n\n\"Eine solche verunstaltende Wirkung können auch Windkraftanlagen trotz ihrer \nPrivilegierung im Einzelfall haben.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 - 4 B 7/03 -, BauR 2/2004, \n295; Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69/01 -; OVG NRW, Urteil vom \n30.01.2001 - 7 A 4857/00 -, BRT. 64 Nr. 101; Urteil vom 12.06.2001 - 10 \nA 97/99 -.\n\n47\n\nDas lässt sich für das geplante Vorhaben jedoch nicht feststellen. Der Umstand \nallein, dass die Anlage an ihrem Standort dominierend in Erscheinung tritt, führt \nentgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen nicht bereits zu einer \nVerunstaltung des Landschaftsbildes. Dies mag ein hinreichender städtebaulicher \nGrund für die Nichtausweisung einer Vorrangzone sein, ein qualifiziertes \nEntgegenstehen im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach § 35 Abs. 1 BauGB lässt \nsich daraus jedoch nicht ableiten. Denn gerade in einer Landschaft wie der hier \nvorhandenen kommen für Windenergieanlagen praktisch nur exponierte Standorte in \nBetracht. Wollte man dort für jede exponierte Lage, bei der Windenergieanlagen mit \nder heute üblichen Gesamthöhe von mindestens 100 m zwangsläufig jedenfalls im \nNahbereich dominant wirken, ohne weiteres eine Verunstaltung annehmen, wären \nsolche Anlagen in diesem Bereich praktisch ausgeschlossen. Dies lässt sich jedoch \nmit der gesetzgeberischen Wertung und der Privilegierung solcher Anlagen nicht \nvereinbaren. Denn daraus ist zumindest abzuleiten, dass jedenfalls regelmäßige oder \nsogar zwangsläufige Auswirkungen vom Gesetzgeber als hinzunehmen eingestuft \nwerden und demgemäß eine qualifizierte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes \nnicht begründen. Gleiches gilt auch für die von Windenergieanlagen wesensgemäß \nausgehende Unruhe durch die Drehbewegung der Rotorblätter. \n\n48\n\nDazu allgemein OVG NRW, Urteil vom 30.11.2001 - 7 A 4857/00 -, \nBRT. 64 Nr. 101.\n\n49\n\nDie Verletzung des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB erfordert vielmehr einen in diesem \nSinne atypischen Sachverhalt. Eine zur Verunstaltung führende Wirkung von \nWindenergieanlagen ist daher nur dann anzunehmen, wenn es sich bei dem optisch \nbetroffenen Bereich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders \nschutzwürdige Umgebung handelt oder wenn ein besonders grober Eingriff in das \nLandschaftsbild vorliegt. \n\n50\n\nVgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 - 4 B 7/03 -, \nBauR 2/2004, 295; OVG NRW, Urteil vom 30.11.2001 - 7 A 4857/00 -, \nBRT. 64 Nr. 101; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.05.2000 - 1 B 29/98 -\n.\n\n51\n\nHierfür liegen jedoch weder bei einer engeren noch bei einer weiteren \nBetrachtung hinreichende Anhaltspunkte vor. Insofern ist zunächst zu \nberücksichtigen, dass das fragliche Gebiet - etwa anders als das vom Verfahren 1 K \n2868/97 betroffene - nicht als vorbelastungsfrei qualifiziert werden kann. So befinden \nsich in relativ geringer Entfernung von dem Standort der geplanten \nWindenergieanlage insgesamt sieben weitere Windkraftanlagen, die vom \nvorgesehenen Standort aus deutlich sichtbar sind. Eine solche Vorbelastung schließt \njedoch die Annahme einer besonders schutzwürdigen Umgebung praktisch aus.\n\n52\n\n Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12.06.2001 - 10 A 97/99 - m.w.N.\n\n53\n\nDiese Vorbelastung ist hier auch nicht deshalb unerheblich, weil die vorhandenen \nAnlagen alle östlich der L.