{"status":"available","doknr":"OLD253683","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0630.11K1153.08.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-06-30","aktenzeichen":"11 K 1153/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nIm Zuge eines bei der Staatsanwaltschaft C1. geführten \nErmittlungsverfahrens - Aktenzeichen 45 Js 777/08 - ordnete der Beklagte am \n4.3.2008 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an. Gegenstand dieses \nErmittlungsverfahrens ist der Verdacht der gefährlichen Körperverletzung. Der Kläger \nsoll am 21.2.2008 zwischen 16 und 17 Uhr im Rahmen einer größeren \nAuseinandersetzung nach mehreren Zeugenaussagen einen anderen Jugendlichen \nletztlich grundlos zusammengeschlagen und ihm dabei erhebliche Verletzungen \nzugefügt haben. Der angefochtene Bescheid stützt sich zudem darauf, dass in den \nzurückliegenden Jahren gegen den Kläger bereits mehrere Ermittlungsverfahren \neingeleitet worden seien. Im Jahre 2004 sei erstmals wegen gefährlicher \nKörperverletzung ermittelt, (Az.: 55 Js 1722/04), im Jahre 2006 ein Verfahren wegen \nSachbeschädigung (Az.: 75 Js 1631/06) eingeleitet worden. Diese Verfahren seien \nwegen fehlender Strafmündigkeit des Klägers einzustellen gewesen. Im Jahre 2008 \nseien neben dem Anlassverfahren weitere zwei Ermittlungsverfahren gegen den \nKläger eingeleitet worden. In einem Verfahren - Az.: 55 Js 331/08 - solle er einem \nälteren Mann die Spitze eines Klappmessers an den Hals gehalten und ihn genötigt \nhaben. Im Verfahren 55 Js 102/08 werde ihm vorgeworfen, mit drei Bekannten \nversucht zu haben, ein Fahrrad wegzunehmen. Als sich der Besitzer gewehrt habe, \nhabe er ihm das Fahrradschloss aus der Hand gerissen und mit der Faust auf den \nMund geschlagen. Aus der Gesamtschau ergebe sich eine hinreichende \nWiederholungsgefahr.\n\n3\n\nMit seiner am 4.4.2008 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid vom \n4.3.2008 im Wesentlichen mit der Begründung, er sei nie verurteilt worden, die pauschal \nangegebenen Tatvorwürfe seien in einem gerichtlichen Verfahren bisher nicht festgestellt \nworden. Die Abnahme erkennungsdienstlicher Unterlagen sei insbesondere bei den dem \nKläger vorgeworfenen Delikten nicht erforderlich, bei Körperverletzungsdelikten seien \nFingerabdrücke unnötig. Auch aus der Persönlichkeit des Klägers ergebe sich eine fehlende \nWiederholungsgefahr, er sei schüchtern und von schmächtiger Statur. Den aufgeführten \nErmittlungsverfahren liege zumindest teilweise eine Personenverwechselung zugrunde. \n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\ndie Verfügung des Beklagten vom 4.3.2008, gerichtet auf die \nAnordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers, \naufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nZur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid. Aus den \nbekannten Ermittlungsverfahren sei gerade angesichts des jugendlichen Alters des \nKlägers eine hinreichende Wiederholungsgefahr abzuleiten. Dass es in einem Fall zu \neiner Personenverwechslung gekommen und ein Ermittlungsverfahren fälschlich dem \nKläger zugeordnet worden sei, stelle die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht in \nFrage. \n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 \nHefter) Bezug genommen. \n \n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid \ndes Beklagten vom 4.3.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n12\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Anordnung der erkennungsdienstlichen \nBehandlung des Klägers ist § 81 b 2. Alternative StPO. Danach dürfen Lichtbilder \nund Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen \nund Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es \nfür die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind \nerfüllt.\n\n13\n\nZum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wurden \ngegen den Kläger mehrere Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft C1. \nwegen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung geführt - Az.: 55 Js 102/08, 25 Js \n331/08 und 45 Js 777/08 -. Im Anlassverfahren ist er Beschuldigter in einem \nErmittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung. Er ist insoweit \nBeschuldigter i.S.d. § 81 b, 2. Alt. StPO, dessen formellen Voraussetzungen damit \nvorliegen. \n\n14\n\nDie erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist für die Zwecke des \nErkennungsdienstes auch notwendig. Sie soll präventiv Hilfsmittel für die Erforschung \nund Aufklärung von - zukünftigen - Straftaten bereitstellen. Das ist dann erforderlich, \nwenn der anlässlich eines Strafverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte \nSachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung unter Berücksichtung aller Umstände \ndes Einzelfalles - insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der Straftaten, \nder Persönlichkeit des Klägers sowie des Zeitraums, in dem er strafrechtlich nicht \noder nicht mehr in Erscheinung getreten ist - die Annahme rechtfertigt, er könne in \nZukunft mit guten Gründen als Verdächtiger oder potenzieller Beteiligter an einer \nStraftat in Betracht kommen und die erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten \ndiese Ermittlungen fördern, den Betroffenen also überführen oder entlasten.