{"status":"available","doknr":"OLD253973","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2008:0619.4K2398.07.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"4 K 2398/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am ............ geborene Kläger steht als L. im Dienst des \nBeklagten. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 15. Januar 2007 beantragte der Kläger die Anerkennung \neines Dienstunfalls. Dazu teilte er dem Beklagten mit, er befinde sich aufgrund einer \nschweren Depression mit Suizidversuch im Krankenhaus. Auslöser seiner \nErkrankung sei die „seit Jahren durch meinen Dienstherrn mir gegenüber völlig zu \nUnrecht entgegengebrachte mobbingartige Behandlung. Diese lang andauernde, \nstarke psychische Belastung ist letztendlich in eine Depression umgeschlagen (...).\" \nInsbesondere verwies der Kläger zu einen darauf, dass ihm im November 1990 \ninfolge einer abgelehnte Versetzung eine mehrjährige Beförderungssperre auferlegt \nworden sei. Zum anderen habe er im März 2002 eine rechtswidrige Beurteilung \nerhalten. Infolge dieser Vorfälle habe er sich in fachärztliche Behandlung begeben \nmüssen. Schließlich sei seine Tätigkeit im Ausländeramt mit einer weit \nüberdurchschnittlichen Belastung verbunden. In ihrer Gesamtheit hätten diese \nGeschehnisse zu der depressiven Erkrankung geführt, die Weihnachten 2006 in \neinen Suizidversuch gemündet sei. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 20. September 2007 lehnte der Beklagte den Antrag des \nKlägers auf Anerkennung seiner Erkrankung als Dienstunfall ab. Den hiergegen \nerhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 \nzurück. Zur Begründung führte er aus, ein Dienstunfall gemäß § 31 des \nBeamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) setze ein auf äußerer Einwirkung \nberuhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares und einen Körperschaden \nverursachendes Ereignis voraus, das in Ausübung oder infolge des Dienstes \neingetreten sei. Mobbing zeichne sich aber gerade dadurch aus, dass es über einen \nlängeren Zeitraum negativ auf eine Person einwirke, insoweit fehle es am Vorliegen \neines plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses. Auch die \nAnerkennung als Berufskrankheit scheitere. Psychische Erkrankungen seien schon \nnicht in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung aufgeführt. Darüber hinaus \nseien psychische Erkrankungen nicht typische Erscheinungen am Arbeitsplatz, \nsondern allgemein in allen sozialen Systemen wirksam. \n\n5\n\nMit seiner am 23. November 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein \nBegehren weiter. Er beantragt sinngemäß,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom 20. September 2007 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 aufzuheben und den \nBeklagten zu verpflichten, seine depressive Erkrankung als Dienstunfall \nanzuerkennen. \n\n7\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDie Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten \nund die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDas Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten damit einverstanden waren, § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung.\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n14\n\nDer die Anerkennung eines Dienstunfalles ablehnende Bescheid des Beklagten \nvom 20. September 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 \nsind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nVwGO).\n\n15\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine psychische Erkrankung vom \nBeklagten als Dienstunfall anerkannt wird.\n\n16\n\nGemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung \nberuhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden \nverursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten \nist.\n\n17\n\nIm Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des plötzlichen Ereignisses kommt es \ndarauf an, dass der schädigende Vorgang unvermittelt eintritt und auf einen \nverhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt ist, nicht also auf einem eine längere \nZeit wirkenden Geschehen beruht. \n\n18\n\nVgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz \nKommentar, Stand Januar 2008, § 31 Rdnr. 3 m.w.N.\n\n19\n\nDies bedeutet, dass sich die in Betracht kommende Einwirkung innerhalb der \nzeitlichen Grenzen eines zusammenhängenden Tages halten muss.\n\n20\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 9. Juli 1997 - 6 A 7069/95 -, n. v.\n\n21\n\nDiese Voraussetzung ist im Falle des Klägers nicht erfüllt.\n\n22\n\nDer Kläger ist auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens durch die „seit \nJahren (...) entgegengebrachte mobbingartige Behandlung\" und die daraus \nresultierende „andauernde, starke psychische Belastung\" erkrankt. Es handelte sich \nalso um ein Geschehen, das die Dauer eines Tages überschritten hat.\n\n23\n\nSoweit der Kläger - auch - einzelne Vorfälle schildert und damit möglicherweise \nauf mehrere, aneinandergereihte „plötzliche\" Ereignisse abstellen will, fehlt es \njedenfalls an der Einhaltung der (Ausschluss-)Fristen gemäß § 45 BeamtVG.\n\n24\n\nAuch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sind nicht \nerfüllt.\n\n25\n\nNach dieser Vorschrift gilt, falls ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen \nVerrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders \nausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, dies als Dienstunfall, es sei denn, \ndass sich der Beamte die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in \nBetracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch \nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG). \nAufgrund dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung die Verordnung zur \nDurchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von \nKrankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. \n1004) erlassen. Nach § 1 dieser Verordnung werden als Krankheiten im Sinne des § \n31 Abs. 3 BeamtVG die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKVO - \nin der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im einzelnen \nbezeichneten Maßgaben bestimmt.\n\n26\n\nVgl. zur Vereinbarkeit der Berufskrankheiten-Verordnung mit \nhöherrangigem Recht Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss \nvom 12. September 1995 - BVerwG 2 B 61.95 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(Buchholz), 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10, auch in juris.\n\n27\n\nAndere auf schädliche Dauereinwirkungen während des Dienstes \nzurückgehende Krankheiten sind nicht berücksichtigungsfähig. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1978 - BVerwG VI B 57.77 -, \nZeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1978, 202 = Buchholz 232 § 135 BBG \nNr. 59, auch in juris.\n\n29\n\nDabei ist die Frage, ob eine Krankheit als Dienstunfall gilt, nach dem Recht zu \nbeantworten, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem sich der Beamte die \nKrankheit zugezogen hat.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 6 A 2874/96 -, Das \nRecht im Amt (RiA) 1999, 101, m.w.N., auch in juris.\n\n31\n\nDa psychosomatische oder psychische Erkrankungen in der Anlage 1 zur \nBerufskrankheiten-Verordnung nicht genannt sind, scheitert eine Anerkennung als \nDienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG schon daran. Außerdem war der Kläger \nauch nicht nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung im Sinne des § 31 Abs. 3 \nSatz 1 BeamtVG der Gefahr einer psychischen Erkrankung besonders ausgesetzt. \nDer \"Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt\" ist der Beamte, dessen konkrete \ndienstliche Tätigkeit - im Ganzen gesehen ihrer Art nach - erfahrungsgemäß \n(generell) eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich birgt. Dabei \nist nicht auf die individuelle Veranlagung des einzelnen Beamten abzustellen, \nsondern darauf, ob die Tätigkeit selbst nach der aus einer Vielzahl von Fällen \ngewonnenen Erfahrung generell mit hoher Wahrscheinlichkeit unter den gegebenen \nVerhältnissen zu der in Frage stehenden Erkrankung führt. Die besondere \nGefährdung muss für die dienstlichen Verrichtungen typisch und in erheblich \nhöherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2002 - 1 A 6168/96 -, juris, m.w.N. \n\n33\n\nEine besondere Gefährdung in diesem Sinne ist mit Blick auf keine der vom \nKläger beim beklagten Kreis ausgeübten dienstlichen Tätigkeiten festzustellen.\n\n34\n\nDie Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n35\n\nDie Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253973","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-06-19/4-k-2398-07","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253973","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253973","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-06-19/4-k-2398-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253973","retrieved":"2026-07-09 02:17:28.181051+00:00"}}