----straße zu finden und deshalb das gesamte westlich \ndavon liegende Gebiet als vorbelastungsfrei einzustufen wäre. Es ist bereits nicht \nersichtlich, dass der vom geplanten Standort überwiegend nicht sichtbaren L.----\nstraße eine landschaftsgliedernde Funktion zukommt. Vielmehr liegt es näher, \ninsoweit - wenn überhaupt - auf die westlich des geplanten Standortes verlaufende \nM1.---straße L abzustellen, die breiter ausgebaut ist und zudem von einer Bahnlinie \nflankiert wird. Das gilt umso mehr, als westlich dieser Straße mit Ausnahme der \nkleineren Siedlungen X1. und T1. keine nennenswerte Bebauung besteht, \nwährend östlich wie westlich der L.----straße u. a. der Zentralort C1. selbst zu \nfinden ist. Hinzu kommt, dass die von der geplanten Windkraftanlage unmittelbar \nbetroffene Landschaft zwischen der L.----straße und der M1.---straße mit \nAusnahme der mehrfach angesprochenen Ahornreihen keine besondere \nlandschaftsästhetische Qualität aufweist, während weiter westlich mit der \nAlmeniederung und den anschließenden bewaldeten Gebieten der reizvollere \nLandschaftsteil beginnt. Von der aus liegen jedoch sowohl die sieben vorhandenen \nals auch die geplante Windenergieanlage in derselben Blickrichtung.\n\n54\n\nVgl. zum Vorstehenden auch OVG NRW, Urteil vom 12.06.2001 - 10 A \n97/99 - , in dem der Bereich östlich des T4. und der B1. , zu \ndem das X7. P1. gehört, im Übrigen keine besondere Erwähnung \nfindet.\n\n55\n\nDies mag jedoch auf sich beruhen, da die der Überlegung der Beigeladenen zu \n1. zugrundeliegende Annahme, westlich der L.----straße befänden sich keine \nWindenergieanlagen, tatsächlich nicht zutrifft. Dies hat die Beigeladene zu 1. auf \nVorhalt des Klägers selbst eingeräumt. Soweit sie diesen Umstand deshalb als \nunerheblich betrachtet, weil diese Anlagen deutlich kleiner seien als die nunmehr \ngeplante, überzeugt das nicht. Denn die vorhandenen Anlagen befinden sich in \nunmittelbarer Nähe der L.----straße , was die größere Höhe der erheblich weiter \nentfernt geplanten Anlage perspektivisch zumindest kompensiert.\n\n56\n\nAuch bei einer weiträumigen Betrachtung lässt sich eine grobe \nUnangemessenheit der Windkraftanlage nicht feststellen. Zwar öffnen sich von dem \ngeplanten Standort aus weite Blicke in die Umgebung. Diese werden jedoch in \nnördlicher, östlicher und westlicher Richtung gerade von Windenergieanlagen \ngewissermaßen begrenzt. Im Süden findet sich dagegen vorwiegend Waldlandschaft. \nDiese Umstände lassen den Schluss zu, dass die geplante Windenergieanlage aus \nder Umgebung, insbesondere von den Erhebungen der Umgebung aus, ebenfalls \nsichtbar wäre. Eine grobe Unangemessenheit ist jedoch schon aufgrund der relativ \ngroßen Entfernung auszuschließen, zumal sich das X7. Oberfeld selbst nicht \ndurch markante landschaftsästhetische Besonderheiten wie etwa Wälder, Seen oder \nFlüsse auszeichnet, sondern sich vornehmlich als flache, landwirtschaftlich genutzte \nHochebene präsentiert. Im Übrigen handelt es sich hierbei zu einem erheblichen Teil \num bewaldete Flächen, die einen ungehinderten Fernblick kaum zulassen. Dagegen \nlassen sich von dem Standort der geplanten Windenergieanlage aus die von dem \nBeklagten als besonders empfindlich eingestuften Flussniederungen nicht \nwahrnehmen. Im Umkehrschluss wird die geplante Anlage deshalb aufgrund der \ntopographischen Verhältnisse von dort allenfalls eingeschränkt und nicht in ganzer \nHöhe zu sehen sein, zumal der vorgesehene Standort eine relativ breite Hochebene \nist. \n\n57\n\nDiese fehlende Sichtbarkeit kann insbesondere auch