{"status":"available","doknr":"OLD253898","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0623.10K1735.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-06-23","aktenzeichen":"10 K 1735/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDer Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist nach eigener Darstellung am ........ geboren und Staatsangehörige der \nDemokratischen Republik Kongo.\n\n3\n\nAm 5. Juni 2007 stellte sie einen Asylantrag, den sie bei ihrer Anhörung durch das \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am 13. Juni 2007 näher \nbegründete. Dabei schilderte sie ein Verfolgungsschicksal. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 7. August 2007, zugestellt am 13. August 2007, lehnte das Bundesamt \nden Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Zugleich stellte es fest, die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 \nAufenthG lägen nicht vor. Schließlich drohte es ihr die Abschiebung in die Demokratische \nRepublik Kongo an. Zur Begründung führte es u.a. aus, ihr Vorbringen sei widersprüchlich \nund nicht glaubhaft.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 20. August 2007 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 10. September \n2007 hat die Kammer gem. § 76 Abs. 1 AsylVfG den Rechtsstreit dem Berichterstatter als \nEinzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin \ninformatorisch angehört worden. Sie beantragt sinngemäß,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. August 2007 zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise \nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG \ngegeben sind.\n\n7\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDie Kammer hat eine Auskunft des Auswärtigen Amtes (vom 19. Mai 2008) eingeholt. \nWegen des Inhalts wird auf GA Bl. 87 - 89, wegen desjenigen der zugrundeliegenden Anfrage \nvom 12. Oktober 2007 auf GA Bl. 61 sowie 62 und wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Heft) \nund die bei der Sadt Paderborn über die Klägerin geführte Ausländerakte (2 Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n12\n\na) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Dabei mag \noffenbleiben, ob ein solcher bereits an Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG (Einreise aus \neinem sicheren Drittstaat) scheitert. Denn es lässt sich ohnehin nicht feststellen, dass ihr im \nFalle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. \n\n13\n\nEine Verfolgung muss, um \"politisch\" zu sein, 1. unmittelbar vom Staat als dem Träger \nüberlegener Macht ausgehen oder ihm sonst - weil er sie aktiv unterstützt bzw. duldet, \nobschon er mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewähren könnte - \nzuzurechnen sein und 2. wegen asylerheblicher Merkmale - also der politischen Überzeugung, \nder religiösen Grundentscheidung oder unverfügbarer (jedem Menschen von Geburt \nanhaftender) Merkmale, die sein Anderssein prägen - erfolgen. Der Verfolgung durch den \nStaat steht eine solche durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt \ngleich.\n\n14\n\nDer genannte Maßstab - Frage gerade nach der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer \nkünftigen politischen Verfolgung - ist deshalb heranzuziehen, weil nicht erkennbar ist, dass \ndie Klägerin in ihrer Heimat bereits einmal politisch verfolgt worden, also vorverfolgt \nausgereist ist. Dass es nicht möglich ist, eine entsprechende Feststellung zu treffen, ergibt sich \ndaraus, dass sie unglaubwürdig und ihr Vorbringen unglaubhaft ist. \n\n15\n\nDiese Wertung beruht auf folgenden Erwägungen: \n\n16\n\nDie Klägerin hat sich nach eigener Darstellung in ihrer Heimat der Kirche/Sekte \nBundu Dia Kongo angeschlossen. Weil sie in diesem Rahmen in bestimmter Weise \naktiv gewesen sei, habe die Staatsgewalt sie verfolgt.\n\n17\n\n1. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 13. Juni 2007 hat sie erklärt:\n\n18\n\n\"Ich wurde von der Regierung gesucht. (befragt, seit wann das der Fall \ngewesen sei:) Seit Februar 2007. (befragt, weswegen sie von der \nRegierung gesucht worden sei:) Ich habe mit den anderen \nKirchenmitgliedern Papiere verteilt, das war in C. , und die Papiere \nwaren gegen die Regierung.... die Papiere waren von der Kirche.