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192; \nUrteil vom 19.10.1982 - 1 C 114/79 -, BVerwGE 66, 202; OVG NRW, \nBeschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl 1999, 257; \nVGH Mannheim, Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, NVwZ-RR 2004, \n572 ff.\n\n16\n\nDie Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung ergibt sich \ndemzufolge anhand einer Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an \neiner effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse der \nBetroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits \ndeshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie \nverdächtigt gemacht hat oder angezeigt worden ist.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 25.06.1991 - 5 A 1257/90 - und vom \n29.11.1994 - 5 A 2234/93 -; Beschlüsse vom 14.07.1994 - 5 B 2686/93 -, \n16.10.1996 - 5 B 2205/96 - und vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, \nNWVBl. 1999, 257 = NJW 1999, 2689 = DVBl. 1999, 1228.\n\n18\n\nIm Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem \nUmfang auch nach Abschluss des Verfahrens noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen \nbestehen. Falls die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente \nausgeräumt sind, ist eine Abnahme und/oder weitere Aufbewahrung erkennungsdienstlicher \nUnterlagen nicht notwendig im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO. Andernfalls kommt es \nentscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die verbliebenen \nVerdachtsmomente beziehen. Je schwerer das Delikt wiegt, je höher der Schaden für die \ngeschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die \nSchwierigkeiten einer Aufklärung sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene \nöffentliche Interesse. Anders als im Fall des § 81 g StPO ist es für die Anordnung nach § 81 b \nStPO jedoch nicht erforderlich, dass der zurückliegende oder zukünftig zu erwartende \nVerdacht Straftaten von \"erheblicher\" Bedeutung betrifft. \n\n19\n\nIm Übrigen stellt die Verwertung verbliebener Verdachtsmomente in Verfahren, die nicht \noder noch nicht zu einer Strafverurteilung des Betroffenen geführt haben, keinen Verstoß \ngegen die im Rechtsstaatsprinzip begründete und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK zum Ausdruck \nkommende Unschuldsvermutung dar. Denn weder die Aufnahme der erkennungsdienstlichen \nUnterlagen noch ihre Aufbewahrung enthalten eine Aussage über Schuld oder Unschuld des \nBetroffenen.\n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 -, DVBl. 2002, \n1110 f.; BVerwG, Urteil vom 25.10.1960 - 1 C 63.59 -, BVerwGE 11, 181 \n(183); OVG NRW, Urteil vom 29.11.1994 - 5 A 2234/93 -; \nBeschluss vom 05.02.1996 - 5 A 1406/93 -.\n\n21\n\nDies folgt letztlich bereits daraus, dass die Anordnung der \nerkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b, 2. Alt. StPO ein noch anhängiges \nErmittlungsverfahren voraussetzt. Zu diesem Zeitpunkt ist aber die Frage einer \nstrafrechtlichen Sanktion notwendig noch offen. Denn die Unschuldsvermutung hat \ngerade bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens zu gelten. \nDementsprechend führt eine Einstellung des Verfahrens oder auch ein Freispruch im \nanschließenden Strafverfahren nicht ohne weiteres dazu, die Datenerhebung oder -\nspeicherung zum Zwecke präventiver Verbrechensbekämpfung auszuschließen. \nSelbst bei einem Freispruch sind die Ermittlungsbehörden vielmehr befugt, weiterhin \ndavon auszugehen, der ursprüngliche, für die Anordnung auch ausreichende \nTatverdacht bestehe fort und sei weiterhin ihre tragfähige Grundlage. \nVerhältnismäßigkeit und Rechtsstaatsprinzip verlangen den Ermittlungsbehörde in \ndiesen Fällen jedoch einschränkend ab, die Erforderlichkeit der Datenerhebung und -\nspeicherung unter Berücksichtigung des freisprechenden Urteils darzulegen und \nnachvollziehbar zu begründen.\n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 -, DVBl. 2002, \n1110 f.\n\n23\n\nIst damit aber die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung selbst \nnach einem freisprechenden Urteil grundsätzlich zulässig, so gilt dies erst Recht \ndann, wenn ein Verfahren nach § 153 ff. StPO eingestellt wurde. Denn hierfür ist es \ngerade Voraussetzung, dass ein Straftatverdacht nicht auszuschließen ist. \nAnderenfalls müsste die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgen.\n\n24\n\nNach diesen Grundsätzen besteht im Fall des Klägers nach derzeitigem \nErkenntnisstand ein öffentliches Interesse an seiner erkennungsdienstlichen \nBehandlung, das der Beklagte in ausreichendem Umfang und nachvollziehbar \nbegründet hat. Die von ihm getroffene Ermessensentscheidung ist insoweit durch \ndas Gericht im Rahmen seiner Prüfungskompetenz (§ 114 VwGO) voraussichtlich \nnicht zu beanstanden. \n\n25\n\nDer Kläger hat sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im \nErmittlungsverfahren bisher nicht geäußert. Er macht vielmehr von seinem Recht auf \nAussageverweigerung Gebrauch. Auch im gerichtlichen Verfahren ist letztlich zu \ndiesem Vorwurf keine Stellung genommen worden. Aufgrund der vorliegenden \nZeugenaussagen durfte der Beklagte gleichwohl davon ausgehen, dass gegen den \nKläger ein hinreichender Tatverdacht besteht, wonach er sich letztlich grundlos an \neiner Schlägerei am 21.02.2008 beteiligt hat und einen anderen Jungen dabei \nerheblich verletzte. Dies haben mehrere Zeugen unabhängig voneinander \nbestätigt - insbesondere Zeugen aus beiden \"Lagern\". Die Art der Tatausführung und \ndie Begründung, ihm sei langweilig gewesen, lassen zudem auf ein erhebliches \nGewaltpotenzial schließen, das sich jederzeit entladen kann. Hierfür spricht auch, \ndass der Kläger bereits mehrfach einschlägig aufgefallen ist, insbesondere in den \nletzten Monaten zwei weitere Ermittlungsverfahren wegen \"Rohheitsdelikten\" \neinzuleiten waren. Auch insoweit hat der Kläger die Tatvorwürfe bisher nicht in \nAbrede gestellt. Zudem ist er seit dem Jahr 2004 fortlaufend in Erscheinung getreten, \nalso bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem er noch nicht strafmündig war. Für die \nFrage, ob auch in Zukunft Ermittlungsverfahren gegen den Kläger einzuleiten sein \nkönnten, sind diese Ermittlungsverfahren gleichwohl weiterhin zu verwenden. \n\n26\n\nAngesichts der dem Kläger in relativ kurzer Zeit zur Last gelegten Straftaten und \nder Art der Tatausführung im Anlassverfahren ist daher nicht zu erwarten, dass er \nsich in Zukunft in einer Weise rechtstreu verhalten wird, die die Einleitung von \nErmittlungsverfahren ihm gegenüber ausschlösse. Das ist allenfalls eine Hoffnung, \njedoch keineswegs eine tragfähige Grundlage für die von dem Beklagten \nvorzunehmende Prognoseentscheidung. Dies gilt umso mehr, als der Kläger erst seit \netwas über einem Jahr überhaupt strafmündig ist. \n\n27\n\nZur Unzulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung führt vor diesem \nHintergrund auch nicht der Umstand, dass die Identität des Klägers bisher \nmöglicherweise klar gewesen sein könnte. Unabhängig davon, dass dies \nnaturgemäß nur die Delikte betreffen kann, wegen derer gegen ihn unmittelbar \nermittelt wurde und werden konnte, und dies deshalb gerade nicht ausschließt, dass \nes in anderen Fällen dazu wegen fehlender Identitätsfeststellung nicht kommen \nkonnte, böte ein solcher Befund keine hinreichend verlässliche Grundlage dafür, \ndass auch in Zukunft die Täterschaft des Klägers auf der Hand läge. Dies wäre \nallenfalls dann zu erwägen, wenn aufgrund der Eigenart der von ihm verwirklichten \nDelikte eine Identitätsfeststellung mittels erkennungsdienstlicher Unterlagen \noffensichtlich nicht erforderlich wäre.\n\n28\n\nVgl. so für den Fall einer (uneidlichen) Falschaussage und einer \nFalschverdächtigung OVG NRW, Urteil vom 28.3.1995 - 5 A 1171/94 -\n.\n\n29\n\nDas ist bei den hier betroffenen Straftaten jedoch gerade nicht der Fall. Vielmehr \nbilden gerade Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikte den nahezu \nklassischen Fall einer Deliktsgruppe, bei der zur Identifizierung eines Täters \ntypischerweise auf erkennungsdienstliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. \n\n30\n\nDie Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung besteht hier schon \ndeshalb unabhängig davon, ob der Kläger tatsächlich in allen Fällen zu Recht \nverdächtigt wurde, wird oder werden wird, weil die erkennungsdienstlichen \nUnterlagen auch dazu dienen, ihn ggf. entlasten zu können. Dies erscheint im Falle \ndes Klägers sogar umso notwendiger, als es in C. offenbar einen zweiten \nE1. A. gibt, gegen den ebenfalls bereits strafrechtliche Ermittlungen \neinzuleiten waren. Hier liegt die Gefahr einer Verwechslung und damit die Zuordnung \nfälschlicherweise zum Kläger sogar objektiv nahe, in einem Fall ist es hierzu bereits \ngekommen. Dies betraf jedoch lediglich ein Ermittlungsverfahren aus dem Jahre \n2004, das der hier umstrittenen Anordnung jedenfalls nicht tragend zugrunde lag. \nDer Beklagte hat seinen Fehler zwischenzeitlich eingeräumt und korrigiert. Der \nRechtmäßigkeit der Anordnung steht dies damit nicht (mehr) entgegen. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253683","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-06-30/11-k-1153-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81g","ref_norm":"81g","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253683","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253683","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-06-30/11-k-1153-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253683","retrieved":"2026-07-09 02:17:03.023086+00:00"}}