für den Nahbereich der \nOrtschaft X1. angenommen werden. Sofern die Anlage von dort aus überhaupt \nsichtbar sein sollte beträfe dies jedenfalls nicht den Fuß dieser Anlage. Inwieweit \neine Sichtbeziehung zur Ortschaft T1. besteht, lässt sich ebenfalls nicht \nabschließend feststellen. Die von der Beklagten insoweit eingereichte Simulation ist \nnach Ansicht der Kammer schon deshalb wenig aussagekräftig, weil der Maßstab für \ndie Längs- und die Hochachse unterschiedlich gewählt wurde. Dies hat zur Folge, \ndass eine Erhebung von 100 m auf der Hochachse wesentlich stärker ausschlägt als \ndie gleiche längenmäßige Entfernung auf der Längsachse. Die durch die Simulation \nsuggerierte fast unmittelbare, turmartige Wirkung quasi in der Ortschaft selbst ist \ndeshalb offenkundig jedenfalls in dieser Form nicht zu befürchten. Zudem lässt diese \nSimulation nicht erkennen, ob die konkreten topographischen Verhältnisse \nberücksichtigt wurden. Dies erscheint insbesondere deshalb zweifelhaft, weil vom \ngeplante Standort der Windenergieanlage aus die Ortschaft T1. in der \nB2. gar nicht sichtbar ist. Dies spricht dagegen, dass die Windenergieanlage \nvon dort aus ungehindert in Erscheinung tritt. Hierzu hat sich die Beklagte auch nicht \nweiter erklärt. \n\n58\n\nHinzu kommt, dass aufgrund der relativ großen Entfernung zwischen der \nOrtschaft T1. und dem Standort der geplanten Windenergieanlage eine \ndominierende Wirkung jedenfalls abgeschwächt wird und deshalb nicht als \nbesonders grober Eingriff in das Landschaftsbild gewertet werden kann. Ferner \ndürften von der Ortschaft T1. aus, anders als von X1. , die bestehenden \nWindenergieanlagen in C3. ebenfalls durchweg sichtbar sein. In diesem Fall ist \naber nicht ersichtlich, warum dies im einen Fall zur Ausweisung eines \nVorranggebietes und im anderen Fall zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes \nführen soll. Als besonders schutzwürdig kann auch insoweit nur das westlich und \nsüdlich gelegene Gelände jenseits der B1. bezeichnet werden. Der Blick \nhierauf von dieser Ortschaft aus wird durch die geplante Anlage aber wiederum nicht \nbeeinträchtigt.\n\n59\n\nZur Schutzwürdigkeit dieses Bereichs vgl. OVG NRW, Urt. vom \n12.06.2001 - 10 A 97/99 -.\n\n60\n\nVor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, dass auch die in ca. 2,5 km \nEntfernung geplanten Wohngebiete in C1. von der Windenergieanlage des \nKlägers in landschaftsästhetischer Hinsicht nicht über Gebühr belastet werden.\n\n61\n\nGegen eine verunstaltende Wirkung der geplanten Windkraftanlage spricht \nferner, dass die von der Beigeladenen zu 1. vorgelegten Entwürfe für eine \nÜberarbeitung des Flächennutzungsplanes in unmittelbarer Nähe des geplanten \nStandortes Flächen aufweisen, die nach den von der Beigeladenen zu 1. \naufgestellten Kriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet wären. \nDies soll zwar angesichts der Größe dieser Flächen nicht zur Ausweisung einer \nKonzentrationszone führen, belegt jedoch, dass der Standort selbst nach den dem \nVorsorgeprinzip folgenden und entsprechend strengeren Kriterien verpflichteten \nBauleitplanung unter städtebaulichen Aspekten grundsätzlich nicht ungeeignet ist. \nWenn jedoch bereits bei der abwägenden Planentscheidung durchgreifende \nlandschaftsschützende Bedenken in unmittelbarer Nähe nicht erhoben werden, kann \ndies bei dem wesentlichen weiteren Maßstab der Verunstaltung des \nLandschaftsbildes erst recht nicht angenommen werden.