\"\n\n19\n\nVor Gericht hat sie in einer mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2007 \nausgeführt:\n\n20\n\n\"(befragt, ob sie, wenn sie am nächsten Tag in die Demokratische \nRepublik Kongo zurückkehrte, dort Probleme hätte:) Ja, ich werde \nProbleme bekommen.... Mit der Regierung.... Weil ich dort Flugblätter \nverteilt habe, und die waren gegen die Regierung. Die haben der \nBevölkerung gesagt, dass die demonstrieren sollen, und am Ende war das \nganz anders. Polizisten haben geschossen, und es ist Blut geflossen. \n(befragt, in welcher Stadt sie die Flugblätter verteilt habe:) In N. im \nNiederkongo.\"\n\n21\n\nDie Papiere (= Flugblätter) sollen also einmal in C. , einmal in dem ca. 100 km \nentfernten N. verteilt worden sein.\n\n22\n\nAuf Vorhalt hat die Klägerin am 8. Oktober 2007 erklärt:\n\n23\n\n\"Wir haben die Flugblätter in N. verteilt; zu diesem Datum war ich \nnicht mehr in C. .\"\n\n24\n\nDamit ist von ihr in keiner Weise erklärt worden, weshalb sie am 13. Juni 2007 \ninsoweit von \"C. \" gesprochen hat. In diesem Zusammenhang fällt zu Lasten der \nKlägerin ins Gewicht, dass an jenem Tage ihr die auf Tonträger diktierte Niederschrift \nrückübersetzt worden ist (BA I 30) und sie anscheinend keinen Anlass gesehen hat, \ninsoweit auf eine Korrektur zu drängen.\n\n25\n\nIm Übrigen will die Klägerin - die vor Gericht gegebene Darstellung zugrunde \ngelegt - die Flugblätter in N. am 31. Januar 2007 verteilt haben, während sie in \nC. vom 6. bis 10. (oder 15.) Dezember 2006 gewesen sei (vgl. Protokoll über die \nmündliche Verhandlung am 8. Oktober 2007 (Bl. 2/3 und 6, 7)). Der Unterschied in \nden Darstellungen betrifft also nicht nur den Ort, sondern auch den Zeitpunkt der \nAbgabe des Werbematerials an Dritte.\n\n26\n\nDas Verteilen der Flugblätter durch sie soll das fluchtauslösende Ereignis \ngewesen sein. Angesichts seiner Bedeutung für ihren weiteren Lebensweg wäre zu \nerwarten, dass die Klägerin genau weiß, wo sie die Handlung begangen hat, die \nspäter zu ihrer Flucht aus der Demokratischen Republik Kongo geführt hat. Da sie \ninsoweit widersprüchliche Angaben gemacht hat, geht die Kammer davon aus, dass \nsie solche Flugblätter, deren Verteilung zu ihrer Flucht geführt hat, überhaupt nicht \nunter die Leute gebracht hat.\n\n27\n\n2. Die Klägerin hat am 8. Oktober 2007 ein Exemplar der in Kinshasa \nerscheinenden Zeitung La Reference plus überreicht mit dem Bemerken, auf Seite \n10 befinde sich ein Artikel, der sie betreffe, dort sei auch ein Foto von ihr. Es soll sich \num die Ausgabe vom 16. Mai 2007 handeln (GA Bl. 60).\n\n28\n\nDazu hat das Auswärtige Amt erklärt\n\n29\n\n- vgl. Auskunft an das Verwaltungsgericht Minden vom 19. Mai 2008 -\n:\n\n30\n\n\"Der fragliche Artikel ist nicht in der Ausgabe vom 16. Mai 2007 \nenthalten, wie eine beigefügte Kopie der betreffenden Ausgabe nachweist, \nwelche in den Archiven der Zeitung \"Reference Plus\" aufgefunden wurde. \nDer besagte Artikel ist beim Redaktionskomitee der Zeitung unbekannt, \nweil er nicht in der Originalausgabe vom 16. Mai enthalten war. Er ist \nanstelle des eigentlichen Artikels mit dem Titel \"Operation Kin propre\" \neinkopiert worden. Der Originalartikel (beigefügt) enthält die Überschrift: \n\"Die Bevölkerung von Kinshasa fordert öffentliche Mülleimer\".\"\n\n31\n\nDas Auswärtige Amt hat zugleich, wie auch von ihm in der Auskunft erwähnt, ein \nechtes Exemplar der Ausgabe vom 16. Mai 2007 übersandt (GA Bl. 90).\n\n32\n\nIn Kinshasa ist es möglich, gegen einen Geldbetrag einen Artikel in bestimmten \nTageszeitungen veröffentlichen zu lassen, ohne dass dessen Inhalt von der \nRedaktion auf den Wahrheitsgehalt überprüft wird\n\n33\n\n- Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Minden vom 20. Januar 2006 \n- 508-516.80/44309 -; so auch in dem - anderen - Fall, der dem Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 3. November 2006 - 10 K 3068/05.A - \nzugrunde lag -.\n\n34\n\nIn ähnlicher Weise ist es, wie die Auskunft des Auswärtigen Amtes im \nvorliegenden Fall zeigt, möglich, sich ein Exemplar einer in Kinshasa erscheinenden \nTageszeitung drucken zu lassen, das dem Original weitgehend gleicht, abweichend \nvon diesem aber einen Artikel enthält, der auf ein Verfolgungsschicksal hinweist.