\"\n\n62\n\nHieran ist auch unter Berücksichtigung der beim Ortstermin gewonnenen \nErkenntnisse und unter weiterer Berücksichtigung der für die Beigeladene erstellten \ngutachterlichen Stellungnahme aus Juli 2008 festzuhalten. Insofern hatte die \nKammer maßgeblich zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich die beiden im Jahre \n2004 noch nicht vorhandenen Windkraftanlagen errichtet wurden und damit als \nBestandteil desjenigen Landschaftsbildes zu berücksichtigen sind, um dessen \nBeeinträchtigung es geht. Zwischen den Beteiligten ist jedoch zumindest unstreitig, \ndass der Wert der Landschaft durch die Errichtung von zwei Windkraftanlagen \njedenfalls nicht erhöht wurde. Im Gegenteil sind diese Windkraftanlagen im Sinne \neiner Vorbelastung des Landschaftsbildes prägend zu berücksichtigen. Von einer \nunberührten Naturlandschaft kann schlicht nicht (mehr) die Rede sein. Das hat \nnamentlich der durchgeführte Ortstermin nachhaltig bestätigt. Von keinem der \nStandorte, die die Beklagte und die Beigeladene vorgeschlagen haben - und damit \nfür die behauptete Verunstaltung des Landschaftsbildes offenbar als besonders \neindrücklich ausgewählt worden waren -, wäre allein die hier umstrittene \nWindkraftanlage sichtbar. Allein von einem Standort auf der Terrasse eines \nAusflugslokals in T1. ist im wesentlichen nur eine der bereits errichteten \nWindenergieanlagen - diese jedoch deutlich - sichtbar, während von der zweiten \nlediglich Teile des Rotors erkennbar sind. An dieser Stelle würde die hier zur \nGenehmigung stehende Anlage wegen ihrer größeren Nähe zum Standpunkt des \nBetrachters auch stärker ins Blickfeld treten als die schon vorhandenen Anlagen. \nGleichwohl kann nicht von einem besonders groben Eingriff und damit von einer \nVerunstaltung des bereits durch mindestens eine Anlage in unmittelbarer Nähe \ngeprägten Landschaftsbildes gesprochen werden, zumal auch die hier geplante \nAnlage von diesem Standpunkt mehrere Kilometer entfernt ist. \n\n63\n\nUnabhängig davon steht der Belang des Landschaftsschutzes einem \nprivilegierten Vorhaben nicht schon dann entgegen, wenn eine nennenswerte \nVerstärkung einer schon vorhandenen Vorbelastung lediglich an einzelnen, hier \nsogar stark punktuellen Stellen festgestellt werden kann. Von allen anderen \nStandorten aus sind jedoch mindestens zwei weitere, regelmäßig jedoch sogar eine \ngrößere Zahl von Windkraftanlagen zu sehen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass \ndurch eine weitere Windkraftanlage die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes \nnaturgemäß erhöht wird, kann dies jedoch keinen Grad erreichen, der an eine \nVerunstaltung des Landschaftsbildes auch nur heran reichte. Eine solche \nFeststellung wäre zur Ablehnung eines Genehmigungsanspruches im Rahmen § 35 \nAbs. 1 BauGB jedoch zwingend erforderlich.\n\n64\n\nVgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 13.11.1996 - 4 B 210/96 - BRS 58, \nNr. 86.\n\n65\n\nDiesem vom Berichterstatter gewonnenen und der Kammer vermittelten Eindruck \nsteht im Ergebnis auch die gutachterliche Stellungnahme der Herren L1. -\nM2. und M3. aus Juli 2008 nicht entgegen. Sie kommt allenfalls zu einer \nmittleren Eingriffserheblichkeit - dies jedoch nur unter der Annahme, es sei ein \nVergleich des Landschaftsbildes vor Errichtung von Windkraftanlagen zu dem \nZustand nach Errichtung von vier Windkraftanlagen vorzunehmen. Eine solche \nAusgangsbasis liegt hier jedoch tatsächlich nicht vor, auch wenn die Gutachter \nmeinen, dem läge eine gerichtliche Fehlentscheidung zugrunde. \n\n66\n\nSoweit