\n\n35\n\nDass die Klägerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, zeigt, dass sie \ndie Unwahrheit sagt, wenn sie sich davon einen Vorteil verspricht.\n\n36\n\nMögen diese Erwägungen im einzelnen auch von unterschiedlichem Gewicht sein, so \nführen sie jedenfalls in ihrer Gesamtheit zu dem Schluss, dass sich die Klägerin, was ihr \nangebliches Verfolgungsschicksal anbelangt, eine \"Geschichte\" ausgedacht hat. \n\n37\n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Demokratischen Republik Kongo \nkünftig erstmals politisch verfolgt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Dafür spricht auch, \ndass dort Bundu Dia Kongo als religiöse Zweigkirche/Sekte weiterhin existiert und die \nMitglieder sich frei bewegen können\n\n38\n\n- Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Minden vom 19. Mai 2008 -\n.\n\n39\n\nDas Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz vom 20. Juni 2008), ihr Heimatdorf sei \nca. 500 km von Kinshasa entfernt, dort herrschten völlig andere Verhältnisse als in \nden westlich geprägten Großstädten, deutet ebenfalls darauf hin, dass sie in der \nHauptstadt in Ruhe leben kann, denn sie ist nicht darauf angewiesen, sich in ihr \nHeimatdorf zu begeben. Deshalb könnte sich für sie nichts daraus ergeben, wenn sie \ntatsächlich - was nach den Umständen immerhin möglich erscheint - einfaches \nMitglied von Bundu Dia Kongo sein sollte.\n\n40\n\nb) Auch aus § 60 Abs. 1 AufenthG folgt zugunsten der Klägerin nichts. Der Bestimmung \nzufolge darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder \nseine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \nDafür, dass die genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall in Bezug auf die Klägerin \ngegeben sind, fehlen hinreichende Anhaltspunkte. \n\n41\n\nc) § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG steht ihr ebenfalls nicht zur Seite. Insbesondere \nliegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung \ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. \n\n42\n\nDer Bestimmung zufolge soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt allein auf das \nBestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ab \nohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. \nAllerdings genügt für die Annahme eine \"konkreten Gefahr\" im Sinne dieser \nVorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten \nRechtsgüter zu werden. Vielmehr ist der Begriff der \"Gefahr\" im Sinne des § 60 Abs. \n7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen \nPrognosemaßstab angelegte der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\", wobei allerdings \ndas Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche \nErfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen \nGefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss. \n\n43\n\nFür einen Asylbewerber, der bereits in Deutschland an einer Krankheit leidet, \nkann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter \nAnwendung vorliegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die drohende \nVerschlimmerung der Erkrankung im Zielstaat zu einer erheblichen konkreten Gefahr \nfür Leib oder Leben führt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \ngeklärt, dass die drohende Verschlimmerung einer bei dem Betroffenen bereits \nvorhandenen Krankheit wegen ihrer unzureichenden medizinischen Behandlung im \nZielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG begründen kann. Die Gründe für die unzureichende medizinische \nBehandlung im Zielstaat sind insoweit grundsätzlich ohne Belang. Sie können ihre \nUrsache auch in einer schlechten sozialen, wirtschaftlichen und \ngesundheitspolitischen Situation im Heimatland haben, die dazu führt, dass dem \nBetroffenen die finanziellen Mittel für eine Behandlung nicht zur Verfügung stehen. \nKrankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht \nwegen der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, sind \nhingegen vom Anwendungsbereich des § 60 AufenthG - und damit auch von dem \ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - ausgenommen, weil es sich insoweit nicht um \nzielstaatsbezogene Abschiebungsverbote handelt. \n\n44\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG werden allerdings Gefahren, denen die \nBevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, in dem \nStaat allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung kann die oberste Landesbehörde \naus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von \nAusländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten \nAusländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate \nausgesetzt wird (Satz 1); für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 \nAbs. 1 AufenthG (Satz 2). Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine \nGefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz \nregelmäßig also nur im Rahmen eines generellen Abschiebungsstopps nach § 60a \nAbs. 1 AufenthG erhalten. \n\n45\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen das \nBundesamt für Migration und ausländische Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte \nim Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 \nAbs. 7 Satz 3 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a \nAbs. 1 AufenthG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der \nAbschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage \nim Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer \ngleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer trotz Fehlens einer \nErmessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 3, § 60a Abs. 1 AufenthG \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. \n\n46\n\nOb eine aus einer allgemeinen Gefahr erwachsene extreme Gefahrenlage \nvorliegt, ist stets mit Blick auf sämtliche einem Ausländer drohenden Gefahren zu \nbeurteilen. Dabei geht es allerdings nicht um eine \"mathematische\" oder \n\"statistische\" Summierung von Einzelgefahren; vielmehr ist jeweils eine \neinzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahr für den \nAusländer folgenden Gesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser \nGrundlage über das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu können. \nDie drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem \nsolchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer \ndie begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der \nextremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der erforderlichen \nWahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im \nAsylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für \ndas Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer Maßstab \nanzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher \nWahrscheinlichkeit verwirklichen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus \nden Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungsverbotes, das die \ngesetzliche Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG beseitigen kann\n\n47\n\n- vgl. zum ganzen OVG Münster, Urteil vom 18. April 2002 \n- 4 A 3113/95.A - (auf der Grundlage des früher geltenden Rechts zu § 53 \nAbs. 6 S. 1, 2 AuslG) -. \n\n48\n\nEine Erkrankung oder sonstige Gründe, die einer Abschiebung in der \nunmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen \nkönnten, hat die Klägerin schon nicht substantiiert geltend gemacht. \n\n49\n\nIhr kann auch nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG - und damit über den nach Satz 3 der Vorschrift begrenzten \nAnwendungsbereich hinaus - Schutz vor Abschiebung gewährt werden. Sie würde \nnicht unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo aufgrund \nder dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 3 \nAufenthG) in eine extreme Gefährdungslage geraten, die sie mit der erforderlichen \nhohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen \nausliefern würde. Entsprechendes ist weder von ihr substantiiert vorgebracht worden \nnoch sonst ersichtlich.\n\n50\n\nd) Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-06-23/10-k-1735-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":18},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-06-23/10-k-1735-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253898","retrieved":"2026-07-09 02:17:21.552919+00:00"}}