die Studie in einer Hilfsberechung den Zustand nach Errichtung von zwei \nWindkraftanlagen mit dem Zustand nach Errichtung von zwei weiteren \nWindkraftanlagen vergleicht, kommt sie nur noch zu einer allenfalls geringen bis \nmittleren Eingriffserheblichkeit, die jedenfalls generell einem privilegierten Vorhaben \nnicht entgegen gehalten werden kann. Soweit der Gutachter in der mündlichen \nVerhandlung die Auffassung vertrat, zwischen einem Wert 0,4 bis 0,7 sei eine \nVerunstaltung des Landschaftsbildes anzunehmen, vermochte die Kammer dem aus \nRechtsgründen nicht zu folgen. Offenbar legte der Gutachter einen anderen \nVerunstaltungsbegriff zugrunde als das Gesetz in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Wenn \nauf einer Skala von 1 bis 10 bereits bei einem Wert unterhalb der Mitte von einem \nbesonders groben Eingriff zu sprechen wäre, wäre praktisch jede Beeinträchtigung \neines Landschaftsbildes bereits eine Verunstaltung. Dies widerspräche jedoch der \ngesetzgeberischen Wertung, wonach sich privilegierte Vorhaben im Regelfall \ngegenüber nicht förmlich unter Schutz gestellten Gebieten durchsetzen und nur \ngrobe Missgriffe - und damit gerade nicht schon durchschnittliche Eingriffe - zu \nvermeiden sind. \n\n67\n\nZudem ist zu berücksichtigen, dass diese geringe bis mittlere \nEingriffserheblichkeit nur bei Errichtung von zwei Windkraftanlagen erreicht wird, hier \naber nur die Auswirkungen einer Anlage zu berücksichtigen sind - wenn auch die der \nlandschaftlich sensibleren, da sie am Rande des X7. P2. im Übergang zur \nB3. -O. errichtet werden soll. Gleichwohl kommt das Gutachten nicht zu einer \nfehlenden Relevanz der anderen Anlage - im Gegenteil soll auch diese offenbar das \nLandschaftsbild nachhaltig beeinträchtigen und deshalb aus Gründen des \nLandschaftsschutzes nicht genehmigungsfähig sein. Die ermittelten Eingriffswerte \nkönnen deshalb auch der hier zur Entscheidung stehenden Anlage jedenfalls nicht \nallein zugerechnet werden. Aussagekräftige Rückschlüsse auf die Auswirkungen \ndieses Vorhabens erlaubt das Gutachten mithin nach seiner Konzeption insgesamt \nnicht. \n\n68\n\nUnabhängig davon vermag die Kammer diese Nacheinschätzung schon deshalb \nnicht nachzuvollziehen, weil schlicht nicht verständlich ist, wie genau die nunmehr \nanzunehmende Vorbelastung bei Ermittlung der Eingriffserheblichkeit bewertet \nwurde. Insofern fällt jedoch zumindest auf, dass die Eingriffserheblichkeit bei einer \ngänzlich unberührten Landschaft mit maximal fünf - mittlerer Eingriff - bewertet \nwurde, die Eingriffserheblichkeit bei einer nach Schätzung des Gutachters mit \nmindestens zu 70 % als vorbelastet einzustufenden Landschaft jedoch immer noch \nmit dem Wert vier. Mathematisch ist dies schlicht nicht verständlich und kann von der \nKammer auch nicht nachvollzogen werden, zumal das Gutachten keinerlei Hinweise \ndarauf enthält, wie aus den ermittelten Einzelwerten zur Eingriffsintensität, \nVerletzlichkeit und Schutzwürdigkeit dieser Schlusswert berechnet wird. Eine \nentsprechende Formel findet sich im Gutachten jedenfalls nicht. Auf entsprechende \nNachfrage konnte der Gutachter dies in der mündlichen Verhandlung auch nicht \nweiter aufklären. Offenbar handelt es sich bei der Einstufung um eine wertende \nBetrachtung des Gutachters, die die Kammer mangels Angabe der Grundlagen \nhierfür nicht nachvollziehen kann.\n\n69\n\nDies gilt umso mehr, als die ergänzende Betrachtung für den Fall, dass von zwei \nbestehenden Anlagen als Vorbelastung auszugehen ist, lediglich auf der Ebene der \nEingriffsintensität zu veränderten Ergebnissen kommt, nicht jedoch etwa bei der \nSchutzwürdigkeit der betroffenen Landschaft. Diese ist jedoch - wie insbesondere die \nwiederholten Verweise, die bereits bestehenden Anlagen hätten aus Gründen des \nLandschaftsschutzes nicht genehmigt werden dürfen, belegen - durch die als \nVorbelastung zu berücksichtigenden Windkraftanlagen gemindert. Dies hätte in dem \nGutachten jedenfalls an irgend einer Stelle Berücksichtigung finden müssen. \n\n70\n\nUnabhängig davon wertet die Kammer die fehlende \nLandschaftsschutzgebietausweisung weiterhin als Indiz dafür, dass die Beteiligten im \nÜbrigen nicht von einer besonders schutzwürdigen Landschaft ausgehen. Anders \nwäre insbesondere nicht zu erklären, warum bei der Überarbeitung des \nLandschaftsplans im Jahre 2007 die betroffenen Flächen in ihrem Schutzstandard \nunverändert geblieben sind. Dass die untere Landschaftsbehörde nunmehr erwägt, \nden Schutzbereich deutlich auszuweiten, ist bereits generell, insbesondere aber vor \ndiesem speziellen Hintergrund ohne Belang. Offenkundig konnte sie sich mit diesen \nVorstellungen im Vorjahr nicht durchsetzen. \n\n71\n\nVor diesem Hintergrund vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass der \nlandschaftspflegerische Begleitplan, den der Kläger in Absprache mit der Beklagten \nvorgelegt hat, mangelhaft ist. Immerhin wertet die obere Landschaftsbehörde diesen \n- trotz gewisser Bedenken - als fachlich korrekt. Die erhobenen Einwände sind damit \noffenbar nicht auf fachlicher Ebene angesiedelt und damit für die Kammer kaum \nberücksichtigungsfähig. Selbst wenn der Hinweis, die WEA 4 hätte gesondert \nberücksichtigt werden müssen, als fachlicher Einwand zu qualifizieren wäre, ließe \ndies einen Genehmigungsanspruch nicht entfallen. Unabhängig davon, dass der \nKläger den Plan in Absprache mit der Beklagten erstellte und sie ihn akzeptierte, \nwäre allein ein mangelhafter Begleitplan für eine Anlage, der § 35 Abs. 3 Nr. 5 \nBauGB in jedem Fall nicht entgegensteht, kein tragfähiger Grund, eine Genehmigung \nzu versagen. Allenfalls könnte die Beklagte insoweit Nachbesserungen verlangen, \ndie noch bis zur Inbetriebnahme der Anlage ohne weiteres möglich wären. In diesem \nFall darf jedoch nicht bereits die Genehmigung versagt werden.\n\n72\n\nVgl. Sellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht, 3. Aufl. 2006, S. \n159.\n\n73\n\nDarüber hinaus liegt auch kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme vor, \nder Errichtung der Anlage stünden Belange des Naturschutzes entgegen. Die \nBeklagte macht hier zwar in allgemeiner Form nachteilige Folgen für die Erhaltung \nder Tier- und Pflanzenwelt geltend, die Beigeladene insbesondere die möglichen \nAuswirkungen auf eine Rotmilan-Population. Daraus wird jedoch nicht ersichtlich, \nwelches Ausmaß diese Folgen haben sollen. Im Rahmen des § 35 Abs. 3 Nr. 5 \nBauGB sind jedoch nur gravierende Auswirkungen berücksichtungsfähig.\n\n74\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30.11.2001 - 7 A 4857/00 -; BRS 64, \nNr. 101.\n\n75\n\nDaneben lassen die Stellungnahmen nicht erkennen, auf welcher tatsächlichen \nGrundlage diese Befürchtungen geäußert werden. Rein spekulative Auswirkungen \nkönnen jedoch der Zulässigkeit eines Vorhabens nicht entgegengehalten werden. \nUnabhängig davon liegt es auf der Hand, dass eine Population, die sich trotz \nErrichtung von zwei Windkraftanlagen gebildet bzw. erhalten hat, durch die \nErrichtung einer weiteren Windkraftanlage jedenfalls nicht gravierend beeinträchtigt \nwird. Aus den der Kammer aus vielen Verfahren zur Verfügung stehenden \nInformationen ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass namentlich der rote Milan zwei \nWindkraftanlagen tolerierte, eine dritte jedoch nicht.\n\n76\n\nVor diesem Hintergrund begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass \ndie Beklagte vom Kläger entsprechende Prüfungen nicht verlangt hat. Eine \neingehende Untersuchung war angesichts der vorstehend genannten Umstände \nnicht zwingend. Im Rahmen der ihr zustehenden Prüfung, ob weitere Unterlagen \nerforderlich sind, konnte die Beklagte hierauf verzichten. Insoweit steht ihr ein - \ngerichtlich regelmäßig nicht überprüfbarer - Einschätzungsspielraum zu.\n\n77\n\nSellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht, 3. Aufl. 2006, S. 156, 161 \nff.; Czajka, in: Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 9. BImSchV, § 4 Rz. \n11.\n\n78\n\nUnabhängig davon hat die Beigeladene keinen Anspruch darauf, dass die \nBeklagte die Genehmigungsunterlagen so anfordert, wie es die Beigeladene \nwünscht. Die Beigeladene ist lediglich im Rahmen ihrer Planungshoheit in das \nVerfahren einzubeziehen, sie ist selbst jedoch nicht Genehmigungsbehörde. Insoweit \nhat auch sie zu akzeptieren, dass die Beklagte ihren Einschätzungen nicht in allen \nPunkten folgt. \n\n79\n\nVgl. zum fehlenden Drittschutz etwaig fehlender Planungsunterlagen \nSellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht, 3. Aufl. 2006, S. 156 f.\n\n80\n\nEbenso wenig ist schließlich ersichtlich, dass die Erholungsfunktion des \nbetroffenen Raumes von diesem - außenbereichstypischen - Vorhaben derart \nempfindlich gestört würde, dass dieser Belang dieser privilegierten Nutzung \nentgegenstünde. Bei dem betroffenen Bereich handelt es sich nicht um ein Gelände, \nin dem gerade die ruhige Erholung absoluten Vorrang hätte. Das Areal ist vielmehr \nlediglich eingebunden in ein allgemeines Wegenetz, das zum Wandern sowie für \nAuflüge und Sparziergänge eingerichtet ist. Die Erholungsaktivitäten sind durch den \noptischen Eindruck von Windenergieanlangen ersichtlich nicht gravierend \nbeeinträchtigt.\n\n81\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30.11.2001 - 7 A 4857/00 -; BRS 64, \nNr. 101.\n\n82\n\nDiese Einschätzung hält die Kammer insbesondere deshalb für objektivierbar, \nweil gleichartige Bedenken bereits gegen die Genehmigung der beiden in \nunmittelbarer Nähe errichteten Windkraftanlagen geäußert wurden. Wie die Vertreter \nder Beigeladenen im Ortstermin jedoch nachdrücklich vorgetragen haben, setzt die \nBeigeladene gerade angesichts der guten Erfahrungen der letzten Jahre auf einen \nweiteren Ausbau des Tourismusgeschäftes. Sollten Windkraftanlagen jedoch \ntatsächlich diese bereits im Jahre 2002 befürchteten Auswirkungen haben, müsste \ninsoweit ein Rückgang des Tourismus festzustellen gewesen sein.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene \nhat einen Antrag gestellt und war dementsprechend an den Kosten des Verfahrens \nzu beteiligen, zumal sie durch ihr Verhalten letztlich ausschlaggebend dazu \nbeigetragen hat, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam.\n\n84\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. \n1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-07-09/11-k-2530-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-07-09/11-k-2530-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253477","retrieved":"2026-07-09 02:16:47.404366+00:00"}}